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Das Bestattungsrecht in
Nordrhein-Westfalen
Ein Bestattungsgesetz ist in Vorbereitung.

Inhaltsverzeichnis

Juli 2002: Zur Zeit wird der Entwurf eines liberalen Bestattungsgesetzes  im Fachausschuss des Landtags beraten. Der Entwurf sieht die Liberalisierung des Friedhofszwang für Totenaschen vor. Zur Realisierung von Bestattungen nach islamischem Ritus verzichtet der Entwurf auch auf die Fortschreibung des Sargzwangs.                                                              Weitere Informationen

  
Muster-Friedhofssatzung für Kommunen in NRW
Eine kommunale Friedhofssatzung (Stadt Düsseldorf)
   

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
- Ordnungsbehördengesetz OBG)  in der Fassung vom 13. 5. 1980 (GVBl. S. 528)

   Rechtsrheinisch:  Allgemeines Landrecht - Teil II Titel 11
                                     Allgemeines Preußisches Landrecht vom  5.2.1794

   Linksrheinisch:    Décret du 23 prairial XII sur les sépultures
                                                   vom 12.06.1804 (Übersetzung)

Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen
vom 8. 4. 1924 ( GS S. 221)

Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. 7. 1924 (GS S. 585)

Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen
RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. 8. bzw. 25.10. 1979
(MBl. S. 1724 bzw. 2258), geändert durch RdErl. vom 23. 3. 1983 (MBI. S. 541)

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen
vom 7. 8. / 20. 10. 1980

Gesetz über die Feuerbestattung
vom 15. 5. 1934 (RGBl. 1 S. 3 80)

Seebestattungen, Ausnahmen von § 9 Abs. 1 des Feuerbestattungsgesetzes
Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und soziales u. d. Innenministers vom 19.10.1978
in der Fassung vom 26.9.1980 MBl. S. 1778 bzw. 2244) und vom 24.6.1981 (MBl. S. 1457).

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Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
- Ordnungsbehördengesetz OBG)
in der Fassung vom 13. 5. 1980 (GVBl. S. 528)

§ 48

   (1)   Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung der Anlage, Erweiterung und Schließung von kommunalen und privaten Begräbnisplätzen.

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Allgemeines Landrecht - Teil II Titel 11
(Allgemeines Preußisches Landrecht)
vom  5.2.1794

§ 183

Kirchhöfe oder Gottesäcker und Begräbnisplätze, welche zu den einzelnen Kirchen gehören, sind der Regel nach das Eigentum der Kirchengesellschaften.

§ 184

In den Kirchen und in bewohnten Gegenden der Städte sollen keine Leichen beerdigt werden.

§ 185

Bei Verlegung der Begräbnisplätze können diejenigen, welche bisher erbliche Familienbegräbnisse in den Kirchen besessen haben, die unentgeltliche Anweisung eines schicklichen Platzes dazu auf dem neuen Kirchhof fordern.

§ 188

Ohne Erkenntnis des Staates soll niemandem das ehrliche Begräbnis auf dem öffentlichem Kirchhofe versagt werden.

§ 189

Auch die im Staat aufgenommenen Kirchengesellschaften der verschiedenen Religionsparteien dürfen einander wechselweise in Ermangelung eigener Kirchhöfe das Begräbnis nicht versagen.

§ 190

Wo der Kirchhof erweislich nicht der Kirchengesellschaft, sondern der Stadt- oder Dorfgemeinde gehört, da kann jedes Mitglied der Gemeinde, ohne Unterschied der Religion, auch auf das Begräbnis daselbst Anspruch machen.

§ 764

Die Anlegung neuer Begräbnisplätze soll nur aus erheblichen Ursachen und nur unter Einwilligung der geistlichen Obern sowie der Polizeivorgesetzten des Ortes stattfinden.

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Décret du 23 prairial XII sur les sépultures
vom 12.06.1804
(Übersetzung)

Erster Teil
Von der Beerdigung und den Begräbnisplätzen

Artikel 1

In den Kirchen, Tempeln, Synagogen, Krankenhäusern, öffentlichen Kapellen und überhaupt in eingefriedigten oder geschlossenen Gebäuden, in denen die Einwohner sich zur Feier ihres Gottesdienstes treffen, darf ebenso wie innerhalb der Städte und Flecken eine Beerdigung nicht erfolgen.

Artikel 2

Außerhalb jeder Stadt oder jedes Flecken sollen in einer Entfernung von mindestens 35 bis 40 m besondere zur Beerdigung von Toten bestimmte Plätze vorhanden sein.

Artikel 3

Vorzüglich soll das am höchsten gelegene und dem Nordwind ausgesetzte Gelände ausgewählt werden; es ist mit Mauern von mindestens 2 m Höhe zu umschließen. Anpflanzungen sollen erfolgen, wobei angemessene Vorsicht darauf zu verwenden ist, daß die Luftzirkulation nicht behindert wird.

Artikel 4

Jede Beerdigung hat in einem besonderen Grabe stattzufinden; jedes Grab, welches angelegt wird, soll 1,50 bis 2 m tief, etwa 80 cm breit sein und alsbald mit gut zusammengestampfter Erde wieder gefüllt werden.

