{"id":192,"date":"2011-12-20T16:01:10","date_gmt":"2011-12-20T15:01:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=192"},"modified":"2011-12-21T21:23:32","modified_gmt":"2011-12-21T20:23:32","slug":"bestattungsrecht-sachsen-anhalt","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsrecht-sachsen-anhalt\/","title":{"rendered":"Bestattungsrecht Sachsen-Anhalt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt<br \/>\n(Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt \u2013 BestattG LSA)<\/strong><br \/>\nVom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA 2002 S. 46)<\/p>\n<p>Bisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert durch \u00a7 37 Abs. 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes (GVBl.LSA Nr. 5 vom 25.02.2011, S. 136)1) ge\u00e4ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. M\u00e4rz 2004 (GVBl. LSA 2004 S. 234)<br \/>\nDer Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verk\u00fcnden ist:<!--more--><\/p>\n<p><strong>Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Grunds\u00e4tze<\/strong><br \/>\n(1) Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen W\u00fcrde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religi\u00f6sen Vorstellungen der Verstorbenen zu richten, soweit nicht Belange der<br \/>\n\u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.<br \/>\n(2) Die Vorschriften des Gr\u00e4bergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1168), in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Leiche<\/strong><br \/>\nEine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der K\u00f6rper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverl\u00e4ssig festgestellt wurde und bei dem der K\u00f6rper noch nicht vollst\u00e4ndig verwest ist. Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des K\u00f6rpers, die nicht zusammengef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, gelten als Leiche. Als Leiche gelten auch das Skelett eines Menschen und die K\u00f6rperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form mit Ausnahme von Kulturdenkmalen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.<\/p>\n<p><strong>2. Leichenteile<\/strong><br \/>\nLeichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle \u00fcbrigen abgetrennten K\u00f6rperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.<\/p>\n<p><strong>3. Infektionsleiche<\/strong><br \/>\nEine Infektionsleiche ist eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gem\u00e4\u00df dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. Der Krankheit steht der Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.<\/p>\n<p><strong>4. Totgeborenes<\/strong><br \/>\nEin Totgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar ist.<\/p>\n<p><strong>5. Fehlgeborenes<\/strong><br \/>\nEin Fehlgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen gem\u00e4\u00df Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.<\/p>\n<p><strong>6. Nichtnat\u00fcrlicher Tod<\/strong><br \/>\nEin nichtnat\u00fcrlicher Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbstt\u00f6tung, durch sonstiges menschliches Einwirken oder durch einen Ungl\u00fccksfall eingetreten ist. Es wird vermutet, dass ein Tod, bei dem die Todesart ungekl\u00e4rt ist, ein nichtnat\u00fcrlicher Tod war.<\/p>\n<p><strong>7. \u00c4rztliche Person<\/strong><br \/>\nEine \u00e4rztliche Person ist eine \u00c4rztin oder ein Arzt, die oder der \u00fcber eine Approbation oder eine Berufserlaubnis verf\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>8. Bestattungseinrichtungen<\/strong><br \/>\nBestattungseinrichtungen sind alle R\u00e4ume, Geb\u00e4ude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen.<\/p>\n<p><strong>9. Leichenhallen<\/strong><br \/>\nAls Leichenhallen gelten R\u00e4ume oder Geb\u00e4ude der Friedh\u00f6fe, der Krankenh\u00e4user, der Bestattungsunternehmen und der pathologischen Institute sowie der Krematorien, in denen Leichen bis zur Bestattung oder Ein\u00e4scherung aufbewahrt werden.<\/p>\n<p><strong>10. Friedh\u00f6fe<\/strong><br \/>\nFriedh\u00f6fe im Sinne dieses Gesetzes sind alle f\u00fcr die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche ausgewiesenen Grundst\u00fccke, Anlagen oder Geb\u00e4ude bis zu deren Entwidmung, insbesondere:<br \/>\na) Gemeindefriedh\u00f6fe,<br \/>\nb) kirchliche Friedh\u00f6fe,<br \/>\nc) Grabst\u00e4tten in Kirchen,<br \/>\nd) vorhandene private Bestattungspl\u00e4tze.