{"id":165,"date":"2011-12-20T14:54:52","date_gmt":"2011-12-20T13:54:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=165"},"modified":"2011-12-21T12:52:27","modified_gmt":"2011-12-21T11:52:27","slug":"bestattungsgesetz-niedersachsen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-niedersachsen\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Niedersachsen"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)<br \/>\nVom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. 2005 S. 381)<br \/>\nDer Nieders\u00e4chsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br \/>\nInhaltsverzeichnis einblenden<br \/>\n\u00a7 1 Grundsatz<br \/>\nLeichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche, religi\u00f6se und<!--more--><br \/>\nweltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.<br \/>\n\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<br \/>\n(1) 1Leiche ist der K\u00f6rper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der k\u00f6rperliche Zusammenhang noch nicht durch den<br \/>\nVerwesungsprozess v\u00f6llig aufgehoben ist. 2Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und<br \/>\ndie den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).<br \/>\n(2) Ist der k\u00f6rperliche Zusammenhang des menschlichen K\u00f6rpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der<br \/>\nRumpf bereits als Leiche.<br \/>\n(3) 1Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen<br \/>\n(Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der nat\u00fcrlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2Fehlgeborenes ist eine tote<br \/>\nLeibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 3Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des<br \/>\nSatzes 1 ebenfalls als Leiche.<br \/>\n(4) Friedh\u00f6fe sind alle von einem Tr\u00e4ger nach \u00a7 13 Abs. 1 f\u00fcr die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten<br \/>\nGrundst\u00fccke, Anlagen oder Geb\u00e4ude bis zu deren Aufhebung.<br \/>\n\u00a7 3 Verpflichtung zur \u00e4rztlichen Leichenschau<br \/>\n(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer \u00c4rztin oder einem Arzt \u00e4u\u00dferlich zu<br \/>\nuntersuchen (Leichenschau).<br \/>\n(2) 1Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverz\u00fcglich zu veranlassen<br \/>\n1. die zum Haushalt der verstorbenen Person geh\u00f6renden Personen,<br \/>\n2. die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundst\u00fcck sich der Sterbefall ereignet hat, und<br \/>\n3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.<br \/>\n2Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erf\u00fcllt werden.<br \/>\n(3) 1Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br \/>\n1. beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die \u00e4rztliche Behandlung der aufgenommenen Personen<br \/>\ngeh\u00f6rt, die diensthabenden \u00c4rztinnen und \u00c4rzte der Einrichtung,<br \/>\n2. beim Sterbefall au\u00dferhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben<br \/>\nworden ist, sowie die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte im Notfall- oder Rettungsdienst und<br \/>\n3. im \u00dcbrigen eine \u00c4rztin oder ein Arzt der f\u00fcr den Sterbe- oder Auffindungsort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde.<br \/>\n2Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschr\u00e4nken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in \u00a7 52 Abs. 1 der<br \/>\nStrafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten<br \/>\naussetzen w\u00fcrde, wenn daf\u00fcr gesorgt ist, dass eine andere \u00c4rztin oder ein anderer Arzt eine vollst\u00e4ndige Leichenschau durchf\u00fchrt.<br \/>\n(4) 1\u00c4rztinnen und \u00c4rzte im Notfall- oder Rettungsdienst k\u00f6nnen sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der<br \/>\nLeichenauffindung beschr\u00e4nken, wenn sie durch die Durchf\u00fchrung der vollst\u00e4ndigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder<br \/>\nRettungsdienst gehindert w\u00e4ren und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, daf\u00fcr sorgen, dass eine andere \u00c4rztin oder ein anderer Arzt eine<br \/>\nvollst\u00e4ndige Leichenschau durchf\u00fchrt. 