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 Das Bestattungsrecht in
Bremen
Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
vom 16. 10. 1990 (GBI. S. 303) geändert durch Gesetz vom 25. 3. (GBl. S. 129)

Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
vom 18. 12. 1990 (GBI. S. 476)

Gesetz über das Leichenwesen
vom 27. 10. 1992 (GBl. S. 627) geändert durch Gesetz vom 25. 3. 1997 (GBl. S. 129)


Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
vom 16. 10. 1990 (GBI. S. 303) geändert durch Gesetz vom 25. 3. (GBl. S. 129)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Friedhofsträger

   (1)   Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
   (2)   Die Stadtgemeinden haben für die Bereitstellung ausreichender Flächen für die Anlegung von Friedhöfen zu sorgen, Friedhöfe anzulegen und zu unter? halten.
   (3)   Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.

§ 2 Genehmigung

Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:
1. Beeinträchtigung der Gesundheit, Belange der Stadtplanung, mangelnde Eignung der Böden oder sonstiges zwingendes öffentliches Interesse.
2. Belange der Stadtplanung
3. mangelnde Eignung der Böden oder
4. sonstiges zwingendes öffentliches Interesse

§ 3 Sperrung und Aufhebung

   (1)   Die Friedhofsträger können einen Friedhof ganz oder teilweise für weitere
Bestattungen sperren (Sperrung). Das gilt auch für einzelne Bestattungsart Stadtgemeinden haben dabei ihre Pflichten aus 1 Abs. 2 zu beachten und regeln die Voraussetzungen und Folgen einer Sperrung für die stadteigenen Friedhöfe durch Ortsgesetz nach § 6 Abs. 1.
   (2)   Ein Friedhof oder Friedhofsteil soll nach der Sperrung nicht vor Ablauf der Ruhefristen anderen Zwecken zugeführt werden (Aufhebung). Sperrung und Aufhebung sind bekanntzumachen. Sie dürfen öffentlich bekanntgemacht werden, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist.

§ 4 Friedhofszwang

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen hiervon sowie Seebestattungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 4a Feuerbestattungen

   (1)   Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Diese Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
   (2)   Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur den Stadtgemeinden und den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 1 Abs. 3 befugt sind, eigene Friedhöfe anzulegen, erteilt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.

§ 5 Ruhefristen

Der Friedhofsträger bestimmt die Ruhefristen für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. Die Ruhefristen für Leichen sind nach Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

§ 6 Selbstverwaltung

   (1)   Die Bewirtschaftung und Verwaltung der stadteigenen Friedhöfe erfolgt aufgrund von Friedhofsordnungen, die die Stadtgemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben in Form eines Ortsgesetzes erlassen.
   (2)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot eines Ortsgesetzes nach Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit das Ortsgesetz für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde sachlich zuständig, die durch Ortsgesetz bestimmt ist.
   (3)   Die Bewirtschaftung und Verwaltung der nicht stadteigenen Friedhöfe regelt der jeweilige Träger eines solchen Friedhofes selbst.

§ 7 Datenverarbeitung

   (1)   Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren, sind die Friedhofsträger berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen zu verarbeiten:
1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
2. letzte Adresse,
3. Geburts- und Sterbedatum,
4. Sterberegisternummer,
5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
6. Einäscherungsnummer,
7. Zeitpunkt der Bestattung,
8. Bestattungsnummer,
9. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
10. Bestattungen in der Grabstelle,
11. Dauer des Nutzungsrechts,
12. Ruhefrist,
13. Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,
14. Name und Adresse des Bestatters,
15. Leistungen des Friedhofsträgers.
   (2)   Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten:
1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
2. Adresse,
3. Geburtsdatum,
4. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
5. Namen und Adressen von Bevollmächtigten,
6. Namen, Adressen und Geburtsdatum des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht.
   (3)   Zur Klärung der Nutzungsrechtsnachfolge dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeiten:
1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
2. Adresse,
3. Geburtsdatum,
4. Verhältnis zum letzten Nutzungsberechtigten,
5. Sterbedatum des letzten Nutzungsberechtigten,
6. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
7. Namen und Adressen von Bevollmächtigten.
   (4)   Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Satz 2 dürfen die Ortspolizeibehörden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1.  Vor-, Geburts- und Nachnamen des Verstorbenen,
2.  letzte Adresse des Verstorbenen,
3.  Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,
4.  Sterberegisternummer,
5.  Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
6.  Einäscherungsnummer,
7.  Ort und Zeitpunkt der Bestattung,
8.  Vor-, Geburts- und Nachnamen des Antragstellers,
9.  Geburtsdatum des Antragstellers,
10. Adresse des Antragstellers,
11. Verhältnis des Antragstellers zum Verstorbenen,
12. Namen und Adressen von Bevollmächtigten,
13. Lage, Bezeichnung und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bestattung vorgenommen werden soll.
   (5)   Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Vor- und Nachnamen,
2. Adresse,
3. Art des Gewerbes,
4. Zulassung,
5. Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.
   (6)   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 darf im automatisierten Verfahren erfolgen.
   (7)   Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden. Sie dürfen aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. Nach Ablauf der in Satz 2 und 3 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche Zwecke unabdingbar ist. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.
   (8)   Die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten nicht für Friedhöfe, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 8 Datenübermittlung

