{"id":176,"date":"2011-12-20T15:27:47","date_gmt":"2011-12-20T14:27:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=176"},"modified":"2011-12-21T20:45:28","modified_gmt":"2011-12-21T19:45:28","slug":"bestattungsgesetz-sachsen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-sachsen\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Sachsen"},"content":{"rendered":"<p><strong>S\u00e4chsisches Gesetz \u00fcber das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (S\u00e4chsisches<br \/>\nBestattungsgesetz \u2013 S\u00e4chsBestG)<\/strong><br \/>\nvom 8. Juli 1994 (S\u00e4chsGVBl. 1994 S. 1321)<\/p>\n<p>Bisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert am 19. Juni 2009 durch das Gesetz zur \u00c4nderung des S\u00e4chsischen Bestattungsgesetzes (S\u00e4chsGVBl. Nr. 9 vom 10.07.2009 S. 382) ge\u00e4ndert am 29. Januar 2008 durch Artikel 53 des Gesetzes zur Neuordnung der S\u00e4chsischen Verwaltung (S\u00e4chsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz \u2013<br \/>\nS\u00e4chsVwNG) (S\u00e4chsGVBl. Nr. 3 vom 05.02.2008 S. 178) ge\u00e4ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (S\u00e4chsGVBl. 2004 S. 148)<!--more--><\/p>\n<p><strong>Erster Abschnitt Friedhofswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Bestattungspl\u00e4tze<\/strong><br \/>\n(1) Bestattungspl\u00e4tze sind<br \/>\n1. Gemeindefriedh\u00f6fe,<br \/>\n2. Friedh\u00f6fe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabst\u00e4tten in Kirchen,<br \/>\n3. Anstaltsfriedh\u00f6fe und sonstige private Bestattungspl\u00e4tze.<br \/>\n(2) Bestattungspl\u00e4tze m\u00fcssen der W\u00fcrde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie m\u00fcssen so beschaffen sein, dass die Totenruhe gew\u00e4hrleistet und das Grundwasser sowie die Oberfl\u00e4chengew\u00e4sser, die \u00f6ffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Die Anforderungen einer geordneten st\u00e4dtebaulichen Entwicklung sowie die Belange der Landschafts- und Denkmalpflege sind zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(3) Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes bed\u00fcrfen einer schriftlichen Genehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erf\u00fcllt sind und sonstige Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts nicht<br \/>\nentgegenstehen. Zust\u00e4ndige Genehmigungsbeh\u00f6rde ist<br \/>\n1. in kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden der Landkreis,<br \/>\n2. in Kreisfreien St\u00e4dten die Kreisfreie Stadt..<br \/>\n(4) Vor der Erteilung der Genehmigung hat die Genehmigungsbeh\u00f6rde eine gutachtliche Stellungnahme des S\u00e4chsischen Landesamtes f\u00fcr Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten einzuholen und sich mit dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Gemeindefriedh\u00f6fe<\/strong><br \/>\n(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe, Friedh\u00f6fe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten, soweit hierf\u00fcr ein \u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis besteht und diese Einrichtungen zu unterhalten. Diese Pflicht umfasst auch die Sorge daf\u00fcr, dass die notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\n(2) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. Die Bestattung anderer Verstorbener kann durch Satzung der Gemeinde erm\u00f6glicht werden. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgebundenen Person ist au\u00dferdem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre \u00dcberf\u00fchrung an den fr\u00fcheren Wohnsitz unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten verursachen w\u00fcrde oder wenn Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.<br \/>\n(3) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen sind in ausreichendem Umfang Reihengr\u00e4ber als Einzelgr\u00e4ber bereitzustellen. In der Benutzungsordnung der Friedhofstr\u00e4ger (\u00a7 7 Abs. 1) ist zu regeln, in welchem Umfang andere Arten von Grabst\u00e4tten, insbesondere Wahlgr\u00e4ber und Gemeinschaftsgrabanlagen, bereitgestellt werden und welche anderen Begr\u00e4bnisformen zugelassen sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Andere Friedh\u00f6fe und Bestattungspl\u00e4tze<\/strong><br \/>\n(1) Kirchen, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverb\u00e4nde sowie andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, k\u00f6nnen eigene Friedh\u00f6fe nach Ma\u00dfgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen (kirchliche Friedh\u00f6fe) sowie Leichenhallen errichten.<br \/>\n(2) Grabst\u00e4tten in Kirchen der in Absatz 1 genannten K\u00f6rperschaften sind als Bestattungspl\u00e4tze zu genehmigen, sofern nicht durch die Bestattung im Einzelfall gesundheitliche Gefahren zu bef\u00fcrchten sind.<br \/>\n(3) Anstaltsfriedh\u00f6fe und sonstige private Bestattungspl\u00e4tze d\u00fcrfen nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn<br \/>\n1. ein besonderes Bed\u00fcrfnis oder ein berechtigtes Interesse besteht,<br \/>\n2. eine w\u00fcrdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes w\u00e4hrend der Ruhezeit gesichert sind und<br \/>\n3. \u00f6ffentliche Interessen oder schutzw\u00fcrdige Belange Dritter nicht entgegenstehen.<br \/>\n(4) Jede Bestattung auf sonstigen privaten Bestattungspl\u00e4tzen, die nicht Anstaltsfriedh\u00f6fe sind, bedarf einer besonderen Genehmigung durch die nach \u00a7 1 Abs.3 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Die Genehmigung darf nur f\u00fcr die Beisetzung von Aschen Verstorbener erteilt werden. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestattung mit der jeweils geltenden Bebauungsplanung nicht vereinbar ist.<br \/>\n(5) Die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken, auf denen sich Anstaltsfriedh\u00f6fe oder sonstige private Bestattungspl\u00e4tze befinden, ist der Genehmigungsbeh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Friedh\u00f6fe nichtgemeindlicher Tr\u00e4ger<\/strong><br \/>\n(1) Auf nichtgemeindlichen Friedh\u00f6fen, au\u00dfer j\u00fcdischen, sind die in \u00a7 2 Abs. 2 genannten Verstorbenen aufzunehmen, soweit in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedh\u00f6fe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgl\u00e4ubige oder konfessionslose Verstorbene handelt. Diese sind nach M\u00f6glichkeit ohne r\u00e4umliche Absonderung von anderen Grabstellen zu bestatten; die Nutzung der Leichenhalle ist f\u00fcr sie zuzulassen. In die Art und Weise der Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie in die Gestaltung der Grabst\u00e4tten darf nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 7 eingegriffen werden.<br \/>\n(2) Die Gemeinden haben sich an dem Kostenaufwand anderer Tr\u00e4ger, die in ihrem Einzugsbereich einen Friedhof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch Einnahmen aus den f\u00fcr die Nutzer zumutbaren Geb\u00fchren gedeckt werden k\u00f6nnen. Das Gleiche gilt, wenn die gemeindlichen Bestattungspl\u00e4tze nicht ausreichen und soweit der andere Friedhofstr\u00e4ger im Einverst\u00e4ndnis mit der Gemeinde Bestattungspl\u00e4tze f\u00fcr die Allgemeinheit zur Verf\u00fcgung stellt. Das N\u00e4here wird durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem anderen Friedhofstr\u00e4ger geregelt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Standort- und Abstandsregeln<\/strong><br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe sollen in ruhiger Lage, insbesondere nicht in unmittelbarer N\u00e4he von verkehrsreichen Stra\u00dfen, Eisenbahnen, Flug-, Sport- und Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von Anlagen, die der milit\u00e4rischen Verteidigung dienen, angelegt werden.