{"id":168,"date":"2011-12-20T14:59:47","date_gmt":"2011-12-20T13:59:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=168"},"modified":"2011-12-21T12:48:02","modified_gmt":"2011-12-21T11:48:02","slug":"bestattungsgesetz-rheinland-pfalz","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-rheinland-pfalz\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz"},"content":{"rendered":"<p>Bestattungsgesetz (BestG)<br \/>\nvom 4. M\u00e4rz 1983 (GVBl. 1983 S. 69)<br \/>\nBisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 15. September 2009 durch Artikel 33 des Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des<br \/>\nLandes (GVBl. Nr. 16 vom 22.09.2009 S. 333)*<br \/>\nge\u00e4ndert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. 2001 S. 29)<!--more--><br \/>\nInhaltsverzeichnis einblenden<br \/>\nErster Abschnitt Friedhofswesen<br \/>\n\u00a7 1 Bestattungspl\u00e4tze<br \/>\n(1) Bestattungspl\u00e4tze sind:<br \/>\n1. Gemeindefriedh\u00f6fe,<br \/>\n2. kirchliche Friedh\u00f6fe und Grabst\u00e4tten in Kirchen,<br \/>\n3. Anstaltsfriedh\u00f6fe,<br \/>\n4. private Bestattungspl\u00e4tze.<br \/>\n(2) Bestattungspl\u00e4tze sind so anzulegen und zu gestalten, dass die Totenruhe gew\u00e4hrleistet und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<br \/>\n(3) Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes bed\u00fcrfen einer schriftlichen<br \/>\nGenehmigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien St\u00e4dten der Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien St\u00e4dte nehmen diese und die weiteren der<br \/>\nGenehmigungsbeh\u00f6rde nach diesem Gesetz \u00fcbertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. F\u00fcr Gemeindefriedh\u00f6fe kreisfreier St\u00e4dte wird die<br \/>\nGenehmigung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erteilt.<br \/>\n\u00a7 2 Gemeindefriedh\u00f6fe<br \/>\n(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, Friedh\u00f6fe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn hierf\u00fcr ein \u00f6ffentliches<br \/>\nBed\u00fcrfnis besteht.<br \/>\n(2) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder<br \/>\ntot aufgefundenen Person ist zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre \u00dcberf\u00fchrung an den Wohnsitz<br \/>\nunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten verursachen w\u00fcrde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch<br \/>\naus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden.<br \/>\n(3) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen sind grunds\u00e4tzlich Reihengr\u00e4ber zur Verf\u00fcgung zu stellen; das N\u00e4here regeln die Friedhofstr\u00e4ger durch Satzung.<br \/>\n(4) Die Gemeinden k\u00f6nnen die Aufgaben nach Absatz 1 durch \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag den Tr\u00e4gern kirchlicher Friedh\u00f6fe \u00fcbertragen, wenn diese die<br \/>\nPflichten nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 \u00fcbernehmen. Die Bestattung Andersgl\u00e4ubiger muss nach den f\u00fcr sie \u00fcblichen Formen und ohne r\u00e4umliche Absonderung<br \/>\nm\u00f6glich sein. Bestattungs- und Totengedenkfeiern und die Gestaltung der Grabst\u00e4tten d\u00fcrfen das religi\u00f6se Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft<br \/>\nnicht verletzen.<br \/>\n\u00a7 3 Kirchliche Bestattungspl\u00e4tze<br \/>\n(1) Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverb\u00e4nde sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die<br \/>\nK\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, k\u00f6nnen eigene Friedh\u00f6fe anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten.<br \/>\n(2) Grabst\u00e4tten in Kirchen der in Absatz 1 genannten K\u00f6rperschaften sind als Bestattungspl\u00e4tze zu genehmigen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren<br \/>\nbestehen.<br \/>\n\u00a7 4 Anstaltsfriedh\u00f6fe und private Bestattungspl\u00e4tze<br \/>\n(1) Anstaltsfriedh\u00f6fe und private Bestattungspl\u00e4tze k\u00f6nnen nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn<br \/>\n1. ein berechtigtes Bed\u00fcrfnis oder Interesse besteht und<br \/>\n2. \u00f6ffentliche Interessen oder schutzw\u00fcrdige Belange Dritter nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<br \/>\n(2) Jede Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz bedarf unbeschadet des \u00a7 8 Abs. 5 einer schriftlichen Genehmigung durch die<br \/>\nGenehmigungsbeh\u00f6rde.