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 Das Bestattungsrecht in
Bayern
Inhaltsverzeichnis:

Verfassung des Freistaates Bayern
vom 2. 12. 1946 (BayBS 1 S. 3)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. 1. 1993 (GVBl. S. 65)

Bestattungsgesetz (BestG)
vom 24. 9. 1970 (GVBl. S. 417), geändert durch die Gesetze vom 11. 11. 1974

Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV -)
vom 9. 12. 1970 (GVBl. S. 803), geändert durch Verordnungen vom 26. 11. 1974 (GVBl. S. 103) und vom 6. 11. 1993 (GVBl. S. 851)

Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes
Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 17. 9. 1987 (MBl. S. 687) geändert durch Bekanntmachung vom 16. 2. 1995 (AllMBl. S. 195)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Zweite Bestattungsverordnung -2. BestVO)
vom 21. 7. 1975 (GVBl. S. 219)

Verfahren bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Todesfall und bei  Auffinden von unbekannten Leichen
Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 23. 2. 1973 (MABl. S. 181)


Verfassung des Freistaates Bayern
vom 2. 12. 1946 (BayBS 1 S. 3)

Art. 83

1.   In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere ... das örtliche Gesundheitswesen ... die Totenbestattung.

Art. 149

    1.   Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.
    2.   In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
    3.   Im übrigen bemißt sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.


Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. 1. 1993 (GVBl. S. 65)

Art. 24

   (1)   In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere
1.   die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln;
2.   aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluß an ... und ähnliche der Gesundheit dienende     Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich anderweiter gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der ... Bestattungseinrichtungen zur Pflicht machen.
3.   ..
   (2)   ...
   (3)   Ein Benutzungszwang nach Abs.1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraus- setzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen.


Bestattungsgesetz (BestG)
vom 24. 9. 1970 (GVBl. S. 417), geändert durch die Gesetze vom 11. 11. 1974, 7. 9. 1982, 27. 12. 1991 und vom 10. 8. 1994 (BVBl. S. 610, 722, 496 und 770).

Abschnitt 1 Leichenwesen und Bestattung

Art. 1    Bestattung

   (1)  Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestat- tung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne ver- schlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Lei- chen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Fiedhöfen beigesetzt werden.
   (2)  Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenste- hen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15, Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben.

Art. 2    Ärztliche Leichenschau

   (1)  Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).
   (2)  Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,
1.   jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist,
2.   in Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt. Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, daß der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.
   (3)   Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren wegen familienrechtlicher Beziehung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Art. 3 Betretungs- und Auskunftsrecht

   (1)   Zur Leichenschau dürfen der Arzt und die von ihm zugezogenen Sachverständigen und Gehilfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen zugänglich zu machen.
   (2)   Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder wer mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung trifft jeden Arzt, der den Verstorbenen nach dessen Tod untersucht hat. Der Verpflichtete kann die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verweigern, soweit er dadurch sich selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Art. 3a Todesbescheinigung

   (1)   Der Arzt hat über die Leichenschau eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil besteht.
   (2)   Die Todesbescheinigung wird bei dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Sterbeort liegt, aufbewahrt. Liegt der Sterbeort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Aufbewahrung das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bereich der Wohnort der verstorbenen Person liegt. Die Gesundheitsämter dürfen die Todesbescheinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben auswerten.
   (3)   Personenbezogene Auskünfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung dürfen nur erteilt, Einsicht in diese nur gewährt werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten hierin eingewilligt hat oder soweit dies für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder für Ämter für Versorgung und Familienförderung zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 können Auskünfte erteilt oder Einsicht auch gewährt werden,
1.   soweit die auskunftsuchende Person oder Behörde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Interessen des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
2.   wenn eine Hochschule oder andere wissenschaftliche Einrichtung die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
a)   durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, daß schutzwürdige Interessen der verstorbenen Person nicht beeinträchtigt werden oder
b)   das öffentliche Interesse an der Forschung das schutzwürdige Interesse der verstorbenen Person erheblich übersteigt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnis- mäßigem Aufwand erreicht werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutz- würdige Interesse von Angehörigen der verstorbenen Person an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die auskunftsuchende Person oder Behörde darf personenbezogene Daten, die sie auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr im Antrag angegebenen Zweck verwenden.
   (4)   Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, entscheidet die Regierung, in deren Bezirk die Auskunft oder Einsicht gewährt werden soll; betrifft das Forschungsvorhaben mehrere Regierungsbezirke, bestimmt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die zuständige Regierung. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde.
   (5)   Befugnisse zur Einsichtnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.§'

Art. 4 Kosten

Die Verpflichtung, die Kosten der Leichenschau endgültig zu tragen, richtet sich nach den für die Bestattungskosten geltenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 5 Allgemeine Anforderungen

Mit Leichen und Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, daß keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Straf- rechtspflege zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Das gilt insbesondere für die Bestattung, die Leichenschau, die Bergung, Verwahrung, Einsargung, Aufbahrung, Beförderung und die Entfernung aus einer Grabstätte (Ausgrabung).

Art. 6 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile

   (1)   Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt)    gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden; im übrigen findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
   (2)   Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
   (3)   Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.

Abschnitt 2 Bestattungseinrichtungen

Art. 7 Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume auch für die Bestattung von Fehlgeburten, herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Art. 8 Friedhöfe

   (1)   Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
   (2)   Träger von Friedhöfen und Leichenhäusern können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Friedhofsträger ist, wer den Friedhof in eigener Verantwortung verwaltet.
   (3)    In den Gemeindefriedhöfen ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. Die Grundstückseigentümer in gemeindefreien Gebieten haben der Gemeinde die Kosten zu ersetzen, die aus der Beisetzung der dort Verstorbenen oder tot Aufgefundenen entstehen und anderweitig nicht gedeckt sind.
   (4)   In Friedhöfen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete Grabstätte nicht vorhanden ist; Absatz 3 gilt entsprechend. Bestattungs- und Totengedenk- feiern und die Gestaltung der Grabstätten dürfen das religiöse Empfinden der Kirchen oder Religionsge- meinschaft nicht verletzen.

Art. 9 Anforderungen für Friedhöfe und Grabstätten

   (1)   Die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten müssen so beschaffen sein, daß sie dem Friedhofs- zweck    (Art. 8 Abs. 1), den Erfordernissen des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, ins- besondere der Gesundheit, entsprechen. Die Friedhöfe müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen; die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sind zu beachten.
   (2)   Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder wesentlich geän- dert werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Anlegung oder Änderung des Friedhofs in einem Bebauungsplan festgesetzt ist.
   (3)   An die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Friedhöfen oder Friedhofsteilen können über den Absatz 1 hinausgehende Anforderungen gestellt werden, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe oder Friedhofsteile zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten. Für Gemeindefriedhöfe darf von Satz 1 nicht zum Nachteil anderer Friedhöfe Gebrauch gemacht werden.

Art. 10 Ruhezeiten

   (1)   Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der Verwe- sungsdauer festzusetzen.
   (2)   Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.

Art. 11 Schließung und Entwidmung

   (1)   Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen.
   (2)   Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Friedhofsträgers Friedhöfe für weitere Beisetzungen schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein.
   (3)    Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten.
   (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teile eines Friedhofs entsprechend.

Art. 12 Beisetzung außerhalb von Friedhöfen

   (1)   Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen sind mit Genehmigung der zuständigen Behörden zulässig. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
1.   ein wichtiger Grund das rechtfertigt, oder wenn es dem Herkommen entspricht,
2.   der Bestattungsplatz den nach Art. 9 Abs. 1 für Friedhöfe geltenden Anforderungen entspricht,
3.   die Erhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
4.   überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstellen.
Die Genehmigung zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf hoher See ist zu erteilen, wenn dies nachweislich dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
   (2)   Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde weitere Beisetzungen untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Zur Umbettung ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Bestattungsplatz verpflichtet.
   (3)   Die zuständige Behörde setzt die Ruhezeit fest. Im übrigen gilt Art. 10 entsprechend.
   (4)   Der Bestattungsplatz darf für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind.
   (5)   Die Beisetzung auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Bestattungsplätzen bedarf keiner Genehmigung, wenn sie nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften keiner Genehmi- gung bedurfte. Die zuständige Behörde kann die weitere Benutzung solcher Bestattungsplätze untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein, wenn die Voraus- setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht vorliegen.

Art. 13 Feuerbestattungsanlagen

   (1)   Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß den Anfor- derungen des Art. 5 entsprochen werden kann.
   (2)   Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben oder in ihrem Betrieb wesentlich geändert werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Der Betrieb der FeuerbestattungsanIage kann untersagt werden, wenn er Vorschriften des öffentlichen Rechts widerspricht.
   (3)   Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 13 a Enteignung

Zur Schaffung oder Änderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.

Abschnitt 3 Aufsicht und Ermächtigungen

Art. 14 Behördliche Überwachung

   (1)   Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen.
   (2)   Soweit Anordnungen nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muß die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Beseitigung von Fehlge- burten und Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Erfüllt eine Gemeinde ihre Verpflichtungen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so kann an ihrer Stelle und auf ihre Kosten unmittelbar die Rechtsaufsichtsbehörde handeln. Soweit in gemeindefreien Gebieten die Verpflichtung nach Satz 1 von den Grundstückseigentümern zu erfüllen ist, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend;
   (3)   Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften Grundstücke, Räume und dort befindliche be- wegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug der Absätze 1 und 2 erforderlich ist, ist verpflich- tet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
   (4)    Die Gesundheitsämter wirken beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge- setzes ergangenen Rechtsvorschriften mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen. Absatz 3 gilt für die Gesundheitsämter entsprechend.

Art. 15 Verpflichtete

   (1)   Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die Leichenschau zu veranlassen und für die Bestattung, die ihr vorausgehenden notwendigen Verrich- tungen und für Umbettungen zu sorgen hat, unter welchen Voraussetzungen diese Verpflichtungen be- stehen und wie und innerhalb welcher Zeit sie zu erfüllen sind.
   (2)   Nach Absatz 1 können verpflichtet werden
1.   der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflich- teten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten,
2.   die Personenberechtigten,
3.   der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat. Zur Veranlassung der Leichenschau können außerdem verpflichtet werden der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen, wenn sich die Leiche dort befindet, in Betrieben, Heimen, Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen außerdem deren Leiter und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die Ärzte in leitender Stellung.

