{"id":158,"date":"2011-12-20T14:45:20","date_gmt":"2011-12-20T13:45:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=158"},"modified":"2011-12-21T12:53:28","modified_gmt":"2011-12-21T11:53:28","slug":"bestattungsgesetz-hessen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-hessen\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Hessen"},"content":{"rendered":"<p>Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)<br \/>\nVom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007 S. 338, 534)<br \/>\nBisherige \u00c4nderungen<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 19. November 2008 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes (GVBl. I 2008 S. 965)<br \/>\nInhaltsverzeichnis einblenden<!--more--><br \/>\nErster Abschnitt Friedh\u00f6fe und Feuerbestattungsanlagen<br \/>\n\u00a7 1 Friedhofszweck<br \/>\nFriedh\u00f6fe dienen der Bestattung und der Pflege der Gr\u00e4ber im Andenken an die Verstorbenen.<br \/>\n\u00a7 2 Friedh\u00f6fe der Gemeinden<br \/>\n(1) Das Friedhofswesen obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit. Zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben k\u00f6nnen sie sich Dritter bedienen.<br \/>\n(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedh\u00f6fe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierf\u00fcr ein \u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis besteht.<br \/>\n(3) Sie regeln die Benutzung der Friedh\u00f6fe nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes durch Satzung (Friedhofsordnung). Es sollen von Gestaltungsvorschriften<br \/>\nausgenommene Friedhofstelle geschaffen werden.<br \/>\n(4) Auf den Friedh\u00f6fen ist die Bestattung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Personen zu gestatten, die innerhalb der Gemeinde verstorben sind.<br \/>\nDies gilt auch f\u00fcr fr\u00fchere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer \u00e4hnlichen Einrichtung au\u00dferhalb der Gemeinde gelebt<br \/>\nhaben.<br \/>\n(5) Sind innerhalb des Gemeindegebiets nur Friedh\u00f6fe von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften vorhanden und entspricht die Bestattung<br \/>\nauf einem solchen Friedhof nicht dem Willen der verstorbenen Person oder ihrer Angeh\u00f6rigen, so ist die Bestattung auf dem Friedhof einer benachbarten<br \/>\nGemeinde zu gestatten.<br \/>\n(6) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, im Rahmen dieses Gesetzes bei Bestattungen und Totengedenkfeiern<br \/>\nentsprechend ihren Ordnungen und Br\u00e4uchen zu verfahren.<br \/>\n\u00a7 3 Friedh\u00f6fe der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br \/>\n(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, k\u00f6nnen zur Bestattung ihrer Mitglieder<br \/>\nFriedh\u00f6fe in eigener Verwaltung anlegen, unterhalten und erweitern.<br \/>\n(2) Wenn ein anderer zur Bestattung geeigneter Friedhof innerhalb des Gemeindegebiets nicht vorhanden ist, ist auf diesen Friedh\u00f6fen auch die Bestattung<br \/>\nVerstorbener zu gestatten, die keiner oder einer anderen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angeh\u00f6rt haben.<br \/>\n(3) Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie die Grabmalgestaltung d\u00fcrfen das religi\u00f6se oder weltanschauliche Empfinden des Friedhofstr\u00e4gers nicht<br \/>\nverletzen.<br \/>\n\u00a7 4 Friedhofszwang<br \/>\n(1) Verstorbene sind auf \u00f6ffentlichen Friedh\u00f6fen zu bestatten.<br \/>\n(2) Die Bestattung au\u00dferhalb \u00f6ffentlicher Friedh\u00f6fe kann nur erlaubt werden, wenn dies mit R\u00fccksicht auf besondere pers\u00f6nliche oder \u00f6rtliche Verh\u00e4ltnisse<br \/>\ngerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundst\u00fcck zur Bestattung geeignet und die ordnungsm\u00e4\u00dfige Grabpflege mindestens f\u00fcr die Dauer der Ruhefrist (\u00a7 6<br \/>\nAbs. 2) gesichert ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Erlaubnisbeh\u00f6rde ist das Regierungspr\u00e4sidium Kassel.<br \/>\n\u00a7 5 Anlegen und Erweitern von Friedh\u00f6fen<br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe d\u00fcrfen neu angelegt oder erweitert werden, wenn<br \/>\n1. der Friedhofszweck (\u00a7 1) gewahrt ist,<br \/>\n2. Erfordernisse der Landesplanung und des St\u00e4dtebaus nicht entgegenstehen und<br \/>\n3. au\u00dfer bei nur geringf\u00fcgigen Erweiterungen die Friedhofsfl\u00e4che durch Bebauungsplan festgesetzt ist.