<br \/>\n(3) Die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken, auf denen sich Anstaltsfriedh\u00f6fe oder private Bestattungspl\u00e4tze befinden, ist der nach Absatz 2 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde<br \/>\nanzuzeigen.<br \/>\n\u00a7 5 Ruhezeit<br \/>\n(1) F\u00fcr einen Bestattungsplatz oder Teile eines Bestattungsplatzes wird mit der Genehmigung nach \u00a7 1 Abs. 3 festgelegt, wie lange Grabst\u00e4tten nicht erneut<br \/>\nbelegt werden d\u00fcrfen.<br \/>\n(2) F\u00fcr Grabst\u00e4tten auf Gemeindefriedh\u00f6fen wird nach Ma\u00dfgabe der Friedhofsordnung (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1) ein \u00f6ffentlich-rechtliches Nutzungsrecht mindestens<br \/>\nf\u00fcr die Dauer der Ruhezeit nach Absatz 1 einger\u00e4umt.<br \/>\n\u00a7 6 Benutzungsordnung<br \/>\n(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedh\u00f6fen, Leichenhallen und Ein\u00e4scherungsanlagen sowie die Gestaltung von Grabst\u00e4tten durch<br \/>\nSatzung. Soweit einer sonstigen kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaft oder einem Zweckverband eine Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer<br \/>\nEin\u00e4scherungsanlage nach \u00a7 16 Abs. 3 erteilt ist, erl\u00e4sst der Inhaber der Genehmigung die Satzung.<br \/>\n(2) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren Ordnungen und<br \/>\nBr\u00e4uchen zu verfahren. Im \u00dcbrigen bed\u00fcrfen Feiern einer Genehmigung des Friedhofstr\u00e4gers.<br \/>\n\u00a7 7 Schlie\u00dfung und Aufhebung von Bestattungspl\u00e4tzen<br \/>\n(1) Bestattungspl\u00e4tze und Teile von Bestattungspl\u00e4tzen k\u00f6nnen f\u00fcr weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schlie\u00dfung)<br \/>\noder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Schlie\u00dfung und Aufhebung von Gemeindefriedh\u00f6fen sind \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<br \/>\n(2) Die Schlie\u00dfung ist der Genehmigungsbeh\u00f6rde anzuzeigen. Bei kirchlichen Friedh\u00f6fen und Anstaltsfriedh\u00f6fen ist die Gemeinde von der beabsichtigten<br \/>\nSchlie\u00dfung zu unterrichten.<br \/>\n(3) Bestattungspl\u00e4tze und Teile von Bestattungspl\u00e4tzen d\u00fcrfen nach ihrer Schlie\u00dfung fr\u00fchestens mit Ablauf s\u00e4mtlicher Ruhezeiten aufgehoben werden. Die<br \/>\nAufhebung bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbeh\u00f6rde. Wenn an einer Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein<br \/>\nzwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, kann die Genehmigung auch vor Ablauf der Ruhezeiten erteilt werden.<br \/>\n(4) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann die Schlie\u00dfung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes oder von Teilen eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der<br \/>\nRuhezeiten nach Anh\u00f6rung des Tr\u00e4gers und der Gemeinde anordnen, wenn ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht.<br \/>\n(5) Bei der Aufhebung eines Bestattungsplatzes m\u00fcssen die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet<br \/>\nwerden. Auf Antrag muss die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen, wenn das Nutzungsrecht an einer Grabst\u00e4tte zum Zeitpunkt der Aufhebung<br \/>\nnoch besteht. F\u00fcr weitere Anspr\u00fcche des Nutzungsberechtigten gilt das Landesenteignungsgesetz.<br \/>\nZweiter Abschnitt Bestattungswesen<br \/>\n\u00a7 8 Bestattung<br \/>\n(1) Die W\u00fcrde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.<br \/>\n(2) Jede Leiche muss bestattet werden. Auf ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende<br \/>\nAnwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm betr\u00e4gt. Betr\u00e4gt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung<br \/>\nzu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt.<br \/>\n(3) F\u00fcr Ort, Art und Durchf\u00fchrung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen ma\u00dfgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende \u00f6ffentliche<br \/>\nBelange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, die gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder deren Wille nicht bekannt<br \/>\nist, ist der Wille der nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Verantwortlichen ma\u00dfgebend.<br \/>\n(4) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabst\u00e4tte.