<br \/>\n(2) Friedh\u00f6fe sollen verkehrsg\u00fcnstig gelegen und mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. F\u00fcr den ruhenden Verkehr sollen ausreichende und geeignete Parkfl\u00e4chen bereitgestellt werden.<br \/>\n(3) Friedh\u00f6fe k\u00f6nnen als Mittelpunktanlagen f\u00fcr mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile angelegt werden. Die Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Zulassung geringerer Grenzabst\u00e4nde kann im Einvernehmen mit dem Regierungspr\u00e4sidium auch die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Bauantrag zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde treffen.<br \/>\nDer Antrag ist bei der f\u00fcr den Bauantrag zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu stellen.<br \/>\n(4) Friedh\u00f6fe sind nach au\u00dfen durch B\u00e4ume, Str\u00e4ucher, Z\u00e4une, Mauern, Erdw\u00e4lle oder auf \u00e4hnliche Weise hinreichend abzuschirmen.<br \/>\n(5) Der Grenzabstand zwischen Friedh\u00f6fen und Wohngeb\u00e4uden einschlie\u00dflich deren Nebenanlagen muss mindestens 35 m betragen. Zu Gewerbe- und Industrieanlagen einschlie\u00dflich deren Nebenanlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Es k\u00f6nnen geringere Abst\u00e4nde zugelassen<br \/>\nwerden, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist und Ruhe und W\u00fcrde des Friedhofs nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt werden. Die Entscheidung hier\u00fcber trifft in den F\u00e4llen des \u00a7 1 Abs. 3 die dort genannte Beh\u00f6rde. Im Fall der Errichtung oder \u00c4nderung eines zu einem Friedhof benachbarten Bauvorhabens wird die Entscheidung nach Anh\u00f6rung des Friedhofstr\u00e4gers durch die zust\u00e4ndige Bauaufsichtsbeh\u00f6rde getroffen; bei genehmigungsfreien Vorhaben entscheidet die untere Bauaufsichtsbeh\u00f6rde.<br \/>\n(6) Die vorgeschriebenen Grenzabst\u00e4nde gelten nicht f\u00fcr die Abst\u00e4nde von bestehenden Friedh\u00f6fen zu Wohngeb\u00e4uden oder gewerblichen Einrichtungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet worden sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Ruhezeit<\/strong><br \/>\n(1) F\u00fcr einen Bestattungsplatz oder f\u00fcr Teile eines Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach \u00a7 1 Abs. 3 im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt, wie lange Grabst\u00e4tten nicht erneut belegt werden d\u00fcrfen (Mindestruhezeit).<br \/>\n(2) Die Mindestruhezeit betr\u00e4gt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im \u00dcbrigen 20 Jahre. F\u00fcr Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.<br \/>\n(3) Der Tr\u00e4ger des Bestattungsplatzes kann in der Benutzungsordnung (\u00a7 7 Abs. 1) l\u00e4ngere als die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen.<br \/>\n(4) Sofern die Benutzungsordnung (\u00a7 7 Abs. 1) den Angeh\u00f6rigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabst\u00e4tte f\u00fcr die Dauer der Mindestruhezeit oder l\u00e4nger einr\u00e4umt, handelt es sich um ein Nutzungsverh\u00e4ltnis \u00f6ffentlich-rechtlicher Art.<br \/>\n(5) W\u00e4hrend der Ruhezeit d\u00fcrfen in einer Grabst\u00e4tte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabst\u00e4tte dazu geeignet und bestimmt ist; das N\u00e4here regelt die Benutzungsordnung (\u00a7 7 Abs. 1).<br \/>\n(6) Die Ruhezeiten nach Absatz 2 gelten nicht f\u00fcr die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabst\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Benutzungsordnung der Gemeindefriedh\u00f6fe<\/strong><br \/>\n(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedh\u00f6fen und Leichenhallen sowie die Gestaltung von Grabst\u00e4tten durch Satzung.<br \/>\n(2) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern nach ihren Ordnungen und Br\u00e4uchen zu verfahren. Andere Feiern bed\u00fcrfen einer Genehmigung des Friedhofstr\u00e4gers. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme<br \/>\nbesteht, dass durch die Art der Bestattungs- oder Totengedenkfeiern das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religi\u00f6se Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder verletzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Schlie\u00dfung und Aufhebung von Bestattungspl\u00e4tzen<\/strong><br \/>\n(1) Bestattungspl\u00e4tze k\u00f6nnen ganz oder teilweise vom Tr\u00e4ger f\u00fcr weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schlie\u00dfung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Schlie\u00dfung und Aufhebung von Gemeindefriedh\u00f6fen sind \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<br \/>\n(2) Die Schlie\u00dfung ist der f\u00fcr die Genehmigung nach \u00a7 1 Abs. 3 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen. Die Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 und von Anstaltsfriedh\u00f6fen haben die Gemeinden von der beabsichtigten Schlie\u00dfung zu unterrichten.<br \/>\n(3) Bestattungspl\u00e4tze d\u00fcrfen nach ihrer Schlie\u00dfung fr\u00fchestens mit Ablauf s\u00e4mtlicher Ruhezeiten aufgehoben werden, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach \u00a7 1 Abs. 3 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<br \/>\n(4) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann die Schlie\u00dfung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anh\u00f6rung des Tr\u00e4gers, der Gemeinde und des \u00f6rtlichen Gesundheitsamtes anordnen, wenn an der Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes \u00f6ffentliches<br \/>\nInteresse besteht oder wenn diese Ma\u00dfnahme aus Gr\u00fcnden der Abwehr gesundheitlicher Gefahren unumg\u00e4nglich ist.<br \/>\n(5) Bei der Aufhebung hat der Tr\u00e4ger des Bestattungsplatzes die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. Ein Nutzungsberechtigter, dessen Nutzungsrecht an der Grabst\u00e4tte<br \/>\nzum Zeitpunkt der Aufhebung fortbesteht, kann die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit verlangen.<br \/>\n(6) Wer die Umbettungverlangen kann, hat auch Anspruch auf Erstattung der Umbettungskosten; nach Wahl des bisherigen Nutzungsberechtigten geh\u00f6ren hierzu auch die Wiederherstellungskosten f\u00fcr die neue oder die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die alte Grabeinrichtung. Betrifft die Aufhebung eine Wahlgrabst\u00e4tte, in der<br \/>\nweitere Bestattungen oder Beisetzungen zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4ren, sind auch die Kosten f\u00fcr einen entsprechenden Wiedererwerb zu erstatten. Die Anspr\u00fcche sind \u00f6ffentlich-rechtlich; sie richten sich gegen die Stelle, zu deren Gunsten die Aufhebung erfolgt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8a Gr\u00e4ber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft<\/strong><br \/>\n(1) Die Gemeinden sind zust\u00e4ndig f\u00fcr die Feststellung und Erhaltung der Gr\u00e4ber sowie die Auskunftserteilung nach \u00a7 5 des Gesetzes \u00fcber die Erhaltung der Gr\u00e4ber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gr\u00e4bergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.<br \/>\n(2) Die Landesdirektion Chemnitz ist zust\u00e4ndig f\u00fcr<br \/>\n1. die Gew\u00e4hrung der Ruherechtsentsch\u00e4digung nach \u00a7 3 des Gr\u00e4bergesetzes,<br \/>\n2. die \u00dcbernahme eines Grundst\u00fccks nach \u00a7 4 des Gr\u00e4bergesetzes,<br \/>\n3. die Zustimmung zu Verlegungen nach \u00a7 6 des Gr\u00e4bergesetzes und<br \/>\n4. die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach \u00a7 8 des Gr\u00e4bergesetzes.<br \/>\n(3) Die vom Bund nach \u00a7 10 Gr\u00e4bergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Chemnitz an die Gemeinden weitergeleitet.