{"id":172,"date":"2011-12-20T15:13:28","date_gmt":"2011-12-20T14:13:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=172"},"modified":"2011-12-21T12:46:22","modified_gmt":"2011-12-21T11:46:22","slug":"bestattungsgesetz-saarland","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-saarland\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Saarland"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz Nr. 1535 \u00fcber das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz<br \/>\n\u2013 BestattG)<br \/>\nvom 5. November 2003 (Amtsbl. 2003 S. 2920)<br \/>\nBisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 15. September 2010 durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1720 zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments<!--more--><br \/>\nund des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsbl. Nr. 31 vom 11.11.2010 S. 1384)*<br \/>\nge\u00e4ndert am 1. Juli 2009 durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1693 zur \u00c4nderung des Saarl\u00e4ndischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften (Amtsbl.<br \/>\nNr. 30 vom 30.07.2009 S. 1240)*<br \/>\nge\u00e4ndert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2007 S. 2393)<br \/>\nDer Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verk\u00fcndet wird:<\/p>\n<p>Erster Teil Friedhofswesen<br \/>\nErster Abschnitt Anlegung und Unterhaltung von Friedh\u00f6fen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen<br \/>\n\u00a7 1 Allgemeine Anforderungen<br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe sind \u00f6ffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als w\u00fcrdige Ruhest\u00e4tte und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedh\u00f6fe sind w\u00fcrdig<br \/>\nanzulegen und zu unterhalten. Friedh\u00f6fe sind r\u00e4umlich abgegrenzte, eingefriedete Grundst\u00fccke.<br \/>\n(2) Auch festgelegte Waldst\u00fccke k\u00f6nnen als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschlie\u00dflich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese<br \/>\nFriedh\u00f6fe bed\u00fcrfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 2 keiner Einfriedung, sollen aber r\u00e4umlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als<br \/>\nBestattungsplatz erkennbar sein.<br \/>\n(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedh\u00f6fen sind neben den anderen \u00f6ffentlichen Belangen auch die Belange des St\u00e4dtebaus, der<br \/>\nLandschaftspflege und der Denkmalpflege zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n\u00a7 2 Friedhofstr\u00e4ger<br \/>\n(1) Die Gemeinden gew\u00e4hrleisten f\u00fcr verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen\/Gemeindeeinwohner die Bestattung der Leichen und die Beisetzung der Asche von<br \/>\nVerstorbenen auf Friedh\u00f6fen. Gleiches gilt f\u00fcr verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen\/Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis<br \/>\nzweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begr\u00fcndet<br \/>\nwerden kann, sowie f\u00fcr die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.<br \/>\n(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften, des \u00f6ffentlichen Rechts sind, d\u00fcrfen Friedh\u00f6fe anlegen und unterhalten (Friedhofstr\u00e4ger).<br \/>\n(3) Gemeinden, Eigeneinrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, d\u00fcrfen<br \/>\nWaldst\u00fccke als Friedh\u00f6fe anlegen und unterhalten (Friedhofstr\u00e4ger).<br \/>\n(4) Friedhofstr\u00e4ger d\u00fcrfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedh\u00f6fe Dritter bedienen.<br \/>\n\u00a7 3 Bodenbeschaffenheit und Lage<br \/>\n(1) Gr\u00e4berfelder f\u00fcr die Erdbestattung d\u00fcrfen auf Friedh\u00f6fen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf B\u00f6den angelegt<br \/>\nwerden, die zur Leichenverwesung geeignet und die f\u00e4hig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gilt auch f\u00fcr die<br \/>\nWiederbelegung von Grabfeldern.<br \/>\n(2) Friedh\u00f6fe d\u00fcrfen nicht in \u00dcberschwemmungsgebieten angelegt werden. Gleiches gilt f\u00fcr Wasserschutzgebiete oder Quellenschutzgebiete, es sei denn,<br \/>\ndass eine Verunreinigung der Gew\u00e4sser oder eine sonstige nachteilige Ver\u00e4nderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.<br \/>\n\u00a7 4 Genehmigung<br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe d\u00fcrfen nur mit Genehmigung des Ministeriums f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales angelegt oder erweitert werden. Bei einem elektronischen<br \/>\nVerwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Bei Friedh\u00f6fen von Eigeneinrichtungen des Landes<br \/>\nund der Gemeinden sowie von Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, ist vor Genehmigung das Einvernehmen mit der<br \/>\nGemeinde herzustellen.<br \/>\n(2) Aus dem Genehmigungsantrag m\u00fcssen sich mindestens die Bezeichnung des Grundst\u00fccks nach dem Grundbuchblatt, die Nummern der Flurst\u00fccke und<br \/>\nihre Begrenzung nach dem Liegenschaftskataster, die Lage und Begrenzungen der Bestattungspl\u00e4tze, die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem<br \/>\nGrundst\u00fcck und auf den benachbarten Grundst\u00fccken unter Angabe ihrer Nutzung; die Festsetzungen von Bebauungspl\u00e4nen oder sonstigen st\u00e4dtebaulichen<br \/>\nSatzungen \u00fcber die Art angrenzender Baugebiete, die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen sowie die Bodenbeschaffenheit und die<br \/>\nEignung des vorgesehenen Gel\u00e4ndes ergeben.<br \/>\n(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige \u00f6ffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung<br \/>\noder Zustimmung.<br \/>\n\u00a7 5 Ruhezeit<br \/>\nF\u00fcr jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabst\u00e4tten nicht erneut belegt werden d\u00fcrfen (Ruhezeit). Die<br \/>\nRuhezeit ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen. Sie betr\u00e4gt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben<br \/>\nsind, mindestens sechs Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im \u00dcbrigen<br \/>\nmindestens f\u00fcnfzehn Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch f\u00fcr Asche Verstorbener einzuhalten. Der Friedhofstr\u00e4ger kann f\u00fcr Asche von<br \/>\nPersonen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, in satzungsm\u00e4\u00dfig festgelegten Einzelf\u00e4llen die Mindestruhezeit auf zehn Jahre<br \/>\nverk\u00fcrzen.<br \/>\n\u00a7 6 Private Bestattungspl\u00e4tze<br \/>\n(1) Private Bestattungspl\u00e4tze d\u00fcrfen nur mit Genehmigung des Ministeriums f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales angelegt werden. Bei einem elektronischen<br \/>\nVerwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.<br \/>\n(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn<br \/>\n1. ein berechtigtes Bed\u00fcrfnis nachgewiesen wird,<br \/>\n2. eine w\u00fcrdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes w\u00e4hrend der Ruhezeit gesichert ist und<br \/>\n3. sonstige \u00f6ffentliche Interessen oder \u00fcberwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.<br \/>\n(3) Die \u00a7\u00a7 2 bis 5 gelten entsprechend.<br \/>\n\u00a7 7 Schlie\u00dfung und Entwidmung<br \/>\n(1) Die Schlie\u00dfung und Entwidmung von Friedh\u00f6fen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen sind dem Ministerium f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales<br \/>\n(1) Die Schlie\u00dfung und Entwidmung von Friedh\u00f6fen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen sind dem Ministerium f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales<br \/>\nanzuzeigen.<br \/>\n(2) Vor Ablauf der Ruhezeit d\u00fcrfen Friedh\u00f6fe, Teile von Friedh\u00f6fen und private Bestattungspl\u00e4tze nicht entwidmet werden.<br \/>\n(3) Das Ministerium f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgel\u00e4ndes oder des privaten<br \/>\nBestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht. In diesem Falle m\u00fcssen Leichen und Asche<br \/>\nVerstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass f\u00fcr die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibeh\u00f6rde hat die<br \/>\nnotwendigen Schutzma\u00dfnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen, Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach \u00a7 36.