Artikel 5

Die Gräber sollen voneinander 30 bis 40 cm an den Seiten und 30 bis 50 cm an beiden Enden entfernt sein.

Artikel 6

Damit eine schnelle Erneuerung der Gräber vermieden wird, darf eine Öffnung der Grabstellen zwecks Wiederbelegung nur von 5 zu 5 Jahren stattfinden. Das zu Begräbniszwecken bestimmte Gelände soll daher fünfmal größer sein als der Raum, welcher notwendig ist, um darauf die vermutliche Zahl der Toten unterzubringen, welche dort jedes Jahr beerdigt werden können.

Zweiter Teil
Von der Anlegung neuer Friedhöfe

Artikel 7

Die Gemeinden, welche auf Grund der Artikel 1 und 2 verpflichtet sind, ihre jetzigen Friedhöfe aufzugeben und sich solche außerhalb ihres bebauten Teiles zu verschaffen, können ohne weiteres auf Grund des Erlasses vom 10. 3. 1776 das für ihre Zwecke notwendige Gelände unter Beachtung der Vorschriften des arreté vom 7 germanial des Jahres XI erwerben.

Artikel 8

Sobald das neue Gelände für Beerdigungen aufnahmefähig ist, sin die bestehenden Friedhöfe zu schließen und haben in dem Zustande zu verbleiben, in welchem sie sich befinden, ohne daß sie während der Dauer von 5 Jahren benutzt werden dürfen.

Artikel 9

Nach Ablauf dieser Zeit können die bisherigen Friedhöfe von den Gemeinden, denen sie gehören, verpachtet werden, jedoch unter der Bedingung, daß sie nur besät oder bepflanzt werden, ein Umgraben oder eine Fundamentierung zum Zwecke der Errichtung von Baulichkeiten aber nicht eher erfolgen darf, als dies anderweitig angeordnet wird.

Dritter Teil
Von der Abtretung von Gelände auf Friedhöfen

Artikel 10

Wenn es die Größe des Begräbnisplatzes erlaubt, so kann davon Gelände an Personen abgetreten werden, welche einen bestimmten und abgesonderten Platz zu haben wünschen, um darauf ihr Begräbnis und das ihrer Familie oder Erben vorzunehmen und darauf Gewölbe, Denkmäler oder Grabsteine zu errichten.

Artikel 11

Die Abtretungen werden nichtsdestoweniger nur denjenigen gewährt, welche sich bereit erklären, zugunsten der Armen oder der Hospitäler Stiftungen oder Schenkungen zu machen, unabhängig von einem Betrage, welcher an die Gemeinde abzuführen ist, sofern diese Stiftungen oder Schenkungen von der Regierung in der üblichen Form nach Gehör des Stadtrates und auf Vorschlag des Präfekten genehmigt worden ist.

Artikel 12

Unbeschadet der beiden vorhergehenden Artikel kann jeder einzelne ohne besondere Genehmigung  auf dem Grabe seines Angehörigen  oder seines Freundes einen Grabstein oder ein anderes Grabzeichen setzen, wie dies bisher üblich gewesen ist.

Artikel 13

Ebenfalls können die Bürgermeister nach Gehör der Verwaltungen der Hospitäler erlauben, daß innerhalb dieser Hospitäler Denkmäler für die Stifter und Wohltäter dieser Anstalten errichtet werden, wenn die Stifter und Wohltäter diesen Anstalten einen entsprechenden Wunsch in ihren Schenkungs- oder Stiftungsurkunden oder Testamenten zum Ausdruck gebracht haben.

Artikel 14

Jede Person kann auf ihrer Besitzung beerdigt werden, vorausgesetzt, daß die besagte Besitzung außerhalb und in der vorgeschriebenen Entfernung von Städten und Flecken liegt.
 

Vierter Teil
Von der Aufsicht über die Begräbnisplätze

Artikel 15

In den Gemeinden, wo mehrere Konfessionen bestehen, soll jede Konfession einen besonderen Begräbnisplatz haben; wo nur ein einziger Friedhof besteht ist dieser durch Mauern, Hecken oder Gräben in ebensoviel Teile zu teilen, wie es verschiedene Konfessionen gibt, mit einem besonderen Eingang für jeden Teil und in einer Größe, die der Zahl der Einwohner jeder Konfession entspricht.

Artikel 16

Die Begräbnisplätze unterstehen, gleichgültig ob sie den Gemeinden oder einzelnen Personen gehören, der polizeilichen Aufsicht und Überwachung der Gemeindebehörden.

Artikel 17

Die örtlichen Behörden haben insbesondere über die Ausführung der Gesetze und Bestimmungen zu wachen, welche die unbefugten Ausgrabungen verbieten und zu verhindern, daß auf den Begräbnisplätzen irgendwelche Unordnung entsteht, oder daß auf ihnen etwas geschieht, was der dem Andenken der Toten gebührenden Achtung widerspricht.