   (1)   Wird die Bestattung von einem anderen Friedhofsträger oder einem sonstigen Bestattungsberechtigten vorgenommen, dürfen zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen an den anderen Friedhofsträger oder den sonstigen Bestattungsberechtigten übermittelt werden:
1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
2. Geburts- und Sterbedatum,
3. letzte Adresse,
4. Sterberegisternummer;
5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
6. Einäscherungsnummer.
   (2)   Bei Umbettungen von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des Verstorbenen übermittelt werden:
1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
2. Geburts- und Sterbedatum.
   (3)   Läßt sich ein Friedhofsträger bei der Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten übermittelt werden:
1. Namen des Verstorbenen,
2. Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,
3. Name und Anschrift des Entwurfverfassers.
   (4)   Zur Herstellung des Einvernehmens nach 4 Satz 2 dürfen die Ortspolizeibehörden die in § 7 Abs. 4 genannten Daten an die Gesundheitsbehörde übermitteln.
   (5)   Die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekanntgegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.
   (6)   Hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3 und 5 gilt 7 Abs. 8 entsprechend.

§ 9 Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren

   (1)   Die Friedhofsgebühren der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
   (2)   Der Friedhofsträger erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung erforderlichen, durch die Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

§ 10 Inkrafttreten

   (1)   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Januar 1966 (Brem. GBl. S. 25  2133-a-1) außer Kraft.
   (2)   Für Friedhöfe im Sinne von 7 Abs. 8 gelten die 7 und 8 ab 1. Januar 1993.


Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
vom 18. 12. 1990 (GBI. S. 476)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Verwaltung und Bewirtschaftung

Die Verwaltung und Bewirtschaftung der stadteigenen Friedhöfe ist Aufgabe des Gartenbauamtes und des Bauamtes Bremen-Nord (Behörde).

§ 2 Arten und Größen von Grabstellen

   (1)   Für die Bestattung von Leichen in Särgen und von Aschen in Urnen vergibt die Behörde nach ihrem Ermessen Grabstellen. Sie hat dabei Wünsche auf einen bestimmten Friedhof zu berücksichtigen, solange auf diesem Friedhof Grabstellen zur Verfügung stehen und die Anzahl der voraussichtlichen Sterbefälle es zuläßt.
   (2)   Es werden folgende Grabstellen vergeben:
1. für Erdbestattungen in der Größe von 2, 4, 6 und 8 m2;
2. für Urnenbeisetzungen
a)   in der Größe von 1 und 2 m2;
b)   in Allgemeinen Totengedenkstätten (anonymen Gräberfeldern); in ihnen wird der Reihe nach beigesetzt.
   (3)   Andere Grabstellen können vergeben werden, wenn sie frei sind.

§ 3 Bestattungen

   (1)   Folgende Bestattungen können vorgenommen werden:
1. in Grabstellen für Erdbestattungen
a)   einschichtig, je 2 m2: ein Sarg,
b)   zweischichtig, je 2 m2: zwei Särge,
2. in Grabstellen für Urnenbeisetzungen a) je m2: sechs Urnen,
b)   in Allgemeinen Totengedenkstätten (anonymen Gräberfeldern) je Grabeinheit: eine Urne.
   (2)   Leichen totgeborener Kinder können der Leiche einer anderen Person beigelegt werden. Leichen von Kindern unter drei Jahren können der Leiche einer verwandten Person beigelegt werden. Die Beilegung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
   (3)   Urnen können auch in Grabstellen für Erdbestattungen beigesetzt werden,
1. anstelle einer Erdbestattung: sechs Urnen,
2. in einer mit Särgen vollbelegten Grabstelle zusätzlich: sechs Urnen.
   (4)   Der für eine Bestattung genutzte Platz einer Grabstelle darf frühestens nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen erneut genutzt werden.
   (5)   Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung legt die Behörde nach Absprache mit den Angehörigen fest.

§ 4 Ruhefristen

   (1)   Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.
   (2)   Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen unter zehn Jahren 15 Jahre und bei Verstorbenen unter drei Jahren 10 Jahre.
   (3)   Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung hat im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit für bestimmte Friedhöfe oder Teile von ihnen längere als in Absatz 2 genannte Ruhefristen für Leichen durch Anordnung festzusetzen, wenn wegen unzureichender Verwesung Bedenken gegen die Ruhefristen nach Absatz 2 bestehen. Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 5 Inhalt des Nutzungsrechts

   (1)   Durch die Vergabe einer Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist begründet.
   (2)   Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zu Anlage und Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals. In Allgemeinen Totengedenkstätten berechtigt das Nutzungsrecht nur zur Bestattung und zur Ablage von Grabschmuck an einer zentralen Stelle.
   (3)   Über die Vergabe wird dem Nutzungsberechtigten ein Nachweis ausgehändigt; er soll auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
   (4)   Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde Anschriften- und Namensänderungen mitzuteilen.

