{"id":197,"date":"2011-12-20T16:20:25","date_gmt":"2011-12-20T15:20:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=197"},"modified":"2011-12-21T13:00:24","modified_gmt":"2011-12-21T12:00:24","slug":"bestattungsgesetz-schleswig-holstein","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsgesetz-schleswig-holstein\/","title":{"rendered":"Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz \u2013 BestattG)<\/strong><br \/>\nvom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 70)<\/p>\n<p>Bisherige \u00c4nderungen:<br \/>\nge\u00e4ndert am 16. Februar 2009 durch Artikel 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bestattungsgesetzes (GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 26.02.2009 S. 56)<\/p>\n<p>Der Landtag hat das folgendes Gesetz beschlossen:<!--more--><\/p>\n<p><strong>Abschnitt I Allgemeine Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Grunds\u00e4tze<\/strong><br \/>\nDer Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen W\u00fcrde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religi\u00f6sen Vorstellungen der Verstorbenen zu richten, soweit dadurch Belange des Gemeinwohls, insbesondere des Gesundheits- und Umweltschutzes, nicht gef\u00e4hrdet werden und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Leiche<\/strong><br \/>\nEine Leiche ist der K\u00f6rper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder der Tod auf andere Weise zuverl\u00e4ssig festgestellt wurde und bei dem der k\u00f6rperliche Zusammenhalt durch den Verwesungsprozess noch nicht vollst\u00e4ndig aufgehoben ist. Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des K\u00f6rpers gelten als Leiche. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.<\/p>\n<p><strong>2. Leichenteile<\/strong><br \/>\nLeichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle \u00dcbrigen abgetrennten K\u00f6rperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.<\/p>\n<p><strong>3. Infektionsleiche<\/strong><br \/>\nEine Infektionsleiche ist eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gem\u00e4\u00df dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, \u00fcbertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. Der Krankheit steht der Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.<\/p>\n<p><strong>4. Totgeborenes<\/strong><br \/>\nEin Totgeborenes ist ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei dem sich nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, nat\u00fcrliche Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) gezeigt hat. Als Totgeborene gelten auch Feten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm.<\/p>\n<p><strong>5. Fehlgeburt<\/strong><br \/>\nEine Fehlgeburt ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollst\u00e4ndigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen gem\u00e4\u00df Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.<\/p>\n<p><strong>6. Nichtnat\u00fcrlicher Tod<\/strong><br \/>\nEin nichtnat\u00fcrlicher Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbstt\u00f6tung, einen Ungl\u00fccksfall oder durch andere Einwirkung, bei der ein Verhalten einer oder eines Dritten urs\u00e4chlich gewesen ist, eingetreten ist.<\/p>\n<p><strong>7. Eine \u00e4rztliche Person<\/strong><br \/>\neine \u00e4rztliche Person ist eine \u00c4rztin oder ein Arzt, die oder der \u00fcber eine Approbation oder eine Berufserlaubnis verf\u00fcgt. Als \u00e4rztliche Person im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die nach \u00a7 3 Abs. 2 erm\u00e4chtigte andere Person.<\/p>\n<p><strong>8. Bestattungseinrichtungen<\/strong><br \/>\nBestattungseinrichtungen sind, neben den Leichenr\u00e4umen nach Nummer 9, auch alle weiteren R\u00e4ume, Geb\u00e4ude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen. Bestattungseinrichtung ist auch das Schiff, w\u00e4hrend es f\u00fcr eine<br \/>\nUrnenbeisetzung auf See eingesetzt wird.<\/p>\n<p><strong>9. Leichenr\u00e4ume<\/strong><br \/>\nLeichenr\u00e4ume sind die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und nur diesem Zweck dienenden R\u00e4ume auf Friedh\u00f6fen, in Kirchen und Krematorien, in medizinischen, medizinisch-wissenschaftlichen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Bestattungsunternehmen.<\/p>\n<p><strong>10. Friedhof<\/strong><br \/>\nEin Friedhof ist ein \u00f6ffentlicher Bestattungsort mit einer Vielzahl von Grabst\u00e4tten, der auf einem r\u00e4umlich abgegrenzten Grundst\u00fcck eingerichtet und f\u00fcr die Bestattung der irdischen \u00dcberreste einer im Voraus unbestimmten Zahl Verstorbener gewidmet ist.<br \/>\nDas sind<br \/>\na) staatliche und kommunale Friedh\u00f6fe,<br \/>\na) kirchliche Friedh\u00f6fe als<br \/>\naa) Simultanfriedh\u00f6fe oder<br \/>\nbb) konfessionelle Friedh\u00f6fe und<br \/>\nb) private Friedh\u00f6fe.<\/p>\n<p><strong>11. Private Bestattungspl\u00e4tze<\/strong><br \/>\nPrivate Bestattungspl\u00e4tze sind Einzelne, au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen gelegene Grabst\u00e4tten auf solchen Grundst\u00fccken oder Grundst\u00fccksteilen, in Anlagen<br \/>\noder Geb\u00e4uden, die nicht f\u00fcr die allgemeine Bestattung gewidmet sind. Grabst\u00e4tten in Kirchen und anderen Gottesh\u00e4usern gelten als private Bestattungspl\u00e4tze.<\/p>\n<p><strong>12. Hinterbliebene<\/strong><br \/>\nHinterbliebene sind die folgenden vollj\u00e4hrigen Personen:<br \/>\na) die Ehegattin oder der Ehegatte,<br \/>\nb) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,<br \/>\nc) leibliche und adoptierte Kinder,<br \/>\nd) Eltern,<br \/>\ne) Geschwister,<br \/>\nf) Gro\u00dfeltern und<br \/>\ng) Enkelkinder der verstorbenen Person.