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Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen
der evangelischen Landeskirchen
vom 8. 4. 1924 ( GS S. 221)
[Dieses Gesetz gilt nur noch in Nordrhein-Westfalen]

Art. 6

   (1)   Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei
1. ...
2. ...
3. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen einschließlich der Gebührenordnung für ihre Benutzung.
    (2)   Die staatlich genehmigten Gebühren unter Ziffer 3 unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

#Pfeiloben

Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. 7. 1924 (GS S. 585)
[Dieses Gesetz gilt nur noch in Nordrhein-Westfalen]

§ 15

   (1)   Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen einschließlich der Gebührenordnung für ihre Benutzung.
    (2)   Die staatlich genehmigten Gebühren unter Ziffer 3 unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

#Pfeiloben

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen
vom 7. 8. / 20. 10. 1980 (GVBl. S. 756 und 919),
geändert durch Verordnung vom 6. 11. 1984 (GVBl. S. 670).

Auf Grund des § 26 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) wird im Benehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

I. Bestattung von Leichen

§ 1

   (1)  Leichen sind in Särgen aus einem Material zu bestatten, das im Boden von Begräbnisplätzen selbst verrottet (Erdbestattung).
   (2)  Eine Leiche darf erst bestattet werden, wenn dem Standesamt die von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung eingereicht worden ist und der Standesbeamte daraufhin die Eintragung des Sterbefalles vorgenommen hat.
   (3)  Eine Bestattung vor der Eintragung des Sterbefalles ist nur mit Genehmigung oder Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig.
   (4)  Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, ist die Bestattung nur zulässig, wenn sie durch die Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 Strafprozeßordnung schriftlich genehmigt worden ist.

§ 2

   (1)  Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet. Angehörige im Sinne dieser Verordnung, sind der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Eltern und die Geschwister.
   (2)  Hilfsweise trifft die Verpflichtung zur Beschaffung der Todesbescheinigung
1. denjenigen, in dessen Wohnung oder sonstiger Unterkunft sich der Todesfall ereignet hat,
2. den Hauseigentümer oder -verwalter,
3. wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist, den Anstaltsleiter,
4.. wenn der Tod auf einem Schiff eingetreten ist, den Schiffsführer.
   (3)  Wird für die Bestattung der Leiche von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Deshalb sind, soweit Absatz 2 Anwendung findet, die dort genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die zuständige Ordnungsbehörde über den Todesfall zu unterrichten.

Hinweis der Redaktion postmortal.de: § 2 beschreibt zwar, welche Personen verpflichtet sind, sich nach einem Todesfall um einen Totenschein zu kümmern; doch Verstöße gegen diesen Paragraphen erfüllen nicht den Tatbestand einer bußgeldbewehrten  Ordnungswidrigkeit. Zu dieser Erkenntnis gelangte die Düsseldorfer Ordnungsbehörde im Januar 2001 bei der rechtlichen Bewertung eines aufsehenerregenden Falles in der Stadt.
Siehe hier  auch unter 
IV. Bußgeldvorschriften - § 19

§ 3

    (1)  Der Arzt darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er die Leiche persönlich besichtigt und untersucht hat (Leichenschau).
    (2)  Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall vorzunehmen.
    (3)  Falls kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt, ist sie von einem Arzt  des für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamtes durchzuführen.
    (4)  Bei der Leichenschau ist insbesondere festzustellen,
1. ob der Tod eingetreten ist,
2. ob der Tote eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit gestorben und wegen dieser Krankheit von einem Arzt behandelt worden ist, oder ob  Anzeichen eines gewaltsamen Todes vorliegen,
3.  aus welcher Ursache der Tod eingetreten ist und
4.  ob Umstände vorliegen, die Maßnahmen zur Abwehr von Seuchen nach dem
     Bundes-Seuchengesetz erfordern.
    (5)  Der Arzt hat das Ergebnis seiner Feststellungen in die Todesbescheinigung einzutragen. Die unterschriebene und gestempelte Todesbescheinigung ist den Angehörigen oder den sonst zur Anzeige verpflichteten Personen unmittelbar im Anschluß an die Leichenschau zur Vorlage beim zuständigen Standesamt auszuhändigen. In den Fällen, in denen weitere Ermittlungen erforderlich sind, so daß sich die Ausfüllung des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verzögert, ist den zur Anzeige verpflichteten Personen die unterschriebene und gestempelte Durchschrift des offenen Teils der Todesbescheinigung für das Standesamt zu übergeben.
                                              
Empfehlung der Redaktion postmortal.de:
         Lesen Sie zur Praxis des § 3 eine Veröffentlichung der Uni Düsseldorf

§ 4

   (1)  Jede Leiche muß innerhalb von 120 Stunden, sie darf jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode bestattet werden.
   (2)  Die Bestattungsfrist verlängert sich, wenn der Standesbeamte die Eintragung des Sterbefalles nicht vor Ablauf von 120 Stunden nach dem Tode vornehmen kann, um bis zu 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Eintragung.
    (3)  Die Bestattungsfrist verlängert sich außerdem in den Ortschaften, in denen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen sowie an sonstigen Tagen Bestattungen nicht vorgenommen werden, um die innerhalb des Bestattungszeitraums (Absatz1) liegenden Samstage, Sonn- und Feiertage sowie um sonstige bestattungsfreie Tage, sofern die örtliche Ordnungsbehörde nicht aus gesundheitlichen Gründen eine Bestattung anordnet.