§ 6 Übertragung des Nutzungsrechts

   (1)   Stirbt der Nutzungsberechtigte, ist innerhalb eines Jahres die Umschreibung des Nutzungsrechts auf eine vom verstorbenen Nutzungsberechtigten bestimmte Person zu beantragen. Eine Umschreibung, die nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, ist gebührenpflichtig. Nach der Bestattung des verstorbenen Nutzungsberechtigten dürfen bis zur Umschreibung Rechte aus § 5 Abs. 2 Satz 1 nur mit Zustimmung der Behörde wahrgenommen werden.
   (2)   Unter Lebenden darf das Nutzungsrecht nur auf einen Angehörigen des Nutzungsberechtigten oder einer in der Grabstelle bestatteten Person übertragen werden.
   (3)   Angehörige im Sinne von Absatz 2 sind:
a)   der Ehegatte,
b)   die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
c)   die Adoptiv- und Stiefkinder,
d)   die Enkel,
e)   die Eltern,
f)   die Geschwister,
g)   die Stiefgeschwister,
h)   die Ehegatten der unter dem Buchstaben b genannten Personengruppen,
i)   die Ehegatten der unter dem Buchstaben c genannten Personengruppen,
j)   die Ehegatten der unter dem Buchstaben d genannten Personengruppen,
k)   die Ehegatten der unter dem Buchstaben f genannten Personengruppen,
l)   die Ehegatten der unter dem Buchstaben g genannten Personengruppen,
m)   der geschiedene Ehegatte.
   (4)   Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, oder ist der vom verstorbenen Nutzungsberechtigten Bestimmte nicht zur Rechtsnachfolge bereit, so ist das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 3 genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Rangfolge auf Antrag zu übertragen. Sofern keine Angehörigen mehr leben, darf das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person übertragen werden.
   (5)   Stirbt ein Nutzungsberechtigter und wird das Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht auf eine andere Person umgeschrieben, so hat die Behörde innerhalb von drei Monaten die ihr bekannten Angehörigen nach Absatz 3 auf die notwendige Umschreibung schriftlich hinzuweisen.

§ 7 Verlängerung und Ablauf des Nutzungsrechts

   (1)   Überschreitet im Falle einer Bestattung die Ruhefrist die Dauer des bisherigen Nutzungsrechts, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.
   (2)   Die Behörde kann auch ohne gleichzeitig stattfindende Bestattung ein Nutzungsrecht verlängern. Die Verlängerung ist für die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren zulässig. Bei längeren Ruhefristen kann die Dauer der Verlängerung auf 25 oder 30 Jahre bemessen werden.
   (3)   Vor Ablauf eines Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten auf den Ablauf hinzuweisen. Der Hinweis soll auch eine Verlängerungsmöglichkeit benennen. Sofern ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist, darf mittels öffentlicher Bekanntmachung auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen werden.
   (4)   Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, so ist die Behörde berechtigt, die auf der Grabstelle befindlichen Gegenstände abzuräumen und die Grabstelle einzuebnen. Die Gegenstände von Grabstellen mit abgelaufenem Nutzungsrecht hat die Behörde ein Jahr lang zu verwahren, es sei denn, der bisherige Nutzungsberechtigte hat die Rückgabe beantragt oder auf die Rückgabe verzichtet.
   (5)   Verzichtet ein Nutzungsberechtigter für Zeiten ohne laufende Ruhefrist auf Rechte an einer Grabstelle, so sind ihm die auf die nicht genutzte Zeit entfallenden Anteile an den entrichteten Grabstellengebühren zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt nach vollen Jahren.
   (6)   Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in einer Allgemeinen Totengedenkstätte kann nicht verlängert werden.

§ 8 Teilung von Grabstellen

Größere Grabstellen können geteilt werden, wenn die abgetrennten Teile für die Behörde anderweitig als Grabstellen nutzbar sind. Die Kosten für die durch die Teilung der Grabstelle veranlaßten Arbeiten trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 9 Sperrung von Grabstellen

   (1)   Friedhöfe können ganz oder teilweise aus folgenden Gründen gesperrt werden:
a)   der Bauleitplanung,
b)   der unzureichenden Verwesung,
c)   des Baumschutzes oder
d)   sonstigen wichtigen Gründen.
   (2)   Die Sperrung beendet nicht ein bestehendes Nutzungsrecht, mit Ausnahme des Rechts auf Bestattungen der gesperrten Bestattungsart (Erdbestattung, Urnenbeisetzung).
   (3)   Wird eine Grabstelle für beide Bestattungsarten gesperrt und wird dem Nutzungsberechtigten aus Anlaß einer Bestattung ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstelle auf einem stadteigenen Friedhof vergeben, ist die für die gesperrte Grabstelle entrichtete Gebühr auf die Gebühr für das Nutzungsrecht an der neuen Grabstelle insoweit anzurechnen, als sie auf die Zeit nach der Vergabe des neuen Nutzungsrechts entfällt. Das gleiche gilt, wenn bei Sperrung einer Bestattungsart auf die andere verzichtet wird. Anzurechnen ist der Betrag, der bei einer Bestattung in der gesperrten Grabstelle wegen des noch laufenden Nutzungsrechts nicht entrichtet werden müßte (Differenzbetrag zwischen voller Gebühr und Verlängerungsgebühr).

§ 10 Umbettungen

   (1)   Umbettungen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
   (2)   Leichen können über die Voraussetzung des Absatzes 1 hinaus nur umgebettet werden, wenn die Umbettung angesichts des Verwesungsstandes zumutbar und mit vertretbarem Aufwand durchzuführen ist.

