{"id":132,"date":"2011-12-19T21:22:11","date_gmt":"2011-12-19T20:22:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=132"},"modified":"2011-12-21T12:55:53","modified_gmt":"2011-12-21T11:55:53","slug":"bestattungsgesetz-berlin","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-berlin\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Berlin"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz \u2013 BestG)<br \/>\nVom 2. November 1973 (GVBl. 1973 S. 1830)<br \/>\nBisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 15. Dezember 2010 durch Artikel X des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin (GVBl. Berlin Nr. 32 vom<br \/>\n28.12.2010, S. 560)1)<br \/>\nge\u00e4ndert durch Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. 2004 S. 215)<!--more--><br \/>\nInhaltsverzeichnis einblenden<br \/>\nErster Abschnitt Anwendungsbereich<br \/>\n\u00a7 1 Leichen<br \/>\n(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der K\u00f6rper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise<br \/>\nzuverl\u00e4ssig festgestellt worden ist. Leblose Teile eines menschlichen K\u00f6rpers gelten dann als einer Leiche zugeh\u00f6rig, wenn ohne sie ein Weiterleben des<br \/>\nIndividuums unm\u00f6glich w\u00e4re. Als Leiche gilt auch der K\u00f6rper eines Neugeborenen, bei dem nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes<br \/>\n1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder<br \/>\n2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).<br \/>\n(2) Der K\u00f6rper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz<br \/>\n3 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.<br \/>\n\u00a7 2 Ehrfurcht vor Toten<br \/>\nWer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.<br \/>\nZweiter Abschnitt Leichenschau<br \/>\n\u00a7 3 Leichenschaupflicht<br \/>\n(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).<br \/>\n(2) Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Bei<br \/>\nSterbef\u00e4llen in Krankenanstalten trifft diese Verpflichtung die dort t\u00e4tigen \u00c4rzte.<br \/>\n(3) Ein in der Notfallrettung t\u00e4tiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde beschr\u00e4nken, wenn er<br \/>\ndurch die Durchf\u00fchrung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Notfallrettung gehindert wird. Er hat unverz\u00fcglich eine vorl\u00e4ufige<br \/>\nTodesbescheinigung auszustellen.<br \/>\n(4) Eine Leichenschau darf nicht durchgef\u00fchrt werden von \u00c4rzten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung zusteht.<br \/>\n\u00a7 4 Veranlassung der Leichenschau<br \/>\n(1) Bei einem Sterbefall haben die Leichenschau unverz\u00fcglich zu veranlassen:<br \/>\n1. der Ehegatte oder Lebenspartner,<br \/>\n2. die vollj\u00e4hrigen Kinder,<br \/>\n3. die Eltern,<br \/>\n4. andere Verwandte,<br \/>\n5. Personen, mit denen der Verstorbene in h\u00e4uslicher Gemeinschaft gelebt hat,<br \/>\n6. derjenige, in dessen R\u00e4umen oder auf dessen Grundst\u00fcck sich der Sterbefall ereignet hat,<br \/>\n7. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder durch eigene Feststellungen davon Kenntnis erlangt hat.<br \/>\n(2) Bei einer Totgeburt haben die Leichenschau unverz\u00fcglich zu veranlassen:<br \/>\n1. der eheliche Vater,<br \/>\n2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,<br \/>\n3. der Arzt, der dabei zugegen war,<br \/>\n4. jede Person, die dabei zugegen war oder durch eigene Feststellungen von der Geburt Kenntnis erlangt hat.<br \/>\n(3) Eine Verpflichtung die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge fr\u00fcher genannten Personen nicht vorhanden oder aus<br \/>\nwichtigem Grund verhindert sind.<br \/>\n(4) Bei Sterbef\u00e4llen und Totgeburten in den nachstehend aufgef\u00fchrten Einrichtungen sind vor den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet, die<br \/>\nLeichenschau zu veranlassen:<br \/>\n1. in Krankenanstalten und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren selbstst\u00e4ndigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt,<br \/>\n2. in sonstigen Anstalten und Heimen aller Art deren Leiter.