{"id":125,"date":"2011-12-19T21:09:54","date_gmt":"2011-12-19T20:09:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=125"},"modified":"2011-12-21T19:44:49","modified_gmt":"2011-12-21T18:44:49","slug":"bestattungsgesetz-baden-wurttemberg","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-baden-wurttemberg\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Baden-W\u00fcrttemberg"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesetz \u00fcber das Friedhofs- und Leichenwesen<br \/>\n(Bestattungsgesetz \u2013 BestattG)<\/strong><br \/>\nvom 21. Juli 1970 (GBl. 1970 S. 395, S. 458)<\/p>\n<p><strong>Bisherige \u00c4nderungen:<\/strong><br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 24. M\u00e4rz 2009 durch Artikel 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bestattungsgesetzes (GBl. Nr. 5 vom 27.03.2009 S. 125)*<br \/>\nge\u00e4ndert durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. 2007 S. 252)<!--more--><\/p>\n<p><strong>Erster Teil Friedhofswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erster Abschnitt Anlegung und Unterhaltung von Bestattungspl\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Friedh\u00f6fe<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Allgemeines<\/strong><br \/>\n(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedh\u00f6fe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedh\u00f6fe), wenn hierf\u00fcr ein \u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis vorliegt.<br \/>\nF\u00fcr die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie f\u00fcr die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz m\u00fcssen Friedh\u00f6fe bereitstehen.<br \/>\n(2) Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, k\u00f6nnen eigene Friedh\u00f6fe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedh\u00f6fe).<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Allgemeine Anforderungen<\/strong><br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe sind w\u00fcrdig anzulegen und zu unterhalten. Sie m\u00fcssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.<br \/>\n(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedh\u00f6fen sind die Belange des St\u00e4dtebaues, der Landschaftspflege, der Landschaftsarchitektur und der<br \/>\nDenkmalspflege zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Abstand<\/strong><br \/>\nBei der Anlegung oder Erweiterung von Friedh\u00f6fen muss ein ausreichender Abstand zu st\u00f6renden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Geb\u00e4uden und \u00fcberbaubaren Grundst\u00fccksfl\u00e4chen eingehalten werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Bodenbeschaffenheit und Lage<\/strong><br \/>\n(1) Auf Friedh\u00f6fen d\u00fcrfen Gr\u00e4berfelder f\u00fcr die Erdbestattung nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf B\u00f6den angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die f\u00e4hig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Au\u00dfenluft fern zu halten.<br \/>\n(2) Friedh\u00f6fe d\u00fcrfen nicht in \u00dcberschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. lst die weitere Zone eines Wasserschutzgebiets oder Quellenschutzgebiets unterteilt, so gilt das Verbot nur f\u00fcr den inneren Bereich.<br \/>\n(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 f\u00fcr Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gew\u00e4sser oder eine sonstige nachteilige Ver\u00e4nderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Genehmigung<\/strong><br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder auf Grund eines Bebauungsplans angelegt oder erweitert werden. Bei kirchlichen Friedh\u00f6fen darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.<br \/>\n(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben den \u00a7\u00a7 2 bis 4 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht.<br \/>\n(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige \u00f6ffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Ruhezeit<\/strong><br \/>\n(1) F\u00fcr jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabst\u00e4tten nicht erneut belegt werden d\u00fcrfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit der Leichen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie betr\u00e4gt bei Leichen von Kindern die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres, gestorben sind, mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 10 Jahre, im \u00dcbrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch f\u00fcr Aschen Verstorbener einzuhalten.<br \/>\n(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (\u00dcberreste von Leichen) sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedh\u00f6fen<\/strong><br \/>\nDie mit der Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedh\u00f6fen zusammenh\u00e4ngenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten des Friedhoftr\u00e4gers als Amtspflichten in Aus\u00fcbung hoheitlicher T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Nutzungsbeschr\u00e4nkungen<\/strong><br \/>\n(1) Bei der Errichtung von Geb\u00e4uden, die nicht Friedhofszwecken dienen, ist von Friedh\u00f6fen ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Die Baurechtsbeh\u00f6rde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn Ruhe und W\u00fcrde des Friedhofs nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt werden und polizeiliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen.<br \/>\n(2) Bei der Errichtung von st\u00f6renden Betrieben ist von Friedh\u00f6fen ein zur Aufrechterhaltung der Ruhe und W\u00fcrde des Friedhofs ausreichender Abstand einzuhalten.