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt 2 Leichenwesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Leichenschaupflicht<\/strong><br \/>\n(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache \u00e4rztlich zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht f\u00fcr eine Leiche im Sinne des \u00a7 2 Nr. 1 Satz 3.<br \/>\n(2) Jede niedergelassene \u00e4rztliche Person ist im Falle einer Benachrichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 verpflichtet, die Leichenschau unverz\u00fcglich durchzuf\u00fchren. Bei im Krankenhaus Verstorbenen und dort Totgeborenen gilt diese Verpflichtung f\u00fcr \u00e4rztliche Personen des Krankenhauses. \u00c4rztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, d\u00fcrfen sich auf die Feststellung des Todes beschr\u00e4nken. Sie haben dann die weitere Durchf\u00fchrung der Leichenschau durch eine andere \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich zu veranlassen.<br \/>\n(3) Steht einer \u00e4rztlichen Person ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Verursachung des Todes eines Menschen zu, so ist ihr die Durchf\u00fchrung der Leichenschau bei dieser verstorbenen Person verboten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Veranlassung der Leichenschau<\/strong><br \/>\n(1) Eine nach \u00a7 3 Abs. 2 zur Leichenschau verpflichtete \u00e4rztliche Person ist unverz\u00fcglich zu benachrichtigen durch:<br \/>\n1. jede Person, in deren Beisein eine Person verstorben ist,<br \/>\noder<br \/>\n2. jede Person, die eine Leiche auffindet.<br \/>\n(2) Bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern, in Heimen, in station\u00e4ren Einrichtungen f\u00fcr \u00e4ltere, pflegebed\u00fcrftige oder behinderte Menschen und betreuten Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in \u00f6ffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitungsperson der Einrichtung, in Verkehrsmitteln der Fahrzeugf\u00fchrer oder die Fahrzeugf\u00fchrerin verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.<br \/>\n(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:<br \/>\n1. die \u00e4rztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,<br \/>\n2. die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war,<br \/>\n3. jede andere Person, die zugegen war oder \u00fcber das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.<br \/>\n(4) Bei Anhaltspunkten f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod (\u00a7 2 Nr. 6) oder nach dem Auffinden der Leiche einer unbekannten Person haben die durch Absatz 1 oder 2 Verpflichteten auch unverz\u00fcglich die Polizei zu benachrichtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Durchf\u00fchrung der Leichenschau<\/strong><br \/>\n(1) Die \u00e4rztliche Person hat die Leichenschau an der entkleideten Leiche durchzuf\u00fchren, sich dabei Gewissheit \u00fcber den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 1) m\u00f6glichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, sind Personen zu befragen, die die<br \/>\nverstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umst\u00e4nden ihres Todes haben. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden \u00e4rztlichen Person die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.<br \/>\n(2) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Dazu ist die \u00e4rztliche Person, die die Leichenschau durchf\u00fchrt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 \u00c4rztliche Mitteilungspflichten<\/strong><br \/>\n(1) Ergeben sich vor oder bei der Durchf\u00fchrung der Leichenschau Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod, verst\u00e4ndigt die \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich die Polizei. Bis zum Einreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchf\u00fchrung der Leichenschau abzusehen und keine Ver\u00e4nderungen an der Leiche vorzunehmen. Wird die Leichenschau an einer unbekannten Person durchgef\u00fchrt, verst\u00e4ndigt die \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich die Polizei.<br \/>\n(2) Die \u00e4rztliche Person hat Infektionsleichen als solche zu kennzeichnen und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Todesbescheinigung<\/strong><br \/>\n(1) Nach Durchf\u00fchrung der Leichenschau stellt die \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich eine Todesbescheinigung nach amtlichem Muster aus.