2Die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverz\u00fcglich eine auf die<br \/>\ngetroffenen Feststellungen beschr\u00e4nkte Todesbescheinigung auszustellen.<br \/>\n\u00a7 4 Durchf\u00fchrung der Leichenschau<br \/>\n(1) 1Die Leichenschau ist unverz\u00fcglich durchzuf\u00fchren. 2Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung<br \/>\nder \u00c4rztin oder des Arztes (\u00a7 3 Abs. 3) befindet. 3Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder l\u00e4sst sich dort eine Leichenschau nicht<br \/>\nordnungsgem\u00e4\u00df durchf\u00fchren, so kann sich die \u00c4rztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschr\u00e4nken, wenn sichergestellt ist, dass die vollst\u00e4ndige<br \/>\nLeichenschau an einem geeigneten Ort durchgef\u00fchrt wird. 4Die \u00c4rztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchf\u00fchren will, und die von der \u00c4rztin oder<br \/>\ndem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person d\u00fcrfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf<br \/>\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n(2) Die Leichenschau ist sorgf\u00e4ltig durchzuf\u00fchren; sie hat an der vollst\u00e4ndig entkleideten Leiche zu geschehen und alle K\u00f6rperregionen einzubeziehen.<br \/>\n(3) 1Angeh\u00f6rige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der \u00c4rztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft<br \/>\n\u00fcber Krankheiten und andere Gesundheitssch\u00e4digungen der verstorbenen Person und \u00fcber sonstige f\u00fcr ihren Tod m\u00f6glicherweise urs\u00e4chliche Ereignisse zu<br \/>\nerteilen. 2Sie k\u00f6nnen die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person<br \/>\nder Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrden.<br \/>\n(4) 1Besteht ein Anhaltspunkt f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod, ist die Todesart ungekl\u00e4rt oder kann die \u00c4rztin oder der Arzt die verstorbene Person in<br \/>\nangemessener Zeit nicht identifizieren, so ist sie oder er verpflichtet, unverz\u00fcglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. 2Die \u00c4rztin oder<br \/>\nder Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft<br \/>\ndarauf hinzuwirken, dass keine Ver\u00e4nderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden.<br \/>\n(5) Die \u00c4rztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt daf\u00fcr besteht, dass<br \/>\n1. die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder<br \/>\n2. von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.<br \/>\n\u00a7 5 Innere Leichenschau<br \/>\n1Die innere Leichenschau (Sektion) ist au\u00dfer in den bundesrechtlich geregelten F\u00e4llen zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\n1. ein erhebliches rechtliches Interesse oder ein erhebliches medizinisches Interesse an der \u00dcberpr\u00fcfung oder weiteren Aufkl\u00e4rung der Todesursache besteht<br \/>\nund die nach \u00a7 8 Abs. 3 in erster Linie Bestattungspflichtigen der Sektion nicht widersprechen oder<br \/>\n2. die Sektion Zwecken der Forschung oder der medizinischen Ausbildung dient und die verstorbene Person schriftlich ihr Einverst\u00e4ndnis mit der Sektion<br \/>\nerkl\u00e4rt hatte.<br \/>\n2Die Sektion darf nur durch \u00c4rztinnen oder \u00c4rzte oder unter deren Aufsicht durchgef\u00fchrt werden. 3Sie ist in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 auf den zur<br \/>\nErreichung ihres Zwecks notwendigen Umfang zu beschr\u00e4nken. 4Die Vorschriften \u00fcber die Bestattung (\u00a7 8) bleiben unber\u00fchrt. 5Ergibt sich w\u00e4hrend der inneren<br \/>\nLeichenschau ein Anhaltspunkt f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod, so hat die Person, die die Sektion durchf\u00fchrt, unverz\u00fcglich die Polizei oder die<br \/>\nStaatsanwaltschaft zu benachrichtigen; \u00a7 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br \/>\n\u00a7 6 Todesbescheinigungen und Datenschutz<br \/>\n(1) 1Unverz\u00fcglich nach Beendigung der Leichenschau hat die \u00c4rztin oder der Arzt eine Todesbescheinigung mit den in \u00a7 3 Abs. 1 genannten Feststellungen<br \/>\nauszustellen. 2Die Todesbescheinigung dient auch der Pr\u00fcfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind,<br \/>\nsowie Zwecken der Statistik und der Forschung.