<\/p>\n<p><strong>2. Private Bestattungspl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/>\n(1) Private Bestattungspl\u00e4tze d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Sie bedarf der Schriftform.<br \/>\n(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn<br \/>\n1. ein berechtigtes Bed\u00fcrfnis nachgewiesen ist,<br \/>\n2. eine w\u00fcrdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes w\u00e4hrend der Ruhezeit gesichert erscheint und<br \/>\n3. sonstige \u00f6ffentlichen Interessen oder \u00fcberwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.<br \/>\n(3) Die \u00a7\u00a7 2 bis 4, \u00a7 5 Abs. 3 und \u00a7 6 gelten entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Abschnitt Entwidmung und Schlie\u00dfung von Bestattungspl\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit<\/strong><br \/>\n(1) Vor Ablauf der Ruhezeit d\u00fcrfen Friedh\u00f6fe oder Teile von Friedh\u00f6fen nicht entwidmet werden.<br \/>\n(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgel\u00e4ndes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht. In diesem Falle m\u00fcssen Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen anzuordnen. Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach \u00a7 41. Nutzungsberechtigte sind durch Einr\u00e4umung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entsch\u00e4digen. \u00a7 6 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Nutzung privater Bestattungspl\u00e4tze zu anderen Zwecken<\/strong><br \/>\nPrivate Bestattungspl\u00e4tze d\u00fcrfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugef\u00fchrt werden, wenn Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Leichenreste sind beizusetzen.<\/p>\n<p><strong>Dritter Abschnitt Grabst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Reihengr\u00e4ber und Wahlgr\u00e4ber<\/strong><br \/>\n(1) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen ist f\u00fcr jede verstorbene Person eine Einzelgrabst\u00e4tte (Reihengrab) zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\n(2) An Grabst\u00e4tten auf Gemeindefriedh\u00f6fen kann ein \u00f6ffentlichrechtliches Nutzungsrecht einger\u00e4umt werden (Wahlgrab). Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche Nutzungserlaubnis erworben. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb und der Inhalt des Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung festzulegen.<br \/>\n(3) Die Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts an Grabst\u00e4tten auf kirchlichen Friedh\u00f6fen bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Gr\u00fcfte und Grabgeb\u00e4ude<\/strong><br \/>\n(1) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen d\u00fcrfen Gr\u00fcfte und Grabgeb\u00e4ude nur angelegt oder erweitert werden, wenn die Friedhofsordnung dies zul\u00e4sst.<br \/>\n(2) Gr\u00fcfte und Grabgeb\u00e4ude m\u00fcssen den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. Sie d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angelegt oder erweitert werden. Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Baurechtsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Gestaltung und Ausstattung<\/strong><br \/>\nGestaltung und Ausstattung der Grabst\u00e4tten m\u00fcssen der W\u00fcrde des Orts entsprechen; Grabausstattungen m\u00fcssen standsicher sein. Der Tr\u00e4ger des Bestattungsplatzes ist berechtigt, nicht standsichere Grabausstattungen zu befestigen oder zu entfernen.<\/p>\n<p><strong>Vierter Abschnitt Ordnung auf Bestattungspl\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 15<\/strong><br \/>\n(1) F\u00fcr Gemeindefriedh\u00f6fe ist eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. Sie enth\u00e4lt die Bestimmungen, die notwendig sind, Tote geordnet und w\u00fcrdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten.<br \/>\n(2) Die Ordnung auf anderen Bestattungspl\u00e4tzen kann durch Polizeiverordnung geregelt werden.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcnfter Abschnitt Bestattungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Leichenhallen<\/strong><br \/>\nDie Gemeinden sollen Leichenhallen errichten, soweit daf\u00fcr ein \u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis besteht.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Feuerbestattungsanlagen<\/strong><br \/>\nFeuerbestattungsanlagen d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde betrieben werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn die Feuerbestattungsanlage oder ihr Betrieb den Anforderungen des \u00a7 19 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht oder ein<br \/>\nausreichender Abstand zu st\u00f6renden Betrieben, Einrichtungen und Verkehrsfl\u00e4chen nicht gewahrt wird beziehungsweise eine w\u00fcrdige Umgebung nicht gew\u00e4hrleistet ist. \u00a7 5 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Sonstige Bestattungseinrichtungen<\/strong><br \/>\nDie Gemeinden haben daf\u00fcr zu sorgen, dass die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verf\u00fcgung stehen. Dies gilt nicht f\u00fcr Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedh\u00f6fen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg bleibt<br \/>\nunber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen<\/strong><br \/>\nBestattungseinrichtungen sind w\u00fcrdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Teil Leichenwesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erster Abschnitt Leichenschau<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Leichenschaupflicht<\/strong><br \/>\n(1) Menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer \u00c4rztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).