<br \/>\n(2) Enth\u00e4lt die Leiche Radionuklide, die innerhalb der letzten drei Monate in den K\u00f6rper eingebracht wurden, hat die \u00e4rztliche Person dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken, soweit ihr dies bekannt ist.<br \/>\n(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bewahrt die Todesbescheinigungen und die von ausl\u00e4ndischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre auf.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Kosten<\/strong><br \/>\nDie Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die f\u00fcr die Bestattung zu sorgen haben.<br \/>\nRechtsvorschriften \u00fcber die Kostentragung durch Dritte bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Leichen\u00f6ffnung<\/strong><br \/>\n(1) Die Leichen\u00f6ffnung ist ein Eingriff zur Aufkl\u00e4rung der Todesursache, vor allem bei Verdacht auf einen nichtnat\u00fcrlichen Tod gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 6 oder zu anderen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken. Eine Leichen\u00f6ffnung ist zul\u00e4ssig,<br \/>\n1. wenn es zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Angeh\u00f6rigen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsanspr\u00fcche, erforderlich ist und ein schriftlicher Auftrag dazu vorliegt,<br \/>\n2. wenn ein gewichtiges medizinisches Interesse diese rechtfertigt und entweder die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, falls diese keinen entgegenstehenden Willen ge\u00e4u\u00dfert hat, deren n\u00e4chster Angeh\u00f6riger schriftlich eingewilligt hat; der Angeh\u00f6rige kann seine Einwilligung auch m\u00fcndlich erteilen; hier\u00fcber ist ein Protokoll anzufertigen,<br \/>\noder<br \/>\n3. wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren K\u00f6rper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlichmedizinischen Einrichtung zu \u00fcberlassen. F\u00fcr die Zustimmung des n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen gilt \u00a7 4 Abs. 2 und 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), entsprechend.<br \/>\n(2) Die \u00e4rztliche Person, die die Leichen\u00f6ffnung vornimmt, erg\u00e4nzt auf der Todesbescheinigung die Ergebnisse der Leichenschau und \u00fcbermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.<br \/>\n(3) Ergeben sich erst w\u00e4hrend der Leichen\u00f6ffnung Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod im Sinne von \u00a7 2 Nr. 6, verst\u00e4ndigt die \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich die Polizei. Die Leichen\u00f6ffnung darf nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.<br \/>\n(4) Eine \u00e4rztliche Person, die eine Leichen\u00f6ffnung vornimmt, muss einen Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet der Pathologie oder der Rechtsmedizin haben. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann anderen, auf diesen Gebieten erfahrenen \u00e4rztlichen Personen den Auftrag zur Leichen\u00f6ffnung in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erteilen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 \u00dcberf\u00fchrung in eine Leichenhalle<\/strong><br \/>\n(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche sp\u00e4testens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle \u00fcbergef\u00fchrt werden.<br \/>\nDiese Frist kann durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verl\u00e4ngert werden, wenn Belange der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. Sie kann aus entgegenstehenden Bedenken, insbesondere bei Infektionsleichen, verk\u00fcrzt werden.<br \/>\n(2) F\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung haben der \u00fcberlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die vollj\u00e4hrigen Kinder, die Eltern, die Gro\u00dfeltern, die vollj\u00e4hrigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. Sind diese Personen nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberf\u00fchrung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Leichentransport<\/strong><br \/>\n(1) Leichen sind in widerstandsf\u00e4higen, feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigen und verschlossenen S\u00e4rgen zu transportieren.