{"id":128,"date":"2011-12-19T21:15:29","date_gmt":"2011-12-19T20:15:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=128"},"modified":"2011-12-21T12:56:30","modified_gmt":"2011-12-21T11:56:30","slug":"bestattungsgesetz-bayern","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-bayern\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Bayern"},"content":{"rendered":"<p>Bestattungsgesetz (BestG)<br \/>\nVom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-UG)<br \/>\nBisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 20. Dezember 2007 durch \u00a7 12 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften<br \/>\n(GVBl Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 958)<br \/>\nAbschnitt 1 Leichenwesen und Bestattung<br \/>\nArt. 1 Bestattung<br \/>\n(1) Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabst\u00e4tte (Erdbestattung) oder durch Ein\u00e4scherung in einer<!--more--><br \/>\nFeuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabst\u00e4tte (Feuerbestattung) oder durch Ein\u00e4scherung<br \/>\nin einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Leichen und Aschenreste Verstorbener m\u00fcssen,<br \/>\nwenn dieses Gesetz nichts anderes zul\u00e4sst, auf Friedh\u00f6fen beigesetzt werden.<br \/>\n(2) F\u00fcr Art, Ort und Durchf\u00fchrung der Bestattung ist, soweit \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene<br \/>\nnoch nicht 16 Jahre alt oder wenn er gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu ber\u00fccksichtigen. Ist der Wille des Verstorbenen oder<br \/>\nder Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angeh\u00f6rigen an, die auf Grund des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 f\u00fcr die Bestattung<br \/>\nzu sorgen haben.<br \/>\nArt. 2 \u00c4rztliche Leichenschau<br \/>\n(1) Jede Leiche muss vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (nat\u00fcrlicher oder nicht nat\u00fcrlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt<br \/>\nuntersucht werden (Leichenschau).<br \/>\n(2) Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zust\u00e4ndigen Stelle oder<br \/>\nderen Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,<br \/>\n1. jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbeh\u00f6rde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde<br \/>\nniedergelassen ist,<br \/>\n2. in Krankenh\u00e4usern und Entbindungsheimen au\u00dferdem jeder dort t\u00e4tige Arzt.<br \/>\nEin Arzt, der f\u00fcr die Behandlung von Notf\u00e4llen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach<br \/>\nSatz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde beschr\u00e4nken, wenn sichergestellt ist, dass<br \/>\nder behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.<br \/>\n(3) Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angeh\u00f6rigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren wegen familienrechtlicher<br \/>\nBeziehung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<br \/>\nArt. 3 Betretungs- und Auskunftsrecht<br \/>\n(1) Zur Leichenschau d\u00fcrfen der Arzt und die von ihm zugezogenen Sachverst\u00e4ndigen und Gehilfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet.<br \/>\nDer Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt hat ihnen Grundst\u00fccke, R\u00e4ume und bewegliche Sachen zug\u00e4nglich zu machen.<br \/>\n(2) Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsm\u00e4\u00dfig behandelt oder gepflegt hat, oder wer mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder<br \/>\ndie Umst\u00e4nde des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverz\u00fcglich die zu diesem Zweck erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu<br \/>\nerteilen und Unterlagen vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung trifft jeden Arzt, der den Verstorbenen nach dessen Tod untersucht hat. Der Verpflichtete kann die<br \/>\nAuskunft und die Vorlage von Unterlagen verweigern, soweit er dadurch sich selbst oder einen in \u00a7 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung<br \/>\nbezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr aussetzen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<br \/>\nArt. 3a Todesbescheinigung<br \/>\n(1) Der Arzt hat \u00fcber die Leichenschau eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil besteht.