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Abschnitt Leichenwesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Begriffsbestimmungen<\/strong><br \/>\n(1) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der K\u00f6rper eines Menschen, der sichere Zeichen des Todes aufweist. Als menschliche Leiche gilt auch ein K\u00f6rperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben k\u00f6nnte. Als menschliche Leiche gilt ferner der K\u00f6rper eines Neugeborenen, bei dem nach vollst\u00e4ndigem<br \/>\nVerlassen des Mutterleibes, unabh\u00e4ngig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Aussto\u00dfung der Plazenta,<br \/>\n1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder<br \/>\n2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (tot Geborenes).<br \/>\n(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Verantwortlichkeit<\/strong><br \/>\n(1) F\u00fcr die Erf\u00fcllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der n\u00e4chste voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Angeh\u00f6rige verantwortlich. Als n\u00e4chste Angeh\u00f6rige gelten in der Reihenfolge der Aufz\u00e4hlung<br \/>\n1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz \u00fcber die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz \u2013 LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,<br \/>\n2. die Kinder,<br \/>\n3. die Eltern,<br \/>\n4. die Geschwister,<br \/>\n5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach \u00a7 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) \u2013 Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende \u2013 (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. M\u00e4rz 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,<br \/>\n6. der sonstige Sorgeberechtigte,<br \/>\n7. die Gro\u00dfeltern,<br \/>\n8. die Enkelkinder,<br \/>\n9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.<br \/>\nKommt f\u00fcr die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die \u00e4ltere Person der j\u00fcngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere L\u00f6sung getroffen.<br \/>\n(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen, \u00fcbernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.<br \/>\n(3) Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des Absatzes 1 und 2 nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndige Ortspolizeibeh\u00f6rde auf Kosten des Bestattungspflichtigen f\u00fcr die Bestattung zu<br \/>\nsorgen. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 haften ein Paar oder eine Mehrheit von Personen der Ortspolizeibeh\u00f6rde als Gesamtschuldner f\u00fcr die Bestattungskosten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtigungspflichten<\/strong><br \/>\n(1) Der nach \u00a7 10 Abs. 1 Verantwortliche hat nach dem Sterbefall unverz\u00fcglich die Leichenschau zu veranlassen. Bei Sterbef\u00e4llen<br \/>\n1. in Krankenh\u00e4usern, Altenheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder<br \/>\n2. in Betrieben, \u00f6ffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder w\u00e4hrend einer Veranstaltung<br \/>\nobliegt die Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau vorrangig dem Leiter der Einrichtung oder des Betriebes, dem Fahrzeugf\u00fchrer oder dem Veranstalter.<br \/>\n(2) Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist, hat unverz\u00fcglich eine der in \u00a7 10 Abs. 1 genannten Personen oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Wer eine tote Leibesfrucht im Sinne des \u00a7 9 Abs. 2 auffindet, hat unverz\u00fcglich die n\u00e4chste Polizeidienststelle zu unterrichten.<br \/>\n(3) Ist nur eine Polizeidienststelle benachrichtigt oder kommt keiner der in Absatz 1 bezeichneten Verantwortlichen seiner Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau nach, wird die Leichenschau von der Polizeidienststelle veranlasst.<br \/>\n(4) Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von demjenigen zu tragen, der f\u00fcr die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. Dessen Recht, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 \u00c4rztliche Leichenschaupflicht<\/strong><br \/>\n(1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).<br \/>\n(2) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br \/>\n1. jeder erreichbare, in der ambulanten Versorgung t\u00e4tige Arzt, vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages,<br \/>\n2. die w\u00e4hrend des Kassen\u00e4rztlichen Bereitschaftsdienstes t\u00e4tigen \u00c4rzte,<br \/>\n3. bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort t\u00e4tige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,<br \/>\n4. bei Sterbef\u00e4llen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils n\u00e4chstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt.<br \/>\nDie Leichenschau kann auch von einem Facharzt f\u00fcr Rechtsmedizin \u00fcbernommen werden, wenn dieser sich bereit erkl\u00e4rt hat, die Leichenschau anstelle des nach Satz 1 oder Absatz 4 verpflichteten Arztes durchzuf\u00fchren. Der nach \u00a7 10 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht der Angeh\u00f6rige von diesem Recht Gebrauch, hat er unverz\u00fcglich selbst zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.<br \/>\n(3) \u00c4rzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, k\u00f6nnen sich auf die Feststellung des Todes und auf seine Dokumentation in einer amtlichen vorl\u00e4ufigen Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 2 beigef\u00fcgten Muster beschr\u00e4nken. Zu einer umfassenden Leichenschau sind diese \u00c4rzte nicht verpflichtet. Liegt kein weiterer Rettungsdiensteinsatz aktuell vor, soll der Arzt die vollst\u00e4ndige Leichenschau durchf\u00fchren. Das Rettungsdienstprotokoll ist bei der Leiche zur\u00fcckzulassen. Das Rettungsdienstprotokoll ist vom Leichenschauarzt zusammen mit dem Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu verschlie\u00dfen und verbleibt bei der Leiche. Beschr\u00e4nkt sich ein im Rettungsdiensteinsatz befindlicher Arzt auf die vorl\u00e4ufige Todesbescheinigung und sorgt er nicht selbst daf\u00fcr, dass ein anderer Arzt die vollst\u00e4ndige Leichenschau durchf\u00fchrt, hat dies der nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 oder der nach \u00a7 10 Verantwortliche zu veranlassen.<br \/>\n(4) Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchf\u00fchrung der Leichenschau verhindert, hat er unverz\u00fcglich eine Vertretung zu bestellen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Durchf\u00fchrung der \u00e4u\u00dferen Leichenschau<\/strong><br \/>\n(1) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, unverz\u00fcglich vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen und Gehilfen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Der Inhaber der<br \/>\ntats\u00e4chlichen Gewalt hat ihnen Grundst\u00fccke, R\u00e4ume und, soweit erforderlich, auch bewegliche Sachen zug\u00e4nglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird eingeschr\u00e4nkt. Befindet<br \/>\nsich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gr\u00fcnden eine vollst\u00e4ndige Leichenschau nicht m\u00f6glich oder nicht zweckm\u00e4\u00dfig, kann der Arzt zun\u00e4chst entsprechend \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 verfahren; er hat alsdann die Leichenschau an einem hierf\u00fcr besser geeigneten Ort fortzusetzen und die<br \/>\nvollst\u00e4ndige Todesbescheinigung auszustellen.