Quelle: Natur und Recht 1998, S. 185 ff. Von Dr. Tade Matthias Spranger, Bonn Seit kurzer Zeit findet auf kommunaler Ebene eine intensive Auseinandersetzung mit der ökologischen Bedeutung gemeindlicher Bestattungsplätze statt. Dabei wird das Augenmerk vor allem auf die Verwendung von Kunststoffprodukten im
Rahmen der durch die Nutzungsberechtigten vorzunehmenden Grabpflege gerichtet. In Anbe- tracht der in diesem Bereich anfallenden Abfallmengen sind in die entscheidenden Friedhofssatzungen mittlerweile entsprechende Abfallvermeidungsklauseln aufge- nommen worden. Mit Ausnahme einer gesetzlichen Normierung in Berlin fehlt es den Kommunen jedoch durchweg an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß derartiger Satzungsklauseln, die sich damit als rechtswidrig erweisen. A. Die Relevanz des Untersuchungsgegenstandes Abfallvermeidung auf Kommunalfriedhöfen - auf den ersten Blick scheint es sich hierbei um eine Thematik untergeordneter Bedeutung zu handeln. Dieser Eindruck täuscht allerdings, wenn man sich einige wenige Daten vergegenwärtigt: in der Bundesrepublik Deutschland gibt es 28.000 Kommunalfriedhöfe mit insgesamt mehr als 30 Millionen Gräbern1. Jährlich
werden 900.000 neue Gräber angelegt. Jedes dieser Gräber ist aufgrund allgemeiner Prinzipien des Friedhofsrechts durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen und gärtnerisch dauernd in Ordnung zu halten2. In Anbetracht der hierbei anfallenden ungeheuren Mengen nicht kompostierbarer Materialien - wie etwa Grabgestecke, Blumengebinde, Schalen und Vasen aus Plastik - handelt es sich aus kommunaler Sicht um ein bedeutendes Problem in abfall- rechtlicher Hinsicht. Während andere Aspekte
des Umweltschutzes auf Friedhöfen bislang unproblematisch gelöst worden sind - dies gilt etwa für die Untersagung des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege3 - ist das mittlerweile fast durchgehend ausgesprochene Verbot der Verwendung von Kunststoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik4 heftig umstritten. Die Untersagung läßt sich weder über einen Hinweis auf den Friedhofszweck begründen5
- da sich dieser in einer ordnungsgemäßen und schicklichen Bestattung erschöpft6 - noch als Problem der Abfallbeseitigung7, sondern ausschließlich als ein solches der Abfallvermeidung einordnen. B. Die abfallrechtliche Kollisionsproblematik in der friedhofsrechtlichen Diskussion Inwieweit der kommunale Satzunggeber befugt ist, Vorschriften zur Abfallvermeidung und Abfallbeseitigung zum Gegenstand der Friedhofssatzung zu machen, wird in der
einschlägigen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Mitunter wird bei der Bewertung der Problematik zunächst von § 1a Abs. 1 AbfG ausgegangen8, der als unmittelbare Gebotsnorm die allgemeinverbindliche Pflicht festlegt, Abfälle nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 S. 3 Nr. 2 bis 5 zu vermeiden9. Diese auf der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 11 GG beruhende Vorschrift schließe für den von ihr erfaßten Bereich
landesgesetzliche Regelungen aus. Der Landesgesetzgeber könne nicht mehr tätig werden, soweit die Ermächtigungen in § 14 Abs. G reichen, auch wenn eine bundesrechtliche Rechtsverordnung noch nicht ergangen ist10. Dies gelte grundsätzlich auch für Gemeindesatzungen”. Abfälle, die bei innerbetrieblichen Vorgängen entstehen und dort vermieden werden können, also auch Abfälle auf dem Friedhof, sollen von den bundesrechtlichen Ermächtigungen in § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 S. 3 Nr. 2
bis 5 AbfG aber nicht erfaßt werden. Es handele sich hierbei nicht um den Bereich des Rechts der Wirtschaft gemäß Art. 74 Nr. 11 GG, so daß nach Maßgabe von Art. 30. 70 GG die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gegeben sei. Aus dieser landesrechtlichen Kompetenz ergebe sich nun das Problem, ob die einschlägigen Bestimmungen in einem förmlichen Landesgesetz, dem Abfallgesetz, enthalten sein müssen, oder ob eine Gemeindesatzung auf Grundlage der allgemeinen kommunalrechtlichen Ermächtigung