<br \/>\n(2) Die Todesbescheinigung wird bei unteren Beh\u00f6rde f\u00fcr Gesundheit, Veterin\u00e4rwesen, Ern\u00e4hrung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk der Sterbeort liegt,<br \/>\naufbewahrt. Liegt der Sterbeort au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist f\u00fcr die Aufbewahrung die untere Beh\u00f6rde f\u00fcr Gesundheit,<br \/>\nVeterin\u00e4rwesen, Ern\u00e4hrung und Verbraucherschutz zust\u00e4ndig, in dessen Bereich der Wohnort der verstorbenen Person liegt. Die unteren Beh\u00f6rde f\u00fcr<br \/>\nGesundheit, Veterin\u00e4rwesen, Ern\u00e4hrung und Verbraucherschutz d\u00fcrfen die Todesbescheinigung zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben auswerten.<br \/>\n(3) Personenbezogene Ausk\u00fcnfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung d\u00fcrfen nur erteilt, Einsicht in diesen nur gew\u00e4hrt werden, wenn die<br \/>\nverstorbene Person zu Lebzeiten hierin eingewilligt hat oder soweit dies f\u00fcr Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder f\u00fcr<br \/>\ndas Zentrum Bayern Familie und Soziales zu seiner Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 k\u00f6nnen Ausk\u00fcnfte erteilt oder Einsicht auch<br \/>\ngew\u00e4hrt werden,<br \/>\n1. soweit die auskunftsuchende Person oder Beh\u00f6rde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis \u00fcber die Todesumst\u00e4nde einer namentlich bezeichneten<br \/>\nverstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzw\u00fcrdige Interessen des Verstorbenen<br \/>\nbeeintr\u00e4chtigt werden, oder<br \/>\n2. wenn eine Hochschule oder andere wissenschaftliche Einrichtung die Angaben f\u00fcr ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben ben\u00f6tigt und<br \/>\na) durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass schutzw\u00fcrdige Interessen der verstorbenen Person nicht<br \/>\nbeeintr\u00e4chtigt werden oder<br \/>\nb) das \u00f6ffentliche Interesse an der Forschung, das schutzw\u00fcrdige Interesse der verstorbenen Person erheblich \u00fcbersteigt und der Zweck der Forschung<br \/>\nauf andere Weise nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand erreicht werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das<br \/>\nschutzw\u00fcrdige Interesse von Angeh\u00f6rigen der verstorbenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung \u00fcberwiegt.<br \/>\nDie auskunftsuchende Person oder Beh\u00f6rde darf personenbezogene Daten, die sie auf diese Weise erf\u00e4hrt, nur zu dem von ihr im Antrag angegebenen Zweck<br \/>\nverwenden.<br \/>\n(4) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, entscheidet die Regierung, in deren Bezirk die Auskunft oder Einsicht gew\u00e4hrt werden soll;<br \/>\nbetrifft das Forschungsvorhaben mehrere Regierungsbezirke, bestimmt das Staatsministerium f\u00fcr Gesundheit, Ern\u00e4hrung und Verbraucherschutz die<br \/>\nzust\u00e4ndige Regierung. In den F\u00e4llen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Kreisverwaltungsbeh\u00f6rde.<br \/>\n(5) Befugnisse zur Einsichtnahme auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\nArt. 4 Kosten<br \/>\nDie Verpflichtung, die Kosten der Leichenschau endg\u00fcltig zu tragen, richtet sich nach den f\u00fcr die Bestattungskosten geltenden Rechtsvorschriften, soweit<br \/>\nnichts anderes bestimmt ist.<br \/>\nArt. 5 Allgemeine Anforderungen<br \/>\nMit Leichen und Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass keine Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere f\u00fcr die<br \/>\nGesundheit und f\u00fcr die Belange der Strafrechtspflege zu bef\u00fcrchten sind und die W\u00fcrde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht<br \/>\nverletzt werden. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Bestattung, die Leichenschau, die Bergung, Verwahrung, Einsargung, Aufbahrung, Bef\u00f6rderung und die<br \/>\nEntfernung aus einer Grabst\u00e4tte (Ausgrabung).