<br \/>\nFeuerbestattung ist die Ein\u00e4scherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabst\u00e4tte. Der Tr\u00e4ger des Bestattungsplatzes kann auch eine<br \/>\nErdbestattung oder eine Beisetzung der Asche in ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenh\u00e4usern, Gr\u00fcften, Urnenw\u00e4nden oder \u00e4hnlichen Einrichtungen<br \/>\nvorsehen.<br \/>\n(5) Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde des Bestattungsortes. F\u00fcr die Feuerbestattung ist das<br \/>\nBenehmen mit der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde des Ein\u00e4scherungsortes herzustellen; dar\u00fcber hinaus ist durch eine besondere amtliche Leichenschau, die bei<br \/>\nungekl\u00e4rter Todesart auch die innere Leichenschau umfasst, festzustellen, dass keine Bedenken gegen die Ein\u00e4scherung bestehen.<br \/>\n\u00a7 9 Verantwortlichkeit<br \/>\n(1) F\u00fcr die Erf\u00fcllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist<br \/>\noder aus anderen Gr\u00fcnden nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge<br \/>\nverantwortlich, sofern sie voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sind:<br \/>\n1. der Ehegatte oder Lebenspartner,<br \/>\n2. die Kinder,<br \/>\n3. die Eltern,<br \/>\n4. der sonstige Sorgeberechtigte,<br \/>\n5. die Geschwister,<br \/>\n6. die Gro\u00dfeltern,<br \/>\n7. die Enkelkinder.<br \/>\nAbweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen \u00fcbernommener Verpflichtungen verantwortlich.<br \/>\n(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbeh\u00f6rdengesetz bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 10 Benachrichtigungspflicht<br \/>\nWer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, hat unverz\u00fcglich eine der in \u00a7 9 Abs. 1 genannten Personen oder die Polizei zu<br \/>\nbenachrichtigen. Vom Auffinden von K\u00f6rperteilen ist die Polizei unverz\u00fcglich zu unterrichten.<br \/>\n\u00a7 11 Leichenschau und Totenscheine<br \/>\n(1) Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt (Leichenschau).<br \/>\n(2) Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverz\u00fcglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und<br \/>\nauszuh\u00e4ndigen. Dasselbe gilt f\u00fcr \u00c4rzte von Krankenh\u00e4usern und vergleichbaren Einrichtungen f\u00fcr die dort Verstorbenen. Erfolgt die Feststellung des Todes<br \/>\ndurch einen Arzt w\u00e4hrend eines Einsatzes im Rettungsdienst oder im Notfalldienst, so ist dieser nur zur Ausstellung und Aush\u00e4ndigung einer vorl\u00e4ufigen<br \/>\nTodesbescheinigung verpflichtet.<br \/>\n(3) Bestehen Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod, hat der Arzt sofort die Polizei zu verst\u00e4ndigen. Er soll daf\u00fcr sorgen, dass an der Leiche und deren<br \/>\nUmgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden.<br \/>\n(4) Der Verantwortliche (\u00a7 9 Abs. 1 und 2) hat die Leichenschau unverz\u00fcglich zu veranlassen; dies gilt auch dann, wenn eine vorl\u00e4ufige Todesbescheinigung<br \/>\nausgestellt worden ist. Tritt der Tod in einem Betrieb, einem Heim, einer Schule, einer Anstalt, einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung ein,<br \/>\nveranlasst der Leiter oder Inhaber dieser Einrichtung die Leichenschau.<br \/>\n(5) Totenscheine sind:<br \/>\n1. die vorl\u00e4ufige Todesbescheinigung,<br \/>\n2. die Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht-vertraulichen Teil,<br \/>\n3. der Obduktionsschein.<br \/>\nF\u00fcr jede Leiche wird eine Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil ausgestellt. Ist eine innere Leichenschau durchgef\u00fchrt<br \/>\nworden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt. Bei einer Fehlgeburt werden keine Totenscheine ausgestellt.<br \/>\n\u00a7 12 Auskunftspflicht<br \/>\n\u00c4rzte und andere Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt oder gepflegt haben, sowie die in \u00a7 9 Abs. 1 genannten Personen sind<br \/>\ngegen\u00fcber dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, zur Auskunft \u00fcber die Todesumst\u00e4nde und die Erkrankung verpflichtet. Sie k\u00f6nnen die Auskunft<br \/>\nverweigern, soweit sie dadurch sich selbst oder einen Angeh\u00f6rigen, zu dessen Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein<br \/>\nZeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen w\u00fcrden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<br \/>\n\u00a7 13 Einsargung<br \/>\n(1) Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverz\u00fcglich einzusargen. W\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung und w\u00e4hrend der Bestattungsfeier sowie au\u00dferhalb<br \/>\nvon Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten. Die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen zulassen.