<br \/>\n\u00a7 8 Friedhofssatzung<br \/>\n(1) Der Friedhofstr\u00e4ger regelt durch Satzung insbesondere Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen und<br \/>\ndie Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabst\u00e4tten sowie die infektionshygienischen, technischen und baulichen<br \/>\nVoraussetzungen f\u00fcr oberirdische Grabkammern, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchf\u00fchrung der<br \/>\nBestattung, die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab, die Verwendung von Materialien f\u00fcr S\u00e4rge, Urnen und Floristik sowie die<br \/>\nVerfahrensweise bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabst\u00e4tte hinsichtlich eventuell noch vorhandener Leichenreste. Analog hierzu haben die<br \/>\nEigeneinrichtungen des Landes als Friedhofstr\u00e4ger eine Friedhofsordnung zu erlassen.<br \/>\n(2) Geb\u00fchren, die eine Religionsgemeinschaft f\u00fcr die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, k\u00f6nnen im Verwaltungszwangsverfahren<br \/>\nbeigetrieben werden, wenn sie auf einer genehmigten Satzung basieren.<br \/>\n(3) Die Satzung oder die Friedhofsordnung bed\u00fcrfen der Genehmigung durch das Ministerium f\u00fcr Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Gleiches gilt f\u00fcr<br \/>\n\u00c4nderungssatzungen und \u00c4nderungsanordnungen der Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung.<br \/>\n(4) Der Friedhofstr\u00e4ger kann in der Satzung bzw. Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden d\u00fcrfen, die<br \/>\nnachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.<br \/>\nZweiter Abschnitt Bestattungseinrichtungen<br \/>\n\u00a7 9 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen<br \/>\n(1) Bestattungseinrichtungen sind w\u00fcrdig zu gestalten. Durch die Bestattungseinrichtungen darf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt<br \/>\nwerden. Die gebotene Ehrfurcht vor den toten Menschen muss gewahrt werden.<br \/>\n(2) Die Lage des Grundst\u00fcckes sowie die bauliche Ausf\u00fchrung von Bestattungseinrichtungen m\u00fcssen dem Grundsatz der W\u00fcrde gerecht werden.<br \/>\n(3) Bestattungseinrichtungen. m\u00fcssen so beschaffen sein bzw. betrieben werden, dass keine Bel\u00e4stigungen f\u00fcr die Bewohnerinnen und Bewohner<br \/>\nbenachbarter Grundst\u00fccke keine sch\u00e4dlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren sowie keine Gefahren f\u00fcr die Allgemeinheit eintreten.<br \/>\n\u00a7 10 Leichenhallen<br \/>\n(1) Die Gemeinden m\u00fcssen Leichenhallen errichten, soweit daf\u00fcr ein \u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis besteht. In einer Leichenhalle innerhalb der Gemeinde ist ein Raum<br \/>\nvorzuhalten, der f\u00fcr eine erforderliche Leichenschau bzw. f\u00fcr die nach \u00a7 30 Absatz 3 Nr. 2 vorgesehene zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden<br \/>\nkann. Dieser Raum kann zur Aufbewahrung von Leichen verwendet werden. Absatz 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.<br \/>\n(2) Die R\u00e4ume zur Aufbewahrung von Leichen sind mit einer K\u00fchleinrichtung zu versehen. Sie m\u00fcssen leicht zu reinigen sein, eine Bel\u00fcftungsm\u00f6glichkeit<br \/>\naufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte gesch\u00fctzt sein. Die R\u00e4ume d\u00fcrfen nicht anderen Zwecken dienen. Die hygienischen Standards zum<br \/>\nBetrieb von Leichenhallen sind einzuhalten.<br \/>\n(3) Als Leichenhalle gelten neben den \u00f6ffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch Leichenaufbewahrungsr\u00e4ume der Anatomie und Pathologie, des Instituts<br \/>\nf\u00fcr Rechtsmedizin, der Krankenh\u00e4user, der Pflegeheime, der Hospize, der Feuerbestattungsanlagen und der Bestattungsunternehmen.<br \/>\n\u00a7 11 Feuerbestattungsanlagen<br \/>\n(1) Feuerbestattungsanlagen sind \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Einrichtungen und d\u00fcrfen nur mit Genehmigung des Ministeriums f\u00fcr Justiz, Arbeit, Gesundheit und<br \/>\nSoziales betrieben werden. Es d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich Leichen in S\u00e4rgen der Verbrennungen zugef\u00fchrt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die<br \/>\nAnlage oder deren Betrieb den in den nachfolgenden Abs\u00e4tzen 2 bis 5 niedergelegten speziellen Erfordernissen oder den in \u00a7 9 statuierten allgemeinen<br \/>\nAnforderungen nicht Rechnung tr\u00e4gt. Eine erteilte Genehmigung kann jederzeit bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder von Auflagen widerrufen werden.<br \/>\nBei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Genehmigung<br \/>\nersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige \u00f6ffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Feuerbestattungsanlagen muss ein eigener Leichenaufbewahrungsraum vorhanden sein. In ihm sind die Leichen bis zur Ein\u00e4scherung<br \/>\naufzubewahren.<br \/>\n(3) F\u00fcr Leichen\u00f6ffnungen, die bei den zur Feuerbestattung vorgesehenen Leichen notwendig werden, m\u00fcssen geeignete R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\n(4) Der Tr\u00e4ger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverl\u00e4ssige Person als verantwortliche Leiterin\/verantwortlichen Leiter zu bestimmen und<br \/>\ndem Ministerium f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales sowie dem f\u00fcr die Aufsicht zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt zu benennen.<br \/>\n(5) Werden Bestattungsfeierlichkeiten durchgef\u00fchrt, m\u00fcssen geeignete R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\n(6) Bauliche und technische \u00c4nderungen an Feuerbestattungsanlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn dem Ministerium f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales<br \/>\nanzuzeigen. Sie bed\u00fcrfen der Genehmigung durch das Ministerium f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br \/>\n(7) Feuerbestattungsanlagen unterstehen der infektionshygienischen Aufsicht durch das Gesundheitsamt.<br \/>\nZweiter Teil Leichenwesen<br \/>\nErster Abschnitt Leichenschau<br \/>\n\u00a7 12 Allgemeine Bestimmungen<br \/>\n(1) Die W\u00fcrde des Menschen besteht \u00fcber den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten<br \/>\nMenschen zu wahren. Gleiches gilt f\u00fcr den Umgang mit Fehlgeburten.<br \/>\n(2) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der K\u00f6rper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und bei dem der k\u00f6rperliche<br \/>\nZusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess v\u00f6llig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein K\u00f6rperteil, ohne den ein Lebender nicht<br \/>\nweiter leben k\u00f6nnte.<br \/>\nAls menschliche Leiche gilt ferner der K\u00f6rper eines Neugeborenen, bei dem nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes, unabh\u00e4ngig vom Durchtrennen der<br \/>\nNabelschnur oder von der Aussto\u00dfung der Plazenta<br \/>\n1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeburt) und das danach verstorben<br \/>\nist oder<br \/>\n2. keines der unter Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war; das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeburt).<br \/>\nEine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes keines der unter 1. genannten Lebenszeichen<br \/>\nfestzustellen war (Fehlgeburt), gilt nicht als menschliche Leiche.<br \/>\n\u00a7 13 Pflicht zur Leichenschau<br \/>\n(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer \u00c4rztin\/einem Arzt zu<br \/>\n(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer \u00c4rztin\/einem Arzt zu<br \/>\nuntersuchen (Leichenschau).<br \/>\n(2) Jede\/Jeder niedergelassene \u00c4rztin\/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach \u00a7 14 vorzunehmen. Gleiches gilt f\u00fcr<br \/>\n\u00c4rztinnen\/\u00c4rzte von Krankenh\u00e4usern und sonstigen Anstalten f\u00fcr Sterbef\u00e4lle in der Anstalt. Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die<br \/>\nDurchf\u00fchrung der Leichenschau die\/der \u00c4rztin\/Arzt sich selbst oder einen der in \u00a7 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr<br \/>\nzuziehen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<br \/>\n(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Not\u00e4rztinnen\/Not\u00e4rzte sind grunds\u00e4tzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und<br \/>\neinen vorl\u00e4ufigen Totenschein auszustellen. Bei Anhaltspunkten f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod hat die Not\u00e4rztin\/der Notarzt sowie die \u00c4rztin\/der Arzt im<br \/>\n\u00e4rztlichen Bereitschaftsdienst unverz\u00fcglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Not\u00e4rztinnen\/Not\u00e4rzten<br \/>\nauch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erf\u00fcllt werden, sofern von dort eine unverz\u00fcgliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der<br \/>\nNot\u00e4rztin\/des Notarztes f\u00fcr Nachfragen gew\u00e4hrleistet ist. Auf \u00a7 22 Absatz 1 wird verwiesen.