{"id":162,"date":"2011-12-20T14:50:46","date_gmt":"2011-12-20T13:50:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=162"},"modified":"2024-04-16T19:27:29","modified_gmt":"2024-04-16T18:27:29","slug":"bestattungsgesetz-mecklenburg-vorpommern","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-mecklenburg-vorpommern\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-<br \/>\nVorpommern (Bestattungsgesetz \u2013 BestattG M-V)<br \/>\nvom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 617)<br \/>\nBisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 1. Dezember 2008 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz (GVOBl.<br \/>\nM-V Nr. 16 vom 17.12.2008 S. 461)1)<br \/>\nge\u00e4ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V 2008 S. 126)<!--more--><br \/>\nInhaltsverzeichnis einblenden<br \/>\nAbschnitt 1 Leichenwesen<br \/>\n\u00a7 1 Begriffsbestimmung<br \/>\n(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der K\u00f6rper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise<br \/>\nzuverl\u00e4ssig festgestellt worden ist. Als Leiche gilt auch der K\u00f6rper eines Neugeborenen, bei dem nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes<br \/>\n1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder<br \/>\n2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).<br \/>\n(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei der nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1<br \/>\ngenannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.<br \/>\n\u00a7 2 Ehrfurcht vor den Toten<br \/>\nWer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt f\u00fcr den Umgang mit<br \/>\nFehlgeborenen.<br \/>\n\u00a7 3 \u00c4rztliche Leichenschau<br \/>\n(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).<br \/>\n(2) Die Leichenschau haben unverz\u00fcglich zu veranlassen:<br \/>\n1. die zum Haushalt des Verstorbenen geh\u00f6renden Personen,<br \/>\n2. derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat,<br \/>\n3. jeder, der eine Leiche auffindet.<br \/>\nDie Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranla\u00dft hat oder wenn in den F\u00e4llen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wird.<br \/>\n(3) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br \/>\n1. bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die \u00e4rztliche Behandlung der aufgenommenen Personen geh\u00f6rt,<br \/>\njeder dort t\u00e4tige Arzt; bei mehreren \u00c4rzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,<br \/>\n2. bei Sterbef\u00e4llen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils n\u00e4chstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt,<br \/>\n3. in allen anderen F\u00e4llen jeder erreichbare niedergelassene Arzt sowie \u00c4rzte im Notfalldienst und Rettungsdienst.<br \/>\nEin Arzt kann es ablehnen, \u00fcber die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst<br \/>\noder einen seiner in \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach<br \/>\ndem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<br \/>\n(4) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst t\u00e4tiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde<br \/>\nbeschr\u00e4nken, wenn er durch die Durchf\u00fchrung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert w\u00fcrde<br \/>\nund er daf\u00fcr sorgt, dass ein anderer Arzt eine vollst\u00e4ndige Leichenschau durchf\u00fchrt. Er hat \u00fcber die Feststellung. unverz\u00fcglich eine Bescheinigung<br \/>\nauszustellen.<br \/>\n\u00a7 4 Durchf\u00fchrung der Leichenschau<br \/>\n(1) Die Leichenschau ist unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuf\u00fchren. Die Leichenschau soll an<br \/>\ndem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind<br \/>\nberechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. H\u00e4lt es der Arzt nicht f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, die Leichenschau an diesem Ort<br \/>\ndurchzuf\u00fchren, weil sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum befindet oder die R\u00fccksicht auf anwesende Angeh\u00f6rige oder andere Umst\u00e4nde einer<br \/>\nordnungsgem\u00e4\u00dfen Leichenschau entgegenstehen, kann er sich auf die Todesfeststellung beschr\u00e4nken und die vollst\u00e4ndige Leichenschau an einem<br \/>\ngeeigneten Ort weiterf\u00fchren; Satz 1 und \u00a7 3 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Die Leichenschau ist an der vollst\u00e4ndig entkleideten Leiche unter<br \/>\nEinbeziehung aller K\u00f6rperregionen durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(2) Angeh\u00f6rige sowie Personen, die den Verstorbenen w\u00e4hrend einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet,<br \/>\ndem Arzt auf Verlangen Auskunft \u00fcber Krankheiten und andere Gesundheitssch\u00e4digungen des Verstorbenen und \u00fcber sonstige f\u00fcr seinen Tod m\u00f6glicherweise<br \/>\nurs\u00e4chliche Ereignisse zu erteilen. Sie k\u00f6nnen die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in \u00a7 52 Abs. 1 der<br \/>\nStrafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber<br \/>\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrden.<br \/>\n(3) Ist durch \u00e4u\u00dfere Merkmale bereits erkennbar oder l\u00e4\u00dft sich nicht ausschlie\u00dfen, dass es sich um einen nichtnat\u00fcrlichen Tod handelt, oder handelt es sich<br \/>\num einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverz\u00fcglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verst\u00e4ndigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau<br \/>\nabzusehen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft daf\u00fcr zu sorgen, dass keine Ver\u00e4nderungen an der Leiche und der unmittelbaren<br \/>\nUmgebung vorgenommen werden. Als nichtnat\u00fcrlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbstt\u00f6tung oder durch einen Unfall herbeigef\u00fchrt wurde oder bei dem<br \/>\neine Einwirkung Dritter urs\u00e4chlich gewesen ist. Ergeben sich erst w\u00e4hrend der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnat\u00fcrlichen Tod, hat der Arzt ebenso zu<br \/>\nverfahren.<br \/>\n(4) War der Verstorbene an einer Krankheit erkrankt, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge\u00e4ndert durch<br \/>\nArtikel 2 \u00a7 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), meldepflichtig ist und die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet<br \/>\nwerden kann, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierf\u00fcr, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu<br \/>\nkennzeichnen.<br \/>\n\u00a7 5 Obduktion und Sektion<br \/>\n(1) Eine Leichen\u00f6ffnung zur Kl\u00e4rung der Todesursache oder zur \u00dcberpr\u00fcfung der Diagnose oder der Therapie (Obduktion) ist au\u00dfer in den bundesrechtlich<br \/>\ngeregelten F\u00e4llen zul\u00e4ssig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hatte. Liegt eine solche Erkl\u00e4rung des Verstorbenen nicht vor und hat dieser<br \/>\neiner Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn der in der Rangfolge des \u00a7 9 Abs. 2 n\u00e4chste Angeh\u00f6rige oder die vom<br \/>\nVerstorbenen bevollm\u00e4chtigte Person \u00fcber die Absicht, eine Obduktion durchzuf\u00fchren und \u00fcber die M\u00f6glichkeit, dieser innerhalb einer festgelegten Frist von<br \/>\nmindestens 24 Stunden nach Information ohne Angabe von Gr\u00fcnden zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb der Frist kein Widerspruch erfolgt<br \/>\nist. Bei mehreren gleichrangigen Angeh\u00f6rigen gen\u00fcgt die Information und der Widerspruch eines Angeh\u00f6rigen. Die Information nach Satz 2 ist zu<br \/>\ndokumentieren.<br \/>\n(2) Obduktionen d\u00fcrfen nur von \u00c4rzten, die die Anerkennung zum F\u00fchren der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen, oder unter deren<br \/>\nAufsicht vorgenommen werden.<br \/>\n(3) Leichen d\u00fcrfen f\u00fcr anatomische Sektionen oder f\u00fcr sonstige Zwecke der Forschung und Lehre nur dann verwendet werden, wenn die schriftliche Einwilligung<br \/>\ndes Verstorbenen vorliegt.<br \/>\n\u00a7 6 Todesbescheinigung<br \/>\n(1) Unverz\u00fcglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt eine Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung dient dem Nachweis des<br \/>\nTodeszeitpunktes und der Todesursache, der f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Pr\u00fcfung, ob<br \/>\nseuchenhygienische oder sonstige Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung. Kann der Arzt die<br \/>\nTodesbescheinigung nicht sofort vollst\u00e4ndig ausstellen, insbesondere weil ihm notwendige Angaben fehlen, hat er vorerst eine Bescheinigung \u00fcber die<br \/>\nFeststellung des Todes auszustellen und das vollst\u00e4ndige Ausstellen der Todesbescheinigung unverz\u00fcglich nachzuholen.