{"id":199,"date":"2011-12-20T16:25:55","date_gmt":"2011-12-20T15:25:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/?p=199"},"modified":"2011-12-21T12:39:58","modified_gmt":"2011-12-21T11:39:58","slug":"bestattungsrecht-thuringen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsrecht\/bestattungsrecht-thuringen\/","title":{"rendered":"Bestattungsrecht Th\u00fcringen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Th\u00fcringer Bestattungsgesetz (Th\u00fcrBestG)<\/strong><\/p>\n<p>vom 19. Mai 2004 (GVBl. 2004 S. 505)<\/p>\n<p>Bisherige \u00c4nderungen:<\/p>\n<p>ge\u00e4ndert am 8. Juli 2009 durch Artikel 4 des Th\u00fcringer Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 592)<\/p>\n<p>Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<!--more--><\/p>\n<p><strong>Erster Abschnitt Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenw\u00fcrde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung.<\/p>\n<p>(2) Die w\u00fcrdige Bestattung von Verstorbenen und Tot geborenen ist eine \u00f6ffentliche Aufgabe.<\/p>\n<p>(3) Mit Leichen, Fehlgeborenen, Leibesfr\u00fcchten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen, Leichen- und K\u00f6rperteilen sowie Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass die W\u00fcrde des Menschen, das religi\u00f6se Empfinden des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und keine Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bef\u00fcrchten sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Bestattungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und R\u00e4umlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Bestattung dienen. Dazu z\u00e4hlen insbesondere Friedh\u00f6fe, Leichen- und Trauerhallen sowie Feuerbestattungsanlagen.<\/p>\n<p>(2) Bestattungseinrichtungen m\u00fcssen der W\u00fcrde des Menschen, dem religi\u00f6sen Empfinden der Verstorbenen und den allgemeinen sittlichen Vorstellungen entsprechen. Sie m\u00fcssen so errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass die \u00f6ffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Abschnitt Leichenwesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erster Unterabschnitt Menschliche Leichen, Leichenschau<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der K\u00f6rper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverl\u00e4ssig festgestellt worden ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Kopf oder ein Rumpf. Leichenteile sind alle \u00fcbrigen abgetrennten K\u00f6rperteile und abgetrennten Organe Verstorbener. Ebenfalls als menschliche Leiche gelten das Skelett eines Menschen und die K\u00f6rperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form. Eine Leiche ist auch der K\u00f6rper eines Neugeborenen, bei dem<\/p>\n<p>1. entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist, oder<\/p>\n<p>2. keines der in Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, dessen Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betragen hat (Totgeborenes).<\/p>\n<p>(2) Der K\u00f6rper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem keines der in Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen ist (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Veranlassung der \u00e4rztlichen Leichenschau<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem zur Berufsaus\u00fcbung zugelassenen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht f\u00fcr eine Leiche im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 4.<\/p>\n<p>(2) Die Benachrichtigung des Arztes zur Vornahme der Leichenschau hat unverz\u00fcglich jeder zu veranlassen, der eine Leiche auffindet oder in dessen Beisein eine Person verstorben oder tot geboren ist. Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlasst hat oder wenn die Polizei benachrichtigt wurde.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 \u00c4rztliche Leichenschaupflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<\/p>\n<p>1. jeder zur Berufsaus\u00fcbung zugelassene Arzt,<\/p>\n<p>2. bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die \u00e4rztliche Behandlung der aufgenommenen Personen geh\u00f6rt,<\/p>\n<p>der von der Leitung der Einrichtung bestimmte Arzt.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt bei Totgeburten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Bis zum Beginn der Leichenschau ist der n\u00e4chste Angeh\u00f6rige nach \u00a7 18 Abs. 1 berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat der Arzt zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.<\/p>\n<p>(3) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst t\u00e4tiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde beschr\u00e4nken, wenn er daf\u00fcr sorgt, dass ein anderer Arzt unverz\u00fcglich eine vollst\u00e4ndige Leichenschau durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Ein Arzt kann es ablehnen, \u00fcber die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens<\/p>\n<p>nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde. In diesem Fall sorgt er unverz\u00fcglich daf\u00fcr, dass ein anderer Arzt die Leichenschau fortsetzt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Durchf\u00fchrung der Leichenschau<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Leichenschau ist unverz\u00fcglich durchzuf\u00fchren. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Ist an diesem Ort eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Leichenschau nicht m\u00f6glich oder zweckm\u00e4\u00dfig, kann sich der Arzt zun\u00e4chst auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde beschr\u00e4nken. Er hat sofort einen vorl\u00e4ufigen Totenschein auszustellen und sodann die Leichenschau an einem hierf\u00fcr besser geeigneten Ort fortzusetzen.<\/p>\n<p>(2) Soweit erforderlich, hat der die Leichenschau durchf\u00fchrende Arzt die Personen, insbesondere Angeh\u00f6rige, Mitbewohner, den Hausarzt oder andere \u00c4rzte zu befragen, die den Verstorbenen w\u00e4hrend einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt, gepflegt oder mit ihm zusammen gelebt haben oder beim<\/p>\n<p>Eintritt des Todes anwesend waren. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, dem die Leichenschau durchf\u00fchrenden Arzt auf Verlangen Auskunft \u00fcber Krankheiten und andere Gesundheitssch\u00e4digungen des Verstorbenen sowie \u00fcber sonstige f\u00fcr seinen Tod m\u00f6glicherweise urs\u00e4chliche Ereignisse zu erteilen.<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen die Auskunft auf Fragen verweigern, durch die sie sich selbst oder einen ihrer in \u00a7 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>(3) Der Arzt hat bei der entkleideten Leiche insbesondere auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nicht nat\u00fcrlichen Tod hindeuten. Als nicht nat\u00fcrlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbstt\u00f6tung, einen Unfall, einen \u00e4rztlichen Behandlungsfehler oder durch eine sonstige \u00e4u\u00dfere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten urs\u00e4chlich gewesen sein k\u00f6nnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod, legen aber die Gesamtumst\u00e4nde Zweifel an einem nat\u00fcrlichen Tod nahe, muss im Totenschein vermerkt werden, dass die Todesart nicht aufgekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p>(4) Ist durch \u00e4u\u00dfere Merkmale bereits erkennbar oder l\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass es sich um einen nicht nat\u00fcrlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverz\u00fcglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verst\u00e4ndigen. Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und daf\u00fcr zu sorgen, dass keine Ver\u00e4nderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden; es sei denn, die Ver\u00e4nderungen sind aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich. Ergeben sich erst w\u00e4hrend der Leichenschau Hinweise auf einen nicht nat\u00fcrlichen Tod oder l\u00e4sst sich die Todesart nicht aufkl\u00e4ren, hat der Arzt ebenso zu verfahren.<\/p>\n<p>Muss sich ein im Notfall- oder Rettungsdienst t\u00e4tiger Arzt wegen eines anderen Einsatzes vom Ort der Leichenschau entfernen, hat er dies der Polizei sofort mitzuteilen und diese \u00fcber seine bisherigen Feststellungen zu unterrichten. Er soll f\u00fcr die Sicherung der Auffindesituation Sorge fragen und sobald als m\u00f6glich an den Ort der Leichenschau zur\u00fcckkehren.<\/p>\n<p>(5) War der Verstorbene an einer auf Grund des \u00a7 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und des \u00a7 1 Nr. 1 der Th\u00fcringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung (Th\u00fcrIfKrMVO) vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder besteht der Verdacht hierauf oder wurden bei ihm nach \u00a7 7 IfSG oder \u00a7 2 Th\u00fcrIfKrMVO meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern gef\u00fchrt und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung m\u00f6glich oder gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierf\u00fcr, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen und unverz\u00fcglich die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde zu informieren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Kosten der Leichenschau<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Sterbef\u00e4llen in Krankenh\u00e4usern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die \u00e4rztliche Behandlung der aufgenommenen Personen geh\u00f6rt, kann eine besondere Verg\u00fctung f\u00fcr die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen hat der zur Bestattung Verpflichtete die Kosten f\u00fcr die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 13 tr\u00e4gt die Einrichtung, die die Leiche f\u00fcr Zwecke der Forschung und Lehre \u00fcbernimmt, die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Totenscheins.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Unterabschnitt Klinische und anatomische Sektion<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Klinische Sektion<\/strong><\/p>\n<p>(1) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die \u00e4rztliche fachgerechte \u00d6ffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die \u00e4u\u00dfere Wiederherstellung des Leichnams. Sie dient der \u00dcberpr\u00fcfung \u00e4rztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und der Ausbildung von \u00c4rzten und in medizinischen Fachberufen, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie der Begutachtung.<\/p>\n<p>(2) Die klinische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach \u00a7 6 Abs. 3 und nach der Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den F\u00e4llen des \u00a7 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) Die klinische Sektion ist au\u00dfer in den bundesrechtlich geregelten F\u00e4llen zul\u00e4ssig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hat oder, falls der Verstorbene keine Entscheidung hier\u00fcber getroffen hat, der in der Rangfolge des \u00a7 18 Abs. 1 n\u00e4chste Angeh\u00f6rige des Verstorbenen einwilligt. Bei mehreren gleichrangigen Angeh\u00f6rigen gen\u00fcgt die Einwilligung eines Angeh\u00f6rigen, sofern keiner der anderen widerspricht.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Auftrag zur klinischen Sektion<\/strong><\/p>\n<p>Der behandelnde Arzt oder der die Leichenschau durchf\u00fchrende Arzt kann eine Einrichtung f\u00fcr Pathologie oder Rechtsmedizin unter schriftlicher Angabe des Grundes mit der Durchf\u00fchrung der Sektion beauftragen. Gleiches gilt f\u00fcr die in \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Angeh\u00f6rigen oder von diesen hierzu bevollm\u00e4chtigten Personen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Durchf\u00fchrung der klinischen Sektion<\/strong><\/p>\n<p>(1) Klinische Sektionen d\u00fcrfen nur unter Anleitung von Fach\u00e4rzten f\u00fcr Pathologie oder Rechtsmedizin in daf\u00fcr geeigneten Einrichtungen unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Nach der klinischen Sektion ist das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Leichnams menschenw\u00fcrdig und in Achtung vor dem Verstorbenen in einer der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise wiederherzustellen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die klinische Sektion d\u00fcrfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach \u00a7 8 Abs. 1 