zur Regelung der ,,Benutzung gemeindlicher Einrichtungen” ausreiche. Unter Heranziehung der Wesentlichkeits-theorie zeige sich dabei folgendes Ergebnis: die in Frage stehende generelle Verbotsnorm stelle zwar keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der Gewerbetreibenden dar, jedoch sei die allgemeine Handlungsfreiheit der Nutzungsberechtigten betroffen. Da eine besondere gesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zum Erlaß einer Abfallvermeidungsklausel fehle, der Friedhofszweck die
Vermeidung derartiger Abfallstoffe nicht fordere und eine gesetzliche Pflicht für jedermann insoweit nicht bestehe, könne die generalklauselartige Ermächtigung in der jeweiligen Gemeinde- ordnung insoweit nicht ausreichen12. Eine Berechtigung der Kommune zum Erlaß der Abfallvermeidungsklausel soll damit nicht gegeben sein. Die gegenteilige Auffassung geht zunächst davon aus, daß die Abfallbeseitigung nach Art. 74 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes
gehört13. Die Bindungswirkung des Bundesgesetzes bestehe aber nach Art. 72 Abs. 1 GG nur insoweit, wie der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht habe. Lediglich wenn dem Gesetz per Auslegung eine erschöpfende Regelung der Materie beigelegt werden könne, trete die Sperrwirkung der Vorschrift ein. Das Abfallgesetz habe jedoch zu viele Lücken - wie z. B. die fehlende Erfassung mit dem Boden verbundener oder mit Erdschichten abgedeckter und bewachsener Schadstoffe - um
kodifikatorischen Charakter anzunehmen. Der Bundesgesetzgeber habe deshalb seine Kompetenz nicht voll ausgeschöpft, so daß Raum für satzungsrechtliche Regelungen verbleibe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Abfallvermeidungsklausel nicht allein dem Umweltschutz im weiteren Sinne diene, sondern auch das Ziel verfolge, eine Verbringung des Umweltmülls auf den Friedhof zu vermeiden, und die damit entstehenden Belastungen vorn Friedhof fernzuhalten. Wenn also das
Kunststoffverwendungsverbot ins Vorfeld der Friedhofsbenutzung falle, empfehle sich dennoch eine gesetzliche Regelung. Zwar sei ein Eingriff in die über Art. 2 Abs. 1 GG geschützte14 allgemeine Gestaltungsfreiheit der Hinterbliebenen nicht zu attestieren, da Stützelemente der Kränze und Gestecke nach außen hin überhaupt nicht erkennbar seien. Betroffen soll aber die Berufsfreiheit der Gärtner sein. Wenn und soweit diese ihre Waren außerhalb des Friedhofs verkaufen, genüge ein
Verbot in der Friedhofsordnung dem Grunde nach nicht15. C. Kommunale Handlungspotentiale im Bereich der Abfallvermeidung Die um das friedhofsrechtliche Verbot der Verwendung von Kunststoffen bei der Grabgestaltung geführte Diskussion spiegelt letztlich die allgemeine abfallrechtliche Problematik kommunaler Handlungspotentiale im Bereich der Abfallvermeidung wider16, die jüngst durch die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zum kommunalen Verbot von Einweggeschirr und -besteck17 erneut aktualisiert worden ist. Im einzelnen geht es hierbei um verschiedene Fragen. Im Rahmen einer dezidierten Untersuchung ist zunächst zu klären, inwieweit sich die entscheidenden bundesrechtlichen Regelungen auf eine der Kompetenzzuweisungen des Art. 74 GG stützen lassen. Sodann muß untersucht werden, ob und inwieweit diese Regelungen abschließend nach Maßgabe des Art. 72 GG sind, und deshalb
Sperrwirkung entfalten, also landesrechtliche Vorschriften ausschließen. Umstritten ist zunächst, ob sich eine Zuständigkeit für die Materie der Abfallvermeidung aus dem Sachzusammenhang mit der Abfallbeseitigung nach Art. 74 Nr. 24 GG18, oder aber nach Art. 74 Nr. 11 GG19, dem Recht der Wirtschaft, ergibt. Gegen eine Anwendbarkeit des Art. 74 Nr. 24 GG spricht bereits der insoweit eindeutige Wortlaut, da von ”Abfallbeseitigung” die Rede ist. Demnach wird