<br \/>\n(2) Jede niedergelassene \u00c4rztin oder jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Gleiches gilt f\u00fcr \u00c4rzte von Krankenh\u00e4usern und sonstigen Anstalten f\u00fcr Sterbef\u00e4lle in der Anstalt.<br \/>\n(3) Sind Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden, dass der Tod in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich Schutzimpfung eingetreten ist, d\u00fcrfen die die medizinische Ma\u00dfnahme veranlassenden \u00c4rzte die<br \/>\nLeichenschau nicht durchf\u00fchren. Diese haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschr\u00e4nken. Die dar\u00fcber hinaus gehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(4) Im Rettungsdienst eingesetzte Not\u00e4rzte sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache, sondern lediglich den Tod festzustellen. Sie haben den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festzuhalten, \u00fcber die Rettungsleitstelle die Durchf\u00fchrung der Leichenschau zu veranlassen und bei Anhaltspunkten f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei hiervon in Kenntnis setzt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Veranlassung der Leichenschau<\/strong><br \/>\n(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverz\u00fcglich zu veranlassen<br \/>\n1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die vollj\u00e4hrigen Kinder, die Eltern, die Gro\u00dfeltern, die vollj\u00e4hrigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (Angeh\u00f6rige),<br \/>\n2. die Person, in deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren Grundst\u00fcck der Sterbefall sich ereignet hat,<br \/>\n3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.<br \/>\n(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverz\u00fcglich zu veranlassen<br \/>\n1. der Vater,<br \/>\n2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,<br \/>\n3. die \u00c4rztin oder der Arzt, die oder der bei der Geburt zugegen war,<br \/>\n4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.<br \/>\n(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.<br \/>\n(4) Bei Sterbef\u00e4llen und Totgeburten sind vor den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet<br \/>\n1. in Krankenh\u00e4usern und Entbindungsheimen die \u00e4rztliche Leitung, bei mehreren selbstst\u00e4ndigen Abteilungen die \u00e4rztliche Abteilungsleitung,<br \/>\n2. auf Bef\u00f6rderungsmitteln deren F\u00fchrer,<br \/>\n3. in Pflege- und Altersheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und \u00e4hnlichen Einrichtungen die Leitung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Vornahme der Leichenschau<\/strong><br \/>\n(1) Die \u00c4rztin oder der Arzt hat die Leichenschau unverz\u00fcglich vorzunehmen. Die Leichenschau ist an der entkleideten Leiche an dem Ort vorzunehmen, an dem der Tod eingetreten oder an dem die Leiche aufgefunden worden ist. Die Entkleidung der Leiche hat zu unterbleiben, wenn sich bereits ohne Untersuchung der entkleideten Leiche der Verdacht auf Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod ergibt. Um eine Leichenschau im Freien zu vermeiden, kann von Satz 2 abgewichen werden. Die \u00c4rztin oder der Arzt ist berechtigt, zum Zweck der Leichenschau jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, um dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n(2) Die \u00c4rztin oder der Arzt hat unverz\u00fcglich eine Todesbescheinigung (nicht vertraulicher und vertraulicher Teil) auszustellen, wenn sichere Zeichen des Todes festgestellt wurden. Sichere Zeichen des Todes sind Totenstarre, Totenflecken, F\u00e4ulniserscheinungen, mit dem Leben unvereinbare Verletzungen, Hirntod sowie die Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer.<br \/>\n(3) Ergeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod, ist die Todesart ungekl\u00e4rt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, so hat die \u00c4rztin oder der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verst\u00e4ndigen. Sie oder er hat, soweit ihm das m\u00f6glich ist, daf\u00fcr zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgeh\u00e4ndigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.<br \/>\n(4) Die Todesbescheinigung darf f\u00fcr Todesursachenstatistik, f\u00fcr Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von \u00f6ffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabh\u00e4ngiger wissenschaftlicher Forschung verwendet<br \/>\nwerden. Das Gesundheitsamt kann zur Durchf\u00fchrung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben in die Todesbescheinigung Einsicht gew\u00e4hren oder Ausk\u00fcnfte daraus erteilen, soweit<br \/>\n1. ein berechtigtes Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht und<br \/>\n2. keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass schutzw\u00fcrdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeintr\u00e4chtigt werden, oder das berechtigte Interesse an dem Forschungsvorhaben diese erheblich \u00fcberwiegt.<br \/>\nDie Einsichtnahme oder Auskunfterteilung kann insbesondere versagt werden, wenn sie einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Aufwand verursacht. F\u00fcr die Verarbeitung der Angaben in der Todesbescheinigung bei der Durchf\u00fchrung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von \u00f6ffentlichen Einrichtungen gilt \u00a7 35 Abs. 