<br \/>\n\u00a7 5 Leichen von Unbekannten<br \/>\nWer bei dem Tode eines Unbekannten zugegen ist oder die Leiche eines Unbekannten findet, hat hiervon unverz\u00fcglich die Polizeibeh\u00f6rde zu benachrichtigen.<br \/>\nDie Leichenschau wird in diesen F\u00e4llen von der Polizeibeh\u00f6rde veranlasst.<br \/>\n\u00a7 6 Vornahme der Leichenschau<br \/>\n(1) Der Arzt hat die Leichenschau grunds\u00e4tzlich innerhalb von zw\u00f6lf Stunden nach der Aufforderung hierzu vorzunehmen und \u00fcber seine Feststellungen unter<br \/>\nVerwendung des amtlichen Vordrucks unverz\u00fcglich einen Leichenschauschein auszustellen.<br \/>\n(2) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Verstorbene eines nicht nat\u00fcrlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiss ist,<br \/>\nso beendet der Arzt die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt unverz\u00fcglich die Polizeibeh\u00f6rde.<br \/>\n\u00a7 7 Auskunftspflicht<br \/>\n(1) \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte und Heilpraktiker, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt haben, sind verpflichtet, dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, auf<br \/>\nVerlangen \u00fcber den von ihnen festgestellten Krankheitszustand Auskunft zu geben.<br \/>\n(2) Die in Absatz 1 genannten \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte und Heilpraktiker sind berechtigt, die Ausk\u00fcnfte auch der Polizeibeh\u00f6rde zu geben.<br \/>\n\u00a7 8 Kosten der Leichenschau<br \/>\nDie Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Leichenschauscheines hat, soweit nicht ein anderer dazu verpflichtet ist, derjenige zu tragen, der f\u00fcr die<br \/>\nKosten der Bestattung aufzukommen hat.<br \/>\nDritter Abschnitt Behandlung und Bef\u00f6rderung von Leichen<br \/>\n\u00a7 9 \u00dcberf\u00fchrung in Leichenhallen<br \/>\n(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist bestattet oder an einen Ort au\u00dferhalb<br \/>\nBerlins bef\u00f6rdert wird.<br \/>\n(2) Leichenhallen im Sinne des Absatzes 1 sind die von dem Bezirksamt als geeignet anerkannten Leichenaufbewahrungsr\u00e4ume der Krankenanstalten, der<br \/>\nFriedh\u00f6fe, der Krematorien, der anatomischen Institute, der gewerblichen Bestattungsunternehmen und der Polizeibeh\u00f6rde.<br \/>\n(3) F\u00fcr die Verpflichtung, die Leiche in eine Leichenhalle \u00fcberfahren zu lassen, gilt \u00a7 16 entsprechend.<br \/>\n\u00a7 10 Einsargung<br \/>\nLeichen sind sp\u00e4testens vor der Bef\u00f6rderung zu dem Bestattungsort einzusargen und in einem Sarg zu bestatten. Nicht eingesargte Leichen sind bedeckt zu<br \/>\ntransportieren.<br \/>\n\u00a7 10a Rituelle Waschungen von Leichen<br \/>\nRituelle Waschungen von Leichen d\u00fcrfen nur in den vom Bezirksamt hierf\u00fcr als geeignet anerkannten R\u00e4umen in Leichenhallen oder religi\u00f6sen Einrichtungen<br \/>\nunter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\n\u00a7 11 Leichenpass<br \/>\n(1) Die Bef\u00f6rderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen Ort au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit einem<br \/>\nLeichenpass zul\u00e4ssig. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde stellt den Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die f\u00fcr die Ausstellung des Leichenpasses<br \/>\nerforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Ausk\u00fcnfte einzuholen.<br \/>\n(2) Leichen d\u00fcrfen von einem Ort au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in das Land Berlin bef\u00f6rdert werden, wenn aus einem Leichenpass oder einer<br \/>\namtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes an einer \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat und dass gesundheitliche<br \/>\nBedenken gegen die Bef\u00f6rderung nicht bestehen.