<br \/>\n(2) Angeh\u00f6rige, Hausbewohner und Nachbarn sowie Personen, die den Verstorbenen w\u00e4hrend einer dem Tode vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft \u00fcber die Krankheit oder andere Gesundheitssch\u00e4digungen des Verstorbenen oder \u00fcber sonstige f\u00fcr seinen Tod m\u00f6glicherweise urs\u00e4chliche Ereignisse zu erteilen. Sie k\u00f6nnen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in \u00a7 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<br \/>\n(3) Die Leiche ist zu entkleiden und durch den Arzt unter Einbeziehung aller K\u00f6rperregionen, insbesondere auch des R\u00fcckens, der Hals- und Nackenregion und der Kopfhaut, gr\u00fcndlich zu untersuchen. Der Arzt hat hierbei vor allem auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nichtnat\u00fcrlichen Tod hindeuten.<br \/>\nAls nichtnat\u00fcrlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbstt\u00f6tung, durch Komplikationen medizinischer Behandlungen, durch einen Unfall oder durch eine \u00e4u\u00dfere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten urs\u00e4chlich gewesen sein k\u00f6nnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Stellt der Arzt bereits vor<br \/>\neiner Leichenschau oder vor einer n\u00e4heren Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod fest oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, hat er von einer Entkleidung der Leiche abzusehen und unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Polizeidienststelle zu verst\u00e4ndigen. Der Arzt hat daf\u00fcr zu<br \/>\nsorgen, dass bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Leiche und deren Umgebung keine Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden. Er hat in gleicher Weise sorgen, dass bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Leiche und deren Umgebung keine Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden. Er hat in gleicher Weise zu verfahren, wenn sich Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod erst nach der Entkleidung der Leiche oder im Verlauf ihrer n\u00e4heren Untersuchung ergeben.<br \/>\n(4) Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod, legen aber die Gesamtumst\u00e4nde Zweifel an einem nat\u00fcrlichen Tod nahe, muss die Todesart als ungekl\u00e4rt in der Todesbescheinigung vermerkt und die Polizei benachrichtigt werden.<br \/>\n(5) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des \u00a7 6 des Gesetzes zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz \u2013 IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und ist zu bef\u00fcrchten, dass die Erreger dieser Krankheit durch den Umgang mit der Leiche verbreitet werden (Ansteckungsgefahr), hat der Arzt unverz\u00fcglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und daf\u00fcr zu sorgen, dass die Leiche, der Sarg und der Umschlag der Todesbescheinigung entsprechend gekennzeichnet werden.<br \/>\n(6) Weist die Leiche Zeichen radioaktiver Stoffe auf oder wird dies aufgrund einer radioaktiven Behandlung vermutet, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung und auf dem Sarg zu vermerken.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Todesbescheinigung<\/strong><br \/>\n(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverz\u00fcglich eine Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 1 beigef\u00fcgten Muster sorgf\u00e4ltig auszustellen. Die Todesbescheinigung enth\u00e4lt einen nichtvertraulichen und einen aus Blatt 1 bis 4 bestehenden vertraulichen Teil.<br \/>\n(2) Die Todesbescheinigung muss \u00fcber die verstorbene Person die folgenden Angaben enthalten:<br \/>\n1. Name, Geschlecht,<br \/>\n2. letzte Wohnung,<br \/>\n3. minutengenauer Zeitpunkt des Todes, Ort des Todes oder Auffindens, bei Totgeborenen au\u00dferdem das Geburtsgewicht; ein Sterbezeitraum darf nur angegeben werden, wenn der minutengenaue Todeszeitpunkt nicht bekannt ist,<br \/>\n4. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arztes, der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder Angabe des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,<br \/>\n5. Angaben \u00fcber \u00fcbertragbare Krankheiten oder radioaktive Verstrahlung,<br \/>\n6. Art des Todes (nat\u00fcrlicher, nichtnat\u00fcrlicher oder unaufgekl\u00e4rter Tod),<br \/>\n7. Angaben zur Krankheitsanamnese,<br \/>\n8. unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Ver\u00e4nderungen zur Zeit des Todes mit der vollst\u00e4ndigen Textangabe und der Verschl\u00fcsselung nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10-WHO in der jeweils aktuellen Version,<br \/>\n9. Angaben \u00fcber durchgef\u00fchrte Reanimationsbehandlungen,<br \/>\n10. bei Verdacht eines nichtnat\u00fcrlichen Todes: Angaben \u00fcber die Art des nichtnat\u00fcrlichen Todes (\u00a7 13 Abs. 3 Satz 3),<br \/>\n11. bei Frauen: Angaben dar\u00fcber, ob Anzeichen daf\u00fcr vorliegen, dass in den letzten 3 Monaten eine Schwangerschaft bestand,<br \/>\n12. bei tot Geborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben \u00fcber die St\u00e4tte der Geburt, \u00fcber K\u00f6rpergewicht und -l\u00e4nge bei der Geburt, \u00fcber das<br \/>\nVorliegen einer Mehrlingsgeburt und \u00fcber Erkrankungen der Mutter w\u00e4hrend der Schwangerschaft; bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt gestorben sind, Angabe der Anzahl der Lebensstunden.<br \/>\nDie in den Nummern 7 bis 12 bezeichneten Angaben d\u00fcrfen nur in dem verschlie\u00dfbaren, von au\u00dfen nicht lesbaren vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten sein.<br \/>\n(3) Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung ist f\u00fcr den Leichenschauarzt bestimmt und kann von ihm entnommen werden. Blatt 3 des vertraulichen Teils, das entsprechend zu kennzeichnen und das zu verschlie\u00dfen ist, verbleibt bei der Leiche. Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils sind von dem Leichenschauarzt zu verschlie\u00dfen und zusammen mit dem nichtvertraulichen Teil derjenigen Person auszuh\u00e4ndigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist. Diese oder der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer hat diese Exemplare der Todesbescheinigung sp\u00e4testens am 3. auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt vorzulegen; der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Der Standesbeamte \u00f6ffnet Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, beurkundet den Sterbefall im Sterbebuch, die Totgeburt im Geburtenbuch, vermerkt die Beurkundung in der Todesbescheinigung, beh\u00e4lt den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung in seinen Unterlagen und leitet sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Werktag Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils an das Gesundheitsamt des Sterbeortes weiter.<br \/>\n(4) Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken \u00fcberpr\u00fcft das Gesundheitsamt des Sterbeortes den Inhalt des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollst\u00e4ndigkeit und Schl\u00fcssigkeit der von dem Arzt nach der<br \/>\nLeichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. \u00c4rzte, die die \u00e4u\u00dfere oder die innere Leichenschau durchgef\u00fchrt haben, sind verpflichtet, die zur \u00dcberpr\u00fcfung und Vervollst\u00e4ndigung der Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. \u00c4rzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen zuletzt behandelt oder gepflegt haben, sind auf Aufforderung der jeweils zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu n\u00e4herer Auskunft verpflichtet.