das Vorhandensein von Abfall vorausgesetzt, wobei dessen Entstehen mittels der Abfallvermeidung gerade verhindert werden soll20. Abfallvermeidungsregelungen kann der Bundesgesetzgeber daher einzig auf der Grundlage von Art. 74 Nr. 11 GG treffen. Sind Fragen des wirtschaftlichen Lebens und der wirtschaftlichen Betätigung von vornherein nicht betroffen, besteht demzufolge grundsätzlich die Möglichkeit einer landesrechtlichen Normierung21. Die weitere Frage nach der
Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG stellt sich daher nur dann, wenn Inhalt und Zielrichtung der zu untersuchenden Regelung dem Begriff ,,Recht der Wirtschaft” unterfallen22. D. Konsequenz Die derzeitige kommunale Praxis, die Verwendung von Kunststoffen im Bereich der Grabpflege und -gestaltung per Satzung zu verbieten, entbehrt im Großteil aller Fälle der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Weder der Friedhofszweck, noch die allgemeine kommunale
Satzungsbefugnis erweist sich insoweit als ausreichend. Einzig in Berlin findet sich in § 9 Abs. 3 S. 1 Friedhofsgesetz eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung. In Anbetracht der erheblichen Kunststoffmengen, die bislang auf die kommunalen Friedhöfe verbracht worden sind, ist eine entsprechende Regelung in den übrigen Landesfriedhofs- und Bestattungsgesetzen dringend einzufordern. Über eine solche Normierung wird im übrigen nicht in Bundeszuständigkeiten eingegriffen, da Art. 74 Nr.
11 GG auf Abfallvermeidungsklauseln der vorliegenden Art keine Anwendung findet. Der Begriff ,,Recht der Wirtschaft" i. S. des Art. 74 Nr. 11 GG wird weit verstanden. Darunter fallen ,,alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnde Normen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen”23
Bedenkt man, daß nach allgemeiner Anschauung auch mittelbare, bloß tatsächliche Beeinträchtigungen einen Eingriff in die Berufsfreiheit darzustellen vermögen24, so kann zwar unproblematisch von einem Eingriff in die Berufsfreiheit der durch das Kunststoffverbot betroffenen Gewerbetreibenden ausgegangen werden2o. Diese Feststellung alleine hat jedoch noch nicht zur Konsequenz, daß es sich bei den fraglichen satzungsrechtlichen Vorgaben um Regelungen zum Recht der
Wirtschaft handelt. Vielmehr muß die betreffende Norm nach überkommenem Verständnis auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs gerichtet sein, eine solche Regelung also gerade bezwecken. Ratio des Kunststoffverbots auf kommunalen Friedhöfen ist aber nicht die Einflußnahme auf das Geschäftsgebaren der Friedhofsgärtner, sondern einzig die Regulierung des Verhaltens der Nutzungsberechtigten dahingehend, daß diese im Rahmen der Grabpflege und
-gestaltung keine unkompostierbaren Grabgestaltungselemente mehr auf den Friedhof verbringen. Die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern soll dementgegen nicht geregelt werden. In diesem Punkt zeigt sich im übrigen auch der wesentliche Unterschied zu der bereits angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts26 zum kommunalen Verbot von Einweggeschirr und -besteck: die dort in Frage stehende Rechtsnorm war Bestandteil einer Sondernutzungssatzung für den Bereich
einer städtischen Fußgängerzone. Die Klägerin brachte innerhalb dieses Bereiches Verkaufsverpackungen durch die Abgabe an ihre Kunden ,,gewerbsmäßig in Verkehr”27 mit der Folge, daß Fragen des Rechts der Wirtschaft betroffen waren, und sich somit zwangsläufig die weitere Problematik einer Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG stellte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann eine solche Sperrwirkung aufgrund der maßgeblichen Vorschriften des Abfallgesetzes sowie der
Verpackungsverordnung letztlich bejaht. Für die vorliegend zu untersuchenden Friedhofssatzungen ergeben sich hieraus keine unmittelbaren Konsequenzen, da es sich schon nicht um Fragen des Rechts der Wirtschaft handelt. Findet Art. 74 Nr. 11 GG damit keine Anwendung, so steht im Umkehrschluß die Materie einer Normierung auf Landesebene grundsätzlich offen. Zu demselben Ergebnis gelangt man im übrigen über die Anwendung der vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof28 vertretenen Auffassung,