<br \/>\nSoweit das Gesetz den Hinterbliebenen eine Pflicht auferlegt \u00f6der ein Recht einr\u00e4umt, sind sie in der hier bestimmten Reihenfolge zu ihrer Erf\u00fcllung verpflichtet oder seiner Wahrnehmung berechtigt; \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>13. Todesbescheinigung<\/strong><br \/>\nDie Todesbescheinigung ist eine nach einem von der obersten Landesgesundheitsbeh\u00f6rde festgelegten Muster ausgestellte Bescheinigung, die dem Nachweis des Todes und des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache dient; sie dient auch der Erf\u00fcllung der Anforderungen des Nachweis des Todes und des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache dient; sie dient auch der Erf\u00fcllung der Anforderungen des Personenstandsgesetzes und der Aufkl\u00e4rung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Pr\u00fcfung, ob Ma\u00dfnahmen des Infektionsschutzes erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt II Leichenwesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Leichenschaupflicht<\/strong><br \/>\n(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache \u00e4rztlich zu untersuchen (Leichenschau).<br \/>\n(2) Der Kreis kann f\u00fcr Inseln und Halligen, auf denen keine \u00c4rztin oder kein Arzt ans\u00e4ssig ist, und die verkehrsm\u00e4\u00dfig schwer zu erreichen sind, abweichend von Absatz 1 zur Vornahme der Leichenschau eine andere geeignete Person erm\u00e4chtigen.<br \/>\n(3) Jede niedergelassene \u00e4rztliche Person hat im Falle einer Benachrichtigung die Leichenschau unverz\u00fcglich selbst durchzuf\u00fchren; in den F\u00e4llen des Absatzes 2 kann sie die andere geeignete Person mit der Leichenschau beauftragen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen oder dort Totgeborenen obliegt die<br \/>\nDurchf\u00fchrung der Leichenschau den \u00e4rztlichen Personen des Krankenhauses. \u00c4rztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, d\u00fcrfen sich auf die Feststellung des Todes beschr\u00e4nken. Sie haben die weitere Durchf\u00fchrung der Leichenschau durch eine andere \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich zu veranlassen.<br \/>\n(4) Wenn der Wunsch einer verstorbenen Person bekannt ist, dass die Leichenschau von einer \u00e4rztlichen Person gleichen Geschlechts durchgef\u00fchrt wird, soll diesem Wunsch nach M\u00f6glichkeit entsprochen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Veranlassung der Leichenschau<\/strong><br \/>\n(1) Jede Person, die eine Leiche auffindet, oder in deren Beisein eine Person verstirbt, hat unverz\u00fcglich vorbehaltlich des Absatzes 4 eine nach \u00a7 3 Abs. 3 zur Leichenschau verpflichtete Person zu benachrichtigen.<br \/>\n(2) Bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern, in Heimen und in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in \u00f6ffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitung der Einrichtung, in Verkehrsmitteln die Fahrzeugf\u00fchrerin oder der Fahrzeugf\u00fchrer verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.<br \/>\n(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:<br \/>\n1. die \u00e4rztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,<br \/>\n2. die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war und<br \/>\n3. jede andere Person, die zugegen war oder \u00fcber das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.<br \/>\n(4) Bei Anhaltspunkten f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod oder nach dem Auffinden der Leiche einer unbekannten Person haben die durch Absatz 1 oder 2 Verpflichteten unverz\u00fcglich die Polizei zu benachrichtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Durchf\u00fchrung der Leichenschau<\/strong><br \/>\n(1) Die \u00e4rztliche Person hat die Leichenschau an der vollst\u00e4ndig entkleideten Leiche durchzuf\u00fchren, sich dabei Gewissheit \u00fcber den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache m\u00f6glichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, hat sie Personen zu befragen, die die<br \/>\nverstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umst\u00e4nden ihres Todes haben k\u00f6nnen. Befragte Personen sind zur Auskunft verpflichtet, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.<br \/>\n(2) Die Leichenschau soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde. Dazu ist die \u00e4rztliche Person, die die Leichenschau durchf\u00fchrt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 \u00c4rztliche Mitteilungspflichten<\/strong><br \/>\n(1) Ergeben sich vor oder bei Durchf\u00fchrung der Leichenschau Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod oder handelt es sich um eine unbekannte oder nicht sicher zu identifizierende Person, verst\u00e4ndigt die \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchf\u00fchrung der Leichenschau abzusehen und keine Ver\u00e4nderungen an der Leiche vorzunehmen. Bereits vorgenommene Ver\u00e4nderungen an der Leiche, an der Lage oder am Fundort der Leiche sind der Polizei mitzuteilen.<br \/>\n(2) Die \u00e4rztliche Person hat Infektionsleichen als solche zu kennzeichnen und den Kreis oder die kreisfreie Stadt unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Todesbescheinigung<\/strong><br \/>\n(1) Nach Beendigung der Leichenschau stellt die \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich eine Todesbescheinigung aus.<br \/>\n(2) Die f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde pr\u00fcft die Todesbescheinigungen und bereitet die Angaben daraus f\u00fcr statistische Auswertungen nach dem Bev\u00f6lkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. M\u00e4rz 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.<br \/>\nJuli 2008 (BGBl. I S. 1290), auf. Die \u00e4rztlichen Personen, die die Leichenschau oder die Obduktion ausgef\u00fchrt haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Todesbescheinigungen zu vervollst\u00e4ndigen. Sie sowie die \u00e4rztlichen Personen, die die verstorbene Person zu Lebzeiten behandelt<br \/>\nhaben, sind zu Ausk\u00fcnften gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verpflichtet, soweit es sich um Inhalte der Todesbescheinigungen handelt.