<br \/>\n(2) Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht ein solcher<br \/>\nVerdacht und kann von der Leiche eine Ansteckung ausgehen, ist sie unbeschadet anderer Rechtsvorschriften unverz\u00fcglich zu desinfizieren und einzusargen;<br \/>\nder Sarg ist sofort zu schlie\u00dfen. Er darf ohne schriftliche Genehmigung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde nicht wieder ge\u00f6ffnet werden.<br \/>\n\u00a7 14 \u00dcberf\u00fchrung<br \/>\n(1) Eine Leiche ist nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren, sofern nicht eine \u00dcberf\u00fchrung in eine andere Einrichtung zur<br \/>\nDurchf\u00fchrung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, \u00e4rztlicher Ma\u00dfnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Im Falle<br \/>\ndes \u00a7 11 Abs. 2 Satz 3 darf die \u00dcberf\u00fchrung nach Ausstellung einer vorl\u00e4ufigen Todesbescheinigung vorgenommen werden. Die \u00dcberf\u00fchrung muss sp\u00e4testens<br \/>\ndes \u00a7 11 Abs. 2 Satz 3 darf die \u00dcberf\u00fchrung nach Ausstellung einer vorl\u00e4ufigen Todesbescheinigung vorgenommen werden. Die \u00dcberf\u00fchrung muss sp\u00e4testens<br \/>\n36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.<br \/>\n(2) Zur \u00dcberf\u00fchrung von Leichen im Stra\u00dfenverkehr d\u00fcrfen nur hierf\u00fcr besonders ausgestattete Leichenfahrzeuge verwendet werden.<br \/>\n(3) Die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu<br \/>\nbef\u00fcrchten sind und eine w\u00fcrdige \u00dcberf\u00fchrung gesichert ist.<br \/>\n(4) F\u00fcr Leichen, die in Orte au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland \u00fcberf\u00fchrt werden sollen, stellt die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde des Sterbeortes einen<br \/>\nLeichenpass aus. Bei \u00dcberf\u00fchrungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dies durch Rechtsvorschrift<br \/>\nvorgeschrieben ist.<br \/>\n\u00a7 15 Warte- und Bestattungsfrist<br \/>\n(1) Eine Leiche darf fr\u00fchestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Ein\u00e4scherung muss innerhalb von sieben Tagen<br \/>\nnach Eintritt des Todes erfolgen.<br \/>\n(2) Die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde des Bestattungsortes kann die Bestattung vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist anordnen, wenn<br \/>\ngesundheitliche Gefahren zu bef\u00fcrchten sind; die Frist nach Absatz 1 Satz 2 kann verl\u00e4ngert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht<br \/>\nbestehen.<br \/>\n\u00a7 16 Ein\u00e4scherung und Ein\u00e4scherungsanlagen<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nur in Ein\u00e4scherungsanlagen einge\u00e4schert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Ein\u00e4scherungen haben in einem hierf\u00fcr<br \/>\ngeeigneten Sarg zu erfolgen.<br \/>\n(2) Ein\u00e4scherungsanlagen d\u00fcrfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion errichtet, wesentlich ver\u00e4ndert und betrieben<br \/>\nwerden. Die Genehmigung wird unbeschadet anderer Rechtsvorschriften erteilt, wenn die anerkannten Regeln der Technik und die Bestimmungen dieses<br \/>\nGesetzes beachtet sind. Ein\u00e4scherungsanlagen m\u00fcssen \u00fcber Leichenhallen verf\u00fcgen.<br \/>\n(3) Die Genehmigung wird nur einer Gemeinde, einer sonstigen kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaft oder einem von ihnen gebildeten Zweckverband erteilt. Mit<br \/>\nGenehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion k\u00f6nnen sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer Ein\u00e4scherungsanlage einem rechtsf\u00e4higen<br \/>\nFeuerbestattungsverein \u00fcbertragen werden; \u00a7 6 Abs. 1 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 17 Ausgrabung, Umbettung<br \/>\nDie Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde<br \/>\nzul\u00e4ssig. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis einer anderen Grabst\u00e4tte beizuf\u00fcgen.<br \/>\n\u00a7 18 Leichenbesorger, Totengr\u00e4ber<br \/>\nWer beruflich die Reinigung, Ankleidung und Einsargung von Leichen vornimmt (Leichenbesorger) oder die T\u00e4tigkeit eines Totengr\u00e4bers aus\u00fcbt, darf nicht in<br \/>\neinem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gastst\u00e4tten- oder Friseurgewerbe t\u00e4tig sein oder besch\u00e4ftigt werden.