{"id":149,"date":"2011-12-20T14:22:00","date_gmt":"2011-12-20T13:22:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=149"},"modified":"2011-12-21T12:55:11","modified_gmt":"2011-12-21T11:55:11","slug":"bestattungsrecht-brandenburg","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsrecht-brandenburg\/","title":{"rendered":"Bestattungsrecht Brandenburg"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg<br \/>\n(Brandenburgisches Bestattungsgesetz \u2013 BbgBestG)<br \/>\nVom 7. November 2001 (GVBl. I 2001 S. 226)<br \/>\nBisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 8. Juli 2011 durch Artikel 3 des Gesetzes zur weiteren Flexibilisierung von landesrechtlichen Standards in den Kommunen (GVBl.<!--more--><br \/>\nBrandenburg I Nr. 13 vom 08.07.2011, S. 1)1)<br \/>\nge\u00e4ndert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 2003 S. 298)<br \/>\nInhaltsverzeichnis einblenden<br \/>\nAbschnitt 1 Allgemeines<br \/>\n\u00a7 1 Grunds\u00e4tze<br \/>\n(1) Die w\u00fcrdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine \u00f6ffentliche Aufgabe.<br \/>\n(2) Mit Leichen, Leichen- und K\u00f6rperteilen, Aschenresten Verstorbener, Embryonen und F\u00f6ten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen und Fehlgeborenen darf nur so<br \/>\nverfahren werden, dass keine Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere f\u00fcr die Gesundheit und f\u00fcr die Belange der Strafrechtspflege,<br \/>\nzu bef\u00fcrchten sind und die W\u00fcrde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.<br \/>\n\u00a7 2 Bestattungseinrichtungen<br \/>\n(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und R\u00e4umlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Bestattung dienen. Dazu z\u00e4hlen<br \/>\ninsbesondere Friedh\u00f6fe, Feierhallen auf den Friedh\u00f6fen, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.<br \/>\n(2) Bestattungseinrichtungen m\u00fcssen der W\u00fcrde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen<br \/>\nentsprechen. Sie m\u00fcssen so beschaffen sein, dass die \u00f6ffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr\u00e4chtigt<br \/>\nwerden.<br \/>\n(3) Leichenhallen sind R\u00e4umlichkeiten, die ausschlie\u00dflich der Aufbewahrung von Leichen dienen. Sie m\u00fcssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen.<br \/>\nAbschnitt 2 Leichenwesen<br \/>\nUnterabschnitt 1 Menschliche Leichen, Leichenschau<br \/>\n\u00a7 3 Begriffsbestimmungen<br \/>\n(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der K\u00f6rper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise<br \/>\nzuverl\u00e4ssig festgestellt worden ist. Leblose Teile eines menschlichen K\u00f6rpers gelten dann einer Leiche zugeh\u00f6rig, wenn ohne sie ein Weiterleben des<br \/>\nIndividuums unm\u00f6glich w\u00e4re. Als Leiche gilt auch der K\u00f6rper eines Neugeborenen, bei dem nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes<br \/>\n1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder<br \/>\n2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).<br \/>\n(2) Der K\u00f6rper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz<br \/>\n3 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.<br \/>\n\u00a7 4 Veranlassung der Leichenschau<br \/>\n(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem approbierten Arzt zu untersuchen<br \/>\n(Leichenschau).<br \/>\n(2) Die Leichenschau haben unverz\u00fcglich zu veranlassen:<br \/>\n1. die Personen, die mit dem Verstorbenen in h\u00e4uslicher Gemeinschaft gelebt haben,<br \/>\n2. derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat und<br \/>\n3. jeder, der eine Leiche auffindet.<br \/>\nDie Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlasst hat oder wenn in den F\u00e4llen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wurde.<br \/>\n\u00a7 5 \u00c4rztliche Leichenschaupflicht<br \/>\n(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br \/>\n1. bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die \u00e4rztliche Behandlung der aufgenommenen Personen geh\u00f6rt,<br \/>\njeder dort t\u00e4tige Arzt; bei mehreren \u00c4rzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,<br \/>\n2. bei h\u00e4uslichen und sonstigen Sterbef\u00e4llen jeder erreichbare niedergelassene Arzt oder ein Arzt im \u00e4rztlichen Notfalldienst,<br \/>\n3. bei Sterbef\u00e4llen w\u00e4hrend eines Rettungseinsatzes mit Notarztbeteiligung der beteiligte Notarzt, bei Sterbef\u00e4llen w\u00e4hrend eines Rettungseinsatzes ohne<br \/>\nNotarztbeteiligung der n\u00e4chste erreichbare niedergelassene Arzt, ein Arzt im \u00e4rztlichen Notfalldienst oder der im n\u00e4chstgelegenen Krankenhaus<br \/>\ndiensthabende Arzt.<br \/>\n(2) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst t\u00e4tiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde<br \/>\nbeschr\u00e4nken, wenn er durch die Durchf\u00fchrung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert w\u00fcrde<br \/>\nund er daf\u00fcr sorgt, dass ein anderer Arzt eine vollst\u00e4ndige Leichenschau durchf\u00fchrt. Er hat unverz\u00fcglich eine vorl\u00e4ufige Bescheinigung \u00fcber die Feststellung<br \/>\ndes Todes auszustellen.<br \/>\n(3) Ein Arzt kann es ablehnen, \u00fcber die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst<br \/>\noder einen seiner in \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach<br \/>\ndem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<br \/>\n\u00a7 6 Durchf\u00fchrung der Leichenschau<br \/>\n(1) Die Leichenschau ist unverz\u00fcglich nach der Aufforderung dazu durchzuf\u00fchren. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die<br \/>\nLeiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich<br \/>\ndie Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gr\u00fcnden an diesem Ort eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe<br \/>\nLeichenschau nicht m\u00f6glich oder zweckm\u00e4\u00dfig, kann sich der Arzt auf die Todesfeststellung beschr\u00e4nken, wenn sichergestellt ist, dass die vollst\u00e4ndige<br \/>\nLeichenschau an einem geeigneten Ort durchgef\u00fchrt wird. Die Leichenschau ist an der vollst\u00e4ndig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller K\u00f6rperregionen<br \/>\neinschlie\u00dflich der K\u00f6rper\u00f6ffnungen durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(2) Angeh\u00f6rige und Personen, die den Verstorbenen w\u00e4hrend einer dem Tod vorangegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem<br \/>\ndie Leichenschau durchf\u00fchrenden Arzt auf Verlangen Auskunft \u00fcber Krankheiten und andere Gesundheitssch\u00e4digungen des Verstorbenen und \u00fcber sonstige f\u00fcr<br \/>\ndie Leichenschau durchf\u00fchrenden Arzt auf Verlangen Auskunft \u00fcber Krankheiten und andere Gesundheitssch\u00e4digungen des Verstorbenen und \u00fcber sonstige f\u00fcr<br \/>\nseinen Tod m\u00f6glicherweise urs\u00e4chliche Ereignisse zu erteilen. Sie k\u00f6nnen die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder<br \/>\neinen ihrer in \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem<br \/>\nGesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrden.<br \/>\n(3) Ist durch \u00e4u\u00dfere Merkmale bereits erkennbar oder l\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass es sich um einen nicht nat\u00fcrlichen Tod handelt, oder handelt es sich<br \/>\num einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverz\u00fcglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verst\u00e4ndigen. Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der<br \/>\nPolizei oder Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und daf\u00fcr zu sorgen, dass keine Ver\u00e4nderungen an der Leiche und der<br \/>\nunmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Als nicht nat\u00fcrlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbstt\u00f6tung oder durch einen Unfall herbeigef\u00fchrt<br \/>\nwurde oder bei dem eine Einwirkung von fremder Hand urs\u00e4chlich gewesen ist. Ergeben sich erst w\u00e4hrend der Leichenschau Hinweise auf einen nicht<br \/>\nnat\u00fcrlichen Tod oder l\u00e4sst sich die Todesart nicht aufkl\u00e4ren, hat der Arzt ebenso zu verfahren.<br \/>\n(4) War der Verstorbene an einer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit<br \/>\neinem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung m\u00f6glich, gehen sonstige Gefahren von der<br \/>\nLeiche aus oder besteht ein Verdacht hierf\u00fcr, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.<br \/>\n\u00a7 7 Kosten der Leichenschau<br \/>\n(1) Bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die \u00e4rztliche Behandlung der aufgenommenen Personen geh\u00f6rt,<br \/>\nkann eine besondere Verg\u00fctung f\u00fcr die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen hat der zur Bestattung<br \/>\nVerpflichtete die Kosten f\u00fcr die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.<br \/>\n(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 14 tr\u00e4gt die Einrichtung, die die Leiche f\u00fcr Zwecke der Forschung und Lehre \u00fcbernimmt, die Kosten der Leichenschau und die<br \/>\nAusstellung des Totenscheins.<br \/>\nUnterabschnitt 2 Klinische und anatomische Sektion<br \/>\n\u00a7 8 Klinische Sektion<br \/>\n(1) Die klinische Sektion ist die letzte \u00e4rztliche Handlung im Interesse der Patienten und der Allgemeinheit.<br \/>\n(2) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die \u00e4rztliche fachgerechte \u00d6ffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben<br \/>\nsowie die \u00e4u\u00dfere Wiederherstellung des Leichnams.<br \/>\n(3) Sie ist Teil der Qualit\u00e4tssicherung und dient der \u00dcberpr\u00fcfung \u00e4rztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und<br \/>\nAusbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.<br \/>\n\u00a7 9 Antrag<br \/>\n(1) Die klinische Sektion wird von dem behandelnden Arzt bei einer daf\u00fcr erm\u00e4chtigten Einrichtung f\u00fcr Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des<br \/>\nGrundes angemeldet. Er hat die Voraussetzungen nach \u00a7 10 zu pr\u00fcfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.<br \/>\n(2) Die klinische Sektion kann auch auf schriftlichen Antrag des jeweils n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 5 oder einer hierzu bevollm\u00e4chtigten Person<br \/>\ndurchgef\u00fchrt werden, sofern Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begr\u00fcndung beizuf\u00fcgen.<br \/>\n(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgef\u00fchrt wird, trifft der leitende Arzt der erm\u00e4chtigten Einrichtung oder ein von ihm beauftragter Arzt mit<br \/>\nabgeschlossener Weiterbildung im Fach Pathologie oder Rechtsmedizin.<br \/>\n\u00a7 10 Zul\u00e4ssigkeit der klinischen Sektion<br \/>\n(1) Au\u00dfer in den sonst durch Gesetz geregelten F\u00e4llen ist die klinische Sektion zul\u00e4ssig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen<br \/>\ngem\u00e4\u00df Absatz 5 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.<br \/>\n(2) Die klinische Sektion ist au\u00dferdem zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\n1. die klinische Sektion zur Kl\u00e4rung der Todesursache oder zur \u00dcberpr\u00fcfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualit\u00e4tskontrolle) dient oder<br \/>\n2. ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht oder<br \/>\n3. die F\u00fcrsorge f\u00fcr die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion<br \/>\nerfordert<br \/>\nund Ausschlussgr\u00fcnde nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.<br \/>\n(3) Die klinische Sektion ist nicht zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\n1. sie erkennbar dem Willen des Verstorbenen widerspricht,<br \/>\n2. der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegen\u00fcber dem behandelnden Arzt zur\u00fcckgenommen hat oder<br \/>\n3. eine Einwilligung nach Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angeh\u00f6riger gem\u00e4\u00df Absatz 5 nach dokumentierter Information \u00fcber die beabsichtigte Sektion<br \/>\ninnerhalb von acht Tagesstunden widersprochen hat. Ma\u00dfgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angeh\u00f6rigen gen\u00fcgt es,<br \/>\nwenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.