<br \/>\n\u00a7 14 Veranlassung der Leichenschau<br \/>\n(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverz\u00fcglich zu veranlassen<br \/>\n1. die Ehefrau\/der Ehemann, die Partnerin\/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin\/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht<br \/>\nehelichen Lebensgemeinschaft, die vollj\u00e4hrigen Kinder, die Eltern, die Gro\u00dfeltern, die vollj\u00e4hrigen Geschwister und vollj\u00e4hrigen Enkelkinder der\/des<br \/>\nVerstorbenen (Angeh\u00f6rige,<br \/>\n2. diejenige\/derjenige, in deren\/dessen Wohnung, Einrichtung oder auf deren\/dessen Grundst\u00fcck der Sterbefall sich ereignet hat,<br \/>\n3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.<br \/>\n(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverz\u00fcglich zu veranlassen<br \/>\n1. der Vater,<br \/>\n2. die Hebamme\/der Entbindungspfleger, die\/der bei der Geburt zugegen war,<br \/>\n3. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.<br \/>\n(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.<br \/>\n(4) Bei Sterbef\u00e4llen und Totgeburten sind vor den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet<br \/>\n1. in Krankenh\u00e4usern und Entbindungsheimen die leitende \u00c4rztin\/der leitende Arzt, bei mehreren selbstst\u00e4ndigen Abteilungen die leitende<br \/>\nAbteilungs\u00e4rztin\/der leitende Abteilungsarzt,<br \/>\n2. auf\/in Bef\u00f6rderungsmitteln deren F\u00fchrerin\/F\u00fchrer,<br \/>\n3. in Pflege- und Altenheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und \u00e4hnlichen Einrichtungen die Leiterin\/der Leiter.<br \/>\n\u00a7 15 Vornahme der Leichenschau<br \/>\n(1) Die \u00c4rztin\/Der Arzt hat die Leichenschau unverz\u00fcglich und sorgf\u00e4ltig vorzunehmen.<br \/>\n(2) Sie\/Er muss sich durch gr\u00fcndliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit \u00fcber den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt,<br \/>\nTodesursache und Todesart m\u00f6glichst genau feststellen. Das Ausma\u00df der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls.<br \/>\n(3) Sie\/Er hat unverz\u00fcglich eine Todesbescheinigung nach \u00a7 16 auszustellen. Auf \u00a7 22 Absatz 1 wird verwiesen.<br \/>\n(4) Ergeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so hat die \u00c4rztin\/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle<br \/>\nzu verst\u00e4ndigen. F\u00fcr im Rettungsdienst eingesetzte Not\u00e4rztinnen und Not\u00e4rzte gilt einschr\u00e4nkend \u00a7 13 Abs. 3 Satz 3 und 4. Sie\/Er hat, soweit ihr\/ihm das<br \/>\nm\u00f6glich ist, daf\u00fcr zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden. Die<br \/>\nTodesbescheinigung darf erst ausgeh\u00e4ndigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin\/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt<br \/>\nhat.<br \/>\n(5) Ergeben sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die\/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer \u00e4hnlich gef\u00e4hrlichen Krankheit gelitten hat, die durch den<br \/>\nUmgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die \u00c4rztin\/der Arzt daf\u00fcr zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.<br \/>\n(6) Die\/Der zur Leichenschau zugezogene \u00c4rztin\/Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort<br \/>\ndie Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt. Wird das<br \/>\nBetreten des Ortes verwehrt oder wird sie\/er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie\/er die Ortspolizeibeh\u00f6rde zu<br \/>\nverst\u00e4ndigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.<br \/>\n(7) Verwandten der\/des Verstorbenen in gerader und ungerader Linie ersten Grades ist die Leichenschau untersagt.<br \/>\n\u00a7 16 Todesbescheinigung<br \/>\n(1) Die Todesbescheinigung dient insbesondere der Erfassung der im Rahmen des Personenstandsrechts erforderlichen Angaben, dem Nachweis des<br \/>\nTodeszeitpunkts und der Todesursache, der f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Pr\u00fcfung, ob<br \/>\ninfektionshygienische oder sonstige Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung. Die<br \/>\nTodesbescheinigung ist von der leichennschauenden \u00c4rztin\/dem leichenschauenden Arzt vollst\u00e4ndig auszuf\u00fcllen.<br \/>\n(2) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Ausk\u00fcnfte aus Todesbescheinigungen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gew\u00e4hren und<br \/>\nAblichtungen davon aush\u00e4ndigen,<br \/>\na) wenn eine Angeh\u00f6rige\/ein Angeh\u00f6riger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung<br \/>\nschutzw\u00fcrdige Belange der\/des Verstorbenen beeintr\u00e4chtigt werden, oder<br \/>\nb) wenn eine sonstige Antragstellerin\/ein sonstiger Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis von Daten der Todesbescheinigung glaubhaft macht<br \/>\nund kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der\/des Verstorbenen \u00fcberwiegt oder,<br \/>\nc) wenn die Antragstellerin\/der Antragsteller die Angaben f\u00fcr ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben ben\u00f6tigt und das Gesundheitsamt festgestellt hat,<br \/>\ndass das \u00f6ffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der\/des Verstorbenen und ihrer\/seiner Angeh\u00f6rigen erheblich<br \/>\n\u00fcberwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand erreicht werden kann.<br \/>\n(3) Die Todesbescheinigungen sind vom Gesundheitsamt 30 Jahre aufzubewahren.<br \/>\n\u00a7 17 Auskunftspflicht<br \/>\n(1) Angeh\u00f6rige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die Verstorbene\/den Verstorbenen vor ihrem\/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und<br \/>\nPersonen, mit denen die Verstorbene\/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umst\u00e4nden des Todes haben k\u00f6nnten, sind verpflichtet,<br \/>\nder\/dem die Leichenschau vornehmenden \u00c4rztin\/Arzt und dem Gesundheitsamt die f\u00fcr die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der<br \/>\nTodesbescheinigung erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Auskunftserteilung die zur Auskunft<br \/>\nverpflichtete Person sich selbst oder einen der in \u00a7 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr zuziehen w\u00fcrde, wegen einer Straftat<br \/>\noder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<br \/>\n(2) Die Heimleitung einer Einrichtung im Sinne des Saarl\u00e4ndischen Landesheimgesetzes ist verpflichtet, zur Ermittlung von Bestattungspflichten die in der<br \/>\nEinrichtung vorhandenen erforderlichen personenbezogenen Angaben gegen\u00fcber der nach \u00a7 26 Absatz 2 zust\u00e4ndigen Ortspolizeibeh\u00f6rde zu machen.<br \/>\n\u00a7 18 Kosten der Leichenschau<br \/>\n(1) Die Kosten der vorl\u00e4ufigen Leichenschau nach \u00a7 13 Absatz 3 und das damit verbundene Ausstellen eines vorl\u00e4ufgen Totenscheines sowie die Kosten der<br \/>\nLeichenschau und das damit verbundene Ausstellen der Todesbescheinigung fallen derjenigen Person\/Personengruppe oder Einrichtung zur Last, die die<br \/>\nBestattungskosten zu tragen hat. Die Liquidation der vorl\u00e4ufigen Leichenschau und der Leichenschau richten sich nach den jeweiligen Regelungen in der<br \/>\nBestattungskosten zu tragen hat. Die Liquidation der vorl\u00e4ufigen Leichenschau und der Leichenschau richten sich nach den jeweiligen Regelungen in der<br \/>\nGeb\u00fchrenordnung f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte.<br \/>\n(2) Die Kosten nach Absatz 1 k\u00f6nnen auch Entgelte enthalten, die einer\/einem Angeh\u00f6rigen der Heil- und Heilhilfsberufe nach \u00a7 17 Absatz 1 f\u00fcr die Auskunft<br \/>\nzustehen.<br \/>\nZweiter Abschnitt Umgang mit Leichen<br \/>\n\u00a7 19 Ausstellung von Leichen<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nicht \u00f6ffentlich ausgestellt werden. Abweichend von Satz 1 d\u00fcrfen Leichen in Leichenhallen bei Vorhandensein geeigneter<br \/>\nK\u00fchleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes \u00f6ffentlich ausgestellt werden. Au\u00dferhalb \u00f6ffentlicher Leichenhallen d\u00fcrfen Leichen bis zu 72<br \/>\nStunden nach Eintritt des Todes \u00f6ffentlich ausgestellt werden, wenn geeignete K\u00fchleinrichtungen vorhanden sind und dies gegen\u00fcber der Ortspolizeibeh\u00f6rde<br \/>\nangezeigt wird. S\u00e4rge d\u00fcrfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht ge\u00f6ffnet werden.<br \/>\n(2) Die Ortspolizeibeh\u00f6rde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die W\u00fcrde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.