<br \/>\n(2) Friedh\u00f6fe m\u00fcssen nach ihrer \u00f6rtlichen Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihrer baulichen Gestaltung den gesundheitlichen und kulturellen Belangen der<br \/>\nBev\u00f6lkerung sowie den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere des Gew\u00e4sserschutzes, Rechnung tragen. Sie m\u00fcssen umfriedet und als Friedh\u00f6fe<br \/>\nerkennbar sein.<br \/>\n(3) Vor der Entscheidung \u00fcber das Anlegen und Erweitern von Friedh\u00f6fen ist ein bodenkundliches Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Einhaltung der Anforderungen<br \/>\ndes Abs. 2 einzuholen. Das Gutachten soll einen begr\u00fcndeten Vorschlag zur Dauer der Ruhefristen (\u00a7 6 Abs. 2) enthalten.<br \/>\n(4) Auf gr\u00f6\u00dferen Friedh\u00f6fen soll in der Regel eine Leichenhalle vorgesehen werden.<br \/>\n\u00a7 6 Grabst\u00e4tten und Ruhefristen<br \/>\n(1) Grabst\u00e4tten m\u00fcssen so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gef\u00e4hrdet werden kann.<br \/>\n(2) Die Fristen, in denen eine Grabst\u00e4tte nicht erneut belegt werden darf (Ruhefristen), sind unter Ber\u00fccksichtigung der Verwesungsdauer nach den im<br \/>\nEinzelfall gegebenen Boden- und Grundwasserverh\u00e4ltnissen festzusetzen, betragen jedoch mindestens 15 Jahre.<br \/>\n\u00a7 7 Schlie\u00dfung und Entwidmung der Friedh\u00f6fe<br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe oder Friedhofsteile d\u00fcrfen nach ihrer Schlie\u00dfung (Verbot weiterer Bestattungen) fr\u00fchestens mit Ablauf s\u00e4mtlicher Ruhefristen entwidmet und<br \/>\nanderen Zwecken zugef\u00fchrt werden.<br \/>\n(2) Schlie\u00dfung und Entwidmung sind \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<br \/>\n(3) Friedh\u00f6fe oder Friedhofsteile, die eine Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach \u00a7 3 in eigener Verwaltung unterh\u00e4lt, ohne Eigent\u00fcmerin<br \/>\ndes Friedhofsgrundst\u00fccks zu sein, d\u00fcrfen nur mit deren Zustimmung anderen Zwecken zugef\u00fchrt werden. Versagt sie ihre Zustimmung, so hat sie den<br \/>\nEigent\u00fcmer f\u00fcr die hierdurch eintretenden Verm\u00f6gensnachteile zu entsch\u00e4digen.<br \/>\n(4) Die Entsch\u00e4digung bemisst sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um ein anderes Grundst\u00fcck entsprechend zu benutzen oder zu gebrauchen. Der<br \/>\nEigent\u00fcmer kann anstelle der Entsch\u00e4digung nach Satz 1 gegen \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckseigentums eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he des Verkehrswertes<br \/>\nfordern, den das Grundst\u00fcck h\u00e4tte, wenn es anderen Zwecken zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnte. Die Entsch\u00e4digungspflicht entf\u00e4llt, soweit der Eigent\u00fcmer aus einem<br \/>\nbesonderen Rechtsgrund verpflichtet ist, das Grundst\u00fcck f\u00fcr den Friedhofszweck zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\n(5) Aus zwingenden Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses kann das Regierungspr\u00e4sidium Kassel Friedh\u00f6fe oder Friedhofsteile nach Anh\u00f6rung des<br \/>\nFriedhofstr\u00e4gers schlie\u00dfen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhefristen gebunden zu sein.<br \/>\n(6) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Nutzungsrechten sind f\u00fcr Verm\u00f6gensnachteile durch Ma\u00dfnahmen nach Abs. 5 zu entsch\u00e4digen. Entsprechendes gilt f\u00fcr<br \/>\nVerm\u00f6gensnachteile des Friedhofstr\u00e4gers, soweit er nicht ohnehin zur Anlage oder Erweiterung von Friedh\u00f6fen verpflichtet ist. Zur Leistung der Entsch\u00e4digung<br \/>\nist das Land oder, wenn durch die Ma\u00dfnahmen eine Dritte oder ein Dritter beg\u00fcnstigt wird, die oder der Beg\u00fcnstigte verpflichtet. Abs. 4 gilt entsprechend.<br \/>\n\u00a7 8 Errichtung und Betrieb von Feuerbestattungsanlagen<br \/>\n(1) Feuerbestattungsanlagen m\u00fcssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass keine Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung,<br \/>\ninsbesondere f\u00fcr die Gesundheit und die Belange der Strafrechtspflege, zu bef\u00fcrchten sind und die W\u00fcrde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der<br \/>\nAllgemeinheit nicht verletzt werden.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenhalle vorhanden sein, in der die Verstorbenen vor der Ein\u00e4scherung untergebracht werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(3) Feuerbestattungsanlagen sollen nur auf Friedh\u00f6fen oder auf Fl\u00e4chen errichtet werden, die im Bebauungsplan gesondert daf\u00fcr ausgewiesen sind.