§ 5

     (1)   Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode genehmigen, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmung des Arztes ausgestelltes Zeugnis bescheinigt wird, daß an der Leiche die Merkmale des eingetretenen Todes mit Sicherheit festgestellt sind oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
     (2)   Unter den gleichen Voraussetzungen kann die örtliche Ordnungsbehörde aus gesundheitlichen Gründen eine Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden anordnen.

§ 6

Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde ausnahmsweise genehmigen, daß die Leiche nach Ablauf der sich aus § 4 ergebenden Bestattungsfrist bestattet wird, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmungen des Arztes ausgestelltes Zeugnis bescheinigt wird, daß der Verstorbene nicht einer übertragbaren Krankheit erlegen ist und gesundheitliche Bedenken einer späteren Beerdigung nicht entgegenstehen.

§ 7

     (1)   Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Totenbescheinigung, in einer Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß Bedenken hiergegen nicht bestehen.
     (2)   Steht keine Leichenhalle zur Verfügung und ist ein Verbleib der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle nicht genehmigt, so hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Aufbewahrung der Leiche zu sorgen.
     (3)   Leichenhallen im Sinne dieser Verordnung sind Leichenhallen oder -räume auf Friedhöfen, in Krematorien, Krankenhäusern, medizinischen Instituten, Altenheimen und Bestattungsunternehmen.
     (4)   Leichenhalle oder -räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie müssen gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert und gegen das Eindringen von Tieren geschützt sein. Größere Anlagen sollten über Kühlfächer oder -zellen für Leichen verfügen.
     (5)   Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

§ 8

     (1)   Bei der Überführung von Leichen zum Platz der Aufbewahrung oder zum Bestattungsplatz ist darauf zu achten, daß dies in würdiger Form und in gesundheitlich unbedenklicher Weise geschieht. Hierzu ist ein Sarg zu benutzen, der so abgedichtet ist, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit verhindert wird. Bei Überführungen, die von der Ordnungsbehörde ohne Auftrag des Angehörigen zur vorläufugen Bergung oder Aufbewahrung von Leichen angeordnet werden, ist ein Transportsarg zu verwenden, der nach Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren ist.
     (2)   Die Überführung von Leichen in Fahrzeugen, die der Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dienen oder gelegentlich dazu benutzt werden, ist unzulässig.
     (3)   Soll eine Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut überführt werden, kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie des § 1 Abs. 2 zulassen, sofern durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß hiergegen keine Bedenken bestehen.

§ 9

Das öffentliche Ausstellen von Leichen und das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeierlichkeiten ist verboten. In besonderen Fällen kann von der örtlichen Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.

§ 10

     (1)   Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz, meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht Verdacht auf eine solche Erkrankung, so gilt folgendes:
1.   Die Leiche darf weder gewaschen noch aus- oder angekleidet werden. Soll die Leiche aus besonderen Gründen gewaschen werden, so darf dies nur mit Erlaubnis des Gesundheitsamtes geschehen. Die Leiche ist in diesem Fall mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu waschen.
2.   Zur Einsargung ist die Leiche in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit  
getränkt sind, einzuschlagen und damit zu bedecken.
3.   Die Leiche ist unverzüglich in einem festen, gut abgedichteten Sarg zu legen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Torfmull oder aus anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt oder auf andere Weise gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit geschützt ist.
4.   Der Sarg ist sofort zu schließen. Er darf nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde wieder geöffnet werden.
5.   Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine Leichenhall zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn.-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum genutzt wird, untergebracht werden. Das Ausstellen der Leiche im Sterbehaus ist verboten.
6.   Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung gekommen sind, haben sich einer Desinfektion zu unterziehen.
      (2)   § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bleibt unberührt.
      (3)   Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

§ 11

     (1)   Personen, welche die Reinigung, das Ankleiden und Einsargen von Leichen beruflich ausüben, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel oder Friseurgewerbe oder als Hebamme beschäftigt sein. Geräte, die zum Rasieren. Frisieren und ähnlicher Behandlung von Leichen verwendet worden sind, dürfen nicht mehr an Lebenden verwendet werden; sie sind nach jeden Gebrauch zu desinfizieren und gesondert aufzubewahren.
     (2)   Personen, die aus beruflichen Gründen mit einer Leiche unmittelbar in Berührung kommen, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Überkleider oderSchürzen anlegen. Sie haben ihre Hände unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu rreinigen.
     (3)   Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so müssen die in Abssatz 2 genannten Personen ihre Hände, Überkleider und Schürzen vor Verlassen des Raumes, in dem die Leiche sich befindet, desinfizieren.

