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Das Bestattungsrecht in
Hessen
Inhaltsverzeichnis:

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 17. 12.1964

Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen
Erlaß des Hess. Mdl vom 17. 7. 1991

Verordnung über das Leichenwesen
vom 12. 3. 1965

Konsistorialschreiben über das Friedhofs- und Begräbnisrecht im ehem. Kurhessen
vom 17. 11. 1873

Pressemitteilung des Hessischen Innenministeriums zur Seebestattung
vom 8..12.1998
 


Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 17. 12.1964 (GVBl. S. 225) in der Fassung der Gesetze vom 29. 10. 1969, S. 10. 1970, 31. 1. 1978 und 4.11. 1987 (GVBl. S. 199, 598, 109 und 193)

§ 1 Friedhöfe der Gemeinden

    (1)  Das Friedhofswesen obliegt als Selbstverwaltungsangelegenheit den Gemeinden.
    (2)  Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Sie regeln die Benutzung der Friedhöfe nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzungen (Friedhofsordnungen).

§ 2 Friedhöfe der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Bestattung ihrer Angehörigen Friedhöfe in eigener Verwaltung unterhalten, erweitern und neu anlegen.

§ 3 Friedhofszweck

    (1)  Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
    (2)  Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren.

§  4 Friedhofszwang

    (1)  Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten.
    (2)  Die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe kann nur erlaubt werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundstück zur Bestattung geeignet und die ordnungsgemäße Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist gesichert ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Erlaubnisbehörde ist der Regierungspräsident.

§ 5 Benutzungsrechte

    (1)  Auf den Friedhöfen der Gemeinden ist die Bestattung der Einwohner sowie derjenigen Personen zu gestatten, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind.
    (2)  Auf den Friedhöfen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach 2 ist die Bestattung Verstorbener zu gestatten, die keiner oder einer anderen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, wenn ein anderer zur Bestattung geeigneter Friedhof innerhalb des Gemeindegebiets nicht vorhanden ist. Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie die Grabmalgestaltung dürfen das religiöse oder weltanschauliche Empfinden der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht verletzen.
    (3)  Entspricht in den Fällen des Abs. 2 die Bestattung auf dem Friedhof einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht dem Willen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen, so ist die Bestattung auf dem Friedhof einer benachbarten Gemeinde zu gestatten. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Gemeinde, auf deren Friedhof der Verstorbene bestattet werden soll.

§ 6 Anlegung und Erweiterung der Friedhöfe

    (1)  Bei der Planung von Friedhöfen und Friedhofserweiterungen sind die Erfordernisse der Landesplanung und des Städtebaus zu berücksichtigen.
    (2)  Friedhöfe müssen nach ihrer örtlichen Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihrer baulichen Gestaltung den gesundheitlichen und kulturellen Belangen der Bevölkerung Rechnung tragen.
    (3)  Die Anlegung und die Erweiterung von Friedhöfen in kreisangehörigen Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch den Landrat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 7 Grabstätten und Ruhefristen

    (1)  Grabstätten müssen so beschaffen sein, daß die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gefährdet werden kann.
    (2)  Die Fristen, in denen eine belegte Grabstätte nicht erneut belegt werden darf     (Ruhefristen), sind unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

§ 8 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

    (1)  Friedhöfe oder Friedhofsteile dürfen nach ihrer Schließung (Verbot weiterer Bestattungen)   frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen entwidmet und anderen Zwecken zugeführt werden.
    (2)  Die Entwidmung bedarf in kreisangehörigen Gemeinden der Genehmigung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
    (3)  Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
    (4)  Friedhöfe oder Friedhofsteile, die eine Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach 2 in eigener Verwaltung unterhält, ohne Eigentümer des Friedhofsgrundstücks zu sein, dürfen nur mit Zustimmung dieser Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anderen Zwecken zugeführt werden. Versagt die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ihre Zustimmung, so hat sie den Eigentümer für die hierdurch eintretenden Vermögensnachteile zu entschädigen.
    (5)  Die Entschädigung bemißt sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück entsprechend zu benutzen oder zu gebrauchen. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 gegen Übertragung des Grundstückeigentums eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes fordern, den das Grundstück hätte, wenn es anderen Zwecken zugeführt werden könnte. Die Entschädigungspflicht entfällt, soweit der Eigentümer aus einem besonderen Rechtsgrund verpflichtet ist, das Grundstück für den Friedhofszweck zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Staatliche Maßnahmen