<br \/>\n(4) Der klinischen Sektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod<br \/>\nd\u00fcrfen sich dabei nicht ergeben haben.<br \/>\n(5) N\u00e4chste Angeh\u00f6rige sind in der Rangfolge ihrer Aufz\u00e4hlung der Ehegatte, vollj\u00e4hrige Kinder, die Eltern, vollj\u00e4hrige Geschwister, vollj\u00e4hrige Enkelkinder,<br \/>\nGro\u00dfeltern sowie der Partner, mit dem der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.<br \/>\n\u00a7 11 Durchf\u00fchrung der klinischen Sektion<br \/>\n(1) Klinische Sektionen d\u00fcrfen nur in Einrichtungen durchgef\u00fchrt werden, die dazu von dem f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndigen Ministerium erm\u00e4chtigt<br \/>\nworden sind. Das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem f\u00fcr die Landesorganisation zust\u00e4ndigen<br \/>\nMitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung<br \/>\n1. die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erteilung der Erm\u00e4chtigung nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Beh\u00f6rde \u00fcbertragen und<br \/>\n2. die sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Erm\u00e4chtigung nach Satz 1 im Einzelnen<br \/>\nfestlegen.<br \/>\n(2) Nach der klinischen Sektion ist das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Leichnams in Achtung vor dem Verstorbenen in einer der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht<br \/>\nentsprechenden Weise wiederherzustellen.<br \/>\n(3) F\u00fcr die klinische Sektion d\u00fcrfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der<br \/>\nklinischen Sektion nach \u00a7 8 erforderlich ist, d\u00fcrfen Leichenteile zur\u00fcckbehalten werden.<br \/>\n\u00a7 12 Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion<br \/>\nF\u00fcr die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gew\u00e4hrt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht<br \/>\nin anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von demjenigen zu tragen, der die Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt.<br \/>\n\u00a7 13 Verfahren der klinischen Sektion<br \/>\n(1) Der die klinische Sektion durchf\u00fchrende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enth\u00e4lt:<br \/>\n1. Identit\u00e4tsangaben,<br \/>\n2. Angaben \u00fcber das Vorliegen der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen nach \u00a7 10 und<br \/>\n3. das Untersuchungsergebnis.<br \/>\n(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird dem behandelnden Arzt im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 umgehend zugesandt und von ihm der Krankengeschichte<br \/>\nbeigef\u00fcgt.<br \/>\n(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Verstorbene eines nicht nat\u00fcrlichen Todes gestorben ist, so beendet der Arzt die<br \/>\nSektion sofort und benachrichtigt unverz\u00fcglich die Polizei.<br \/>\n\u00a7 14 Anatomische Sektion<br \/>\nDie anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung \u00fcber den<br \/>\nAufbau des menschlichen K\u00f6rpers.<br \/>\n\u00a7 15 Zul\u00e4ssigkeit der anatomischen Sektion<br \/>\n(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn<br \/>\n1. die anatomische Sektion zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gem\u00e4\u00df Approbations- oder<br \/>\nAusbildungsordnung dient,<br \/>\n2. der Verstorbene der anatomischen Sektion schriftlich zugestimmt hat und<br \/>\n3. die Leichenschau nach \u00a7 4 Abs. 1 stattgefunden hat und ein nat\u00fcrlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft<br \/>\nvorliegt.<br \/>\nSie darf nur unter \u00e4rztlicher Aufsicht oder Leitung oder unter Aufsicht oder Leitung von Hochschullehrern der Anatomie vorgenommen werden.<br \/>\n(2) \u00a7 12 und \u00a7 13 Abs. 3 gelten auch f\u00fcr die anatomische Sektion.<br \/>\n\u00a7 16 Verfahren der anatomischen Sektion<br \/>\n(1) Der f\u00fcr die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen nach \u00a7 15 an.<br \/>\n(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer f\u00fcr die Bestattung zu sorgen. Er fertigt dar\u00fcber eine<br \/>\nNiederschrift an.<br \/>\n(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach \u00a7 14 erforderlich ist, d\u00fcrfen Leichenteile zur\u00fcckbehalten werden.<br \/>\nUnterabschnitt 3 Totenschein, Aufbewahrung und Bef\u00f6rderung von Leichen<br \/>\n\u00a7 17 Totenschein und Sektionsschein<br \/>\n(1) Unverz\u00fcglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt den Totenschein auszustellen. Die Ausstellung des Totenscheins in elektronischer Form ist<br \/>\nausgeschlossen. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung von etwaigen Straftaten<br \/>\nerforderlichen Mitteilung der Todesart, der Pr\u00fcfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken<br \/>\nder Statistik und Forschung.<br \/>\n(2) Wird eine Sektion durchgef\u00fchrt, so hat der obduzierende Arzt der f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich eine<br \/>\nBescheinigung \u00fcber die von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Sektionsschein) nach deren Kl\u00e4rung zu \u00fcbersenden.