{"id":155,"date":"2011-12-20T14:39:22","date_gmt":"2011-12-20T13:39:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=155"},"modified":"2011-12-21T12:54:01","modified_gmt":"2011-12-21T11:54:01","slug":"bestattungsrecht-hamburg","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsrecht-hamburg\/","title":{"rendered":"Bestattungsrecht Hamburg"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz \u2013<br \/>\nBestattG)<br \/>\nvom 14. September 1988 (HmbGVBl 1988 S. 167)<br \/>\nBisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 15. Dezember 2009 durch Artikel 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Umsetzung der Europ\u00e4ischen Dienstleistungsrichtlinie und \u00fcber<!--more--><br \/>\nweitere Rechtsanpassungen (HmbGVBl. Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 444)*<br \/>\nge\u00e4ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. 2007 S. 236)<br \/>\nInhaltsverzeichnis einblenden<br \/>\nErster Abschnitt Leichenwesen<br \/>\n\u00a7 1 Leichenschau<br \/>\n(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor<br \/>\nder Feststellung des Todes durch einen Arzt darf der K\u00f6rper eines Verstorbenen nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes<br \/>\noffensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch tot geborene Leibesfr\u00fcchte mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.<br \/>\n(2) Bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die \u00e4rztliche Betreuung der aufgenommenen Personen geh\u00f6rt, hat der<br \/>\nLeiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverz\u00fcglich durch einen dort t\u00e4tigen Arzt oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In<br \/>\nden \u00fcbrigen F\u00e4llen hat derjenige die Leichenschau unverz\u00fcglich zu veranlassen, der nach \u00a7 33 oder \u00a7 34 des Personenstandsgesetzes zur Anzeige des Todes<br \/>\ngegen\u00fcber dem Standesbeamten verpflichtet ist. Ist ein nach Satz 2 Verpflichteter nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche eines<br \/>\nUnbekannten gefunden, so wird die Leichenschau durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde veranlasst.<br \/>\n(3) In den F\u00e4llen von Absatz 2 S\u00e4tze 2 und 3 ist jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus<br \/>\nwichtigem Grund daran gehindert ist. W\u00e4hrend des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die hierf\u00fcr eingeteilten \u00c4rzte.<br \/>\n(4) Ein Arzt kann es ablehnen, \u00fcber die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst<br \/>\noder einen seiner in \u00a7 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines<br \/>\nVerfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wurde.<br \/>\n\u00a7 2 Durchf\u00fchrung der Leichenschau<br \/>\n(1) Die Leichenschau ist unverz\u00fcglich, in den F\u00e4llen des \u00a7 1 Absatz 3 sp\u00e4testens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollst\u00e4ndig<br \/>\nentkleideten Leiche sorgf\u00e4ltig durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(2) Im Rahmen der Leichenschau hat der Arzt festzustellen,<br \/>\n1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist,<br \/>\n2. wann der Tod eingetreten ist,<br \/>\n3. ob Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschlie\u00dfen l\u00e4sst,<br \/>\n4. ob Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer \u00e4hnlich gef\u00e4hrlichen \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat, die<br \/>\ndurch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,<br \/>\n5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu gef\u00fchrt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes<br \/>\nbestanden haben.<br \/>\n(3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Der Arzt, der die<br \/>\nLeichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem<br \/>\ngeschlossenen Raum oder ist aus anderen Gr\u00fcnden eine vollst\u00e4ndige Leichenschau an diesem Ort nicht m\u00f6glich oder nicht zweckm\u00e4\u00dfig, so kann sich der<br \/>\nArzt auf die Feststellung des Todes und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde beschr\u00e4nken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierf\u00fcr besser<br \/>\ngeeigneten Ort fortgesetzt wird. Ein Arzt, der f\u00fcr die Behandlung von Notf\u00e4llen eingeteilt ist und den Verstorbenen vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die<br \/>\nFeststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde beschr\u00e4nken, wenn sichergestellt ist, dass die noch<br \/>\nfehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von dem behandelnden oder einem anderen Arzt getroffen werden.<br \/>\n(4) Ergeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod oder l\u00e4sst sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschlie\u00dfen, so hat der Arzt sofort die Polizei<br \/>\noder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Er hat au\u00dferdem daf\u00fcr zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei<br \/>\noder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden.<br \/>\n(5) Ergeben sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer \u00e4hnlich gef\u00e4hrlichen \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat, die<br \/>\ndurch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat der Arzt daf\u00fcr zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.<br \/>\n\u00a7 3 Todesbescheinigung<br \/>\n(1) Der Arzt, der die Leichenschau vornimmt, hat hier\u00fcber auf einem von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung<br \/>\nauszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufkl\u00e4rung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der<br \/>\nPr\u00fcfung, ob seuchenhygienische Ma\u00dfnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. Die Todesbescheinigung darf \u00fcber den<br \/>\nVerstorbenen nur die folgenden Angaben enthalten:<br \/>\n1. Name, Geschlecht,<br \/>\n2. letzte Wohnung,<br \/>\n3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei tot Geborenen au\u00dferdem das Geburtsgewicht,<br \/>\n4. Arzt oder Krankenhaus, die den Verstorbenen zuletzt behandelt haben,<br \/>\n5. Angaben \u00fcber \u00fcbertragbare Krankheiten,<br \/>\n6. Art des Todes (nat\u00fcrlicher, nichtnat\u00fcrlicher oder unaufgekl\u00e4rter Tod),<br \/>\n7. Angaben zur Krankheitsanamnese,<br \/>\n8. Art des Todeseintritts (Endzustand),<br \/>\n9. unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Verletzungen zur Zeit des Todes,<br \/>\n10. Angaben \u00fcber durchgef\u00fchrte Reanimationsbehandlungen,<br \/>\n11. Angaben zu implantierten Ger\u00e4ten und radioaktiven Strahlen,<br \/>\n12. bei nichtnat\u00fcrlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnat\u00fcrlichen Todes,<br \/>\n13. bei Frauen: Angaben \u00fcber eine bestehende oder eine bis zu 3 Monaten zur\u00fcckliegende Schwangerschaft,<br \/>\n14. bei tot Geborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben \u00fcber die St\u00e4tte der Geburt, \u00fcber Gewicht und L\u00e4nge bei der Geburt sowie \u00fcber das<br \/>\nVorliegen einer Mehrlingsgeburt.