    (1)  Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann der Regierungspräsident Friedhöfe oder Friedhofsteile nach Anhörung des Friedhofsträgers schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhefristen gebunden zu sein.
    (2)  Die Inhaber von Nutzungsrechten sind für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach Abs. 1 zu entschädigen. Entsprechendes gilt für Vermögensnachteile der Friedhofsträger, soweit nicht eine Verpflichtung zur Anlage und Erhaltung oder Erweiterung von Friedhöfen besteht. Zur Leistung der Entschädigung ist das Land oder, wenn durch die Maßnahmen ein Dritter begünstigt wird, der Begünstigte verpflichtet.
    (3)   § 8 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 10 Schutz der Gesundheit und der Totenruhe

    (1)  Leichen sind so zu behandeln, einzusargen, zu befördern und zu bestatten, daß die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird.
    (2)  Die Bestattung, die Überführung und die Umbettung von Leichen bedürfen behördlicher Erlaubnis.

§ 11 Ärztliche Leichenschau

    (1)  Vor der Bestattung müssen Tod, Todesart und -ursache im Wege der Leichenschau festgestellt werden.
    (2)  Jeder Arzt ist auf Verlangen zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet.

§ 12 Sorgepflichtige Personen

    (1)  Die Angehörigen des Verstorbenen sind verpflichtet, unverzüglich die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 10) sowie die Leichenschau (§ 11) zu veranlassen.
    (2)  Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und -kinder.
    (3)  Hat der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt und sind Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden, so sind an deren Stelle der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte verpflichtet, die Sorgemaßnahmen nach Abs. 1 zu veranlassen.
    (4)Sind weder Angehörige noch Personen nach Abs. 3 vorhanden oder in der Lage, Sorgemaßnahmen zu veranlassen, so hat der örtlich zuständige Gemeindevorstand die nach 10 und 11 dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

    (1)  Ordnungswidrig handelt, wer
1.   entgegen § 12 Abs. 1 als Angehöriger (§ 12 Abs. 2) oder als Verpflichteter nach 12 Abs. 3 die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 10) sowie die Leichenschau (§ 11) nicht unverzüglich veranlaßt;
2.   vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 18 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
    (3)  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 14 Feuerbestattung

Die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung vom 15. S. 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 380) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Friedhöfe des kurhessischen Rechtskreises

Die nach kurhessischem Gewohnheitsrecht begründeten Verwaltungs- und Nutzungsrechte der Kirchen an den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegten Friedhöfen der Gemeinden bleiben unberührt.

§ 16 Friedhöfe des Landeswohlfahrtsverbandes

Die Friedhöfe des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für weitere Bestattungen geschlossen.

§ 17 Aufhebung früherer Vorschriften

    (1)  Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenstehen, treten außer Kraft.
    (2)  Namentlich werden folgende Vorschriften aufgehoben:
1.   das Gesetz, die Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landes-Universität betreffend, vom 16. 4. 1877 (Hess. Reg. Bl. S. 201),
2.   das Gesetz, das Beerdigungswesen betreffend, vom 22. 7. 1905 (Hess. Reg. Bl. S.221),
3.   die Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes über das Beerdigungswesen vom 22. 7. 1905 betreffend, vom 1. 3. 1906 (Hess. Reg. Bl. S. 52),
4.   die Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen auf dem Seeweg betreffend, vom 12.3. 1906 (Hess. Reg. BI. S. 65),
5.   die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Beerdigungswesen vom 22. 7. 1905 (Reg. Bl. S. 221), vom 10. 9. 1909 (Hess. Reg. Bl. S. 232),
6.15 Nr. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. 7. 1924 (Preuß. Gesetzsamml. S. 585). 7.§ 1 Buchst. b) der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden vom 1. 10. 1931 (Preuß. Gesetzsamml. S. 213).