erforderlich ist, d\u00fcrfen Leichenteile zur\u00fcckbehalten werden. Der nach \u00a7 18 Abs. 1 n\u00e4chste Angeh\u00f6rige ist vor Erteilung<\/p>\n<p>seiner Einwilligung in die klinische Sektion \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Zur\u00fcckbehaltung von Organen zu informieren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gew\u00e4hrt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von demjenigen zu tragen, der die Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Verfahren der klinischen Sektion<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der die klinische Sektion durchf\u00fchrende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsschein) an. Diese enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>1. Identit\u00e4tsdaten,<\/p>\n<p>2. den Nachweis \u00fcber das Vorliegen der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen nach \u00a7 8 Abs. 3 und<\/p>\n<p>3. das Untersuchungsergebnis.<\/p>\n<p>(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird dem die klinische Sektion beauftragenden Arzt oder dem Angeh\u00f6rigen nach \u00a7 9 Satz 2 umgehend zugesendet.<\/p>\n<p>(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Verstorbene eines nicht nat\u00fcrlichen Todes gestorben ist, so beendet der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverz\u00fcglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Anatomische Sektion<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung \u00fcber den Aufbau des menschlichen K\u00f6rpers. Sie dient nach der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte oder den Ausbildungsordnungen der Ausbildung des Nachwuchses und der Weiterbildung in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen.<\/p>\n<p>(2) Die anatomische Sektion darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der Eltern bei Fehlgeborenen, Totgeborenen und bei minderj\u00e4hrig verstorbenen Kindern f\u00fcr die in Absatz 1 genannten Zwecke durchgef\u00fchrt werden. Die anatomische Sektion eines Unbekannten<\/p>\n<p>ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Die anatomische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach \u00a7 6 Abs. 3 und nach Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den F\u00e4llen des \u00a7 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(4) Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung eines entsprechend fachlich qualifizierten Arztes oder unter Aufsicht oder Leitung eines Hochschullehrers der Anatomie unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 11 und 12 Abs. 3 gelten f\u00fcr die anatomische Sektion entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Verfahren der anatomischen Sektion<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der f\u00fcr die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen nach \u00a7 13 an.<\/p>\n<p>(2) Soweit der Leichnam im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach \u00a7 13 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist, hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer f\u00fcr die Bestattung zu sorgen. Er fertigt dar\u00fcber eine Niederschrift an.<\/p>\n<p>(3) Ist es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach \u00a7 13 Abs. 1 erforderlich, d\u00fcrfen Leichenteile zur\u00fcckbehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Dritter Unterabschnitt Totenschein, Aufbewahrung und Bef\u00f6rderung von Leichen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Totenschein und Sektionsschein<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unverz\u00fcglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt den Totenschein auszustellen und dem zur Anzeige gegen\u00fcber dem Standesamt Verpflichteten zu \u00fcbergeben. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunkts, der Todesursache und der Todesart, insbesondere zur Aufkl\u00e4rung etwaiger Straftaten, der Pr\u00fcfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.<\/p>\n<p>(2) Wird eine Sektion durchgef\u00fchrt, so hat der sezierende Arzt der f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich den Sektionsschein zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der f\u00fcr den Sterbeort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausstellung zu \u00fcberpr\u00fcfen und der statistischen Erfassung zuzuf\u00fchren. Sie sind von der f\u00fcr den Wohnort zust\u00e4ndigen unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde 30 Jahre lang aufzubewahren. \u00c4rzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde l\u00fcckenhafte Totenscheine und Sektionsscheine unverz\u00fcglich zu vervollst\u00e4ndigen. Sie sowie \u00c4rzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen vorher behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, die zur \u00dcberpr\u00fcfung und Vervollst\u00e4ndigung erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr den Wohnort des Verstorbenen zust\u00e4ndige untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann auf Antrag Ausk\u00fcnfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gew\u00e4hren oder Ablichtungen davon aush\u00e4ndigen,<\/p>\n<p>1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzw\u00fcrdige Belange des Verstorbenen oder seiner Angeh\u00f6rigen beeintr\u00e4chtigt werden, oder<\/p>\n<p>2. wenn der Antragsteller die Angaben f\u00fcr ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben ben\u00f6tigt und<\/p>\n<p>a) durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzw\u00fcrdige Belange des Verstorbenen und seiner Angeh\u00f6rigen nicht beeintr\u00e4chtigt werden, oder<\/p>\n<p>b) das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Ministerium festgestellt hat, dass das \u00f6ffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angeh\u00f6rigen erheblich \u00fcberwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand erreicht werden kann. Im Fall der \u00dcbermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 gelten \u00a7 21 in Verbindung mit \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 9 sowie \u00a7 25 des Th\u00fcringer Datenschutzgesetzes in der<\/p>\n<p>Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Ministerium wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem f\u00fcr die Angelegenheiten des Datenschutzes und der Statistik zust\u00e4ndigen Ministerium das Ausstellen und den Inhalt des Totenscheins und des Sektionsscheins, deren Empf\u00e4nger, die zu<\/p>\n<p>beachtenden Datenschutzma\u00dfnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen n\u00e4her zu regeln.