II. Ausgrabung von Leichen

§ 12

     (1)   Das Ausgraben einer Leiche ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Leiche bestattet worden ist, zulässig.
     (2)   Hat der Bestattete bei Eintritt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, daß er im Zeitpunkt des Todes an einer dieser Krankheiten gelitten hat, kann die Genehmigung ohne besondere Auflagen und Bedingungen nur erteilt werden, wenn
a)  bei bakteriell bedingten ubertragbaren Krankheiten - ausgenommen Milzbrand -
      mindestens 1/2 Jahr, bei Milzbrand mindestens 20 Jahre,
b)  bei virusbedingten übertragbaren Krankheiten, insbesondere Poliomyelitis und
      hämorrhagischem Fieber, mindestens 1 Jahr, bei Pocken mindestens 5 Jahre
seit dem Tod vergangen sind.
     (3)   Innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Fristen darf eine Genehmigung erteilt werden, wenn die Beachtung folgender Schutzmaßnahmen gesichert ist:
1.   Bei der Ausgrabung und allen übrigen Maßnahmen an der Leiche haben die damit
      befaßten Personen eine geeignete Schutzbekleidung mit Schutzhandschuhen und
      Mundschutz zu tragen, die nach Beendigung der Tätigkeit zu entseuchen oder
      unschädlich zu beseitigen sind.
2.   Bei der Ausgrabung von Leichen von an Milzbrand Verstorbenen muß das
      ausgehobene Erdreich, vor allem in der Nähe des Sarges, vor der Berührung 
      durch nicht durch Schutzbekleidung geschützte Menschen oder durch Tiere
      gesichert werden.
Diese Schutzmaßnahmen sind auch zu treffen, wenn die Ausgrabung durch den Richter in einem Gerichtsverfahren oder in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angeordnet wird.
     (4)   Bei der Wiederbestattung sind die Vorschriften der §§ 10 und 11 sinngemäß anzuwenden

III. Beförderung von Leichen

§ 13

     (1)   Eine Leiche, die nicht an dem Sterbe- oder Auffindungsort bestattet werden soll, ist unverzüglich zum Bestimmungsort zu überführen und dort innerhalb der Bestattungsfrist nach § 4 Abs. 1, zuzüglich der für die Überführung nötigen Zeit zu bestatten. § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
     (2)   Bei der Beförderung einer Leiche sind mitzuführen:
1.  Die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles oder die Bescheinigung des Standesbeamten, daß der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet werden konnte,
2.  eine Bestätigung des Bestattungsunternehmens darüber, daß die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten und hierfür ausgestatteten Fahrzeug (§ 16) befördert wird.
     (3)   Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, daß er zum Zeitpunkt des Todes an einer solchen gelitten hat, so ist eine ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes mitzuführen, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen.

§ 14

Eine Überführung im Sinne des § 13 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn eine Leiche aus dem Freien in ein Gebäude derselben oder einer an diese angrenzenden Gemeinde oder wenn die Leiche aus einem Gebäude in ein anderes derselben oder einer an diese angrenzenden Gemeinde gebracht wird.

§ 15

     (1)   Leichen dürfen über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpaß nach dem Muster der Anlage befördert werden, der von der örtlichen Ordnungsbehörde auszustellen ist, in dessen Bezirk sich die Leiche befindet.
     (2)   Zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses sind die in § 13 Abs. 2 aufgeführten Urkunden und Bescheinigungen sowie - gegebenenfalls im verschlossenen Umschlag - eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache vorzulegen

§16

Zur Leichenbeförderung auf Straßen und Wegen über den Bereich einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus sind Fahrzeuge zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden (Leichenwagen). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Leiche befindet. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17

     (1)   Die Leiche muß bei der Beförderung in einem festen, gut abgedichteten Sarg liegen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder mit anderen saugenden Stoffen bedeckt ist.
     (2)   Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland  ins Ausland muß der Sarg entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einemanderen selbstzersetzenden Stoff oder aus einem einzigen, sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist, bestehen.
     (3)   Bei der Beförderung auf dem Luftweg kann der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung versehen werden.

§ 18

     (1)   Jede Leiche muß bei der Beförderung auf Straßen und Wegen von einer zuverlässigen Person begleitet werden.
     (2)   Die Begleitperson - bei Eisenbahn-, Schiffs- oder Lufttransport die für die Überführung verantwortliche Person - hat dafür zu sorgen, daß
1.  die für die Beförderung erforderlichen Bescheinigungen, bei der Beförderung über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland der Leichenpaß, mitgeführt werden,
2.  die Beförderung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,
3.  die Leiche bei der Beförderung auf Straßen und Wegen von dem Fahrzeug, auf dem sie befördert wird, nicht ohne zwingenden Grund heruntergenommen wird,
4.  das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz gestellt und
5.  die Leiche am Bestimmungsort unmittelbar nach Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einer Leichenhalle verbracht wird.

IV. Bußgeldvorschriften

§ 19

     (1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.  entgegen § 1 Abs. 3 eine Leiche ohne Genehmigung oder Anordnung der Ordnungsbehörde bestattet,
2.  entgegen § 1 Abs. 4 eine Leiche ohne schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft bestattet,
3.  die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten   nicht einhält oder
4.  entgegen § 17 eine Leiche in einem Sarg befördert, der den dort vorgeschriebenen
     Anforderungen nicht entspricht.
     (2)   Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1.  als Arzt entgegen § 3 Abs. 1 eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leiche persönlich besichtigt und untersucht zu haben,
2.  als Arzt entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall vornimmt,
3.  als Arzt entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 oder 3 die Todesbescheinigung oder wenigstens den offenen Teil der Todesbescheinigung den zur Anzeige verpflichteten Personen nicht unmittelbar nach der Leichenschau zur Vorlage beim Standesamt aushändigt oder
4.  entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche in einem Fahrzeug überführt, das der Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient oder gelegentlich dazu benutzt wird.
     (3)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

V. Schlußbestimmungen

§ 20

Diese Verordnung gilt nicht für Skelette oder Skeletteile.