<br \/>\n(2) Der Transport von Leichen im Stra\u00dfenverkehr ist mit besonders daf\u00fcr eingerichteten Fahrzeugen (Leichenwagen) und auf k\u00fcrzestem Weg zum Bestimmungsort durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(3) Nach dem Transport sind die Leichen in S\u00e4rge aus umweltvertr\u00e4glichem Material umzubetten, das innerhalb der Ruhezeiten f\u00fcr Leichen zersetzbar ist, wenn zum Transport nicht bereits derartige S\u00e4rge verwendet worden sind.<br \/>\n(4) F\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Leichen in das Ausland stellt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde einen Leichenpass als Begleitdokument aus. Dies gilt auch f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung in oder durch ein anderes Bundesland, wenn es nach den dort geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde stellt den Leichenpass erst aus, nachdem eine standesamtliche Beurkundung des Todes stattgefunden hat und der Nachweis \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Bestattung am Bestimmungsort erbracht ist.<br \/>\n(5) Bei Bef\u00f6rderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuf\u00fchren. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Leichenpass oder gleichwertiges amtliches Dokument bef\u00f6rdert, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Transport zulassen. Bei Bef\u00f6rderung von Leichen aus anderen Bundesl\u00e4ndern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht die Vorlage einer Sterbeurkunde oder einer Todesbescheinigung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Urnentransport<\/strong><br \/>\nDas Bef\u00f6rdern von Urnen darf erst erfolgen, wenn eine Beisetzungsm\u00f6glichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen ist. Die Sterbeurkunde ist beim Bef\u00f6rdern mitzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt 3 Bestattungswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Bestattungseinrichtungen<\/strong><br \/>\nDie Bestattungseinrichtungen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass sie der Menschenw\u00fcrde entsprechen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Bestattungspflicht<\/strong><br \/>\n(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht f\u00fcr eine Leiche, bei der die Ruhezeit abgelaufen ist oder bei der die Mindestruhezeit abgelaufen w\u00e4re.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Bestattung haben die Personen nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, daf\u00fcr zu sorgen.<br \/>\n(3) Abweichend von Absatz 2 veranlasst die Einrichtung im Falle des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Bestattung und tr\u00e4gt die Kosten.<br \/>\n(4) Leichenteile unterliegen nicht der Bestattungspflicht. Sie sind in gesundheitlich unbedenklicher Weise und entsprechend den herrschenden sittlichen Vorstellungen zu beseitigen, sofern sie f\u00fcr wissenschaftliche oder andere Zwecke nicht oder nicht mehr ben\u00f6tigt werden. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr Leibesfr\u00fcchte aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen und f\u00fcr Fehlgeborene, sofern eine Bestattung nicht stattfinden soll.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Zul\u00e4ssigkeit der Bestattung<\/strong><br \/>\n(1) Leichen werden in S\u00e4rgen, Asche wird in Urnen auf Friedh\u00f6fen bestattet. Zur Bestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen muss die Sterbeurkunde dem Tr\u00e4ger des Friedhofs vorgelegt werden. Urnen aus dem Ausland d\u00fcrfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland \u00fcberf\u00fchrt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. \u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Auf Wunsch eines Elternteils darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden. \u00a7 16 Abs. 1 und \u00a7 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Bestattungsarten<\/strong><br \/>\n(1) Die Bestattung wird als Erdbestattung oder als Feuerbestattung (Ein\u00e4scherung und Urnenbeisetzung) durchgef\u00fchrt.<br \/>\n(2) Bei der Wahl von Ort, Art und Durchf\u00fchrung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person ma\u00dfgebend, soweit dabei nicht gegen die Belange der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung versto\u00dfen wird. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erkl\u00e4rung nicht<br \/>\ngesch\u00e4ftsf\u00e4hig, entscheiden die zur Bestattung Verpflichteten. In den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 bestimmt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Bestattungsart, es sei denn, ein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person ist bekannt oder ermittelbar.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Bestattungsfristen<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen fr\u00fchestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung eine fr\u00fchere Bestattung anordnen.<br \/>\n(2) Die Erdbestattung oder die Ein\u00e4scherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.<br \/>\n(3) F\u00fcr Leichen, die einer Leichen\u00f6ffnung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 2 nicht. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.<br \/>\n(4) Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Ein\u00e4scherung beizusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Ein\u00e4scherungen<\/strong><br \/>\n(1) Vor einer Ein\u00e4scherung ist eine zus\u00e4tzliche Leichenschau durch eine \u00e4rztliche Person mit der Bef\u00e4higung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 4 durchzuf\u00fchren. Bestehen keine Bedenken gegen die Ein\u00e4scherung, erteilt die \u00e4rztliche Person hier\u00fcber eine Bescheinigung.<br \/>\n(2) Ein\u00e4scherungen d\u00fcrfen erst durchgef\u00fchrt werden, wenn die Bescheinigung gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 2 erteilt ist. In den F\u00e4llen des \u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Ein\u00e4scherung nur zul\u00e4ssig, wenn die Genehmigung der Staatsanwaltschaft die Erkl\u00e4rung enth\u00e4lt, dass gegen die Ein\u00e4scherung keine Bedenken bestehen.<br \/>\n(3) Ein\u00e4scherungen d\u00fcrfen nur in Krematorien vorgenommen werden. Dabei muss gew\u00e4hrleistet werden, dass sich in der Urne nur Asche aus der Ein\u00e4scherung der verstorbenen Person befindet. Die Urne ist fest zu verschlie\u00dfen, zu versiegeln und mit den Angaben zur verstorbenen Person zu versehen.<br \/>\n(4) Die Ein\u00e4scherung ist vom durchf\u00fchrenden Krematorium zu dokumentieren. Der Nachweis dar\u00fcber, die Bescheinigung gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 2 und die Genehmigung gem\u00e4\u00df Absatz 2 Satz 2 sind mindestens 30 Jahre vom Krematorium aufzubewahren.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt 4 Friedhofswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Friedh\u00f6fe<\/strong><br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe sind so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grunds\u00e4tzen der W\u00fcrde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.<br \/>\n(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedh\u00f6fe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn daf\u00fcr ein \u00f6ffentlicher Bedarf besteht (Gemeindefriedh\u00f6fe). Die Widmung, Schlie\u00dfung oder Entwidmung eines Gemeindefriedhofs oder eines Teiles davon ist durch die Gemeinde \u00f6ffentlich bekannt zu geben.<br \/>\n(3) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, k\u00f6nnen eigene Friedh\u00f6fe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedh\u00f6fe).<br \/>\n(4) Vorhandene private Bestattungspl\u00e4tze d\u00fcrfen nur mit Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde belegt oder erweitert werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Zulassungspflicht<\/strong><br \/>\nAuf Gemeindefriedh\u00f6fen ist die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen zu erm\u00f6glichen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Grabst\u00e4tten<\/strong><br \/>\nAuf Gemeindefriedh\u00f6fen ist jeder verstorbenen Person eine Einzelgrabst\u00e4tte (Reihengrab) zur Verf\u00fcgung zu stellen. Es kann ein Nutzungsrecht an Grabst\u00e4tten einger\u00e4umt werden (Wahlgrab). Gemeinschaftsgrabst\u00e4tten f\u00fcr Urnen sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Ruhezeit<\/strong><br \/>\n(1) F\u00fcr jeden Friedhof werden Fristen festgelegt, in denen Grabst\u00e4tten nicht erneut belegt werden d\u00fcrfen (Ruhezeit).