<br \/>\n(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausstellung zu<br \/>\n\u00fcberpr\u00fcfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. \u00c4rzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der<br \/>\nunteren Gesundheitsbeh\u00f6rde l\u00fcckenhafte Totenscheine und Sektionsscheine unverz\u00fcglich zu vervollst\u00e4ndigen. Sie sowie \u00c4rzte, die den Verstorbenen vorher<br \/>\nbehandelt haben, sind verpflichtet, die zur \u00dcberpr\u00fcfung und Vervollst\u00e4ndigung erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br \/>\n(4) Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann auf Antrag Ausk\u00fcnfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch<br \/>\nEinsicht gew\u00e4hren und Ablichtungen davon aush\u00e4ndigen,<br \/>\n1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzw\u00fcrdige<br \/>\nBelange des Verstorbenen oder seiner Angeh\u00f6rigen beeintr\u00e4chtigt werden, oder<br \/>\n2. wenn der Antragsteller die Angaben f\u00fcr ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben ben\u00f6tigt und<br \/>\na) durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzw\u00fcrdige Belange des Verstorbenen und seiner<br \/>\nAngeh\u00f6rigen nicht beeintr\u00e4chtigt werden, oder<br \/>\nb) das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Ministerium festgestellt hat, dass das \u00f6ffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das<br \/>\nGeheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angeh\u00f6rigen erheblich \u00fcberwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur<br \/>\nmit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand erreicht werden kann.<br \/>\nIm Fall der Weitergabe von Daten nach Nummer 2 gilt \u00a7 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.<br \/>\n(5) Das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem f\u00fcr den<br \/>\nDatenschutz zust\u00e4ndigen Mitglied der Landesregierung<br \/>\n1. den Inhalt des Totenscheins, der Bescheinigung \u00fcber die Feststellung des Todes nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 und des Sektionsscheins sowie<br \/>\n2. deren Empf\u00e4nger, die zu beachtenden Datenschutzma\u00dfnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen<br \/>\nn\u00e4her zu regeln.<br \/>\n\u00a7 18 Aufbewahrung und Bef\u00f6rderung von Leichen<br \/>\n(1) Jede Leiche ist innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes, bei sp\u00e4terem Auffinden unverz\u00fcglich, in eine Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren. Die \u00dcberf\u00fchrung<br \/>\ndarf erst nach der \u00e4rztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gr\u00fcnde der Hygiene<br \/>\nnicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gr\u00fcnden der Hygiene verk\u00fcrzen.<br \/>\n(2) Zur Bef\u00f6rderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene widerstandsf\u00e4hige S\u00e4rge zu verwenden, die insbesondere eine<br \/>\ngesundheitliche Gef\u00e4hrdung der Umgebung w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung ausschlie\u00dfen. Im Stra\u00dfenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu bef\u00f6rdern, die<br \/>\nausschlie\u00dflich f\u00fcr den Transport von S\u00e4rgen und Urnen bestimmt und hierf\u00fcr eingerichtet sind. Die Bef\u00f6rderung von Leichen in Anh\u00e4ngern von Fahrzeugen ist<br \/>\nnicht zul\u00e4ssig. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen zulassen. Unterbrechungen bei der \u00dcberf\u00fchrung sind zu vermeiden. Die S\u00e4tze 1 bis 4 gelten<br \/>\nnicht f\u00fcr die Bergung von Leichen, insbesondere f\u00fcr die Bef\u00f6rderung t\u00f6dlich Verungl\u00fcckter von der Unfallstelle.<br \/>\n(3) Wer eine nach \u00a7 6 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung auf dem Sarg zu wiederholen.<br \/>\n(4) Leichen d\u00fcrfen von einem Ort au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Brandenburg bef\u00f6rdert werden, wenn aus dem Leichenpass<br \/>\noder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene an einer \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat oder nicht. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde<br \/>\nkann Ausnahmen zulassen. F\u00fcr die Bef\u00f6rderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nstellt die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde einen Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die daf\u00fcr erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene<br \/>\nErmittlungen durchzuf\u00fchren und Ausk\u00fcnfte einzuholen. Die Ausstellung des Leichenpasses nach Satz 3 in elektronischer Form ist ausgeschlossen.<br \/>\nAbschnitt 3 Bestattungswesen<br \/>\n\u00a7 19 Bestattungspflicht<br \/>\n(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht f\u00fcr Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind<br \/>\nauf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.<br \/>\n(2) Werden Totgeborene oder Fehlgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist,<br \/>\noder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtm\u00e4\u00dfig zu<br \/>\nmedizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. F\u00fcr die Beseitigung von F\u00f6ten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen sowie<br \/>\nvon K\u00f6rperteilen gilt Satz 1 entsprechend.<br \/>\n(3) Die Erdbestattung oder Ein\u00e4scherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuf\u00fchren. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann im<br \/>\nEinzelfall die Frist verl\u00e4ngern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gr\u00fcnden der Hygiene<br \/>\nverk\u00fcrzen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die in \u00a7 6 Abs. 3 genannten Todesf\u00e4lle.<br \/>\n\u00a7 20 Bestattungspflichtige Personen<br \/>\n(1) F\u00fcr die Bestattung haben die vollj\u00e4hrigen Angeh\u00f6rigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:<br \/>\n1. der Ehegatte,<br \/>\n2. die Kinder,<br \/>\n3. die Eltern,<br \/>\n4. die Geschwister,<br \/>\n5. die Enkelkinder,<br \/>\n6. die Gro\u00dfeltern und<br \/>\n7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.<br \/>\nKommt f\u00fcr die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die \u00e4ltere<br \/>\nPerson der j\u00fcngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.<br \/>\n(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein<br \/>\nanderer die Bestattung, hat die f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndige \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde auf Kosten des Bestattungspflichtigen f\u00fcr die Bestattung zu sorgen.