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Aufbewahrung und Bef\u00f6rderung von Leichen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Leiche ist innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, bei sp\u00e4terem Auffinden unverz\u00fcglich, in eine Leichenhalle zu \u00fcberf\u00fchren. Die \u00dcberf\u00fchrung darf erst nach der \u00e4rztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern Gr\u00fcnde der Hygiene<\/p>\n<p>nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus infektions- und umwelthygienischen Gr\u00fcnden verk\u00fcrzen.<\/p>\n<p>(2) Die Aufbahrung aus religi\u00f6sen und weltanschaulichen Gr\u00fcnden ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Zur Bef\u00f6rderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind S\u00e4rge zu verwenden, die insbesondere eine gesundheitliche Gef\u00e4hrdung der Umgebung w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(4) Das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Ministerium wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Aufbahrung, Aufbewahrung und Bef\u00f6rderung von Leichen, ihrer Einsargung, sowie des Transports von L\u00e4ndern au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Th\u00fcringen sowie umgekehrt zu regeln.<\/p>\n<p><strong>Dritter Abschnitt Bestattungswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Bestattungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeborene und Leibesfr\u00fcchte aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.<\/p>\n<p>(2) Werden Fehlgeborene und Leibesfr\u00fcchte aus Abbr\u00fcchen nach der zw\u00f6lften Schwangerschaftswoche nicht von den Angeh\u00f6rigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende Hebamme f\u00fcr eine w\u00fcrdige Bestattung zu sorgen. Sie soll als Sammelbestattung erfolgen. Leibesfr\u00fcchte aus Abbr\u00fcchen bis zur zw\u00f6lften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und K\u00f6rperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzu\u00e4schern oder der Erde zu \u00fcbergeben, sofern sie nicht zul\u00e4ssigerweise zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Erdbestattung oder Ein\u00e4scherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuf\u00fchren; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verl\u00e4ngern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht<\/p>\n<p>entgegenstehen, oder sie aus Gr\u00fcnden der Hygiene verk\u00fcrzen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die in \u00a7 6 Abs. 4 genannten Todesf\u00e4lle.<\/p>\n<p>(4) Das \u00f6ffentliche Ausstellen von Leichen, Leichenteilen, Fehlgeborenen oder Leibesfr\u00fcchten aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen ist mit Ausnahme von Unterrichtsmitteln und bereits vorhandenen Ausstellungsst\u00fccken unzul\u00e4ssig. Satz 1 gilt auch, wenn eine Behandlung mit verwesungshemmenden Stoffen<\/p>\n<p>erfolgt ist. Die Ordnungsbeh\u00f6rde kann unter Beachtung des Schutzes der Menschenw\u00fcrde Ausnahmen zulassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Bestattungspflichtige<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die vollj\u00e4hrigen Angeh\u00f6rigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:<\/p>\n<p>1. der Ehegatte,<\/p>\n<p>2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<\/p>\n<p>3. die Kinder,<\/p>\n<p>4. die Eltern,<\/p>\n<p>5. die Geschwister,<\/p>\n<p>6. die Enkelkinder,<\/p>\n<p>7. die Gro\u00dfeltern,<\/p>\n<p>8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.<\/p>\n<p>Kommen f\u00fcr die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die \u00e4ltere Person der j\u00fcngeren Person vor;<\/p>\n<p>(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die f\u00fcr den Auffindungsort zust\u00e4ndige Ordnungsbeh\u00f6rde auf Kosten des Bestattungspflichtigen f\u00fcr die Bestattung zu sorgen. Tritt<\/p>\n<p>der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die Ordnungsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich das Flugzeug landet.<\/p>\n<p>(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgesch\u00e4ft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Bestattungsarten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschlie\u00dfender Beisetzung der Asche durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist oder die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig waren, bestimmt der Bestattungspflichtige die Bestattungsart und den Bestattungsort.<\/p>\n<p>(3) Veranlasst die nach \u00a7 18 Abs. 2 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Bestattung, ist die orts\u00fcbliche Bestattungsart zu w\u00e4hlen. Nicht zul\u00e4ssig sind in diesem Fall das Verstreuen der Asche oder die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Voraussetzungen der Bestattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bestattung von Leichen ist nur zul\u00e4ssig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgef\u00fchrt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch des zust\u00e4ndigen Standesamtes oder eine Genehmigung der f\u00fcr den Bestattungsort zust\u00e4ndigen Ordnungsbeh\u00f6rde vorgelegt wurde. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Tot geborenen oder w\u00e4hrend der Geburt verstorbenen Kindern ist an Stelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch des zust\u00e4ndigen Standesamtes vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Soll ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden, so ist dem Tr\u00e4ger des Friedhofs oder dem Betreiber einer Feuerbestattungsanlage eine \u00e4rztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Feuerbestattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Feuerbestattung ist nur zul\u00e4ssig, wenn durch eine zweite Leichenschau best\u00e4tigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen nicht nat\u00fcrlichen Tod bestehen oder die Staatsanwaltschaft in Kenntnis solcher Anhaltspunkte einer Feuerbestattung zustimmt. Sie setzt die eindeutig ermittelte Todesursache<\/p>\n<p>voraus, es sei denn, diese ist auch durch eine Leichen\u00f6ffnung nicht zu kl\u00e4ren gewesen. Wenn eine Leichen\u00f6ffnung nach \u00a7 87 Abs. 2 StPO durchgef\u00fchrt worden ist, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde oder einen von der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde hierf\u00fcr erm\u00e4chtigten Arzt durchgef\u00fchrt werden. Der erm\u00e4chtigte Arzt muss Facharzt f\u00fcr Pathologie, Anatomie oder Rechtsmedizin sein.