§ 18 Ausführung des Gesetzes

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. 4. 1965, § 18 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft


Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen
Erlaß des Hess. Mdl vom 17. 7. 1991 (Staatsanz. 1991 S. 1834).

Bei Anwendung des § 6 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVB1. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.11.1987 (GVB1. 1 S. 193), ist wie folgt zu verfahren:

1.   Flächenbedarf

1.1Bei der Bemessung von Flächen für die Neuanlage oder Erweiterung von Friedhöfen ist von der Bevölkerungszahl im Einzugsbereich auszugehen. Mögliches Bevölkerungswachstum ist durch die Sicherung von Erweiterungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
1.2Für Erdbestattungen sollen 4 qm pro Kopf der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Je nach der Zahl der Feuerbestattungen können entsprechend niedrigere Richtwerte zugrunde gelegt werden.

2.   Grundsätzliche hygienische Voraussetzungen

2.1Friedhöfe sind so anzulegen, daß durch sie keine Schäden oder Nachteile für die menschliche Gesundheit oder für das menschliche Wohlbefinden entstehen können.
2.2Vor allem muß verhindert werden, daß Geruchsbelästigungen entstehen und Zersetzungsprodukte oder Krankheitserreger durch Versickerung in den Untergrund oder auf sonstige Weise (Verschleppung durch Ratten, Insekten usw.) zu einer schädlichen Verunreinigung oder sonstigen nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers oder eines oberirdischen Gewässers führen können.
2.3Vor der Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen ist zu prüfen, ob das Vorhaben gesundheitlich unbedenklich ist. Hierzu sind die zuständige Gesundheitsbehörde und die zuständige Wasserbehörde einzuschalten. Diese haben weitere Fachbehörden gutachtlich zu hören, sofern deren Zuständigkeit durch die Maßnahme berührt wird. Das Landesamt für Bodenforschung beurteilt, ob der Untergrund zur Anlage eines Friedhofes geeignet ist. 16 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes ist zu beachten.
2.4Durch umgebende Bebauung darf die Totenruhe nicht beeinträchtigt werden. Der zur Erreichung dieses Ziels einzuhaltende Mindestabstand von Friedhöfen und Einzelgräbern zu Wohngebäuden und Einrichtungen, von denen in der- Regel störende Einwirkungen ausgehen, bemißt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Gegenüber Privatgrundstücken sind Friedhöfe durch Bäume, Sträucher oder Mauern hinreichend gegen Sicht abzuschirmen.

3.   Bodenbeschaffenheit

3.1Der Erdboden von Friedhöfen soll für die Zersetzung von Leichen durch Verwesung geeignet und fähig sein, die Zersetzungsprodukte bis zum Zerfall in anorganische Stoffe zurückzuhalten. Grund- oder Stauwasser darf weder ständig noch zeitweise in der Zersetzungszone stehen oder fließen. Da mit Schwankungen des Grundwasserspiegels zu rechnen ist, muß zwischen Grabsohle und höchstem Grundwasserstand eine Filterschicht von 0,50 m verbleiben. Die Durchlässigkeit des Untergrundes im Bereich der Grabsohle muß so groß sein, daß das durch die Auflockerungszone der Grabstätte versickernde Niederschlagswasser und das seitlich eintretende Stauwasser in den tiefen Untergrund abfließen. Die Boden- und Grundwasserverhältnisse werden mit Probeschachtungen von mindestens 2,50 m Tiefe an sachverständig ausgewählten Stellen des Platzes geprüft, und zwar möglichst nach längerem Regen.
3.2Gelände, das erst durch Dränung als Begräbnisplatz verwendet werden könnte, ist für die Neuanlage eines Friedhofes im allgemeinen ungeeignet. Ist die Neuanlage eines Begräbnisplatzes innerhalb eines solchen Geländes unvermeidlich oder erweisen sich später Dränungen als notwendig, so ist die unschädliche Ableitung des Wassers besonders zu sichern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn vom Hang seitlich zufließendes Wasser vor Erreichen der Grabstätten durch Fangdräne abgeführt wird. Gelände, das wegen der Bodenverhältnisse oder geringen Grundwasserflurabstandes ungeeignet ist, kann, wenn dem nicht andere Gesichtspunkte entgegenstehen, durch Erdaufschüttung oder Bodenaustausch verbessert werden. Zur Eignung des Bodenauftrags- oder Bodenaustauschmaterials ist die zuständige Fachbehörde zu hören.
3.3Die Rohrnetze von Wasserversorgungen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, dürfen Friedhofsgelände nicht durchschneiden oder in dessen unmittelbarer Nähe vorbeigeführt werden. Das gilt nicht für Anschlußleitungen, die die Friedhofsanlage versorgen.
3.4Die Neuanlegung bzw. Erweiterung von Friedhöfen ist in den Schutzzonen 1, II und 111/lilA von festgesetzten und geplanten Wasserschutzgebieten den Schutzzonen 1, II und III von Heilquellenschutzgebieten sowie Überschwemmungsgebieten und Talauen nicht zulässig. Ausnahmen hiervon können von der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden, wenn wasserwirtschaftliche, hydrogeologische und ökologische Gesichtspunkte dem Vorhaben nicht entgegenstehen, und der Leichenabbau gewährleistet ist. Ist im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage, für die ein Schutzgebiet weder festgesetzt noch beantragt ist, die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs geplant, so ist der Mindestabstand des Begräbnisplatzes zur Wassergewinnungsanlage im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde festzulegen.