<br \/>\n\u00a7 12 Leichenwagen<br \/>\nLeichen d\u00fcrfen auf Stra\u00dfen nur mit Fahrzeugen bef\u00f6rdert werden, die zur Leichenbef\u00f6rderung eingerichtet sind und ausschlie\u00dflich zu diesem Zweck benutzt<br \/>\nwerden. Dies gilt nicht f\u00fcr die Bergung von Leichen und die Bef\u00f6rderung t\u00f6dlich Verungl\u00fcckter von der Unfallstelle.<br \/>\n\u00a7 13 Aufbahrung von Leichen<br \/>\nLeichen k\u00f6nnen vor der Bestattung im geschlossenen Sarg an einem Ort aufgebahrt werden, den das Bezirksamt allgemein oder f\u00fcr den Einzelfall als f\u00fcr die<br \/>\nAufbahrung geeignet anerkannt hat. Die Aufbahrung ist auch \u00fcber den in \u00a7 9 Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zul\u00e4ssig.<br \/>\n\u00a7 14 \u00d6ffentliches Ausstellen von Leichen<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nicht \u00f6ffentlich ausgestellt werden. Das \u00d6ffnen oder Offenlassen des Sarges w\u00e4hrend der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.<br \/>\n(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.<br \/>\nVierter Abschnitt Bestattung<br \/>\n\u00a7 15 Bestattungspflicht<br \/>\n(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht f\u00fcr Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind<br \/>\nauf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, soll die Leitung der Einrichtung sicherstellen, dass die Angeh\u00f6rigen auf<br \/>\ndiese Bestattungsm\u00f6glichkeit hingewiesen werden.<br \/>\n(2) Werden Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm oder Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist,<br \/>\noder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu<br \/>\nwissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 1 gilt auch f\u00fcr die Beseitigung von F\u00f6ten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen sowie von K\u00f6rperteilen.<br \/>\n\u00a7 16 Bestattungspflichtige Personen<br \/>\n(1) F\u00fcr die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:<br \/>\n1. der Ehegatte oder Lebenspartner,<br \/>\n2. die vollj\u00e4hrigen Kinder,<br \/>\n3. die Eltern,<br \/>\n4. die vollj\u00e4hrigen Geschwister,<br \/>\n5. die vollj\u00e4hrigen Enkelkinder,<br \/>\n6. die Gro\u00dfeltern.<br \/>\n(2) Eine Verpflichtung, f\u00fcr die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge fr\u00fcher genannten Angeh\u00f6rigen nicht vorhanden oder aus<br \/>\nwichtigem Grund gehindert sind, f\u00fcr die Bestattung zu sorgen.<br \/>\n(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach<br \/>\nund veranlasst kein anderer die Bestattung, hat das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Bezirksamt auf Kosten des Bestattungspflichtigen f\u00fcr die Bestattung zu sorgen.<br \/>\n(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgesch\u00e4ft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, wird durch diese Vorschrift nicht ber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 17 Bestattungsarten<br \/>\nDie Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden.<br \/>\n\u00a7 18 Bestattungsort<br \/>\n(1) Erdbestattungen d\u00fcrfen auf \u00f6ffentlichen (landeseigenen und nichtlandeseigenen) Friedh\u00f6fen vorgenommen werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann<br \/>\nAusnahmen zulassen.<br \/>\n(2) Abweichend von der Pflicht nach \u00a7 10 Satz 1, in einem Sarg zu bestatten, k\u00f6nnen Leichen aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden auf vom Friedhofstr\u00e4ger bestimmten<br \/>\nGrabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden. Die Leiche ist auf dem Friedhof bis zur Grabst\u00e4tte in einem geeigneten Sarg zu<br \/>\ntransportieren.<br \/>\n(3) Bei Feuerbestattungen d\u00fcrfen Ein\u00e4scherungen nur in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden. F\u00fcr die Beisetzung von Aschen<br \/>\n(3) Bei Feuerbestattungen d\u00fcrfen Ein\u00e4scherungen nur in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden. F\u00fcr die Beisetzung von Aschen<br \/>\nVerstorbener gilt Absatz 1 entsprechend.