{"id":100,"date":"2011-12-19T17:34:46","date_gmt":"2011-12-19T16:34:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=100"},"modified":"2011-12-21T12:51:42","modified_gmt":"2011-12-21T11:51:42","slug":"das-bestattungsgesetz-in-nordrhein-westfalen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/das-bestattungsgesetz-in-nordrhein-westfalen\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesetz \u00fcber das Friedhofs- und Bestattungswesen <\/strong><br \/>\n(Bestattungsgesetz &#8211; BestG NRW)<br \/>\nVom 17. Juni 2003<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Friedh\u00f6fe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gemeinden gew\u00e4hrleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, d\u00fcrfen Friedh\u00f6fe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofstr\u00e4ger).<\/p>\n<p>(3) Friedh\u00f6fe sollen mit R\u00e4umen ausgestattet sein, die f\u00fcr die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschlie\u00dflich hierf\u00fcr genutzt werden (Leichenhallen).<!--more--><\/p>\n<p>(4) Friedhofstr\u00e4ger d\u00fcrfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedh\u00f6fe Dritter bedienen. Sie d\u00fcrfen Errichtung und Betrieb der Friedh\u00f6fe, auf denen ausschlie\u00dflich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird, auch privaten Rechtstr\u00e4gern (\u00dcbernehmern) \u00fcbertragen; diese Beisetzungsst\u00e4tten sind nur insoweit zul\u00e4ssig, als \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften oder \u00f6ffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, sie \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist; im \u00dcbrigen berechtigen und verpflichten die Vorschriften der \u00a7\u00a7 2 und 3 auch den \u00dcbernehmer.<\/p>\n<p>(5) Errichtung und Betrieb seiner Feuerbestattungsanlage kann der Friedhofstr\u00e4ger mit Zustimmung der Genehmigungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 widerruflich einem \u00dcbernehmer \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Errichtung und Erweiterung<br \/>\neines Friedhofs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Errichtung und die Erweiterung der Friedh\u00f6fe der kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 bed\u00fcrfen der Genehmigung. Genehmigungsbeh\u00f6rde ist f\u00fcr Friedh\u00f6fe der Gemeinden der Kreis (Kreisordnungsbeh\u00f6rde) und f\u00fcr Friedh\u00f6fe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung. Am Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde zu beteiligen.<\/p>\n<p>(2) Bei Friedh\u00f6fen der Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbeh\u00f6rde das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.<\/p>\n<p>(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Schlie\u00dfung und Entwidmung der Friedh\u00f6fe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Friedh\u00f6fe k\u00f6nnen ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Tr\u00e4ger haben die Schlie\u00dfungsabsicht unverz\u00fcglich der Genehmigungsbeh\u00f6rde und Religionsgemeinschaften auch der Gemeinde anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Die v\u00f6llige oder teilweise Entwidmung ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Friedhofstr\u00e4ger f\u00fcr Grabst\u00e4tten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabst\u00e4tten angelegt und Umbettungen ohne Kosten f\u00fcr die Nutzungsberechtigten durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Satzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Friedhofstr\u00e4ger regeln durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung ihres Friedhofs und dessen Einrichtungen, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchf\u00fchrung der Bestattung sowie die H\u00f6he der Geb\u00fchren oder Entgelte f\u00fcr die Nutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen. Die Friedhofstr\u00e4ger k\u00f6nnen die \u00d6ffnungszeiten auch in anderer Weise bestimmen; in diesem Fall m\u00fcssen diese am Friedhof ausgeh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Friedhofstr\u00e4ger legen f\u00fcr Erdbestattungen und f\u00fcr Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten fest, die zumindest die sich aus den Bodenverh\u00e4ltnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(3) Geb\u00fchren, die eine Religionsgemeinschaft f\u00fcr die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, k\u00f6nnen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn die Satzung von der nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde genehmigt worden ist.