<br \/>\nDie in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten Angaben d\u00fcrfen nur in einem verschlie\u00dfbaren, von au\u00dfen nicht lesbaren Innenteil der<br \/>\nTodesbescheinigung enthalten sein.<br \/>\n(2) Der Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem er den Innenteil verschlossen hat, unverz\u00fcglich demjenigen auszuh\u00e4ndigen, der nach dem<br \/>\n(2) Der Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem er den Innenteil verschlossen hat, unverz\u00fcglich demjenigen auszuh\u00e4ndigen, der nach dem<br \/>\nPersonenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Dieser hat sie dem Standesbeamten einzureichen, der die Eintragung in das Sterbebuch auf der<br \/>\nTodesbescheinigung vermerkt und diese der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Zwecke des Gesundheitswesens \u00fcbersendet.<br \/>\n(3) Findet eine Sektion statt, so erh\u00e4lt der sezierende Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung. Er hat die Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der<br \/>\nSektion zu erg\u00e4nzen oder zu berichtigen und verschlossen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Zwecke des Gesundheitswesens zu \u00fcbersenden. Ist eine<br \/>\nFeuerbestattung beabsichtigt, so hat er au\u00dferdem eine Durchschrift des Sektionsbefundes verschlossen der Leiche beizugeben. \u00a7 2 Abs\u00e4tze 4 und 5 gilt<br \/>\nentsprechend.<br \/>\n(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcft den Inhalt des \u00e4u\u00dferen und des inneren Teils der Todesbescheinigung und bereitet die Angaben f\u00fcr eine statistische<br \/>\nAuswertung auf; \u00a7 2 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Lag die Hauptwohnung des Verstorbenen au\u00dferhalb der Freien und Hansestadt Hamburg, so ist der f\u00fcr<br \/>\ndie Hauptwohnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu \u00fcbersenden.<br \/>\n(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bewahrt die Todesbescheinigungen, die in Absatz 3 genannten Durchschriften und die ihr von ausw\u00e4rtigen Stellen zugesandten<br \/>\ngleichartigen Bescheinigungen mindestens 25 und h\u00f6chstens 30 Jahre lang auf. Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen Einsicht gew\u00e4hren oder Ausk\u00fcnfte<br \/>\ndaraus erteilen,<br \/>\n1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis \u00fcber die Todesumst\u00e4nde eines namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht<br \/>\nund kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzw\u00fcrdige Belange des Verstorbenen beeintr\u00e4chtigt werden, oder<br \/>\n2. wenn der Antragsteller die Angaben f\u00fcr ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben ben\u00f6tigt und<br \/>\na) durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass schutzw\u00fcrdige Belange der Verstorbenen nicht<br \/>\nbeeintr\u00e4chtigt werden, oder<br \/>\nb) das \u00f6ffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen erheblich \u00fcberwiegt.<br \/>\nDer Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die er auf diese Weise erf\u00e4hrt, nur zu dem von ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden.<br \/>\n\u00a7 4 Auskunftspflicht<br \/>\n(1) Angeh\u00f6rige der Heil- und Heilhilfsberufe, die den Verstorbenen vor seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen der<br \/>\nVerstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umst\u00e4nden des Todes haben, sind verpflichtet, dem die Leichenschau vornehmenden Arzt und der<br \/>\nzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die f\u00fcr die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<br \/>\n(2) Au\u00dferdem sind die \u00c4rzte, die die Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die zur \u00dcberpr\u00fcfung und<br \/>\nVervollst\u00e4ndigung der Todesbescheinigung erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<br \/>\n(3) Ein zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in \u00a7 383 Absatz 1<br \/>\nNummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber<br \/>\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<br \/>\n\u00a7 5 Kosten der Leichenschau<br \/>\nIn den F\u00e4llen des \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 und des \u00a7 3 Absatz 3 kann eine besondere Verg\u00fctung f\u00fcr die Leichenschau und f\u00fcr die Ausstellung, Erg\u00e4nzung oder<br \/>\nBerichtigung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen hat derjenige die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der<br \/>\nTodesbescheinigung zu tragen oder dem Veranlasser der Leichenschau zu erstatten, der f\u00fcr die Kosten der Bestattung aufzukommen hat.<br \/>\n\u00a7 6 Aufbewahrung von Leichen<br \/>\n(1) Jede Leiche ist unverz\u00fcglich nach der Feststellung des Todes in eine Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren. Dies gilt nicht w\u00e4hrend der ersten 36 Stunden nach dem<br \/>\nEintritt des Todes sowie dann nicht, wenn die Leiche unverz\u00fcglich zur Bestattung an einen Ort au\u00dferhalb der Freien und Hansestadt Hamburg \u00fcberf\u00fchrt wird.<br \/>\nDie zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gr\u00fcnde der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist des Satzes 2 aus Gr\u00fcnden<br \/>\nder Hygiene abk\u00fcrzen. Als Leichenhalle im Sinne dieser Bestimmung gelten neben den \u00f6ffentlichen Leichenhallen auch die Leichenaufbewahrungsr\u00e4ume des<br \/>\nGerichts\u00e4rztlichen Dienstes und des Instituts f\u00fcr Rechtsmedizin, der Krankenh\u00e4user, der staatlichen Pflegeheime, der Friedh\u00f6fe und Friedh\u00f6fe und der<br \/>\nFeuerbestattungsanlagen.