§21

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1964 (GV.NW S. 415) außer Kraft.

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Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen
RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. 8. bzw. 25.10. 1979 (MBl. S. 1724 bzw. 2258), geändert durch RdErl. vom 23. 3. 1983 (MBI. S. 541)

Nach § 75 der Dritten Durchfuhrungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RGS. NW. S. 7/SGV. NW. 2120)  Dritte DVO  hat das Gesundheitsamt (der Amtsarzt) bei der Anlegung und Erweiterung von Begräbnisplätzen mitzuwirken. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1    Begräbnisplätze (Friedhöfe)

1.1    Begräbnisplätze (Friedhöfe) sind so anzulegen, daß durch sie keine Schäden oder Nachteile für die menschliche Gesundheit oder für das menschliche Wohlbefinden entstehen können.

1.2    Vor allem muß verhindert werden, daß es zu Geruchsbelästigungen kommt und daß Zersetzungsprodukte oder Krankheitserreger durch Versickerung in den Untergrund oder auf sonstige Weise (Verschleppung durch Ratten, Insekten usw.) zu einer Verunreinigung des Grundwassers oder eines ober-irdischen Gewässers führen können.

1.3    Der gutachtlichen Äußerung des Gesundheitsamtes hat eine Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde und das Ergebnis einer geologisch-bodenkundlichen Untersuchung durch das Geologische Landesamt NordrheinWestfalen zugrunde zu liegen. In Überschwemmungsgebieten ist für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen eine zusätzliche wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

1.4    Gegenüber Nachbargrundstücken sind Friedhöfe durch Bäume, Sträucher oder Mauern hinreichend gegen Sicht abzuschirmen.

2     Bodenbeschaffenheit

2.1    Der Boden von Begräbnisplätzen muß die für eine Zersetzung von Leichen durch Verwesen erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Er muß daher in der Zersetzungszone und darüber bis zur Erdoberfläche hinreichend wasser- und luftdurchlässig sein. Diese Eigenschaften muß der Boden auf dem ganzen Grundstück des Friedhofes und in seiner näheren Umgebung besitzen.

2.2    Die Erdschicht über der Zersetzungszone muß wenigstens 0,90 m mächtig sein. Sie darf keine zu weiten Hohlräume (z. B. zwischen Steinschüttungen) enthalten.

2.3    Die Erdschicht unter der Zersetzungszone muß geeignet sein, die Zersetzungsstoffe der Leichen bis zum Zerfall in anorganische Stoffe vom Grundwasser zurückzuhalten.

2.4    Zwischen Grabsohle und höchstem Grundwasserstand muß eine Filter-schicht von mindestens 0,70 m vorhanden sein, die in der Lage ist, alle bei der Zersetzung der organischen Substanz freiwerdenden Stoffe, von denen eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen ist, zu binden. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, muß das Gelände mit geeignetem Bodenmaterial um die fehlende Höhe aufgefüllt oder der Grundwasserspiegel abgesenkt werden.

2.5    Die Boden- und Wasserverhältnisse werden in Schürfgruben von mindestens 2,50 m Tiefe an sachverständig ausgewählten Stellen des Platzes geprüft, soweit nicht anstehen~des festes Gestein bzw. austretendes Wasser das Ausheben der Gruben bis zu dieser Tiefe verhindert.

3     Wasserverhältnisse

3.1    Grundwasser darf weder ständig noch zeitweise höher als 0,70 m unter Grabsohle auftreten.

3.2    Grundwasser, Stauwasser oder Sickerwasser darf nach Kontakt mit der Zersetzungszone keine Entnahmestellen von Trink- oder Betriebswasser erreichen, wenn nicht sichergestellt ist, daß auf seinem Weg durch den Boden eine ausreichende Filterung erfolgt und alle Schadstoffe abgebaut werden.

3.3    Die Entfernung von einem Begräbnisplatz bis zum nächsten Brunnen soll mindestens 100 m betragen. Geringere Abstände können im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden, die

wenn sie untere Wasserbehörde ist  die Stellungnahme des Staatlichen Amts für Wasser- und Abfallwirtschaft herbeizuführen hat.

3.4    Die Neuanlage von Begräbnisplätzen oder eine erhebliche Erweiterung vorhandener Begräbnisplätze in den für Grundwasserwerke ausgewiesenen Schutzzonen 1, II und III bzw. III A ist nicht zulässig (siehe auch Nr. 5.1.2 Buchst. q der mit RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 4. 1975 [SMBl. NW. 770] eingeführten DVGW-Richtlinien für Grundwasser, Arbeitsblatt W 101). BegräbnisPlätze in den für Trinkwassertalsperren ausgewiesenen Schutzzonen I und II sind nicht zulässig (siehe auch Nr. 5.2.2 Buchst. f der mit RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 4. 1975 eingeführten DVGW-Richtlinien für Trinkwassertalsperren, Arbeitsblatt W 102).

3.5    Böden, in denen die Versickerung des Niederschlagswassers deutlich gehemmt ist und in denen zeitweilig Staunässe höher als 0,70 m unter Grabsohle auftritt, sind für Friedhofszwecke grundsätzlich ungeeignet.