<br \/>\nTritt der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde des Ortes zust\u00e4ndig, an dem das Flugzeug landet.<br \/>\n(3) In den F\u00e4llen des \u00a7 14 (anatomische Sektion) ist die Einrichtung, die die Leiche f\u00fcr Zwecke der Forschung und Lehre \u00fcbernommen hat, f\u00fcr die Bestattung<br \/>\nverantwortlich, sobald die Leiche f\u00fcr diese Zwecke nicht mehr ben\u00f6tigt wird.<br \/>\n(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgesch\u00e4ft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 21 Bestattungsarten<br \/>\n(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschlie\u00dfender Beisetzung der Asche durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\n(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende \u00f6ffentliche Belange<br \/>\nnicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die<br \/>\ngesch\u00e4ftsunf\u00e4hig waren, bestimmt der Bestattungspflichtige die Bestattungsart und den Bestattungsort.<br \/>\n(3) Veranlasst die nach \u00a7 20 Abs. 2 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Bestattung, ist die orts\u00fcbliche Bestattungsart zu w\u00e4hlen. Nicht zul\u00e4ssig sind in diesem Fall das<br \/>\nVerstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich tun die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zul\u00e4ssig.<br \/>\n\u00a7 22 Voraussetzungen der Bestattung<br \/>\n(1) Die Bestattung von Leichen ist zul\u00e4ssig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgef\u00fchrt worden ist und eine<br \/>\nBescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der f\u00fcr den Bestattungsort zust\u00e4ndigen Ordnungsbeh\u00f6rde vorgelegt<br \/>\nwird. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Totgeborenen oder w\u00e4hrend der Geburt verstorbenen Kindern<br \/>\nist an Stelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das<br \/>\nGeburtenbuch vorzulegen.<br \/>\n(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Tr\u00e4ger des Friedhofes oder dem Betreiber einer Feuerbestattungsanlage eine \u00e4rztliche Bescheinigung<br \/>\nvorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.<br \/>\n\u00a7 23 Feuerbestattung<br \/>\n(1) Eine Feuerbestattung ist nur zul\u00e4ssig, wenn durch eine zweite Leichenschau best\u00e4tigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod<br \/>\nbestehen oder die Staatsanwaltschaft in Kenntnis solcher Anhaltspunkte einer Feuerbestattung zustimmt. Sie setzt die eindeutig ermittelte Todesursache<br \/>\nvoraus, es sei denn, diese ist auch durch eine Leichen\u00f6ffnung nicht zu kl\u00e4ren gewesen. Wenn eine Leichen\u00f6ffnung nach \u00a7 87 Abs. 2 der Strafprozessordnung<br \/>\ndurchgef\u00fchrt worden ist oder es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm handelt, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.<br \/>\n(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde oder einen von der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde hierf\u00fcr<br \/>\nerm\u00e4chtigten Arzt durchgef\u00fchrt werden. Der erm\u00e4chtigte Arzt muss die Anerkennung zum F\u00fchren der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin oder Pathologie<br \/>\nbesitzen.<br \/>\n(3) Angeh\u00f6rige und Personen, die den Verstorbenen w\u00e4hrend einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie \u00c4rzte, die die<br \/>\nerste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem f\u00fcr die zweite Leichenschau zust\u00e4ndigen Arzt auf Verlangen Auskunft \u00fcber<br \/>\nKrankheiten und andere Gesundheitssch\u00e4digungen des Verstorbenen und \u00fcber sonstige f\u00fcr seinen Tod m\u00f6glicherweise urs\u00e4chliche Ereignisse zu erteilen. \u00a7 6<br \/>\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der<br \/>\nFeuerbestattungsanlage 20 Jahre lang aufzubewahren.<br \/>\n(4) Leichen d\u00fcrfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen einge\u00e4schert werden.<br \/>\n(5) Ein\u00e4scherungen d\u00fcrfen nur in einem hierf\u00fcr geeigneten umweltvertr\u00e4glichen Sarg erfolgen. Die Asche jeder Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. Die Urne<br \/>\nist zu kennzeichnen und zu verschlie\u00dfen. \u00dcber die vorgenommene Ein\u00e4scherung und den Verbleib der Asche hat der Betreiber der Feuerbestattungsanlage ein<br \/>\nVerzeichnis (Feuerbestattungsverzeichnis) zu f\u00fchren, das 20 Jahre aufzubewahren ist.<br \/>\n(6) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung aush\u00e4ndigen oder versenden.<br \/>\n\u00a7 24 Feuerbestattungsanlagen<br \/>\n(1) Feuerbestattungsanlagen d\u00fcrfen von Gemeinden, Gemeindeverb\u00e4nden, kommunalen Zweckverb\u00e4nden sowie privaten Rechtstr\u00e4gern errichtet und betrieben<br \/>\nwerden.<br \/>\n(2) Standort und Beschaffenheit der Feuerbestattungsanlagen m\u00fcssen den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7 1 und 2 Abs. 2 entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage<br \/>\nmuss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau verbunden sein. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bed\u00fcrfen der<br \/>\nGenehmigung.<br \/>\n(3) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat die Gew\u00e4hr daf\u00fcr zu bieten, dass der Betrieb der Feuerbestattungsanlage ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt wird. Der<br \/>\nBetreiber hat eine geeignete und zuverl\u00e4ssige Person als verantwortlichen Leiter der Feuerbestattungsanlage zu bestimmen und der zust\u00e4ndigen<br \/>\n\u00dcberwachungsbeh\u00f6rde zu benennen.<br \/>\n(4) Die Landesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, ihren Betrieb und ihre \u00dcberwachung n\u00e4her<br \/>\nzu regeln. Dies gilt auch f\u00fcr die pers\u00f6nlichen und sachlichen Anforderungen an den Betreiber der Feuerbestattungsanlage.<br \/>\n(5) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Genehmigung des Betriebs und die \u00dcberwachung des Betriebs der Feuerbestattungsanlagen sind die Landr\u00e4te und Oberb\u00fcrgermeister als<br \/>\n(5) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Genehmigung des Betriebs und die \u00dcberwachung des Betriebs der Feuerbestattungsanlagen sind die Landr\u00e4te und Oberb\u00fcrgermeister als<br \/>\nallgemeine untere Landesbeh\u00f6rden.