<br \/>\n(2) Bei Leichen, die nach \u00a7 2 Absatz 5 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von demjenigen zu wiederholen, der die Einsargung<br \/>\nvornimmt. Solche S\u00e4rge d\u00fcrfen nur mit Zustimmung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder auf Weisung eines in \u00a7 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung<br \/>\ngenannten Arztes ge\u00f6ffnet werden.<br \/>\n\u00a7 7 Bef\u00f6rderung von Leichen<br \/>\n(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigen, widerstandsf\u00e4higen S\u00e4rgen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu<br \/>\nbef\u00f6rdern. Ist der Tod an Bord eines Schiffes au\u00dferhalb eines Hafens eingetreten, so kann an Stelle eines Sarges eine andere geeignete Umh\u00fcllung verwendet<br \/>\nwerden. Zur Bef\u00f6rderung von Leichen im Stra\u00dfenverkehr sind solche Wagen zu benutzen, die zur Leichenbef\u00f6rderung eingerichtet sind und ausschlie\u00dflich<br \/>\nhierf\u00fcr oder f\u00fcr Bestattungszwecke verwendet werden (Leichenwagen). Die Bef\u00f6rderung von Leichen in Anh\u00e4ngern an Kraftfahrzeugen ist nicht zul\u00e4ssig. Die<br \/>\nS\u00e4tze 1 bis 4 gelten nicht f\u00fcr die Bergung von Leichen, insbesondere die Bef\u00f6rderung t\u00f6dlich Verungl\u00fcckter von der Unfallstelle.<br \/>\n(2) Leichen d\u00fcrfen von einem Ort au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in die Freie und Hansestadt Hamburg bef\u00f6rdert werden, wenn sich aus<br \/>\neiner beigef\u00fcgten amtlichen Bescheinigung ergibt, ob der Verstorbene an einer \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat oder nicht. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann<br \/>\nAusnahmen zulassen. F\u00fcr die Bef\u00f6rderung einer Leiche aus der Freien und Hansestadt Hamburg an einen anderen Ort stellt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf<br \/>\nAntrag einen Leichenpass aus, wenn dieser von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Bestimmungslandes oder eines dazwischenliegenden Landes verlangt wird<br \/>\nund gesundheitliche Bedenken gegen die Bef\u00f6rderung nicht bestehen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist berechtigt, die f\u00fcr die Ausstellung des Leichenpasses<br \/>\nerforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Ausk\u00fcnfte einzuholen.<br \/>\n\u00a7 8 Ausgrabung von Leichen<br \/>\nDie Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit ist nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde und, mit Ausnahme der Ausgrabung nach \u00a7 87 Absatz<br \/>\n3 der Strafprozessordnung, nur in den Monaten November bis M\u00e4rz zul\u00e4ssig.<br \/>\n\u00a7 9 \u00dcberwachung<br \/>\nDie Leichenhallen und Friedh\u00f6fe werden von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde in gesundheitlicher Hinsicht \u00fcberwacht.<br \/>\nZweiter Abschnitt Bestattungswesen<br \/>\n\u00a7 10 Bestattungspflicht<br \/>\n(1) Leichen sind zu bestatten. F\u00fcr die Bestattung haben die Angeh\u00f6rigen (\u00a7 22 Absatz 4) zu sorgen. Totgeborenen Leibesfr\u00fcchte mit einem Geburtsgewicht<br \/>\nunter 1.000 Gramm sind nur auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Wird im Todesfall niemand t\u00e4tig, veranlasst die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberf\u00fchrung<br \/>\nder Leiche in eine Leichenhalle. Wird f\u00fcr eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde vierzehn<br \/>\nTage nach Einlieferung die Bestattung in einer Reihengrabst\u00e4tte eines Friedhofes veranlassen. Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann<br \/>\ndie zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde einen Monat nach der Ein\u00e4scherung die Beisetzung in einer Reihengrabst\u00e4tte veranlassen. Die Ma\u00dfnahmen werden auf Kosten des<br \/>\nPflichtigen vorgenommen. Die S\u00e4tze 4 und 5 gelten nicht, wenn die Antragstellung oder die \u00dcberf\u00fchrung zu einem Friedhof nachweisbar veranlasst und in<br \/>\nn\u00e4chster Zeit zu erwarten ist.<br \/>\n(2) Totgeborene Leibesfr\u00fcchte mit einem Geburtsgewicht unter 1.000 Gramm, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen stammende<br \/>\nF\u00f6ten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzu\u00e4schern und unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf ein<br \/>\nGrabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtm\u00e4\u00dfig f\u00fcr wissenschaftliche Zwecke ben\u00f6tigt werden. Abgetrennte K\u00f6rperteile, Organe und Teilen von<br \/>\nOrganen, die nicht f\u00fcr Transplantationen, f\u00fcr wissenschaftliche Zwecke oder f\u00fcr die Herstellung von Arzneimitteln ben\u00f6tigt werden, sind hygienisch einwandfrei<br \/>\nund dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.<br \/>\n(3) Leichen d\u00fcrfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugef\u00fchrt werden, wenn die Zustimmung des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen f\u00fcr eine<br \/>\nErdbestattung vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.<br \/>\n\u00a7 11 Bestattungsart<br \/>\nDie Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgef\u00fchrt werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist ein Wille<br \/>\ndes Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart.<br \/>\n\u00a7 12 Zul\u00e4ssigkeit der Bestattung<br \/>\n(1) Die Erdbestattung ist zul\u00e4ssig, wenn eine Leichenschau durchgef\u00fchrt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das<br \/>\nSterbebuch oder eine Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorgelegt wird. Die Erdbestattung einer Fehlgeburt ist zul\u00e4ssig, wenn die Bescheinigung eines<br \/>\nbei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Arztes dar\u00fcber vorgelegt wird, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein nichtnat\u00fcrliches Geschehen bestehen.<br \/>\n(2) Die Feuerbestattung ist zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wenn auf Grund einer zus\u00e4tzlichen Leichenschau best\u00e4tigt<br \/>\nworden ist, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod bestehen, oder wenn in den F\u00e4llen nach \u00a7 159 Absatz 1 der Strafprozessordnung die<br \/>\nschriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung vorliegt.<br \/>\n(3) Die zus\u00e4tzliche Leichenschau nach Absatz 2 k\u00f6nnen vornehmen<br \/>\na) die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde durch einen Arzt, der die Anerkennung zum F\u00fchren die Gebietsbezeichnung \u00d6ffentliches Gesundheitswesen oder Rechtsmedizin<br \/>\nhat,<br \/>\nb) ein in \u00a7 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannter Arzt oder<br \/>\nc) ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde hierf\u00fcr erm\u00e4chtigt worden ist.