<br \/>\nArt. 6 Tot- und Fehlgeburten, K\u00f6rper- und Leichenteile<br \/>\n(1) F\u00fcr eine tot geborene oder w\u00e4hrend der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften<br \/>\ndieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften \u00fcber Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngem\u00e4\u00df. Eine tot<br \/>\ngeborene oder w\u00e4hrend der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden. Sofern Fehlgeburten<br \/>\nnicht nach Satz 2 bestattet werden, m\u00fcssen sie, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung sind, durch den Verf\u00fcgungsberechtigten auf<br \/>\neinem Grabfeld zur Ruhe gebettet oder, wenn dies nicht m\u00f6glich oder zumutbar ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unter geeigneten Bedingungen<br \/>\ngesammelt und in bestimmten zeitlichen Abst\u00e4nden auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. Fehlgeburten k\u00f6nnen aber auch hygienisch einwandfrei und<br \/>\ndem sittlichen Empfinden entsprechend einge\u00e4schert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. Verf\u00fcgungsberechtigte sind unverz\u00fcglich in<br \/>\nangemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams \u00fcber ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten. Nach Einwilligung<br \/>\ndes Verf\u00fcgungsberechtigten k\u00f6nnen Fehlgeburten auch f\u00fcr medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden. Sobald Fehlgeburten nicht<br \/>\nmehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden.<br \/>\n(2) F\u00fcr aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen stammende Feten und Embryonen finden Abs. 1 S\u00e4tze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.<br \/>\n(3) K\u00f6rper- und Leichenteile m\u00fcssen durch den Verf\u00fcgungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des<br \/>\nGewahrsams unverz\u00fcglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder<br \/>\nwissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.<br \/>\nAbschnitt 2 Bestattungseinrichtungen<br \/>\nArt. 7 Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen<br \/>\nDie Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedh\u00f6fe und Leichenr\u00e4ume, auch f\u00fcr die Bestattung von<br \/>\nFehlgeburten herzustellen und zu unterhalten, soweit daf\u00fcr ein \u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis besteht.<br \/>\nArt. 8 Friedh\u00f6fe<br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe sind \u00f6ffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als w\u00fcrdige Ruhest\u00e4tte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.<br \/>\n(2) Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen k\u00f6nnen nur juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sein. Friedhofstr\u00e4ger ist, wer den Friedhof in eigener Verantwortung<br \/>\nverwaltet.<br \/>\n(3) In den Gemeindefriedh\u00f6fen ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Beisetzung nicht anderweitig<br \/>\nsichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. Die<br \/>\nGrundst\u00fcckseigent\u00fcmer in gemeindefreien Gebieten haben der Gemeinde die Kosten zu ersetzen, die aus der Beisetzung der dort Verstorbenen oder tot<br \/>\nAufgefundenen entstehen und anderweitig nicht gedeckt sind.<br \/>\n(4) In Friedh\u00f6fen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgl\u00e4ubiger unter den f\u00fcr sie \u00fcblichen Formen und ohne r\u00e4umliche<br \/>\nAbsonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete Grabst\u00e4tte nicht vorhanden ist; Absatz 3 gilt entsprechend. Bestattungs- und Totengedenkfeiern und<br \/>\ndie Gestaltung der Grabst\u00e4tten d\u00fcrfen das religi\u00f6se Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzen.<br \/>\nArt. 9 Anforderungen f\u00fcr Friedh\u00f6fe und Grabst\u00e4tten<br \/>\n(1) Die Friedh\u00f6fe und die einzelnen Grabst\u00e4tten m\u00fcssen so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck (Art. 8 Abs. 1), den Erfordernissen des<br \/>\nWasserhaushalts und der \u00f6ffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen. Die Friedh\u00f6fe m\u00fcssen sich in das Orts- und Landschaftsbild<br \/>\neinf\u00fcgen; die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und einer geordneten st\u00e4dtebaulichen Entwicklung sind zu beachten.<br \/>\n(2) Friedh\u00f6fe d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angelegt oder wesentlich ge\u00e4ndert werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die<br \/>\nVoraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt sind und sonstige Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich,<br \/>\nwenn die Anlegung oder \u00c4nderung des Friedhofs in einem Bebauungsplan festgesetzt ist.<br \/>\n(3) An die Gestaltung der Grabst\u00e4tten in bestimmten Friedh\u00f6fen oder Friedhofsteilen k\u00f6nnen \u00fcber den Absatz 1 hinausgehende Anforderungen gestellt werden,<br \/>\nwenn im Gemeindegebiet andere Friedh\u00f6fe oder Friedhofsteile zur Verf\u00fcgung stehen, f\u00fcr die solche zus\u00e4tzlichen Anforderungen nicht gelten. F\u00fcr<br \/>\nGemeindefriedh\u00f6fe darf von Satz 1 nicht zum Nachteil anderer Friedh\u00f6fe Gebrauch gemacht werden.<br \/>\nArt. 10 Ruhezeiten<br \/>\n(1) Der Friedhofstr\u00e4ger bestimmt Ruhezeiten f\u00fcr Leichen und f\u00fcr Aschenreste Verstorbener. Die Ruhezeit f\u00fcr Leichen ist nach Anh\u00f6rung des Gesundheitsamts<br \/>\nunter Ber\u00fccksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.<br \/>\n(2) W\u00e4hrend der Ruhezeit d\u00fcrfen in einer Grabst\u00e4tte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder K\u00f6rper- und Leichenteile<br \/>\naufgenommen werden, wenn die Grabst\u00e4tte dazu bestimmt und geeignet ist.<br \/>\nArt. 11 Schlie\u00dfung und Entwidmung<br \/>\n(1) Der Friedhofstr\u00e4ger kann den Friedhof f\u00fcr weitere Beisetzungen schlie\u00dfen. Er darf den Friedhof entwidmen, wenn s\u00e4mtliche Ruhezeiten abgelaufen sind.<br \/>\nDie S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen.<br \/>\n(2) Zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Anh\u00f6rung des Friedhofstr\u00e4gers Friedh\u00f6fe f\u00fcr weitere Beisetzungen<br \/>\nschlie\u00dfen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein.<br \/>\n(3) Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften f\u00fcr einen anderen \u00f6ffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste<br \/>\nVerstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten.<br \/>\n(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten f\u00fcr Teile eines Friedhofs entsprechend.<br \/>\nArt. 12 Beisetzung au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen<br \/>\n(1) Beisetzungen au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen sind mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zul\u00e4ssig. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn<br \/>\n1. ein wichtiger Grund das rechtfertigt oder wenn es dem Herkommen entspricht,<br \/>\n2. der Bestattungsplatz den nach Art. 9 Abs. 1 f\u00fcr Friedh\u00f6fe geltenden Anforderungen entspricht,<br \/>\n3. die Erhaltung des Bestattungsplatzes w\u00e4hrend der Ruhezeit gesichert ist und<br \/>\n4. \u00fcberwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.<br \/>\nDie Genehmigung zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf hoher See ist zu erteilen, wenn dies nachweislich dem Willen des Verstorbenen entspricht<br \/>\nund andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.<br \/>\n(2) Wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Genehmigung nicht vorliegen, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde weitere Beisetzungen untersagen und Umbettungen<br \/>\nanordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. Art. 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Zur Umbettung ist der Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber den<br \/>\nBestattungsplatz verpflichtet.<br \/>\n(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde setzt die Ruhezeit fest. Im \u00dcbrigen gilt Art. 10 entsprechend.