<br \/>\n\u00a7 20 Schutzma\u00dfnahmen bei Ansteckungsgefahr<br \/>\n(1) War die\/der Verstorbene bei ihrem\/seinem Tode an einer meldepflichtigen \u00fcbertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche<br \/>\n\u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten<br \/>\nSchutzma\u00dfnahmen Folgendes:<br \/>\n1. Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden. Ist dies aus wichtigem Grund erforderlich, so darf dies nur mit Zustimmung des<br \/>\nGesundheitsamtes und unter Beachtung der von ihm vorgeschlagenen Vorsichtsma\u00dfnahmen geschehen.<br \/>\n2. Die Leiche ist unverz\u00fcglich in ein mit desinfizierender L\u00f6sung getr\u00e4nktes Tuch einzuh\u00fcllen, sodann einzusargen und in eine \u00f6ffentliche Leichenhalle zu<br \/>\n\u00fcberf\u00fchren. Der Sarg muss auch bei Bef\u00f6rderungen innerhalb der Gemeinde den Anforderungen des \u00a7 39 entsprechen. Zur Desinfektion sind nur solche<br \/>\nMittel zu verwenden, die in der vom Robert Koch Institut ver\u00f6ffentlichten Liste aufgenommen sind.<br \/>\n3. Ist eine \u00f6ffentliche Leichenhalle nicht vorhanden oder wird die Leiche nicht in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum \u00fcberf\u00fchrt, so muss sie in<br \/>\neinem besonderen Raum aufbewahrt werden, der f\u00fcr diese Zeit anderen Zwecken nicht dienen darf.<br \/>\n4. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibeh\u00f6rde ge\u00f6ffnet werden. Sie h\u00f6rt zuvor das Gesundheitsamt.<br \/>\n5. Eine Bestattung in oberirdischen Grabkammern ist nicht zul\u00e4ssig.<br \/>\n6. Personen, die mit der Leiche in Ber\u00fchrung kommen, m\u00fcssen Schutzhandschuhe, \u00dcberkleider oder Sch\u00fcrzen aus Einmalmaterial tragen, die nach<br \/>\nbeendeter T\u00e4tigkeit sachgerecht zu entsorgen sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers H\u00e4nde und Unterarme zu desinfizieren. Nr. 2 Satz 3 gilt<br \/>\nentsprechend.<br \/>\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfen erst getroffen werden, wenn eine \u00c4rztin\/ein Arzt den Tod festgestellt hat.<br \/>\n(3) Die \u00c4rztin\/Der Arzt, die\/der die Leichenschau vornimmt, hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Leichenbestatterin\/der Leichenbestatter und die Personen, die sich in<br \/>\nder Umgebung der Leiche bis zu ihrer \u00dcberf\u00fchrung aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.<br \/>\n\u00a7 21 Leichenbestatterinnen, Leichenbestatter<br \/>\nPersonen, die Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, und Personen, die die T\u00e4tigkeiten von Totengr\u00e4bern aus\u00fcben, sowie Personen, die in Krematorien,<br \/>\nEinrichtungen der Anatomie und Pathologie und des Instituts f\u00fcr Rechtsmedizin mit Leichen umgehen, d\u00fcrfen nicht in einem Heil- oder Heilhilfsberuf oder im<br \/>\nNahrungsmittel-, Genussmittel-, Gastst\u00e4ttengewerbe sowie im Friseurinnen\/Friseur- oder Kosmetikberuf t\u00e4tig sein oder besch\u00e4ftigt werden. Sie haben w\u00e4hrend<br \/>\nihrer T\u00e4tigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen. Die nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen\/Arbeitnehmer zu treffenden<br \/>\nMa\u00dfnahmen bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 22 \u00dcberf\u00fchrung in Leichenhallen<br \/>\n(1) Ist eine \u00f6ffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des vorl\u00e4ufigen<br \/>\nTotenscheins bzw. der Todesbescheinigung, dorthin \u00fcberf\u00fchrt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem<br \/>\nLeichenraum aufbewahrt wird. Zum Transport der Leiche ist zwingend das Vorliegen eines vorl\u00e4ufigen Totenscheins oder einer Todesbescheinigung erforderlich.<br \/>\nUnber\u00fchrt bleiben besondere Schutzvorschriften.<br \/>\n(2) Die Ortspolizeibeh\u00f6rde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn ein \u00e4rztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen<br \/>\nBedenken bestehen. Dies gilt nicht f\u00fcr die Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.<br \/>\n(3) F\u00fcr die Verpflichtung, die Leiche in eine \u00f6ffentliche Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren, gilt \u00a7 26 entsprechend.<br \/>\n\u00a7 23 Au\u00dfergerichtliche Leichen\u00f6ffnung<br \/>\nErgeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so darf eine au\u00dfergerichtliche Leichen\u00f6ffnung nur<br \/>\nvorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin\/der Amtsrichter der Leichen\u00f6ffnung zugestimmt hat.<br \/>\n\u00a7 24 Konservierung von Leichen<br \/>\n(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, d\u00fcrfen nur konserviert werden, wenn f\u00fcr den vorgesehenen Bestattungsort (\u00a7 28 Abs. 1) die Bestattung<br \/>\nkonservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die<br \/>\nLeiche in das Ausland bef\u00f6rdert werden soll.<br \/>\n(2) Solange keine Todesbescheinigung (\u00a7 16) vorliegt, d\u00fcrfen Leichen nicht konserviert werden.<br \/>\n(3) Eine Konservierung von Leichen, die feuerbestattet werden sollen, ist nicht zul\u00e4ssig. Eine Ausnahme davon wird nur anatomischen und pathologischen<br \/>\nInstituten gew\u00e4hrt. Bei Leichen, die aus dem Ausland eingef\u00fchrt werden, muss ein Nachweis erfolgen, mit welchen Stoffen konserviert wurde.<br \/>\nDritter Abschnitt Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener<br \/>\n\u00a7 25 Bestattungspflicht<br \/>\n(1) Jede Leiche muss bestattet werden.<br \/>\n(2) Eine tot geborene oder w\u00e4hrend der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdr\u00fccklichen Wunsch<br \/>\neines Elternteils bestattet werden. Anderenfalls ist sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden<br \/>\nentsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtm\u00e4\u00dfig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird oder als<br \/>\nBeweismittel von Bedeutung ist. Satz 2 gilt auch f\u00fcr eine tot geborene oder w\u00e4hrend der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm<br \/>\n(Fehlgeburt) au\u00dferhalb von Einrichtungen. Bez\u00fcglich der Verpflichtung zur sachgerechten Beseitigung gilt in diesen F\u00e4llen \u00a7 14 Abs. 2 entsprechend.<br \/>\n(3) F\u00fcr aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen stammende Embryonen und F\u00f6ten mit einem Gewicht von h\u00f6chstens 1.000 Gramm kann auf ausdr\u00fccklichen<br \/>\nWunsch eines Elternteils von der Bestattung abgesehen werden, wenn nicht der ausdr\u00fcckliche Wunsch des anderen Elternteils entgegensteht. Absatz 2 Satz<br \/>\n2 findet entsprechend Anwendung.<br \/>\n(4) Abgetrennte K\u00f6rperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht<br \/>\nwissenschaftlichen Zwecken dienen.<br \/>\n\u00a7 26 Bestattungspflichtige<br \/>\n(1) F\u00fcr die Bestattung haben die vollj\u00e4hrigen Angeh\u00f6rigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:<br \/>\n1. die Ehefrau\/der Ehemann<br \/>\n2. die Partnerin\/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br \/>\n3. die Kinder<br \/>\n4. die Eltern<br \/>\n5. die Partnerin\/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach \u00a7 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des<br \/>\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2a des Gesetzes vom<br \/>\n24. September 2008 (BgBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils g\u00fcltigen Fassung,<br \/>\n6. die Geschwister,<br \/>\n7. die Gro\u00dfeltern<br \/>\n8. die Enkelkinder.<br \/>\n(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein<br \/>\nanderer die Bestattung, hat die f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndige Ortspolizeibeh\u00f6rde diese anzuordnen oder auf Kosten der\/des Bestattungspflichtigen selbst zu<br \/>\nveranlassen. Ist in den F\u00e4llen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndige Ortspolizeibeh\u00f6rde in<br \/>\nAbsprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den F\u00e4llen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so<br \/>\ntr\u00e4gt die Ortspolizeibeh\u00f6rde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.<br \/>\n(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgesch\u00e4ft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n\u00a7 27 Bestattungsart<br \/>\n(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden.<br \/>\n(2) Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit m\u00f6glich, nach dem Willen der\/des Verstorbenen, wenn sie\/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht<br \/>\ngesch\u00e4ftsunf\u00e4hig war.<br \/>\n(3) Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt; entscheiden die Hinterbliebenen in der Reihenfolge des \u00a7 26 Abs. 1.