Art. 16 Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
1.   die Anforderungen der Art. 1, 2, 3a, 5, 6, 9, 10, 12 und 13 näher zu regeln und die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung dieser Anforderungen und darüber hinausgehende Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen, ferner um die von Leichen, Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen ausgehenden Gefährdungen abzuwehren und zu verhindern, daß öffentliche Bestattungseinrichtungen mehr, als durch eine schickliche Totenehrung geboten, beansprucht werden. In diesen Rechtsverordnungen kann das Staatsministerium des Innern insbesondere
a)   die in Art. 15 Abs. 2 Genannten und diejenigen, die beim Tod zugegen waren oder eine Leiche auffinden, zur Meldung des Todesfalles verpflichteten,
b)   vorschreiben, daß die Leichenschau durch einen im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen oder von der zuständigen Behörde bestellten Arzt durchzuführen oder zu wiederholen oder eine innere Leichen- schau vorzunehmen ist, ferner bestimmen, daß die Ärzte an Verstorbenen, die sie behandelt haben, die Leichenschau nicht vornehmen dürfen,
c)   die Pflichten des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, und desjenigen, der die Leichenschau veranlaßt hat, festlegen.
d)   Näheres über die Todesbescheinigung und deren Aufbewahrung regeln,
e)   Anforderungen und Pflichten für diejenigen bestimmen, die berufsmäßig die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchfuhren (Bestatter), und dabei vorschreiben, daß die Bestatter die Gewähr für die gesetz- und fachmäßige Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bieten müssen,
f)   Anforderungen für Friedhöfe, Bestattungsplätze, Feuerbestattungsanlagen und sonstige Bestattungs- einrichtungen, für ihren Betrieb und ihre Überwachung, ferner für Grabstätten, Särge, Sargausstat- tungen, Urnen, die Bekleidung von Leichen und die Beförderungsmittel für Leichen und für Aschenreste Verstorbener stellen,
g)   bestimmen, wie im Falle des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren ist, wenn über Art, Ort oder Durchführung der Bestattung Meinungsverschiedenheiten unter gleichrangig verpflichteten Angehörigen bestehen,
h)   die Beförderung, Bestattung und Ausgrabung von einer Erlaubnis oder einer Anzeige und bestimm- ten Nachweisen, die Ausgrabung insbesondere von einem wichtigen Grunde abhängig machen,
i)   zur Sicherstellung der Bestattung die Schließung von Friedhöfen von einer vorherigen Anzeige ab- hängig machen;
2.   Ärzte bestimmter Fachrichtungen oder Ärzte, die zu dem Verstorbenen in einer familienrechtlichen Beziehung der in Art. 2 Abs. 3 bezeichneten Art gestanden haben, von der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 auszunehmen;
3.   vorzusehen, daß die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht, Aschenreste Verstorbener in eine Urne aufzunehmen, die Aschenreste beizusetzen oder die für sie festgesetzte Ruhezeit einzuhal- ten, zulassen kann, soweit Art. 5 nicht entgegensieht;
4.   unbeschadet des Art. 14 die zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften und zum Vollzug der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Leichen- und Bestattungswesen zu bestimmen;
5.   die sonstigen zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesonde- re die in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften vorgese- henen Verwaltungsverfahren näher zu regeln.

Art. 17 Örtliche Vorschriften

   (1)   Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer über eine schickliche Toten- ehrung hinausgehenden Inanspruchnahme öffentlicher Bestattungseinrichtungen erforderlich ist und nicht andere Rechtsvorschriften darüber bestehen, können die Gemeinden Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Verrichtungen an Leichen und ihre Verwahrung, ferner über die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattungen, Urnen und die Beklei- dung von Leichen und die Anlage, Tiefe, Instandhaltung und Öffnung der Grabstätten erlassen.
   (2)   Die Gemeinden können durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedhöfen, in Feuerbestattungsanlagen, Leichenräumen und ähnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen, insbesondere ein deren Ordnung und Würde verletzendes Verhalten verbieten, soweit nicht bereits andere Rechtsvorschriften darüber bestehen.
   (3)   Soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Absätze 1 und 2 durch Verordnung getroffen haben, können sie Satzungen darüber nicht mehr erlassen.
   (4)   Die Vorschriften über das Verfahren beim Erlaß bewehrter Gemeindeverordnungen sind anzuwenden.

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

Art. 18 Ordnungswidrigkeiten

   (1)   Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.   eine Leiche beiseite schafft oder bestattet, ohne daß die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen,
2.   ohne die vorgeschriebene Leichenschau und ohne sichere Zeichen des Todes eine Leichenöffnung vornimmt oder eine Leiche zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet,
3.   bei der Öffnung einer Leiche oder ihrer Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder wer als Arzt bei der Leichenschau oder als Bestatter in Ausübung seines Berufs Anzei- chen für einen nicht natürlichen Tod feststellt und nicht unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft verständigt,
4.   eine Leiche eines Unbekannten oder eine Leiche, für die Anhaltspunkte eines nicht natürlichen To- des bestehen, öffnet oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
5.   fortfährt, eine Leiche, an der bisher unbekannte Anzeichen eines nicht natürlichen Todes auftau- chen, zu öffnen oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
6.   als Arzt der Pflicht, die Leichenschau vorzunehmen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
7.   entgegen Art. 3 und Art. 14 Abs. 3 Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen nicht betreten läßt oder nicht zugänglich macht, die erforderlichen Auskünfte nicht oder unrichtig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
8.   entgegen Art. 3 a Abs. 3 Satz 3 personenbezogene Daten für andere Zwecke verwendet.
9.   den durch Art. 6 Abs. 2 oder auf Grund des Art. 5 festgelegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
10.   die Leichenschau, die Bestattung oder die Beseitigung von Fehlgeburten, Körper- oder Leichenteilen verhindert oder zu verhindern versucht,
11.   in einer nicht zugelassenen Art und Weise Leichen bestattet oder bestatten laßt oder einäschert oder einäschern läßt,
12.   entgegen Art. 12 Abs. 4 einen Bestattungsplatz für andere Zwecke verwendet, bevor sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind,
13.   einer Rechtsverordnung nach Art. 15 bis 17 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
   (2)   Mit Geldbuße kann auch belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9 und 11 die Tat fahrlässig begangen hat.

Art. 19 Einschränkung von Grundrechten

   (1)   Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung einge- schränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 106 der Verfas- sung des Freistaates Bayern).
   (2)   Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentü- mer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die ent- schädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

Art. 20 Übergangs- und Schlußvorschriften

   (1)   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, treten unbeschadet der Absätze 2 und 3, alle Vorschriften des Landesrechts außer Kraft, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen. Insbesondere treten außer Kraft
1.   das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (BayBSErgB S. 81) mit der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung vom 10. August 1938 (BayBSErgB S. 83),
2.   die Art. 43, 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 (BayBS I S. 341),
3.   Art. 122 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) i. d. F. vom 11Juli 1958 (GVBl. S. 147),
4.   die oberpolizeilichen Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung vom 20. November 1885 (BayBS II S. 134),
5.   die Verordnung, die Errichtung und Benützung von Grüften und sonstigen Begräbnisstätten außer den öffentlichen Kirchhöfen betreffend, vom 14. Oktober 1862 (BayBS II S. 134),
6.   die Bekanntmachung über die Einsargung von Leichen vom 17. Juli 1942 (BayBS II S. 144),
7.   die Verordnung über die Entschädigung der Leichenschauer vom 16. Mai 1958 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 1968 (GVBl. S. 14),
8.   die §§ 22, 72 und 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (BayBSErgB S. 70). In § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung werden die Wörter »die Leichenschau betätigen« gestrichen.
   (2)   Die Bekanntmachung über die Beförderung von Leichen vom 10. Juni 1942 (BayBS II S. 141) gilt, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften nicht widerspricht, bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsvorschriften nach Art. 16 Nr. 1 dieses Gesetzes weiter.
   (3)   Unberührt bleiben
1.   zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2.   die Vorschriften des Polizeirechts,
3.   Art. 24 der Gemeindeordnung, Art. 18 der Landkreisordnung, Art. 18 der Bezirksordnung und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
   (4)   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die Bestellungen zum Leichenschauer
   (5)  Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinne des Art. 13.


Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV -)
vom 9. 12. 1970 (GVBl. S. 803), geändert durch Verordnungen vom 26. 11. 1974
(GVBl. S. 103) und vom 6. 11. 1993 (GVBl. S. 851).

Auf Grund der Art. 15 und 16 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24. September 1970 (GVBI. S. 417) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Erster Abschnitt Leichenschau

§ 1 Veranlassung der Leichenschau

   (1)   Die Leichenschau (Art. 2 BestG) ist unverzüglich zu veranlassen, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. Hierzu sind, wenn sie geschäftsfähig sind, verpflichtet:
1.   der Ehegatte, die Kinder und Adoptivkinder, die Eltern; bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern, die Großeltern, die Enkelkinder, die Geschwister, die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades,
2.   die Personensorgeberechtigten,
3.   a) auf Schiffen der Schiffsführer,
      b)   in Krankenhäusern und Entbindungsheimen der leitende Arzt; bestehen mehrere selbständige Abteilungen, dann der leitende Abteilungsarzt,
      c)   in Heimen, insbesondere Pflegeheimen, Altenheimen und Altenwohnheimen, Kinder- und Schülerheimen, ferner in Entziehungs- und Gefangenenanstalten, Lagern und Sammelunterkünften und ähnlichen Einrichtungen deren Leiter, wenn sich die Leiche dort befindet.
   (2)   Die Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Bezeichneten nur, wenn in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder verhindert sind.

§ 2 Veränderungsverbot

   (1)   Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht
1.    eingesargt oder
2.   in Räume gebracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind.
   (2)   Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Tod in einem Krankenhaus oder einem Entbindungsheim ein- getreten ist und die Leiche bis zur Leichenschau im Krankenhaus oder im Entbindungsheim verbleibt.

§ 3 Todesbescheinigung

   (1)   Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen und darüber eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertrauli- chen Teil besteht. Er darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er an der Leiche sichere An- zeichen des Todes festgestellt hat. Vom nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung hat er eine Durchschrift zu fertigen.
   (2)   Inhalt und Form der Todesbescheinigung müssen dem vom Staatsministerium des Innern bekanntgemachten Muster entsprechen.
   (3)   Die Todesbescheinigung ist, sofern nicht 4 Abs. 1 zutrifft, mit der Durchschrift sogleich dem- jenigen auszuhändigen, der die Leichenschau veranlaßt hat. Dieser hat die Todesbescheinigung mit der Durchschrift unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalles zuständigen Standesamt zuzulei- ten. Falls er nicht selbst für die Bestattung sorgt, hat er die Durchschrift der Todesbescheinigung, auf der der Standesbeamte die Beurkundung des Sterbefalles vermerkt hat, dem zur Bestattung Verpflich- teten zu übergeben. Ist dieser nicht zur Stelle, so hat derjenige, der die Leichenschau veranlaßt hat, die Durchschrift der Todesbescheinigung der Gemeinde oder, wenn sich die Leiche im gemeindefreien Ge- biet befindet, dem Landratsamt zuzuleiten.

§ 4 Nicht natürlicher Tod, Leiche eines Unbekannten

   (1)   Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder wird die Leiche eines Unbekann- ten aufgefunden, so dürfen bis zum Eintreffen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, an der Leiche nur Veränderungen vorgenommen werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erfor- derlich sind. Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat sogleich die Polizei zu verständigen und ihr die Todesbescheinigung mit der Durchschrift zuzuleiten.
   (2)   Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei können die Todesbescheinigung einsehen, wenn die Vor- aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind.
   (3)   Die Polizei leitet die Todesbescheinigung und deren Durchschrift zusammen mit der Anzeige des Sterbefalles (§ 35 PStG) dem für die Beurkundung des Sterbefalles zuständigen Standesbeamten zu. Die Durchschrift der Todesbescheinigung darf dem zur Bestattung Verpflichteten erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

§ 5 Leichenschau in sonstigen Fällen

   (1)   Die Leichenschau ist von einem Arzt des Gesundheitsamtes, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, durchzuführen, wenn kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
   (2)   Ist anzunehmen, daß die Leichenschau nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird, so kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei verlangen, daß die Leichenschau von einem Arzt des Gesundheits- amtes, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, oder von einem Landgerichtsarzt vorgenommen wird, oder, wenn sie bereits durchgeführt worden ist, wiederholt wird.