<\/p>\n<p>(3) Angeh\u00f6rige und Personen, die den Verstorbenen w\u00e4hrend einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie \u00c4rzte, die die erste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem f\u00fcr die zweite Leichenschau zust\u00e4ndigen Arzt auf Verlangen Auskunft \u00fcber Krankheiten und andere Gesundheitssch\u00e4digungen des Verstorbenen und \u00fcber sonstige f\u00fcr seinen Tod m\u00f6glicherweise urs\u00e4chliche Ereignisse zu erteilen. \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Feuerbestattungsanlage 20 Jahre lang aufzubewahren.<\/p>\n<p>(4) Leichen d\u00fcrfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen einge\u00e4schert werden.<\/p>\n<p>(5) Ein\u00e4scherungen haben in einem hierf\u00fcr geeigneten Sarg zu erfolgen. Die Asche jeder Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschlie\u00dfen. \u00dcber die vorgenommene Ein\u00e4scherung und den Verbleib der Asche hat der Betreiber der Feuerbestattungsanlage ein Verzeichnis (Feuerbestattungsverzeichnis) zu f\u00fchren, das 20 Jahre aufzubewahren ist.<\/p>\n<p>(6) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung und nur auf Anforderung des Friedhofstr\u00e4gers aush\u00e4ndigen oder versenden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Feuerbestattungsanlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Feuerbestattungsanlagen d\u00fcrfen von Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden sowie von privaten Tr\u00e4gern errichtet und betrieben werden. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bed\u00fcrfen der Genehmigung der nach Absatz 5 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Feuerbestattungsanlagen haben ihren Standort in der Regel auf Friedh\u00f6fen. Ihre Beschaffenheit und Ausstattung hat den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7 1 und 2 Abs. 2 zu entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau verbunden sein.<\/p>\n<p>(3) Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die Gew\u00e4hr daf\u00fcr zu bieten, dass diese ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt wird. Er hat eine geeignete und zuverl\u00e4ssige Person als verantwortlichen Leiter zu bestimmen und der zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde zu benennen.<\/p>\n<p>(4) Die Landesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, ihren Betrieb und ihre \u00dcberwachung, soweit sie nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung und in der<\/p>\n<p>Verordnung \u00fcber Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. M\u00e4rz 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, n\u00e4her zu bestimmen. Dies gilt auch f\u00fcr die pers\u00f6nlichen und sachlichen Anforderungen an den Betreiber der Feuerbestattungsanlage.<\/p>\n<p>(5) Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen in den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden sind die Landkreise im \u00fcbertragenen Wirkungskreis, in den kreisfreien St\u00e4dten das Landesverwaltungsamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigungspflicht nach der Th\u00fcringer Bauordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann \u00fcber eine einheitliche Stelle im Sinne des Th\u00fcringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren \u00fcber die einheitliche Stelle nach den \u00a7\u00a7 71a bis 71e des Th\u00fcringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (Th\u00fcrVwVfG) sowie \u00fcber die<\/p>\n<p>Genehmigungsfiktion nach \u00a7 42a Th\u00fcrVwVfG.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Beisetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erdbestattungen d\u00fcrfen nur auf Friedh\u00f6fen und unter Verwendung eines Sarges vorgenommen werden. Die zust\u00e4ndige Ordnungsbeh\u00f6rde kann im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierf\u00fcr bestimmten Stelle eines Friedhofs ausgebracht oder die Urne von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen kann die zust\u00e4ndige Ordnungsbeh\u00f6rde im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>Vierter Abschnitt Friedhofswesen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 24 Friedh\u00f6fe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Friedh\u00f6fe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als w\u00fcrdige Ruhest\u00e4tte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.<\/p>\n<p>(2) Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen k\u00f6nnen nur Gemeinden oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sein, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 25 Gemeindefriedh\u00f6fe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gemeinden haben Friedh\u00f6fe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten; sie sollen Leichenhallen errichten und unterhalten. Satz 1 gilt nur, soweit ein \u00f6ffentliches Bed\u00fcrfnis besteht.<\/p>\n<p>(2) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei berechtigtem Interesse auch die Bestattung sonstiger Verstorbener zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn<\/p>\n<p>1. diese keinen festen Wohnsitz hatte,<\/p>\n<p>2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,<\/p>\n<p>3. ihre \u00dcberf\u00fchrung an den fr\u00fcheren Wohnsitz unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten verursachen w\u00fcrde oder<\/p>\n<p>4. Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.