§ 11 Särge und Urnen

   (1)   Särge für die Erdbestattung, alle Teile an und in ihnen sowie Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die umweltverträglich sind und die innerhalb der Ruhefrist vergehen. Leichen, Särge und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu beeinträchtigen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Beschaffenheit der Materialien zu kontrollieren und bei Verstoß gegen Satz 1 Särge oder Überurnen zurückzuweisen. Die Vorschriften über Anforderungen an Särge für die Feuerbestattung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (SaBremR 2133-b-2) bleiben unberührt.
   (2)   Müssen Särge verwendet werden, die länger als 2,03 m, breiter als 0,75 m und höher als 0,70 m sind, so ist die Zustimmung der Behörde bei der Anmeldung der Bestattung erforderlich.
   (3)   Überurnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,23 m aufweisen.

§ 12 Anlage und Pflege der Grabstellen

   (1)   Grabstellen sind in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofs abzustimmen.
   (2)   Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstellen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Behörde.
   (3)   Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Gestaltung von Grabstellen und das Verfahren nach Absatz 2 zu erlassen.
   (4)   Die Grabstelle ist von dem Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Grabmale müssen fachgerecht fundamentiert und befestigt sein.
   (5)   Kränze, Blumengebinde und dergleichen dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen.
   (6)   Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig.

§ 13 Verhalten auf den Friedhöfen

   (1)   Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
   (2)   Unzulässig ist insbesondere,
1.die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen, zu befahren;
2.Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
3.Tiere mitzubringen.
   (3)   Die Behörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 14 Gewerbliche Betätigung

   (1)   Wenn Unternehmen des Bestattungsgewerbes es übernommen haben, für ihren Auftraggeber die Gebühren für die Leistungen der Behörde zu entrichten, ist die Behörde berechtigt, die Vorlage der den Auftraggebern erteilten Rechnungen zu verlangen.
   (2)   Das Aufstellen von Werbezeichen innerhalb der Friedhöfe ist nicht zulässig.
   (3)   Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausgeübt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
   (4)   Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können von der Behörde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen dieses Ortsgesetz oder die dazu erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

   (1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Beilegung eines Kindes in unzulässiger Weise vornimmt oder der Behörde nicht unverzüglich anzeigt (§ 3 Abs. 2);
2. Särge und Überurnen aus Materialien verwendet, die nicht umweltverträglich sind und nicht innerhalb der Ruhefrist vergehen (§ 11 Abs. 1);
3. Leichen, Särge und Überurnen mit Stoffen behandelt oder versieht, die die Verwesung verzögern oder die Umwelt beeinträchtigen (§ 11 Abs. 1);
4. Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen ohne vorherige Zustimmung der Behörde auf Grabstellen aufstellt, ändert oder beseitigt (§ 12 Abs. 2);
5. für Kränze, Blumengebinde und dergleichen andere als kompostierbare Materialien verwendet (§12 Abs. 5);
6. bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel anwendet (§ 12 Abs. 6);
7. gegen die Gebote und Verbote des § 13 verstößt, in denen das Verhalten auf Friedhöfen geregelt wird;
8. gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung der Behörde eingeholt hat (§ 14 Abs. 3).
   (2)   Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind das Gartenbauamt und das Bauamt Bremen-Nord.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem. GBl. S. 225  2133-a-2) außer Kraft.


Gesetz über das Leichenwesen
vom 27. 10. 1992 (GBl. S. 627) geändert durch Gesetz vom 25. 3. 1997
(GBl. S. 129)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Begriff der Leiche

   (1)   Menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper einer verstorbenen Person, bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Weiterleben nicht möglich ist. Als menschliche Leiche gilt weiter der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta,
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).
   (2)   Keine menschliche Leiche ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keine der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war (Fehlgeborenes).

§ 2 Ehrfurcht vor den Toten

Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeborenen oder Leichenteilen.

§ 3 Leichenschau

   (1)   Jede menschliche Leiche ist zur Dokumentation des Todes, der Todeszeit, der Todesart und, soweit bekannt, der Todesursache von einem Arzt oder einer Ärztin zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, bei begründeter Verhinderung jedoch spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung zur Durchführung der Leichenschau vorzunehmen. Die Verhinderung ist mit der mutmaßlichen Zeitdauer dem Anfordernden mitzuteilen.
   (2)   In besonderen Fällen kann zusätzlich zu der nach Absatz 1 durchzuführenden äußeren Leichenschau eine innere Leichenschau (Obduktion) erfolgen.

§ 4 Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin

   (1)   Die Benachrichtigung des nach § 5 zur Vornahme der Leichenschau verpflichteten Arztes oder der entsprechend verpflichteten Ärztin haben in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:
1. der Ehegatte oder die Ehegattin, die volljährigen Kinder, die Eltern oder volljährigen Geschwister,
2. diejenigen Personen, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
3. jede Person, die eine Leiche auffindet..
Die Benachrichtigung kann im besonderen Einzelfall auch gegenüber der Polizei erfolgen, die im Rahmen der erforderlichen Ermittlungen die Leichenschau veranlaßt.
   (2)   Bei Sterbefällen
1. in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder
2. in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung hat vorrangig vor den in Absatz 1 genannten Personen die Leitung der Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer, die Fahrzeugführerin, der Veranstalter oder die Veranstalterin die Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin zur Vornahme der Leichenschau zu veranlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Jede Person, die in diesen Einrichtungen eine Leiche auffindet, hat unverzüglich die in Satz 1 genannten Personen zu unterrichten.
   (3)   Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin Verpflichteten sollen nach Möglichkeit den Hausarzt oder die Hausärztin der verstorbenen Person oder eine Vertretung benachrichtigen.