Zweiter Abschnitt Bestattung

§ 6 Bestattungspflichtige

Für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen haben die in 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder verhindert sind.

§ 7 Voraussetzungen für die Erdbestattung

   (1)   Eine Leiche darf erst dann zur Erde bestattet werden, 1. wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und
2.   wenn der Standesbeamte auf der Todesbescheinigung und deren Durchschrift die Beurkundung des Sterbefalles vermerkt hat oder wenn statt dessen die Genehmigung nach 39 PStG vorliegt, daß der Verstorbene schon vor der Beurkundung bestattet werden darf.
   (2)   Ist eine Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt worden, so darf sie ohne die Nach- weise nach Absatz 1 bestattet werden, wenn ein Leichenpaß oder eine Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt, vorgewie- sen wird. Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Gemein- de des Bestattungsorts bestattet werden.
   (3)   Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erforderlich.

§ 8 Voraussetzungen für die Feuerbestattung

   (1)   Der Träger der Feuerbestattungsanlage darf eine Feuerbestattung nur zulassen, wenn
1.   die Voraussetzungen des 7 gegeben sind;
2.   die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle bestätigt, daß ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind;
3.   die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder geschäftsunfähig war, dem Willen der Personensorgeberechtigten entspricht. Nr. 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5.
   (2)   Der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, kann erbracht werden durch
1.   eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen,
2.   eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder
3.   eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen.
   (3)   Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der in 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen an. Das Recht nach Satz 1, die Art der Bestattung zu bestimmen, besteht nur, wenn in der Reihenfolge früher genannte Angehörige nicht vorhanden oder verhindert sind oder sich nicht um die Bestattung kümmern. Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erdbestattung zulässig.
   (4)   In Fällen, in denen Zweifel über die Todesart verblieben sind, darf die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 erst nach weiteren Ermittlungen erteilt werden. Läßt sich die Todesart auch dadurch nicht klaren, so wird die Bestätigung unter der Bedingung erteilt, daß ein Arzt des für den Einäscherungsort zustän- digen Gesundheitsamtes auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, daß keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. Inhalt und Form dieser Bescheinigung müssen dem vom Bayer. Staatsministerium des Innern bekanntgemachten Muster ansprechen. 4 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- sprechend.
   (5)   Leichen, die aus dem Ausland zur Feuerbestattung gebracht werden, dürfen nur eingeäschert werden, wenn der nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl. 1938 II S. 199) ausgestellte Leichenpaß oder sonstige amtliche Beför- derungsunterlagen für den Nachweis eines natürlichen Todes ausreichen. Reichen diese Beförderungs- unterlagen dafür nicht aus und lassen sich Zweifel über die Todesart nicht auf andere Weise klären, so darf die Leiche nur eingeäschert werden, wenn ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, daß keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. Im übrigen gilt Absatz 4 Sätze 3 und 4 entsprechend.
   (6)   Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder wird die Leiche eines Unbe- kannten aufgefunden, so darf die Leiche erst eingeäschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung genehmigt. Die Genehmigung ersetzt die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach den Absätzen 4 und 5.

§ 9 Frühester Bestattungszeitpunkt

   (1)   Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.
   (2)   Die Gemeinde kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, wenn
1.   ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder
2.   der Einhaltung der Frist nach Absatz 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hinder- nisse entgegenstehen oder
3.   gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
   (3)   Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 kann die Gemeinde auch eine frühere Bestattung anordnen.

§ 10 Bestattungs- und Beförderungsfrist

   (1)   Eine Leiche muß spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder, wenn sie nach der Bekanntmachung über die Beförderung von Leichen vom 10. Juni 1942 (BayBS II S. 141) überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
   (2)   Die Gemeinde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Sie kann anordnen, daß eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
   (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Leichen zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwek- ken in ein Krankenhaus oder in eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden. Die Leichen sind jedoch zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.

§ 11 Bestattungsunterlagen

Die für die Bestattung auf Friedhöfen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen und die zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörden oder die Inhaber von Bestattungsplätzen im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BestG dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen für eine Erdbestattung die nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 und für eine Feuerbestattung die nach § 8 vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt worden sind. In den Fällen der § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 Satz 1 ist außerdem die Erlaubnis der Gemeinde, in den Fällen der § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 2 die Anordnung der Gemeinde vorzulegen.

Dritter Abschnitt Feuerbestattungsanlagen

§ 12 Beschaffenheit

   (1)   Unbeschadet weitergehender Vorschriften des öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner, Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grund- stücke nicht entstehen.
   (2)   Einäscherungskammern sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Asche rein, vollständig und unvermischt gewonnen werden kann.

§ 13 Leichenräume

Für Feuerbestattungsanlagen müssen ausreichende und geeignete Leichenräume vorhanden sein. § 19 gilt entsprechend.

§14 Betriebsleiter, Betriebsordnung

   (1)   Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat einen für den Betrieb verantwortlichen Leiter zu bestellen.
   (2)   Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb durch eine Betriebsordnung zu regeln, die Bestimmungen enthält über die mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden Aufgaben und ihre Verteilung,
b)   das Verfahren bei der Einlieferung der Leichen,
c)   die Verwahrung der Leichen,
d)   das Verfahren bei der Einäscherung, insbesondere die Feststellung der Identität der Leichen,
e)   die Behandlung der Asche und
f)   die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Herausgabe und den Versand der Urnen.

§ 15 Einäscherung

Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungs- anlage gelangen. An dem Sarg ist, ehe er in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der Einäscher- ung in das Bestattungsverzeichnis (§18) und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.

§ 16 Aufnahme der Asche in Urnen

Die Asche einer jeden Leiche ist mit der Nummernmarke (§ 15) in einer festen Urne zu verschließen; soll die Urne über der Erde beigesetzt werden, so muß sie dauerhaft und wasserdicht sein. Auf dem Deckel der Urne sind folgende Angaben haltbar und deutlich anzubringen:
1.   die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis;
2.   Zu- und Vornamen des Verstorbenen;
3.   Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, seines Todes und der Einäscherung.

§ 17 Herausgabe und Versendung der Asche

   (1)    Asche darf nur herausgegeben oder versandt werden
a)    an Träger von Friedhöfen,
b)   an Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs geneh- migt wurde, oder wenn sie hierzu keiner Genehmigung bedürfen (Art. 12 Abs. 5 BestG), und an deren Beauftragte. Asche darf nur versandt werden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat.
   (2)   Bestattungspflichtige, die zur Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs keiner Genehmi- gung bedürfen, müssen das durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen. Die Behörde ist verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BestG gegeben sind.

Vierter AbschnittBestattungsverzeichnisse, Leichenräume und Bestattungszubehör

§ 18 Bestattungsverzeichnisse

   (1)   Die Träger von Friedhöfen, Feuerbestattungsanlagen und die zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörden sind verpflichtet, Bestattungsverzeichnisse zu führen. Diese Verzeichnisse müssen enthalten
1.   Zu- und Vornamen des Verstorbenen;
2.   Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes;
3.   a)    den Tag der Beisetzung, die Bezeichnung der Grabstätte oder des Bestattungsplatzes und die Ruhezeit oder
      b)   den Tag und die Nummer der Einäscherung, den Tag der Herausgabe oder Versendung der Asche und Namen und Anschrift ihres Empfängers;
4.   für den Fall, daß Leichen oder Aschen vor Ablauf der Ruhezeit aus einer Grabstätte entfernt werden, den Tag der Entfernung und den neuen Bestattungsort. War der Verstorbene zuletzt an einer übertrag- baren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt, so ist das bei Erdbestattungen zu vermerken.
   (2)   Eine nach Art. 12 Abs. 5 BestG genehmigungsfreie Beisetzung ist der zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörde zur Eintragung in das Bestattungsverzeichnis anzuzeigen.

§ 19 Beschaffenheit von Leichenräumen

Leichenräume (Art. 7 BestG) sind so einzurichten, daß Verstorbene, die zuletzt an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, abgesondert werden können. Weiterhin sollen die für die Öffnung von Leichen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein.
   (1)   Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Friedhofsträger können für Erdbestattungen Särge oder Einsatzsärge aus Metall zulassen, wenn die Leiche darin zum Bestattungsort überführt werden mußte. Die Särge müssen so beschaffen sein, daß
1.   die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
2.   die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
3.   nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen,
4.   bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
5.   keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen.
   (2)   Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, daß die physikalische, che- mische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
   (3)   Särge und Überurnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, daß sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
   (4)   Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. Für Sargausstattungen gilt Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 entsprechend.

Fünfter Abschnitt Verfahren, Schlußvorschriften

§ 21 Regelzuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinn des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Kreisverwaltungsbehörde.

§ 22 Genehmigung der Anlage von Friedhöfen

   (1)   Mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlage oder wesentlichen Änderung eines Friedhofs sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere
1.   ein Übersichtsplan;
2.   ein Lageplan auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte; dieser Plan muß enthalten
a)   die auf dem Friedhofsgrundstück und auf den benachbarten Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, ferner auch Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und die Kanalisationsanlagen;
b)   die oberirdischen Gewässer, Wasserentnahmestellen, die Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m um die geplante Friedhofsanlage; die jeweils höchsten und mittleren Wasserstände sind anzugeben;
3.   ein Gestaltungsplan mit
a)   den bestehenden und geplanten Zufahrtswegen,
b)   der Aufteilung der gesamten Friedhofsfläche nach der Art ihrer Verwendung;
4.   Angaben über das Niveau der Erdoberfläche, das Bodenprofil bis 1 m unter die Grabessohle, den bei Schürfungen angetroffenen und den zu erwartenden höchsten Grundwasserstand im Bereich der zur Erdbestattung vorgesehenen Flächen. Die zuständige Behörde kann, wenn sie bestimmte Unterlagen nicht für erforderlich hält, den Antragsteller von Anforderungen dieser Vorschrift befreien.
   (2)   Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich einzureichen. Die zuständige Behörde macht das Vorhaben in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen vorzubringen, bekannt und legt die Unterlagen drei Wochen öffentlich aus. Die Ausle- gungsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntmachung. Die Gemeinde, in der der Friedhof errichtet oder geändert werden soll, soll auf die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise hinweisen.
   (3)   Die Art. 87 Abs. 1 bis 3, 92 Abs. 1 und 96 der Bayerischen Bauordnung gelten entsprechend.

§ 23 Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen

Der Antrag auf Genehmigung einer Beisetzung außerhalb von Friedhöfen ist bei der Behörde, in deren Bereich der Bestattungsplatz liegt, schriftlich einzureichen. Die Behörde kann Unterlagen, insbesondere über die Lage und die Beschaffenheit des Bestattungsplatzes, verlangen. Sie soll die Gemeinde, in de- ren Gebiet die Beisetzung vorgesehen ist und die Eigentümer der an den Bestattungsplatz angrenzen- den Grundstücke hören. Die Genehmigung ist auch der Gemeinde des Beisetzungsortes bekanntzu- geben.