<br \/>\n\u00a7 25 Beisetzung<br \/>\n(1) Erdbestattungen d\u00fcrfen nur auf Friedh\u00f6fen vorgenommen werden. Die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde kann im Einvernehmen mit der unteren<br \/>\nGesundheitsbeh\u00f6rde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br \/>\n(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf<br \/>\neiner hierf\u00fcr bestimmten Stelle eines Friedhofes verstreut werden. Auf Wunsch des Verstorbenen darf au\u00dferdem die Urne von einem Schiff aus auf Hoher See<br \/>\nbeigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen kann die \u00f6rtliche<br \/>\nOrdnungsbeh\u00f6rde im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und \u00f6ffentliche Belange<br \/>\nnicht entgegenstehen.<br \/>\nAbschnitt 4 Friedhofswesen<br \/>\n\u00a7 26 Friedh\u00f6fe<br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als w\u00fcrdige Ruhest\u00e4tte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.<br \/>\n(2) Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen k\u00f6nnen nur Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, sein.<br \/>\n\u00a7 27 Gemeindefriedh\u00f6fe<br \/>\n(1) Die Gemeinden haben Friedh\u00f6fe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten und diese Einrichtungen zu unterhalten, soweit hierf\u00fcr ein<br \/>\n\u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis besteht. Ein \u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes besteht grunds\u00e4tzlich nicht, wenn die Gemeinde<br \/>\nsicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Tr\u00e4gers in zumutbarer N\u00e4he benutzt werden kann. Satz 2 gilt f\u00fcr Leichenhallen entsprechend.<br \/>\n(2) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer<br \/>\nsonstigen verstorbenen Person zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere<br \/>\nzuzulassen, wenn<br \/>\n1. diese keinen festen Wohnsitz hatte,<br \/>\n2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,<br \/>\n3. ihre \u00dcberf\u00fchrung an den fr\u00fcheren Wohnsitz unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten verursachen w\u00fcrde oder<br \/>\n4. wenn Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.<br \/>\n(3) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen wird unabh\u00e4ngig von Konfession und Weltanschauung bestattet.<br \/>\n\u00a7 28 Andere Friedh\u00f6fe<br \/>\n(1) Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, k\u00f6nnen eigene Friedh\u00f6fe nach Ma\u00dfgabe der Gesetze anlegen, erweitern und<br \/>\nwiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofstr\u00e4ger.<br \/>\n(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religionsgemeinschaft angeh\u00f6ren, liegt auf Friedh\u00f6fen nach Absatz 1 im Ermessen des<br \/>\njeweiligen Friedhofstr\u00e4gers. Soweit es die religi\u00f6se Ordnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft zul\u00e4sst, darf die Bestattung der in \u00a7 27 Abs. 2 genannten<br \/>\nVerstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedh\u00f6fe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um<br \/>\nandersgl\u00e4ubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.<br \/>\n\u00a7 29 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedh\u00f6fen<br \/>\n(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofes bed\u00fcrfen einer schriftlichen Genehmigung durch die nach \u00a7 31 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Die Genehmigung<br \/>\nist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.<br \/>\n(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedh\u00f6fe m\u00fcssen dem Anspruch an Ruhe und W\u00fcrde eines Friedhofes entsprechen und<br \/>\nhistorische Strukturen wahren.<br \/>\n(3) Friedh\u00f6fe m\u00fcssen den Anforderungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit entsprechen. Die Eignung der<br \/>\nBodenbeschaffenheit und der Grundwasserverh\u00e4ltnisse ist nachzuweisen.<br \/>\n(4) Die Anlegung und Erweiterung von Friedh\u00f6fen sind durch den Friedhofstr\u00e4ger \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<br \/>\n\u00a7 30 Schlie\u00dfung und Aufhebung von Friedh\u00f6fen<br \/>\n(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise vom Tr\u00e4ger f\u00fcr weitere Bestattungen gesperrt werden (Schlie\u00dfung). Dieses gilt auch f\u00fcr einzelne Bestattungs- und<br \/>\nGrabst\u00e4ttenarten. Als Ersatz f\u00fcr die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schlie\u00dfung nicht ausge\u00fcbt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen<br \/>\nNutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof einger\u00e4umt oder eine R\u00fcckzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte<br \/>\ngeleistet.<br \/>\n(2) Die Schlie\u00dfung ist der nach \u00a7 31 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen. Die Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen nach \u00a7 28 Abs. 1 haben von der Schlie\u00dfung betroffene<br \/>\nGemeinden von der beabsichtigten Schlie\u00dfung fr\u00fchzeitig zu unterrichten.<br \/>\n(3) Soll der Friedhof nach der Schlie\u00dfung einer anderen Nutzung zugef\u00fchrt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten<br \/>\nBestattung einzuhalten.<br \/>\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn<br \/>\nzwingende Gr\u00fcnde des \u00f6ffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind f\u00fcr die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte<br \/>\nauf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzur\u00e4umen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabst\u00e4tten umzubetten. Durch<br \/>\ndie Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabst\u00e4tten d\u00fcrfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.