<br \/>\nF\u00fcr die Durchf\u00fchrung der zus\u00e4tzlichen Leichenschau erh\u00e4lt der Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des<br \/>\nSektionsbefundes. Er kann erg\u00e4nzende Ausk\u00fcnfte einholen. Die Unterlagen sind h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre lang aufzubewahren. \u00a7 2 Absatz 4 und \u00a7 4 gelten<br \/>\nentsprechend.<br \/>\n\u00a7 13 Feuerbestattung<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen in der Freien und Hansestadt Hamburg nur in den Feuerbestattungsanlagen \u00d6jendorf und Ohlsdorf der Hamburger Friedh\u00f6fe \u2013 Anstalt<br \/>\n\u00f6ffentlichen Rechts \u2013 einge\u00e4schert werden.<br \/>\n(2) Die Asche jeder Leiche ist in ein von der Hamburger Friedh\u00f6fe \u2013 Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts \u2013 zu verschlie\u00dfendes Beh\u00e4ltnis (Urne) aufzunehmen. Es muss<br \/>\njederzeit festzustellen sein, wo die Urne aufbewahrt wird und um wessen Asche es sich handelt.<br \/>\n(3) Urnen sind beizusetzen oder in einem Kolumbarium aufzustellen. Sie werden durch die Hamburger Friedh\u00f6fe \u2013 Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts \u2013 von der<br \/>\nFeuerbestattungsanlage zur Beisetzung auf einen Friedhof bef\u00f6rdert. Die Hamburger Friedh\u00f6fe \u2013 Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts \u2013 kann Ausnahmen zulassen<br \/>\na) zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf See, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht<br \/>\nentgegenstehen,<br \/>\nb) zum Versand einer Urne nach Friedh\u00f6fen au\u00dferhalb der Freien und Hansestadt Hamburg.<br \/>\nDie Bef\u00f6rderung oder der Versand einer Urne sind erst zul\u00e4ssig, wenn eine Beisetzungsm\u00f6glichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen worden ist.<br \/>\n\u00a7 14 Friedhofszwang<br \/>\nBeisetzungen au\u00dferhalb staatlicher, von der Hamburger Friedh\u00f6fe &#8211; Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts &#8211; betriebener oder kirchlicher Friedh\u00f6fe sind nicht zul\u00e4ssig.<br \/>\nAusnahmen k\u00f6nnen in besonderen F\u00e4llen von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zugelassen werden.<br \/>\nDritter Abschnitt Staatliches Friedhofswesen<br \/>\n\u00a7 15 Geltungsbereich<br \/>\nDie Vorschriften dieses Abschnittes gelten f\u00fcr die staatlichen Friedh\u00f6fe in der Freien und Hansestadt Hamburg und f\u00fcr die von der Hamburger Friedh\u00f6fe \u2013<br \/>\nAnstalt \u00f6ffentlichen Rechts \u2013 betriebenen Friedh\u00f6fe.<br \/>\n\u00a7 16 Widmung und Verwaltung der Friedh\u00f6fe<br \/>\n(1) Die bestehenden Friedh\u00f6fe ergeben sich aus der Anlage 1. Weitere Friedh\u00f6fe k\u00f6nnen dadurch geschaffen werden, dass der Senat Fl\u00e4chen f\u00fcr diesen<br \/>\nZweck widmet und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Widmung \u00f6ffentlich bekannt gibt.<br \/>\n(2) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden haben \u00fcber Nutzungs- und Beisetzungsrechte auf den Friedh\u00f6fen sowie \u00fcber Bestattungen Buch zu f\u00fchren. Sie sind verpflichtet,<br \/>\ndie allgemeinen Friedhofsanlagen und -einrichtungen unter Ber\u00fccksichtigung der Zielsetzungen der Gartendenkmalpflege zu unterhalten.<br \/>\n\u00a7 17 Friedhofszweck<br \/>\nDie Friedh\u00f6fe dienen der Bestattung der Verstorbenen, f\u00fcr die ein Antrag auf Beisetzung gestellt wird. Sie sind Totengedenkst\u00e4tten.<br \/>\n\u00a7 18 Bekenntnisgebr\u00e4uche<br \/>\nDie Aus\u00fcbung kirchlicher Amtshandlungen sowie religi\u00f6ser und weltanschaulicher Gebr\u00e4uche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gew\u00e4hrleistet. Auf<br \/>\nden Ablauf anderer Bestattungen ist R\u00fccksicht zu nehmen.<br \/>\n\u00a7 19 Haftung, vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung<br \/>\n(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat keine Obhutspflicht f\u00fcr Grabst\u00e4tten, ihre Ausstattung und Grabgegenst\u00e4nde. Sie ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen<br \/>\nzur Verh\u00fctung von Sch\u00e4den zu treffen, die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(2) Friedh\u00f6fe oder Friedhofsteile k\u00f6nnen zur Abwendung von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vor\u00fcbergehend<br \/>\ngeschlossen oder f\u00fcr die Benutzung mit Fahrzeugen gesperrt werden.<br \/>\n\u00a7 20 Gewerbetreibende<br \/>\n(1) Auf den Friedh\u00f6fen darf unbeschadet der nach \u00a7 32 Nummer 2 Buchstabe c erlassenen Vorschriften nur solche gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden, die<br \/>\ndem Zweck der Friedh\u00f6fe dient.<br \/>\n(2) Gewerbetreibende bed\u00fcrfen f\u00fcr ihre gewerbliche T\u00e4tigkeit auf den Friedh\u00f6fen der Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Das Genehmigungsverfahren kann<br \/>\n\u00fcber den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen \u00fcber die einheitliche Stelle nach \u00a7\u00a7 71a bis 71e sowie<br \/>\n\u00fcber die Genehmigungsfiktion nach \u00a7 42a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt<br \/>\nge\u00e4ndert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.<br \/>\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Qualifikation<br \/>\noder pers\u00f6nliche Zuverl\u00e4ssigkeit fehlt.<br \/>\n(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Gewerbetreibende die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Erteilung nicht mehr erf\u00fcllt. Sie kann widerrufen werden, wenn<br \/>\ner gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen versto\u00dfen hat; vor Ablauf eines Jahres darf sie nicht wieder erteilt<br \/>\nwerden.<br \/>\n(5) Auf den Friedh\u00f6fen d\u00fcrfen gewerbliche Arbeiten nur w\u00e4hrend der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgesetzten Zeit unter Wahrung der W\u00fcrde des Ortes<br \/>\nausgef\u00fchrt werden.<br \/>\n\u00a7 21 Grabst\u00e4tten<br \/>\n(1) Leichen und Urnen werden in Reihen-, Wahl-, oder Ehrengrabst\u00e4tten beigesetzt. Es besteht kein Anspruch auf eine der Lage nach bestimmte Grabst\u00e4tte<br \/>\nund auf Unver\u00e4nderlichkeit ihrer Umgebung.<br \/>\n(2) Reihengrabst\u00e4tten sind einstellige Grabst\u00e4tten. Sie werden in Grabfeldern der Reihe nach belegt und nur bei Vorliegen eines Todesfalles f\u00fcr die Dauer der<br \/>\nRuhezeit vergeben.