<br \/>\n(2) Wird eine Obduktion durchgef\u00fchrt, so hat der obduzierende Arzt dem f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt unverz\u00fcglich eine Bescheinigung \u00fcber<br \/>\ndie von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Obduktionsschein) zu \u00fcbersenden.<br \/>\n(3) Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von dem f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausstellung zu<br \/>\n\u00fcberpr\u00fcfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. \u00c4rzte, die die Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung des<br \/>\nGesundheitsamtes l\u00fcckenhafte Todesbescheinigungen oder Obduktionsscheine zu vervollst\u00e4ndigen. Sie sowie \u00c4rzte, die den Verstorbenen vorher behandelt<br \/>\nhaben, sind verpflichtet, die zur \u00dcberpr\u00fcfung und Vervollst\u00e4ndigung erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<br \/>\n(4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Ausk\u00fcnfte aus Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch<br \/>\nEinsicht gew\u00e4hren und Ablichtungen davon aush\u00e4ndigen,<br \/>\n1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzw\u00fcrdige<br \/>\nBelange des Verstorbenen oder seiner Angeh\u00f6rigen beeintr\u00e4chtigt werden, oder<br \/>\n2. wenn der Antragsteller die Angaben f\u00fcr ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben ben\u00f6tigt und<br \/>\na) durch sofortige Anonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzw\u00fcrdige Belange des Verstorbenen und seiner Angeh\u00f6rigen nicht<br \/>\nbeeintr\u00e4chtigt werden, oder<br \/>\nb) das Sozialministerium festgestellt hat, dass das \u00f6ffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen<br \/>\nund seiner Angeh\u00f6rigen erheblich \u00fcberwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.<br \/>\n(5) Das Sozialministerium wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung<br \/>\n1. den Inhalt der Todesbescheinigung, der Bescheinigung \u00fcber die Todesfeststellung und des Obduktionsscheins sowie<br \/>\n2. deren Empf\u00e4nger, die zu beachtenden Datenschutzma\u00dfnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen n\u00e4her zu regeln.<br \/>\n\u00a7 7 Kosten der Leichenschau<br \/>\n(1) Bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die \u00e4rztliche Behandlung der aufgenommenen Personen geh\u00f6rt,<br \/>\nkann eine besondere Verg\u00fctung f\u00fcr die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen hat der zur<br \/>\nBestattung Verpflichtete die Kosten f\u00fcr die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.<br \/>\n(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 5 Abs. 3 tr\u00e4gt die Einrichtung, die die Leiche f\u00fcr Zwecke von Forschung und Lehre \u00fcbernimmt, die Kosten der Leichenschau und die<br \/>\nAusstellung der Todesbescheinigung.<br \/>\n\u00a7 8 Aufbewahrung und Bef\u00f6rderung von Leichen<br \/>\n(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei sp\u00e4terem Auffinden unverz\u00fcglich in eine Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren. Das<br \/>\nGesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gr\u00fcnde der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gr\u00fcnden der<br \/>\nHygiene verk\u00fcrzen. Leichenhallen sind R\u00e4umlichkeiten, die ausschlie\u00dflich der Aufbewahrung von Leichen dienen und den Anforderungen der Hygiene<br \/>\nentsprechen.<br \/>\n(2) Zur Bef\u00f6rderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene, widerstandsf\u00e4hige S\u00e4rge zu verwenden. Im Stra\u00dfenverkehr sind Leichen in<br \/>\nFahrzeugen zu bef\u00f6rdern, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Transport von S\u00e4rgen und Urnen bestimmt und hierf\u00fcr eingerichtet sind. Das Gesundheitsamt kann<br \/>\nAusnahmen zulassen. Die Bef\u00f6rderung von Leichen in Anh\u00e4ngern von Fahrzeugen ist nicht zul\u00e4ssig. Unterbrechungen bei der \u00dcberf\u00fchrung sind zu vermeiden.<br \/>\nDie S\u00e4tze 1 bis 3 und 5 gelten nicht f\u00fcr die Bergung von Leichen, insbesondere die Bef\u00f6rderung t\u00f6dlich Verungl\u00fcckter von der Unfallstelle. S\u00e4rge d\u00fcrfen zu<br \/>\nTransportzwecken nur dann mehrfach verwendet werden, sofern sie r\u00fcckstandsfrei reinigbar sind.