<br \/>\nSoweit sie \u00fcber Krankenunterlagen verf\u00fcgen, sind sie auf Verlangen auch zu deren Vorlage verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 oder eine Verweigerung der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zul\u00e4ssig, wenn sich der Arzt selbst oder einen seiner in \u00a7 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<br \/>\n(5) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes leitet Blatt 2 des vertraulichen Teils an das Statistische Landesamt weiter.<br \/>\n(6) Die Daten der Todesbescheinigung k\u00f6nnen auch elektronisch \u00fcbermittelt werden.<br \/>\n(7) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigung und die ihm von ausw\u00e4rtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Es \u00fcbermittelt dem Gesundheitsamt des letzten Hauptwohnortes eine Kopie der Todesbescheinigung. Auf Antrag k\u00f6nnen die Gesundheits\u00e4mter Einsicht in die Todesbescheinigung gew\u00e4hren oder Ausk\u00fcnfte daraus erteilen, wenn<br \/>\n1. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumst\u00e4nde einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzw\u00fcrdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeintr\u00e4chtigt werden oder<br \/>\n2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen die Angaben f\u00fcr ein wissenschaftliches Vorhaben ben\u00f6tigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens gr\u00f6\u00dferes Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. \u00a7 36 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (S\u00e4chsisches Datenschutzgesetz \u2013 S\u00e4chsDSG) vom 25. August 2003 (S\u00e4chsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.<br \/>\n(8) Absatz 7 ist auch auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstellten Totenscheine anzuwenden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in diesen F\u00e4llen mit dem Zugang der Totenscheine bei dem \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Innere Leichenschau<\/strong><br \/>\n(1) Eine innere Leichenschau (Obduktion) ist zul\u00e4ssig, wenn sie<br \/>\n1. von einem Richter oder Staatsanwalt oder der nach \u00a7 26 Abs. 3 IfSG zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angeordnet ist,<br \/>\n2. zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung versicherungsrechtlicher Leistungsanspr\u00fcche, erforderlich ist,<br \/>\n3. der Kl\u00e4rung des Verdachts dient, dass der Tod durch einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht sein k\u00f6nnte, und sofern der nach \u00a7 10 Abs. 1 verantwortliche Angeh\u00f6rige sie w\u00fcnscht,<br \/>\n4. durch ein beachtliches Interesse an der \u00dcberpr\u00fcfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges medizinisches Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine Erkl\u00e4rung hierzu nicht vorliegt, der nach \u00a7 10 Abs. 1 verantwortliche Angeh\u00f6rige zustimmt oder<br \/>\n5. von dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt bei einem pl\u00f6tzlich und unerwartet eingetretenen Todesfall, an dessen Aufkl\u00e4rung ein besonderes Interesse besteht, angeordnet wird. Ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse an der Obduktion ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wegen Unklarheit der Todesursache,<br \/>\nzur Beweissicherung oder zur Qualit\u00e4tssicherung die Obduktion als so gewichtig anzusehen ist, dass sie auch ohne Zustimmung nach Nummer 4 durchzuf\u00fchren ist. Der nach \u00a7 10 Abs. 1 verantwortliche Angeh\u00f6rige soll zuvor geh\u00f6rt werden.<br \/>\nIn den F\u00e4llen der Nummern 4 und 5 ist das entsprechende Feld auf der Todesbescheinigung zu kennzeichnen.<br \/>\n(2) Mit der inneren Leichenschau sollen nur Fach\u00e4rzte f\u00fcr Pathologie oder f\u00fcr Rechtsmedizin betraut werden. Dem Arzt sind die Krankenunterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Obduktion ist unter Wahrung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen durchzuf\u00fchren und auf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Ma\u00df, in der Regel auf die \u00d6ffnung der 3 K\u00f6rperh\u00f6hlen, zu beschr\u00e4nken. Gewebeproben d\u00fcrfen entnommen werden, soweit der Zweck der Obduktion dies erfordert. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der von einem Staatsanwalt oder einem Richter angeordneten Leichen\u00f6ffnung bleiben die Vorschriften der \u00a7\u00a7 87 bis 91 der Strafprozessordnung unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Teilsektionen, die der Entfernung nicht verweslicher oder nicht brennbarer Implantate, insbesondere von Metallendoprothesen, dienen, sind auch zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Auf sie ist Absatz 2 Satz 1 nicht anzuwenden.<br \/>\n(4) Ergeben sich erst w\u00e4hrend der Leichen\u00f6ffnung Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod, ist \u00a7 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die Leichen\u00f6ffnung darf in diesem Fall nur mit Zustimmung der zust\u00e4ndigen Polizeidienststelle fortgesetzt werden.<br \/>\n(5) \u00dcber die Obduktion hat der Arzt, der sie durchf\u00fchrt, unverz\u00fcglich nach Abschluss auch aller eventuell notwendigen Zusatzuntersuchungen einen Obduktionsschein nach dem diesem Gesetz als Anlage 3 beigef\u00fcgten Muster sorgf\u00e4ltig auszustellen.<br \/>\n(6) Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der vervollst\u00e4ndigte Obduktionsschein dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zu \u00fcbersenden.<br \/>\n(7) Soweit die Kostenpflicht nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, sind die Kosten der inneren Leichenschau von demjenigen zu tragen, der ihre Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt. Dessen Recht, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund besonderer vertraglicher<br \/>\nVereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Einsargung und \u00dcberf\u00fchrung<\/strong><br \/>\n(1) Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverz\u00fcglich einzusargen und, sofern die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Einzelfall nicht eine Ausnahme zul\u00e4sst, unverz\u00fcglich in eine Leichenhalle oder in einen Raum zu \u00fcberf\u00fchren, der ausschlie\u00dflich der Aufbewahrung von Leichen dient. Dies gilt nicht, wenn die Leiche<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang mit anderen \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen oder wissenschaftlichen Untersuchungen in eine andere Einrichtung \u00fcberf\u00fchrt werden soll. Vor der \u00dcberf\u00fchrung und w\u00e4hrend oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier kann der Tote offen<br \/>\naufgebahrt werden. Au\u00dfer im Falle des Satzes 2 muss die \u00dcberf\u00fchrung sp\u00e4testens 24 Stunden nach Feststellung des Todes beginnen.<br \/>\n(2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten, soll den Angeh\u00f6rigen vor der \u00dcberf\u00fchrung die M\u00f6glichkeit gegeben werden, in w\u00fcrdiger Weise Abschied zu nehmen.<br \/>\n(3) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grunds\u00e4tzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus S\u00e4gemehl, S\u00e4gesp\u00e4nen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.<br \/>\n(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des \u00a7 6 IfSG gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, hat der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt unverz\u00fcglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, sofern dies nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 13<br \/>\nAbs. 5 bereits der Leichenschauarzt getan hat. Den Anweisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist die Leiche unverz\u00fcglich einzusargen. Der Sarg ist sofort zu schlie\u00dfen und entsprechend zu kennzeichnen.