<br \/>\n(4) Wenn die Ortspolizeibeh\u00f6rde des Sterbeortes oder des Wohnortes die Bestattung veranlasst, hat sie f\u00fcr eine w\u00fcrdige, angemessene und orts\u00fcbliche<br \/>\nBestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserkl\u00e4rung nach Absatz 2 soll ber\u00fccksichtigt werden. Gleiches gilt f\u00fcr eine Bestattung, deren Kosten nach \u00a7 74 SGB<br \/>\nXII von dem jeweils zust\u00e4ndigen Sozialhilfetr\u00e4ger zu \u00fcbernehmen ist. Handelt es sich um eine Leiche einer\/eines Unbekannten, so ist grunds\u00e4tzlich eine<br \/>\nErdbestattung zul\u00e4ssig. \u00a7 30 Absatz 2 findet Anwendung.<br \/>\n\u00a7 28 Bestattungs- und Beisetzungsort<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nur auf Friedh\u00f6fen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen erdbestattet werden. Auf Friedh\u00f6fen nach \u00a7 1 Abs. 2 ist eine Erdbestattung nicht<br \/>\nzul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Leichen d\u00fcrfen nur in Feuerbestattungsanlagen einge\u00e4schert werden.<br \/>\n(3) Asche Verstorbener darf nur auf Friedh\u00f6fen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen beigesetzt werden.<br \/>\n(4) Die Asche kann auf Wunsch des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.<br \/>\n\u00a7 29 Zul\u00e4ssigkeit der Erdbestattung<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen erst dann erdbestattet werden, wenn die \u00c4rztin\/der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte die Eintragung des<br \/>\nSterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach \u00a7 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn die Bestattung auf Anordnung der<br \/>\nOrtspolizeibeh\u00f6rde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.<br \/>\n(2) Leichen, die aus einem Gebiet au\u00dferhalb des Saarlandes \u00fcberf\u00fchrt worden sind, d\u00fcrfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. F\u00fcr die<br \/>\nErdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gen\u00fcgt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte<br \/>\nBescheinigung, aus der sich die Zul\u00e4ssigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der f\u00fcr den<br \/>\nBestattungsort zust\u00e4ndigen Ortspolizeibeh\u00f6rde bestattet werden.<br \/>\n(3) Sind Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt<br \/>\nwerden, wenn die Staatsanwaltschaft, oder die Amtsrichterin\/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.<br \/>\n\u00a7 30 Zul\u00e4ssigkeit der Feuerbestattung<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibeh\u00f6rde des Ein\u00e4scherungsortes feuerbestattet werden.<br \/>\n(2) Sind Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod vorhanden \u00f6der handelt es sich um die Leiche einer\/eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann<br \/>\nerteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin\/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.<br \/>\n(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen<br \/>\n1. die Todesbescheinigung oder, bei Sterbef\u00e4llen au\u00dferhalb des Saarlandes, die Sterbeurkunde bzw. eine Bescheinigung \u00fcber die Zur\u00fcckstellung der<br \/>\nBeurkundung des Sterbefalles,<br \/>\n2. die Bescheinigung einer \u00c4rztin\/eines Arztes nach Absatz 5, dass sie\/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht<br \/>\nnat\u00fcrlichen Tod festgestellt hat,<br \/>\n3. die Willenserkl\u00e4rung nach \u00a7 27.<br \/>\n(4) Die Bescheinigung einer \u00c4rztin\/eines Arztes nach Absatz 3 Nr. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin\/ein Amtsrichter<br \/>\ndie Feuerbestattung genehmigt hat.<br \/>\n(5) Die \u00e4rztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 2 kann ausgestellt werden von einer \u00c4rztin\/einem Arzt des f\u00fcr den Sterbeort oder den Ein\u00e4scherungsort<br \/>\nzust\u00e4ndigen Gesundheitsamtes, von einer \u00c4rztin\/einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts sowie von einer\/einem sonstigen \u00c4rztin\/Arzt, die\/der im<br \/>\nSaarland oder in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erm\u00e4chtigt ist. In den F\u00e4llen einer anatomischen Sektion kann die<br \/>\n\u00e4rztliche Bescheinigung nach Abs. 3 Nr. 2 auch von einer\/einem \u00c4rztin\/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden. Die Untersuchung ist von<br \/>\neiner\/einem anderen \u00c4rztin\/Arzt als derjenigen\/demjenigen, die\/der die Leichenschau nach \u00a7 15 durchgef\u00fchrt hat, vorzunehmen.<br \/>\n(6) Von der Vorlage der Bescheinigung einer \u00c4rztin oder eines Arztes nach Absatz 3 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn<br \/>\na) der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit hatte,<br \/>\nb) eine Leichenschau stattgefunden hat und<br \/>\nc) die nach dem Recht des ausl\u00e4ndischen Staates, in dem der Tod eingetreten ist, vorgeschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr eine Feuerbestattung erf\u00fcllt sind.<br \/>\nDas Ministerium f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstaben b) und c) durch<br \/>\neine amtliche Versiegelung des Sarges oder durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung bewiesen ist.<br \/>\n\u00a7 31 Fr\u00fchester Bestattungszeitpunkt<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen fr\u00fchestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. einge\u00e4schert werden.<br \/>\n(2) Die Ortspolizeibeh\u00f6rde kann eine fr\u00fchere Bestattung bzw. Ein\u00e4scherung zulassen,<br \/>\n1. wenn offenkundig jede M\u00f6glichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder<br \/>\n2. wenn gesundheitliche oder religi\u00f6se Gr\u00fcnde hierf\u00fcr vorliegen.<br \/>\n(3) Die Ortspolizeibeh\u00f6rde kann aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden eine fr\u00fchere Bestattung bzw. Ein\u00e4scherung anordnen.<br \/>\n\u00a7 32 Bestattungsfrist<br \/>\n(1) Leichen m\u00fcssen sp\u00e4testens sieben Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Bef\u00f6rderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf<br \/>\nden Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverz\u00fcglich zu bestatten. Aschen von Leichen sind<br \/>\nsp\u00e4testens drei Monate nach der Ein\u00e4scherung beizusetzen.<br \/>\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Leichen, die einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugef\u00fchrt werden sollen.<br \/>\n(3) Die Ortspolizeibeh\u00f6rde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu bef\u00fcrchten sind.<br \/>\n\u00a7 33 Bestattungsunterlagen<br \/>\n(1) Die f\u00fcr die Bestattung auf Friedh\u00f6fen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen Verantwortlichen d\u00fcrfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach \u00a7 29 und \u00a7<br \/>\n30 Abs. 1 sowie \u00a7 31 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgeh\u00e4ndigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach \u00a7 31 Abs. 3 vorliegt.<br \/>\n(2) Die Bestattungsunterlagen f\u00fcr die Erdbestattung und die Feuerbestattung sind von dem Tr\u00e4ger des Friedhofs oder des privaten Bestattungsplatzes f\u00fcr die<br \/>\nDauer der Ruhefrist aufzubewahren.<br \/>\n(3) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung ist von dem Tr\u00e4ger der Feuerbestattungsanlage mindestens f\u00fcnfzehn Jahre aufzubewahren.<br \/>\n\u00a7 34 S\u00e4rge und Urnen, konservierte Leichen<br \/>\n(1) F\u00fcr die Erdbestattung d\u00fcrfen nur Holzs\u00e4rge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort \u00fcberf\u00fchrt werden<br \/>\nmusste. Von der Sargpflicht k\u00f6nnen mittels Friedhofssatzung diejenigen entbunden werden, deren religi\u00f6se Glaubens\u00fcberzeugung eine Sargbestattung nicht<br \/>\nerlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gr\u00fcnde eine Sargbestattung erforderlich machen. In den F\u00e4llen der sarglosen Bestattung<br \/>\nist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.<br \/>\n(2) Ist zu bef\u00fcrchten, dass Leichen in S\u00e4rgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in<br \/>\nder Friedhofssatzung insbesondere vorgeschrieben werden,<br \/>\n1. dass S\u00e4rge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden sind,<br \/>\n2. dass Leichen, die in S\u00e4rgen aus Hartholz oder Metall \u00fcberf\u00fchrt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. F\u00fcr diese Friedhofsteile<br \/>\nist eine l\u00e4ngere Ruhezeit festzulegen.