<\/p>\n<p>(3) Auf Gemeindefriedh\u00f6fen wird unabh\u00e4ngig von Konfession und Weltanschauung bestattet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 26 Andere Friedh\u00f6fe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, k\u00f6nnen eigene Friedh\u00f6fe nach Ma\u00dfgabe der geltenden Rechtsvorschriften anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofstr\u00e4ger.<\/p>\n<p>(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als Mitglieder angeh\u00f6rten, liegt auf den Friedh\u00f6fen nach Absatz 1 im Ermessen des jeweiligen Friedhofstr\u00e4gers. Soweit auf den religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Grunds\u00e4tzen des Friedhofstr\u00e4gers beruhende Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen, darf die Bestattung der in \u00a7 25 Abs. 2 genannten Verstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer N\u00e4he keine gemeindlichen Friedh\u00f6fe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgl\u00e4ubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 27 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedh\u00f6fen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofs bed\u00fcrfen einer Genehmigung durch die nach \u00a7 30 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften widerspricht, insbesondere, wenn eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Ver\u00e4nderung der Eigenschaften des Grundwassers oder des Wassers oberirdischer Gew\u00e4sser zu besorgen ist oder eine sch\u00e4dliche Bodenver\u00e4nderung hervorgerufen wird.<\/p>\n<p>(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedh\u00f6fe m\u00fcssen dem Anspruch an die Ruhe und W\u00fcrde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen wahren.<\/p>\n<p>(3) Die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs ist durch den Friedhofstr\u00e4ger \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 28 Schlie\u00dfung oder Aufhebung von Friedh\u00f6fen durch den Tr\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Friedhof kann vom Tr\u00e4ger ganz oder teilweise f\u00fcr weitere Bestattungen gesperrt werden (Schlie\u00dfung). Dieses gilt auch f\u00fcr einzelne Bestattungs- und Grabst\u00e4ttenarten. Als Ersatz f\u00fcr die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schlie\u00dfung noch nicht ausge\u00fcbt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem anderen Teil des Friedhofs oder auf einem anderen Friedhof, unter Beachtung der dort geltenden Bestimmungen, gleichwertige Nutzungsrechte einger\u00e4umt oder eine R\u00fcckzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.<\/p>\n<p>(2) Die Schlie\u00dfung ist der nach \u00a7 30 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen. Die Tr\u00e4ger von Friedh\u00f6fen nach \u00a7 26 Abs. 1 haben die betroffenen Gemeinden von der beabsichtigten Schlie\u00dfung fr\u00fchzeitig zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Soll der Friedhof nach der Schlie\u00dfung einer anderen Nutzung zugef\u00fchrt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit (\u00a7 31 Abs. 1 Satz 1) nach der letzten Bestattung abzuwarten.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gr\u00fcnde des \u00f6ffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind f\u00fcr die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte<\/p>\n<p>auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzur\u00e4umen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabst\u00e4tten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabst\u00e4tten d\u00fcrfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. Im \u00dcbrigen<\/p>\n<p>gelten f\u00fcr die Nutzung der Grabst\u00e4tten die Vorschriften des aufnehmenden Friedhofs oder Friedhofsteils.<\/p>\n<p>(5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach \u00a7 30 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(6) Die Schlie\u00dfung oder Aufhebung von Friedh\u00f6fen ist vom Tr\u00e4ger \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 29 Schlie\u00dfung oder Aufhebung von Friedh\u00f6fen durch die Genehmigungsbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 30 kann nach Anh\u00f6rung des Friedhofstr\u00e4gers und der Gemeinde<\/p>\n<p>1. die Aufhebung des Friedhofs anordnen, wenn hieran ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht oder<\/p>\n<p>2. die Schlie\u00dfung oder die Aufhebung des Friedhofs anordnen, wenn dies zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.<\/p>\n<p>Die Schlie\u00dfung oder die Aufhebung kann sich auch auf Teile des Friedhofs beziehen. Sie ist vom Friedhofstr\u00e4ger und von der Genehmigungsbeh\u00f6rde \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>(2) Im Fall einer Schlie\u00dfung gilt \u00a7 28 Abs. 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Im Fall einer Aufhebung gilt \u00a7 28 Abs. 4 Satz 2 bis 5 mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass der Friedhofstr\u00e4ger die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabst\u00e4tten auf einem m\u00f6glichst nahe gelegenen Friedhof veranlasst. Ist dieser Friedhof ein Gemeindefriedhof, so liegt ein<\/p>\n<p>berechtigtes Interesse im Sinne des \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 vor. F\u00fcr Friedh\u00f6fe in Tr\u00e4gerschaft von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, gilt \u00a7 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Zivilrechtliche oder \u00f6ffentlich-rechtliche Ausgleichsanspr\u00fcche werden durch die Abs\u00e4tze 1 bis 3 nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 30 Genehmigungsbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedh\u00f6fen in den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden sind die Landkreise im \u00fcbertragenen Wirkungskreis und in den kreisfreien St\u00e4dten das Landesverwaltungsamt. Die Baugenehmigungspflicht nach der Th\u00fcringer Bauordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 31 Ruhezeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen betr\u00e4gt mindestens 20 Jahre, bei Urnenbeisetzungen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofstr\u00e4ger kann l\u00e4ngere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden auf Dauer festlegen. Er hat eine l\u00e4ngere Ruhezeit zu bestimmen, wenn dies aus Gr\u00fcnden der Bodenbeschaffenheit notwendig ist.