3.6     Ist die Anlage eines Begräbnisplatzes innerhalb eines Geländes, in dem Grundwasser oder Staunässe auftritt (siehe 3.1 und 3.5) unvermeidlich, so ist das überschüssige Wasser durch geeignete Maßnahmen abzuleiten. Dabei ist die unschädliche Ableitung dieses Wassers besonders zu sichern.

3.7    Wird im Laufe der Benutzung eines Geländes als Begräbnisplatz die Ableitung von überschüssigem Wasser nachträglich notwendig, so ist auf die unschädliche Ableitung des aufgefangenen Wassers besonders zu achten.

3.8    Dem Friedhof zufließendes Wasser ist abzuführen, bevor es diesen erreicht hat.

3.9    Rohrnetze von Wasserversorgungen dürfen Friedhöfe nicht durchschneiden oder in deren unmittelbarer Nähe vorbeigeführt werden. Das gilt nicht für Anschlußleitungen, die die Friedhofsanlage versorgen.

4     Grabstätten

4.1    Grabstätten müssen so tief angelegt sein, daß nach der Zuschüttung des Grabes Zersetzungsprodukte nicht an die Erdoberfläche treten können.

4.2    Bei felsigem Untergrund kann die mangelnde Tiefe der einzelnen Grabstätte nicht durch eine überhöhte Aufschüttung des Grabhügels ausgeglichen werden. Bei dieser Bodenbeschaffenheit ist vielmehr der Begräbnisplatz insgesamt durch Erdaufschüttungen zu erhöhen oder durch andere geeignete Maßnahmen in einen entsprechenden Zustand zu versetzen.

4.3     Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen.

4.4    Der Abstand zwischen Einzelgräbern muß mindestens 0,30 m betragen.

4.5    Die Grabtiefe soll grundsätzlich 1,80 m betragen. Für Leichen von Kindern unter 5 Jahren ist eine Tiefe von 1,50 m ausreichend.

4.6    Sofern durch besondere Verhältnisse eine Verringerung der Grabtiefe erforderlich wird, ist hierzu die hygienische Unbedenklichkeit darzulegen.

4.7    Bei Doppelbelegungen (Tiefbestattungen) sind die für die Zersetzung von Leichen durch Verwesung geltenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Zwischen Bodenoberfläche und höchstem Grundwasserstand ist ein Abstand von mind. 3,40 m erforderlich.

4.8    Grabfelder für Kinder bis zu 5 Jahren sollen wegen der unterschiedlichen Grabtiefen getrennt von den Grabfeldern für Erwachsene angelegt werden.

4.9    Gemauerte Gruftanlagen, in denen Särge ohne Erdbedeckung abgestellt werden, sind im allgemeinen nicht mehr zugelassen.

5     Ruhefristen

5.1    Die Mindest- und Höchstzeiten der Ruhefristen sind für jede Friedhofsanlage unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse festzulegen.

5.2     Dabei ist von einem Turnus von 25 bis 50 Jahren auszugehen. Für Leichen von Personen unter 5 Jahren werden im allgemeinen 25 Jahre, im übrigen 30 Jahre als Mindestzeiten anzusetzen sein.

5.3    Die Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn die Bodenverhältnisse für die Verwesung besonders günstig sind.

5.4    Sollen die Fristen aufgrund besonderer Verhältnisse verkürzt werden, so ist in dem Gutachten des Gesundheitsamtes zu belegen, daß bei der Wiederöffnung von Gräbern tatsächliche Feststellungen über die vollständige Verwesung bis auf Knochenreste erhoben wurden.

6     Leichenhallen

6.1    Nach § 75 Abs. 3 der Dritten DVO hat das Gesundheitsamt darauf hinzuwirken, daß jede Friedhofsanlage eine Leichenhalle erhält.

6.2    Neubauten von Leichenhallen sind an einer von der Anfahrtstraße her zugänglichen Stelle zu errichten.

6.3     In Leichenhallen soll außer dem Raum für die Aufbahrungen ein Raum für die Vornahme der Leichenschau und bei größeren Friedhöfen auch von Obduktionen vorhanden sein. Ein Raum, in dem Leichenöffnungen durchgeführt werden, muß mit einer Wasserzapfstelle und mit Einrichtungen für die ordnungsgemäße Abführung des Abwassers ausgestattet sein.

6.4    Leichenkammern sollen nach Norden gelegen sein. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen einen Kühlraum besitzen.

6.5    Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle muß fugendicht sein, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen.

6.6    Wenn die Leichenhalle einen Warteraum für Besucher oder einen Obduk,. tionsraum besitzt, sind Abortanlagen vorzusehen, die mit Handwaschbecken auszustatten sind.

7     Abraumplatz

Für Laub, Kränze und anderen pflanzlichen Abfall ist an geeigneter Stelle ein gesonderter Abraumplatz mit Abfahrmöglichkeiten vorzusehen. Für größere Friedhofsanlagen kann eine Verbrennungsanlage für solche Abfälle zweckmäßig sein.

8     Toiletten

Jede Friedhofsanlage soll mit einer öffentlichen Toilettenanlage ausgestattet sein.