<br \/>\n(3) Die f\u00fcr den Wohnort der verstorbenen Person zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann auf Antrag Ausk\u00fcnfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigungen erteilen oder Einsicht in diese gew\u00e4hren,<br \/>\n1. soweit ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzw\u00fcrdige Interessen der verstorbenen Person oder ihrer Angeh\u00f6rigen beeintr\u00e4chtigt werden oder<br \/>\n2. wenn eine wissenschaftliche Einrichtung Angaben aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung f\u00fcr Forschungsvorhaben ben\u00f6tigt und<br \/>\na) durch vorherige Anonymisierung der Angaben in der Todesbescheinigung sichergestellt wird, dass schutzw\u00fcrdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angeh\u00f6rigen nicht beeintr\u00e4chtigt werden oder<br \/>\nb) die f\u00fcr den Wohnort der verstorbenen Person zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde festgestellt hat, dass ein \u00f6ffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person oder ihrer Angeh\u00f6rigen erheblich \u00fcberwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht<br \/>\noder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand erreicht werden kann.<br \/>\nDie Antragstellerin oder der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die sie oder er auf diese Weise erf\u00e4hrt, nur zu dem von ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 22 Abs. 2 und 5 Satz 1 und Abs. 6 und 7 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169),<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), entsprechend.<br \/>\n(4) Die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde wird erm\u00e4chtigt, durch Verordnung den Inhalt der Todesbescheinigung, deren Empf\u00e4nger, die Auswertung nach Absatz 2, die zu beachtenden Datenschutzma\u00dfnahmen und den sonstigen Umgang mit der Todesbescheinigung n\u00e4her zu regeln.<br \/>\n(5) Die f\u00fcr den Wohnort zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bewahrt die Todesbescheinigung und die von ausl\u00e4ndischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30<br \/>\nJahre lang auf.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Kosten<\/strong><br \/>\nDie Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die f\u00fcr die Bestattung zu sorgen haben.<br \/>\nRechtsvorschriften \u00fcber die Kostentragung durch Dritte bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Leichen\u00f6ffnung<\/strong><br \/>\n(1) Die Leichen\u00f6ffnung ist ein Eingriff<br \/>\n1. zur Aufkl\u00e4rung der Todesart, der den Tod bedingenden Grundleiden oder Zusammenh\u00e4nge und der Todesursache (Obduktion) oder<br \/>\n2. zu Zwecken der Forschung und Lehre \u00fcber den Aufbau des menschlichen K\u00f6rpers (anatomische Leichen\u00f6ffnung).<br \/>\nDie Obduktion darf nur von oder unter der Aufsicht von \u00e4rztlichen Personen vorgenommen werden, die die Anerkennung zum F\u00fchren der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen. Eine anatomische Leichen\u00f6ffnung darf auch von oder unter der Aufsicht von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Anatomie vorgenommen werden.<br \/>\n(2) Eine Obduktion ist zul\u00e4ssig,<br \/>\n1. wenn sie zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsanspr\u00fcche, erforderlich ist und ein begr\u00fcndeter schriftlicher Auftrag einer oder eines Hinterbliebenen dazu vorliegt.<br \/>\n2. aus gewichtigem medizinischem Interesse an der Kl\u00e4rung der Todesursache, an der \u00dcberpr\u00fcfung der \u00e4rztlichen Diagnose und Therapie (Qualit\u00e4tssicherung), der Lehre, der medizinischen Forschung und der Epidemiologie. Weitere Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung ist, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, wenn eine Erkl\u00e4rung der verstorbenen Person nicht vorliegt, die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene schriftlich eingewilligt hat. Die oder der Hinterbliebene kann ihre oder seine Einwilligung auch m\u00fcndlich erteilen; hier\u00fcber ist ein Protokoll anzufertigen. Die Obduktion darf auch durchgef\u00fchrt werden, wenn die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene nach<br \/>\ndokumentierter Information \u00fcber die beabsichtigte Obduktion und \u00fcber die M\u00f6glichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden ohne Angabe von Gr\u00fcnden zu widersprechen, innerhalb dieser Frist nicht widersprochen hat.<br \/>\n3. in den F\u00e4llen des \u00a7 17 Abs. 2 auf Grund Anordnung des Kreises oder der kreisfreien Stadt.<br \/>\n(3) Eine anatomische Leichen\u00f6ffnung ist zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\n1. die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren K\u00f6rper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlich medizinischen Einrichtung zu \u00fcberlassen (K\u00f6rperspenderin oder K\u00f6rperspender) und<br \/>\n2. die Leichenschau stattgefunden hat und ein nat\u00fcrlicher Tod vorliegt oder die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat.<br \/>\n(4) Ergeben sich w\u00e4hrend der Leichen\u00f6ffnung Anhaltspunkte f\u00fcr einen nichtnat\u00fcrlichen Tod, verst\u00e4ndigt die \u00e4rztliche Person unverz\u00fcglich die Polizei. Die Leichen\u00f6ffnung darf nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.<br \/>\n(5) Die \u00e4rztliche Person, die eine Obduktion vorgenommen hat, erg\u00e4nzt die Todesbescheinigung um die Ergebnisse ihrer Untersuchung und \u00fcbermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.<br \/>\n(6) Bei der Leichen\u00f6ffnung d\u00fcrfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es f\u00fcr die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, d\u00fcrfen Leichenteile zur\u00fcckbehalten werden.