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend; \u00f6ffentliche Einrichtungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben sich schriftlich zu verpflichten, die Daten nur f\u00fcr das Forschungsvorhaben zu nutzen und die Vorschriften des \u00a7 35 Abs. 3 und 4 LDSG einzuhalten.<br \/>\n(5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in die Todesbescheinigung Einsicht gew\u00e4hren oder Ausk\u00fcnfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis \u00fcber die Todesumst\u00e4nde des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass<br \/>\ndurch die Offenbarung schutzw\u00fcrdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeintr\u00e4chtigt<br \/>\nwerden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Auskunftspflicht<\/strong><br \/>\n\u00c4rzte und Heilpraktiker, die die verstorbene Person wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angeh\u00f6rigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, der Person, die die Leichenschau vornimmt, \u00fcber diese Erkrankung und die Todesumst\u00e4nde Auskunft zu geben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 24 Kosten der Leichenschau<\/strong><br \/>\nDie Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind. Zu diesen Kosten geh\u00f6rt auch das Entgelt, das einem nach \u00a7 23 Auskunftspflichtigen f\u00fcr die Auskunft zusteht.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Abschnitt Umgang mit Leichen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 25 Allgemeines<\/strong><br \/>\nMit Leichen ist w\u00fcrdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 26 Leichenbesorger<\/strong><br \/>\nPersonen, die gewerbsm\u00e4\u00dfig oder berufsm\u00e4\u00dfig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, d\u00fcrfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser nicht t\u00e4tig sein oder besch\u00e4ftigt werden. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 27 \u00dcberf\u00fchrung in Leichenhallen<\/strong><br \/>\n(1) Ist eine \u00f6ffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin \u00fcberf\u00fchrt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird.<br \/>\nUnber\u00fchrt bleiben besondere Schutzvorschriften.<br \/>\n(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.<br \/>\n(3) F\u00fcr die Verpflichtung, die Leiche in eine \u00f6ffentliche Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren, gilt \u00a7 31 entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 28 Au\u00dfergerichtliche Leichen\u00f6ffnung<\/strong><br \/>\n(1) Ergeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod, ist die Todesart ungekl\u00e4rt oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf eine au\u00dfergerichtliche Leichen\u00f6ffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht der Leichen\u00f6ffnung zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat.<br \/>\n(2) Eine \u00f6ffentliche Leichen\u00f6ffnung ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 29 Konservierung und Einbalsamierung von Leichen<\/strong><br \/>\n(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, d\u00fcrfen nur konserviert oder einbalsamiert werden, wenn f\u00fcr den vorgesehenen Bestattungsort (\u00a7 33 Abs. 1) die Bestattung konservierter oder einbalsamierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland bef\u00f6rdert werden soll.<br \/>\n(2) Solange keine Todesbescheinigung (\u00a7 22 Abs. 2) vorliegt, d\u00fcrfen Leichen nicht konserviert oder einbalsamiert werden.<\/p>\n<p><strong>Dritter Abschnitt Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Bestattung und Beisetzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 30 Bestattungspflicht<\/strong><br \/>\n(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Hierzu z\u00e4hlen auch alle totgeborenen Kinder und in der Geburt verstorbenen Leibesfr\u00fcchte mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt).<br \/>\n(2) Fehlgeburten sind totgeborene Kinder und w\u00e4hrend der Geburt verstorbene Leibesfr\u00fcchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm. Fehlgeburten sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten; \u00a7 46 Abs. 4 gilt entsprechend. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Tr\u00e4ger<br \/>\nsicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsm\u00f6glichkeit hingewiesen wird. Jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gilt als Fehlgeburt und ist als solche nach Satz 2 und 3 zu behandeln. Liegt keine Erkl\u00e4rung mindestens eines Elternteils nach Satz 2 vor, sind Fehlgeburten und Ungeborene von den Einrichtungen unter w\u00fcrdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierf\u00fcr tr\u00e4gt der Tr\u00e4ger der Einrichtung.<br \/>\n(3) Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, d\u00fcrfen allein wissenschaftlichen Zwecken dienen. F\u00fcr die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken muss vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung muss f\u00fcr die Bestattung der Fehlgeburten und Ungeborenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.<br \/>\n(4) Abgetrennte K\u00f6rperteile sind, soweit sie nicht bestattet werden, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 31 Bestattungspflichtige<\/strong><br \/>\n(1) F\u00fcr die Bestattung m\u00fcssen die Angeh\u00f6rigen (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1) sorgen. F\u00fcr die Reihenfolge der Verpflichteten gilt \u00a7 21 Abs. 3 entsprechend.