<br \/>\n(5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach \u00a7 31 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<br \/>\n(6) Besteht ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die Genehmigungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 31 nach<br \/>\nAnh\u00f6rung des Tr\u00e4gers und der Gemeinde die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schlie\u00dfung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gr\u00fcnden der<br \/>\nAbwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.<br \/>\n(7) Die Schlie\u00dfung und Aufhebung von Friedh\u00f6fen der Gemeinde ist \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<br \/>\n\u00a7 31 Genehmigungsbeh\u00f6rde<br \/>\nZust\u00e4ndige Beh\u00f6rden f\u00fcr die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedh\u00f6fen sind der Landrat oder der Oberb\u00fcrgermeister als<br \/>\nallgemeine untere Landesbeh\u00f6rden. Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach Satz 1.<br \/>\n\u00a7 32 Ruhezeit<br \/>\n(1) Die Ruhezeit f\u00fcr Erdbestattungen betr\u00e4gt mindestens 20 Jahre, f\u00fcr Urnenbestattungen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofstr\u00e4ger kann l\u00e4ngere Ruhezeiten<br \/>\nbestimmen und die Ruhezeit aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden auf Dauer festlegen.<br \/>\n(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.<br \/>\n\u00a7 33 Ausgrabung, Umbettung<br \/>\n(1) Die Ruhe der Toten darf grunds\u00e4tzlich nicht gest\u00f6rt werden.<br \/>\n(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Tr\u00e4ger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund<br \/>\neine St\u00f6rung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bed\u00fcrfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde. Umbettungen<br \/>\nvon Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzul\u00e4ssig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht<br \/>\nrichterlich angeordnet ist.<br \/>\n(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizuf\u00fcgen, dass eine andere Grabst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\n(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.<br \/>\n(5) Werden bei Erdarbeiten au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen \u00dcberreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss etwaiger polizeilicher<br \/>\nErmittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu \u00fcbergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugef\u00fchrt werden.<br \/>\n\u00a7 34 Friedhofsordnungen<br \/>\nDer Friedhofstr\u00e4ger kann die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedh\u00f6fe sowie die Aus\u00fcbung gewerblicher T\u00e4tigkeiten auf dem Friedhof durch eine<br \/>\nSatzung (Friedhofsordnung) regeln. Der Tr\u00e4ger ist verpflichtet, \u00fcber erfolgte Bestattungen Buch zu f\u00fchren.<br \/>\n\u00a7 35 Umwelt- und Naturschutz<br \/>\nBei der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung des Friedhofes haben die Beteiligten den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung<br \/>\nzu tragen.<br \/>\nAbschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften<br \/>\n\u00a7 36 Aufgabenwahrnehmung<br \/>\n(1) Die \u00dcberwachung der in Abschnitt 2 dieses Gesetzes geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion und den Umgang mit Toten- und<br \/>\nSektionsscheinen sowie die den unteren Gesundheitsbeh\u00f6rden nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte<br \/>\nals Pflichtaufgaben zur Erf\u00fcllung nach Weisung wahr. Oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde ist das f\u00fcr Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Ministerium.<br \/>\n(2) Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs von Friedh\u00f6fen, Leichenhallen und sonstigen Bestattungseinrichtungen mit<br \/>\nAusnahme der Feuerbestattungsanlagen als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die \u00fcbrigen nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit<br \/>\nAusnahme der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen, werden von den amtsfreien Gemeinden und \u00c4mtern als Pflichtaufgaben zur Erf\u00fcllung<br \/>\nnach Weisung wahrgenommen, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich anderen Stellen zugewiesen worden sind.<br \/>\n(3) Die zust\u00e4ndigen Stellen und deren Beauftragte k\u00f6nnen zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften<br \/>\nGrundst\u00fccke, R\u00e4ume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt hat ihnen diese zug\u00e4nglich zu machen. Wer<br \/>\nTatsachen kennt, deren Kenntnis f\u00fcr den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Stelle unverz\u00fcglich Auskunft<br \/>\ndar\u00fcber zu erteilen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Vorlage von Unterlagen. \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.<br \/>\n(4) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der<br \/>\nVerfassung des Landes Brandenburg) eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n\u00a7 37 Datenschutz<br \/>\n(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Tr\u00e4ger der Bestattungseinrichtung ist zul\u00e4ssig, soweit dies zur Erf\u00fcllung der ihm durch dieses<br \/>\nGesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere die F\u00fchrung von Namensregistern der Nutzer und der auf oder in den<br \/>\nBestattungseinrichtungen gewerblich T\u00e4tigen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr Angaben \u00fcber Verstorbene entsprechend.<br \/>\n(2) Das f\u00fcr den Datenschutz zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung wird erm\u00e4chtigt, f\u00fcr die gemeindlichen und privatrechtlich betriebenen<br \/>\nBestattungseinrichtungen durch Rechtsverordnung Vorschriften \u00fcber die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Angaben \u00fcber Verstorbene,<br \/>\ninsbesondere \u00fcber Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datentr\u00e4gern, ihre L\u00f6schung sowie die Datensicherung zu<br \/>\nerlassen.