<br \/>\n(2) Bei der Festlegung der Ruhezeit sind die Freiheit der Religionsaus\u00fcbung (Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), die Verwesungsdauer der Leichen und der Wunsch der Angeh\u00f6rigen nach Verl\u00e4ngerung der Ruhezeit zu ber\u00fccksichtigen. Die Ruhezeit betr\u00e4gt f\u00fcr die Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im \u00dcbrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Die Mindestruhezeit gilt auch f\u00fcr die Asche Verstorbener. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung. Mit der Umbettung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 beginnt keine neue Ruhezeit.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Grabsteine, Grabmale<\/strong><br \/>\n(1) Die Gestaltung und Ausstattung der Grabst\u00e4tten hat der W\u00fcrde des Ortes zu entsprechen. Grabsteine und Grabmale sind so aufzustellen, dass niemand gef\u00e4hrdet wird.<br \/>\n(2) Bei Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit kann der Friedhofstr\u00e4ger Grabsteine oder Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Bestattungspflichtigen sichern oder entfernen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 24 Ausgrabung und Umbettung<\/strong><br \/>\n(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von den Angeh\u00f6rigen der verstorbenen Person nur mit Erlaubnis des Friedhofstr\u00e4gers veranlasst werden. Das Gleiche gilt f\u00fcr Urnen.<br \/>\n(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.<br \/>\n(3) \u00a7 87 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 25 Satzung, Benutzungsordnung<\/strong><br \/>\n(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung ihrer Friedh\u00f6fe durch Satzung. Die Satzung enth\u00e4lt Vorschriften insbesondere \u00fcber die Art, Ruhezeit, Gestaltung und Unterhaltung der Grabst\u00e4tten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschlie\u00dflich der Erhebung von Geb\u00fchren.<br \/>\n(2) F\u00fcr Satzungen oder Benutzungsordnungen der Tr\u00e4ger kirchlicher Friedh\u00f6fe gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 26 Zust\u00e4ndigkeiten<\/strong><br \/>\n(1) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte sind zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 7 Abs. 3, \u00a7 9 Abs. 4, \u00a7 11 Abs. 4 und 5 und daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften sowie der sich aus den \u00a7 3, 5 und 18 Abs. 1 ergebenden Pflichten Dritter zu \u00fcberwachen. Sie erf\u00fcllen diese Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.<br \/>\n(2) Die Gemeinden sind zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden im Sinne der \u00fcbrigen Vorschriften und daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten Dritter zu \u00fcberwachen. Sie erf\u00fcllen diese Aufgaben und die Aufgabe als Friedhofstr\u00e4ger nach \u00a7 23 Abs. 2 im \u00fcbertragenen Wirkungskreis.<br \/>\nDie \u00fcbrigen Aufgaben als Friedhofstr\u00e4ger erf\u00fcllen sie im eigenen Wirkungskreis.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 27 Beh\u00f6rdliche Befugnisse, Duldungspflichten<\/strong><br \/>\n(1) Zur Ausf\u00fchrung und \u00dcberwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Besch\u00e4ftigte und Beauftragte der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde berechtigt, die Bestattungseinrichtungen (\u00a7 2 Nr. 8), Leichenhallen (\u00a7 2 Nr. 9), Friedh\u00f6fe (\u00a7 2 Nr. 10)Arbeits-, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume sowie Leichenfahrzeuge zu betreten und zu besichtigen.<br \/>\n(2) Die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, R\u00e4ume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu erm\u00f6glichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft<br \/>\nverpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr aussetzen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 28 Erm\u00e4chtigungen<\/strong><br \/>\nDas Ministerium f\u00fcr Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen:<br \/>\n1. zu hygienischen Anforderungen an Bestattungseinrichtungen (\u00a7 2 Nr. 8 ) an Leichenhallen (\u00a7 2 Nr. 9), und an Friedh\u00f6fe, Grabst\u00e4tten in Kirchen und private Bestattungspl\u00e4tze (\u00a7 2 Nr. 10),<br \/>\n2. zur Durchf\u00fchrung der Leichenschau (\u00a7 5) und der Leichen\u00f6ffnung (\u00a7 9),<br \/>\n3. zu Inhalt, Form, Aufbewahrung, Einsichtnahme durch Dritte und Weitergabe der Todesbescheinigungen (\u00a7 7), unterschieden nach vertraulichem und nichtvertraulichem Teil,<br \/>\n4. zum Umgang mit Leichen und Urnen (\u00a7\u00a7 10 bis 12), Infektionsleichen (\u00a7 6 Abs. 2) und zu Anforderungen an Leichenwagen (\u00a7 11 Abs. 2),<br \/>\n5. \u00fcber die Beschaffenheit von S\u00e4rgen (\u00a7 11 Abs. 1 und 3) und das Verfahren bei der Einsargung,<br \/>\n6. zu Inhalt und Form des Leichenpasses (\u00a7 11 Abs. 4),<br \/>\n7. zur Durchf\u00fchrung der Ein\u00e4scherung gem\u00e4\u00df \u00a7 18.