<\/p>\n<p>(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 32 Ausgrabung, Umbettung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ruhe der Toten darf grunds\u00e4tzlich nicht gest\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Tr\u00e4ger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund die St\u00f6rung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bed\u00fcrfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzul\u00e4ssig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.<\/p>\n<p>(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizuf\u00fcgen, dass eine andere Grabst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.<\/p>\n<p>(5) Werden au\u00dferhalb von Friedh\u00f6fen \u00dcberreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss etwaiger polizeilicher Ermittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu \u00fcbergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 33 Friedhofsordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Friedhofstr\u00e4ger kann die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedh\u00f6fe sowie die Aus\u00fcbung gewerblicher T\u00e4tigkeiten auf dem Friedhof durch eine Satzung (Friedhofsordnung) regeln. Der Tr\u00e4ger ist verpflichtet, \u00fcber erfolgte Bestattungen Buch zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Die Benutzungs- und Geb\u00fchrenordnungen der Friedh\u00f6fe von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bed\u00fcrfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbeh\u00f6rde, die f\u00fcr die Gemeinde zust\u00e4ndig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet. Im Genehmigungsverfahren beteiligt die Rechtsaufsichtsbeh\u00f6rde die \u00fcbrigen fachlich betroffenen Beh\u00f6rden. Die Genehmigung der Benutzungsordnung kann nur aus ordnungsrechtlichen,<\/p>\n<p>insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen, sowie den sich aus diesem Gesetz ergebenden Gr\u00fcnden versagt werden. Die Genehmigung der Geb\u00fchrenordnungen darf nur bei Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz und in den F\u00e4llen der Kosten\u00fcberdeckung versagt werden.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcnfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 34 Aufgabenwahrnehmung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcberwachung der im Zweiten Abschnitt geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion, den Umgang mit Toten- und Sektionsscheinen und die den unteren Gesundheitsbeh\u00f6rden nach diesem Gesetz sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte als Aufgaben des \u00fcbertragenen Wirkungskreises wahr. Oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde ist das f\u00fcr das Gesundheitswesen zust\u00e4ndige Ministerium.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Gemeinden Aufgaben der Errichtung und des Betriebs von Friedh\u00f6fen, Leichenhallen, Feuerbestattungsanlagen und sonstigen Bestattungseinrichtungen wahrnehmen, nehmen sie diese als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndigen Stellen und deren Beauftragte k\u00f6nnen zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Grundst\u00fccke, R\u00e4ume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt hat ihnen diese zug\u00e4nglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis f\u00fcr den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Stelle unverz\u00fcglich Auskunft dar\u00fcber zu erteilen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Vorlage von Unterlagen. \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Th\u00fcringen) eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 35 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich veranlasst,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 6 Abs. 1 die Leichenschau nicht unverz\u00fcglich oder nicht entsprechend \u00a7 6 Abs. 3 durchf\u00fchrt, oder einen nat\u00fcrlichen Tod attestiert, obwohl der nicht nat\u00fcrliche Tod bei sorgf\u00e4ltiger Leichenschau unschwer h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 6 Abs. 2 oder \u00a7 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,<\/p>\n<p>4. den herbeigerufenen Arzt von einer Leichenschau nach \u00a7 6 Abs. 3 abzuhalten versucht,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 6 Abs. 5 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder den Verdacht hierauf oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet,<\/p>\n<p>6. eine klinische Sektion entgegen \u00a7 8 Abs. 2 oder eine anatomische Sektion entgegen \u00a7 13 Abs. 3 ohne vorausgehende Leichenschau oder ohne erforderliche Leichenfreigabe durch die Staatsanwaltschaft durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 8 Abs. 3 eine klinische Sektion ohne schriftliche Einwilligung des Verstorbenen oder des n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen durchfuhrt,<\/p>\n<p>8. eine klinische Sektion entgegen \u00a7 10 Abs. 1 oder eine anatomische Sektion entgegen \u00a7 13 Abs. 4 nicht unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>9. eine anatomische Sektion durchf\u00fchrt, obwohl sie nach \u00a7 13 Abs. 2 unzul\u00e4ssig ist,<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 15 Abs. 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig ausstellt,<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 16 Abs. 3 Leichen nicht in der erforderlichen Weise bef\u00f6rdert,<\/p>\n<p>12. entgegen \u00a7 17 Abs. 2 nicht f\u00fcr eine w\u00fcrdige Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfr\u00fcchten aus Abbr\u00fcchen nach der zw\u00f6lften Schwangerschaftswoche sorgt oder Leichen- und K\u00f6rperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,<\/p>\n<p>13. entgegen \u00a7 17 Abs. 4 Leichen, Leichenteile, Fehlgeborene oder Leibesfr\u00fcchte aus Schwangerschaftsabbr\u00fcchen \u00f6ffentlich ausstellt,<\/p>\n<p>14. als Bestattungspflichtiger entgegen \u00a7 18 Abs. 1 oder \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 nicht f\u00fcr die Bestattung sorgt,<\/p>\n<p>15. entgegen \u00a7 21 Abs. 