<br \/>\n(3) Im \u00dcbrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Vorschriften des Datenschutzes der Religionsgemeinschaften bleiben<br \/>\nunber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 38 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. entgegen \u00a7 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich veranlasst,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 5 Abs. 1 die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich oder nicht entsprechend \u00a7 6 Abs. 1 Satz 5 durchf\u00fchrt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 17 Abs. 3 Satz 3 oder \u00a7 23 Abs. 3 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 6 Abs. 4 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr<br \/>\nkennzeichnet oder entgegen \u00a7 18 Abs. 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 17 Abs. 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig ausstellt oder entgegen \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 einen Totenschein oder einen<br \/>\nSektionsschein nicht vervollst\u00e4ndigt,<br \/>\n6. eine klinische Sektion nach \u00a7 10 ohne vorausgehende Leichenschau durchf\u00fchrt,<br \/>\n7. eine klinische Sektion durchf\u00fchrt, obwohl sie nach \u00a7 10 Abs. 3 unzul\u00e4ssig ist,<br \/>\n8. eine klinische Sektion au\u00dferhalb von Einrichtungen durchf\u00fchrt, die daf\u00fcr nach \u00a7 11 Abs. 1 durch die oberste Landesgesundheitsbeh\u00f6rde benannt wurden,<br \/>\n9. eine anatomische Sektion unter Versto\u00df gegen die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen nach \u00a7 15 durchf\u00fchrt,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 18 Abs. 2 Leichen nicht in der erforderlichen Weise bef\u00f6rdert,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 19 Abs. 2 Leichen und K\u00f6rperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 20 Abs. 1 und 3 als Bestattungspflichtiger nicht f\u00fcr die Bestattung sorgt,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 23 Abs. 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau ein\u00e4schert,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 23 Abs. 4 eine Leiche au\u00dferhalb einer Feuerbestattungsanlage ein\u00e4schert,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 24 Abs. 2 Satz 3 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 23 Abs. 5 Satz 4 kein Feuerbestattungsverzeichnis f\u00fchrt oder es unterl\u00e4sst, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 25 eine Bestattung au\u00dferhalb eines Friedhofes vornimmt,<br \/>\n18. entgegen \u00a7 33 Abs. 2 und 3 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgr\u00e4bt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die<br \/>\nErlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt,<br \/>\n19. einer Rechtsverordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 5, \u00a7 24 Abs. 4 oder \u00a7 37 Abs. 2 zuwiderhandelt, sofern sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese<br \/>\nBu\u00dfgeldvorschrift verweist.<br \/>\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 10.000 Euro geahndet werden.<br \/>\n(3) Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist<br \/>\n1. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 9 und eines Versto\u00dfes gegen eine nach \u00a7 17 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung die jeweilig zust\u00e4ndige untere<br \/>\nGesundheitsbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1, 10 bis 14, 17 und 18 die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde und<br \/>\n3. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 15 und 16 sowie eines Versto\u00dfes gegen eine nach \u00a7 24 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung der Landrat oder<br \/>\nOberb\u00fcrgermeister als allgemeine untere Landesbeh\u00f6rde, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.<br \/>\n\u00a7 39 Personen- und Funktionsbezeichnungen<br \/>\nAlle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der m\u00e4nnlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden<br \/>\nweiblichen Sprachform.<br \/>\nAbschnitt 6 \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<br \/>\n\u00a7 40 Sonderbestimmungen<br \/>\nUnber\u00fchrt bleiben:<br \/>\n1. internationale Vereinbarungen, insbesondere \u00fcber die Leichenbef\u00f6rderung,<br \/>\n2. Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege und<br \/>\n3. Vorschriften \u00fcber den Umgang mit radioaktiven Leichen.<br \/>\n\u00a7 41 \u00dcbergangsvorschrift<br \/>\n1. Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes klinische Sektionen durchgef\u00fchrt haben, gelten bis zum 31. Dezember 2005 als erm\u00e4chtigte<br \/>\nEinrichtungen im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1.<br \/>\n2. \u00c4rzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als erm\u00e4chtigt im Sinne des \u00a7 23 Abs.<br \/>\n2.<br \/>\n3. Die Regelung der Ruhezeiten nach \u00a7 32 gelten nicht f\u00fcr die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabst\u00e4tten.<br \/>\n\u00a7 42 In-Kraft-Treten, Au\u00dfer-Kraft-Treten<br \/>\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende nach dem Ersten Brandenburgischen Rechtsbereinigungsgesetz vom 3.<br \/>\nSeptember 1997 (GVBl. I S. 104) fortgeltende Vorschriften au\u00dfer Kraft:<br \/>\n1. die Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159),<br \/>\n2. die Erste Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 162),<br \/>\n3. die Zweite Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),<br \/>\n4. die Anordnung \u00fcber die \u00e4rztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4) und<br \/>\n5. die Anordnung \u00fcber die \u00dcberf\u00fchrung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626).<br \/>\n1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz \u2013 BbgBestG) Vom 7. November 2001 (GVBl. I 2001 S. 226) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert am 8. 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