§ 5 Verpflichtung zur Leichenschau

   (1)   Zur Vornahme der Leichenschau sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet:
1. jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin,
2. die während des Ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärzte und Ärztinnen.
   (2)   Ist ein nach § 4 benachrichtigter Arzt oder eine entsprechend benachrichtigte Ärztin aus wichtigem Grund nicht in der Lage, die Leichenschau durchzuführen, hat der Arzt oder die Ärztin unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.
   (3)   Ärzte oder Ärztinnen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, sind zu einer Leichenschau nicht verpflichtet. Sie können sich auf die Feststellung des Todes und seiner Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach einem vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bekanntgemachten Muster beschränken. Etwaige Meldegutachten bleiben unberührt. Im Falle des Satzes 2 haben die in § 4 genannten Personen einen weiteren Arzt oder eine weitere Ärztin zur Vornahme der vollständigen Leichenschau zu benachrichtigen.
   (4)   Bei Sterbefällen in Krankenhäusern hat die Leitung sicherzustellen, daß die Leichenschau durch einen im Krankenhaus tätigen Arzt oder eine dort tätige Ärztin vorgenommen wird.
   (5)   Nach Absatz 1 oder 4 Verpflichtete können es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. Verpflichtungen nach Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 6 Durchführung der Leichenschau

   (1)   Die Leichenschau ist grundsätzlich an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens und der behaarten Kopfhaut, sorgfältig durchzuführen. Die Todesursache ist gewissenhaft festzustellen. Die Angehörigen der verstorbenen Person, Nachbarn, Hausbewohner oder andere Personen, die über zum Tode führende Ereignisse Angaben machen können, haben auf Verlangen des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin über alle für die Leichenschau erheblichen Umstände Auskunft zu geben.
   (2)   Dritte Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Leichenschauarzt oder der Leichenschauärztin auf Verlangen Auskunft über festgestellte Krankheiten oder sonstige Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person zu erteilen.
   (3)   Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 7 Ort der Leichenschau

Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich der Arzt oder die Ärztin auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken und hierüber eine amtliche vorläufige Todesbescheinigung nach einem vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bekanntgemachten Muster ausstellen. Nach Fortsetzung der Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort ist von dem Leichenschauarzt oder der Leichenschauärztin die Todesbescheinigung auszustellen. 5 Abs. 2 gilt für die Fortsetzung der Leichenschau entsprechend.

§ 8 Besondere Pflichten des Leichenschauarztes

   (1)   Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Tod durch Selbsttötung, durch Unglücksfall oder durch äußere Einwirkungen, bei der ein Verhalten eines oder einer Dritten eine Ursache gesetzt haben könnte, eingetreten ist (nichtnatürlicher Tod), oder handelt es sich um eine unbekannte oder nicht sicher zu identifizierende tote Person, so hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin, außer in den Todesfällen im Sinne des Absatzes 3, unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen und dafür Sorge zu tragen, daß die Polizei die Todesbescheinigung erhält. Alle mit der Leichenschau im Zusammenhang stehenden Maßnahmen sind so vorzunehmen, daß erforderliche polizeiliche Ermittlungen nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Bereits vorgenommene Veränderungen an der Leiche, an der Lage oder am Auffindungsort der Leiche sind der Polizei mitzuteilen. § 9 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit der Ermittlung beauftragten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen sind befugt, das für die zuständige Behörde bestimmte Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu öffnen.
   (2)   Lassen sich im Rahmen der Leichenschau keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod finden, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, ist die Todesart als unaufgeklärt anzugeben. Absatz 1 gilt entsprechend.
   (3)   Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfung eingetreten ist, hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin umgehend die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die Todesbescheinigung zu übergeben. Besteht der Verdacht, daß der Todesfall auf einer unerwarteten Arzneimittelwirkung beruht, ist das Institut für Klinische Pharmakologie des Zentralkrankenhauses St.-Jürgen-Straße zu benachrichtigen.
   (4)   Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die verstorbene Person an einer Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin die zuständige Behörde zu benachrichtigen oder dafür zu sorgen, daß die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
   (5)   Ist die verstorbene Person Träger eines Herzschrittmachers oder eines anderen elektrisch betriebenen implantierten Gerätes, so hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin hierzu einen Vermerk auf der Todesbescheinigung vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Leiche radioaktive Stoffe enthält.