§ 24 Genehmigung des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen

   (1)   Die Genehmigung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung des Betriebs einer Feuerbestat- tungsanlage erteilt die für den Betriebsort zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
   (2)   Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere a)    einer Bau- und Funktionsbeschreibung der Einäscherungsanlage,
b)    der Betriebsordnung (§ 14) verlangen.
   (3)   § 22 Abs. 2 dieser Verordnung und Art. 87 Abs. 1 bis 3 und Art. 96 der Bayerischen Bauordnung gelten entsprechend.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a Bestattungsgesetz kann mir Geldbuße belegt werden, wer
1.   entgegen § 2 vor der Leichenschau eine Leiche einsargt oder in Räume bringt, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind,
2.   entgegen § 3 Abs. 2 eine Todesbescheinigung ausstellt,
3.   den Vorschriften des § 3 Abs. 3 über die Aushändigung, Zuleitung oder Übergabe der Todesbescheinigung zuwiderhandelt,
4.   entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 Veränderungen an einer Leiche vornimmt oder
5.   entgegen 4 Abs. 1 Satz 2 als zugezogener Arzt die Polizei nicht sogleich verständigt und ihr die Todesbescheinigung nicht zuleitet.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. § 25 ist am 1. 1. 1975 in Kraft getreten.


Zweite Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
(Zweite Bestattungsverordnung - 2. BestVO)
vom 21. 7. 1975 (GVBl. S. 219)

Auf Grund der Art. 15 und 16 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417, her. S. 521), geändert durch Gesetz vom 11. November 1974 (GVBl. S. 610) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Erster Abschnitt Vorbereitung der Bestattung

§ 1 Hygienisches Verhalten der Bestatter

Ein Bestatter muß bei der Vorbereitung von Leichen zur Bestattung Überkleider oder Schürzen tragen. Nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände und Unterarme, die verwendeten Geräte und die Schutzkleidung gründlich zu reinigen und im Falle des § 2 zu desinfizieren.

§ 2 Schutzmaßnahmen

   (1)   Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden kann, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt unbeschadet der nach dem Bundes-Seuchengesetz angeordneten Schutzmaßnahmen für diejenigen, die eine Bestattung vorbereiten, folgendes:
1.   Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden,
2.   die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere Weise einzuhüllen, so daß eine Weiterverbreitung von Erregern übertragbarer Krankheiten verhindert wird, und einzusargen,
3.   der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Anhörung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. Am Sarg ist ein entsprechender deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
   (2)   Absatz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn eine Leiche mit einer Bescheinigung nach §4 Abs. 2 Satz 2 überführt wird.

Zweiter Abschnitt Überführung und Ausgrabung von Leichen

§ 3 Zulässigkeit der Leichenüberführung

Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn
1.   die Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bestattungsverordnung - BestV - vom 9. Dezember 1970, GVB1. S. 671),
2.   keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und
3.   Gründe der Strafrechtspflege nicht entgegenstehen.

§ 4 Mitzuführende Unterlagen

   (1)   Bei der Überführung zum Zweck der Bestattung sind mitzuführen:
1.   Die für die Erdbestattung nach § 7 Abs. 1 BestV oder für die Feuerbestattung nach § 8 Abs. 1 BestV vorgeschriebenen Unterlagen, wobei an die Stelle der Durchschrift der Todesbescheinigung die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalles treten kann, oder
2.   die Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes und
3.   bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 StPO,
4.   bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, daß keine Anhaltspunkte für eine nicht natürliche Todesursache bestehen.
   (2)   Statt der Unterlagen des Absatzes 1 sind mitzuführen.
1.   Ein Leichenpaß nach dem Muster der Anlage, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpaß verlangt,
2.   bei Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik überführt werden, ein dem Lei- chenpaß nach Muster vergleichbares Dokument des Landes, aus dem die Überführung erfolgt, oder, falls ein solches nicht vorliegt, des Landes, von dem aus die Grenze der Bundesrepublik Deutschland überschritten wird. Liegt weder ein Leichenpaß noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzu- führen.
   (3)   Bei der Überführung aus einem anderen Land der Bundesrepublik werden die dort für eine Über- führung vorgesehenen Unterlagen als mitzuführende Unterlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 anerkannt.
   (4)   Bei Überführung in Einrichtungen zur inneren Leichenschau, in denen die Todesursache aus anderen als strafprozessualen Gründen festgestellt werden soll, genügt das Mitführen einer Durchschrift der Todesbescheinigung.

§  5 Leichenpaß

   (1)   Der Leichenpaß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn die Überführung nach § 3 zulässig ist und die Beförderungsunterlagen (§ 4 Abs. 1) vorgelegt worden sind.
   (2)   Macht ein Land, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenüberführung besteht, die Über- führung in oder durch sein Hoheitsgebiet von weiteren Angaben in dem Leichenpaß abhängig, so müs- sen diese unter Beachtung der Fußnoten (1) und (2) der Anlage zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen werden.

§  6 Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen

Die für die Leichenüberführung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, daß
1.   die Überführung nur durch zuverlässige Personen erfolgt,
2.   die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden und
3.   die Überführung ohne vermeidbare Aufenthalte und ohne vermeidbare Verlagerung des Sarges aus dem Transportfahrzeug durchgeführt wird.

§  7 Sargbeschaffenheit

Die Leiche darf nur in einem festverschlossenen, widerstandsfähigen und gut abgedichteten Holzsarg befördert werden, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist. Es können Särge aus einem anderen Material verwendet werden, wenn durch Gutachten eines staat- lichen Prüf- oder Forschungsinstituts der Nachweis erbracht ist, daß das zur Sargherstellung benutzte Material den Anforderungen an eine Überführung und Bestattung entspricht.

§  8 Leichenwagen

   (1)   Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbauten zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden (Leichen- wagen). Die Kreisverwaltungsbehörde kann für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.
   (2)   Die Aufbauten müssen folgenden Anforderungen entsprechen.
1.   Sie müssen eine würdige Beförderung gewährleisten,
2.   sie müssen umschlossen und vom Fahrerraum getrennt sein,
3.   ihr Boden muß gegen das Durchdringen von Flüssigkeit abgedichtet sein,
4.   sie müssen einschließlich des Fahrerraumes leicht wasch- und desinfizierbar sein,
5.   der Sarg muß so befestigt werden können, daß er sich während der Fahrt nicht verschieben kann.
   (3)   Bei Auslaufen von Flüssigkeit aus dem Sarg sind die Aufbauten und der Fahrerraum gründlich zu reinigen und im Falle des § 2 Abs. 1 auch zu desinfizieren.

§  9 Ausgrabungen

   (1)   Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Über- führung nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
   (2)   Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören.
   (3)   Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellten, daß die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden; dies gilt auch nach Ablauf der Ruhefrist.

§ 10 Sondervorschriften

   (1)   Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Überführung im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen.
   (2)   Für die Überführung von Leichen zum Bestattungsplatz am Sterbeort finden von den Vorschriften dieses Abschnittes lediglich § 3 Nr. 3, § 6 Nrn. 1 und 3 und § 8 Abs. 3 Anwendung. Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen, Tieren oder Lebensmitteln dienen, dürfen nicht benützt werden. Ausnahmen von Satz 2 sind mit Genehmigung der Gemeinde zulässig, wenn eine würdige Leichenüberführung gewährleistet ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.
   (3)   Für die Überführung von Leichen tödlich Verunglückter (Bergungstransporte) kann die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Beförderung beginnt, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes zulassen.
   (4)   Unberührt bleiben
1.   internationale Verträge über den Leichentransport,
2.   zwischenstaatliche Vereinbarungen,
3.   das Beförderungsrecht der Deutschen Bundesbahn,
4.   Sonderregelungen für den Verteidigungs- und Katastrophenfall.

Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a des Bestattungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1.   entgegen § 1 Satz 2 und § 8 Abs. 3 nicht die erforderliche Desinfektion vornimmt,
2.   entgegen § 2 Nr. 1 eine Leiche wäscht, rasiert, frisiert oder umkleidet,
3.   entgegen § 2 Nr. 2 die Leiche nicht unverzüglich auf die vorgeschriebene Weise einhüllt und einsargt,
4.   entgegen § 2 Nr. 3 oder Abs. 2 den Sarg ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde öffnet oder den erforderlichen Hinweis nicht anbringt,
5.   entgegen § 3 die Leiche überführt, obwohl die Voraussetzungen für die Bestattung nicht vorliegen, gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind oder Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen,
6.   entgegen § 4 die Leiche ohne die vorgeschriebenen Unterlagen überführt,
7.   entgegen § 8 zur Überführung der Leiche keinen Leichenwagen verwendet,
8.   entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Leiche ausgräbt oder ausgraben läßt,
9.   entgegen § 10 Abs. 2 für die Überführung von Leichen zum Bestattungsplatz am Sterbeort Fahrzeuge benützt, die der Beförderung von Personen, Tieren oder Lebensmitteln dienen.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1)   Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft.
   (2)   Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Beförderung von Leichen vom 10. Juni 1942
         (BayBS II S. 141) außer Kraft.


Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes
Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 17. 9. 1987 (MBl. S. 687)
geändert durch Bekanntmachung vom 16. 2. 1995 (AllMBl. S. 195).

Nach Art. 149 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung haben die Gemeinden dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung gehört die Totenbestattung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden.

Den Gemeinden obliegen dabei folgende Aufgaben:

-Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Bestattungseinrichtungen (Art. 7 BestG)
-Erlaß gemeindlicher Rechtsvorschriften (Art. 23, 24, GO, Art. 17 BestG)
-Überwachung des Bestattungswesens (Art. 14 BestG).
 

1. Bestattungseinrichtungen

1.1Begriff

Bestattungseinrichtungen im Sinn von Art. 7 BestG sind nicht nur Grundstücke und Gebäude wie z.B. Friedhöfe, Leichenräume (Leichenhäuser) und Feuerbestattungsanlagen, sondern alle Einrichtungen, die unmittelbar der Bestattung und deren Vorbereitung dienen sollen. Die Einrichtungen umfassen auch das geeignete Personal, um die Verstorbenen waschen, ankleiden, einsargen, befördern, bestatten und um- betten zu können.

1.2 Bedürfnis für gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zu den Aufgaben der Gemeinden nach Art. 7 BestG gehört nicht nur das Herstellen und Unterhalten von Bestattungseinrichtungen, sondern auch deren Betrieb. Die Gemeinden müssen jedoch Bestattungs- einrichtungen nur herstellen, unterhalten und betreiben, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Das ist in dem Umfang nicht der Fall, in dem Dritte Bestattungseinrichtungen bereithalten. Das Ausmaß der gemeindlichen Pflicht ist daher für jede einzelne Gemeinde besonders festzustellen. Im Gegensatz zur Pflicht ist das Recht der Gemeinden, Bestattungseinrichtungen zu betreiben, von der Tätigkeit Dritter nicht abhängig. Dieses Recht folgt aus dem Verfassungsauftrag der Art. 149, 83. Von einer Ge- meinde kann daher nicht verlangt werden, daß sie die Tätigkeit ihrer Bestattungseinrichtungen einschränkt oder einstellt, wenn kirchliche Friedhofsträger oder private Unternehmer tätig sind oder tätig werden wollen.