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau ein\u00e4schert,<\/p>\n<p>16. entgegen \u00a7 21 Abs. 4 eine Leiche au\u00dferhalb einer Feuerbestattungsanlage ein\u00e4schert,<\/p>\n<p>17. entgegen \u00a7 21 Abs. 5 Satz 4 kein Feuerbestattungsverzeichnis f\u00fchrt oder es unterl\u00e4sst, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,<\/p>\n<p>18. entgegen \u00a7 22 Abs. 1 Satz 2 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,<\/p>\n<p>19. entgegen \u00a7 23 eine Beisetzung au\u00dferhalb eines Friedhofs oder ohne Verwendung eines Sarges vornimmt,<\/p>\n<p>20. entgegen \u00a7 32 Abs. 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgr\u00e4bt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwider handelt,<\/p>\n<p>21. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 15 Abs. 4, \u00a7 16 Abs. 4 oder \u00a7 22 Abs. 4 zuwider handelt, sofern sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldbestimmung verweist.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind<\/p>\n<p>1. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 10 und im Fall des Versto\u00dfes gegen eine nach \u00a7 15 Abs. 4 oder \u00a7 16 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die unteren Gesundheitsbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1, 11 bis 16, 19 und 20 die Ordnungsbeh\u00f6rden und<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 17 und 18 sowie eines Versto\u00dfes gegen eine nach \u00a7 22 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die Landkreise im \u00fcbertragenen Wirkungskreis und das Landesverwaltungsamt, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.<\/p>\n<p><strong>Sechster Abschnitt \u00dcbergangs- und Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 36 Sonderbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Unber\u00fchrt bleiben:<\/p>\n<p>1. internationale Vereinbarungen, insbesondere \u00fcber die Leichenbef\u00f6rderung,<\/p>\n<p>2. Vorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung von Leichen mit Eisenbahnen sowie auf dem See- und auf dem Luftweg,<\/p>\n<p>3. Vorschriften \u00fcber den Umgang mit radioaktiven Leichen und<\/p>\n<p>4. der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Th\u00fcringen und den Evangelischen Kirchen in Th\u00fcringen vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 509) sowie der Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Th\u00fcringen vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 266) in ihren jeweils geltenden Fassungen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 37 \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00c4rzte, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten als erm\u00e4chtigt im Sinne des \u00a7 21 Abs. 2.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 31 Abs. 1 gilt nicht f\u00fcr die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabst\u00e4tten.<\/p>\n<p>(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach \u00a7 15 Abs. 4 gilt der Gemeinsame Runderlass des Th\u00fcringer Ministeriums f\u00fcr Soziales und Gesundheit und des Th\u00fcringer Innenministeriums zur Verwendung, Auskunftserteilung und Aufbewahrung von Totenscheinen vom 14. Juni 1994 (StAnz. Nr. 26 S. 1839) und<\/p>\n<p>die damit entgegen \u00a7 15 Abs. 1 vorgeschriebene Form der Totenscheine weiter.<\/p>\n<p>(4) Die Friedhofstr\u00e4ger haben g\u00fcltige Benutzungs- und Geb\u00fchrenordnungen innerhalb von neun Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die dann geltende Rechtslage anzupassen.<\/p>\n<p>(5) Genehmigte Feuerbestattungsanlagen, die bisher keinen Raum zur Durchf\u00fchrung der zweiten Leichenschau nach \u00a7 22 Abs. 2 Satz 3 haben, sind innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit einem solchen Raum auszustatten.<\/p>\n<p>(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtm\u00e4\u00dfig bestehende Friedh\u00f6fe gelten im Rahmen des bisher verfolgten Zwecks als genehmigt, sofern in den letzten 25 Jahren Neubelegungen erfolgt sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 38 Gleichstellungsbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in m\u00e4nnlicher und weiblicher Form.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 39 In-Kraft-Treten, Au\u00dfer-Kraft-Treten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Gleichzeitig treten<\/p>\n<p>1. die Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159),<\/p>\n<p>2. die Erste Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 162),<\/p>\n<p>3. die Zweite Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber das Bestattungs- und Friedhofswesen &#8211; Hygiene bei der \u00dcberf\u00fchrung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen &#8211; vom 2. Juni 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 164),<\/p>\n<p>4. die Anordnung \u00fcber die \u00e4rztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 1 S. 4) und<\/p>\n<p>5. die Anordnung \u00fcber die \u00dcberf\u00fchrung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. II Nr. 73 S. 626), jeweils in der Fassung der Bekanntmachung der als Landesrecht fortgeltenden Vorschriften der ehemaligen DDR vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329), au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft<\/p>\n<p><strong>Die Redaktion \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hrleistung daf\u00fcr, dass die hier ver\u00f6ffentlichten Texte aktuell bleiben. <\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/bestattungsgesetz-nrw\/attachment\/bestattungs-und-friedhofswesen-2\/\" rel=\"attachment wp-att-142\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-142\" style=\"float: left;\" title=\"Bestattungs- und Friedhofswesen\" src=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" srcset=\"http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1.jpg 160w, http:\/\/www.postmortal.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/Bestattungs-und-Friedhofswesen1-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.weka.de\/kommunalverwaltung\/7234-Das-aktuelle-Praxishandbuch-des-Friedhofs-und-Bestattungswesens.html\">Der Klassiker des deutschen Bestattungs- und Friedhofsrechts<\/a>, stets aktuell, selbstverst\u00e4ndlich auch von der Redaktion postmortal.de genutzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Th\u00fcringer Bestattungsgesetz (Th\u00fcrBestG) vom 19. 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