<br \/>\nZweiter Abschnitt Bestattung<br \/>\n\u00a7 9 Schutz der Gesundheit und der Totenruhe<br \/>\nLeichen sind so zu behandeln, einzusargen, zu bef\u00f6rdern und zu bestatten, dass die menschliche Gesundheit nicht gef\u00e4hrdet werden kann, keine Gefahren f\u00fcr<br \/>\ndie \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere f\u00fcr die Belange der Strafrechtspflege, zu bef\u00fcrchten sind, die W\u00fcrde der Verstorbenen und das sittliche<br \/>\nEmpfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und die Totenruhe nicht mehr als unumg\u00e4nglich gest\u00f6rt wird.<br \/>\n\u00a7 10 Pflicht zur Leichenschau<br \/>\n(1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau (\u00a7 12) durchgef\u00fchrt werden. Am Auffindungsort soll die Leiche vor der Leichenschau und w\u00e4hrend einer<br \/>\nUnterbrechung der Leichenschau nicht ver\u00e4ndert oder verlagert werden.<br \/>\n(2) Jede niedergelassene \u00c4rztin und jeder niedergelassene Arzt ist auf Verlangen zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Gleiches gilt f\u00fcr \u00c4rztinnen und<br \/>\n\u00c4rzte von Krankenh\u00e4usern und sonstigen Anstalten f\u00fcr Sterbef\u00e4lle im Krankenhaus oder in der Anstalt. Sind Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden, dass der Tod in<br \/>\nurs\u00e4chlichem Zusammenhang mit einer \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahme eingetreten ist, darf die \u00c4rztin oder der Arzt, die oder der diese Ma\u00dfnahme veranlasst oder<br \/>\ndurchgef\u00fchrt hat, die Leichenschau nicht durchf\u00fchren.<br \/>\n(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Not\u00e4rztinnen oder Not\u00e4rzte sind w\u00e4hrend ihres Einsatzes nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Sie haben<br \/>\njedoch den Tod festzustellen, eine vorl\u00e4ufige Todesbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen und unter den Voraussetzungen des Abs. 6 eine<br \/>\nUnterrichtung der Polizei zu veranlassen.<br \/>\n(4) Die Leichenschau ist von einer \u00c4rztin oder einem Arzt des f\u00fcr den Sterbe- oder Auffindungsort zust\u00e4ndigen Gesundheitsamts durchzuf\u00fchren, wenn<br \/>\n1. keine andere \u00c4rztin oder kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt oder<br \/>\n2. das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle hierzu auffordert.<br \/>\n(5) Angeh\u00f6rige, Hausgenossinnen oder Hausgenossen und Pflegepersonen der verstorbenen Person, \u00c4rztinnen oder \u00c4rzte, die die verstorbene Person<br \/>\nbehandelt haben, sowie Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der \u00c4rztin oder des Arztes, die oder der die Leichenschau durchf\u00fchrt,<br \/>\nverpflichtet, die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<br \/>\n(6) Die \u00c4rztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchf\u00fchrt, hat unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Dienstelle der Vollzugspolizei zu benachrichtigen, wenn<br \/>\nunklar ist, ob die verstorbene Person eines nat\u00fcrlichen Todes gestorben ist, sich Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod ergeben oder es sich um die<br \/>\nLeiche einer oder eines Unbekannten handelt. Sofern die Fortf\u00fchrung der Leichenschau die polizeilichen Ermittlungen behindern k\u00f6nnte, ist die Leichenschau<br \/>\nzu unterbrechen.<br \/>\n\u00a7 11 Schutzma\u00dfnahmen bei Ansteckungsgefahr<br \/>\n(1) Bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes mit einer nach \u00a7 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000<br \/>\n(BGBl. I S. 1045), zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), meldepflichtigen oder einer anderen, \u00e4hnlich schweren,<br \/>\n\u00fcbertragbaren Krankheit infiziert war, benachrichtigt die die Leichenschau durchf\u00fchrende \u00c4rztin oder der sie durchf\u00fchrende Arzt unverz\u00fcglich das \u00f6rtlich<br \/>\nzust\u00e4ndige Gesundheitsamt.<br \/>\n(2) In diesen F\u00e4llen kennzeichnet die \u00c4rztin oder der Arzt die Leiche und trifft die zum Schutz der mit ihr m\u00f6glicherweise in Ber\u00fchrung kommenden Personen<br \/>\nerforderlichen vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen.<br \/>\n(3) Die vorstehenden Pflichten gelten auch f\u00fcr Not\u00e4rztinnen und Not\u00e4rzte, die keine Leichenschau durchf\u00fchren. Diese gen\u00fcgen ihrer Meldepflicht, wenn sie die<br \/>\nBenachrichtigung des Gesundheitsamts durch die Rettungsleitstelle veranlassen.<br \/>\n\u00a7 12 Leichenschau<br \/>\n(1) Leichenschau ist die durch eine \u00c4rztin oder einen Arzt durchzuf\u00fchrende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung des Todes,<br \/>\ndes Todeszeitpunktes oder \u2013 falls dies nicht m\u00f6glich ist \u2013 des Todeszeitraums, der Todesart (nat\u00fcrlicher oder nicht nat\u00fcrlicher Tod) und der Todesursache.