<br \/>\n(4) Die f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb von Krematorien zust\u00e4ndige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung f\u00fcr Finanzen und im<br \/>\nEinvernehmen mit der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres die Errichtung und den Betrieb einzelner Feuerbestattungsanlagen widerruflich einem privaten Rechtstr\u00e4ger<br \/>\n\u00fcbertragen.<br \/>\n\u00a7 19 Zul\u00e4ssigkeit der Bestattung<br \/>\n(1) Ein in Berlin Verstorbener darf erst bestattet werden, wenn ein Bestattungsschein erteilt worden ist und der Standesbeamte die Anzeige des Sterbefalles<br \/>\nbescheinigt hat. Bei Totgeborenen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ist an Stelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine<br \/>\nBescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch vorzulegen.<br \/>\n(2) Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten oder sind Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden, dass jemand eines nicht nat\u00fcrlichen Todes gestorben ist, so<br \/>\ndarf der Bestattungsschein erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat (\u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung).<br \/>\n(3) Die den vertraulichen Teil des Leichenschauscheines verwahrende Beh\u00f6rde ist berechtigt, der Polizeibeh\u00f6rde auf Anfrage oder von Amts wegen die<br \/>\nAusk\u00fcnfte aus dem Leichenschauschein zu geben, die f\u00fcr den Vollzug des \u00a7 159 der Strafprozessordnung und des \u00a7 1559 der Reichsversicherungsordnung<br \/>\nerforderlich sind. Dies gilt nicht f\u00fcr Angaben, die im Leichenschauschein nur zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber die Statistik der Bev\u00f6lkerungsbewegung und<br \/>\ndie Fortschreibung des Bev\u00f6lkerungsstandes eingetragen sind.<br \/>\n\u00a7 20 Besondere Voraussetzungen der Feuerbestattung<br \/>\n(1) Leichen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 bestattet werden m\u00fcssen, d\u00fcrfen nur einge\u00e4schert werden, wenn durch einen Arzt des zust\u00e4ndigen gerichtsmedizinischen<br \/>\nInstituts nach Durchf\u00fchrung einer zweiten Leichenschau festgestellt worden ist, dass der Verstorbene eines nat\u00fcrlichen Todes gestorben ist. Die zweite<br \/>\nLeichenschau erfolgt im Regelfall in dem die Ein\u00e4scherung vornehmenden Krematorium.<br \/>\n(2) Ein in Berlin Verstorbener darf, soweit es sich nicht um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm oder ein Fehlgeborenes handelt, zum<br \/>\nZweck der Ein\u00e4scherung au\u00dferhalb des Landes Berlin erst nach Durchf\u00fchrung einer zweiten Leichenschau im Sinne des Absatzes 1 und Feststellung der dort<br \/>\ngenannten Umst\u00e4nde aus Berlin verbracht werden. Die zweite Leichenschau erfolgt hierbei durch einen Arzt des zust\u00e4ndigen gerichtsmedizinischen Instituts in<br \/>\neinem Berliner Krematorium oder im zust\u00e4ndigen gerichtsmedizinischen Institut. Die S\u00e4tze 1 und 2 finden keine Anwendung in den F\u00e4llen, in denen die<br \/>\nEin\u00e4scherung im \u00fcbrigen Bundesgebiet erfolgen soll, sofern die am vorgesehenen Ein\u00e4scherungsort geltenden Rechtsvorschriften eine dem Verfahren nach<br \/>\nAbsatz 1 vergleichbare zweite Leichenschau als besondere Voraussetzung f\u00fcr die Ein\u00e4scherung vorschreiben.<br \/>\n(3) Kann bei der Leichenschau nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 eine nat\u00fcrliche Todesursache nicht zuverl\u00e4ssig festgestellt werden, hat der Arzt Ausk\u00fcnfte nach \u00a7 7<br \/>\neinzuholen. Reichen die Ausk\u00fcnfte zur Feststellung einer nat\u00fcrlichen Todesursache nicht aus oder ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte daf\u00fcr,<br \/>\ndass der Verstorbene eines nicht nat\u00fcrlichen Todes gestorben ist, so ist unverz\u00fcglich die Polizeibeh\u00f6rde zu benachrichtigen. In diesem Fall d\u00fcrfen die<br \/>\nEin\u00e4scherung nach Absatz 1 oder der Abtransport der Leiche nach Absatz 2 erst durchgef\u00fchrt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich<br \/>\ngenehmigt hat (\u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung).<br \/>\n\u00a7 21 Zeitpunkt der Bestattung<br \/>\nDie Bestattung darf fr\u00fchestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden, sofern nicht die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes<br \/>\neine vorzeitige Bestattung anordnet.<br \/>\n\u00a7 22 Bestattungsunterlagen<br \/>\n(1) Die f\u00fcr die Bestattungen auf \u00f6ffentlichen Friedh\u00f6fen und f\u00fcr Ein\u00e4scherungen in Krematorien Verantwortlichen d\u00fcrfen Bestattungen und Ein\u00e4scherungen nur<br \/>\nzulassen, wenn ihnen die nach \u00a7 11 Abs. 2 und \u00a7 19 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungs- und Bef\u00f6rderungsunterlagen ausgeh\u00e4ndigt worden sind; f\u00fcr<br \/>\nEin\u00e4scherungen in Krematorien ist zus\u00e4tzlich eine Bescheinigung \u00fcber die nach \u00a7 20 vorgeschriebene zweite Leichenschau vorzulegen.<br \/>\n(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, ist den f\u00fcr Bestattungen auf \u00f6ffentlichen Friedh\u00f6fen und f\u00fcr Ein\u00e4scherungen in Krematorien Verantwortlichen eine<br \/>\n\u00e4rztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.<br \/>\n\u00a7 23 Ausgrabung von Leichen<br \/>\n(1) Bestattete Leichen d\u00fcrfen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes ausgegraben werden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen, die dem Schutz der<br \/>\nGesundheit dienen, erteilt werden.<br \/>\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Gericht eine Leichenschau oder eine Leichen\u00f6ffnung angeordnet oder die Polizeibeh\u00f6rde sie zur Untersuchung eines Unfalles<br \/>\n(\u00a7 1559 der Reichsversicherungsordnung) veranlasst hat.<br \/>\nF\u00fcnfter Abschnitt Schlussvorschriften<br \/>\n\u00a7 24 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. als Arzt<br \/>\na) die Leichenschau entgegen \u00a7 3 Abs. 2 nicht oder entgegen \u00a7 6 Abs. 1 nicht rechtzeitig vornimmt,<br \/>\nb) eine vorl\u00e4ufige Todesbescheinigung entgegen \u00a7 3 Abs. 3 nicht oder nicht unverz\u00fcglich ausstellt,<br \/>\nc) eine Leichenschau entgegen \u00a7 3 Abs. 4 durchf\u00fchrt,<br \/>\nd) den Leichenschauschein entgegen \u00a7 6 Abs. 1 unvollst\u00e4ndig, unrichtig oder nicht unverz\u00fcglich ausstellt,<br \/>\ne) die Polizeibeh\u00f6rde entgegen \u00a7 6 Abs. 2 nicht oder nicht unverz\u00fcglich benachrichtigt,<br \/>\n2. als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker Ausk\u00fcnfte nach \u00a7 7 unrichtig erteilt,<br \/>\n3. als Bestattungsunternehmer<br \/>\na) eine Leiche nicht innerhalb der Frist des \u00a7 9 Abs. 1 in eine Leichenhalle \u00fcberf\u00fchrt, obwohl er die Bestattung \u00fcbernommen hat,<br \/>\nb) eine Leiche entgegen \u00a7 10 nicht in einem Sarg oder entgegen \u00a7 12 nicht in einem Leichenwagen bef\u00f6rdert,<br \/>\nc) entgegen \u00a7 20 Abs. 2 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau zum Zweck der Ein\u00e4scherung aus Berlin verbringt,<br \/>\n4. in grober Weise gegen das Gebot des \u00a7 2 verst\u00f6\u00dft,<br \/>\n5. die Leichenschau entgegen \u00a7 4 nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,<br \/>\n6. eine Leiche entgegen \u00a7 9 in einer nicht als geeignet anerkannten Leichenhalle aufbewahrt,<br \/>\n6a. entgegen \u00a7 10a rituelle Waschungen in einem nicht als geeignet anerkannten Raum oder ohne Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzma\u00dfnahmen<br \/>\ndurchf\u00fchrt,<br \/>\n7. eine Leiche entgegen den Anforderungen des \u00a7 11 transportiert,<br \/>\n8. eine Leiche entgegen \u00a7 15 Abs. 1 der Bestattung entzieht oder eine Leiche bestattet, ohne dass die Voraussetzungen des \u00a7 19 Abs. 1 