<br \/>\n(3) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss \u00e4u\u00dferlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage,<br \/>\nder Nummer des Ein\u00e4scherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der\/des Verstorbenen. sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.<br \/>\nAlternativ kann die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden.<br \/>\n(4) Wird die Asche auf einem Waldst\u00fcck, das als Friedhof genehmigt wurde, bzw. auf hoher See bestattet, so muss die Urne aus leicht verrottbarem Material<br \/>\nbestehen.<br \/>\n(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt f\u00fcr konservierte Leichen entsprechend.<br \/>\n\u00a7 35 Dokumentation der Bestattung und Ein\u00e4scherung<br \/>\n(1) F\u00fcr alle Grabst\u00e4tten ist vom Tr\u00e4ger eines Friedhofs ein Bestattungsbuch zu f\u00fchren. Das Bestattungsbuch kann auch in automatisierter Form gef\u00fchrt<br \/>\nwerden. In das Bestattungsbuch sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum der\/des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die<br \/>\nNummer der Grabst\u00e4tte einzutragen.<br \/>\n(2) Der Tr\u00e4ger der Feuerbestattungsanlage f\u00fchrt \u00fcber die eingelieferten Leichen ein Verzeichnis, aus dem sich der Name der\/des Verstorbenen, der<br \/>\nEinlieferin\/des Einlieferers und der Tag der Einlieferung ergeben m\u00fcssen.<br \/>\n(3) \u00dcber die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Ein\u00e4scherungen ist ein Verzeichnis zu f\u00fchren mit folgenden Angaben:<br \/>\n1. Nummer der Ein\u00e4scherung,<br \/>\n2. Name und Vorname der\/des Verstorbenen,<br \/>\n3. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,<br \/>\n4. Sterbedatum und Sterbeort,<br \/>\n5. letzter Wohnort oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt,<br \/>\n6. Tag der Ein\u00e4scherung,<br \/>\n7. Empf\u00e4ngerin\/Empf\u00e4nger der Asche.<br \/>\n(4) Im Falle einer Seebestattung m\u00fcssen die zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Person oder deren Beauftragte\/Beauftragter der Ortspolizeibeh\u00f6rde<br \/>\ndes Ein\u00e4scherungsortes die schriftliche Erkl\u00e4rung eines f\u00fcr Seebestattungen zugelassenen Unternehmens vorlegen, dass die Durchf\u00fchrung der Seebestattung<br \/>\nerfolgt ist unter Angabe des Zeitpunkts sowie der geographischen L\u00e4nge und Breite des Standortes des Schiffes bei der Beisetzung der Urne. Die schriftliche<br \/>\nErkl\u00e4rung muss weiterhin die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthalten.<br \/>\n\u00a7 36 Ausgrabungen<br \/>\n(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung oder der nachtr\u00e4glichen Ein\u00e4scherung oder \u00dcberf\u00fchrung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibeh\u00f6rde<br \/>\nausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Ma\u00dfnahmen anzuordnen. Gleiches gilt f\u00fcr Urnen bei \u00dcberf\u00fchrung.<br \/>\n(2) Vor Erteilung der Genehmigung zum Zwecke der Umbettung ist das Gesundheitsamt zu h\u00f6ren. Im Falle der nachtr\u00e4glichen Ein\u00e4scherung bedarf es<br \/>\ngrunds\u00e4tzlich der zweiten Leichenschau. Nach Pr\u00fcfung des Einzelfalles kann in Absprache mit dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt von der zweiten<br \/>\nLeichenschau abgesehen werden.<br \/>\n(3) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die W\u00fcrde der\/des Verstorbenen und das sittliche<br \/>\nEmpfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.<br \/>\nVierter Abschnitt Leichenbef\u00f6rderung<br \/>\n\u00a7 37 Leichenpass, Bef\u00f6rderung von Leichen und Asche Verstorbener<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen in Orte au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass bef\u00f6rdert werden.<br \/>\n(2) Zur Bef\u00f6rderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Bef\u00f6rderung oder die<br \/>\nBestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abh\u00e4ngig macht.<br \/>\n(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die f\u00fcr eine Erdbestattung nach \u00a7 29 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.<br \/>\n(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibeh\u00f6rde des Sterbeortes auszustellen.<br \/>\n\u00a7 38 Inhalt des Leichenpasses<br \/>\n(1) Der Leichenpass muss folgende Angaben enthalten:<br \/>\n1. Name und Vorname der\/des Verstorbenen,<br \/>\n2. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,<br \/>\n3. Sterbedatum, Sterbeort und Todesursache,<br \/>\n4. Bef\u00f6rderungsmittel,<br \/>\n5. Absendeort, Bef\u00f6rderungsweg und Bestimmungsort.<br \/>\n(2) Bei Bef\u00f6rderungen in das Ausland muss der Leichenpass zus\u00e4tzlich folgenden Vermerk tragen:<br \/>\n\u201eDa diese Leichenbef\u00f6rderung ordnungsgem\u00e4\u00df genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Bef\u00f6rderung stattfinden soll, gebeten, den<br \/>\nTransport frei und ungehindert passieren zu lassen.\u201c<br \/>\nDieser Vermerk und der zum Verst\u00e4ndnis der sonstigen Angaben vorgesehene Text sind in englischer und franz\u00f6sischer Sprache zu wiederholen, die<br \/>\nTodesursache soll ebenfalls in englischer und franz\u00f6sischer Sprache oder im WHO-Zahlencodex f\u00fcr die internationale Klassifizierung der Krankheiten<br \/>\nangegeben werden. Falls die Todesursache aus Gr\u00fcnden der \u00e4rztlichen Schweigepflicht nicht offen angegeben werden soll, ist eine \u00e4rztliche Bescheinigung<br \/>\nmit Angabe der Todesursache in verschlossenem Umschlag beizuf\u00fcgen.<br \/>\n\u00a7 39 S\u00e4rge<br \/>\n(1) Die Leichen d\u00fcrfen nur in verschlossenem abgedichteten S\u00e4rgen mit ausreichend hoher saugf\u00e4higer Bodenlage bef\u00f6rdert werden. Soweit kein Holzsarg<br \/>\nverwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsf\u00e4higem und desinfektionsf\u00e4higem Material bestehen. Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine<br \/>\ngr\u00fcndliche Desinfektion vorzunehmen und danach zu reinigen. \u00a7 20 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) F\u00fcr den Transport von Sterbeort zur Leichenhalle k\u00f6nnen neben S\u00e4rgen auch sonstige Beh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr einen Transport einer Leiche geeignet sind,<br \/>\nverwendet werden.<br \/>\n\u00a7 40 Begleitung des Transports von Leichen, Versand von Urnen<br \/>\n(1) Jede Leiche muss bei der Bef\u00f6rderung im Stra\u00dfenverkehr in andere Gemeinden (\u00dcberf\u00fchrung) von einer zuverl\u00e4ssigen Person begleitet werden. Diese<br \/>\nPerson ist verpflichtet, daf\u00fcr zu sorgen, dass der nach \u00a7 37 Abs\u00e4tze 1 und 2 vorgeschriebene Leichenpass mitgef\u00fchrt wird, die Bef\u00f6rderung z\u00fcgig erfolgt, der<br \/>\nSarg w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird. Ferner muss die Leiche am<br \/>\nBestimmungsort unverz\u00fcglich der Bestattung zugef\u00fchrt werden, wenn sie zu diesem Zweck dorthin \u00fcberf\u00fchrt worden ist. Die Personen, denen die Leiche<br \/>\n\u00fcbergeben wird, sind gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (\u00a7 20 Abs. 1 Satz 1) hinzuweisen.<br \/>\n(2) Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der Mitf\u00fchrung der Bef\u00f6rderungsunterlagen (\u00a7 37) sowie<br \/>\nAbsatz 1 Satz 3 keine Anwendung.<br \/>\n(3) Urnen werden von dem Tr\u00e4ger der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz \u00fcbersandt. Auf Wunsch der Angeh\u00f6rigen k\u00f6nnen Urnen zur<br \/>\nBef\u00f6rderung zum Bestattungsplatz auch einem Bestattungsunternehmen \u00fcbergeben werden. Dieses hat die Urne grunds\u00e4tzlich unverz\u00fcglich dorthin zu<br \/>\n\u00fcberf\u00fchren und sie einer zur Entgegennahme befugten Person am Bestattungsort zu \u00fcbergeben. Die Urne kann bis zum. Tage der Beisetzung auch durch den<br \/>\nBestatter verwahrt werden.<br \/>\n\u00a7 41 Leichenwagen<br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen im Stra\u00dfenverkehr nur mit Leichenwagen bef\u00f6rdert werden.<br \/>\n(2) Leichenwagen sind Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind, zur Leichenbef\u00f6rderung eingerichtet sind und<br \/>\nausschlie\u00dflich hierf\u00fcr verwendet werden. Sie sind w\u00fcrdig zu gestalten. Der Laderaum muss umschlossen, verschlie\u00dfbar und vom Fahrerraum getrennt sein.<br \/>\nDer Boden muss so beschaffen sein, dass evtl. aus einem Sarg austretende Fl\u00fcssigkeit nicht in das Freie gelangt. Der Laderaum einschlie\u00dflich aller<br \/>\nEinbauten muss abwaschbar sowie f\u00fcr eine Desinfektion geeignet sein. Der Sarg muss so befestigt werden k\u00f6nnen, dass er sich w\u00e4hrend der Fahrt nicht<br \/>\nverschiebt.