1.3 Bestattungshoheitsverwaltung und Bestattungswirtschaftsbetriebe

1.3.1 Die Herstellung und Unterhaltung von Bestattungseinrichtungen im Sinn von Art. 7 BestG ist eine Aufgabe, die ihrem Wesen nach zwingend hoheitlicher Natur ist (Bestattungshoheitsverwaltung). Dazu gehören der Betrieb von Friedhöfen, Leichenräumen und Feuerbestattungsanlagen, aber auch Dienstleistungen, für die gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO ein Benutzungszwang angeordnet werden kann (z. B. Aufbahrung von Leichen, Bestattung). An der hoheitlichen Natur der Aufgabe ändert sich nichts, wenn die Gemeinde sie in privatrechtlicher Form erfüllt (s. Nr. 2.1.2).
1.3.2 Neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit können die Gemeinden Leistungen anbieten, die auch von privatwirtschaftlich tätigen Bestattungsunternehmen erbracht werden (Bestartungswirtschaftsbetrieb). Für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden gilt der 4. Abschnitt der Gemeindeordnung. Dabei ist nach der Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1957 (BayVBl. 1958, S. 51) folgendes zu beachten:
Ist der Zweck des Unternehmens in erster Linie darauf gerichtet, an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilzunehmen und dabei Gewinne zu erzielen, sind die Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts in vollem Umfang anwendbar. Soweit dagegen ein Unternehmen der Daseinsvorsorge dient, gelten die Einschränkungen des Art. 89 Abs. 1 und 2 GO nicht.Die Totenfürsorge ist eine den Gemeinden durch Verfassung und Gesetz zugewiesene gemeinnützige Aufgabe, die in engem Zusammenhang mit anderen öffentlichen Aufgaben, vor allem dem Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren, steht. Sie kann nicht vorwiegend am wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sein, sondern ist ohne Rücksicht auf Gewinn zu erfüllen. Die Einschränkungen des Art. 89 Abs. 1 und 2 GO sind daher auf Bestattungswirtschaftsbetriebe grundsätzlich nicht anwendbar. Etwas anderes gilt aber für Tätigkeiten, die nach Art und Umfang über die Totenfürsorge hinausgehen (z. B. Einrichtung einer Friedhofsgärtnerei, Verkauf von Kränzen und Blumen, regelmäßige Durchführung von Fernüberführungen).
1.3.3 Bestattungswirtschaftsbetriebe unterliegen den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GVB). Das bedeutet vor allem, daß die Gemeinden die inhaltliche Verknüpfung ihrer hoheitlichen Aufgaben mit den Aufgaben von Bestattungswirtschaftsbetrieben im Wettbewerb mit privaten Bestat- tungsunternehmen nicht mißbräuchlich ausnutzen dürfen. Ein Mißbrauch liegt u. a. vor, wenn sie aus dieser Verknüpfung wettbewerbliche Vorteile ziehen, die ihre Mitbewerber nicht erzielen können. Die Gemeinden müssen daher den Bestattungswirtschaftsbetrieb sowohl in der Bezeichnung wie auch räumlich, organisatorisch und personell so vom Hoheitsbereich trennen, daß der Bürger ohne Schwierigkeiten erkennen kann, welche Leistungen er aus öffentlich-rechtlichen Gründen nur bei der Gemeinde und welche er auch bei privaten Bestattungsunternehmen erhält. Auch sonst dürfen gemeindliche Bestattungswirtschaftsbetriebe, die über eine marktstarke Stellung oder über eine gegenüber privaten Bestattungsunternehmen überlegene Marktmacht verfügen, andere Unternehmen (z. B. Zulieferer, private Bestattungsunternehmen) nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandeln (z. B. durch nicht gerechtfertigte Ausgestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen).

1.4 Durchführung gemeindlicher Aufgaben durch private Unternehmer

Die Gemeinden müssen ihre mit dem Betrieb von Bestattungseinrichtungen zusammenhängenden hoheitlichen Aufgaben nicht selbst durch eigenes Personal oder eigene Bestattungseinrichtungen erfüllen, sondern können sich - soweit die Aufgabe dafür geeignet ist - auch privater Unternehmen bedienen. Sie müssen aber die Rechtsbeziehungen zu dem Unternehmer so gestalten, daß dieser nur als Gehilfe zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig wird. Eine Übertragung der Aufgaben selbst, also eine Beleihung des Unternehmers, ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
1.4.1 Im Verhältnis zu den Benutzern der Bestattungseinrichtungen müssen die Gemeinden Partner der wegen einer Bestattung anzuknüpfenden Rechtsbeziehungen bleiben. Der Unternehmer tritt nur in Kontakt mit dem Benutzer, soweit er anstelle der Gemeinde die mit der Bestattung verbundenen Arbeiten (z. B. Grabherstellung, Schmücken der Leichenhalle, Schließen des Grabes) verrichtet und dabei anfallende Schreibarbeiten erledigt. Hoheitliche Maßnahmen wie Grabzuteilungen oder Gebührenfestsetzungen trifft die Gemeinde selbst. Gebühren, die die Gemeinde festgesetzt hat, kann ein privater Unternehmer einheben, wenn ihm die Gemeinde insoweit die Kassengeschäfte mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Art. 101 Abs. 1 GO übertragen hat. Dabei ist § 56 KommHV zu beachten. Hat die Gemeinde die Benutzung der Bestattungseinrichtungen privatrechtlich geregelt, kann der Unternehmer als Vertreter der Gemeinde auch das privatrechtliche Entgelt aufgrund der gemeindlichen Vorgaben bestimmen und vom Schuldner fordern.
1.4.2 Verträge, die die Gemeinden zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Bestattungsaufgaben mit privaten Unternehmern schließen, setzen grundsätzlich einen Wettbewerb voraus. Die Laufzeit solcher Verträge sollte verhältnismäßig kurz (etwa auf ein bis zwei Jahre) befristet sein.
1.4.3 Der Vertrag muß so gestaltet sein, daß der Unternehmer aus seiner Tätigkeit im hoheitlichen Bereich nicht mißbräuchlich wettbewerbswidrige Vorteile für seinen eigenen Unternehmensbereich zu Lasten anderer privater Unternehmer erlangen kann (vgl. Nr. 1.3.3). Der Benutzer muß deutlich erkennen können, ob der Unternehmer ihm gegenüber als Vertreter der Gemeinde oder für das eigene Unternehmen tätig wird.

1.5 Anlage von Bestattungseinrichtungen

Für die Anlage von Friedhöfen, Leichenhäusern und Gruften gilt nach wie vor die Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 (BayBSVI I S. 33).

1.6 Verkehrssicherungspflicht

Die Gemeinden sind als Friedhofsträger verpflichtet, die gemeindlichen Friedhöfe in einem verkehrssi- cheren Zustand zu halten. Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt die Sicherung vor Gefahren auf den Wegen und vor Gefahren, die von Gebäuden, Grabdenkmälern und erkennbar gefährdenden Bäumen ausgehen. Die Friedhofsträger sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Aufstellung von Grabmälern zu überwachen, sie müssen jedoch in angemessenen Zeitabständen die Standfestigkeit aufgestellter Grabmäler überprüfen (sog. Rüttelprobe durch fachkundige Bedienstete oder berufserfahrene Hand- werksmeister). In der Regel genügt eine jährliche Überprüfung nach dem Ende der winterlichen Witter- ung. Im übrigen wird den Gemeinden empfohlen, in ihre Friedhofssatzungen Vorschriften über die standsichere Aufstellung von Grabdenkmälern aufzunehmen.

2.  Gemeindliche Rechtsvorschriften

2.1 Verordnungen und Satzungen

Die Gemeinden können Regelungen im Bestattungswesen sowohl durch Verordnung als auch durch Satzung treffen. Der Erlaß der Verordnung gehört gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 2 LStVG zum übertra- genen Wirkungskreis; bei ihrem Vollzug handeln die Gemeinden aber (ebenso wie beim Erlaß und Vollzug gemeindlicher Satzungen) im eigenen Wirkungskreis.
2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 BestG können die Gemeinden Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung erlassen, soweit das zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer über eine schickliche Totenehrung hinausgehenden Inanspruchnahme öffentlicher Bestattungsein- richtungen erforderlich ist. Nach Art. 17 Abs. 2 BestG können die Gemeinden durch Verordnung auch die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedhöfen, in Feuerbestattungs- anlagen, Leichenräumen und ähnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen.
2.1.2 Nach Art. 24 GO können die Gemeinden Satzungen über die Benutzung gemeindlicher Bestat- tungseinrichtungen erlassen. Art. 24 GO und ebenso die darauf beruhenden Satzungen bleiben gemäß Art. 20 Abs. 3 Nr. 3 BestG unberührt, soweit sie dem BestG und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) nicht widersprechen. Die anstelle einer Satzung auch mögliche Regelung der Benutzung durch privatrechtliche Verträge ist weniger zweckmäßig.
2.1.3 Für das Verhältnis von gemeindlichen Satzungen zu Gemeindeverordnungen gilt folgendes:
-Die Regelungsbereiche von Verordnung und Satzung können sich überschneiden; z. B. können Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, den Transport der Leichen in das Leichenhaus, das Reinigen und Bekleiden der Leichen und die Beschaffenheit der Särge sowohl in einer Satzung nach Art. 24 GO als auch in einer Verordnung nach Art. 17 BestG erlassen werden. Um doppelte und möglicherweise widersprüchliche Regelungen zu vermeiden, sind einerseits Verordnungen nur zugelassen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften bereits dieselben Gegenstände regeln (Art. 17 Abs. 1 BestG). Zu diesen anderen Rechtsvorschriften gehören auch gemeindliche Satzungen nach Art. 24 GO. Andererseits können Satzungen nicht mehr erlassen werden, soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Absätze 1 und 2 des Art. 17 BestG durch Verordnung getroffen haben (Art. 17 Abs. 3 BestG). Will eine Gemeinde bestimmte Fragen des Bestattungswesens durch Verordnung regeln und sieht sich hieran durch Satzungsvorschriften gehindert, kann sie die Vorschrift zu diesem Zweck förmlich aufheben. Gleiches gilt im umgekehrten Verhältnis. Satzungen nach Art. 24 GO sind nur für gemeindliche Einrichtungen möglich. Wenn in einer Gemeinde nur gemeindliche Bestattungseinrich- tungen vorhanden sind, kann sie auf den Erlaß einer Verordnung verzichten, denn alle zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Regelungen können dann auch durch gemeindliche Satzung getroffen werden. Verordnungen nach Art. 17 BestG sind in ihrer Wirkung nicht auf gemeindliche Bestattungseinrich- tungen beschränkt; sie gelten also auch für kirchliche Friedhöfe. In solchen Verordnungen können jedoch keine Regelungen über öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren, über die Gestaltung von Grabdenkmälern, die Bepflanzung von Gräbern und dgl. getroffen werden. Diese Regelungen bleiben gemeindlichen oder - für kirchliche Friedhöfe - kirchlichen Satzungen vorbehalten. Sowohl die Gemeinde als auch die Kirchenverwaltung unterliegen dabei den Beschränkungen des Art. 9 BestG.