<br \/>\n(5) Leichenhallen und sonstige zur Aufbahrung von Leichen dienende R\u00e4ume m\u00fcssen gut l\u00fcftbar, k\u00fchl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten Unbefugter und das Eindringen von Tieren gesch\u00fctzt sein. R\u00e4ume zur ausschlie\u00dflichen Aufbewahrung von Leichen d\u00fcrfen dar\u00fcber hinaus eine Raumtemperatur von maximal 8 Grad Celsius aufweisen. Leichenhallen m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus \u00fcber einen Wasseranschluss und einen Wasserauslauf verf\u00fcgen. Die R\u00e4umlichkeiten unterliegen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht des Gesundheitsamtes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Bef\u00f6rderung von Leichen<\/strong><br \/>\n(1) Zur Bef\u00f6rderung von Leichen im Stra\u00dfenverkehr d\u00fcrfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbef\u00f6rderung eingerichtet sind und die den Mindestanforderungen gen\u00fcgen, die nach den anerkannten Regeln der Technik an sie zu stellen sind (Leichenwagen). Die Bef\u00f6rderung von Leichen in Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern, die nicht als Leichenwagen anzusehen sind, ist nicht zul\u00e4ssig. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr die Bergung von Leichen, insbesondere nicht f\u00fcr die Bef\u00f6rderung t\u00f6dlich Verungl\u00fcckter von der Unfallstelle.<br \/>\n(2) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen.<br \/>\n(3) F\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Leichen, die ins Ausland oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, das durch Gesetz oder Verordnung einen Leichenpass vorschreibt, \u00fcberf\u00fchrt werden sollen, stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes einen Leichenpass aus. \u00a7 18b Abs. 2 bis 5 bleibt unber\u00fchrt. F\u00fcr den Leichenpass ist das diesem Gesetz als Anlage 4 beigef\u00fcgte Muster zu verwenden.<br \/>\n(4) Bei der Bef\u00f6rderung von Leichen aus dem Ausland hat der Bef\u00f6rderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument mitzuf\u00fchren, das nach den f\u00fcr den Herkunftsort geltenden Vorschriften ausgestellt ist. Bei Bef\u00f6rderungen von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gen\u00fcgt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zul\u00e4ssigkeit der Bef\u00f6rderung ergibt. Ist eine Leiche ohne den Pass oder ein vergleichbares Dokument nach Satz 1 oder ohne die Bescheinigung nach Satz 2 in den Freistaat Sachsen bef\u00f6rdert worden, ist die weitere Bef\u00f6rderung zu dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Bestattungsort gleichwohl zuzulassen. \u00a7 18a Abs. 3 und \u00a7 18b Abs. 4 bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(5) Bei der Bef\u00f6rderung einer Leiche \u00fcber die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg undurchl\u00e4ssig und mit saugf\u00e4higen Stoffen ausgekleidet sein. Der Sarg muss<br \/>\n1. entweder aus einem \u00e4u\u00dferen Holzsarg mit einer Wandst\u00e4rke von mindestens 20 mm und einem sorgf\u00e4ltig verl\u00f6teten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, oder<br \/>\n2. aus einem einzigen sorgf\u00e4ltig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandst\u00e4rke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, ausgekleidet ist, bestehen.<br \/>\n(6) Bei der Bef\u00f6rderung einer Leiche auf dem Luftweg ist der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen.<br \/>\n(7) Bei der Bef\u00f6rderung oder dem Versand einer Urne mit der Asche eines Verstorbenen gen\u00fcgt es anstelle der in den Abs\u00e4tzen 1 bis 6 geregelten Anforderungen, wenn die Urne sicher verschlossen mit den Identit\u00e4tsdaten des Toten gekennzeichnet und ihr der Ein\u00e4scherungsschein sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigef\u00fcgt sind. Soll die Urne auf Wunsch des Verstorbenen von einem Schiff aus auf hoher See beigesetzt werden, gen\u00fcgt anstelle des Urnenaufnahmescheins nach Satz 1 die Genehmigung der f\u00fcr die Seebestattung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des K\u00fcstenlandes.<\/p>\n<p><strong>Dritter Abschnitt Bestattungswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung<\/strong><br \/>\n(1) Jede menschliche Leiche muss bestattet werden. Die Bestattung im Freistaat Sachsen ist nur auf einem in \u00a7 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (\u00a7 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofstr\u00e4ger eine formlose \u00e4rztliche Best\u00e4tigung vorzulegen.<br \/>\n(3) F\u00fcr Ort, Art und Durchf\u00fchrung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen ma\u00dfgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die<br \/>\ngesch\u00e4ftsunf\u00e4hig waren, ist der Wille des nach \u00a7 10 Abs. 1 Verantwortlichen ma\u00dfgebend. F\u00fcr Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die orts\u00fcbliche Bestattungsart zu w\u00e4hlen. Bei der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Bestattung sind die W\u00fcrde und die Religionszugeh\u00f6rigkeit des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.<br \/>\n(4) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung vom Leichenschauarzt oder Bestatter zu entfernen, wenn sonst Sch\u00e4den f\u00fcr die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu bef\u00fcrchten w\u00e4ren.<br \/>\n(5) Vor einer Beisetzung ist dem Friedhofstr\u00e4ger die Sterbeurkunde im Original vorzulegen.<br \/>\n(6) Sofern Fehlgeborene (\u00a7 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikament\u00f6sen Schwangerschaftsabbr\u00fcchen nicht gem\u00e4\u00df Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden. Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich oder anonym erfolgen.<br \/>\n(7) Abgetrennte K\u00f6rperteile von Lebenden und Teile von Leichen einschlie\u00dflich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sind von dem Inhaber des Gewahrsams innerhalb eines Jahres hygienisch einwandfrei zu beseitigen, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der \u00dcbertragung auf Menschen entnommen worden sind und f\u00fcr diesen Zweck verwendet werden (Transplantate) oder sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden.<br \/>\n(8) Bei einem K\u00f6rperspender f\u00fcr die Anatomie muss vor der anatomischen Verwendung der Leiche die nach \u00a7 18b Abs. 2 vorgeschriebene besondere amtliche Leichenschau (2. Leichenschau) durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18a Erdbestattung<\/strong><br \/>\n(1) Erdbestattung ist die Beisetzung der Leiche in einer Grabst\u00e4tte.<br \/>\n(2) Die Erdbestattung ist zul\u00e4ssig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist.<br \/>\n(3) Bei nichtnat\u00fcrlichen Todesf\u00e4llen oder bei der Leiche eines Unbekannten ist zus\u00e4tzlich das schriftliche Einverst\u00e4ndnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich. Dies gilt nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18b Feuerbestattung<\/strong><br \/>\n(1) Feuerbestattung ist die Ein\u00e4scherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabst\u00e4tte.<br \/>\n(2) Eine Ein\u00e4scherung ist zul\u00e4ssig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist. Zus\u00e4tzlich muss eine Unbedenklichkeitserkl\u00e4rung des Gesundheitsamtes des Ein\u00e4scherungsortes vorliegen, aus der hervorgeht, dass aufgrund einer zweiten, von einem Facharzt f\u00fcr Rechtsmedizin durchgef\u00fchrten Leichenschau keine Bedenken gegen eine Ein\u00e4scherung bestehen. Falls in einer Region nicht gen\u00fcgend Fach\u00e4rzte f\u00fcr Rechtsmedizin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau zur Verf\u00fcgung stehen, kann diese Leichenschau auch von einem in der Leichenschau erfahrenen Facharzt f\u00fcr Pathologie durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\nEine Kopie der Unbedenklichkeitserkl\u00e4rung ist dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zuzuleiten. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.<br \/>\n(3) Die zweite Leichenschau entf\u00e4llt, wenn bereits die \u00e4rztliche Leichenschau von einem Facharzt f\u00fcr Rechtsmedizin vorgenommen wurde.<br \/>\n(4) Ergeben sich bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, ist anstelle der Unbedenklichkeitserkl\u00e4rung des Gesundheitsamtes das schriftliche Einverst\u00e4ndnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich.<br \/>\n(5) Wird die Leiche zur Ein\u00e4scherung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland \u00fcberf\u00fchrt, hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes eine zweite Leichenschau zu veranlassen, es sei denn, in dem jeweiligen Bundesland ist ebenfalls eine zweite Leichenschau vorgeschrieben. Bei \u00dcberf\u00fchrung einer Leiche zur Ein\u00e4scherung in das Ausland ist immer eine zweite Leichenschau durchzuf\u00fchren. Absatz 3 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(6) Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Fristen f\u00fcr die Bestattung<\/strong><br \/>\n(1) Die Erdbestattung oder Ein\u00e4scherung darf fr\u00fchestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgef\u00fchrt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechung nicht mitgez\u00e4hlt. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Leichen, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden. Diese Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.<br \/>\n(2) Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Ein\u00e4scherung auf einem Bestattungsplatz (\u00a7 1 Abs. 1) beizusetzen.<br \/>\n(3) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann die 48-Stunden-Frist verk\u00fcrzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu bef\u00fcrchten w\u00e4ren; es kann die 8-Tage-Frist verl\u00e4ngern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.<br \/>\n(4) \u00a7 18a Abs. 2 und 3, \u00a7 18b Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie \u00a7 28 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge\u00e4ndert worden ist, und \u00a7 159 Abs. 2 StPO bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Ein\u00e4scherungsanlagen<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen nur in Ein\u00e4scherungsanlagen einge\u00e4schert werden, deren Betrieb den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Eine Ein\u00e4scherungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchf\u00fchrung der \u00e4u\u00dferen Leichenschau verbunden sein. Ein Raum zur Durchf\u00fchrung der inneren Leichenschau sollte zur Verf\u00fcgung stehen. Ein\u00e4scherungen d\u00fcrfen nur in einem hierf\u00fcr geeigneten umweltvertr\u00e4glichen Sarg erfolgen.<br \/>\n(2) Der Tr\u00e4ger der Ein\u00e4scherungsanlage hat ein Ein\u00e4scherungsverzeichnis zu f\u00fchren, in das neben den Identit\u00e4tsdaten des Verstorbenen der Tag der Ein\u00e4scherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind. Das Verzeichnis mit der Eintragung ist 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Sterbejahres.<br \/>\n(3) Die Benutzung der Ein\u00e4scherungsanlage ist durch Satzung oder durch allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen zu regeln.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Bestatter, Totengr\u00e4ber<\/strong><br \/>\n(1) Wer gewerbs- oder berufsm\u00e4\u00dfig die Reinigung, Ankleidung oder Einsargung von Leichen vornimmt (Bestatter, Heimb\u00fcrgen), oder wer die T\u00e4tigkeit eines Totengr\u00e4bers aus\u00fcbt, darf nicht im Nahrungs-, Genussmittel- oder Gastst\u00e4ttengewerbe, als Hebamme oder Entbindungspfleger oder als Kosmetiker oder<br \/>\nFriseur t\u00e4tig sein oder dem Personenkreis im Sinne des \u00a7 33 IfSG angeh\u00f6ren oder in diesen Bereichen von anderen besch\u00e4ftigt werden. Das Grundrecht der freien Berufsaus\u00fcbung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n(2) Die Bestatter, Heimb\u00fcrgen und Totengr\u00e4ber haben \u00fcber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Bestatter, Heimb\u00fcrgen oder Totengr\u00e4ber anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn sie von der Schweigepflicht von dem gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Verpflichteten entbunden<br \/>\nwurden oder soweit die Offenbarung zum Schutz eines h\u00f6herwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.<br \/>\n(3) Die T\u00e4tigkeit der Bestatter und Totengr\u00e4ber unterliegt hinsichtlich der Einhaltung von Hygienevorschriften der Aufsicht des Gesundheitsamtes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Ausgrabung, Umbettung<\/strong><br \/>\n(1) W\u00e4hrend der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grunds\u00e4tzlich nicht gest\u00f6rt werden.<br \/>\n(2) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofstr\u00e4gers. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizuf\u00fcgen, dass eine andere Grabst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\n(3) F\u00fcr Ausgrabungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.<br \/>\n(4) Ausgrabungen oder Umbettungen d\u00fcrfen in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.<\/p>\n<p><strong>Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Erm\u00e4chtigungen und Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. entgegen \u00a7 1 Abs. 3 einen Bestattungsplatz ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 3 Abs. 4 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet oder bestatten l\u00e4sst,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 11 die Leichenschau nicht oder nicht unverz\u00fcglich veranlasst (\u00a7 11 Abs. 1) oder die vorgeschriebene Benachrichtigung unterl\u00e4sst (\u00a7 11 Abs. 2),<br \/>\n4. entgegen \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 als Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverz\u00fcglich vornimmt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 13 Abs. 1 als Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt dem Arzt oder von ihm hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen oder Gehilfen den Zugang verwehrt,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 13 Abs. 2 oder \u00a7 14 Abs. 4 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,<br \/>\n7. entgegen den \u00a7\u00a7 12 bis 14 als Arzt die Todesbescheinigung (\u00a7 14 Abs. 1) oder die vorl\u00e4ufige Todesbescheinigung (\u00a7 12 Abs. 3) nicht, nicht unverz\u00fcglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt oder entgegen \u00a7 12 Abs. 4 keine Vertretung organisiert oder entgegen \u00a7 13 Abs. 4 die Polizei nicht<br \/>\nbenachrichtigt,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 15 Abs. 1 eine nicht zul\u00e4ssige innere Leichenschau veranlasst oder durchf\u00fchrt,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 15 Abs. 5 als obduzierender Arzt den Obduktionsschein nicht, nicht unverz\u00fcglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 13 Abs. 5 oder \u00a7 16 Abs. 4 das Gesundheitsamt nicht unverz\u00fcglich unterrichtet,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 19 als verantwortliche Person (\u00a7 10) eine Leiche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bestatten l\u00e4sst oder wer eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 18a Abs. 2 oder 3 oder \u00a7 18b Abs. 2 oder 4 eine Leiche ohne Beurkundung des Sterbefalls durch das Standesamt, ohne die Unbedenklichkeitserkl\u00e4rung des Gesundheitsamtes oder ohne schriftliches