<br \/>\n(3) Der Laderaum ist gr\u00fcndlich zu desinfizieren und danach zu reinigen, wenn aus dem Sarg Fl\u00fcssigkeit ausgetreten ist. Gleiches gilt bei Ansteckungsgefahr<br \/>\nim Sinne des \u00a7 20.<br \/>\n(4) Die Ortspolizeibeh\u00f6rde des Sterbeortes kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine w\u00fcrdige Bef\u00f6rderung gesichert ist und<br \/>\ngesundheitliche Gefahren nicht zu bef\u00fcrchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbef\u00f6rderung, der Bef\u00f6rderung von<br \/>\nLebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.<br \/>\n\u00a7 42 Bergung von Leichen<br \/>\nDie \u00a7\u00a7 37, 39 und 41 gelten nicht bei einem gro\u00dfen Unfallereignis f\u00fcr die Bergung von Leichen und die Bef\u00f6rderung t\u00f6dlich Verungl\u00fcckter von der Unfallstelle<br \/>\nweg.<br \/>\nDritter Teil Klinische und anatomische Sektion<br \/>\nErster Abschnitt Klinische Sektion<br \/>\n\u00a7 43 Klinische Sektion<br \/>\n(1) Die klinische Sektion (innere Leichenschau) ist Teil der Qualit\u00e4tssicherung und dient der \u00dcberpr\u00fcfung \u00e4rztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose,<br \/>\nTherapie und Todesursache, der Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.<br \/>\n(2) Zu ihr geh\u00f6rt die \u00e4rztliche fachgerechte \u00d6ffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die \u00e4u\u00dfere<br \/>\nWiederherstellung des Leichnams.<br \/>\n\u00a7 44 Antrag<br \/>\n(1) Die klinische Sektion wird von der behandelnden \u00c4rztin\/dem behandelnden Arzt bei einer Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des<br \/>\nGrundes angemeldet. Sie\/Er hat die Voraussetzungen nach \u00a7 45 zu pr\u00fcfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.<br \/>\n(2) Die klinische Sektion kann auch auf Antrag. des jeweils n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 4 oder einer hierzu bevollm\u00e4chtigten Person durchgef\u00fchrt<br \/>\nwerden, sofern Pers\u00f6nlichkeitsrechte des\/der Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begr\u00fcndung beizuf\u00fcgen.<br \/>\n(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgef\u00fchrt wird, trifft die leitende \u00c4rztin\/der leitende Arzt der Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin<br \/>\noder eine\/ein von ihr\/ihm beauftragte \u00c4rztin\/beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet Pathologie oder Rechtsmedizin.<br \/>\n\u00a7 45 Zul\u00e4ssigkeit<br \/>\n(1) Au\u00dfer in den sonst durch Gesetz geregelten F\u00e4llen ist die klinische Sektion\/Teilsektion zul\u00e4ssig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils n\u00e4chsten<br \/>\nAngeh\u00f6rigen gem\u00e4\u00df Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.<br \/>\n(2) Die klinische Sektion\/Teilsektion ist au\u00dferdem zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\n1. sie zur Kl\u00e4rung der Todesursache oder zur \u00dcberpr\u00fcfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualit\u00e4tskontrolle) dient oder<br \/>\n2. die F\u00fcrsorge f\u00fcr die Hinterbliebenen, im Versicherungs- und Sozialrecht sowie bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion\/Teilsektion<br \/>\nerfordert,<br \/>\nund Ausschlussgr\u00fcnde nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.<br \/>\n(3) Die klinische Sektion\/Teilsektion ist nicht zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\n1. sie erkennbar dem Willen der\/des Verstorbenen widerspricht,<br \/>\n2. die\/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion\/Teilsektion gegen\u00fcber der\/dem behandelnden \u00c4rztin\/Arzt zur\u00fcckgenommen hat<br \/>\noder<br \/>\n3. eine Einwilligung gem\u00e4\u00df Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angeh\u00f6riger gem\u00e4\u00df Absatz 4 nach dokumentierter Information \u00fcber die beabsichtigte<br \/>\nSektion\/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgef\u00fchrten Obduktion innerhalb von zw\u00f6lf Tagesstunden widersprochen hat. Ma\u00dfgeblich sind nur<br \/>\nTagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angeh\u00f6rigen gen\u00fcgt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch<br \/>\nder Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.<br \/>\n(4) N\u00e4chste Angeh\u00f6rige sind in der Rangfolge ihrer Aufz\u00e4hlung die Ehefrau\/der Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin\/der eingetragene Lebenspartner, die<br \/>\nPartnerin\/der Partner, mit der\/dem die\/der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, vollj\u00e4hrige Kinder, die<br \/>\nEltern, vollj\u00e4hrige Geschwister, vollj\u00e4hrige Enkelkinder sowie die Gro\u00dfeltern.<br \/>\n(5) Der klinischen Sektion\/Teilsektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht<br \/>\nnat\u00fcrlichen Tod d\u00fcrfen sich dabei nicht ergeben haben.<br \/>\n\u00a7 46 Durchf\u00fchrung<br \/>\n(1) Bei der klinischen Sektion d\u00fcrfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der<br \/>\nklinischen Sektion nach \u00a7 43 erforderlich ist, d\u00fcrfen Leichenteile zur\u00fcckbehalten werden.<br \/>\n(2) Die\/Der die klinische Sektion durchf\u00fchrende \u00c4rztin\/Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enth\u00e4lt:<br \/>\n1. Identit\u00e4tsangaben,<br \/>\n2. Angaben \u00fcber das Vorliegen der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen nach \u00a7 45 und<br \/>\n3. das Untersuchungsergebnis.<br \/>\n(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der\/dem behandelnden \u00c4rztin\/Arzt umgehend zugesandt und von ihr\/ihm der Krankengeschichte beigef\u00fcgt. Die<br \/>\nAngeh\u00f6rigen k\u00f6nnen auf Wunsch einen Bericht in allgemein verst\u00e4ndlicher Form erhalten.<br \/>\n(4) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die\/der Verstorbene eines nicht nat\u00fcrlichen Todes gestorben ist, so beendet die<br \/>\n\u00c4rztin\/der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverz\u00fcglich die Polizei.<br \/>\n(5) Die\/Der die klinische Sektion durchf\u00fchrende \u00c4rztin\/Arzt hat daf\u00fcr zu sorgen, dass durch die ihr\/ihm zugef\u00fchrten Leichen \u00fcbertragbare Krankheiten nicht<br \/>\nweiterverbreitet werden.<br \/>\n(6) Klinische Sektionen sind nicht \u00f6ffentlich.<br \/>\n\u00a7 47 Kostentragung<br \/>\nF\u00fcr die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gew\u00e4hrt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht<br \/>\nin anderen Gesetzen geregelt ist, von derjenigen\/demjenigen zu tragen, die\/der die Durchf\u00fchrung veranlasst hat.<br \/>\nZweiter Abschnitt Anatomische Sektion<br \/>\n\u00a7 48 Anatomische Sektion<br \/>\nDie anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre, der Aus-, Fort- und<br \/>\nWeiterbildung und der Forschung \u00fcber den Aufbau des menschlichen K\u00f6rpers.<br \/>\n\u00a7 49 Zul\u00e4ssigkeit<br \/>\n(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn<br \/>\n1. sie zur Ausbildung des Nachwuchses in den Heil- und Heilhilfsberufen erforderlich ist,<br \/>\n2. die\/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und<br \/>\n3. die Leichenschau nach \u00a7 15 stattgefunden hat und ein nat\u00fcrlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft<br \/>\nvorliegt.<br \/>\nSie darf nur unter \u00e4rztlicher Aufsicht oder Leitung vorgenommen werden.<br \/>\n(2) \u00a7 46 Abs. 4 und 5 und \u00a7 47 gelten f\u00fcr die anatomische Sektion entsprechend.<br \/>\n\u00a7 50 Durchf\u00fchrung<br \/>\n(1) Die\/Der f\u00fcr die anatomische Sektion verantwortliche \u00c4rztin\/Arzt fertigt eine Niederschrift \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen nach \u00a7 49 an.<br \/>\n(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die\/der verantwortliche \u00c4rztin\/Arzt f\u00fcr die w\u00fcrdige Bestattung im Benehmen mit den Angeh\u00f6rigen zu<br \/>\nsorgen. Sie\/Er fertigt dar\u00fcber eine Niederschrift an.<br \/>\n(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach \u00a7 48 erforderlich ist, d\u00fcrfen Leichenteile zur\u00fcckbehalten werden.<br \/>\n(4) Anatomische Sektionen sind nicht \u00f6ffentlich.<br \/>\nVierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Verordnungserm\u00e4chtigung<br \/>\n\u00a7 51 Ordnungswidrigkeiten<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als \u00c4rztin\/Arzt die Leichenschau entgegen \u00a7 13 Absatz 2 nicht oder nicht unverz\u00fcglich und sorgf\u00e4ltig vornimmt (\u00a7 15 Abs. 1).