<br \/>\n(2) Wird nicht oder nicht rechtzeitig f\u00fcr die Bestattung gesorgt, so hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde diese anzuordnen oder auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 32 Bestattungsart<\/strong><br \/>\n(1) Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angeh\u00f6rigen (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1) die Bestattungsart. Werden von den Angeh\u00f6rigen<br \/>\nEinwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zul\u00e4ssig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet.<br \/>\n(2) Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabst\u00e4tte; \u00a7 39 Abs.1 Satz 3 bleibt hiervon unber\u00fchrt. Feuerbestattung ist die Ein\u00e4scherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche. Seebestattung ist die Beisetzung einer Urne auf Hoher See. Eine Seebestattung in oberirdischen<br \/>\nGew\u00e4ssern (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 33 Bestattungs- und Beisetzungsort<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nur auf Bestattungspl\u00e4tzen erdgestattet werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die \u00a7\u00a7 2, 4 und 6, \u00a7 9 Abs. 2 sowie \u00a7 11 gelten entsprechend.<br \/>\n(2) Leichen d\u00fcrfen nur in Feuerbestattungsanlagen einge\u00e4schert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb beh\u00f6rdlich genehmigt ist.<br \/>\n(3) F\u00fcr die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. \u00a7 4 ist jedoch nicht anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 34 Zul\u00e4ssigkeit der Erdbestattung<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen erst dann erdbestattet werden, wenn die \u00c4rztin oder der Arzt den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ausgestellt und das Standesamt auf diesem die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch vermerkt hat.<br \/>\n(2) Solange der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamts tr\u00e4gt, darf die Leiche nur mit Genehmigung der f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bestattet werden.<br \/>\n(3) Leichen, die aus einem Gebiet au\u00dferhalb Baden-W\u00fcrttembergs \u00fcberf\u00fchrt worden sind, d\u00fcrfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. F\u00fcr die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gen\u00fcgt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte<br \/>\nBescheinigung, aus der sich die Zul\u00e4ssigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der f\u00fcr den Bestattungsort zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bestattet werden.<br \/>\n(4) Sind Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungekl\u00e4rt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, so ist zur Bestattung au\u00dferdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 35 Zul\u00e4ssigkeit der Feuerbestattung<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nur mit Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde feuerbestattet werden.<br \/>\n(2) Sind Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungekl\u00e4rt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 36 Fr\u00fchester Bestattungszeitpunkt<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen fr\u00fchestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.<br \/>\n(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann eine fr\u00fchere Bestattung zulassen,<br \/>\n1. wenn offenkundig jede M\u00f6glichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder<br \/>\n2. wenn gesundheitliche Gr\u00fcnde hierf\u00fcr vorliegen.<br \/>\n(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden eine fr\u00fchere Bestattung anordnen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 37 Bestattungs- und Bef\u00f6rderungsfrist<\/strong><br \/>\n(1) Leichen, die nicht in Leichenhallen oder Leichenr\u00e4umen aufgebahrt sind, m\u00fcssen sp\u00e4testens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Bef\u00f6rderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist<br \/>\nsie dort unverz\u00fcglich zu bestatten. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unber\u00fccksichtigt. K\u00f6nnen die zur Bestattung oder Bef\u00f6rderung nach \u00a7\u00a7 34, 35 und 44 erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Bef\u00f6rderung<br \/>\nunverz\u00fcglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.<br \/>\n(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu bef\u00fcrchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden anordnen, dass eine Leiche fr\u00fcher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 38 Bestattungsunterlagen<\/strong><br \/>\nDie f\u00fcr Bestattungen auf Bestattungspl\u00e4tzen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen d\u00fcrfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach \u00a7 34 und \u00a7 35 Abs. 1 sowie \u00a7 36 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgeh\u00e4ndigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach \u00a7 36 Abs. 3 oder \u00a7 37<br \/>\nAbs. 2 Satz 2 vorliegt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 39 S\u00e4rge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Leichen<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nur in S\u00e4rgen erdbestattet werden. F\u00fcr die Erdbestattung d\u00fcrfen nur Holzs\u00e4rge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort \u00fcberf\u00fchrt werden muss. In den F\u00e4llen, in denen die Religionszugeh\u00f6rigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, kann der Deckel des Sarges bei der Bestattung abgenommen und neben den Sarg in das Grab gelegt werden, solange keine gesundheitlichen Gefahren zu bef\u00fcrchten sind. \u00a7 13 der Bestattungsverordnung bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Ist zu bef\u00fcrchten, dass Leichen in S\u00e4rgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,<br \/>\n1. dass S\u00e4rge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,<br \/>\n2. dass Leichen, die in S\u00e4rgen aus Hartholz oder Metall \u00fcberf\u00fchrt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. F\u00fcr diese Friedhofsteile ist eine l\u00e4ngere Ruhezeit festzulegen.