<br \/>\n(3) Anonyme Reihengrabst\u00e4tten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.<br \/>\n(4) Wahlgrabst\u00e4tten sind ein- oder mehrstellige Grabst\u00e4tten. An ihnen wird auf Antrag und nach Zahlung der \u00dcberlassungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Dauer von 25 Jahren<br \/>\nein Nutzungsrecht einger\u00e4umt (\u00dcberlassungszeit).<br \/>\n(5) Ehrengrabst\u00e4tten sind ein- oder mehrstellige Grabst\u00e4tten. Sie werden aus besonderem Anlass auf Beschluss des Senats auf Friedhofsdauer angelegt.<br \/>\n\u00a7 22 Wahlgrabst\u00e4tten<br \/>\n(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabst\u00e4tte umfasst die Befugnis des Berechtigten zu bestimmen, wer auf der Grabst\u00e4tte beigesetzt werden soll. Bei der<br \/>\nerstmaligen Einr\u00e4umung des Nutzungsrechtes kann der Nutzungsberechtigte ausw\u00e4hlen, ob die Grabst\u00e4tte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit<br \/>\nzus\u00e4tzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll und die Art und Gr\u00f6\u00dfe der Grabst\u00e4tte festlegen.<br \/>\n(2) Der Nutzungsberechtigte soll schon beim Erwerb des Nutzungsrechtes f\u00fcr den Fall seines Ablebens gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einen Nachfolger<br \/>\nim Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverst\u00e4ndnis des Bestimmten ist nachzuweisen.<br \/>\n(3) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einverst\u00e4ndnis des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so wird das<br \/>\nNutzungsrecht von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf die Angeh\u00f6rigen in der in Absatz 4 festgelegten Rangfolge \u00fcbertragen. Mit der \u00dcbertragung des<br \/>\nNutzungsrechtes setzt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem betroffenen Angeh\u00f6rigen eine Frist zur Erkl\u00e4rung dar\u00fcber, ob er das Nutzungsrecht annimmt. Erkl\u00e4rt der<br \/>\nAngeh\u00f6rige die Annahme des Nutzungsrechtes nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde das Nutzungsrecht auf den n\u00e4chsten<br \/>\nAngeh\u00f6rigen nach Ma\u00dfgabe der in Absatz 4 festgelegten Rangfolge \u00fcbertragen.<br \/>\n(4) Angeh\u00f6rige im Sinne des Absatzes 3 sind<br \/>\na) der Ehegatte oder der Lebenspartner,<br \/>\nb) die ehelichen und nicht ehelichen Kinder,<br \/>\nc) die Ehegatten oder Lebenspartner der ehelichen und nicht ehelichen Kinder,<br \/>\nd) die Stiefkinder,<br \/>\ne) die Ehegatten oder Lebenspartner der Stiefkinder,<br \/>\nf) die Enkel,<br \/>\ng) die Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel,<br \/>\nh) die Eltern,<br \/>\ni) die Geschwister,<br \/>\nj) die Stiefgeschwister,<br \/>\nk) die Gro\u00dfeltern,<br \/>\nl) die Verschw\u00e4gerten,<br \/>\nm) die Kinder der Geschwister,<br \/>\nn) die Geschwister der Eltern,<br \/>\no) die Kinder der Geschwister der Eltern,<br \/>\np) die Verlobte\/der Verlobte auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br \/>\nq) die Lebensgef\u00e4hrtin\/der Lebensgef\u00e4hrte.<br \/>\nSind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der \u00e4ltere Angeh\u00f6rige das Vorrecht vor dem j\u00fcngeren Angeh\u00f6rigen.<br \/>\n(5) Sind keine Angeh\u00f6rigen vorhanden, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen \u00fcbertragen, wenn ein berechtigtes<br \/>\nInteresse am Erhalt der Grabst\u00e4tte nachgewiesen wird.<br \/>\n(6) Der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Bestimmung von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.<br \/>\n(7) Das Nutzungsrecht kann auf Antrage des Nutzungsberechtigten von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf einen Dritten \u00fcbertragen werden. Absatz 2 Satz 2 und<br \/>\nAbsatz 6 gelten entsprechend.<br \/>\n(8) Stirbt einer der in Absatz 4 bezeichneten Angeh\u00f6rigen, dessen Beisetzung auf der Wahlgrabst\u00e4tte noch nicht bestimmt ist, und ist der<br \/>\nNutzungsberechtigte nicht sp\u00e4testens vier Tage vor der Beisetzung der Leiche oder innerhalb eines Monats nach der Ein\u00e4scherung erreichbar, so kann jeder<br \/>\nder in Absatz 4 bezeichneten Angeh\u00f6rigen bestimmen, dass der verstorbene Angeh\u00f6rige auf der Wahlgrabst\u00e4tte beigesetzt werden darf. Bei voneinander<br \/>\nabweichenden Erkl\u00e4rungen der Angeh\u00f6rigen gilt die Rangfolge des Absatz 4.<br \/>\n\u00a7 23 Gestaltung der Grabst\u00e4tten<br \/>\n(1) Die Grabst\u00e4tten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die W\u00fcrde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt<br \/>\nwerden. Es ist R\u00fccksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder k\u00fcnstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen. Grabh\u00fcgel sind nicht<br \/>\nzul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Grabfelder einrichten, in denen zus\u00e4tzliche Gestaltungsvorschriften nach Ma\u00dfgabe einer Rechtsverordnung nach \u00a7 32<br \/>\nNummer 2 Buchstabe h zu beachten sind.<br \/>\n\u00a7 24 Grabmal<br \/>\n(1) Die Errichtung und Ver\u00e4nderung von Grabmalen bed\u00fcrfen der schriftlichen Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Die Genehmigung ist auf Antrag zu<br \/>\nerteilen, wenn dem Vorhaben keine anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, das Grabmal den Anforderungen dieses Gesetzes gen\u00fcgt und<br \/>\nzus\u00e4tzlichen Gestaltungsvorschriften nach Ma\u00dfgabe einer Rechtsverordnung nach \u00a7 32 Nummer 2 Buchstabe h entspricht.<br \/>\n(2) Das Grabmal ist, wenn seine Gr\u00f6\u00dfe es erfordert, auf einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen, dass es dauernd standsicher ist und<br \/>\nauch beim \u00d6ffnen benachbarter Gr\u00e4ber nicht umst\u00fcrzt oder sich senkt.<br \/>\n(3) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabst\u00e4tte ist daf\u00fcr verantwortlich, dass das Grabmal sich dauernd in standsicherem Zustand befindet. Eine<br \/>\nAufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmales darf \u00f6ffentlich bekannt gegeben werden, wenn die Anschrift des<br \/>\nNutzungsberechtigten nicht bekannt ist.<br \/>\n(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann f\u00fcr geschichtlich oder k\u00fcnstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungspflichten gegen\u00fcber dem<br \/>\nNutzungsberechtigten festlegen.