<br \/>\n(2) 1Alle Todesbescheinigungen sind von der f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde auf ihre ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausstellung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\n2Wer eine Todesbescheinigung ausgestellt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde die Angaben darin zu vervollst\u00e4ndigen und zur<br \/>\n\u00dcberpr\u00fcfung erforderliche Ausk\u00fcnfte zu erteilen. 3Wer die verstorbene Person vor dem Tod \u00e4rztlich behandelt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren<br \/>\nGesundheitsbeh\u00f6rde Ausk\u00fcnfte zu erteilen, die zur \u00dcberpr\u00fcfung der Todesbescheinigung erforderlich sind.<br \/>\n(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln<br \/>\n1. den Inhalt der Todesbescheinigung,<br \/>\n2. die \u00dcbermittlung der Todesbescheinigung an das Standesamt und die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde,<br \/>\n3. die Pflicht zur \u00dcbermittlung der Todesbescheinigung an die Landesstatistikbeh\u00f6rde und an Polizeidienststellen,<br \/>\n4. die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Todesbescheinigungen,<br \/>\n5. die Auswertung von Todesbescheinigungen sowie<br \/>\n6. die Aufbewahrung von und den sonstigen Umgang mit Todesbescheinigungen.<br \/>\n(4) 1Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumst\u00e4nde glaubhaft machen, auf Antrag Einsicht<br \/>\nin die Todesbescheinigung zu gew\u00e4hren oder Ausk\u00fcnfte daraus zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzw\u00fcrdige Belange der<br \/>\nverstorbenen Person oder ihrer Angeh\u00f6rigen beeintr\u00e4chtigt werden. 2Hochschulen und anderen mit wissenschaftlicher Forschung befassten Stellen kann sie<br \/>\nnach Ma\u00dfgabe des \u00a7 25 des Nieders\u00e4chsischen Datenschutzgesetzes auf Antrag Einsicht in Todesbescheinigungen gew\u00e4hren, soweit dies f\u00fcr ein<br \/>\nwissenschaftliches Vorhaben erforderlich ist. 3Nach Satz 1 oder 2 \u00fcbermittelte personenbezogene Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die im Antrag angegebenen Zwecke<br \/>\nverarbeitet werden.<br \/>\n\u00a7 7 Aufbewahrung und Bef\u00f6rderung von Leichen<br \/>\n(1) 1Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei sp\u00e4terem Auffinden unverz\u00fcglich nach Durchf\u00fchrung der Leichenschau, in eine<br \/>\nLeichenhalle \u00fcberf\u00fchrt werden. 2Leichenhallen sind ausschlie\u00dflich zur vor\u00fcbergehenden Aufnahme von Leichen bestimmte R\u00e4ume auf Friedh\u00f6fen, in<br \/>\nKrematorien, in medizinischen Einrichtungen, in pathologischen Instituten, bei Polizeibeh\u00f6rden sowie bei Bestattungsunternehmen und \u00e4hnlichen<br \/>\nEinrichtungen.<br \/>\n(2) 1Es ist unzul\u00e4ssig, eine Leiche \u00f6ffentlich auszustellen. 2In den F\u00e4llen des \u00a7 4 Abs. 5 ist der Sarg geschlossen zu halten. 3Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde<br \/>\nkann im Einzelfall eine Ausnahme von den S\u00e4tzen 1 und 2 zulassen.<br \/>\n(3) 1Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden S\u00e4rgen zu bef\u00f6rdern. 2In den F\u00e4llen des \u00a7 4 Abs. 5 ist ein widerstandsf\u00e4higer und<br \/>\nfeuchtigkeitsundurchl\u00e4ssiger Sarg zu verwenden. 3Dabei sind die f\u00fcr die Bestattung nach \u00a7 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen mitzuf\u00fchren. 4F\u00fcr die<br \/>\nBef\u00f6rderung in einem Fahrzeug im Stra\u00dfenverkehr d\u00fcrfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Transport von S\u00e4rgen und Urnen<br \/>\nbestimmt und hierf\u00fcr eingerichtet sind. 5Unterbrechungen bei der Bef\u00f6rderung sind zu vermeiden. 6Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann von den<br \/>\nAnforderungen der S\u00e4tze 4 und 5 im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.<br \/>\n(4) Absatz 3 S\u00e4tze 3 bis 5 gilt nicht f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung der Leiche zur \u00f6rtlichen Leichenhalle und zum \u00f6rtlichen Bestattungsplatz oder zum \u00f6rtlichen<br \/>\nKrematorium.<br \/>\n(5) Wer eine Leiche einsargt, die nach \u00a7 4 Abs. 5 besonders zu kennzeichnen ist, hat den Sarg entsprechend zu kennzeichnen.