<br \/>\n(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.<br \/>\n(4) Das Ministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass f\u00fcr S\u00e4rge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.<br \/>\n(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt f\u00fcr konservierte und einbalsamierte Leichen entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 40 Bestattungsbuch<\/strong><br \/>\nF\u00fcr alle Grabst\u00e4tten ist vom Tr\u00e4ger des Bestattungsplatzes ein Bestattungsbuch zu f\u00fchren. In das Bestattungsbuch sind Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person, der Tag der Bestattung oder der Beisetzung sowie die Nummer der Grabst\u00e4tte einzutragen.<\/p>\n<p><strong>2. Ausgrabung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 41<\/strong><br \/>\nLeichen d\u00fcrfen nur mit Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Ma\u00dfnahmen anzuordnen.<\/p>\n<p><strong>Vierter Abschnitt Leichen in anatomischen Instituten<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 42<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen in einem anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugef\u00fchrt werden, wenn die f\u00fcr die Erdbestattung nach \u00a7 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.<br \/>\n(2) \u00a7 37 Abs. 1 gilt nicht f\u00fcr die Bestattung von Leichen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in anatomische Institute gebracht werden. \u00a7 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.<br \/>\n(3) Das anatomische Institut hat daf\u00fcr zu sorgen, dass durch die ihm zugef\u00fchrten Leichen \u00fcbertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.<br \/>\n(4) Das anatomische Institut muss f\u00fcr die Bestattung der Leichen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcnfter Abschnitt Leichenbef\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 43 Allgemeines<\/strong><br \/>\n(1) Leichen sind in w\u00fcrdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu bef\u00f6rdern.<br \/>\n(2) Soll zum Zweck der Feuerbestattung eine Leiche in ein anderes Bundesland oder in Orte au\u00dferhalb Deutschlands bef\u00f6rdert werden, muss vor der Bef\u00f6rderung der Leiche eine zweite Leichenschau durchgef\u00fchrt werden. Satz 1 gilt in F\u00e4llen von Ausgrabungen nach \u00a7 41 Satz 1 nur insoweit, als eine zweite<br \/>\nLeichenschau nach Pr\u00fcfung durch das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt noch m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 44 Leichenpass<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen in Orte au\u00dferhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass bef\u00f6rdert werden. \u00a7 43 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Zur Bef\u00f6rderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Bef\u00f6rderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abh\u00e4ngig macht. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Bef\u00f6rderung mit der Eisenbahn. \u00a7 43 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Das Ministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Leichen auch in anderen F\u00e4llen nur mit einem Leichenpass bef\u00f6rdert werden d\u00fcrfen, wenn dies zur Verh\u00fctung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.<br \/>\n(4) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die f\u00fcr eine Erdbestattung nach \u00a7 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 45 Leichen aus dem Ausland<\/strong><br \/>\n(1) Aus dem Ausland d\u00fcrfen Leichen nur mit einem Leichenpass der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcberf\u00fchrt werden, in deren Bezirk die Landesgrenze \u00fcberschritten wird. \u00a7 35 Abs. 2 gilt entsprechend.<br \/>\n(2) Wird eine Leiche aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland bef\u00f6rdert, so gen\u00fcgt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpass.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 46 Bef\u00f6rderungsunterlagen und Bef\u00f6rderungsverzeichnis<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen, wenn kein Leichenpass auszustellen ist, in andere Gemeinden erst dann bef\u00f6rdert werden, wenn die f\u00fcr eine Feuerbestattung nach \u00a7 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen oder die Erlaubnis zur Feuerbestattung vorliegen. Diese Unterlagen oder der Leichenpass sind bei der<br \/>\nBef\u00f6rderung mitzuf\u00fchren.<br \/>\n(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Bef\u00f6rderungen im Rahmen strafprozessnaler Ermittlungen und f\u00fcr Bef\u00f6rderungen zur n\u00e4chsten Leichenhalle oder zum n\u00e4chsten Bestattungsplatz.<br \/>\n(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsm\u00e4\u00dfig oder berufsm\u00e4\u00dfig bef\u00f6rdern, sind verpflichtet, Bef\u00f6rderungen in andere Gemeinden unverz\u00fcglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Beginn und Zielort der Bef\u00f6rderung anzugeben. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann aus dem Verzeichnis Auskunft \u00fcber jede Bef\u00f6rderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm \u00fcber die Bef\u00f6rderungen innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre Auskunft gegeben werden kann.