<br \/>\n(3) Wer eine nach \u00a7 4 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung auf dem Sarg zu wiederholen.<br \/>\n(4) Leichen d\u00fcrfen von einem Ort au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Mecklenburg-Vorpommern bef\u00f6rdert werden, wenn aus<br \/>\neinem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene an einer \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat. Das Gesundheitsamt<br \/>\nkann Ausnahmen zulassen. F\u00fcr die Bef\u00f6rderung einer Leiche aus Mecklenburg-Vorpommern an einen anderen Ort stellt das Gesundheitsamt auf Antrag einen<br \/>\nLeichenpass aus. Es ist berechtigt, die daf\u00fcr erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuf\u00fchren und Ausk\u00fcnfte einzuholen.<br \/>\n(5) Leichen d\u00fcrfen aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern nur dann an einen Ort au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland bef\u00f6rdert werden, wenn vorher<br \/>\neine zweite Leichenschau durchgef\u00fchrt worden ist. \u00a7 12 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.<br \/>\n(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten nicht f\u00fcr Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm.<br \/>\nAbschnitt 2 Bestattungswesen<br \/>\n\u00a7 9 Bestattungspflicht<br \/>\n(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht f\u00fcr Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene und Feten sind<br \/>\nauf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung, in der eine Tot- oder Fehlgeburt erfolgt ist, hat die Eltern \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Bestattung zu<br \/>\ninformieren. Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen nach der zw\u00f6lften<br \/>\nSchwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen. Sonstige<br \/>\nFehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung<br \/>\nzuzuf\u00fchren, sofern sie nicht rechtm\u00e4\u00dfig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 6 gilt entsprechend<br \/>\nf\u00fcr die Beseitigung von K\u00f6rperteilen.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Bestattung haben die vollj\u00e4hrigen Angeh\u00f6rigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:<br \/>\n1. Ehegatte,<br \/>\n2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes<br \/>\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),<br \/>\n3. Kinder,<br \/>\n4. Eltern,<br \/>\n5. Geschwister,<br \/>\n6. Gro\u00dfeltern,<br \/>\n7. Enkelkinder,<br \/>\n8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.<br \/>\n(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und<br \/>\n(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und<br \/>\nveranlasst kein anderer die Bestattung, hat die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Bestattung zu sorgen, die f\u00fcr den Ort zust\u00e4ndig ist, in dem der Verstorbene<br \/>\nzuletzt seine Hauptwohnung hatte. Lag die letzte Hauptwohnung des Verstorbenen nicht in Mecklenburg-Vorpommern und veranlasst die dort zust\u00e4ndige<br \/>\n\u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde die Bestattung nicht, hat diejenige \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Bestattung zu sorgen, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten<br \/>\nist. Ist der Tod in diesem Fall auf See oder in einem Luftfahrzeug eingetreten, so ist die Ordnungsbeh\u00f6rde des Ortes zust\u00e4ndig, an dem die Leiche an Land<br \/>\ngebracht wird. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(4) In den F\u00e4llen des \u00a7 5 Abs. 3 ist die Einrichtung, die die Leiche f\u00fcr Zwecke der Forschung und Lehre \u00fcbernommen hat, f\u00fcr die Bestattung verantwortlich,<br \/>\nsobald die Leiche f\u00fcr diese Zwecke nicht mehr ben\u00f6tigt wird.<br \/>\n\u00a7 10 Bestattungsart<br \/>\n(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschlie\u00dfender Beisetzung der Asche durchgef\u00fchrt werden. Die Art und der Ort der<br \/>\nBestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und<br \/>\nden Bestattungsort.<br \/>\n(2) Veranla\u00dft nach \u00a7 9 Abs. 3 eine Beh\u00f6rde die Bestattung, so ist die orts\u00fcbliche Bestattungsart zu w\u00e4hlen. Nicht zul\u00e4ssig sind in diesen F\u00e4llen das<br \/>\nVerstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See. Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zul\u00e4ssig.<br \/>\n(3) F\u00fcr Beisetzungen in den F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 5 gelten die Vorschriften \u00fcber die Bestattung nicht.<br \/>\n\u00a7 11 Voraussetzungen der Bestattung<br \/>\n(1) Die Bestattung ist zul\u00e4ssig, wenn eine Leichenschau durchgef\u00fchrt worden ist und ein Nachweis \u00fcber die Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt<br \/>\nvorgelegt wird. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde des Sterbeortes bestattet werden.<br \/>\n(2) Erdbestattungen d\u00fcrfen fr\u00fchestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden; innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt soll die<br \/>\nErdbestattung vorgenommen, bei einer Feuerbestattungen die Leiche in ein Krematorium bef\u00f6rdert oder zur Bestattung an einem anderen Ort auf den Weg<br \/>\ngebracht worden sein. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen. Soll eine Obduktion oder eine Sektion nach \u00a7 5 erfolgen, sind Satz 1 und 2 nicht<br \/>\nanzuwenden.<br \/>\n(3) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Tr\u00e4ger des Friedhofs oder des Krematoriums eine \u00e4rztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich<br \/>\ndas Datum der Geburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergibt.<br \/>\n\u00a7 12 Feuerbestattung<br \/>\n(1) Eine Feuerbestattung ist nur zul\u00e4ssig, wenn durch eine zweite Leichenschau best\u00e4tigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod<br \/>\nbestehen, oder wenn die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen von Anhaltspunkten f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod nach Abschluss der daraufhin vorgenommenen<br \/>\nErmittlungen dennoch einer Feuerbestattung zustimmt. Wenn eine Obduktion nach \u00a7 87 Abs. 2 der Strafprozessordnung durchgef\u00fchrt worden ist oder es sich<br \/>\num ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm handelt, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.<br \/>\n(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 soll durch einen hierf\u00fcr vom Gesundheitsamt erm\u00e4chtigten Facharzt f\u00fcr Rechtsmedizin durchgef\u00fchrt werden. Sie<br \/>\nkann auch durch einen Arzt des Gesundheitsamtes durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\n(3) Angeh\u00f6rige und Personen, die den Verstorbenen w\u00e4hrend einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie \u00c4rzte, die die<br \/>\nerste Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem f\u00fcr die zweite Leichenschau zust\u00e4ndigen Arzt auf Verlangen Auskunft<br \/>\n\u00fcber Krankheiten und andere Gesundheitssch\u00e4digungen des Verstorbenen und \u00fcber sonstige f\u00fcr seinen Tod m\u00f6glicherweise urs\u00e4chliche Ereignisse zu erteilen.<br \/>\n\u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Krematorium f\u00fcnf Jahre<br \/>\nlang aufzubewahren.<br \/>\n(4) Leichen d\u00fcrfen nur in kommunalen Krematorien einge\u00e4schert werden.<br \/>\n(5) Die Asche jeder Leiche ist in eine Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschlie\u00dfen. \u00dcber die vorgenommene Ein\u00e4scherung und den<br \/>\nVerbleib der Asche hat das Krematorium ein Verzeichnis zu f\u00fchren, das f\u00fcnf Jahre lang aufzubewahren ist.<br \/>\n(6) Das Krematorium darf die Urne nur zur Beisetzung aush\u00e4ndigen oder versenden.<br \/>\n\u00a7 13 Beisetzung<br \/>\n(1) Erdbestattungen sind nur auf Friedh\u00f6fen zul\u00e4ssig. Die Gemeinde kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn<br \/>\nein wichtiger Grund vorliegt und \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br \/>\n(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf<br \/>\neiner hierf\u00fcr bestimmten Stelle eines Friedhofs verstreut werden. Auf Wunsch des Verstorbenen darf au\u00dferdem die Urne von einem Schiff aus auf See<br \/>\nbeigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen von Urnen au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen kann die Gemeinde im<br \/>\nEinzelfall zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br \/>\nAbschnitt 3 Friedhofswesen<br \/>\n\u00a7 14 Friedh\u00f6fe<br \/>\n(1) Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen k\u00f6nnen sein<br \/>\n1. das Land und der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts,<br \/>\n2. Gemeinden sowie<br \/>\n3. Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind.<br \/>\n(2) Die Gemeinden haben Friedh\u00f6fe (Gemeindefriedh\u00f6fe) einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof<br \/>\nvorhanden ist oder die Gemeinde durch Vereinbarung sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Tr\u00e4gers benutzt werden kann. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr<br \/>\nLeichenhallen entsprechend.<br \/>\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten K\u00f6rperschaften k\u00f6nnen Friedh\u00f6fe einrichten und unterhalten. Auf kirchlichen Friedh\u00f6fen ist die Bestattung aller in der<br \/>\nGemeinde Verstorbenen zu erm\u00f6glichen, wenn die Gemeinde keinen eigenen Friedhof unterh\u00e4lt und auch keine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2<br \/>\ngeschlossen hat. In diesen F\u00e4llen hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden<br \/>\nk\u00f6nnen.<br \/>\n(4) Erhebt der Tr\u00e4ger eines kirchlichen Friedhofs Benutzungsentgelte in der Form von \u00f6ffentlich-rechtlichen Geb\u00fchren, so sind diese auf seinen Antrag von den<br \/>\nOberb\u00fcrgermeistern der kreisfreien St\u00e4dte, den B\u00fcrgermeistern der amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorstehern der \u00c4mter im Wege der Vollstreckungshilfe<br \/>\nnach den f\u00fcr die Verwaltungsvollstreckung geltenden Vorschriften beizutreiben. Kosten der Vollstreckungshilfe, die nicht durch Zahlung des Pflichtigen gedeckt<br \/>\nwerden, hat der Tr\u00e4ger des kirchlichen Friedhofs der Vollstreckungsbeh\u00f6rde zu erstatten.<br \/>\n(5) Der Tr\u00e4ger des Friedhofs regelt die Ordnung, Benutzung und Gestaltung sowie die Aus\u00fcbung gewerblicher T\u00e4tigkeit durch eine Friedhofsordnung. Der<br \/>\nTr\u00e4ger ist verpflichtet, \u00fcber erfolgte Bestattungen Buch zu f\u00fchren.<br \/>\n(6) Die Einrichtung oder Erweiterung von Friedh\u00f6fen bedarf der Genehmigung, die die Landr\u00e4te oder die Oberb\u00fcrgermeister der kreisfreien St\u00e4dte im Benehmen<br \/>\nmit den zust\u00e4ndigen Wasserbeh\u00f6rden erteilen. Die Genehmigung ist \u00f6ffentlich bekanntzugeben.<br \/>\n\u00a7 15 Ruhezeiten<br \/>\n(1) Das Gesundheitsamt legt die Mindestruhezeit f\u00fcr den jeweiligen Friedhof und f\u00fcr sonstige Grabst\u00e4tten fest. Sie darf 20 Jahre nicht unterschreiten. Vor<br \/>\nAblauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Beisetzung der Asche von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Feten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 5 gilt keine Ruhezeit. Werden diese K\u00f6rper ohne<br \/>\nEin\u00e4scherung beigesetzt, legt das Gesundheitsamt die Ruhezeit fest.<br \/>\n\u00a7 16 Ausgrabungen und Umbettungen<br \/>\n(1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Tr\u00e4ger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine<br \/>\nSt\u00f6rung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bed\u00fcrfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen<br \/>\nim Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.<br \/>\n(3) Werden bei Erdarbeiten au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen \u00dcberreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss etwaiger polizeilicher<br \/>\nErmittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu \u00fcbergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugef\u00fchrt werden.<br \/>\n\u00a7 17 Aufhebung von Friedh\u00f6fen<br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe, Teile von Friedh\u00f6fen oder einzelne Grabst\u00e4tten d\u00fcrfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.<br \/>\n(2) Im \u00f6ffentlichen Interesse kann ein Friedhof vor Ablauf der Mindestruhezeiten aufgehoben werden, wenn die Leichen und Urnen vorher umgebettet worden<br \/>\nsind.<br \/>\n(3) Die Aufhebung eines Friedhofs oder eines Teils eines Friedhofs ist \u00f6ffentlich bekanntzugeben.<br \/>\nAbschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften<br \/>\n\u00a7 18 Aufgabenwahrnehmung<br \/>\n(1) Die Durchsetzung der nachstehenden Regelungen<br \/>\n1. \u00a7 3 Abs. 3 und 4 und \u00a7 4 (Durchf\u00fchrung der Leichenschau durch \u00c4rzte),<br \/>\n2. \u00a7 5 (Obduktion und Sektion),<br \/>\n3. \u00a7 6 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und 3 (Ausstellung, \u00dcbersendung und Vervollst\u00e4ndigung von Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen),<br \/>\n4. \u00a7 7 (Kosten der Leichenschau),<br \/>\n5. \u00a7 8 Abs. 3 (Wiederholung einer Kennzeichnung auf dem Sarg),<br \/>\n6. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 (Beseitigung von nicht zu bestattenden Leichen und Teilen),<br \/>\n7. \u00a7 12 (Durchf\u00fchrung der Feuerbestattung mit Ausnahme der Beisetzung der Asche)<br \/>\nsowie die Erteilung der Genehmigung nach \u00a7 14 Abs. 6 wird den Landkreisen und den kreisfreien St\u00e4dten \u00fcbertragen. Sie nehmen auch die nach diesem<br \/>\nGesetz den Gesundheits\u00e4mtern zugewiesenen Aufgaben als Aufgaben des \u00fcbertragenen Wirkungskreises wahr. Die damit verbundenen Aufwendungen sind<br \/>\ndurch Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs f\u00fcr gesetzlich \u00fcbertragene Aufgaben abgegolten.<br \/>\n(2) Die Gemeinden nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach<br \/>\n1. \u00a7 12 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 (Betrieb von Krematorien),<br \/>\n2. \u00a7 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 (Zulassung von Beisetzungen au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen),<br \/>\n3. \u00a7 14 Abs. 1 bis 3 und 5 (Einrichtung und Betrieb von Friedh\u00f6fen und Leichenhallen)<br \/>\nim eigenen Wirkungskreis wahr.<br \/>\n(3) Die \u00fcbrigen Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich bestimmten Stellen zugewiesen sind, von den \u00c4mtern, amtsfreien<br \/>\nGemeinden und kreisfreien St\u00e4dten als Aufgaben des \u00fcbertragenen Wirkungskreises wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br \/>\n(4) Fachaufsichtsbeh\u00f6rde ist das Sozialministerium.<br \/>\n\u00a7 19 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<br \/>\nF\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Leichenschau nach \u00a7 4 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des<br \/>\nGrundgesetzes) eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n\u00a7 20 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. entgegen \u00a7 3 Abs. 2 als Verpflichteter die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich veranla\u00dft,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 3 Abs. 3 als Arzt die Leichenschau nicht durchf\u00fchrt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 4 Abs. 1 die Leichenschau nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise durchf\u00fchrt,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 4 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 3 Satz 3 oder \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 4 Abs. 4 als Arzt eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende<br \/>\nGefahr kennzeichnet oder entgegen \u00a7 8 Abs. 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,<br \/>\n6. als Arzt entgegen \u00a7 6 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig ausstellt oder entgegen \u00a7 6 Abs. 3 Satz 2 eine<br \/>\nTodesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht vervollst\u00e4ndigt,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 8 Abs. 2 f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Leichen im Stra\u00dfenverkehr ein Fahrzeug benutzt, das hierf\u00fcr nicht bestimmt und eingerichtet ist, oder einen<br \/>\nAnh\u00e4nger benutzt,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 13 eine Beisetzung au\u00dferhalb eines Friedhofs vornimmt,<br \/>\n9. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<br \/>\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<br \/>\n(3) Verwaltungsbeh\u00f6rden nach \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind in den F\u00e4llen<br \/>\n1. des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 und 9 die Landr\u00e4te und die Oberb\u00fcrgermeister der kreisfreien St\u00e4dte,<br \/>\n2. des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 die \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rden.<br \/>\n(4) Die Geldbu\u00dfen flie\u00dfen den nach Absatz 3 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu. Diese tragen abweichend von \u00a7 105 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten<br \/>\ndie notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des \u00a7 110 Abs. 4 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten.<br \/>\nAbschnitt 5 \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<br \/>\n\u00a7 21 \u00dcbergangsvorschriften<br \/>\n(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach \u00a7 6 Abs. 5 sind die durch Runderlass des Sozialministeriums vom 21. Dezember 1992 (\u00c4rzteblatt<br \/>\nMecklenburg-Vorpommern 1993 S. 106) eingef\u00fchrten Vordrucke in der dort beschriebenen Weise zu verwenden.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Aufbewahrung der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgestellten Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sowie f\u00fcr den sonstigen<br \/>\nUmgang mit diesen gilt \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.<br \/>\n(3) \u00c4rzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis auf Widerruf als erm\u00e4chtigt im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2.<br \/>\n(4) Abweichend von \u00a7 12 Abs. 4 d\u00fcrfen Leichen auch in anderen Krematorien, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits betrieben werden und deren<br \/>\nGesellschafter ausschlie\u00dflich Gemeinden sind, einge\u00e4schert werden.<br \/>\n(5) F\u00fcr Bestattungen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes betr\u00e4gt die Ruhezeit mindestens 20 Jahre, auch wenn f\u00fcr den Friedhof bisher eine k\u00fcrzere Ruhezeit<br \/>\nfestgelegt war.<br \/>\n\u00a7 22 Aufhebung von Vorschriften<br \/>\nSoweit sie als Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern fortgelten, werden aufgehoben:<br \/>\n1. das Gesetz \u00fcber die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. l S. 380),<br \/>\n2. die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. l S. 1000),<br \/>\n3. die Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR l S. 159),<br \/>\n4. die Erste Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR l S. 162),<br \/>\n5. die Zweite Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen \u2013 Hygiene bei der \u00dcberf\u00fchrung, der Bestattung und der<br \/>\nExhumierung menschlicher Leichen \u2013 vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR l S. 164),<br \/>\n6. die Anordnung \u00fcber die \u00e4rztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4),<br \/>\n7. die Anweisung (Nr. 1) zur \u00e4rztlichen Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (Verf\u00fcgungen und Mitteilungen des Ministeriums f\u00fcr Gesundheitswesen der<br \/>\nDDR S. 101),<br \/>\n8. die Anweisung Nr. 2 zur \u00e4rztlichen Leichenschau vom 23. Oktober 1980 (Verf\u00fcgungen und Mitteilungen des Ministeriums f\u00fcr Gesundheitswesen der DDR<br \/>\nS. 62),<br \/>\n9. die Anweisung Nr. 3 \u00fcber die \u00e4rztliche Leichenschau vom 4. Oktober 1983 (Verf\u00fcgungen und Mitteilungen des Ministeriums f\u00fcr Gesundheitswesen der<br \/>\nDDR S. 67),<br \/>\n10. 1die Anordnung \u00fcber die \u00dcberf\u00fchrung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626),<br \/>\n11. die Anordnung \u00fcber die Leichenschau und die <a href=\"https:\/\/www.bestatter-preisvergleich.de\/angebotsverzeichnis\/Seebestattung\/Rostock\">Seebestattung Rostock<\/a> bei Sterbef\u00e4llen auf Seeschiffen vom 13. Februar 1985 (GBl. DDR l S. 89),<br \/>\n12. die Anordnung \u00fcber die Sicherung der gegenw\u00e4rtigen geltenden Preise des Bestattungswesens gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung nach Einf\u00fchrung der<br \/>\nIndustriepreise der 3. Etappe der Industriereform &#8211; Bestattungswesen &#8211; vom 15. Dezember 1966 (GBl. DDR II S. 1106),<br \/>\n13. die Anlage 2 (Zus\u00e4tzliche Bestimmungen \u00fcber die Verladung und den Transport von Leichen) zur Ersten Durchf\u00fchrungsbestimmung zur<br \/>\nG\u00fctertransportverordnung &#8211; Bestimmungen f\u00fcr den Ladungstransport durch die Eisenbahn &#8211; vom 10. Dezember 1981 (GBl. DDR I 1982 S. 23).<br \/>\n\u00a7 23 In-Kraft-Treten<br \/>\nDieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.<br \/>\n1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg- Vorpommern (Bestattungsgesetz \u2013 BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 617) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert am 1. Dezember 2008 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz (GVOBl. 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