§ 9 Todesbescheinigung

   (1)   Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich und sorgfältig eine Todesbescheinigung nach einem vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bekanntgemachten Muster auszustellen. Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen und einen aus vier Exemplaren bestehenden vertraulichen Teil.
   (2)   Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:
1.  Name, Geschlecht,
2.  letzte Wohnung,
3.  Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
4.  Name und Telefonnummer des Arztes oder der Ärztin, der oder die die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
5.  Angaben über übertragbare Krankheiten,
6.  Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
7.  Angaben zur Krankheitsanamnese,
8.  unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes,
9.  Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
10. Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven Strahlen,
11. bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
12. bei Frauen: Angaben über eine bestehende Schwangerschaft oder eine bis zu sechs Wochen zurückliegende Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftsabbruch,
13. bei Totgeburten und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft.
Die in Satz 1 Nr. 7 bis 13 genannten Angaben dürfen nur in dem verschließbaren, von außen nicht lesbaren vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten sein.
   (3)   Nach dem Verschließen der Exemplare des vertraulichen Teils hat der Arzt oder die Ärztin die Todesbescheinigung, außer in den Todesfällen nach 8 Abs. 1 bis 3, derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Diese hat den nichtvertraulichen Teil dem Standesamt einzureichen und zwei entsprechend gekennzeichnete Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag der zuständigen Behörde vorzulegen; der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Ein für den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin vorgesehenes Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung kann von diesem Arzt oder dieser Ärztin entnommen werden. Ein entsprechend gekennzeichnetes Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Transport des Leichnams ohne diesen Teil der Todesbescheinigung ist nicht zulässig.
   (4)   Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft die jeweils zuständige Behörde den Inhalt des nicht-vertraulichen und vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Arzt oder der Ärztin nach der Leichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. Leichenschauärzte, Leichenschauärztinnen, Obduzenten und Obduzentinnen sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte und Ärztinnen, die die verstorbene Person zuletzt behandelt haben, sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde zur Auskunft und zur Vorlage der Krankenunterlagen verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 sowie der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur in den in § 5 Abs. 5 genannten Fällen zulässig.
   (5)   Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb des Landes Bremen, so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.
   (6)   Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
1. der Antragsteller oder die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Hinterbliebenen beeinträchtigt werden,
2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigen und die Voraussetzungen des 21 des Bremischen Datenschutzgesetzes vorliegen. Antragsteller dürfen personenbezogene Angaben, die sie auf diese Weise erfahren, nur zu dem von ihnen im Antrag angegebenen Zweck verwenden.

§ 10 Leichennachschau

Ein fachkundiger Arzt oder eine fachkundige Ärztin der zuständigen Behörde kann eine Leichennachschau vornehmen, bei der Blut- und Urinproben entnommen werden können. § 7 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen.

§ 11 Obduktion

   (1)   Wird eine Obduktion angestrebt, so ist durch den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ein Obduktionsantrag auszufüllen. Der Obduktionsantrag hat neben einer von der verstorbenen Person vor ihrem Tod abgegebenen Einverständniserklärung die wesentlichen persönlichen Daten der verstorbenen Person sowie die wesentlichen Angaben zum Krankheitsverlauf und zur Vorgeschichte zu enthalten. Ist der Tod im Krankenhaus eingetreten, kann als Einverständniserklärung der verstorbenen Person eine bei der Krankenhausaufnahme abgegebene Erklärung herangezogen werden. Liegt eine Erklärung der verstorbenen Person nicht vor und bat diese einer Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn ein Angehöriger oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, über die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden nach der Information ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb der Frist kein Widerspruch erfolgt ist. Die in 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Rangfolge ist zu berücksichtigen.
   (2)   Der Obduzent oder die Obduzentin darf die Leichenöffnung nur nach Vorlage eines Exemplars der Todesbescheinigung und des Obduktionsantrages beginnen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 ist dem Obduktionsantrag eine schriftliche Erklärung eines Arztes oder einer Ärztin darüber beizufügen, daß ein Angehöriger informiert worden ist und der beabsichtigten Obduktion nicht widersprochen hat. Der Obduzent oder die Obduzentin ist berechtigt, das der Leiche beigefügte Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu öffnen. Nach Beendigung der Obduktion ist unverzüglich aus dem Obduktionsbefund der Obduktionsschein zu erstellen und verschlossen der zuständigen Behörde zu übersenden.
   (3)   Kann durch die Obduktion die Todesursache nicht eindeutig abgeklärt werden und sind Zusatzuntersuchungen erforderlich, so vermerkt der Obduzent oder die Obduzentin dieses im Obduktionsschein. Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der zuständigen Behörde der vervollständigte Obduktionsschein zu übersenden.
   (4)   Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen, finden die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde fortgesetzt werden.

§ 12 Außergerichtliche Obduktion

Bei unaufgeklärter Todesart kann die Staatsanwaltschaft durch die zuständige Behörde eine außergerichtliche Obduktion durchführen lassen. 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 13 Überführung in die Leichenhalle

   (1)   Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle zu überführen. Ist keine bestattungspflichtige Person zu erreichen, hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin bei natürlichen Todesfällen die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese den Transport in eine in der Stadtgemeinde Bremen vom Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannte Leichenhalle veranlaßt und die Angehörigen ermittelt und benachrichtigt. Als Leichenhalle im Sinne dieser Bestimmung gelten die Leichenschauhäuser sowie die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und dem sittlichen Empfinden entsprechenden Räume der Bestattungsinstitute, der Friedhöfe sowie der medizinischen Einrichtungen.
   (2)   Bei nichtnatürlichen sowie unaufgeklärten Todesfällen ist die Leiche in ein von der zuständigen Behörde bestimmtes Leichenhaus zu überführen. Entsprechendes gilt für den Leichnam einer unbekannten Person.
   (3)   Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.
   (4)   Bei Leichen, die nach § 8 Abs. 4 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von derjenigen Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung eines in 87 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung genannten Arztes oder einer dort genannten Ärztin geöffnet werden.
   (5)   Chemikalien dürfen Särgen zur Geruchsbindung oder zur Desinfektion nicht hinzugegeben werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Regelungen in den Friedhofsordnungen für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen und Bremerhaven über die Behandlung von Leichen, Särgen und Urnen bleiben unberührt.