<br \/>\n(6) 1Aus dem Ausland d\u00fcrfen Leichen nur dann nach Niedersachsen bef\u00f6rdert werden, wenn aus einer Kennzeichnung auf dem Sarg und zus\u00e4tzlich aus einem<br \/>\nLeichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat. 2Die untere<br \/>\nGesundheitsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen zulassen. 3F\u00fcr die Bef\u00f6rderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort au\u00dferhalb Niedersachsens stellt die<br \/>\nuntere Gesundheitsbeh\u00f6rde auf Antrag einen Leichenpass aus. 4Sie kann die daf\u00fcr erforderlichen Nachweise verlangen und Ausk\u00fcnfte einholen.<br \/>\n(7) Das Fachministerium kann durch Verordnung den Inhalt des Leichenpasses nach Absatz 6 Satz 3 regeln.<br \/>\n\u00a7 8 Bestattung<br \/>\n(1) 1Leichen sind zu bestatten. 2Auf Verlangen eines Elternteils ist auch ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes (\u00a7 2 Abs. 3 S\u00e4tze 2 und 3) zur Bestattung<br \/>\nzuzulassen. 3Abgetrennte K\u00f6rperteile oder Organe verstorbener Personen (Leichenteile) sind, wenn sie nicht bestattet werden, von demjenigen, der den<br \/>\nEingriff vorgenommen hat, zu verbrennen; Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. 4Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen von<br \/>\nSatz 3 Halbsatz 1 f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der medizinischen Ausbildung oder der geschichtlichen Darstellung zulassen.<br \/>\n(2) 1Werden Fehlgeborene und Ungeborene nicht bestattet, so sind sie hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu verbrennen. 2Ist<br \/>\nbei einem Fehlgeborenen die Trennung vom Mutterleib in Gegenwart einer \u00c4rztin oder eines Arztes erfolgt, so hat die \u00c4rztin oder der Arzt die Eltern auf die<br \/>\nBestattungsm\u00f6glichkeit nach Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen. 3W\u00fcnschen beide Eltern keine Bestattung, so hat die \u00c4rztin oder der Arzt die Verbrennung gem\u00e4\u00df<br \/>\nSatz 1 sicherzustellen. 4Hat sich die Fehlgeburt in einer medizinischen Einrichtung ereignet, so trifft auch diese die Verpflichtung nach Satz 3.<br \/>\n(3) F\u00fcr die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:<br \/>\n1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,<br \/>\n2. die Kinder,<br \/>\n3. die Enkelkinder,<br \/>\n4. die Eltern,<br \/>\n5. die Gro\u00dfeltern und<br \/>\n6. die Geschwister.<br \/>\n(4) 1Sorgt niemand f\u00fcr die Bestattung, so hat die f\u00fcr den Sterbe- oder Auffindungsort zust\u00e4ndige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. 2Die nach Absatz 3<br \/>\nvorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner f\u00fcr die Bestattungskosten. 3Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.<br \/>\n4Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die n\u00e4chstrangig Verpflichteten an deren Stelle.<br \/>\n\u00a7 9 Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente<br \/>\n(1) 1Leichen d\u00fcrfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. 2Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann aus wichtigem Grund<br \/>\nAusnahmen zulassen.<br \/>\n(2) 1Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder einge\u00e4schert worden sein. 2Soll die Leiche an einen anderen Ort<br \/>\nbef\u00f6rdert (\u00a7 7 Abs. 3) oder einge\u00e4schert werden, so gen\u00fcgt es, wenn die Leiche in der Frist des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird. 3Die Gemeinden k\u00f6nnen<br \/>\nTage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der S\u00e4tze 1 und 2 nicht<br \/>\nmitzuz\u00e4hlen. 4Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Ein\u00e4scherung beizusetzen.<br \/>\n(3) 1Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndige Standesamt beurkundet worden ist oder die ortspolizeiliche<br \/>\nGenehmigung nach \u00a7 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vorliegt. 2In den F\u00e4llen des \u00a7 4 Abs. 4 muss auch die schriftliche Genehmigung der<br \/>\nStaatsanwaltschaft nach \u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.<br \/>\n(4) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist dem Tr\u00e4ger des Friedhofs oder des Krematoriums lediglich eine \u00e4rztliche Bescheinigung<br \/>\nvorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.