vorliegen,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 15 Abs. 2 Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm, Fehlgeborene, F\u00f6ten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen oder K\u00f6rperteile nicht<br \/>\nhygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,<br \/>\n10. als bestattungspflichtiger Angeh\u00f6riger entgegen \u00a7 16 Abs. 1 und 2 nicht f\u00fcr die Bestattung sorgt, es sei denn, dass ein anderer Angeh\u00f6riger oder ein<br \/>\nDritter f\u00fcr die Bestattung sorgt,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 18 au\u00dferhalb \u00f6ffentlicher Friedh\u00f6fe eine Leiche bestattet oder Asche Verstorbener beisetzt oder eine Leiche au\u00dferhalb eines Krematoriums<br \/>\nein\u00e4schert,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 20 Abs. 1 eine Ein\u00e4scherung ohne vorangegangene zweite Leichenschau durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4sst,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 20 Abs. 1 eine Ein\u00e4scherung ohne vorangegangene zweite Leichenschau durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4sst,<br \/>\n13. eine bestattete Leiche ohne die nach \u00a7 23 vorgeschriebene Erlaubnis ausgr\u00e4bt oder den Bedingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde,<br \/>\nzuwiderhandelt.<br \/>\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer auf Grund des \u00a7 25 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br \/>\nRechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<br \/>\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 10.000 Euro geahndet werden.<br \/>\n(4) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e der<br \/>\nPolizeipr\u00e4sident in Berlin, in allen \u00fcbrigen F\u00e4llen des Absatzes 1 das Bezirksamt.<br \/>\n\u00a7 25 Rechtsverordnungen<br \/>\n(1) Der Senat kann zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen \u00fcber<br \/>\n1. die Durchf\u00fchrung der Leichenschau, den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, der vorl\u00e4ufigen Todesbescheinigung, des<br \/>\nBestattungsscheins und des Leichenpasses,<br \/>\n2. die Behandlung und die Bef\u00f6rderung von Leichen, insbesondere \u00fcber die zu treffenden Schutzma\u00dfnahmen und die Beschaffenheit der S\u00e4rge,<br \/>\n3. die an Leichenhallen zu stellenden Anforderungen und ihre \u00dcberwachung,<br \/>\n4. die Aufbewahrung und den Versand von Aschen Verstorbener.<br \/>\n(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung<br \/>\n1. Ausnahmen von den Vorschriften des \u00a7 10 Satz 1 und des \u00a7 12 zulassen,<br \/>\n2. anordnen, dass die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des \u00a7 20 stattfinden darf.<br \/>\n(3) Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu befristen; die Frist darf drei Monate nicht \u00fcberschreiten.<br \/>\n\u00a7 26 Verwaltungsvorschriften<br \/>\nDie zur Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erl\u00e4sst das zust\u00e4ndige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator f\u00fcr<br \/>\nInneres.<br \/>\n\u00a7 27 \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die Friedh\u00f6fe Berlins<br \/>\nhier nicht wiedergegeben<br \/>\n\u00a7 28 In-Kraft-Treten<br \/>\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 25 und 26 neun Monate nach der Verk\u00fcndung im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin in Kraft; die \u00a7\u00a7 25 und<br \/>\n26 treten am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<br \/>\n(2) hier nicht wiedergegeben<br \/>\n1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz \u2013 BestG) Vom 2. November 1973 (GVBl. 1973 S. 1830) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert am 15. Dezember 2010 durch Artikel X des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin (GVBl. Berlin Nr. 32 vom 28.12.2010, S. 560)1) ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 19. 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