<br \/>\n(4) Wird eine Leiche zum Zweck der Erdbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte au\u00dferhalb Deutschlands bef\u00f6rdert, muss der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Sterbeorts gegen\u00fcber Gew\u00e4hr leistet sein, dass diese am vorgesehenen Ort erdbestattet wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 47 Leichenwagen<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen im Stra\u00dfenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen bef\u00f6rdert werden.<br \/>\n(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine w\u00fcrdige Bef\u00f6rderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu bef\u00fcrchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbef\u00f6rderung, der Bef\u00f6rderung von Lebensmitteln oder von<br \/>\nTieren dienen, darf nicht zugelassen werden.<br \/>\n(3) Leichenwagen sind Fahrzeuge, die zur Leichenbef\u00f6rderung eingerichtet sind und ausschlie\u00dflich hierf\u00fcr verwendet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 48 Bergung von Leichen<\/strong><br \/>\nDie \u00a7\u00a7 44 bis 47 gelten nicht f\u00fcr die Bergung von Leichen und die Bef\u00f6rderung t\u00f6dlich Verungl\u00fcckter von der Unfallstelle weg.<\/p>\n<p><strong>Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 49 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anlegt oder erweitert (\u00a7 9 Abs. 1),<br \/>\n2. einen privaten Bestattungsplatz entgegen \u00a7 11 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuf\u00fchrt,<br \/>\n3. eine Gruft oder ein Grabgeb\u00e4ude ohne Genehmigung anlegt oder erweitert (\u00a7 13 Abs. 2 Satz 2),<br \/>\n4. die Leichenschau entgegen \u00a7 20 Abs. 2 nicht oder nicht unverz\u00fcglich vornimmt (\u00a7 22 Abs. 1),<br \/>\n5. entgegen \u00a7 20 Abs. 4 den Tod nicht feststellt und den Eintritt des Todes nicht auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festh\u00e4lt,<br \/>\n6. der ihr oder ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverz\u00fcglich nachkommt (\u00a7 21),<br \/>\n7. die Todesbescheinigung nicht oder nicht unverz\u00fcglich ausstellt (\u00a7 22 Abs. 2),<br \/>\n8. entgegen \u00a7 22 Abs. 3 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verst\u00e4ndigt,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 25 mit Leichen unw\u00fcrdig oder in gesundheitlich bedenklicher Weise umgeht,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 26 beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser t\u00e4tig oder besch\u00e4ftigt ist, obwohl er gewerbsm\u00e4\u00dfig oder berufsm\u00e4\u00dfig Leichen reinigt, ankleidet oder einsargt,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 28 eine au\u00dfergerichtliche oder \u00f6ffentliche Leichen\u00f6ffnung vornimmt,<br \/>\n12. eine Leiche beiseite schafft oder der Bestattung entzieht,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht mindestens einen Elternteil von Fehlgeburten oder Ungeborenen auf deren Bestattungsm\u00f6glichkeit hinweist oder die gew\u00fcnschte Bestattung einer Fehlgeburt oder eines Ungeborenen versagt,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 30 Abs. 3 Fehlgeburten oder Ungeborene ohne vorherige Zustimmung beider Elternteile zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 30 Abs. 4 abgetrennte K\u00f6rperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 31 Abs. 1 als verpflichtete Person nicht f\u00fcr die Bestattung sorgt,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 32 Abs. 1 Satz 4 anstatt der Erd- die Feuerbestattung in Auftrag gibt oder zul\u00e4sst, obwohl von Angeh\u00f6rigen (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1) Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben werden,<br \/>\n18. eine Leiche entgegen \u00a7 33 Abs. 1 au\u00dferhalb von Bestattungspl\u00e4tzen bestattet oder bestatten l\u00e4sst oder entgegen \u00a7 33 Abs. 2 au\u00dferhalb von beh\u00f6rdlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen ein\u00e4schert oder ein\u00e4schern l\u00e4sst,<br \/>\n19. die Asche Verstorbener entgegen \u00a7 33 Abs. 3 au\u00dferhalb von Bestattungspl\u00e4tzen beisetzt oder beisetzen l\u00e4sst,<br \/>\n20. eine Leiche vorzeitig (\u00a7 36) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (\u00a7 38) bestattet oder bestatten l\u00e4sst,<br \/>\n21. als bestattungspflichtige Person (\u00a7 31 Abs. 1) entgegen \u00a7 37 Abs. 1 die Bestattung oder die Bef\u00f6rderung der Leiche verz\u00f6gert oder die Anordnung der Bestattung oder Bef\u00f6rderung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach \u00a7 36 Abs. 3 oder \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 nicht befolgt,<br \/>\n22. eine Leiche ohne Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ausgr\u00e4bt oder ausgraben l\u00e4sst (\u00a7 41),<br \/>\n23. eine Leiche entgegen \u00a7 43 Abs. 2 ohne zweite Leichenschau in ein anderes Bundesland oder in Orte au\u00dferhalb Deutschlands bef\u00f6rdert,<br \/>\n24. eine Leiche ohne den nach \u00a7 44 Abs. 1 oder 2 oder \u00a7 45 vorgeschriebenen Leichenpass oder ohne die in \u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Bef\u00f6rderungsunterlagen bef\u00f6rdert oder bef\u00f6rdern l\u00e4sst,<br \/>\n25. entgegen \u00a7 46 Abs. 3 das Bef\u00f6rderungsverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df f\u00fchrt oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen aus dem<br \/>\nVerzeichnis keine Auskunft erteilt oder es ihr nicht vorlegt,<br \/>\n26. eine Leiche entgegen \u00a7 47 nicht in einem Leichenwagen bef\u00f6rdert oder bef\u00f6rdern l\u00e4sst.