<br \/>\n(2) Als nicht nat\u00fcrlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbstt\u00f6tung oder durch ein pl\u00f6tzliches, unvorhergesehenes, \u00e4u\u00dferes Ereignis (Unfall) herbeigef\u00fchrt<br \/>\nwurde oder der auf Einwirkung von fremder Hand beruht.<br \/>\n(3) Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuf\u00fchren, an dem die verstorbene Person gefunden wurde. Dies gilt nicht, wenn die Durchf\u00fchrung der Leichenschau<br \/>\nan diesem Orte nicht angemessen, nicht zumutbar oder nicht m\u00f6glich ist. Der \u00c4rztin oder dem Arzt ist das Betreten von Grundst\u00fccken und R\u00e4umen zur<br \/>\nDurchf\u00fchrung der Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des<br \/>\nLandes Hessen) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n(4) Bei der Leichenschau sind die Regelungen der Anlage 1 \u201eDurchf\u00fchrung der Leichenschau\u201c sowie die Anlagen 2 und 3 anzuwenden.<br \/>\n(5) Die Feststellungen bez\u00fcglich der Todesart und Todesursache sind durch eine andere \u00c4rztin oder einen anderen Arzt des f\u00fcr den Sterbeort oder den Ort der<br \/>\nEin\u00e4scherung zust\u00e4ndigen Gesundheitsamtes oder eine \u00c4rztin oder einen Arzt, die oder der an einer Fort- oder Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen hat,<br \/>\ndurch die die f\u00fcr die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, in einer zweiten Leichenschau zu \u00fcberpr\u00fcfen, wenn eine<br \/>\nFeuerbestattung beabsichtigt ist. Die Bescheinigung \u00fcber die zweite Leichenschau ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.<br \/>\n(6) Lassen sich auch durch die zweite Leichenschau Zweifel an der Todesursache nicht beseitigen, ist die Leiche zu obduzieren. Die Obduktion darf nur von<br \/>\noder unter Aufsicht von \u00e4rztlichen Personen vorgenommen werden, die die Anerkennung zum F\u00fchren der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin<br \/>\nbesitzen.<br \/>\n\u00a7 13 Sorgepflichtige Personen<br \/>\n(1) Die Angeh\u00f6rigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgema\u00dfnahmen<br \/>\n(\u00a7 9) sowie die Leichenschau (\u00a7\u00a7 10, 12) zu veranlassen.<br \/>\n(2) Angeh\u00f6rige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S.<br \/>\n266), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), sowie Kinder, Eltern, Gro\u00dfeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und &#8211;<br \/>\nkinder.<br \/>\n(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt<br \/>\noder einer \u00e4hnlichen Einrichtung gelebt und sind Angeh\u00f6rige innerhalb der f\u00fcr die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden, sind auch die Leiterin oder der<br \/>\nLeiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte verpflichtet, die Ma\u00dfnahmen nach Abs. 1 zu veranlassen.<br \/>\n(4) Sind weder Angeh\u00f6rige noch Personen nach Abs. 3 vorhanden oder in der Lage, Sorgema\u00dfnahmen zu veranlassen, so hat der \u00f6rtlich zust\u00e4ndige<br \/>\nGemeindevorstand die nach Abs. 1 erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu veranlassen.<br \/>\n(5) Kommen die in Abs. 2 und 3 genannten Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, gilt \u00a7 8 des Hessischen Gesetzes \u00fcber die<br \/>\n\u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674).<br \/>\n\u00a7 14 Bestattungsart<br \/>\n(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person.<br \/>\n(2) Ist der Wille der verstorbenen Person \u00fcber die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die Angeh\u00f6rigen (\u00a7 13 Abs. 2 ), soweit sie gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sind, diese<br \/>\nzu bestimmen. Als Angeh\u00f6rige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die oder der Verlobte.<br \/>\n(3) Bestehen unter den Angeh\u00f6rigen Meinungsverschiedenheiten \u00fcber die Bestattungsart, so geht der Wille des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem<br \/>\nLebenspartnerschaftsgesetz demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder dem der \u00fcbrigen Verwandten, der Wille n\u00e4herer Verwandten dem der<br \/>\nentfernteren Verwandten oder der oder des Verlobten vor.<br \/>\n(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angeh\u00f6rigen gleichen Grades, bei Verstorbenen ohne Angeh\u00f6rige und in den F\u00e4llen des \u00a7 13 Abs. 3 bis 5 entscheidet<br \/>\nder Gemeindevorstand des Sterbeorts unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falles \u00fcber die Bestattungsart.