Der RdErl d. Innenministers v. 8. 9. 1967 (SMBl. NW. S. 2127) wird aufgehoben.

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Seebestattungen
Ausnahmen von § 9 Abs. 1 des Feuerbestattungsgesetzes
Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und soziales u. d. Innenministers vom 19.10.1978 in der Fassung vom 26.9.1980 MBl. S. 1778 bzw. 2244) und vom 24.6.1981 (MBl. S. 1457).

Zur Durchführung des § 9 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGS. NW. S. 80), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), - SGV. NW. 2127 - ergeht gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a des Ordnungsbehörden- gesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528 - SGV. NW. 2060) folgende allgemeine Weisung.

Als Ausnahme von den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerbestattung kann nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes auch die Seebestattung der Aschenreste Verstorbener, und zwar unter folgenden Voraussetzungen, zugelassen werden:

1      Die mit der Seebestattung beauftragte Seereederei muß gewährleisten, daß1.1 die Aschenreste in verschlossener, mit Sand oder Kies beschwerter Urne in internationalen Gewässern versenkt werden,

1.2    Zeitpunkt sowie geographische Lage und Breite des Standortes des Schiffes bei der Beisetzung der Urne im Schiffstagebuch (Logbuch) unter Angaben der personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 RGS. NW. S. 81/SGV. NW. 2127) eingetragen werden,

1.3    ein von dem Kapitän und von der Reederei beglaubigten Auszug aus dem Schiffstagebuch einschließlich einer Kartenskizze mit Eintragung der Position des Schiffes zum Zeitpunkt der Beisetzung der Urne gefertigt und unverzüglich der Ordnungsbehörde, von der die Ausnahme zugelassen wurde, zugestellt wird,

2      Die nach § 9 Abs. 3 des Feuerbestattungsgesetzes zu erteilende Ausnahmegenehmigung setzt voraus, daß der Wille des Verstorbenen nach Bestattung seiner Aschenreste auf hoher See eindeutig erkennbar nachgewiesen ist. Die Ausnahmegenehmigung kann die Möglichkeit der Aushändigung der Urne mit den Aschenresten an die Angehörigen oder deren Beauftragte i. S. des Vorbehalts in § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes einschließen,

3      Die zur Seebestattung verwendeten Urnen müssen aus einem Material hergestellt sein, das sich in Seewasser auflöst, wie z. B. Quarzilith, Kristallith (Steinsalz) oder Pappmaché. Ein ”Verstreuen” der Aschenreste auf See, auf Grünflächen oder im Gebirge ist auf keinen Fall zulässig, weil hierbei die Erfüllung der Forderungen des § 9 Abs. 2 des Feuerbestattungsgesetzes, auch bei extensiver Auslegung der Bestimmungen nicht möglich ist.

Schreibt das Landesrecht - wie etwa in Nordrhein-Westfalen - auch noch vor, dass die zur Seebestattung verwendeten Urnen aus einem Material hergestellt sein müssen, das sich im Seewasser auflöst, so wird das Argument der >>Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege<<  gänzlich ad absurdum geführt.
Der Rechtswissenschaftler Dr. jur. Tade M. Spranger, Uni Bonn in seinem
Plädoyer für die Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestattungen.

Der postmortal.de-Kommentar: Tatsächlich ist es eine geradezu absurde intellektuelle Leistung Nordrhein-Wesfälischer Ministerialbürokraten bei der Seebestattung zunächst vorzuschreiben, den Versenkungsort der Urne akribisch zu dokumentieren um § 9 Abs. 2 des FBG zu erfüllen und gleichzeitig zu verlangen, daß die Urne aus einem Material bestehen muß, das sich im Seewasser auflöst: Jeder verständige Mensch mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten  kann die zwangsläufigen Folgen dieser abstrusen Forderungen abschätzen: Die versenkte Urne löst sich in kurzer Zeit bestimmungsgemäß im Wasser auf und ihr Inhalt, die Totenasche, wird sich durch die Meeresströmung und andere Einflüsse so unkalkulierbar und großräumig verteilen, daß eine genaue geographische Definition des Aufbewahrungsortes der Asche im Sinne des § 9 Abs. 2 FBG nicht mehr möglich ist.

Während bei einer versenkten wasserresistenten Urne immerhin noch die theoretische Möglichkeit bestünde, den Ascheninhalt - beim späteren Verdacht einer Straftat - zum Zwecke einer Untersuchung auf anorganische Stoffe (Schwermetalle) durch Taucher zu bergen, ist dieses nach der Auflösung der vorgeschriebenen Urne selbstverständlich nicht mehr möglich. Gleichwohl halten die Verfasser des abstrusen NRW-Erlasses zur Seebestattung ihre intellektuell nicht nachvollziehbare Regelung mit § 9 Abs. 2 FBG kompatibel, während sie das ”Verstreuen der Aschenreste auf See, auf Grünflächen oder im Gebirge” auf keinen Fall für zulässig erachten, “weil hierbei die Erfüllung der Forderungen des § 9 Abs. 2 des Feuerbestattungsgesetzes, auch bei extensiver Auslegung der Bestimmungen nicht möglich ist.”  Diese seltsame Logik ist normal denkenden Menschen leider nicht zugänglich...
                                                                                                                                     Bernd Bruns

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