<br \/>\n(7) Bei der anatomischen Leichen\u00f6ffnung gilt Absatz 6 Satz 2 auch f\u00fcr die Leiche. Soweit diese nicht mehr f\u00fcr Zwecke nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet wird, gilt<br \/>\n\u00a7 13 Abs. 1. Abweichend von \u00a7 13 Abs. 2 veranlasst die Einrichtung die Bestattung. Bestattungspflichtige haben der Einrichtung die Kosten der Bestattung zu erstatten; eine auf einem anderen Gesetz oder Rechtsgesch\u00e4ft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 \u00dcberf\u00fchrung in einen Leichenraum<\/strong><br \/>\n(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche sp\u00e4testens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in einen Leichenraum \u00fcberf\u00fchrt werden. Die Gemeinde kann diese Frist<br \/>\n1. verl\u00e4ngern, wenn Belange des Gesundheitsschutzes oder andere schwer wiegende Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen oder<br \/>\n2. aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden abk\u00fcrzen, insbesondere bei Infektionsleichen.<br \/>\nF\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung gilt \u00a7 11 Abs. 1 entsprechend.<br \/>\n(2) F\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung haben die Hinterbliebenen zu sorgen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die Gemeinde die \u00dcberf\u00fchrung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.<br \/>\n(3) Leichen, die l\u00e4nger als 72 Stunden aufbewahrt werden, sind durch technische Einrichtungen zu k\u00fchlen oder, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine anatomische Leichen\u00f6ffnung erf\u00fcllt sind, mit Hilfe geeigneter Verfahren zu konservieren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Leichenbef\u00f6rderung<\/strong><br \/>\n(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigen und widerstandsf\u00e4higen Beh\u00e4ltnissen ohne vermeidbare Unterbrechung zu bef\u00f6rdern.<br \/>\n(2) Die Bef\u00f6rderung von Leichen im Stra\u00dfenverkehr zum Bestimmungsort ist mit daf\u00fcr eingerichteten Sonderkraftfahrzeugen (Bestattungswagen) und ohne vermeidbare Umwege oder Unterbrechungen durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr die Bergung von Leichen.<br \/>\n(4) Die Bef\u00f6rderung einer Leiche von einer Gemeinde in eine andere ist nur zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\n1. eine Todesbescheinigung, eine Sterbeurkunde, eine standesamtliche Bescheinigung \u00fcber die Beurkundung des Sterbefalles oder eine Genehmigung nach \u00a7 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom<br \/>\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) oder<br \/>\n2. in den F\u00e4llen des \u00a7 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Genehmigung nach \u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung mitgef\u00fchrt wird. Dies gilt nicht f\u00fcr eine \u00dcberf\u00fchrung im Sinne von Absatz 3, nicht f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung an ein Institut f\u00fcr Anatomie, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine anatomische Leichen\u00f6ffnung erf\u00fcllt sind, und nicht f\u00fcr eine \u00dcberf\u00fchrung in einen Leichenraum nach \u00a7 10.<br \/>\n(5) F\u00fcr die Bef\u00f6rderung einer Leiche an einen Ort au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stellt die Gemeinde auf Antrag einen Leichenpass nach einem von der obersten Landesgesundheitsbeh\u00f6rde herausgegebenen Muster aus, wenn ihr die standesamtliche Beurkundung des Todes und die M\u00f6glichkeit<br \/>\nder Bestattung am Bestimmungsort nachgewiesen sind.<br \/>\n(6) Bei der Bef\u00f6rderung von Leichen aus dem Ausland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuf\u00fchren. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, ohne dass die Anforderungen des Satzes 1 erf\u00fcllt sind, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt dies schriftlich mit Geltung f\u00fcr ganz Schleswig-Holstein erlauben. Bei Bef\u00f6rderung von Leichen aus anderen L\u00e4ndern der Bundesrepublik Deutschland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht das Mitf\u00fchren einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde aus.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt III Bestattungswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Bestattungseinrichtungen<\/strong><br \/>\nDie Bestattungseinrichtungen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grunds\u00e4tzen der W\u00fcrde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Bestattungspflicht<\/strong><br \/>\n(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht f\u00fcr Totgeborene im Sinne des \u00a7 2 Nr. 4 Satz 2. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeburten sind auf Wunsch eines Elternteils zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer Fehlgeburt ist dem Friedhofstr\u00e4ger eine formlose \u00e4rztliche Best\u00e4tigung vorzulegen. Der Tr\u00e4ger der<br \/>\nEinrichtung, in der die Geburt erfolgt, die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der bei der Geburt zugegen ist, sowie die Tr\u00e4ger von Einrichtungen nach \u00a7 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), sollen sicherstellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Bestattungsm\u00f6glichkeit hingewiesen wird.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Bestattung haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen (Bestattungspflichtige). Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst<br \/>\nkein anderer die Bestattung, hat die f\u00fcr den Sterbe- oder Auffindungsort zust\u00e4ndige Gemeinde entsprechend \u00a7\u00a7 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes kein anderer die Bestattung, hat die f\u00fcr den Sterbe- oder Auffindungsort zust\u00e4ndige Gemeinde entsprechend \u00a7\u00a7 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes f\u00fcr die Bestattung zu sorgen. Nach \u00a7 2 Nr. 12 Buchst. c bis g vorrangig bestattungspflichtige Hinterbliebene auf demselben Rang haften f\u00fcr die Bestattungskosten als Gesamtschuldner.