<br \/>\nDritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Erm\u00e4chtigungen und Schlussbestimmungen<br \/>\n\u00a7 19 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. entgegen \u00a7 1 Abs. 3 Bestattungspl\u00e4tze ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 4 Abs. 2 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 8 Abs. 2 eine Leiche nicht bestattet oder als verantwortliche Person (\u00a7 9 ) nicht bestatten l\u00e4sst,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 8 Abs. 4 oder 5 eine Leiche nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bestattet oder als verantwortliche Person bestatten l\u00e4sst,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 11 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich vornimmt oder die Totenscheine nicht ausstellt oder aush\u00e4ndigt,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 11 Abs. 4 die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich veranlasst,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 11 Abs. 5 Satz 3 den Obduktionsschein nicht ausstellt,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 18 in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gastst\u00e4tten- oder Friseurgewerbe t\u00e4tig ist oder Personen<br \/>\nin einem derartigen Beruf oder Gewerbe besch\u00e4ftigt.<br \/>\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer auf Grund des \u00a7 20 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwider<br \/>\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldbestimmung verweist.<br \/>\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu eintausend Euro, geahndet werden.<br \/>\n(4) Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist<br \/>\n1. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. im \u00dcbrigen die \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde.<br \/>\n\u00a7 20 Erm\u00e4chtigungen<br \/>\n(1) Das fachlich zust\u00e4ndige Ministerium wird erm\u00e4chtigt, im Benehmen mit dem f\u00fcr das Kommunalrecht zust\u00e4ndigen Ministerium durch Rechtsverordnung<br \/>\n1. Anforderungen an Bestattungspl\u00e4tze (\u00a7 1 Abs. 2) und Leichenhallen (\u00a7 2 Abs. 1) festzulegen,<br \/>\n2. die Mindestruhezeit f\u00fcr Verstorbene zu bestimmen,<br \/>\n3. Anforderungen an die Durchf\u00fchrung der Leichenschau (\u00a7 11 Abs. 1), Inhalt, Form, Aufbewahrung und Abgabe der Totenscheine (\u00a7 11 Abs.) festzulegen und<br \/>\nzu bestimmen, welchen Beh\u00f6rden diese vorzulegen sind und welchen Personen und Stellen Einsicht in sie gew\u00e4hrt oder Ausk\u00fcnfte daraus erteilt werden<br \/>\nkann,<br \/>\n4. Anforderungen an die Beschaffenheit von S\u00e4rgen und die Einsargung (\u00a7 13) festzulegen,<br \/>\n5. Anforderungen an Leichenfahrzeuge festzulegen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der \u00dcberf\u00fchrung nach \u00a7 14 mitzuf\u00fchren sind,<br \/>\n6. Inhalt und Form des Leichenpasses (\u00a7 14 Abs. 4) festzulegen und zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizuf\u00fcgen sind,<br \/>\n7. das Genehmigungsverfahren f\u00fcr Bestattungen (\u00a7 8 Abs. 5) festzulegen,<br \/>\n8. zu bestimmen, welche Nachweise und Verzeichnisse die Tr\u00e4ger von Ein\u00e4scherungsanlagen zu f\u00fchren haben sowie die Aufbewahrungsfristen f\u00fcr die<br \/>\nTotenscheine (\u00a7 11 Abs. 5), die Bestattungsgenehmigung (\u00a7 8 Abs. 5) und die Verzeichnisse festzulegen,<br \/>\n9. das Verfahren bei der Feuerbestattung (\u00a7 8 Abs. 4, \u00a7 16), insbesondere die Beschaffenheit der S\u00e4rge und der Urnen zu bestimmen.<br \/>\n(2) Die zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erl\u00e4sst das fachlich zust\u00e4ndige Ministerium.<br \/>\n\u00a7 21 In-Kraft-Treten<br \/>\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des \u00a7 20 am 1. Juli 1983 in Kraft. \u00a7 20 tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<br \/>\n(2) (Aufhebungsbestimmung)<br \/>\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestattungsgesetz (BestG) vom 4. M\u00e4rz 1983 (GVBl. 1983 S. 69) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert am 15. September 2009 durch Artikel 33 des Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes (GVBl. Nr. 16 vom 22.09.2009 S. 333)* ge\u00e4ndert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. 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