<br \/>\n\u00a7 10 Bestattungsarten<br \/>\n(1) 1Die Bestattung kann nur als Begr\u00e4bnis (Erdbestattung) oder als Ein\u00e4scherung mit anschlie\u00dfender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der<br \/>\nUrne (Feuerbestattung) durchgef\u00fchrt werden. 2Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. 3Ist der Wille nicht<br \/>\nbekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des \u00a7 8 Abs. 3. 4Hat die Gemeinde nach \u00a7 8 Abs. 4 Satz 1 f\u00fcr die Bestattung zu sorgen,<br \/>\ndann entscheidet sie \u00fcber Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte f\u00fcr den Willen der verstorbenen Person oder der Personen nach \u00a7 8 Abs. 3 vor, so<br \/>\nhat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen. 5Die Leiche einer unbekannten Person darf nur einge\u00e4schert werden, wenn die f\u00fcr die<br \/>\nGemeinde nach Satz 4 zust\u00e4ndige Polizeidienststelle mitgeteilt hat, dass ihr kein Anhaltspunkt f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod bekannt ist.<br \/>\n(2) Das f\u00fcr das Bestattungswesen zust\u00e4ndige Ministerium wird erm\u00e4chtigt, durch Verordnung als weitere Bestattungsart eine Tieftemperaturbehandlung, mit<br \/>\nanschlie\u00dfender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem kompostierbaren Sarg, zuzulassen und zu regeln; \u00a7 12 Abs. 1 und 2 ist entsprechend<br \/>\nanzuwenden.<br \/>\n\u00a7 11 Erdbestattung<br \/>\n(1) 1Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden S\u00e4rgen und nur auf Friedh\u00f6fen (\u00a7 2 Abs. 4, \u00a7 19 Abs. 1 Satz 2) zul\u00e4ssig. 2Die untere<br \/>\nGesundheitsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen von der Sargpflicht nach Satz 1 zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein<br \/>\n\u00f6ffentlicher Belang nicht entgegensteht.<br \/>\n(2) Unber\u00fchrt bleibt die M\u00f6glichkeit, kirchliche W\u00fcrdentr\u00e4ger wie bisher auch in kirchlichen Geb\u00e4uden beizusetzen, die nicht ausschlie\u00dflich der Totenruhe<br \/>\ndienen.<br \/>\n\u00a7 12 Feuerbestattung<br \/>\n(1) 1Ein\u00e4scherungen d\u00fcrfen nur in einem Krematorium vorgenommen werden. 2Die Ein\u00e4scherung einer Leiche darf erst durchgef\u00fchrt werden, wenn eine zweite<br \/>\nLeichenschau zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod besteht. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die schriftliche Genehmigung<br \/>\nder Staatsanwaltschaft nach \u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegt.<br \/>\n(2) 1Die zweite Leichenschau ist von einer \u00c4rztin oder einem Arzt durchzuf\u00fchren, die oder der von der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde hierf\u00fcr erm\u00e4chtigt worden<br \/>\nist oder dieser Beh\u00f6rde angeh\u00f6rt. 2Es d\u00fcrfen nur \u00c4rztinnen und \u00c4rzte erm\u00e4chtigt werden, die die Gebietsbezeichnung \u201eRechtsmedizin\u201c, \u201ePathologie\u201c oder<br \/>\n\u201e\u00d6ffentliches Gesundheitswesen\u201c f\u00fchren d\u00fcrfen. 3\u00a7 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.<br \/>\n(3) 1Zur Ein\u00e4scherung m\u00fcssen sich die Leichen in einem feuchtigkeitshemmenden Sarg befinden. 2Sie d\u00fcrfen nur einzeln einge\u00e4schert werden. 3Die Asche<br \/>\neiner jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. 4Diese ist zu verschlie\u00dfen und mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen. 5Bevor das<br \/>\nKrematorium die Urne mit der Asche aush\u00e4ndigt oder versendet, muss es sich vergewissern, dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beisetzung gesichert ist. 6Die<br \/>\nBeisetzung ist in der Regel als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen \u00fcbergeben wird.<br \/>\n(4) 1Das Krematorium hat jede Ein\u00e4scherung mit der Angabe des Ein\u00e4scherungstages, des Namens der verstorbenen Person und des Verbleibs der Urne mit<br \/>\nder Asche in ein Verzeichnis einzutragen. 2Die Eintragungen m\u00fcssen mindestens f\u00fcnf Jahre lang f\u00fcr die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde zur Einsicht<br \/>\nbereitgehalten werden.