<br \/>\n(4) Der Bestattungsplatz darf f\u00fcr andere Zwecke nur verwendet werden, wenn s\u00e4mtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste<br \/>\nVerstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind.<br \/>\n(5) Die Beisetzung auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigten Bestattungspl\u00e4tzen bedarf keiner Genehmigung, wenn sie nach den bisher<br \/>\ngeltenden Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedurfte. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die weitere Benutzung solcher Bestattungspl\u00e4tze untersagen und<br \/>\nUmbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 nicht vorliegen.<br \/>\nArt. 13 Feuerbestattungsanlagen<br \/>\n(1) Feuerbestattungsanlagen m\u00fcssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass den Anforderungen des Art. 5 entsprochen werden kann.<br \/>\n(2) Feuerbestattungsanlagen d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde betrieben oder in ihrem Betrieb wesentlich ge\u00e4ndert werden, der<br \/>\nGenehmigung bedarf es nicht, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die \u00c4nderung der Anlage einer baurechtlichen Gestattung bedarf oder wenn eine<br \/>\nZustimmung wegen Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt sind<br \/>\nund sonstige Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Der Betrieb der Feuerbestattungsanlage kann untersagt werden, wenn er Vorschriften<br \/>\ndes \u00f6ffentlichen Rechts widerspricht.<br \/>\n(3) Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend.<br \/>\nArt. 13a Enteignung<br \/>\nZur Schaffung oder \u00c4nderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes \u00fcber die entsch\u00e4digungspflichtige<br \/>\nEnteignung enteignet werden.<br \/>\nAbschnitt 3 Aufsicht und Erm\u00e4chtigungen<br \/>\nArt. 14 Beh\u00f6rdliche \u00dcberwachung<br \/>\n(1) Die Gemeinden und die Landrats\u00e4mter als staatliche Verwaltungsbeh\u00f6rden haben daf\u00fcr zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf<br \/>\nGrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Sie k\u00f6nnen die hierzu erforderlichen Anordnungen f\u00fcr den Einzelfall treffen.<br \/>\n(2) Soweit Anordnungen nach Absatz 1 nicht m\u00f6glich oder nicht zul\u00e4ssig sind oder keinen Erfolg versprechen, muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren F\u00e4llen<br \/>\ndie Polizei, f\u00fcr die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, f\u00fcr die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von<br \/>\nFeten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen, f\u00fcr die Beseitigung von K\u00f6rper- und Leichenteilen und f\u00fcr Umbettungen selbst oder durch vertraglich<br \/>\nBeauftragte sorgen. Die Gemeinde und der Tr\u00e4ger der Polizei k\u00f6nnen von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Erf\u00fcllt eine Gemeinde<br \/>\nihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so kann an ihrer Stelle und auf ihre Kosten unmittelbar die Rechtsaufsichtsbeh\u00f6rde handeln. Soweit<br \/>\nin gemeindefreien Gebieten die Verpflichtung nach Satz 1 von den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern zu erf\u00fcllen ist, gelten die S\u00e4tze 2 und 3 entsprechend.<br \/>\n(3) Die zust\u00e4ndigen Stellen und deren Beauftragte k\u00f6nnen zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften<br \/>\nGrundst\u00fccke, R\u00e4ume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt hat ihnen diese zug\u00e4nglich zu machen. Wer<br \/>\nTatsachen kennt, deren Kenntnis f\u00fcr den Vollzug der Abs\u00e4tze 1 und 2 erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Stelle unverz\u00fcglich<br \/>\nAuskunft dar\u00fcber zu erteilen; Entsprechendes gilt f\u00fcr die Vorlage von Unterlagen. Art. 3 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.<br \/>\n(4) Die unteren Beh\u00f6rde f\u00fcr Gesundheit, Veterin\u00e4rwesen, Ern\u00e4hrung und Verbraucherschutz wirken beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses<br \/>\nGesetzes ergangenen Rechtsvorschriften mit, soweit gesundheitliche Belange ber\u00fchrt werden; sie sind von den zust\u00e4ndigen Stellen insoweit zu beteiligen.