<br \/>\n\u00a7 15 Beschaffenheit der S\u00e4rge<br \/>\n(1) F\u00fcr die Aufbewahrung in einer Leichenhalle und die Bef\u00f6rderung der Leiche ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen.<br \/>\n(2) Bei der \u00dcberf\u00fchrung der Leiche von einer Gemeinde nach einer anderen ist ein widerstandsf\u00e4higer verschlossener Metallsarg oder ein fester, gut<br \/>\nabgedichteter Holzsarg zu benutzen, dessen Boden gegen das Durchdringen von Leichenfl\u00fcssigkeit gesch\u00fctzt ist.<br \/>\n(3) F\u00fcr die polizeiliche Bergung von Leichen ist ein Transportsarg zu benutzen.<br \/>\n\u00a7 16 Bestattungsfristen<br \/>\n(1) Leichen sind fr\u00fchestens 48 Stunden und nicht sp\u00e4ter als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch f\u00fcr die Bestattung tot<br \/>\ngeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden, an Sonn- oder<br \/>\nFeiertagen eine Bestattung nicht durchgef\u00fchrt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der H\u00f6chstfrist au\u00dfer Ansatz, sofern nicht der Gemeindevorstand<br \/>\neine fr\u00fchere Bestattung anordnet. Die H\u00f6chstfrist kann \u00fcberschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen die sp\u00e4tere<br \/>\nBestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.<br \/>\n(2) Der Gemeindevorstand kann &#8211; in der Regel nach Anh\u00f6rung des Gesundheitsamts &#8211; eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn<br \/>\n1. die verstorbene Person an einer in \u00a7 11 Abs. 1 aufgef\u00fchrten Krankheit litt oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht,<br \/>\n2. der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form aufgetretenen Krankheit im Sinne der Nr. 1 eingetreten ist oder<br \/>\n3. die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, dass die Bestattung mit R\u00fccksicht auf gesundheitliche Erfordernisse nicht l\u00e4nger hinausgeschoben<br \/>\nwerden kann.<br \/>\nDer Gemeindevorstand kann ferner eine vorzeitige Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, dass ein Scheintod nicht<br \/>\nmehr in Betracht kommen kann und dies von einem Arzt schriftlich best\u00e4tigt worden ist.<br \/>\n(3) Die Fristen des Abs. 1 gelten auch, wenn eine Angeh\u00f6rige oder ein Angeh\u00f6riger die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten<br \/>\nSchwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines F\u00f6tus veranlasst.<br \/>\n(4) Die Bestattungsfrist kann verk\u00fcrzt werden, wenn Glaubensregelungen dies verlangen und die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 vorliegen.<br \/>\n\u00a7 17 Benutzung von Leichenhallen<br \/>\n(1) Steht eine \u00f6ffentliche Leichenhalle zur Verf\u00fcgung, so ist die Leiche sp\u00e4testens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des<br \/>\nLeichenschauscheins oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle zu bringen. Als \u00f6ffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Friedh\u00f6fen,<br \/>\nFeuerbestattungsanlagen, Krankenh\u00e4usern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.<br \/>\n(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag einer oder eines Angeh\u00f6rigen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn durch \u00e4rztliches Zeugnis bescheinigt wird,<br \/>\ndass gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht<br \/>\nzur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Werkraum benutzt wird.<br \/>\n\u00a7 18 Bestattungsfeierlichkeiten<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nicht \u00f6ffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten nicht ge\u00f6ffnet werden.<br \/>\n(2) Der Gemeindevorstand kann nach Anh\u00f6rung des Gesundheitsamts Ausnahmen von Abs. 1 gestatten. In den in \u00a7 11 Abs. 1 bezeichneten F\u00e4llen ist eine<br \/>\nAusnahme nicht zul\u00e4ssig.<br \/>\n\u00a7 19 Erdbestattung<br \/>\n(1) Eine Bestattung ist erst zul\u00e4ssig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:<br \/>\n1. ein Leichenschauschein,<br \/>\n2. die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung \u00fcber die R\u00fcckstellung der Beurkundung,<br \/>\n3. erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines F\u00f6tus sind die in<br \/>\nAbs. 1 genannten Unterlagen nicht erforderlich. In diesen F\u00e4llen ist auch eine Sammelbestattung zul\u00e4ssig.