2.2 Benutzungszwang

Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO können die Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Wohls die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen durch Satzung zur Pflicht machen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden sich zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben privater Unternehmer bedienen (Nr. 1.4).
2.2.1 Ein Benutzungszwang zugunsten gemeindlicher Einrichtungen schließt, soweit er reicht, private Bestattungsunternehmen aus. Seine Rechtmäßigkeit ist daher für jede einzelne Einrichtung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vor allem am Maßstab von Art. 12 GG zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG ist zu unterscheiden zwischen einer bloßen Regelung der Berufsausübung, wie sie regelmäßig bei einer Beschränkung in nur einzelnen Verrichtungen vorliegt, und einer nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässigen Berufswahlsperre, die es unmöglich macht, den betreffenden Beruf zu ergreifen und auszuüben (Urteil vom 11. 6. 1958, BVerfGE 7, 377/405 ff.). Für die Einführung eines Benutzungszwangs, der lediglich eine Berufsausübungsregelung enthält, genügt es, wenn Gründe des öffentlichen Wohls (im Bestattungswesen z. B. Schutz und Förderung der Gesundheit, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebs usw.) dies zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen dadurch nicht unzumutbar belastet werden. Ein Benutzungszwang hingegen, der sich aufgrund seiner rechtlichen Ausgestaltung und seines sachlichen Umfangs als Berufswahlsperre in der betroffenen Gemeinde auswirkt, ist nur zum unbedingt notwendigen Schutz besonders wichtiger, überragender Gemeinschaftsgüter (z. B. Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren) zulässig. Eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung, die einen derartig weitreichenden Benutzungszwang rechtfertigen könnte, wird aber nicht schon dadurch begründet, daß sich auch private Gewerbetreibende im Bestattungswesen betätigen. Vielmehr ist anzunehmen, daß ein privater Bestattungsunternehmer die ihm auch gegenüber der Öffentlichkeit obliegende Aufgabe ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften erfüllen wird. Sollte dies im Einzelfall nicht zutreffen, kann ihm bereits bei einem einmaligen schwerwiegenden Verstoß die gewerbliche Tätigkeit untersagt werden.
2.2.2  Zulässig ist der Benutzungszwang für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorzunehmen sind. Dazu gehören unter anderem folgende Leistungen:
-Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),
-Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab,
-Ausschachten und Schließen des Grabs sowie eigentliche Grablegung,
-bei Feuerbestattungen auch die Beisetzung der Urne.
Den Wünschen der Hinterbliebenen sollte jedoch so weit wie möglich entsprochen werden. Auf eine Trauerfeier in der Trauerhalle oder auf musikalische Darbietungen können sie verzichten. Es steht ihnen auch frei, Kränze und Blumengebinde mitzubringen und am Sarg niederzulegen.
2.2.3 Gegen die Anordnung eines Benutzungszwangs für das gemeindliche Leichenhaus bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Das gilt auch für Fälle, in denen Leichen vom Sterbeort nach auswärts transportiert werden sollen. Durch den Leichenhauszwang wird sichergestellt, daß Leichen erst dann überführt werden, wenn sie ordnungsgemäß eingesargt worden sind, der Leichenpaß ausgestellt ist und alle sonstigen Voraussetzungen für die Überführung erfüllt sind. Auf diese Weise können die Gemeinden ihren Überwachungsaufgaben nach Art. 14 Abs. 1 BestG nachkommen.
Vom Leichenhauszwang sollten jedoch Ausnahmegenehmigungen vorgesehen werden. Ausnahmen können z. B. für in Krankenhäusern verstorbene auswärtige Patienten in Frage kommen, wenn die Überführung unmittelbar bevorsteht, das Krankenhaus geeignete Räume zur Aufbewahrung besitzt und wenn im Krankenhaus geeignetes Personal zur Verfügung steht, um die Überwachungsaufgaben der Gemeinde zu erfüllen (vgl. Nr. 3.1). Es muß sichergestellt sein, daß die Leiche erst überführt wird, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Überführung erfüllt sind. Da die Gemeinden für kirchliche Leichenhäuser keinen Benutzungszwang durch eine Satzung gemäß Art. 24 GO festsetzen können, kommt insoweit nur eine Regelung in einer Verordnung nach Art. 17 Abs. 1 BestG in Frage. Gibt es in einer Gemeinde sowohl ein kirchliches als auch ein gemeindliches Leichenhaus, ist nur eine einheitliche Regelung in dieser Form möglich.
2.2.4  Ein Benutzungszwang für gemeindliche Friedhöfe kann nicht angeordnet werden. Ist in einer Gemeinde nur ein gemeindlicher Friedhof vorhanden, ergibt sich die Benutzungspflicht - abgesehen von einer Überführung nach auswärts -unmittelbar aus den Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 BestG. Besteht außerdem noch ein kirchlicher Friedhof, wäre ein Benutzungszwang für den gemeindlichen Friedhof wegen Art. 24 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Nummer 3 Satz 2 BestG unzulässig.
2.2.5  Ein Benutzungszwang kann nicht angeordnet werden für
-die Lieferung von Särgen, Sargausstattungen (Sargdecken, Sargtüchern, Sargkissen), Überurnen, Kränzen und Blumenschmuck sowie die Sargeinbettung, Sargbedeckung, Grabdekoration und Grabschmuck,
-die Beschaffung der erforderlichen amtlichen Bescheinigung,
-die Vermittlung von Trauerdrucksachen, Todesanzeigen und Danksagungen.
Alle genannten Leistungen können ohne Schädigung öffentlicher Interessen auch von Privaten erbracht werden.
2.2.6 Ein Benutzungszwang kommt auch für die Leichenversorgung (Reinigen, Ankleiden und Einsar- gen) nicht in Frage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Leichenversorgung sachgerecht allein durch die Gemeinden und nicht auch durch private Gewerbetreibende wahrgenommen werden könnte. Das gleiche gilt für die Versorgung von Unfalltoten und sonst tot aufgefundenen Personen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit schon vor der Einsargung ins Leichenhaus gebracht werden. Ein Zwang, die Leichenversorgung von der Gemeinde vornehmen zu lassen, kann auch für Verstorbene in gemeindlichen Krankenanstalten und Altenheimen nicht festgesetzt werden. Zu den Aufgaben dieser Anstalten gehört es nicht, die Leichen der in ihnen Verstorbenen herzurichten und einzusargen. Gibt es in der Anstalt keinen Raum für die Leichenversorgung, muß die Gemeinde dafür sorgen, daß die Ver- storbenen aus der Anstalt in schicklicher, unauffälliger und hygienisch einwandfreier Weise weggebracht werden. Deswegen muß aber die Gemeinde die Verstorbenen nicht durch eigene Einrichtungen endgül- tig für die Bestattung einsargen lassen.
2.2.7 Ein Benutzungszwang für den Leichentransport ist unzulässig. Das gilt nicht nur für Überführungen, sondern auch für Transporte innerhalb der Gemeinde. Ein auf das Gemeindegebiet bezogener Benutzungszwang wäre eine Einschränkung der Berufsausübung, für die Gründe des öffentlichen Wohls nicht ersichtlich sind.

2.3 Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

Haben die Gemeinden das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt, so müssen sie für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren aufgrund einer Gebührensatzung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG erheben. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften richtet sich nach Satzungen gemäß Art. 22 KG.

2.4 Vorschriften über die gewerbliche Tätigkeit auf Friedhöfen

Jegliche gewerbliche Tätigkeit auf Friedhöfen muß vom Friedhofsträger ausdrücklich zugelassen worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 8. 3. 1968, VGH n. F. 21, 47/49) erfordert es der Friedhofszweck, daß der Träger die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof allgemein regelt. Dies hat grundsätzlich durch die Friedhofssatzung zu geschehen; eine privatrechtliche Regelung durch allgemeine Geschäftsbedingungen kann in Frage kommen, wenn die Benutzung des Friedhofs dem Privatrecht unterstellt ist. Die Gemeinden haben im einzelnen die Zu- lassung der gewerblichen Tätigkeit auf ihren Friedhöfen, also auch die Voraussetzung für deren Ertei- lung oder Versagung, näher festzulegen. Sie können diese Tätigkeit weiteren Beschränkungen unter- werfen (z.B. zeitlichen Beschränkungen, Verbot der Berufsausübung in der Nähe von Bestattungsfeiern).
Die Gemeinden sind im Rahmen des Friedhofszwecks unter Beachtung des Gleichheitssatzes befugt, die ihnen erforderlich und geeignet erscheinenden Vorschriften zu erlassen. Sie können danach die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten von einer Überprüfung der Sachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abhängig machen, dürfen allerdings an die Sachkunde keine Anforderungen stellen, die über das geltende Handwerksrecht hinausgehen. Gewerbliche Tätigkeiten sind vor allem die Errichtung von Grabmälern und die Grabpflege. Die privaten Bestattungsunternehmer sind auf Tätig- keiten beschränkt, die nicht einem Benutzungszwang für gemeindliche Einrichtungen unterliegen.

2.5 Vorschriften über die Grabgestaltung

2.5.1 Art. 9 Abs. 1 BestG enthält allgemeine Anforderungen an Friedhöfe und Grabstätten. Die Gemeinden können diese Anforderungen in der Friedhofssatzung näher konkretisieren, soweit dies verhältnismäßig ist und dem Friedhofszweck sowie dem Recht der Hinterbliebenen auf individuelle Grabgestaltung nicht widerspricht. Danach sind vor allem folgende Festlegungen möglich:
-Genehmigungspflicht für das Aufstellen von Grabmälern,
-maximale Höhe von Grabmälern,
-Verbot, völlig ungewöhnliche Werkstoffe oder aufdringliche Farben zu verwenden,
-Verbot provokativer Zeichen und Grabinschriften.
Besondere ästhetische oder gestalterische Vorstellungen dürfen die Gemeinden im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 BestG nicht durchzusetzen versuchen.
2.5.2 Anforderungen an die Gestaltung von Grabstätten, die über Art. 9 Abs. 1 BestG hinausgehen, können die Gemeinden nur stellen, wenn im Gemeindegebiet andere gemeindliche Friedhöfe oder Friedhofsteile in einem gemeindlichen Friedhof zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten (Art. 9 Abs. 3 BestG). Auch solche Vorschriften sind jedoch nur zulässig, wenn sie die Handlungsfreiheit des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig einschränken und nicht im Widerspruch zum Friedhofszweck stehen Die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Friedhöfen oder Friedhofsteilen mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften muß sowohl tatsächlich bestehen als auch in der Friedhofssatzung verankert sein; sie muß sich auf Reihengräber und auf Wahlgräber erstrek- ken. Außerdem müssen die Bereiche, in denen die Hinterbliebenen von ihrem Recht auf individuelle Grabgestaltung Gebrauch machen können, gleichwertig sein. Den Gemeinden wird empfohlen, ihre Satzungen zu überprüfen und sie, soweit notwendig, der Rechtslage anzupassen. Dies gilt insbeson- dere für Vorschriften über den Benutzungszwang, die den in dieser Bekanntmachung enthaltenen, auf der Rechtsprechung beruhenden Hinweisen widersprechen.