<br \/>\nAbsatz 3 gilt f\u00fcr die unteren Beh\u00f6rde f\u00fcr Gesundheit, Veterin\u00e4rwesen, Ern\u00e4hrung und Verbraucherschutz entsprechend.<br \/>\nArt. 15 Verpflichtete<br \/>\n(1) Das Staatsministerium f\u00fcr Gesundheit, Ern\u00e4hrung und Verbraucherschutz wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die Leichenschau<br \/>\nzu veranlassen und f\u00fcr die Bestattung, die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen und f\u00fcr Umbettungen zu sorgen hat, unter welchen Voraussetzungen<br \/>\ndiese Verpflichtungen bestehen und wie und innerhalb welcher Zeit sie zu erf\u00fcllen sind. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber Zust\u00e4ndigkeiten in der Gesundheit, in<br \/>\nder Ern\u00e4hrung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Nach Absatz 1 k\u00f6nnen verpflichtet werden<br \/>\n1. der Ehegatte, die Verwandten und Verschw\u00e4gerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und<br \/>\nderen Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schw\u00e4gerschaft richten,<br \/>\n2. die Personensorgeberechtigten,<br \/>\n3. der Betreuer, soweit die Sorge f\u00fcr die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis geh\u00f6rt hat.<br \/>\nZur Veranlassung der Leichenschau k\u00f6nnen au\u00dferdem verpflichtet werden der Eigent\u00fcmer und der Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt von Grundst\u00fccken,<br \/>\nR\u00e4umen und beweglichen Sachen, wenn sich die Leiche dort befindet, in Betrieben, Heimen, Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, au\u00dferdem<br \/>\nderen Leiter und in Krankenh\u00e4usern und Entbindungsheimen die \u00c4rzte in leitender Stellung.<br \/>\nArt. 16 Durchf\u00fchrungsvorschriften<br \/>\n(1) Das Staatsministerium f\u00fcr Gesundheit, Ern\u00e4hrung und Verbraucherschutz wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnungen<br \/>\n1. Die Anforderungen der Art. 1, 2, 3a, 5, 6, 9, 10, 12 und 13 n\u00e4her zu regeln und die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung dieser<br \/>\nAnforderungen und dar\u00fcber hinausgehende Belange der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung sicher zu stellen, ferner um die von Leichen, Fehlgeburten,<br \/>\nK\u00f6rper- und Leichenteilen ausgehenden Gef\u00e4hrdungen abzuwehren und zu verhindern, dass \u00f6ffentliche Bestattungseinrichtungen mehr als durch eine<br \/>\nschickliche Totenehrung geboten beansprucht werden. In diesen Rechtsverordnungen kann das Staatsministerium f\u00fcr Gesundheit, Ern\u00e4hrung und<br \/>\nVerbraucherschutz insbesondere<br \/>\na) die in Art. 15 Abs. 2 Genannten und diejenigen, die beim Tod zugegen waren oder eine Leiche auffinden, zur Meldung des Todesfalls verpflichten,<br \/>\nb) vorschreiben, dass die Leichenschau durch einen im \u00f6ffentlichen Gesundheitsdienst t\u00e4tigen oder von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bestellten Arzt<br \/>\ndurchzuf\u00fchren oder zu wiederholen oder eine innere Leichenschau vorzunehmen ist, ferner bestimmen, dass die \u00c4rzte an Verstorbenen, die sie<br \/>\nbehandelt haben, die Leichenschau nicht vornehmen d\u00fcrfen,<br \/>\nc) die Pflichten des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, und desjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat, festlegen,<br \/>\nd) N\u00e4heres \u00fcber die Todesbescheinigung und deren Aufbewahrung regeln,<br \/>\ne) Anforderungen und Pflichten f\u00fcr diejenigen bestimmen, die berufsm\u00e4\u00dfig die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchf\u00fchren (Bestatter), und dabei<br \/>\nvorschreiben, dass die Bestatter die Gew\u00e4hr f\u00fcr die gesetz- und fachm\u00e4\u00dfige Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Bestattung bieten m\u00fcssen,<br \/>\nf) Anforderungen f\u00fcr Friedh\u00f6fe, Bestattungspl\u00e4tze, Feuerbestattungsanlagen und sonstige Bestattungseinrichtungen, f\u00fcr ihren Betrieb und ihre<br \/>\n\u00dcberwachung, ferner f\u00fcr