§ 14 Beförderung von Leichen

   (1)   Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen, widerstandsfähigen Särgen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern. Soweit rechtliche Vorschriften anderer Bundesländer nicht entgegenstehen, können auch andere geeignete Umhüllungen verwendet werden. Nach Beendigung der Beförderung sind die Leichen in Särge umzubetten, die aus umweltverträglichem Material bestehen und innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergehen, soweit sie nicht bereits in derartigen Särgen befördert worden sind.
   (2)   Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr sind solche Wagen zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Anhängern, die nicht Leichenwagen sind, an Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
   (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
   (4)   Für die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Leichenpaß nach einem vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmten Muster aus, wenn dies von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines dazwischen liegenden Landes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften verlangt wird und gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.

§ 15 Ausgrabung von Leichen

Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.

§ 16 Überwachung

Leichenhallen, Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen und Leichenwagen werden von der zuständigen Behörde in gesundheitlicher Hinsicht überwacht.

§ 17 Bestattung

   (1)   Leichen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch grundsätzlich erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 sind Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g nur zu bestatten, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, daß es sich um eine Totgeburt mit einem Geburtsgewicht von unter 1000 g handelt.
   (2)   Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu sorgen.
   (3)   Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, daß es sich um eine Fehlgeburt handelt und daß die Fehlgeburt nicht innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgte. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden die 13 bis 15, 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie die 19 bis 20a entsprechende Anwendung.
   (4)   Leichen dürfen anatomischen Sektionen nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt. Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 veranlaßt die wissenschaftliche Einrichtung, in der die anatomische Sektion durchgeführt worden ist, die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.

§ 18 Umgang mit Leichenteilen

   (1)   Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.
   (2)   Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach 17 Abs. 1 oder 3 bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Foeten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu befördern und zu beseitigen.
   (3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Gewebe und Gewebeteile, wie Hornhäute, Gehörknöchelchen und Knorpel, zu Transplantationszwecken entnommen werden, wenn der Tod im Krankenhaus eingetreten ist und eine ausdrückliche Einverständniserklärung der verstorbenen Person vorliegt. Liegt eine derartige Erklärung der verstorbenen Person nicht vor und hat diese der Entnahme von Gewebe und Gewebeteilen im Sinne des Satzes 1 nicht widersprochen, darf eine Entnahme erfolgen, wenn ein Angehöriger oder eine Angehörige über die beabsichtigte Entnahme und die Möglichkeit, dieser innerhalb einer angemessenen Frist ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und ein Widerspruch innerhalb der Frist nicht erfolgt ist. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Reihenfolge ist zu berücksichtigen. Der Name des oder der über die beabsichtigte Entnahme und die Widerspruchsmöglichkeit informierten Angehörigen, die Dauer der gesetzten Frist und die Tatsache, daß bis zu deren Ablauf ein Widerspruch nicht erfolgt ist, sind zu dokumentieren.
   (4)   Die in Absatz 1 und 3 genannten Körperteile, Organe, Organteile, Gewebe und Gewebeteile sowie die in Absatz 2 genannten Fehlgeborenen, Foeten und Embryonen dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

§ 19 Bestattungsart

   (1)   Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden. Es gilt der Wille der verstorbenen Person. Ist dieser Wille nicht bekannt, entscheiden die in 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Angehörigen oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat. Sind Angehörige nicht vorhanden, trifft diejenige Person die Entscheidung, die die Bestattung in Auftrag gibt.
   (2)   Die Bestattungsunternehmer und die bei ihnen beschäftigten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie bei einer Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod feststellen, soweit diese der zuständigen Behörde noch nicht bekannt sind.

§ 20 Zulässigkeit der Erdbestattung

Die Erdbestattung ist zulässig, wenn eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorgelegt wird. Bei nichtnatürlichen Todesfällen ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.