<br \/>\n(3) Wenn die Wohnsitzgemeinde, in der die verstorbene Person zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet war, bekannt ist, kann die Leiche an die Wohnsitzgemeinde \u00fcbergeben werden. Die bestattungsrechtliche Zust\u00e4ndigkeit der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes endet mit der \u00dcbergabe.<br \/>\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 gilt f\u00fcr die Wohnsitzgemeinde entsprechend. Wird die Leiche nicht an die Wohnsitzgemeinde \u00fcbergeben, hat diese der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes die von bestattungspflichtigen Hinterbliebenen nicht zu erlangenden Bestattungskosten zu erstatten. Als erstattungspflichtig gelten die Kosten einer jeweils angemessenen und orts\u00fcblichen Bestattung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Zul\u00e4ssigkeit der Bestattung<\/strong><br \/>\nZur Bestattung muss die Sterbeurkunde dem Tr\u00e4ger des Friedhofs oder dem Seebestatter vorgelegt werden. Ohne Sterbeurkunde darf die verstorbene Person nur mit Genehmigung der Gemeinde bestattet werden. Urnen aus dem Ausland d\u00fcrfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland \u00fcberf\u00fchrt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. \u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Bestattungsarten<\/strong><br \/>\n(1) Die Bestattung wird durchgef\u00fchrt<br \/>\n1. als Erdbestattung auf einem Friedhof in einem Sarg oder<br \/>\n2. als Ein\u00e4scherung mit Urnenbeisetzung (Feuerbestattung).<br \/>\nDie Urnenbeisetzung erfolgt auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See (Seebestattung). \u00a7 20 Abs. 4 und \u00a7 26 Abs. 3 und 4, insbesondere die M\u00f6glichkeit der Bestattung ohne Sarg, bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) S\u00e4rge und Urnen m\u00fcssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig ver\u00e4ndert wird. S\u00e4rge m\u00fcssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen oder ohne sch\u00e4dliche R\u00fcckst\u00e4nde verbrennen.<br \/>\n(3) Bei der Wahl des Friedhofs sowie Art und Durchf\u00fchrung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person ma\u00dfgebend, soweit Rechtsvorschriften oder zwingende \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erkl\u00e4rung nicht<br \/>\ngesch\u00e4ftsf\u00e4hig, entscheiden die Bestattungspflichtigen. Hat die Gemeinde f\u00fcr die Bestattung zu sorgen, entscheidet sie, soll aber eine Willensbekundung nach Satz 1 ber\u00fccksichtigen. Bei der Leiche einer unbekannten Person ist nur die Erdbestattung zul\u00e4ssig.<br \/>\n(4) Die Urnenbeisetzung auf See hat in einem Abstand von mindestens drei Seemeilen zur K\u00fcste zu erfolgen. F\u00fcr die Totenasche sind wasserl\u00f6sliche und biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Sie d\u00fcrfen keinerlei Metallteile enthalten. Die Urnen sind so zu verschlie\u00dfen und durch Sand oder Kies zu<br \/>\nbeschweren, dass sie nicht aufschwimmen k\u00f6nnen. Unter den Voraussetzungen der S\u00e4tze 1 bis 4 ist eine wasserrechtliche Zulassung f\u00fcr das Einbringen der Urne in ein K\u00fcstengew\u00e4sser nach \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit \u00a7 32a Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), nicht erforderlich.<br \/>\nIm Rahmen der Urnenbeisetzung d\u00fcrfen Gegenst\u00e4nde wie Kr\u00e4nze, Gestecke oder pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde, die sich nicht zersetzen oder bei denen mit<br \/>\neinem l\u00e4ngeren Aufschwimmen zu rechnen ist, nicht in das Gew\u00e4sser eingebracht werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Bestattungsfristen<\/strong><br \/>\n(1) Leichen d\u00fcrfen fr\u00fchestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden; innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung oder die Ein\u00e4scherung vorgenommen werden. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.<br \/>\n(2) F\u00fcr Leichen, die einer Leichen\u00f6ffnung unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 1 nicht. Die Gemeinde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.<br \/>\n(3) Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Ein\u00e4scherung beigesetzt werden. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Ein\u00e4scherungen<\/strong><br \/>\n(1) Vor einer Ein\u00e4scherung ist eine zweite Leichenschau durch eine \u00e4rztliche Person des \u00d6ffentlichen Gesundheitsdienstes der Kreise und kreisfreien St\u00e4dte durchzuf\u00fchren. Soll die Ein\u00e4scherung im Ausland erfolgen, haben die nach \u00a7 13 Abs. 2 Bestattungsverpflichteten die Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau<br \/>\nzu veranlassen.<br \/>\nDie Kreise und kreisfreien St\u00e4dte k\u00f6nnen andere \u00e4rztliche Personen, die die Anerkennung zum F\u00fchren der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin, Pathologie oder \u00d6ffentliches Gesundheitswesen besitzen, zur Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau in ihrem Bezirk allgemein oder im Einzelfall erm\u00e4chtigen. Sofern<br \/>\nLeichen einer anatomische Leichen\u00f6ffnung unterzogen werden sollen, k\u00f6nnen die Kreise und kreisfreien St\u00e4dte \u00e4rztliche Personen in einem Institut f\u00fcr Anatomie zur Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau in ihrem Bezirk allgemein oder im Einzelfall erm\u00e4chtigen.<br \/>\n(2) Treten bei der zweiten Leichenschau Zweifel an der Richtigkeit der in der Todesbescheinigung festgestellten Todesart auf, ist eine Leichen\u00f6ffnung durchzuf\u00fchren, wenn die Zweifel auf andere Weise nicht ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(3) Wird nach der zweiten Leichenschau zweifelsfrei festgestellt, dass ein Verschulden Dritter an dem Tod ausgeschlossen werden kann, ist eine Bescheinigung \u00fcber die Freigabe zur Ein\u00e4scherung auszustellen. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Ein\u00e4scherung nicht zul\u00e4ssig. In den F\u00e4llen des \u00a7 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt dies entsprechend f\u00fcr die Genehmigung der Staatsanwaltschaft.<br \/>\n(4) Ein\u00e4scherungen d\u00fcrfen nur in Anlagen zur Feuerbestattung (Krematorien) vorgenommen werden. Die Ein\u00e4scherung der verstorbenen Person erfolgt im Sarg.<br \/>\nDie Asche aus der Ein\u00e4scherung einer verstorbenen Person ist einer Urne zuzuordnen und in ihr aufzunehmen. Die Urne ist fest zu verschlie\u00dfen, zu versiegeln und mit den Angaben zur verstorbenen Person nach Absatz 5 Nr. 1 bis 3 zu versehen.<br \/>\n(5) Die Ein\u00e4scherung ist von der Betreiberin oder dem Betreiber des sie durchf\u00fchrenden Krematoriums zu dokumentieren. Die Dokumentation hat mindestens die folgenden Angaben und Nachweise zu enthalten:<br \/>\n1. Vor- und Zunamen der verstorbenen Person,<br \/>\n2. Geburtsort und Geburtsdatum,<br \/>\n3. letzter Wohnort,<br \/>\n4. Nachweis \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Ein\u00e4scherung nach Absatz 3,<br \/>\n5. Zeitpunkt der Ein\u00e4scherung und<br \/>\n6. Verbleib der Urne.<br \/>\n(6) Die Dokumentationsunterlagen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Bei vorheriger Aufgabe des Betriebs sind sie der Gemeinde zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Urnenbeisetzung<\/strong><br \/>\nDas Krematorium darf eine Urne erst aush\u00e4ndigen, wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beisetzung gesichert ist. Die Beisetzung gilt als gesichert, wenn die Urne mit der Asche einem Bestattungsunternehmen \u00fcbergeben wird.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt IV Friedhofswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Anforderungen an Friedh\u00f6fe<\/strong><br \/>\n(1) Friedh\u00f6fe sind so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grunds\u00e4tzen der W\u00fcrde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.<br \/>\n(2) Friedh\u00f6fe m\u00fcssen so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck, den Erfordernissen des Gew\u00e4sserschutzes und der \u00f6ffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen; sie d\u00fcrfen sonstigen Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts nicht widersprechen. Erdbestattungen d\u00fcrfen nur auf<br \/>\ninsbesondere der Gesundheit, entsprechen; sie d\u00fcrfen sonstigen Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts nicht widersprechen. Erdbestattungen d\u00fcrfen nur auf B\u00f6den vorgenommen werden, die zur Leichenverwesung geeignet sind und die F\u00e4higkeit haben, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Au\u00dfenluft fern zu halten. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Tr\u00e4gerschaft und Betreiben von Friedh\u00f6fen<\/strong><br \/>\n(1) Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen k\u00f6nnen nur sein:<br \/>\n1. Gemeinden,<br \/>\n2. als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften.<br \/>\n(2) Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass der \u00f6rtliche Bedarf an Friedh\u00f6fen im Umfang der Zulassungspflicht nach \u00a7 22 gedeckt ist. Kann ein Bestehender \u00f6ffentlicher Bedarf nicht auf andere Weise befriedigt werden, sind die Gemeinden zum Betreiben eigener Friedh\u00f6fe (kommunaler Friedh\u00f6fe) verpflichtet; das Gesetz \u00fcber kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften k\u00f6nnen im Rahmen der Gesetze eigene Friedh\u00f6fe (kirchliche Friedh\u00f6fe) betreiben. Sie haben die beabsichtigte Anlegung und wesentliche Ver\u00e4nderung eines Friedhofs dem Kreis oder der kreisfreien Stadt rechtzeitig und umfassend<br \/>\nanzuzeigen. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann das beabsichtige Vorhaben binnen einer Frist von sechs Monaten untersagen, wenn es den Anforderungen des \u00a7 19 Abs. 2 widerspricht.<br \/>\n(4) Private Bestattungspl\u00e4tze d\u00fcrfen nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde neu angelegt, erweitert oder belegt werden. Mit der Genehmigung ist eine Ruhezeit festzulegen. \u00a7\u00a7 19 und 23 gelten entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Widmung, Schlie\u00dfung und Entwidmung von Friedh\u00f6fen<\/strong><br \/>\n(1) Die Widmung, Schlie\u00dfung und Entwidmung eines Friedhofs oder eines Teils davon sowie die Friedhofssatzung oder Benutzungsordnung und deren \u00c4nderungen sind auf Kosten des Tr\u00e4gers des Vorhabens \u00f6rtlich bekannt zu machen. Die beabsichtigte Schlie\u00dfung eines kirchlichen Friedhofs ist der<br \/>\nbetroffenen Gemeinde mindestens zwei Jahre vor dem Schlie\u00dfungszeitpunkt anzuzeigen.<br \/>\n(2) Eine Entwidmung darf nur erfolgen, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Diese Frist darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn ein dringendes \u00f6ffentliches Interesse besteht und die Leichen und Urnen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vorher umgebettet worden sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Zulassungspflicht<\/strong><br \/>\n(1) Auf kommunalen Friedh\u00f6fen ist mindestens die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen zu erm\u00f6glichen, die innerhalb des Gemeinde- oder Zweckverbandgebiets verstorben sind.<br \/>\n(2) Auf kirchlichen Friedh\u00f6fen ist die Bestattung in einem dem Absatz 1 entsprechenden Umfang auch Nichtangeh\u00f6rigen der Konfession zu erm\u00f6glichen, wenn die Gemeinde weder einen eigenen Friedhof unterhalten noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellen kann (Simultanfriedhof). In diesen F\u00e4llen hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Geb\u00fchren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Ruhezeit<\/strong><br \/>\n(1) Der Friedhofstr\u00e4ger legt nach Anh\u00f6rung des Kreises oder der kreisfreien Stadt Fristen fest in denen Grabst\u00e4tten nicht erneut belegt werden d\u00fcrfen (Ruhezeiten). Die Ruhezeit beginnt mit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung und wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.