2.6 Anforderungen an Särge, Sargausstattungen u.ä.

Durch die Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 6. November 1993 (BayRS 2127-1-1-A, GVB1 S. 851) wurde § 20 BestV geändert. Die Vorschrift enthält eine abschließende landeseinheitliche Regelung über die Anforderungen an das Material und die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und Sterbebekleidung zum Schutz der Umwelt. Gemäß Art. 17 Abs. 1 BestG können die Gemeinden deshalb hierüber keine Regelungen durch Verordnung mehr treffen. Eine Regelung durch Satzung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 BestG nur insoweit möglich, als sie 20 BestV nicht widerspricht. Bestehende gemeindliche Verordnungen und Satzungen, die 20 BestV widersprechen, wurden zum 1. Dezember 1993 insoweit unwirksam.
2.6.1 Beim Vollzug von 20 BestV ist folgendes zu beachten:
-§ 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 schließt die Verwendung von massiven Eichensärgen nicht aus, es sei denn, ortsrechtliche Vorschriften über die Begrenzung des Gewichts von Särgen (vgl. Nr. 2.6.2) stehen entgegen.
-Der Stand der Technik gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird derzeit von der VDI-Richtlinie 3891 - Emissionsminderung Einäscherungsanlagen - beschrieben.
-Der gemäß § 20 Abs. 3 erforderliche Nachweis soll in einer Herstellungsbeschreibung bestehen, die mit einer Bestätigung des Herstellers verbunden ist, daß der Sarg den Vorschriften entspricht.
-Als leicht vergängliches Material zur Bekleidung von Leichen gemäß § 20 Abs. 4 gelten auch Straßen- kleider oder -anzüge. Hinsichtlich der Beschaffenheit von Sargausstattungen wird auf die VDI-Richtlinie 3891 - Emissionsminderung Einäscherungsanlagen - verwiesen.
2.6.2  Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. April 1994 (Vf. 6-VII-92; BayVBI 1994 S. 590) können von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 17 Abs. 1 BestG auch Vorschriften über die Beschränkung der Größe und des Gewichts von Särgen gedeckt sein. § 20 BestV steht einer entsprechenden Regelung nicht entgegen, da diese Bestimmung lediglich Vorschriften über das Material und die Beschaffenheit von Särgen, nicht jedoch über deren Abmessungen und Gewicht enthält.

3.   Überwachung des Bestattungswesens, Zuständigkeiten

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG haben die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwal- tungsbehörden die Aufgabe, die Einhaltung des Bestattungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen. Trotz der Aussage über die Regelzuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden in § 21 BestV sind in der Mehrzahl der Fälle die Gemeinden zuständig. Die Überwachung ist für sie eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Soweit kreisfreie Gemeinden oder Große Kreisstädte Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden wahrnehmen, werden sie im übertragenen Wirkungskreis tätig (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO; § 1 Nr. 8 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte).

3.1  Personal

Zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben haben die Gemeinden dafür zu sorgen, daß geeignetes - gegebenenfalls auch ehrenamtliches - Personal (z. B. Leichenwärter) jederzeit zur Verfügung steht. Das Personal hat auch darauf zu achten, daß die Vorschriften des Bestattungsrechts von privaten Bestat- tungsunternehmen eingehalten werden. Das gilt vor allem dann, wenn eine Leiche von auswärtigen Unternehmern versorgt und transportiert wird.

3.2  Befugnisse

Die Gemeinden üben die Aufsicht über das Bestattungswesen im Verhältnis zu Dritten zum einen durch Entscheidungen über die im Bestattungsrecht (einschließlich Gemeindeverordnungen nach Art. 17 BestG) vorgesehenen Genehmigungen usw. aus. Zum anderen sind sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG befugt, die erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall zu treffen (hierzu gehören nicht Ent- scheidungen der Gemeinde als Friedhofsträger). Soweit nicht die Polizei zuständig ist, kann es nach Art. 14 Abs. 2 BestG auch notwendig sein, daß die Gemeinde eine notwendige Maßnahme selbst vornimmt oder Dritte damit vertraglich beauftragt.

3.3  Zuständigkeit beim Auseinanderfallen von Wohnsitz und Sterbegemeinde

Welche Gemeinde beim Auseinanderfallen von Wohnsitz- und Sterbegemeinde zum Zeitpunkt des Todes für die Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 BestG zuständig ist, ist weder im Bestattungs- gesetz noch in den dazu erlassenen Verordnungen ausdrücklich geregelt. Die Frage hat dann prak- tische Bedeutung, wenn der Verstorbene vermögenslos war und keine bestattungspflichtigen Ange- hörigen hinterlassen hat, so daß die zuständige Behörde auch die Kosten einer etwaigen Überführung und der Bestattung zu tragen hat. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Bestattungsrechts ergibt sich dazu folgendes:

3.3.1 Zuständigkeit der Sterbegemeinde

Die Sterbegemeinde hat mit dem Eintritt eines Todesfalls die bestattungsrechtliche Pflicht, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen und innerhalb der 96-Stunden-Frist nach § 10 Abs. 1 BestV die Überführung in die Wege zu leiten. Zur Beisetzung der in ihrem Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefun- denen, die nicht Gemeindeeinwohner sind, ist sie gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG nur verpflichtet, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist. Wenn die Wohnsitzge- meinde bekannt ist, kann die anderweitige Beisetzung als sichergestellt gelten, da in diesem Fall die Wohnsitzgemeinde gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG verpflichtet ist, die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner zu gestatten. Die bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Sterbegemeinde endet mit der Übergabe der Leiche an die Wohnsitzgemeinde beziehungsweise bei Feuerbestattungen mit dem Verbringen der Leiche in eine Feuerbestattungsanlage.

3.3.2 Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde

Die Wohnsitzgemeinde, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG zur Beisetzung verpflichtet ist, muß die überführte Leiche übernehmen und hat daraufhin selbst die bestattungsrechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen. Im Falle einer Feuerbestattung ist die Einäscherung Teil der Bestattungspflicht der Wohnsitzgemeinde.

3.3.3 Kostentragungspflicht

Die Gemeinden tragen jeweils die Kosten für die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben. Einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe haben die Gemeinden hierfür weder nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, da die Träger der Sozialhilfe nicht allgemein »Pflichtiger« im Sinne dieser Vorschrift ist, noch nach § 15 BSHG, da den Gemeinden die Kostentragung zugemutet werden kann.

4.Aufgehoben werden die Bekanntmachungen vom

-14. Februar 1950 (BayBSVI S. 131),
-14. Januar 1972 (GBl S. 62),
-13. Februar 1974 (GBl S. 149).


Anlage von Friedhöfen, Leichenhäusern und Grüften
vom 8. 7. 1911 (BayBSVI 1 S. 33)

Zur Beurteilung der bei der Anlage von Friedhöfen in Betracht kommenden gesundheitlichen Fragen wurden in der Ministerialentschließung vom 14. 8. 1865 allgemeine Gesichtspunkte aufgestellt. Diese Gesichtspunkte sind zum Teil veraltet. An ihre Stelle treten nachstehende Grundsätze, die sich zugleich auch mit der Errichtung von Leichenhäusern und Grüften befassen.

Grundsätze für die Anlage von Friedhöfen, Leichenhäusern und Grüften

Vorbemerkung

Leichen, die der Erde übergeben werden, fallen für gewöhnlich der Zerstörung anheim. Die Zersetzung erfolgt in der ersten Zeit unter dem Einfluß der auf der Oberfläche und im Innern der Leiche vorhandenen Bakterien und Pilze, später auch unter dem Einflusse verschiedener Tierarten (Insektenlarven, Würmer); sie setzt immer eine gewisse Feuchtigkeit des Bodens voraus. Die Zersetzung unter reichlichem Sauer- stoffzutritt führt zur vollständigen Verbrennung der organischen Bestandteile des Körpers und wird als Verwesung bezeichnet; sie liefert als Endprodukte unschädliche Stoffe. Die Zersetzung bei Sauerstoff- abschluß oder mangelhaftem Sauerstoffzutritt führt zur Fäulnis; die Fäulnis liefert als Endprodukte übel- riechende, zum Teil auch gesundheitsschädliche Stoffe. Wenn die zur Zersetzung nötige Feuchtigkeit fehlt, so tritt Vertrocknung der Leiche ein. Wenn Leichen unmittelbar im Wasser oder in einem ganz mit Wasser durchtränkten Boden liegen, kommt es zur Bildung von Leichenwachs; zu Leichenwachs umge- wandelte Leichen oder Leichenteile bilden eine fettige Masse und bedürfen zum vollständigen Zerfall außerordentlich langer Zeit.

I.   Friedhöfe

Der Boden soll so beschaffen sein, daß die Verwesung der Leichen möglichst rasch erfolgt. Dies ist bei einem Boden der Fall, der zeitweise durch Oberflächenwasser durchfeuchtet wird, die Hauptmasse des Wassers aber nur kurze Zeit zurückbehält und dann wieder der Luft ungehinderten Zutritt gewährt; als völlig einwandfrei ist ein Boden jedoch erst dann zu bezeichnen, wenn er auch imstande ist, die Zer- setzungsprodukte zurückzuhalten und zu verhindern, daß übelriechende gasförmige Stoffe in die Außenluft, Krankheitskeime und in Wasser gelöste schädliche Stoffe in die tieferen Bodenschichten und das Grundwasser gelangen. Diese Bedingungen erfüllt am besten ein Boden, der aus Kies und Sand oder aus Kies und Lehm besteht, oder ein Humus-(Lehm-)boden, der reichlich mit Kies und Sand gemischt ist. Grober Schotter (ohne Sand oder Lehmbeimengung) ist ungeeignet, weil er den Gasen den Weg zur Erdoberfläche, den im Wasser löslichen Stoffen und den Keimen den Weg ins Grundwas- ser frei läßt; reicher Lehm- oder Torfboden ist ungeeignet, weil er für Luft nicht durchlässig ist. Zu be- rücksichtigen ist, daß ein ursprünglich geeigneter Boden durch oftmalige Benützung immer reicher an feinkörnigen Überresten von Leichen (Knochenerde) wird und dadurch allmählich undurchlässig und ungeeignet werden kann. Für die Eignung eines Bodens zur Anlegung von Gräbern kommt auch sein Grundwasserstand in Betracht. Da der Grundwasserstand nach Jahreszeit und Witterung schwankt, ist der höchste vorkommende Grundwasserstand zu ermitteln. Es ist unter allen Umständen zu vermeiden, daß die Grabessohle vom Grundwasser erreicht wird oder daß Särge in jene Zone zu liegen kommen, bis zu der das Wasser (durch Kapillarität) aufsteigt. Es soll vielmehr zwischen der Grabessohle und dem höchsten Grundwasserstand eine mindestens 50 cm starke Bodenschicht sich befinden, die einerseits trockene Lagerung der Särge gewährleistet und andererseits den Übergang gelöster Fäulnis- stoffe in das Grundwasser verhindert. Bei sehr großporigem Kiesboden soll diese Schicht mächtiger sein, ebenso bei sehr dichtem, feinkörnigem Boden, in dem erfahrungsgemäß das Kapillar- wasser besonders hoch aufsteigt. Ein nach seiner Zusammensetzung geeigneter Boden kann ungeeignet sein, wenn er Überschwemmungen ausgesetzt oder in einer Mulde gelegen ist, in der sich die Niederschläge sammeln. Ein an sich nicht verwendbarer Boden kann häufig durch Entwässerung oder Aufschüttung geeignet gemacht werden.