Grabst\u00e4tten, S\u00e4rge, Sargausstattungen, Urnen, die Bekleidung von Leichen und die Bef\u00f6rderungsmittel f\u00fcr Leichen und f\u00fcr<br \/>\nAschenreste Verstorbener stellen,<br \/>\ng) bestimmen, wie im Fall des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren ist, wenn \u00fcber Art, Ort oder Durchf\u00fchrung der Bestattung Meinungsverschiedenheiten<br \/>\nunter gleichrangig verpflichteten Angeh\u00f6rigen bestehen,<br \/>\nh) die Bef\u00f6rderung, Bestattung und Ausgrabung von einer Erlaubnis oder einer Anzeige und bestimmten Nachweisen, die Ausgrabung insbesondere von<br \/>\neinem wichtigen Grund abh\u00e4ngig machen,<br \/>\ni) zur Sicherstellung der Bestattung die Schlie\u00dfung von Friedh\u00f6fen von einer vorherigen Anzeige abh\u00e4ngig machen;<br \/>\n2. \u00c4rzte bestimmter Fachrichtungen oder \u00c4rzte, die zu den Verstorbenen in einer familienrechtlichen Beziehung der in Art. 2 Abs. 3 bezeichneten Art<br \/>\ngestanden haben, von der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 auszunehmen;<br \/>\n3. vorzusehen, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Ausnahmen von der Pflicht, Aschenreste Verstorbener in eine Urne aufzunehmen, die Aschenreste beizusetzen,<br \/>\noder die f\u00fcr sie festgesetzte Ruhezeit einzuhalten, zulassen kann, soweit Art. 5 nicht entgegensteht;<br \/>\n4. unbeschadet des Art. 14 die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und sonstigen zust\u00e4ndigen Stellen zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes<br \/>\nergangenen Rechtsvorschriften und zum Vollzug der zwischenstaatlichen Vereinbarungen \u00fcber das Leichen- und Bestattungswesen zu bestimmen;<br \/>\n5. die sonstigen zur Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere die in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses<br \/>\nGesetzes ergangenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsverfahren n\u00e4her zu regeln.<br \/>\n(2) Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber Zust\u00e4ndigkeiten in der Gesundheit, in der Ern\u00e4hrung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\nArt. 17 \u00d6rtliche Vorschriften<br \/>\n(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer \u00fcber eine schickliche Totenehrung hinausgehenden Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher<br \/>\nBestattungseinrichtungen erforderlich ist und nicht andere Rechtsvorschriften dar\u00fcber bestehen, k\u00f6nnen die Gemeinden Verordnungen \u00fcber die Vorbereitung<br \/>\nund Durchf\u00fchrung der Bestattung, insbesondere \u00fcber die Verrichtungen an Leichen und ihre Verwahrung, ferner \u00fcber die Beschaffenheit der S\u00e4rge,<br \/>\nSargausstattungen, Urnen und die Bekleidung von Leichen und die Anlage, Tiefe, Instandhaltung und \u00d6ffnung der Grabst\u00e4tten erlassen.<br \/>\n(2) Die Gemeinden k\u00f6nnen durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedh\u00f6fen, in Feuerbestattungsanlagen,<br \/>\nLeichenr\u00e4umen und \u00e4hnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen, insbesondere ein deren Ordnung und W\u00fcrde verletzendes Verhalten<br \/>\nverbieten, soweit nicht bereits andere Rechtsvorschriften dar\u00fcber bestehen.<br \/>\n(3) Soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Abs\u00e4tze 1 und 2 durch Verordnung getroffen haben, k\u00f6nnen sie Satzungen dar\u00fcber nicht mehr erlassen.<br \/>\n(4) Die Vorschriften \u00fcber das Verfahren beim Erlass bewehrter Gemeindeverordnungen sind anzuwenden.