<br \/>\n(2) Bei der Festlegung der Ruhezeit f\u00fcr Erdbestattungen ist zumindest die sich aus den jeweiligen Bodenverh\u00e4ltnissen ergebende Verwesungsdauer als Ruhezeit einzuhalten. Im \u00dcbrigen sind bei der Festlegung sowie der Gew\u00e4hrung von Verl\u00e4ngerungen der Ruhezeiten das Bed\u00fcrfnis nach einer angemessenen Dauer der Totenehrung sowie die Freiheit der Religionsaus\u00fcbung zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann auf Antrag des Friedhofstr\u00e4gers Ausnahmen zulassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 24 Grabgestaltungen<\/strong><br \/>\nGrabgestaltungen (Grabkreuze, Grabsteine, Grabdenkmale und andere bauliche Anlagen, Bepflanzungen, Bewuchs und sonstige Grabgegenst\u00e4nde) sind so vorzunehmen, dass die \u00f6ffentliche Sicherheit nicht gef\u00e4hrdet wird. Die Friedhofstr\u00e4ger k\u00f6nnen bei Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit durch Grabgestaltungen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten anordnen oder durchf\u00fchren. Anordnungen der Gemeinde sind an den Tr\u00e4ger des Friedhofs zu richten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 25 Ausgrabungen und Umbettungen<\/strong><br \/>\n(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche ist auf Antrag einer oder eines Hinterbliebenen, der nur im Einvernehmen mit dem Friedhofstr\u00e4ger gestellt werden kann, mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zul\u00e4ssig. Dem Antrag ist der Nachweis beizuf\u00fcgen, dass eine andere Grabst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung<br \/>\nsteht. F\u00fcr die Ausgrabung und Umbettung von Urnen durch den Friedhofstr\u00e4ger ist eine Genehmigung nicht erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend. Andere Rechtsvorschriften bleiben unber\u00fchrt. Die Gemeinde stellt das Benehmen mit der Gesundheitsbeh\u00f6rde her.<br \/>\n(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 26 Friedhofsordnung<\/strong><br \/>\n(1) Der Tr\u00e4ger des Friedhofs regelt die Ordnung, Gestaltung und Benutzung seines Friedhofs, einschlie\u00dflich der Erhebung von Geb\u00fchren oder Benutzungsentgelten, durch eine Friedhofsordnung.<br \/>\n(2) Die Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde erlassen die Friedhofsordnung als Satzung (Friedhofssatzung); wird der Friedhof in privatrechtlicher Form betrieben, ist eine Benutzungsordnung zu erlassen.<br \/>\n(3) Der Friedhofstr\u00e4ger kann in der Friedhofsordnung f\u00fcr seinen Friedhof insbesondere<br \/>\n1. die Beisetzung von Urnen in einer Urnenhalle, einer Urnenmauer oder einem Urnenhain zulassen und<br \/>\n2. unter Wahrung der Belange des Gesundheitsschutzes die Beisetzung von S\u00e4rgen in Gr\u00fcften, Grabkammern und Grabgeb\u00e4uden im Einzelfall erlauben oder generell zulassen.<br \/>\n(4) Der Friedhofstr\u00e4ger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs hat die Bestattung ohne Sarg aus religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Gr\u00fcnden zuzulassen und die Durchf\u00fchrung in der Friedhofsordnung zu regeln sowie den weiter gehenden Erfordernissen aus religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Gr\u00fcnden nach<br \/>\nM\u00f6glichkeit Rechnung zu tragen. F\u00fcr diese F\u00e4lle kann die Bestattung auf Grund von Vereinbarungen auf einem anderen Friedhof in zumutbarer Entfernung gew\u00e4hrleistet werden. F\u00fcr die verwendete Umh\u00fcllung der Leiche gilt \u00a7 15 Abs. 2 entsprechend. Auf anderen als kommunalen Friedh\u00f6fen oder Simultanfriedh\u00f6fen kann diese Bestattungsart unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zugelassen werden.<br \/>\n(5) Der Friedhofstr\u00e4ger hat \u00fcber erfolgte Bestattungen Buch zu f\u00fchren. \u00a7 17 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und Abs. 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt V Bu\u00dfgeld- und Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 27 Aufgaben und Kosten<\/strong><br \/>\n(1) Die Kreise und kreisfreien St\u00e4dte erf\u00fcllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als Tr\u00e4ger des \u00d6ffentlichen Gesundheitsdienstes als Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Sie \u00fcberwachen die Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Einhaltung der sich aus \u00a7\u00a7 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, \u00a7 9 Abs. 4 und \u00a7 17<br \/>\nAbs. 1 ergebenden Pflichten Dritter und treffen die nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften.<br \/>\n(2) Soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz nicht nach Absatz 1 \u00fcbertragen werden, nehmen die Gemeinden sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Sie treffen die nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen.<br \/>\n(3) F\u00fcr Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden von den Kreisen und Gemeinden Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) nach dem Kommunalabgabengesetz und vom Land als Friedhofstr\u00e4ger nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 28 Beh\u00f6rdliche Befugnisse, Duldungspflichten<\/strong><br \/>\n(1) Zur Ausf\u00fchrung und \u00dcberwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Besch\u00e4ftigte und Beauftragte der Kreise und Gemeinden berechtigt, die Bestattungseinrichtungen, Leichenr\u00e4ume, Friedh\u00f6fe, Arbeits-, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume auf Friedh\u00f6fen und im Bestattungsgewerbe sowie<br \/>\nBestattungswagen zu betreten und zu besichtigen.