<br \/>\nOrdnungswidrig handelt auch, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndigen Ministeriums anlegt (\u00a7 6 Absatz 1),<br \/>\n2. einen privaten Bestattungsplatz entgegen \u00a7 7 Absatz 1 und Absatz 2 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuf\u00fchrt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 nicht nur ausschlie\u00dflich Leichen in S\u00e4rgen der Verbrennung zuf\u00fchrt,<br \/>\n4. der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverz\u00fcglich nachkommt (\u00a7 14),<br \/>\n5. als \u00c4rztin\/Arzt entgegen \u00a7 15 Absatz 3 Satz 1 nicht unverz\u00fcglich eine Todesbescheinigung ausstellt,<br \/>\n6. als \u00c4rztin\/Arzt entgegen \u00a7 15 Absatz 4 Satz 1 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verst\u00e4ndigt,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 15 Absatz 6 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin\/Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt der \u00c4rztin\/dem<br \/>\nArzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,<br \/>\n8. als \u00c4rztin\/Arzt entgegen \u00a7 16 eine Todesbescheinigung nicht vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt,<br \/>\n9. als Angeh\u00f6rige\/Angeh\u00f6riger der Heil- und Heilhilfsberufe, die die\/den Verstorbene\/Verstorbenen vor ihrem\/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt<br \/>\nhaben, und Personen, mit denen die\/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umst\u00e4nden des Todes haben, entgegen \u00a7 17<br \/>\nAbsatz 1 der \u00c4rztin\/dem Arzt, die\/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 19 Absatz 1 Leichen \u00f6ffentlich ausstellt oder S\u00e4rge bei Bestattungsfeierlichkeiten \u00f6ffnet,<br \/>\n11. Schutzma\u00dfnahmen bei Ansteckungsgefahr nach \u00a7 20 nicht beachtet,<br \/>\n12. als \u00c4rztin\/Arzt die in \u00a7 20 Absatz 3 beschriebene Informationspflicht verletzt,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 22 Absatz 1 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorl\u00e4ufigen Totenscheins bzw. einer Todesbescheinigung transportiert,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 23 eine au\u00dfergerichtliche Leichen\u00f6ffnung vornimmt,<br \/>\n15. eine Leiche oder die Asche einer Leiche beseite schafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 24 Leichen konserviert,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 25 Absatz 1 eine Leiche nicht bestattet,<br \/>\n18. entgegen \u00a7 25 Absatz 2 und 3 Totgeburten, Fehlgeburten, Embryonen und Feten nicht sachgerecht beseitigt,<br \/>\n19. eine Leiche entgegen \u00a7 28 Absatz 1 au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen bestattet oder bestatten l\u00e4sst oder entgegen \u00a7 28 Absatz<br \/>\n2 au\u00dferhalb von beh\u00f6rdlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen ein\u00e4schert oder ein\u00e4schern l\u00e4sst,<br \/>\n20. die Asche Verstorbener entgegen \u00a7 28 Absatz 3 au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen beisetzt oder beisetzen l\u00e4sst,<br \/>\n21. gegen die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 29 und 30 verst\u00f6\u00dft,<br \/>\n22. eine Leiche vorzeitig (\u00a7 31 Absatz 1) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (\u00a7 33) bestattet oder bestatten l\u00e4sst,<br \/>\n23. als Bestattungspflichtige\/Bestattungspflichtiger (\u00a726 Absatz 1) entgegen \u00a7 32 Absatz 1 die Bestattung oder die Bef\u00f6rderung der Leiche verz\u00f6gert oder die<br \/>\nAnordnung der Bestattung nach \u00a7 31 Absatz 3 nicht befolgt,<br \/>\n24. eine Leiche ohne Erlaubnis der Ortspolizeibeh\u00f6rde ausgr\u00e4bt oder ausgraben l\u00e4sst (\u00a7 36),<br \/>\n25. eine Leiche ohne den nach \u00a7 37 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Leichenpass bef\u00f6rdert oder bef\u00f6rdern l\u00e4sst,<br \/>\n26. entgegen \u00a7 39 Leichen bef\u00f6rdert,<br \/>\n27. entgegen \u00a7 40 Absatz 3 Urnen bef\u00f6rdert,<br \/>\n28. eine Leiche entgegen \u00a7 41 nicht in einem Leichenwagen bef\u00f6rdert oder bef\u00f6rdern l\u00e4sst,<br \/>\n29. gegen die Zul\u00e4ssigkeitsbestimmungen der \u00a7\u00a7 45 und 49 verst\u00f6\u00dft.<br \/>\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder<br \/>\n2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedh\u00f6fen nach \u00a7 8 erlassenen Rechtsvorschriften<br \/>\nzuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweisen.<br \/>\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als \u00c4rztin\/Arzt in dem vorl\u00e4ufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig unrichtige<br \/>\nAngaben macht.<br \/>\n(4) Eine Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b) Nr. 10 k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 10.000 Euro<br \/>\ngeahndet werden.<br \/>\n(5) Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbr\u00fccken<br \/>\nsowie die Landeshauptstadt Saarbr\u00fccken. Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber die Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf<br \/>\nAbsatz 2 Nr. 2 sind die Gemeinden.<br \/>\n\u00a7 52 Verordnungserm\u00e4chtigung<br \/>\nDas Ministerium f\u00fcr Justiz, Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen \u00fcber<br \/>\n1. das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Friedh\u00f6fen und privaten Bestattungspl\u00e4tzen (\u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 6 Abs. 1),<br \/>\n2. das Genehmigungsverfahren f\u00fcr den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (\u00a7 11),<br \/>\n3. die Durchf\u00fchrung der Leichenschau,<br \/>\n4. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des vorl\u00e4ufigen Totenscheins (\u00a7 13 Abs. 3) und der Todesbescheinigung (\u00a7 16), des Leichenpasses (\u00a7 38) und der<br \/>\nBescheinigung \u00fcber die zweite Leichenschau (\u00a7 30 Abs. 3 Nr. 2) sowie Weiterleitung an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden,<br \/>\n5. die Kennzeichnung von Leichen nach \u00a7 15 Abs. 5.<br \/>\n\u00a7 52a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion<br \/>\nDas Verfahren nach \u00a7 11 kann \u00fcber eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes \u00fcber den Einheitlichen Ansprechpartner f\u00fcr das Saarland (EA-Gesetz<br \/>\nSaarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren \u00fcber die einheitliche Stelle nach den \u00a7\u00a7 71a bis 71e des Saarl\u00e4ndischen<br \/>\nVerwaltungsverfahrensgesetzes sowie \u00fcber die Genehmigungsfiktion nach \u00a7 42a des Saarl\u00e4ndischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br \/>\nF\u00fcnfter Teil \u00dcbergangs- und Schlussbestimmungen<br \/>\n\u00a7 53 Ruhezeiten, Leichenhallen<br \/>\n(1) Die Mindestruhezeiten des \u00a7 5 S\u00e4tze 3 und 4 sind auch f\u00fcr die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungspl\u00e4tze ma\u00dfgebend.<br \/>\n(2) Zur Umsetzung der baulichen Vorgaben in Leichenhallen nach \u00a7 10 Abs. 2 gilt eine \u00dcbergangsfrist bis Ende des Jahres 2010.<br \/>\n\u00a7 54 Sonderbestimmungen<br \/>\nUnber\u00fchrt bleiben<br \/>\n1. internationale Vereinbarungen, insbesondere \u00fcber die Leichenbef\u00f6rderung,<br \/>\n2. Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung von Leichen auf dem Schienenwege, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstra\u00dfen und auf dem Luftwege,<br \/>\n3. Vorschriften \u00fcber den Umgang mit radioaktiven Leichen,<br \/>\n4. Vorschriften \u00fcber die Erhaltung der Gr\u00e4ber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.<br \/>\n\u00a7 55 In-Kraft-Treten, Au\u00dfer-Kraft-Treten<br \/>\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und 31. Dezember 2015 au\u00dfer Kraft.<br \/>\n(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten au\u00dfer Kraft:<br \/>\n1. das Gesetz \u00fcber die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S.<br \/>\n258)<br \/>\n2. die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 6 des Gesetzes<br \/>\nvom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)<br \/>\n3. die Polizeiverordnung \u00fcber das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18. Dezember 1991 (Amtsbl. S. 1414), ge\u00e4ndert durch Artikel 9 Abs. 17 des Gesetzes<br \/>\nvom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)<br \/>\n4. der Erlass \u00fcber die Seebestattungen vom 19. M\u00e4rz 1981<br \/>\n5. der Erlass \u00fcber die Aufbahrung von Leichen vom 1. Oktober 1980<br \/>\n6. der Erlass zur Anlegung und Erweiterung von Friedh\u00f6fen nach \u00a7 1 der Polizeiverordnung \u00fcber das Bestattungs- und Leichenwesen vom 8. September 1992<\/p>\n<p>Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz Nr. 1535 \u00fcber das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz \u2013 BestattG) vom 5. November 2003 (Amtsbl. 2003 S. 2920) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert am 15. 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