Einverst\u00e4ndnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters bestattet oder bestatten l\u00e4sst,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 18b Abs. 5 in Verbindung mit \u00a7 17 Abs. 3 eine Leiche zur Ein\u00e4scherung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland bef\u00f6rdert, ohne zuvor eine zweite Leichenschau durch das Gesundheitsamt des Sterbeortes veranlasst zu haben,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 18 Abs. 6 Satz 1 Fehlgeborene nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bestattet,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 18 Abs. 7 der Beseitigungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommt,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 19 Abs. 2 die Asche eines Verstorbenen nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Ein\u00e4scherung beisetzen l\u00e4sst,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 19 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 16 Abs. 5 Satz 2 die zur Aufbewahrung von Leichen erforderliche K\u00fchltemperatur nicht einh\u00e4lt oder die Beantragung der Bestattungsfristverl\u00e4ngerung vers\u00e4umt,<br \/>\n18. entgegen \u00a7 21 Abs. 1 als Bestatter, Heimb\u00fcrge oder Totengr\u00e4ber in einem nach \u00a7 21 Abs. 1 nicht zugelassenen Beruf oder Gewerbe t\u00e4tig ist, wer einen Bestatter, einen Heimb\u00fcrgen oder einen Totengr\u00e4ber in einem derartigen Beruf oder Gewerbe oder als Piercer, T\u00e4towierer oder in \u00e4hnlichen Berufen besch\u00e4ftigt oder wer gegen die in \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Schweigepflicht verst\u00f6\u00dft oder<br \/>\n19. entgegen \u00a7 22 eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen ausgr\u00e4bt oder umbettet.<br \/>\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer auf Grund von \u00a7 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldbestimmung verweist.<br \/>\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5.000,00 EUR, geahndet werden.<br \/>\n(4) Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist<br \/>\n1. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. im \u00dcbrigen das jeweils zust\u00e4ndige Gesundheitsamt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 24 Erm\u00e4chtigungen<\/strong><br \/>\n(1) Das Staatsministerium f\u00fcr Soziales wird erm\u00e4chtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, bei Regelungen nach Nummer 3 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung<br \/>\n1. Anforderungen an Bestattungspl\u00e4tze (\u00a7 1 Abs. 2), Leichenhallen (\u00a7 2 Abs. 1) sowie an sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende R\u00e4ume (\u00a7 16 Abs. 1) und an Bestattungseinrichtungen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2) festzulegen,<br \/>\n2. die im Rahmen des \u00a7 28 Abs. 1 IfSG notwendigen Schutzma\u00dfnahmen bei hochinfekti\u00f6sen Leichen zu treffen, insbesondere hinsichtlich<br \/>\na) der \u00e4u\u00dferen und inneren Leichenschau,<br \/>\nb) des Umgangs mit der Leiche,<br \/>\nc) ihrer Behandlung und Einsargung,<br \/>\nd) der Anforderungen an die Aufbewahrung der Leiche sowie der Beschaffenheit des Aufbewahrungsraumes,<br \/>\ne) der Art und Weise des Leichentransportes,<br \/>\nf) der Bestattungsart,<br \/>\ng) der Untersagung bestimmter religi\u00f6ser Bestattungsrituale,<br \/>\n3. die Bestimmungen \u00fcber Inhalt, Form und Aufbewahrung der Todesbescheinigung (\u00a7 14) und des Obduktionsscheines (\u00a7 15 Abs. 5) zur Anpassung an neue Bed\u00fcrfnisse der Praxis oder zur Vereinheitlichung der Verfahren im Bundesgebiet zu \u00e4ndern und zu erg\u00e4nzen, die Muster dieser Bescheinigungen entsprechend zu \u00e4ndern sowie zu regeln, welchen sonstigen Stellen Todesbescheinigungen, Obduktionsscheine oder Kopien davon zu \u00fcbermitteln sind oder \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n4. n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Beschaffenheit von S\u00e4rgen und das Verfahren bei der Einsargung (\u00a7 16 Abs. 3 und 4 sowie \u00a7 17 Abs. 5) zu treffen,<br \/>\n5. erg\u00e4nzende Bestimmungen \u00fcber die Beschaffenheit von Leichenfahrzeugen (\u00a7 17 Abs. 1) zu treffen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Bef\u00f6rderung von Leichen nach \u00a7 17 mitzuf\u00fchren sind,<br \/>\n6. die Bestimmungen \u00fcber Inhalt, Form und Aufbewahrung des Leichenpasses (\u00a7 17 Abs. 3) zur Anpassung an neue Bed\u00fcrfnisse der Praxis zu \u00e4ndern und erg\u00e4nzen, das Muster des Leichenpasses entsprechend zu \u00e4ndern sowie zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizuf\u00fcgen sind,<br \/>\n7. das Verfahren f\u00fcr Bestattungen n\u00e4her zu regeln und weitere Bestattungsarten mit anschlie\u00dfender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem umweltgerecht abbaubaren Beh\u00e4ltnis zuzulassen,<br \/>\n8. besondere Anforderungen an die Ein\u00e4scherung (\u00a7 20), insbesondere an die Beschaffenheit der S\u00e4rge und der Urnen, festzulegen,<br \/>\n9. zu bestimmen, welche Angaben in den Ein\u00e4scherungsverzeichnissen von den Tr\u00e4gern der Ein\u00e4scherungsanlagen im einzelnen zu machen (\u00a7 20 Abs. 3) sind,<br \/>\n10. die Vorschriften der \u00a7\u00a7 14 und 17 zur Anpassung an die f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Leichenbef\u00f6rderungen im Raum der Europ\u00e4ischen Union und f\u00fcr die Bef\u00f6rderung aus dritten L\u00e4ndern k\u00fcnftig geltenden rechtlichen Regelungen der Europ\u00e4ischen Union zu \u00e4ndern und zu erg\u00e4nzen.<br \/>\n(2) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 ist der S\u00e4chsische Datenschutzbeauftragte anzuh\u00f6ren.<br \/>\n(3) Die zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erl\u00e4sst das Staatsministerium f\u00fcr Soziales.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 25 Sonderbestimmungen<\/strong><br \/>\nUnber\u00fchrt bleiben<br \/>\n1. internationale Vereinbarungen, insbesondere \u00fcber die Leichenbef\u00f6rderung,<br \/>\n2. Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege,<br \/>\n3. Vorschriften \u00fcber den Umgang mit radioaktiven Leichen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 26 In-Kraft-Treten<\/strong><br \/>\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>S\u00e4chsisches Gesetz \u00fcber das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (S\u00e4chsisches Bestattungsgesetz \u2013 S\u00e4chsBestG) vom 8. Juli 1994 (S\u00e4chsGVBl. 1994 S. 1321) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert am 19. Juni 2009 durch das Gesetz zur \u00c4nderung des S\u00e4chsischen Bestattungsgesetzes (S\u00e4chsGVBl. Nr. 9 vom 10.07.2009 S. 382) ge\u00e4ndert am 29. Januar 2008 durch Artikel 53 des Gesetzes zur Neuordnung &hellip; <a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-sachsen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bestattungsgesetz Sachsen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[17],"tags":[],"class_list":["post-176","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bestattungsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/176","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=176"}],"version-history":[{"count":39,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/176\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":342,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/176\/revisions\/342"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=176"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=176"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=176"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}