<br \/>\n(5) 1Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof (\u00a7 2 Abs. 4, \u00a7 19 Abs. 1 Satz 2) beizusetzen; \u00a7 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Urne mit der Asche darf<br \/>\nauf Wunsch der verstorbenen Person von einem Schiff aus im K\u00fcstengew\u00e4sser beigesetzt werden. 3F\u00fcr die Seebestattung d\u00fcrfen nur Urnen verwendet<br \/>\nwerden, die wasserl\u00f6slich und biologisch abbaubar sind und keine Metallteile enthalten. 4Die Urnen sind so zu verschlie\u00dfen und durch Sand oder Kies zu<br \/>\nbeschweren, dass sie nicht aufschwimmen k\u00f6nnen. 5Veranlasst eine Gemeinde nach \u00a7 8 Abs. 4 die Bestattung, so ist eine Urnenbeisetzung nach Satz 2<br \/>\nnicht zul\u00e4ssig.<br \/>\n(6) 1Krematorien sind im Fall des \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, Fehlgeborene und Ungeborene einzu\u00e4schern; das Grundrecht auf Berufsaus\u00fcbung (Artikel 12<br \/>\nAbs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) wird eingeschr\u00e4nkt. 2Die Abs\u00e4tze 3 bis 5 gelten entsprechend.<br \/>\n\u00a7 13 Friedh\u00f6fe<br \/>\n(1) 1Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen (\u00a7 2 Abs. 4) k\u00f6nnen nur sein:<br \/>\n1. Gemeinden,<br \/>\n2. Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverb\u00e4nde und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie K\u00f6rperschaften, Anstalten<br \/>\noder Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts sind.<br \/>\n2Friedhofstr\u00e4ger k\u00f6nnen mit der Durchf\u00fchrung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte<br \/>\nbeauftragen; ihre Verantwortlichkeit f\u00fcr die Erf\u00fcllung der mit der Tr\u00e4gerschaft verbundenen Pflichten wird durch die \u00dcbertragung nicht ber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Der Tr\u00e4ger eines Friedhofs hat \u00fcber die Bestattungen so Buch zu f\u00fchren, dass sich nachvollziehen l\u00e4sst, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die<br \/>\nMindestruhezeit abl\u00e4uft.<br \/>\n(3) Die Friedhofstr\u00e4ger sind im Fall des \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen zuzulassen.<br \/>\n(4) 1Der Friedhofstr\u00e4ger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird, f\u00fcr die Benutzung des Friedhofs<br \/>\nGeb\u00fchren nach den Vorschriften des Nieders\u00e4chsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). 2F\u00fcr die Erhebung von Geb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung von<br \/>\nGrabst\u00e4tten gelten erg\u00e4nzend die folgenden Bestimmungen:<br \/>\n1. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabst\u00e4tte kann der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das Nutzungsrecht begr\u00fcndet oder verl\u00e4ngert wird.<br \/>\n2. Die Geb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung der Grabst\u00e4tte k\u00f6nnen bereits bei der Begr\u00fcndung oder Verl\u00e4ngerung des Nutzungsrechts f\u00fcr die gesamte Nutzungszeit<br \/>\nerhoben werden.<br \/>\n3. \u00a7 5 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 NKAG ist auf Geb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung von Grabst\u00e4tten nicht anzuwenden.<br \/>\n3Grabst\u00e4tten k\u00f6nnen aus mehreren einzelnen Gr\u00e4bern bestehen.<br \/>\n\u00a7 14 Mindestruhezeiten<br \/>\n1Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung betr\u00e4gt 20 Jahre. 2Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann<br \/>\n1. f\u00fcr einzelne Friedh\u00f6fe oder Teile davon eine l\u00e4ngere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn anderenfalls f\u00fcr die Umgebung eine<br \/>\ngesundheitliche Gefahr zu erwarten ist,<br \/>\n2. eine k\u00fcrzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein \u00f6ffentlicher Belang nicht entgegensteht, und<br \/>\n3. im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein \u00f6ffentlicher Belang nicht<br \/>\nentgegensteht.<br \/>\n\u00a7 15 Ausgrabungen und Umbettungen<br \/>\n1Leichen und Aschenreste in Urnen d\u00fcrfen au\u00dfer in den bundesrechtlich geregelten F\u00e4llen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren<br \/>\nGesundheitsbeh\u00f6rde ausgegraben oder umgebettet werden. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Umbettung darf<br \/>\nauch zugelassen werden, wenn ein \u00f6ffentliches Interesse daf\u00fcr vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu k\u00f6nnen (\u00a7 16).