<br \/>\n(2) Die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, R\u00e4ume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu erm\u00f6glichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft<br \/>\nverpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr aussetzen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 29 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. die Leichenschau entgegen \u00a7 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht oder nicht unverz\u00fcglich durchf\u00fchrt oder entgegen \u00a7 3 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverz\u00fcglich veranlasst,<br \/>\n2. eine \u00e4rztliche Person entgegen \u00a7 4 Abs. 1 nicht oder nicht unverz\u00fcglich benachrichtigt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 4 Abs. 2 oder 3 die Leichenschau nicht veranlasst,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 4 Abs. 4 die Polizei nicht unverz\u00fcglich benachrichtigt,<br \/>\n5. als \u00e4rztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgem\u00e4\u00df vorgenommen zu haben,<br \/>\n6. der \u00e4rztlichen Person entgegen \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Ausk\u00fcnfte erteilt,<br \/>\n7. als \u00e4rztliche Person eine Pflicht entgegen \u00a7 6 nicht oder nicht unverz\u00fcglich erf\u00fcllt,<br \/>\n8. eine Leichen\u00f6ffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des \u00a7 9 Abs. 2 oder 3 vorliegen,<br \/>\n9. Leichen entgegen \u00a7 11 Abs. 1 oder Abs. 2 transportiert,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1, ohne den Tatbestand des \u00a7 168 Abs. 1 StGB zu erf\u00fcllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet, ohne dass eine Sterbeurkunde oder ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument des Staates vorliegt, in dem die Person verstorben ist,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 15 Abs. 1 eine Leiche nicht auf einem Friedhof bestattet oder eine Urne nicht auf einem Friedhof oder auf See beisetzt,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 7 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig ausstellt, oder entgegen \u00a7 9 Abs, 5 die Todesbescheinigung nicht um die Ergebnisse der Obduktion erg\u00e4nzt oder die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person nicht \u00fcbermitttelt.<br \/>\n14. entgegen \u00a7 15 Abs. 4 einen Abstand von mindestens drei Seemeilen zur K\u00fcste nicht einh\u00e4lt oder Urnen verwendet oder Stoffe einbringt oder das Einbringen von Stoffen zul\u00e4sst, die den Anforderungen nach \u00a7 15 Abs. 4 nicht entsprechen,<br \/>\n15. bei der Bef\u00f6rderung von Leichen ins Ausland zwecks Ein\u00e4scherung entgegen \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 die zweite Leichenschau nicht veranlasst,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 17 Abs. 3 eine Ein\u00e4scherung durchf\u00fchrt, ohne dass die nach \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebene Bescheinigung oder die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach \u00a7 17 Abs. 3 Satz 3 vorliegt,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 17 Abs. 4 eine Ein\u00e4scherung au\u00dferhalb einer Anlage zur Feuerbestattung (Krematorium) vornimmt oder<br \/>\n18. private Bestattungspl\u00e4tze entgegen \u00a7 20 Abs. 4 anlegt, erweitert oder belegt.<br \/>\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 10.000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 30 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><br \/>\nDurch dieses Gesetz werden wegen der Leichenschaupflicht und ihrer Durchf\u00fchrung (\u00a7 3 Abs. 3, \u00a7 5 Abs. 2) und der beh\u00f6rdlichen Befugnisse (\u00a7 28 Abs. 1) die Grundrechte der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 31 In-Kraft-Treten, Au\u00dfer-Kraft-Trete<\/strong>n<br \/>\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<br \/>\n(2) Gleichzeitig treten au\u00dfer Kraft<br \/>\n1. das Gesetz \u00fcber die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Januar 2003 (GVOBl.<br \/>\nSchl.-H. S. 21),<br \/>\n2. die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000), Zust\u00e4ndigkeiten und Ressortbezeichnungen<br \/>\nersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),<br \/>\n3. die Landesverordnung \u00fcber das Leichenwesen vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 395, ber. 1996 S. 231), Zust\u00e4ndigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), und<br \/>\n4. \u00a7 2 Buchst. a der Verordnung zur Regelung der Zust\u00e4ndigkeit der Landes- und Kreispolizeibeh\u00f6rden in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (Anlage zum Gesetz vom 5. April 1971, GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 24. Januar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 18).<br \/>\n(3) Bestehende Friedh\u00f6fe in anderer als nach diesem Gesetz zul\u00e4ssiger Tr\u00e4gerschaft genie\u00dfen Bestandsschutz. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf<br \/>\nsie entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verk\u00fcnden.<br \/>\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz \u2013 BestattG) vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 70) Bisherige \u00c4nderungen: ge\u00e4ndert am 16. Februar 2009 durch Artikel 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bestattungsgesetzes (GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 26.02.2009 S. 56) Der Landtag hat das folgendes Gesetz beschlossen:<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[17],"tags":[],"class_list":["post-197","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bestattungsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/197","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=197"}],"version-history":[{"count":12,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/197\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":333,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/197\/revisions\/333"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=197"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=197"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=197"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}