<br \/>\n\u00a7 20 Feuerbestattung<br \/>\n(1) Eine Feuerbestattung ist nur zul\u00e4ssig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:<br \/>\n1. die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinung \u00fcber die R\u00fcckstellung der Beurkundung und<br \/>\n2. eine nach einer zweiten Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache versehene \u00e4rztliche Bescheinigung (Anlage 4), dass sich kein Verdacht<br \/>\nergeben hat, die verstorbene Person sei eines nicht nat\u00fcrlichen Todes gestorben.<br \/>\n(2) Die Genehmigung nach \u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung ersetzt die Bescheinigung nach Abs. 1 Nr. 2.<br \/>\n(3) Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschlie\u00dfendes Beh\u00e4ltnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand,<br \/>\neiner Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen oder zur Beisetzung an eine Friedhofsverwaltung zu versenden. Ausnahmen von Satz 1 k\u00f6nnen in<br \/>\nbesonderen F\u00e4llen von der Ordnungsbeh\u00f6rde des Ortes zugelassen werden, an dem die Aschenreste verwahrt werden sollen.<br \/>\n(4) \u00a7 19 Abs. 2 gilt entsprechend.<br \/>\n\u00a7 21 Seebestattung<br \/>\nDie Seebestattung einer Urne ist in K\u00fcstengew\u00e4ssern nach dem Recht der K\u00fcstenl\u00e4nder, auf Hoher See nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zul\u00e4ssig.<br \/>\n\u00a7 22 Leichenpass<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen in Orte au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass (Anlage 5) bef\u00f6rdert werden.<br \/>\n(2) Abs. 1 gilt entsprechend f\u00fcr \u00dcberf\u00fchrungen in andere L\u00e4nder der Bundesrepublik Deutschland, wenn deren Rechtsvorschriften f\u00fcr die Bef\u00f6rderung oder<br \/>\nBestattung der Leiche einen Leichenpass verlangen.<br \/>\n(3) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des Sterbeorts. Er darf den Leichenpass ausstellen, wenn<br \/>\n1. die Voraussetzungen des \u00a7 19 erf\u00fcllt sind,<br \/>\n2. in den F\u00e4llen des \u00a7 11 Abs. 1 die schriftliche Erkl\u00e4rung einer \u00c4rztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes vorliegt, dass der Bef\u00f6rderung keine<br \/>\ngesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,<br \/>\n3. die schriftliche Erkl\u00e4rung des Bestattungsunternehmens vorliegt, dass die Leiche den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend eingesargt (\u00a7 15) und<br \/>\nmit einem zur Leichenbef\u00f6rderung bestimmten Fahrzeug (\u00a7 25) bef\u00f6rdert wird. Bei ortsans\u00e4ssigen Bestattungsunternehmen, die st\u00e4ndig mit der<br \/>\nDurchf\u00fchrung von Bestattungen betraut sind, gen\u00fcgt eine allgemeine Erkl\u00e4rung dieses Inhalts.<br \/>\n\u00a7 23 \u00dcberf\u00fchrung<br \/>\n(1) Die Leiche ist bei der \u00dcberf\u00fchrung von einer Person zu begleiten, die daf\u00fcr zu sorgen hat, dass<br \/>\n1. im Falle der \u00dcberf\u00fchrung von Leichen, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeorts bestattet werden, die f\u00fcr die Bestattung erforderlichen Unterlagen (\u00a7\u00a7 19<br \/>\noder 20 ) mitgef\u00fchrt werden,<br \/>\n2. in den F\u00e4llen des \u00a7 11 Abs. 1 die schriftliche Erkl\u00e4rung einer \u00c4rztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes mitgef\u00fchrt wird, dass der Bef\u00f6rderung keine<br \/>\ngesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,<br \/>\n3. die schriftliche Erkl\u00e4rung des Bestattungsunternehmers mitgef\u00fchrt wird, dass die Leiche den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend eingesargt wurde<br \/>\n(\u00a7 15) und das zur \u00dcberf\u00fchrung benutzte Fahrzeug zur Leichenbef\u00f6rderung bestimmt ist (\u00a7 25); bei ortsans\u00e4ssigen Bestattungsunternehmen, die st\u00e4ndig<br \/>\nmit der Durchf\u00fchrung von Bestattungen betraut sind, gen\u00fcgt eine allgemeine Erkl\u00e4rung dieses Inhalts,<br \/>\n4. der Sarg w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung verschlossen bleibt,<br \/>\n5. die \u00dcberf\u00fchrung m\u00f6glichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgef\u00fchrt wird,<br \/>\n6. der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem Fahrzeug, auf dem er bef\u00f6rdert wird, herabgenommen wird,<br \/>\n7. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverz\u00fcglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt wird,<br \/>\n8. der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle verbracht wird.<br \/>\nWird ein Leichenpass mitgef\u00fchrt, so sind Nr. 1 bis 3 nicht anzuwenden.<br \/>\n(2) Als Begleitperson nach Abs. 1 kann auch die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Sarg bef\u00f6rdert wird, eingesetzt werden.