<br \/>\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer<br \/>\n1. entgegen \u00a7 22 Abs. 1 Satz 5 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin oder Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt der \u00c4rztin oder dem Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,<br \/>\n2. als \u00c4rztin oder Arzt, Heilpraktikerin oder Heilpraktiker oder als Angeh\u00f6riger der verstorbenen Person entgegen \u00a7 23 der \u00c4rztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 29 Leichen konserviert oder einbalsamiert.<br \/>\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder<br \/>\n2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Bestattungspl\u00e4tzen nach \u00a7 15 erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweisen.<br \/>\n(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als \u00c4rztin oder Arzt in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht.<br \/>\n(5) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 12 k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 1.000 Euro geahndet werden.<br \/>\n(6) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die untere Verwaltungsbeh\u00f6rde. Zur Erteilung einer Verwarnung und zur Erhebung von Verwarnungsgeld nach \u00a7 56 OWiG ist auch die Ortspolizeibeh\u00f6rde zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 50 Rechtsvorschriften<\/strong><br \/>\n(1) Das Ministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen \u00fcber<br \/>\n1. das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungspl\u00e4tzen (\u00a7 5 Abs. 1 und \u00a7 9 Abs. 1),<br \/>\n2. das Genehmigungsverfahren f\u00fcr den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (\u00a7 17),<br \/>\n3. die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (\u00a7 19) und die \u00dcberwachung,<br \/>\n4. die Durchf\u00fchrung der Leichenschau,<br \/>\n5. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der Todesbescheinigung (\u00a7 22 Abs. 2) sowie ihre Weiterleitung an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden,<br \/>\n6. den Umgang mit Leichen (\u00a7 25),<br \/>\n7. das Erlaubnisverfahren f\u00fcr Bestattungen (\u00a7 34 Abs. 3 sowie \u00a7 35 Abs. 1),<br \/>\n8. die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der W\u00fcrde, aus polizeilichen Gr\u00fcnden oder zur Sicherung der Strafrechtspflege geboten ist,<br \/>\n9. den Verbleib der Bestattungsunterlagen (\u00a7 38),<br \/>\n10. das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Leichen (\u00a7 41),<br \/>\n11. das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (\u00a7 44 Abs. 4 und 45 Abs. 1),<br \/>\n12. die Bef\u00f6rderung von Leichen (\u00a7 43), insbesondere<br \/>\na) die Einsargung von Leichen,<br \/>\nb) die Beschaffenheit der S\u00e4rge,<br \/>\nc) besondere Schutzma\u00dfnahmen bei Ansteckungsgefahr,<br \/>\nd) die an Leichenwagen zu steilenden Anforderungen und<br \/>\ne) die Begleitpersonen und ihre Pflichten.<br \/>\n(2) Das Ministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<p><strong>Vierter Teil \u00dcbergangs- und Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 51 Friedhofsordnungen<\/strong><br \/>\n(1) Friedhofsordnungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, gelten weiter, soweit sie ihm nicht widersprechen.<br \/>\n(2) Wer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die polizeilichen Vorschriften einer nach Absatz 1 weitergeltenden Friedhofsordnung verst\u00f6\u00dft, handelt ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 49 Abs. 3 Nr. 2. F\u00fcr Zuwiderhandlungen, die nach Ablauf von zwei Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen<br \/>\nwerden, gilt dies nur, wenn die Friedhofsordnung f\u00fcr bestimmte Tatbest\u00e4nde auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 52 Ruhezeiten<\/strong><br \/>\nDie Mindestruhezeiten des \u00a7 6 Satz 3 und 4 sind auch f\u00fcr die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungspl\u00e4tze ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 53 Aufsicht<\/strong><br \/>\nOberste Aufsichtsbeh\u00f6rde ist das Ministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 54 Sonderbestimmungen<\/strong><br \/>\nUnber\u00fchrt bleiben<br \/>\n1. internationale Vereinbarungen, insbesondere \u00fcber die Leichenbef\u00f6rderung,<br \/>\n2. Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstra\u00dfen und auf dem Luftwege,<br \/>\n3. Vorschriften \u00fcber den Umgang mit radioaktiven Leichen,<br \/>\n4. weiter gehende Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a7 25 und 28 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.<br \/>\n5. Vorschriften \u00fcber die Erhaltung der Gr\u00e4ber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 55 Aufhebung von Rechtsvorschriften<\/strong><br \/>\nVorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. <\/p>\n<p><strong>\u00a7 56 In-Kraft-Treten<\/strong><br \/>\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen, von Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen erm\u00e4chtigen, treten am Tage nach der Verk\u00fcndung, in Kraft.<br \/>\nDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz \u2013 BestattG) vom 21. Juli 1970 (GBl. 1970 S. 395, S. 458) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert am 24. M\u00e4rz 2009 durch Artikel 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bestattungsgesetzes (GBl. Nr. 5 vom 27.03.2009 S. 125)* ge\u00e4ndert durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. 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