<br \/>\n(5) Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit kann das Grabmal von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Kosten des<br \/>\nNutzungsberechtigten umgelegt werden.<br \/>\n(6) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder ge\u00e4ndert, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Beseitigung des<br \/>\nGrabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtm\u00e4\u00dfige Zust\u00e4nde hergestellt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 gelten f\u00fcr sonstige auf der Grabst\u00e4tte befindliche Sachen (Grabgegenst\u00e4nde) entsprechend.<br \/>\n\u00a7 25 Grabpflege<br \/>\n(1) Grabst\u00e4tten sind zu pflegen. Bei Wahlgrabst\u00e4tten obliegt die Grabpflege dem Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabst\u00e4tten mit Ausnahme der anonymen<br \/>\nReihengrabst\u00e4tten obliegt sie dem Auftraggeber der Bestattung. Nutzungsberechtigter und Auftraggeber der Bestattung k\u00f6nnen einen anderen mit der<br \/>\nAusf\u00fchrung der Pflegearbeiten beauftragen; ihre Verpflichtung bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Bei allen Grabst\u00e4tten f\u00fchrt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Ersterrichtung und Mindestunterhaltung auf Kosten desjenigen aus, der das Nutzungsrecht erworben<br \/>\noder die Bestattung veranlasst hat. Die Kosten sind f\u00fcr die Dauer der \u00dcberlassungszeit im Voraus zu entrichten.<br \/>\n(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht nach, so kann die<br \/>\nzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf seine Kosten den Aufwachs entfernen, eine Rasenanlage herstellen und bis zum Ablauf der \u00dcberlassungszeit unterhalten. Ist die<br \/>\nAnschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, so kann die Aufforderung nach Satz 1 \u00f6ffentlich bekannt gegeben werden.<br \/>\n(4) Ehrengrabst\u00e4tten werden von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gepflegt.<br \/>\n\u00a7 26 Ruhezeit<br \/>\n(1) Die Ruhezeit f\u00fcr Leichen und Urnen betr\u00e4gt 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.<br \/>\n(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf ein Grabstelle nicht neu belegt werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.<br \/>\n\u00a7 27 Verl\u00e4ngerung des Nutzungsrechtes<br \/>\n(1) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabst\u00e4tte ist das Nutzungsrecht f\u00fcr die Wahlgrabst\u00e4tte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder<br \/>\nUrne zu verl\u00e4ngern.<br \/>\n(2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabst\u00e4tte ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten um mindestens f\u00fcnf Jahre, h\u00f6chstens um 25 Jahre zu verl\u00e4ngern. Die<br \/>\nzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Ausnahmen zulassen.<br \/>\n(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann eine Verl\u00e4ngerung der \u00dcberlassungszeit mit Auflagen versehen, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung<br \/>\nnicht nachgekommen ist oder nicht f\u00fcr die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat.<br \/>\n\u00a7 28 Umbettung<br \/>\n(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen w\u00e4hrend der Ruhezeit ist nicht zul\u00e4ssig. Eine Ausnahme kann auf Antrag von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zugelassen<br \/>\nwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine St\u00f6rung der Totenruhe rechtfertigt.<br \/>\n(2) Ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt, so wird die Umbettung einer Leiche oder Urne von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde durchgef\u00fchrt. Leichen d\u00fcrfen nur in den<br \/>\nMonaten November bis M\u00e4rz umgebettet werden.<br \/>\n(3) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.<br \/>\n(4) Das Herausnehmen von Urnen anl\u00e4sslich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahlgrabst\u00e4tte und die anschlie\u00dfende Beisetzung der Urnen auf derselben<br \/>\nGrabstelle sind keine Umbettung.<br \/>\n\u00a7 29 Ablauf von Rechten<br \/>\n(1) Nach Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen in Reihengrabst\u00e4tten, bei Wahlgrabst\u00e4tten nach Erl\u00f6schen des Nutzungsrechtes, werden die Grabmale<br \/>\nund Grabgegenst\u00e4nde von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit Ausnahme der Pflanzen dem Berechtigten auf Antrag ausgeh\u00e4ndigt. Wird der Antrag nicht innerhalb<br \/>\neiner von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu bestimmenden Frist gestellt, so gehen die Grabmale und Grabgegenst\u00e4nde in das Eigentum der Freien und Hansestadt<br \/>\nHamburg oder der Hamburger Friedh\u00f6fe \u2013 Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts \u2013\u00fcber.<br \/>\n(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Grabst\u00e4tten, die unter Denkmalschutz gestellt sind oder von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde als denkmalschutzw\u00fcrdig festgestellt worden<br \/>\nsind. Nach Erl\u00f6schen des Nutzungsrechtes an solchen Wahlgrabst\u00e4tten wird die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die Standsicherheit des Grabmales verantwortlich.<br \/>\n(3) Der Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen bei Reihengrabst\u00e4tten, das Erl\u00f6schen des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabst\u00e4tten und die nach Absatz 1<br \/>\nSatz 2 von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher \u00f6ffentlich bekannt zu geben. Der Nutzungsberechtigte einer<br \/>\nWahlgrabst\u00e4tte kann beantragen, dass der Ablauf der \u00dcberlassungszeit ihm oder einem von ihm beauftragten Vertreter gegen Erstattung der damit<br \/>\nverbundenen Kosten mitgeteilt wird. Dabei ist auch auf die Wirkung der Frist hinzuweisen.<br \/>\n\u00a7 30 Schlie\u00dfung und Aufhebung von Friedh\u00f6fen<br \/>\n(1) Schlie\u00dfung und Aufhebung der Friedh\u00f6fe werden durch Gesetz geregelt. Teile von Friedh\u00f6fen und einzelne Grabst\u00e4tten k\u00f6nnen aus zwingenden Gr\u00fcnden<br \/>\ndes \u00f6ffentlichen Interesses von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde geschlossen oder aufgehoben werden.<br \/>\n(2) Durch die Schlie\u00dfung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles wird die M\u00f6glichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung geht die<br \/>\nEigenschaft als Ruhest\u00e4tte verloren. Die Schlie\u00dfung oder Aufhebung von Friedhofsteilen und die Aufhebung einzelner Grabst\u00e4tten werden \u00f6ffentlich bekannt<br \/>\ngegeben. Bei Wahlgrabst\u00e4tten wird der Nutzungsberechtigte benachrichtigt, sofern seine Anschrift der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bekannt ist.