<br \/>\n\u00a7 16 Aufhebung von Friedh\u00f6fen<br \/>\nFriedh\u00f6fe und Teile von Friedh\u00f6fen d\u00fcrfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.<br \/>\n\u00a7 17 Vollstreckungshilfe<br \/>\nBei kirchlichen Friedhofsgeb\u00fchren, die auf Grund kirchenbeh\u00f6rdlich genehmigter Geb\u00fchrenordnungen durch Bescheid des Friedhofstr\u00e4gers festgesetzt wurden,<br \/>\nsind die Gemeinden zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.<br \/>\n\u00a7 18 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. entgegen \u00a7 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht oder nicht unverz\u00fcglich veranlasst,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Leichenschau nicht durchf\u00fchrt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 3 Abs. 4 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,<br \/>\n4. als f\u00fcr die Leichenschau verantwortliche \u00c4rztin oder Arzt die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich oder nicht in der in \u00a7 4 Abs. 2 beschriebenen Weise<br \/>\ndurchf\u00fchrt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 4 Abs. 3 oder \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig erteilt,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,<br \/>\n7. eine Todesbescheinigung nicht richtig ausstellt oder dabei die Anforderungen einer Verordnung nach \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht beachtet, die f\u00fcr eine<br \/>\nbestimmte Anforderung auf diesen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand verweist,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht vervollst\u00e4ndigt,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 6 Abs. 4 Satz 3 personenbezogene Angaben zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 eine Leiche, ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes, ein Leichenteil oder ein Organ nicht bestattet oder in den F\u00e4llen des<br \/>\n\u00a7 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 nicht verbrennt, obwohl er dazu verpflichtet ist,<br \/>\n11. eine Leiche in anderer Weise als durch Erd- oder Feuerbestattung beseitigt oder Handlungen vornimmt, um eine nach \u00a7 8 Abs. 1 gebotene Bestattung<br \/>\noder in den F\u00e4llen des \u00a7 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 die Verbrennung zu verhindern,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 9 Abs. 1 eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet,<br \/>\n13. eine Leiche bestattet, ohne dass die nach \u00a7 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen vorliegen,<br \/>\n14. eine Erdbestattung entgegen \u00a7 11 nicht in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder au\u00dferhalb eines Friedhofs (\u00a7 2 Abs. 4, \u00a7 19 Abs. 1<br \/>\nSatz 2) vornimmt, es sei denn, es liegt ein Fall des \u00a7 19 Abs. 1 Satz 3 vor,<br \/>\n15. eine Urne mit der Asche entgegen \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 nicht beisetzt, obwohl er dazu verpflichtet ist,<br \/>\n16. eine Urne mit der Asche entgegen \u00a7 12 Abs. 5 oder au\u00dferhalb eines Friedhofs (\u00a7 2 Abs. 4, \u00a7 19 Abs. 1 Satz 2) beisetzt, es sei denn, es liegt ein Fall des<br \/>\n\u00a7 19 Abs. 1 Satz 3 vor,<br \/>\n17. eine Leiche oder eine Urne entgegen \u00a7 15 Satz 1 ausgr\u00e4bt oder umbettet.<br \/>\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer Vorschrift einer auf Grund des \u00a7 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn<br \/>\ndie Verordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<br \/>\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden.<br \/>\n\u00a7 19 \u00dcbergangsvorschriften<br \/>\n(1) 1Als Friedh\u00f6fe im Sinne der \u00a7\u00a7 14 bis 16 gelten auch alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen privaten<br \/>\nBestattungspl\u00e4tze, soweit sie bereits mit beh\u00f6rdlicher Duldung belegt worden sind. 2Soweit Anlagen nach Satz 1 den sachlichen Anforderungen des \u00a7 2 Abs.<br \/>\n4 an einen Friedhof entsprechen, kann die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde dem Betreiber des Friedhofs die Vornahme von weiteren Bestattungen und<br \/>\nUrnenbeisetzungen gestatten. 3Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen von der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde auf Anlagen nach Satz 1 im Einzelfall Bestattungen und<br \/>\nUrnenbeisetzungen gestattet werden.<br \/>\n(2) \u00a7 8 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht f\u00fcr Leichenteile, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgetrennt oder ausgegraben wurden und seither aus Gr\u00fcnden der<br \/>\nForschung, der medizinischen Ausbildung, der geschichtlichen Darstellung oder der religi\u00f6sen Verehrung aufbewahrt werden.<br \/>\n\u00a7 20 Zust\u00e4ndigkeit, Kostendeckung<br \/>\n1Die Aufgaben der Gemeinden nach den \u00a7\u00a7 13 und 17 geh\u00f6ren zum eigenen Wirkungskreis; die \u00fcbrigen durch dieses Gesetz den Gemeinden, Landkreisen<br \/>\nund kreisfreien St\u00e4dten zugewiesenen Aufgaben geh\u00f6ren zum \u00fcbertragenen Wirkungskreis. 2Die den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten aus der<br \/>\nWahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 entstehenden Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen<br \/>\nund sonstige Einnahmen gedeckt.<br \/>\n\u00a7 21 Aufhebung von Vorschriften<br \/>\n(1) Es werden aufgehoben:<br \/>\n1. das Gesetz \u00fcber die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 279), ge\u00e4ndert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl.<br \/>\nS. 246),<br \/>\n2. die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 in der Fassung der Verordnung vom 24. April 1942 (Nds. GVBl. Sb.<br \/>\nII S. 280),<br \/>\n3. das Gesetz \u00fcber das Leichenwesen vom 29. M\u00e4rz 1963 (Nds. GVBl. S. 142), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. M\u00e4rz 1990 (Nds.<br \/>\nGVBl. S. 101),<br \/>\n4. die Verordnung \u00fcber die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 17. September 1986<br \/>\n(Nds. GVBl. S. 303),<br \/>\n5. das Gesetz betreffend die Feuerbestattung vom 14. September 1911 (Nds. GVBl. Sb. III S. 61),<br \/>\n6. das Gesetz \u00fcber die Ein\u00e4scherung vom 22. Oktober 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember<br \/>\n1983 (Nds. GVBl. S. 281),<br \/>\n7. das Gesetz betreffend die Organisation der Herrschaft Kniphausen vom 27. Dezember 1854 (Nds. GVBl. Sb. III S. 15),<br \/>\n8. Abschnitt XXI der Dritten Durchf\u00fchrungsverordnung zum Gesetz \u00fcber die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung f\u00fcr die<br \/>\nGesundheits\u00e4mter &#8211; Besonderer Teil) vom 30. M\u00e4rz 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 170) und<br \/>\n9. die Verordnung betreffend die Regulirung(1) einiger Verh\u00e4ltnisse der verschiedenen Religionsgesellschaften zu einander vom 14. Januar 1851 (Nds. GVBl.<br \/>\nSb. III S. 123).<br \/>\n(2) \u00a7 15a des Kirchensteuerrahmengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001<br \/>\n(Nds. GVBl. S. 760), wird gestrichen.<br \/>\n(1) Red. Anm.:<br \/>\nRechtschreibfehler im Original<br \/>\n\u00a7 22 In-Kraft-Treten<br \/>\n1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten \u00a7 6 Abs. 3 und \u00a7 7 Abs. 7 am Tag nach der Verk\u00fcndung dieses Gesetzes in<br \/>\nKraft.<br \/>\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verk\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) Vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. 2005 S. 381) Der Nieders\u00e4chsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsverzeichnis einblenden \u00a7 1 Grundsatz Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche, religi\u00f6se und<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[17],"tags":[],"class_list":["post-165","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bestattungsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/165","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=165"}],"version-history":[{"count":6,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/165\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":315,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/165\/revisions\/315"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=165"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=165"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=165"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}