Lage der Friedhöfe

Bei der Wahl des Platzes ist auf die Richtung des Grundwasserstromes zu achten. Das Grundwasser des Friedhofes soll besonders in großporigem Boden nicht gegen benachbarte Brunnen, die aus dem Grundwasser gespeist werden, fließen. Bei Beachtung dieses Grundsatzes und bei einwandfreier Bodenbeschaffenheit ist eine Gefährdung der Umgebung durch Anlage eines Friedhofs nicht zu befürchten. Immerhin ist es, um jede Beunruhigung der Bevölkerung zu vermeiden, zweckmäßig, den Friedhof in einiger Entfernung von Wohngebäuden zu errichten. Meist sprechen schon die Interessen des Verkehrs, der baulichen Ausdehnung der Ortschaft, die Abneigung der Lebenden gegen alle an den Tod erinnernden Vorgänge gegen die Anlage in der Nähe größerer Wohnungskomplexe.

Tiefe der Gräber

Die Tiefe soll von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m, für die von Kindern unter 7 Jahren wenigstens 1,10 m, für die von Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m betragen.

Zwischenschicht

Zwischen den einzelnen Gräbern soll eine Erdschicht von mindestens 0,60 m Dicke sich befinden. Wo wegen der großen Zahl der Leichen sogenannte Reihengräber angelegt werden müssen, kann aus- nahmsweise von dieser Zwischenschicht abgesehen werden, sofern die vorgeschriebene Tiefe einge- halten wird.

Größe der Gräber

Für den Beerdigungsplatz eines Erwachsenen ist einschließlich des Zwischenweges eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,50 m, bei Reihengräbern eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,80 m in Ansatz zu bringen; die Länge und Breite der Gräber für Kinder bemißt sich nach der Größe der Särge.

Ruhefrist

Für jeden Begräbnisplatz ist die Zeit, vor deren Ablauf eine schon belegte Grabstelle zum Begraben einer anderen Leiche nicht benützt werden darf, festzusetzen. Diese Ruhefrist muß der Zeit entsprech- en, die zum Zerfall der Leiche nötig ist; sie hängt von der Bodenbeschaffenheit und dem Alter der Be- erdigten ab. Bei günstigen Bodenverhältnissen verwest die Leiche eines Erwachsenen in 4-7 Jahren, unter ungünstigen Umständen erst in 15-30 und mehr Jahren. Leichen von Kindern unter 10 Jahren brauchen etwa 1/3-1/2 dieser Zeit. Welche Ruhefrist zu wählen ist, muß für jeden Friedhof gesondert entschieden werden; ausschlaggebend bleibt dabei die bei Eröffnung von Gräbern gemachte Erfahrung.

Größe der Friedhöfe

Aus der Zahl der nach zehnjährigem Durchschnitt oder für die Zukunft voraussichtlich zur Beerdigung gelangenden Leichen der verschiedenen Altersklassen, aus der Größe der einzelnen Gräber und aus der nach Erfahrungen festgestellten oder nach der Bodenbeschaffenheit anzunehmenden Ruhefrist läßt sich der Raum für die gewöhnlichen Gräber berechnen. Für Familiengräber, Grüfte, das Leichenhaus und die größeren Wege ist zu der berechneten Fläche ein Zuschlag zu machen, der durch die örtlichen Verhältnisse bestimmt wird. Auch für gärtnerische Anlagen, die nicht nur einen Schmuck des Friedhofs bilden, sondern auch gesundheitliche Vorzüge haben, soll ein angemessener Raum vorgesehen werden. Besonders ist darauf zu achten, daß die Wege, vor allem die Hauptwege, eine dem zu erwartenden Verkehr entsprechende Breite erhalten.

II.   Leichenhäuser

Die baldige Entfernung der Leichen aus der Umgebung der Lebenden ist für die öffentliche Gesundheits- pflege von großer Wichtigkeit, besonders dann, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die an ansteckenden Krankheiten gestorben sind. Es ist deshalb in größeren Orten die Errichtung von Leichen- häusern zu fördern. Leichenhäuser sollen außer dem Aufbewahrungsraum ein heizbares Zimmer und einen Abort für den Wächter, ferner einen heizbaren Raum für die Vornahme von Leichenöffnungen enthalten. Sie müssen mit Wasser versorgt sein.

III.  Grüfte

Ähnlich wie im Erdgrabe vollzieht sich, wenn gewöhnliche Holzsärge benützt werden, die Zersetzung in gemauerten Grüften. Da aber kein die Zersetzungsgase zurückhaltendes Erdreich den Sarg umgibt, können unter Umständen, so besonders bei mangelhafter (schadhafter) Deckung, übelriechende und giftige Gase in die Außenluft gelangen. Von diesem Standpunkt aus ist die Neuanlage von Grüften in oder unter geschlossenen Räumen, die Menschen dauernd oder vorübergehend zum Aufenthalte dienen, gefährlich und ausnahmsweise nur dann zu gestatten, wenn starkwandige, luftdicht abgeschlossene Metall- oder Steinsärge benützt und die Grüfte selbst mit wasserdichtem Boden und einem über Dach führenden Entlüftungsrohr versehen und völlig dicht gedeckt werden. Auf offenen Friedhöfen kann auch bei Verwendung durchlässiger Särge jede Gefährdung der Besucher ausgeschlossen werden, wenn die Anlage der Grüfte in einer Weise erfolgt, daß die gasförmigen und flüssigen Zersetzungsstoffe in den Boden abgeleitet werden. Zu diesem Zweck muß der obere Verschluß der Grüfte ein möglichst dichter sein und müssen andererseits die Wände gegen das umgebende Erdreich undicht hergestellt werden. Als undicht sind schon die gewöhnlichen Ziegel- und Backsteinmauern zu betrachten, sofern sie nicht mit Mörtel verputzt werden. In verputzten Mauern und in Beton müssen besondere Luftschlitze angebracht werden, oder es muß die Sohle der Gruft ein geringes Gefälle und an der tiefsten Stelle eine Öffnung erhalten, durch welche die flüssigen und gasförmigen Stoffe in das umgebende Erdreich austreten können.


Verfahren bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Todesfall
und bei  Auffinden von unbekannten Leichen
Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen
vom 23. 2. 1973 (MABl. S. 181)

Zum Vollzug des § 159 der Strafprozeßordnung und des § 4 der Bestattungsverordnung
vom 9. Dezember 1970 (GVBl. S. 671) wird bestimmt:

1. Geltungsbereich

1.1  Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist oder wenn der Leichnam eines Unbekannten gefunden wird.
1.2  Nicht natürlich ist der durch Selbstmord, Unfall, strafbare Handlung oder sonst durch Einwirkung von außen herbeigeführte Tod.
1.3  Unbekannt ist ein Toter, der nicht sofort identifiziert werden kann.
1.4  Stirbt ein Unbekannter nach längerer Behandlung im Krankenhaus, so wird sein Leichnam nicht ,,gefunden«. Dagegen wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, wenn jemand zwar unter den Augen anderer gestorben ist, aber eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist.

2. Bergung, Transport, Bewachung und Unterbringung der Leiche

2.1  Die Polizei hat unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Leiche geborgen und bewacht oder sicher untergebracht wird. An der Leiche dürfen bis zum Eintreffen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, Veränderungen nur vorgenommen werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erfor- derlich sind. Spuren, die zur Aufklärung der Todesursache dienen können, dürfen nicht vernichtet oder beeinträchtigt werden.
2.2  Die Kosten der Bergung, des Transports, der Bewachung und Unterbringung der Leiche sind zu- nächst von der Polizei zu tragen. Für die Behandlung dieser Kosten gelten die GemB vom 24. Mai 1957 (BayBSVI III S. 413, BayBSVJu V S. 352) und die hierzu ergangene MB vom 7. Juni 1962 (MABl. S. 417), geändert durch MB vom 13. Oktober 1965 (MABl. S. 511) und vom 3. März 1966 (GBl. S. 142) entsprechend.

3. Anzeige

3.1   Die Polizei hat den Todesfall oder die Auffindung der Leiche und die dabei getroffenen Feststel- lungen unverzüglich dem Staatsanwalt oder, wenn dieser nicht zu erreichen und Eile geboten ist, dem Amtsrichter anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich nachzureichen, wenn sie zunächst auf andere Weise übermittelt worden ist.
3.2   Unberührt bleiben Anzeigepflichten der Polizei nach sonstigen Bestimmungen, insbesondere
3.2.1 nach den zu § 35 des Personenstandsgesetzes erlassenen Vorschriften (vgl. Abschnitt VI Nr. 2 der MB über den Vollzug des Personenstandsgesetzes vom 3. Juli 1968, MAB1. S. 265),
3.2.2 nach der MB über die Nachrichtenstelle für Vermißte, unbekannte Tote und unbekannte hilflose Personen beim Bayer. Landeskriminalamt vom 23. September 1953 (BAYBSVI II S. 41), zuletzt geändert durch MB vom 29. Juni 1971 (MABl. S. 686).
3.3    Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417, her. S. 521) und § 4 Abs. 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung vom 9. Dezember 1970 (GVBl. S. 671) unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verständigen.

4.Weiteres Verfahren nach der Anzeige

4.1   Der Staatsanwalt (Amtsrichter) verfährt auf Grund einer nach Nr. 31 erstatteten Anzeige nach Nrn. 28 bis 33 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Dezember 1970 (vgl. JMBI. S. 162). 4.2Die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters nach
§ 159 Abs. 2 StPO zur Bestattung einer Leiche ist auf Formblättern nach dem Muster der Anlage zu erteilen.
4.3    Ist auf Grund der Anzeige lediglich der Amtsrichter tätig geworden, ist die Anzeige nach Erledigung auch dem zuständigen Staatsanwalt zu übersenden.

5. Ärztliche und richterliche Leichenschau

Art. 2 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes schreibt bei jedem Todesfall eine ärtzliche Leichenschau vor; diese ist von der richterlichen Leichenschau nach 87 der Strafprozeßordnung zu unterscheiden, die Beweiszwecken im Strafverfahren dient und erforderlichenfalls neben der ärztlichen Leichenschau i. S. des Bestattungsgesetzes vorzunehmen ist. Ist anzunehmen, daß die Leichenschau nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird, so kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei verlangen, daß die Leichenschau von einem Arzt des Gesundheitsamtes, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, oder von einem Landgerichtsarzt vorgenommen wird oder, wenn sie bereits durchgeführt worden ist, wiederholt wird; die Kostentragungspflicht und die Höhe der Kosten richten sich in diesen Fällen nach der Gebührenordnung der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 28. März 1967 (GVBl. S. 324), ggf. in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bestattungsgesetzes (Art. 4 des Bestattungsgesetzes).

6. Aufhebung einer früheren Bekanntmachung

Die MB über das Verfahren und die Zuständigkeit bei Auffindung von Leichen vom 3. Dezember 1953 (BayBSVI II S. 112, BayBSVJu IV S. 173) wird aufgehoben.

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