<br \/>\n(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsm\u00e4\u00dfig oder berufsm\u00e4\u00dfig \u00fcberf\u00fchren, sind verpflichtet, \u00dcberf\u00fchrungen in andere Gemeinden unverz\u00fcglich in ein<br \/>\nVerzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Ausgangspunkt und Zielort der \u00dcberf\u00fchrung<br \/>\nanzugeben. Die mit der Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes befassten Beh\u00f6rden sind befugt, aus dem Verzeichnis Ausk\u00fcnfte \u00fcber jede \u00dcberf\u00fchrung zu verlangen<br \/>\noder sich das Verzeichnis vorlegen zu lassen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm Ausk\u00fcnfte \u00fcber die \u00dcberf\u00fchrungen innerhalb der<br \/>\nletzten f\u00fcnf Jahre erteilt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n\u00a7 24 \u00dcberf\u00fchrung in Sonderf\u00e4llen<br \/>\nWird eine Leiche<br \/>\n1. auf den Friedhof einer angrenzenden Gemeinde,<br \/>\n2. auf den n\u00e4chstgelegenen kirchlichen Friedhof der Religions- oder Konfessionsangeh\u00f6rigkeit des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,<br \/>\n3. aus einem Krankenhaus oder einer \u00e4hnlichen Einrichtung auf den Friedhof der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,<br \/>\n4. aus einem Krankenhaus oder einer \u00e4hnlichen Einrichtung zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut gebracht oder<br \/>\n5. auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vom Sterbe- oder Auffindungsort entfernt,<br \/>\nso ist \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, bei \u00dcberf\u00fchrungen nach Nr. 4 und 5 auch \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 8 nicht anzuwenden.<br \/>\n\u00a7 25 Bef\u00f6rderung mit Kraftwagen<br \/>\n(1) Zur Leichenbef\u00f6rderung sind nur solche Personenkraftwagen zu benutzen, die hierf\u00fcr eingerichtet sind und nur zu diesem Zweck verwendet werden. Auf die<br \/>\nEntfernung einer im Freien aufgefundenen Leiche oder der Leiche einer oder eines t\u00f6dlich Verungl\u00fcckten vom Unfallort oder auf die Weiterbef\u00f6rderung einer<br \/>\noder eines in einem Rettungswagen Verstorbenen findet Satz 1 keine Anwendung.<br \/>\n(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bed\u00fcrfen der Genehmigung des Gemeindevorstands des Sterbeorts. Ausnahmen sind nicht zul\u00e4ssig, wenn der Kraftwagen<br \/>\nst\u00e4ndig oder gelegentlich zur Bef\u00f6rderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.<br \/>\n\u00a7 26 Umbettung<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der<br \/>\nGrabst\u00e4tte entfernt werden.<br \/>\n(2) Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstands des Bestattungsorts im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Erlaubnis darf nur erteilt<br \/>\nwerden, wenn besondere Gr\u00fcnde das \u00f6ffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich \u00fcberwiegen. Der Gemeindevorstand kann im Einvernehmen<br \/>\nmit dem Gesundheitsamt n\u00e4here Bestimmungen dar\u00fcber treffen, wie die Umbettung durchzuf\u00fchren ist.<br \/>\n(3) Urnen k\u00f6nnen auf Antrag des n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen, im Einverst\u00e4ndnis etwaiger weiterer Angeh\u00f6riger, aus besonderen Gr\u00fcnden an eine andere<br \/>\nFriedhofsverwaltung zur Beisetzung \u00fcbersandt werden. Die gegen\u00fcber der bisherigen Friedhofsverwaltung bestehenden Pflichten werden dadurch nicht<br \/>\naufgehoben.<br \/>\n\u00a7 27 Verh\u00e4ltnis zu anderen Vorschriften<br \/>\nDurch dieses Gesetz werden Richtlinien \u00fcber den internationalen Leichentransport, Vereinbarungen mit anderen Staaten sowie die Bestimmungen \u00fcber die<br \/>\nBef\u00f6rderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstrassen oder auf dem Luftwege nicht ber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 28 \u00dcbertragung der Befugnisse des Gemeindevorstands<br \/>\nSoweit in diesem Abschnitt Entscheidungen des Gemeindevorstands in Einzelf\u00e4llen vorgesehen sind, kann der Gemeindevorstand eine andere geeignete<br \/>\nEinrichtung beauftragen, diese Entscheidungen an seiner Stelle und nach seinen Vorgaben zu treffen.