<br \/>\nAbschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<br \/>\nArt. 18 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Mit Geldbu\u00dfe kann belegt werden, wer<br \/>\n1. eine Leiche beiseite schafft oder bestattet, ohne dass die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften<br \/>\nfestgelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Bestattung vorliegen,<br \/>\n2. ohne die vorgeschriebene Leichenschau und ohne sichere Zeichen des Todes eine Leichen\u00f6ffnung vornimmt oder eine Leiche zu medizinischen oder<br \/>\nwissenschaftlichen Zwecken verwendet,<br \/>\n3. bei der \u00d6ffnung einer Leiche oder ihrer Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder wer als Arzt bei der Leichenschau oder als<br \/>\nBestatter in Aus\u00fcbung seines Berufs Anzeichen f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod feststellt und nicht unverz\u00fcglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft<br \/>\nverst\u00e4ndigt,<br \/>\n4. eine Leiche eines Unbekannten oder eine Leiche, f\u00fcr die Anhaltspunkte eines nicht nat\u00fcrlichen Todes bestehen, \u00f6ffnet oder zu medizinischen oder<br \/>\nwissenschaftlichen Zwecken verwendet, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich<br \/>\ngenehmigt hat,<br \/>\n5. fortf\u00e4hrt, eine Leiche, an der bisher unbekannte Anzeichen eines nicht nat\u00fcrlichen Todes auftauchen, zu \u00f6ffnen oder zu medizinischen oder<br \/>\nwissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung<br \/>\nschriftlich genehmigt hat,<br \/>\n6. als Arzt der Pflicht, die Leichenschau vorzunehmen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,<br \/>\n7. entgegen Art. 3 und 14 Abs. 3 Grundst\u00fccke, R\u00e4ume und bewegliche Sachen nicht betreten l\u00e4sst oder nicht zug\u00e4nglich macht, die erforderlichen<br \/>\nAusk\u00fcnfte nicht oder unrichtig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,<br \/>\n8. entgegen Art. 3a Abs. 3 Satz 3 personenbezogene Daten f\u00fcr andere Zwecke verwendet,<br \/>\n9. als Inhaber des Gewahrsams den Pflichten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen nicht<br \/>\noder nicht rechtzeitig nachkommt,<br \/>\n10. den durch Art. 6 Abs. 3 oder auf Grund des Art. 15 festgelegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,<br \/>\n11. die Leichenschau, die Bestattung oder Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen oder die Beseitigung<br \/>\nvon K\u00f6rper- oder Leichenteilen verhindert oder zu verhindern versucht,<br \/>\n12. in einer nicht zugelassenen Art und Weise Leichen bestattet oder bestatten l\u00e4sst oder ein\u00e4schert oder ein\u00e4schern l\u00e4sst,<br \/>\n13. entgegen Art. 12 Abs. 4 einen Bestattungsplatz f\u00fcr andere Zwecke verwendet, bevor s\u00e4mtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste<br \/>\nVerstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind,<br \/>\n14. einer Rechtsverordnung nach Art. 15 bis 17 zuwiderhandelt, soweit sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<br \/>\n(2) Mit Geldbu\u00dfe kann auch belegt werden, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 5, 8, 9, 10 und 12 die Tat fahrl\u00e4ssig begangen hat.<br \/>\nArt. 19 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<br \/>\n(1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschr\u00e4nkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der<br \/>\nVerfassung).<br \/>\n(2) F\u00fcr eine Ma\u00dfnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enth\u00e4lt, ist dem Eigent\u00fcmer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften<br \/>\ndes Bayerischen Gesetzes \u00fcber die entsch\u00e4digungspflichtige Enteignung Entsch\u00e4digung in Geld zu leisten.<br \/>\nArt. 20 \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<br \/>\n(1) (gegenstandslos)<br \/>\n(2) (gegenstandslos)<br \/>\n(3) Unber\u00fchrt bleiben<br \/>\n1. zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere \u00fcber die Leichenbef\u00f6rderung,<br \/>\n2. die Vorschriften des Polizeirechts,<br \/>\n3. Art. 24 der Gemeindeordnung, Art. 18 der Landkreisordnung, Art. 18 der Bezirksordnung und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz<br \/>\nund den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinn des Art. 24 Abs.<br \/>\n3 der Gemeindeordnung.<br \/>\n(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erl\u00f6schen die Bestellungen zum Leichenschauer.<br \/>\n(5) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13.<br \/>\nArt. 21 In-Kraft-Treten<br \/>\nDieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestattungsgesetz (BestG) Vom 24. 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