<\/p>\n<p>(4) Die Satzungen sind nach den f\u00fcr den Satzungsgeber geltenden Vorschriften \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Bestattungsbuch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gemeinden, die Bestattungen au\u00dferhalb eines Friedhofs nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 zugelassen haben, und die Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen und Feuerbestattungsanlagen sowie \u00dcbernehmer sind verpflichtet, ein Bestattungsbuch zu f\u00fchren. Es muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und den Todestag der zu Bestattenden enthalten. Die vorgenannten Gemeinden und die Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen m\u00fcssen auch den Tag der Bestattung einschlie\u00dflich der genauen Bezeichnung der Grabstelle eintragen. Die Tr\u00e4ger oder \u00dcbernehmer der Feuerbestattungsanlagen vermerken den Tag der Ein\u00e4scherung, das Datum der Urnenaush\u00e4ndigung mit Namen und Adresse der Person, die die Urne \u00fcbernommen hat, sowie die Angaben zum Verbleib der Totenasche.<\/p>\n<p>(2) Das Bestattungsbuch ist drei\u00dfig Kalenderjahre nach der letzten Eintragung und die zugeh\u00f6rigen Unterlagen sind zehn Kalenderjahre nach ihrem Ausstellungsdatum aufzubewahren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Zugang der Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Friedhofstr\u00e4ger und \u00dcbernehmer haben den Beauftragten der zur \u00dcberwachung der Einhaltung der f\u00fcr Friedh\u00f6fe und Feuerbestattungsanlagen geltenden Rechtsvorschriften zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden Grundst\u00fccke, R\u00e4ume und Sachen zug\u00e4nglich zu machen sowie auf Verlangen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen unverz\u00fcglich vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem\u00e4\u00df Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Abschnitt Bestattung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Totenw\u00fcrde, Gesundheitsschutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenw\u00fcrde zu achten.<\/p>\n<p>(2) Soweit m\u00f6glich, sind Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, dass Bestattungen unter Ber\u00fccksichtigung des Empfindens der Bev\u00f6lkerung und der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angeh\u00f6rten, vorgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Es ist daf\u00fcr zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bestand zum Zeitpunkt des Todes eine meldepflichtige oder gef\u00e4hrliche \u00fcbertragbare Krankheit oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so sind die Schutzvorkehrungen zu treffen, die bei der Leichenschau oder von der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde bestimmt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Bestattungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, vollj\u00e4hrige Kinder, Eltern, vollj\u00e4hrige Geschwister, Gro\u00dfeltern und vollj\u00e4hrige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.<\/p>\n<p>(2) Die Inhaber des Gewahrsams haben zu veranlassen, dass Leichenteile, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen stammenden Leibesfr\u00fcchte, die nicht nach \u00a7 14 Abs. 2 bestattet werden, ohne Gesundheitsgef\u00e4hrdung und ohne Verletzung des sittlichen Empfindens der Bev\u00f6lkerung verbrannt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverz\u00fcglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise haben diejenigen, in deren R\u00e4umen oder auf deren Grundst\u00fccken der Tod eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist, unverz\u00fcglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Bei Sterbef\u00e4llen in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die Leitung die Durchf\u00fchrung der Leichenschau zu veranlassen.<\/p>\n<p>(3) \u00c4rztinnen und \u00c4rzte sind verpflichtet, unverz\u00fcglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt pers\u00f6nlich zu besichtigen und sorgf\u00e4ltig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuh\u00e4ndigen. Falls andere \u00c4rztinnen und \u00c4rzte f\u00fcr die Leichenschau nicht zur Verf\u00fcgung stehen, ist sie von einer \u00c4rztin oder einem Arzt der f\u00fcr den Sterbe- oder Auffindungsort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde durchzuf\u00fchren. Not\u00e4rztinnen und Not\u00e4rzte im \u00f6ffentlichen Rettungsdienst sind w\u00e4hrend der Einsatzbereitschaft und w\u00e4hrend des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet; gesetzliche Unterrichtungspflichten bleiben unber\u00fchrt, die Pflichten nach den Abs\u00e4tzen 5 und 6 gelten f\u00fcr sie entsprechend. Auf Verlangen der \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, sind die Angeh\u00f6rigen der Heilberufe, die die Verstorbenen oder die M\u00fctter der Totgeburten behandelt haben, zur Auskunft \u00fcber ihre Befunde verpflichtet.