<br \/>\n\u00a7 29 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. die Leiche entgegen \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 ver\u00e4ndert oder verlagert,<br \/>\n2. seine Auskunftspflicht nach \u00a7 10 Abs. 5 nicht erf\u00fcllt,<br \/>\n3. als \u00c4rztin oder Arzt entgegen \u00a7 12 Abs. 4 die Leichenschau nicht sorgf\u00e4ltig an der oder dem vollst\u00e4ndig entkleideten Verstorbenen durchf\u00fchrt,<br \/>\n4. als Angeh\u00f6riger nach \u00a7 13 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach \u00a7 13 Abs. 3 die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen<br \/>\nSorgema\u00dfnahmen (\u00a7 9) sowie die Leichenschau (\u00a7\u00a7 10, 12) nicht unverz\u00fcglich veranlasst,<br \/>\n5. eine Feuerbestattung zul\u00e4sst, ohne dass die nach \u00a7 20 erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden,<br \/>\n6. den Regelungen des \u00a7 11, \u00a7 15 Abs. 1 und 2, \u00a7 16 Abs. 1, \u00a7 17 Abs. 1, \u00a7 18 Abs. 1, \u00a7 22 Abs. 1, \u00a7 23 Abs. 1 und 3, \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 oder \u00a7 26 Abs. 1<br \/>\nzuwiderhandelt.<br \/>\n(2) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), ist in kreisfreien St\u00e4dten der Magistrat, im \u00dcbrigen der Landrat.<br \/>\nDritter Abschnitt \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<br \/>\n\u00a7 30 Friedh\u00f6fe des kurhessischen Rechtskreises<br \/>\nDie nach kurhessischem Gewohnheitsrecht begr\u00fcndeten Verwaltungs- und Nutzungsrechte der Kirchen an den bis zum 1. April 1965 angelegten Friedh\u00f6fen<br \/>\nder Gemeinden bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 31 Aufhebung von Vorschriften<br \/>\nEs wird aufgehoben<br \/>\n1. das Gesetz \u00fcber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 4. November 1987<br \/>\n(GVBl. I S. 193),<br \/>\n2. das Gesetz \u00fcber die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),<br \/>\n3. die Verordnung \u00fcber das Leichenwesen vom 12. M\u00e4rz 1965 (GVBl. I S. 63), zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 15. April 1996 (GVBl. I S. 138),<br \/>\n4. die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1.000), ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 13. September<br \/>\n1977 (GVBl. I S. 360).<br \/>\n\u00a7 32 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<br \/>\nDieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 au\u00dfer Kraft.<br \/>\nAnlage 1 \u201eDurchf\u00fchrung der Leichenschau\u201c<br \/>\n(1) Die Leichenschau ist unverz\u00fcglich vorzunehmen. Die zur Leichenschau zugezogene \u00c4rztin oder der hierzu zugezogene Arzt hat die vollst\u00e4ndig entkleidete<br \/>\nLeiche sorgf\u00e4ltig zu untersuchen und den Leichenschauschein auszustellen. Die Bekleidung ist an der verstorbenen Person zu belassen, wenn oder sobald<br \/>\nsich Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod (\u00a7 12 Abs. 2) ergeben.<br \/>\n(2) Bei der Leichenschau sind alle K\u00f6rperregionen, einschlie\u00dflich der K\u00f6rper\u00f6ffnungen, der Augenbindeh\u00e4ute, des R\u00fcckens und der behaarten Kopfhaut zu<br \/>\nuntersuchen.<br \/>\n(3) Leiche im Sinne des \u00a7 12 ist der K\u00f6rper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und bei dem der k\u00f6rperliche Zusammenhang durch den<br \/>\nVerwesungsprozess noch nicht v\u00f6llig aufgehoben ist. Leiche ist auch der K\u00f6rper eines neugeborenen Menschen, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib<br \/>\nentweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat, sowie der K\u00f6rper eines totgeborenen Kindes,<br \/>\ndas nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist.<br \/>\n(4) Der Leichenschauschein besteht aus einem vertraulichen Teil nach dem Muster der Anlage 3 und einem nichtvertraulichen Teil nach dem Muster der Anlage<br \/>\n2. Der vertrauliche Teil umfasst einen selbstdurchschreibenden Vordrucksatz mit insgesamt vier Bl\u00e4ttern, von denen jeweils eines f\u00fcr die \u00c4rztin oder den Arzt,<br \/>\ndas Gesundheitsamt, das Statistische Landesamt und eines f\u00fcr den Fall einer Obduktion oder einer zweiten Leichenschau bestimmt ist. Das Blatt f\u00fcr das<br \/>\nStatistische Landesamt enth\u00e4lt nicht die Angaben der Namen der verstorbenen Person und durch wen die letzte Behandlung erfolgte. Der Leichenschauschein<br \/>\ndarf erst ausgestellt werden, wenn sichere Anzeichen des Todes festgestellt worden sind.<br \/>\n(5) Der Leichenschauschein ist zu verschlie\u00dfen und einer nach \u00a7 13 sorgepflichtigen Person auszuh\u00e4ndigen. In den F\u00e4llen des \u00a7 159 der Strafprozessordnung<br \/>\ndarf die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin oder der Amtsrichter den Leichenschauschein \u00f6ffnen.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007 S. 338, 534) Bisherige \u00c4nderungen zuletzt ge\u00e4ndert am 19. November 2008 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes (GVBl. 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