§ 20a Zulässigkeit der Feuerbestattung

   (1)   Die Feuerbestattung ist unter Angabe der persönlichen Daten der verstorbenen Person schriftlich durch den Bestattungspflichtigen bei dem für den Ort der Einäscherung zuständigen Gerichts- oder Amtsarzt oder bei der entsprechend zuständigen Gerichts- oder Amtsärztin zu beantragen. Dieser oder diese erteilt die Genehmigung zur Feuerbestattung nach einem vom Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz bekanntzugebenden Muster, wenn im Rahmen der Kontrolle der Todesbescheinigung und einer durch ihn oder sie oder einen beauftragten ärztlichen Mitarbeiter oder eine beauftragte ärztliche Mitarbeiterin durchgeführten Leichenschau keine Zweifel an einer natürlichen Todesart bestehen. Läßt sich die Todesursache nach der Leichenschau und auch nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, ist vom Gerichts- oder Amtsarzt oder von der Gerichts- oder Amtsärztin eine Obduktion anzuordnen. Bei nichtnatürlichen Todesfällen ist dem Gerichts- oder Amtsarzt oder der Gerichts- oder Amtsärztin zusätzlich eine Bescheinigung über die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft vorzulegen.
   (2)   Die Feuerbestattung darf nur durchgeführt werden, wenn
a)    die Sterbeurkunde und
b)   die Genehmigung zur Feuerbestattung des für den Ort der Einäscherung zuständigen Gerichts- oder Amtsarztes oder der zuständigen Gerichts- oder Amtsärztin der für die Einäscherung zuständigen Einrichtung vorliegen.
   (3)   Der Gerichts- oder Amtsarzt oder die Gerichts- oder Amtsärztin bewahrt die jeweiligen Unterlagen zur Feuerbestattung fünf Jahre auf.
   (4)   Im Falle der Feuerbestattung ist die Leiche durch das Bestattungsinstitut zum schnellstmöglichen Zeitpunkt an den Ort der Feuerbestattung zu überführen.
   (5)   Andere gesetzliche Vorschriften über die Feuerbestattung bleiben unberührt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

   (1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.  entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 als anzeigepflichtige Person die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaßt,
2.  entgegen § 5 Abs. 1 oder Abs. 4, 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 als Arzt oder Ärztin die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,
3.  entgegen § 5 Abs. 2 im Falle der Verhinderung nicht unverzüglich eine Vertretung bestellt,
4.  entgegen § 5 Abs. 4 als Mitglied der Leitung eines Krankenhauses nicht sicherstellt, daß die Leichenschau unverzüglich vorgenommen wird,
5.  entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 9 Abs. 4 Satz 2 oder 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder entgegen 9 Abs. 4 Satz 3 die Krankenunterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
6.   entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 11 Abs. 4 die zuständige Polizeidienststelle oder entgegen 8 Abs. 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
7.  entgegen § 8 Abs. 4 als Arzt oder Ärztin nicht dafür sorgt, daß eine Leiche mit einem Hinweis auf eine übertragbare Krankheit gekennzeichnet wird,
8.  entgegen § 9 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aussteht, entgegen 11 Abs. 2 Satz 4 einen Obduktionsschein nicht oder nicht richtig erstellt oder entgegen 11 Abs. 2 Satz 4 den Obduktionsschein nicht der zuständigen Behörde übersendet,
9.  entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 nach einer Beförderung eine Leiche nicht in einen Sarg umbettet, der aus umweltverträglichem Material besteht und innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergeht,
11.entgegen § 14 Abs. 2 für die Beförderung einer Leiche im Straßenverkehr einen Wagen oder einen Anhänger benutzt, der hierfür nicht eingerichtet ist.
12. entgegen § 15 eine Leiche ausgräbt,
13. entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1 eine Leiche wissenschaftlichen Zwecken zuführt, ohne daß eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt,
14. entgegen § 18 Abs. 1 Körperteile, Organe und Organteile von Leichen oder entgegen 18 Abs. 2 Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Foeten und Embryonen nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend befördert und beseitigt.
15. entgegen § 18 Abs. 3 Gewebe und Gewebeteile zu Transplantationszwecken entnimmt, ohne daß die verstorbene Person zu Lebzeiten eingewilligt hat oder wenn die Angehörigen der Entnahme widersprochen haben,
16. entgegen § 19 Abs. 2 festgestellte Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig meldet.
17. entgegen § 20 eine Erdbestattung durchführt, ohne daß die dort genannten Voraussetzungen vorliegen,
18. entgegen § 20a Abs. 2 eine Feuerbestattung durchführt, ohne daß die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
   (2)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung öffnet, ohne hierzu als Arzt oder Ärztin der zuständigen Behörde oder als eine hiervon beauftragte Person oder nach § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 befugt zu sein.
   (3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 22 Überleitungsvorschrift

§ 9 Abs. 5 gilt für Todesbescheinigungen und für vergleichbare Unterlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind und noch aufbewahrt werden, mit der Maßgabe, daß die Frist von 30 Jahren erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.

§ 23 Einschränkung von Grundrechten

Für die Durchführung der Leichenschau nach § 7 und der Leichennachschau nach § 10 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 24 Aufhebung von Vorschriften

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. §§ 18 und 19 der Gesundheitsdienstordnung vom 13. September 1935 (SaBremR 2120-a-1), die zuletzt durch Gesetz vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 94) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Behandlung menschlicher Leichen vom 20. August
1936 (SaBremR 2127-c-3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351),
3. die Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 14. Mai 1963 (Brem.GBl. S.103  2127-c-4), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351),
4. die Verordnung betreffend die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, vom 30. März 1888 (SaBremR 2127-c-1),
5. die Verordnung, betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, vom 6. März 1906 (SaBremR 2127-c-2),
6. die §§ 72 bis 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (SaBremRReichsR 2120-e-4), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 1990 (Brem.GBl. S. 67) geändert worden ist.

§ 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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