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 29 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. die Leichenschau entgegen \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht unverz\u00fcglich durchf\u00fchrt oder entgegen \u00a7 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverz\u00fcglich veranlasst,<br \/>\n2. eine \u00e4rztliche Person entgegen \u00a7 4 Abs. 1 zur Leichenschau nicht oder nicht unverz\u00fcglich benachrichtigt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht veranlasst,<br \/>\n4. als \u00e4rztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgem\u00e4\u00df vorgenommen zu haben,<br \/>\n5. der \u00e4rztlichen Person entgegen \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Ausk\u00fcnfte erteilt,<br \/>\n6. als \u00e4rztliche Person eine Pflicht entgegen \u00a7 6 nicht oder nicht unverz\u00fcglich erf\u00fcllt,<br \/>\n7. eine Leichen\u00f6ffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des \u00a7 9 Abs. 1 vorliegen,<br \/>\n8. Leichen entgegen \u00a7 11 Abs. 1 oder 2 oder Urnen entgegen \u00a7 12 Satz 1 oder 2 transportiert,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 14 Abs. 1, ohne den Tatbestand des \u00a7 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu erf\u00fcllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 15 Abs. 1 Leichen nicht in S\u00e4rgen oder Asche nicht in Urnen auf Friedh\u00f6fen bestattet,<br \/>\n11. Bestattungspl\u00e4tze entgegen \u00a7 19 Abs. 4 belegt oder erweitert.<br \/>\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer auf Grund des \u00a7 28 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<br \/>\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 10.000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 30 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><br \/>\nDurch dieses Gesetz werden die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ), der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ) eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 31 Finanzierung<\/strong><br \/>\n(1) Die den Kommunen aus der Durchf\u00fchrung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (\u00a7 29) entstehenden Kosten werden durch Einnahmen aus Verwarnungsgeld und Geldbu\u00dfen sowie aus damit zusammenh\u00e4ngenden Geb\u00fchren und Auslagen gedeckt.<br \/>\n(2) Das Land \u00fcbernimmt die mit der Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes entstehenden Mehrkosten. Nach Abschluss eines Jahres k\u00f6nnen die Kommunen dem Land diese Mehrkosten in Rechnung stellen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 32 In-Kraft-Treten, Au\u00dfer-Kraft-Treten<\/strong><br \/>\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. M\u00e4rz 2002 in Kraft. \u00a7 28 tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung des Gesetzes in Kraft.<br \/>\n(2) Zum Inkrafttretenszeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 treten folgende Vorschriften au\u00dfer Kraft, soweit sie nicht bereits vorher au\u00dfer Kraft getreten sind:<br \/>\n1. Anordnung \u00fcber die \u00dcberf\u00fchrung von Leichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 39),<br \/>\n2. Anordnung \u00fcber die \u00e4rztliche Leichenschau in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 41),<br \/>\n3. Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 46),<br \/>\n4. Erste Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997<br \/>\n(GVBl. LSA S. 2, 49),<br \/>\n5. Zweite Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997<br \/>\n(GVBl. LSA S. 2, 52).<br \/>\n1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt \u2013 BestattG LSA) Vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA 2002 S. 46) Bisherige \u00c4nderungen: zuletzt ge\u00e4ndert durch \u00a7 37 Abs. 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes (GVBl.LSA Nr. 5 vom 25.02.2011, S. 136)1) ge\u00e4ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. 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