<\/p>\n<p>(4) Die Todesbescheinigung enth\u00e4lt im nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation der Leiche oder Totgeburt einschlie\u00dflich der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Art, Ort des Todes, bei m\u00f6glicher Gesundheitsgef\u00e4hrdung einen Warnhinweis und im vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur Todesursache sowie zu den weiteren Umst\u00e4nden des Todes.<\/p>\n<p>(5) Finden die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte an den Verstorbenen Anhaltspunkte f\u00fcr einen Tod durch Selbstt\u00f6tung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht nat\u00fcrlichen Tod) oder deuten sonstige Umst\u00e4nde darauf hin, so brechen sie die Leichenschau ab, unterrichten unverz\u00fcglich die Polizeibeh\u00f6rde und sorgen daf\u00fcr, dass bis zum Eintreffen der Polizei Ver\u00e4nderungen weder an Toten noch an deren Umgebung vorgenommen werden.<\/p>\n<p>(6) Kann die Identit\u00e4t Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der Leichenschau durch diejenigen, die diese veranlasst haben, oder hilfsweise durch die \u00c4rztin oder den Arzt unverz\u00fcglich die Polizeibeh\u00f6rde zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Obduktion<\/strong><\/p>\n<p>(1) Tote d\u00fcrfen, wenn sie zu Lebzeiten selbst, ihre gesetzliche Vertretung oder eine bevollm\u00e4chtigte Person schriftlich eingewilligt haben, nach Ausstellung der Todesbescheinigung zur Kl\u00e4rung der Todesursache, zur \u00dcberpr\u00fcfung der Diagnose oder Therapie oder zu einem sonstigen wissenschaftlichen Zweck obduziert werden. Die Obduktion umfasst auch die Entnahme von Organen und Gewebeteilen sowie deren Aufbewahrung. Die Einwilligung kann nach Aufkl\u00e4rung auch mit einer vorformulierten Erkl\u00e4rung erteilt werden. Die Krankenhaustr\u00e4ger sind verpflichtet, anl\u00e4sslich des Abschlusses eines Aufnahmevertrages nach der Einstellung zu einer Obduktion zu fragen.<\/p>\n<p>(2) Liegt weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch der Verstorbenen vor, finden \u00a7 3 Abs. 3 und \u00a7 4 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) sinngem\u00e4\u00df Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Stellt die obduzierende \u00c4rztin oder der obduzierende Arzt abweichend von der Todesbescheinigung Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod fest, ist nach \u00a7 9 Abs. 5 zu verfahren.<\/p>\n<p>(4) Ist die Untersuchung beendet, hat der Tr\u00e4ger der untersuchenden Einrichtung unverz\u00fcglich die Bestattung zu veranlassen. F\u00fcr Art und Ort der Bestattung gilt \u00a7 12.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Totenkonservierung, Aufbewahrung Toter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ma\u00dfnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugef\u00fchrt werden, die die Verwesung verhindern oder verz\u00f6gern, bed\u00fcrfen der Genehmigung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Tote sind sp\u00e4testens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren. Auf Antrag von Hinterbliebenen kann die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde die Aufbewahrung Toter an einem anderen geeigneten Ort genehmigen, wenn ein \u00e4rztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine Bedenken bestehen. Dies gilt nicht f\u00fcr die Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.<\/p>\n<p>(3) Die \u00d6ffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begr\u00e4bnis bedarf der Genehmigung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde. \u00d6ffentliches Ausstellen Toter oder von Teilen bedarf der zu Lebzeiten schriftlich erkl\u00e4rten Einwilligung der Verstorbenen sowie der Genehmigung der Ordnungsbeh\u00f6rde des Ausstellungsortes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Bestattungsentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit m\u00f6glich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig waren.<\/p>\n<p>(2) Ist keine derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der Rangfolge des \u00a7 8 Abs. 1. Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Willensbekundung nach Absatz 1 Satz 2 ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zul\u00e4ssig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach \u00a7 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Erdbestattungen d\u00fcrfen fr\u00fchestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde kann eine fr\u00fchere Bestattung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer \u00c4rztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach \u00a7 9 durchgef\u00fchrt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungew\u00f6hnlich fortgeschritten und jede M\u00f6glichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(3) Erdbestattungen m\u00fcssen innerhalb von acht Tagen durchgef\u00fchrt werden. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverz\u00fcglich nach deren Eintritt zu erfolgen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Erdbestattung, Ausgrabung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leichen m\u00fcssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde kann eine Erdbestattung au\u00dferhalb eines Friedhofs mit Zustimmung der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde in besonderen F\u00e4llen genehmigen.<\/p>\n<p>(2) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies w\u00fcnscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Tr\u00e4ger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsm\u00f6glichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erkl\u00e4rung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter w\u00fcrdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierf\u00fcr tr\u00e4gt der Tr\u00e4ger der Einrichtung.<\/p>\n<p>(3) Tote und Aschenreste d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Feuerbestattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Feuerbestattung einer Leiche oder einer Totgeburt darf erst vorgenommen werden, wenn eine von der f\u00fcr den Sterbe- oder Auffindungsort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde veranlasste weitere \u00e4rztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 best\u00e4tigt worden ist, dass kein Verdacht auf nicht nat\u00fcrlichen Tod besteht. Anstelle der Gesundheitsbeh\u00f6rde nach Satz 1 darf auch die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde des Ein\u00e4scherungsortes die weitere \u00e4rztliche Leichenschau veranlassen und die Bescheinigung ausstellen. L\u00e4sst sich die Todesursache nach den Ergebnissen der Leichenschau und der Ausk\u00fcnfte nach \u00a7 9 Abs. 3 Satz 4 nicht mit ausreichender Sicherheit ermitteln, ist die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde befugt, zur Feststellung der Todesursache die Leiche zu obduzieren.<\/p>\n<p>(2) Die Leichenschau und die Bescheinigung nach Absatz 1 werden in den F\u00e4llen des \u00a7 159 Abs. 1 StPO durch die nach \u00a7 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Diese muss die Erkl\u00e4rung enthalten, dass die Feuerbestattung als unbedenklich erachtet wird.<\/p>\n<p>(3) Werden Leichen oder Totgeburten zur Feuerbestattung aus dem Ausland in das Inland bef\u00f6rdert, ist durch die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde des Ein\u00e4scherungsortes die Leichenschau nach Absatz 1 zu veranlassen. Die Beh\u00f6rde kann darauf verzichten, wenn ihr \u00fcber den nat\u00fcrlichen Tod die zweifelsfreie Bescheinigung der am Sterbe- oder Auffindungsort zust\u00e4ndigen Polizei- oder Gesundheitsbeh\u00f6rde vorgelegt wird.<\/p>\n<p>(4) Die Ein\u00e4scherung darf nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofstr\u00e4gers oder eines \u00dcbernehmers vorgenommen werden und hat in w\u00fcrdiger Weise zu erfolgen.<\/p>\n<p>(5) Der Tr\u00e4ger oder \u00dcbernehmer der Feuerbestattungsanlage hat die Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das dauerhaft versiegelte Beh\u00e4ltnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof beizusetzen; f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgeh\u00e4ndigt werden.<\/p>\n<p>(6) Die Asche darf auf einem vom Friedhofstr\u00e4ger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn dies durch Verf\u00fcgung von Todes wegen bestimmt ist. Soll die Totenasche auf einem Grundst\u00fcck au\u00dferhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden, darf die Beh\u00f6rde dies genehmigen, wenn diese Beisetzung von Todes wegen verf\u00fcgt und der Beh\u00f6rde nachgewiesen ist, dass die Beisetzung bodennutzungsrechtlich zul\u00e4ssig ist, der Beisetzungsort nicht in einer der Totenw\u00fcrde widersprechenden Weise genutzt wird und dauerhaft \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>(7) Soll die Totenasche auf See beigesetzt werden, wird die Genehmigung erteilt, wenn diese Beisetzung von Todes wegen verf\u00fcgt ist.