wonach die Länder Regelungen zur Abfallvermeidung treffen dürfen, wenn und soweit sie kraft ihrer Zuständigkeit gemäß Art. 30, 70 GG regelungsbefugt sind. Mit Ausnahme der Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft nach Art. 74 Nr. 10a GG handelt es sich beim Friedhofswesen um den Bereich der Landeszuständigkeit, so daß landesrechtliche Regelungen zur Abfallvermeidung im Bereich des Friedhofswesens auch aus diesem Grund zulässig sind. Da es ohnehin an
einer Kollisionslage mangelt, bedarf es allerdings keiner dezidierten Auseinandersetzung mit der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Fest steht damit, daß Fragen der Abfallvermeidung auf den Friedhöfen einer kommunalen Regelung zugänglich sind. Doch auch wenn auf diesem Gebiet ein unabweisbarer Regelungsbedarf gesehen wird, dürfen die rechtsstaatlichen Anforderungen an den Satzungserlaß nicht vernachlässigt werden29. Insbesondere bedarf es aufgrund der
mit dem Kunststoffverwendungsverbot einhergehenden Grundrechtstangierungen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Es geht insoweit fehl, einen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Nutzungsberechtigten mit dem Hinweis darauf zu verneinen, daß die Stützelemente der Kränze und Gestecke nach außen hin überhaupt nicht sichtbar wären30. Für die Attestierung eines Grundrechtseingriffs ist es zunächst vollkommen irrelevant, ob dieser nach außen hin sichtbar wird oder nicht.
Abgesehen davon erstreckt sich ein allgemeines Kunststoffverwendungsverbot aber auch nicht nur auf die Stützelemente der Kränze und Gestecke, sondern auch auf Kränze und Gestecke selbst, soweit diese gegebenenfalls auch jahreszeitlich bedingt aus Kunststoff hergestellt sind, sowie auf Grableuchten. Blumenbehältnisse und andere Elemente des Grabschmucks, die in Kunststoff-Ausfertigung angeboten werden. Die entsprechenden Satzungskauseln tangieren damit zumindest die über Art. 2
Abs. 1 GG geschützte Gestaltungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten. Zudem gilt es auch die bereits angesprochene mittelbare Grundrechtsbetroffenheit Gewerbetreibender zu berücksichtigen. Muß folglich die Forderung nach einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage erhoben werden, so bietet sich insoweit das in den Gemeindeordnungen verankerte Recht der Gemeinden an, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln. Die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Satzungsbefugnis
setzt jedoch voraus, daß es sich bei der fraglichen Vorgabe um eine Benutzungsregelung handelt31. Bereits Vorgänge im Vorfeld der Benutzung sind einer derartigen Regelung nicht mehr zugänglich32. Übertragen auf die hier interessierende friedhofsrechtliche Konstellation zeigt sich, daß die Abfallvermeidung durch den Friedhofszweck nicht gefordert wird33. Die würdige Ausgestaltung und Ausstattung des der Totenbestattung gewidmeten Grundstücks wird durch die
Verwendung von Kunststoffen in keiner Weise beeinträchtigt, was sich bereits in der jahrzehntelangen problemlosen Verwendung dieser Materialien zeigt. Auch die Ermöglichung einer angemessenen und geordneten Leichenbestattung fordert keine Regelung zur Abfallvermeidung. Diese Konstellation wäre allenfalls bei Unbenutzbarkeit des Bestattungsplatzes aufgrund vollkommener Verschmutzung gegeben. Die Vermeidung von Kunststoffabfällen liegt damit außerhalb des Friedhofszwecks, so daß eine besondere
gesetzliche Ermächtigung verlangt werden muß34, an der es insoweit fehlt35. Die einzige Ausnahme stellt hier § 9 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) dar, in dem die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei den Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und der Trauerfloristik untersagt wird.
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