<br \/>\n(3) Sind bei der Aufhebung Ruhezeiten noch nicht abgelaufen, so sind die in Reihengrabst\u00e4tten Beigesetzten f\u00fcr die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabst\u00e4tten<br \/>\nBeigesetzten f\u00fcr die restliche \u00dcberlassungszeit auf Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Friedh\u00f6fe \u2013 Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts \u2013<br \/>\nin eine andere Grabst\u00e4tte umzubetten.<br \/>\nVierter Abschnitt Friedh\u00f6fe anderer Tr\u00e4ger<br \/>\n\u00a7 31 Kirchliche Friedh\u00f6fe<br \/>\n(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen die aus der Anlage 2 ersichtlichen Friedh\u00f6fe der Religionsgesellschaften des \u00f6ffentlichen Rechts<br \/>\n(kirchliche Friedh\u00f6fe).<br \/>\n(2) Die Religionsgesellschaften des \u00f6ffentlichen Rechts d\u00fcrfen im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedh\u00f6fe einrichten sowie ihre Friedh\u00f6fe ver\u00e4ndern und<br \/>\nschlie\u00dfen.<br \/>\n(3) Die Religionsgesellschaften des \u00f6ffentlichen Rechts erlassen f\u00fcr ihre Friedh\u00f6fe Friedhofsordnungen und Friedhofsgeb\u00fchrenordnungen; sie k\u00f6nnen diese<br \/>\nOrdnungen im Amtlichen Anzeiger bekannt machen.<br \/>\n(4) Die Ruhezeit auf kirchlichen Friedh\u00f6fen betr\u00e4gt mindestens 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. Auf Antrag des Friedhofstr\u00e4gers kann die zust\u00e4ndige<br \/>\nBeh\u00f6rde f\u00fcr den gesamten Friedhof eine Ruhezeit unter 25 Jahren oder f\u00fcr einzelne Grabstellen eine Belegung vor Ablauf der Ruhezeit zulassen, wenn<br \/>\ngesundheitliche Gefahren auszuschlie\u00dfen sind.<br \/>\n(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann kirchliche Friedh\u00f6fe oder Friedhofsteile schlie\u00dfen, wenn gesundheitliche Gefahren f\u00fcr die Umgebung zu bef\u00fcrchten sind.<br \/>\n(6) Die Friedhofsgeb\u00fchren werden auf Antrag des Friedhofstr\u00e4gers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die K\u00f6rperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt<br \/>\nwird, hat der Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Geb\u00fchren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung des Pflichtigen<br \/>\nnicht gedeckt werden.<br \/>\nF\u00fcnfter Abschnitt \u00dcberleitungs- und Schlussvorschriften<br \/>\n\u00a7 32 Rechtsverordnungserm\u00e4chtigungen<br \/>\nDer Senat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung<br \/>\n1. Vorschriften zu erlassen \u00fcber die Beschaffenheit und Verwendung von S\u00e4rgen, Leichenh\u00fcllen, Leichenbekleidung und Urnen sowie das \u00d6ffnen der S\u00e4rge,<br \/>\n2. Vorschriften f\u00fcr die staatlichen Friedh\u00f6fe zu erlassen \u00fcber<br \/>\na) das Verhalten auf den Friedh\u00f6fen einschlie\u00dflich der Benutzung von Kraftfahrzeugen,<br \/>\nb) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grabst\u00e4tten,<br \/>\nc) das Anbieten von Waren und Diensten auf den Friedh\u00f6fen,<br \/>\nd) die Beschaffenheit des Sarg- und Grabschmuckes,<br \/>\ne) die Gr\u00f6\u00dfe der S\u00e4rge und Urnen,<br \/>\nf) die Durchf\u00fchrung der Bestattungen, insbesondere die Benutzung der Leichenhallen und Feierr\u00e4ume und ihrer Einrichtungen sowie das Ausheben und<br \/>\nVerf\u00fcllen der Gr\u00e4ber,<br \/>\ng) die Gr\u00f6\u00dfe und Belegung der Grabst\u00e4tten sowie \u00fcber weitere Beisetzungen w\u00e4hrend der Ruhezeit,<br \/>\nh) die Gestaltung von Grabst\u00e4tten in bestimmten Grabfeldern, insbesondere \u00fcber Grabausstattung und \u00fcber Gr\u00f6\u00dfe, Material, Schriftzeichen und Symbole<br \/>\nder Grabmale (zus\u00e4tzliche Gestaltungsvorschriften).<br \/>\n\u00a7 33 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. entgegen \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 als Leiter einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Leichenschau unverz\u00fcglich vorgenommen wird,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 als Anzeigepflichtiger die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich veranlasst,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 1 Absatz 3 oder \u00a7 2 Absatz 1 oder 2 als Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 2 Absatz 4 oder \u00a7 3 Absatz 3 Satz 4 als Arzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 2 Absatz 5 oder \u00a7 3 Absatz 3 Satz 4 als Arzt nicht daf\u00fcr sorgt, dass eine Leiche mit einem Hinweis auf eine \u00fcbertragbare Krankheit<br \/>\ngekennzeichnet wird,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 3 Absatz 1 als Arzt eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig ausstellt oder entgegen \u00a7 3 Absatz 3 Satz 2 eine<br \/>\nTodesbescheinigung nicht oder nicht richtig erg\u00e4nzt oder berichtigt oder die erg\u00e4nzte oder berichtigte Todesbescheinigung nicht der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde<br \/>\n\u00fcbersendet,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 3 Absatz 5 Satz 3 oder \u00a7 34 Absatz 5 personenbezogene Angaben f\u00fcr andere Zwecke verwendet,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 4 oder \u00a7 12 Absatz 3 Satz 5 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 eine Leiche nicht unverz\u00fcglich in eine Leichenhalle gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 1 satz 4 \u00fcberf\u00fchrt,<br \/>\n9a entgegen \u00a7 6 Absatz 1 Satz 2 eine Leiche nicht unverz\u00fcglich zur Bestattung an einen Ort au\u00dferhalb der Freien und Hansestadt Hamburg \u00fcberf\u00fchrt,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 7 Absatz 1 f\u00fcr die Bef\u00f6rderung einer Leiche im Stra\u00dfenverkehr einen Wagen benutzt, der hierf\u00fcr nicht eingerichtet ist oder der nicht<br \/>\nausschlie\u00dflich f\u00fcr Bestattungszwecke verwendet wird, oder eine Leiche in einem Anh\u00e4nger an einem Kraftfahrzeug bef\u00f6rdert,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 8 eine Leiche ausgr\u00e4bt,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 13 Absatz 1 die Ein\u00e4scherung einer Leiche au\u00dferhalb der Feuerbestattungsanlagen \u00d6jendorf oder Ohlsdorf vornimmt,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 14 eine Beisetzung au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen ohne Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vornimmt,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 20 Absatz 2 eine gewerbliche T\u00e4tigkeit ohne Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde aus\u00fcbt,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 20 Absatz 5 eine gewerbliche T\u00e4tigkeit auf dem Friedhof au\u00dferhalb der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgesetzten Zeit ausf\u00fchrt,<br \/>\n16. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr bestimmte Tatbest\u00e4nde auf diese<br \/>\nVorschrift verweist.<br \/>\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe geahndet werden, und zwar in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummern 7, 14 und 15 mit einer Geldbu\u00dfe bis<br \/>\nzu zweitausendf\u00fcnfhundert Euro.<br \/>\n\u00a7 34 \u00dcberleitung<br \/>\n(1) Die Dauer der Ruhezeit der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beigesetzten Leichen und Urnen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.<br \/>\n(2) F\u00fcr alle Grabst\u00e4tten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf staatlichen Friedh\u00f6fen \u00fcberlassen worden sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.<br \/>\n(3) Bei Grabst\u00e4tten auf staatlichen Friedh\u00f6fen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes f\u00fcr die Bestattung bestimmter Personen oder Personengruppen ohne<br \/>\nzeitliche Begrenzung bis zur Beisetzung des letzten Berechtigten \u00fcberlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt<br \/>\nbeigesetzten Leiche oder Urne. Hat auf einer solchen Grabst\u00e4tte seit 1. April 1970 keine Beisetzung mehr stattgefunden und sind die Ruhezeiten s\u00e4mtlicher<br \/>\nbeigesetzten Leichen oder Urnen abgelaufen, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf des 31. Oktobers 2001. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verl\u00e4ngert das<br \/>\nNutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, bis alle Berechtigten, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes \u00fcber die Gemeindefriedh\u00f6fe vom 1. November 1948<br \/>\n(Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 2134-a) auf der Grabst\u00e4tte h\u00e4tten beigesetzt werden k\u00f6nnen, beigesetzt worden sind und deren<br \/>\nRuhezeit abgelaufen ist. F\u00fcr Grabst\u00e4tten nach Satz 2 kann der Antrag bis 31. Oktober 2001 gestellt werden.<br \/>\n(4) Bei Grabst\u00e4tten auf staatlichen Friedh\u00f6fen, die vor dem 1. April 1970 auf begrenzte Zeit \u00fcberlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der<br \/>\nRuhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne, sp\u00e4testens jedoch am 31. Dezember 1995. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verl\u00e4ngert das Nutzungsrecht auf<br \/>\nAntrag unentgeltlich, soweit die weitere \u00dcberlassungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 f\u00e4llt.<br \/>\n(5) Bei Grabst\u00e4tten nach Absatz 3 oder 4 ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine \u00c4nderung der Gr\u00f6\u00dfe der Grabst\u00e4tte zul\u00e4ssig.<br \/>\n(6) \u00a7 3 Absatz 5 gilt f\u00fcr Todesbescheinigungen und vergleichbare Unterlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind und noch<br \/>\naufbewahrt werden, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Frist von 30 Jahren erst ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endet.<br \/>\n\u00a7 35 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<br \/>\nF\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Leichenschau nach \u00a7 2 Absatz 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des<br \/>\nGrundgesetzes) eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n\u00a7 36 Aufhebung von Vorschriften<br \/>\n(1) Es werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben:<br \/>\n1. in \u00a7 12 des Gesetzes \u00fcber das Gesundheitswesen vom 15. M\u00e4rz 1920 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 2120-a) die W\u00f6rter:<br \/>\n\u201edie \u00e4rztliche Leichenschau\u201c,<br \/>\n2. Abschnitt IlI C der Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Gesetz \u00fcber das Gesundheitswesen vom 28. Juli 1920 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen<br \/>\nLandesrechts I 2120-a-1),<br \/>\n3. das Gesetz \u00fcber die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts II 2128-a),<br \/>\n4. \u00a7 24 Absatz 5 zweiter Halbsatz sowie die \u00a7\u00a7 72 bis 77 der Dritten Durchf\u00fchrungsverordnung zum Gesetz \u00fcber die Vereinheitlichung des<br \/>\nGesundheitswesens (Dienstordnung f\u00fcr die Gesundheits\u00e4mter &#8211; Besonderer Teil) vom 30. M\u00e4rz 1935 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen<br \/>\nLandesrechts II 2120-b-3)<br \/>\n5. die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts II 2128-<br \/>\na-1),<br \/>\n6. das Gesetz \u00fcber die Schlie\u00dfung und Aufhebung des Gemeindefriedhofes an der Mengestra\u00dfe in Hamburg-Wilhelmsburg vom 1. M\u00e4rz 1963<br \/>\n(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 14),<br \/>\n7. das Gesetz \u00fcber die Schlie\u00dfung und Aufhebung des &#8222;Alten Friedhofs Bremer Stra\u00dfe&#8220; in Harburg vom 17. Januar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und<br \/>\nVerordnungsblatt Seite 6),<br \/>\n8. das Friedhofsgesetz vom 2. Februar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 48),<br \/>\n9. die Friedhofsordnung vom 17. M\u00e4rz 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 138), sobald eine Verordnung nach \u00a7 32 in Kraft getreten<br \/>\nist,<br \/>\n10. das Gesetz \u00fcber die Schlie\u00dfung und Aufhebung des Friedhofs Lohbr\u00fcgge vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite<br \/>\n253).<br \/>\n(2) Es bleibt bei der Aufhebung der bereits geschlossenen Friedh\u00f6fe Mengestra\u00dfe (Absatz 1 Nummer 6) zum 31. Dezember 1988, Bremer Stra\u00dfe (Absatz 1<br \/>\nNummer 7) zum 31. Dezember 1994 und Lohbr\u00fcgge (Absatz 1 Nummer 10) zum 31. Dezember 1996.<br \/>\n\u00a7 37 In-Kraft-Treten<br \/>\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989, \u00a7 32 jedoch schon am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz \u2013 BestattG) vom 14. September 1988 (HmbGVBl 1988 S. 167) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert am 15. 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