<\/p>\n<p>(8) Nach Vorlage einer Genehmigung nach den Abs\u00e4tzen 6 oder 7 ist das Beh\u00e4ltnis mit der Totenasche den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>(9) Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 5 k\u00f6nnen in besonderen F\u00e4llen durch die Ordnungsbeh\u00f6rde des Ortes, an dem die Verwahrung der Totenasche stattfinden soll, soweit n\u00f6tig, im Benehmen mit der Ordnungsbeh\u00f6rde des Ein\u00e4scherungsortes zugelassen werden.<\/p>\n<p><strong>Dritter Abschnitt<br \/>\nBef\u00f6rderung der Toten<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Bef\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Wegen d\u00fcrfen Tote nur in einem f\u00fcr diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Beh\u00e4ltnis bef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>(2) Die Bef\u00f6rderung Toter oder deren Asche aus der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindeortes ist der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen. Bei der Bef\u00f6rderung sind die gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 und \u00a7 15 Abs. 1 oder 2 erforderlichen Bescheinigungen mitzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Wird Asche zur Urnenbeisetzung bef\u00f6rdert, gen\u00fcgt anstelle der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 ein Auszug aus dem Bestattungsbuch mit den Angaben nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 und 4.<\/p>\n<p>(4) Auf die Bergung und Bef\u00f6rderung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen finden die Abs\u00e4tze 1 und 2 keine Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Vor der Bef\u00f6rderung einer Leiche und einer Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde die Leichenschau nach \u00a7 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls nicht eine Genehmigung nach \u00a7 15 Abs. 2 vorgelegt wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Leichenpass<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bef\u00f6rderungen von Leichen und Totgeburten \u00fcber die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zul\u00e4ssig. F\u00fcr die Bef\u00f6rderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Bef\u00f6rderung in das Ausland wird der Leichenpass von der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde ausgestellt, wenn ihr die in \u00a7 13 Abs. 1 und \u00a7 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen. Die Ordnungsbeh\u00f6rde kann Nachweise \u00fcber den Verbleib der Leiche, der Totgeburt oder der Asche verlangen.<\/p>\n<p><strong>Vierter Abschnitt<br \/>\nErg\u00e4nzende Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 18 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/p>\n<p>Das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Ministerium wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die zu beachtenden gesundheitlichen Schutzma\u00dfnahmen, an die Todesbescheinigung und an die \u00fcbrigen Bestattungsunterlagen sowie deren Aufbewahrung festzulegen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 9 Abs. 1 bis 3 nicht unverz\u00fcglich die Leichenschau veranlasst, sie nicht unverz\u00fcglich oder nicht sorgf\u00e4ltig vornimmt oder die Todesbescheinigung nicht unverz\u00fcglich aush\u00e4ndigt oder die Ausk\u00fcnfte \u00fcber Befunde verweigert,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 9 Abs. 5 nicht unverz\u00fcglich die Polizeibeh\u00f6rde, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht unterrichtet,<\/p>\n<p>3. ohne die in \u00a7 10 Abs. 1 genannten Unterlagen, ohne Einwilligung oder Zustimmung nach \u00a7 10 Abs. 2 oder ohne einen in \u00a7 10 Abs. 1 genannten Zweck Tote obduziert oder nach Abschluss der Untersuchung nicht unverz\u00fcglich die Bestattung veranlasst,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 11 Abs. 1 Toten ohne Genehmigung verwesungshemmende Stoffe zuf\u00fchrt oder sie nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 rechtzeitig in eine Leichenhalle \u00fcberf\u00fchrt,<\/p>\n<p>5. entgegen den \u00a7\u00a7 13 und 15 Tote vor der Vorlage der in \u00a7 13 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder die Bestattung auf seinem Friedhof zul\u00e4sst,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 14 au\u00dferhalb eines Friedhofs Tot- oder Fehlgeburten oder ohne Genehmigung nach \u00a7 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 15 Abs. 5 bis 9 als Tr\u00e4ger oder \u00dcbernehmer einer Ein\u00e4scherungsanlage die Zuordnung der Totenasche nicht sicherstellt oder Totenasche ohne Genehmigung aush\u00e4ndigt oder als Hinterbliebene oder Hinterbliebener hinsichtlich ihr oder ihm ausgeh\u00e4ndigter Totenasche die Totenruhe st\u00f6rt oder eine mit der Genehmigung verbundene Verpflichtung nicht erf\u00fcllt oder vom Inhalt der Genehmigung oder Zulassung abweicht,<\/p>\n<p>8. gegen die in \u00a7 16 Abs. 1 bis 3 und \u00a7 17 Abs. 1 genannten Vorschriften verst\u00f6\u00dft,<\/p>\n<p>9. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 18 zuwider handelt, soweit sie zu einem bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 3000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Aufhebungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nachstehende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:<\/p>\n<p>1. das Kaiserliche Decret \u00fcber die Begr\u00e4bni\u00dfe vom 23. Prairial Jahr XII &#8211; D\u00e9cret Imp\u00e9rial sur les s\u00e9pultures, le 23 Prairial an XII (Bulletin des lois de l&#8217;Empire Fran\u00e7ais, 4e S\u00e9rie, Tome premier no. 1 \u00e0 16, Paris, Brumaire an XIII [1804], S. 75),<\/p>\n<p>2. das Gesetz \u00fcber die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934(RGS. NRW. S.80), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974(GV. NRW. S.1504),<\/p>\n<p>3. die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938(RGS. NRW. S.81), ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 18. Mai 1982(GV. NRW. S.250) und<\/p>\n<p>4. die Ordnungsbeh\u00f6rdliche Verordnung \u00fcber das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000(GV. NRW. S.757).<\/p>\n<p><strong>(2) Nachstehende Vorschriften werden aufgehoben:<\/strong><\/p>\n<p>1. Zweyter Theil, Eilfter Titel, \u00a7\u00a7 183 bis 190 sowie \u00a7\u00a7 761 bis 765, des Allgemeinen Landrechts f\u00fcr die Preu\u00dfischen Staaten vom 5. Februar 1794 (Erstver\u00f6ffentlichung Nauck u.a., Berlin 1794),<\/p>\n<p>2. \u00a7 8 Nr. 6 des Gesetzes, die Bildung und Verwaltung eines allgemeinen Kirchenverm\u00f6gens f\u00fcr die evangelische Kirche des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuern und die Stellung der Kirche dem Staate gegen\u00fcber betreffend, vom 12. September 1877 (GS. f\u00fcr das F\u00fcrstenthum Lippe, Neunter Band, S. 80).<\/p>\n<p>3. Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen. Vom 8. April 1924 (PrGS. S. 221),<\/p>\n<p>4. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Verwaltung des katholischen Kirchenverm\u00f6gens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585),<\/p>\n<p>5. \u00a7 48 Abs. 1 des Ordnungsbeh\u00f6rdengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980(GV. NRW. S.528), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001(GV. NRW. S.870).<\/p>\n<p>(3) In \u00a7 1 Abs. 1 Buchstabe d sowie in \u00a7 2 Abs. 1 Buchstabe b der Zust\u00e4ndigkeitsverordnung zur Ausf\u00fchrung des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924. Vom 4. August 1924 (PrGS. S. 594) werden jeweils die W\u00f6rter &#8222;3 und&#8220; gestrichen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 \u00dcberpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Die Landesregierung \u00fcberpr\u00fcft nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Auswirkungen von \u00a7 1 Abs. 4 und 5, \u00a7 2, \u00a7 9 Abs. 3, \u00a7 10 Abs. 1 bis 3, \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 14 Abs. 2, \u00a7 15 Abs. 5 und 6 und unterrichtet den Landtag.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 In-Kraft-Treten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des \u00a7 18, der am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft tritt (Fn 2), am ersten Tag des auf die Verk\u00fcndung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.<\/p>\n<p>Die Landesregierung<br \/>\nNordrhein &#8211; Westfalen<\/p>\n<p>Der Ministerpr\u00e4sident<\/p>\n<p>Der Innenminister<\/p>\n<p>Der Justizminister<\/p>\n<p>Der Minister<br \/>\nf\u00fcr Wirtschaft und Arbeit<\/p>\n<p>Die Ministerin<br \/>\nf\u00fcr Gesundheit, Soziales,<br \/>\nFrauen und Familie<\/p>\n<p>Die Ministerin<br \/>\nf\u00fcr Wissenschaft und Forschung<\/p>\n<p>Der Minister<br \/>\nf\u00fcr St\u00e4dtebau und Wohnen,<br \/>\nKultur und Sport<\/p>\n<p>Die Ministerin<br \/>\nf\u00fcr Umwelt und Naturschutz,<br \/>\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz &#8211; BestG NRW) Vom 17. Juni 2003 \u00a7 1 Friedh\u00f6fe (1) Die Gemeinden gew\u00e4hrleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden k\u00f6nnen. 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