4.   Grabstätten

4.1Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für die Leichen von Personen über fünf Jahren 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für die Leichen von Kindern unter fünf Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen.
4.2Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muß mindestens 0,30 m betragen.
4.3Bei Gräbern für die Leichen von Personen über fünf Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,80 m zu legen. Ein Grabhügel ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Die Erdschicht über dem Sarg soll in der Regel mindestens 1 m betragen. Zur Verhinderung von Geruchsbelästigungen sind Steinschüttungen mit Hohlräumen zu vermeiden.
4.4Bei Gräbern für die Leichen von Kindern unter fünf Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,40 m zu legen.
4.5Sofern durch besondere Verhältnisse eine Verringerung der Grabtiefe erforderlich wird, ist zuvor die hygienische Unbedenklichkeit durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Amtsarztes klarzustellen.
4.6Gemauerte Gruftanlagen, in denen Särge ohne Erdbedeckung abgestellt werden, sind im allgemeinen nicht mehr zuzulassen.

5.   Ruhefristen

5.1Die Ruhefristen sind für jede Friedhofsanlage unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse festzulegen. Sie richten sich nach der Verwesungsdauer der Leichen. Im allgemeinen sind für Leichen von Personen über fünf Jahren als Mindestruhezeiten 30 Jahre anzusetzen. Eine Abkürzung ist nur bei Bodenverhältnissen, die für die Verwesung besonders günstig sind, oder nach Feststellen der vollständigen Verwesung durch Öffnung von Gräbern möglich: Die abgeschlossene Verwesung ist vom zuständigen Amtsarzt zu beurteilen.

6.   Leichenhallen

6.1Jede größere Friedhofsanlage soll mit einer Leichenhalle ausgestattet sein.
6.2In Leichenhallen soll außer dem Raum für die Aufbewahrung der Leichen ein Raum für die Vornahme der Leichenschau und bei größeren Friedhöfen auch von Obduktionen vorhanden sein. Ein Raum, in dem Leichenöffnungen durchgeführt werden, muß mit einer Wasserzapfstelle und mit Einrichtungen für die ordnungsgemäße Ableitung des Abwassers ausgestattet sein. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen einen Kühlraum besitzen.
6.3Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle muß fugendicht sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen, um vor allem das Eindringen von Ratten und Insekten zu verhindern. Die Wände sollen waschbeständig nach DIN 53778 und desinfektionsbeständig sein.
6.4Wenn die Leichenhalle einen Warteraum für Besucher oder einen Obduktionsraum besitzt, sind Abortanlagen vorzusehen, die mit Handwaschbecken auszustatten sind.


Verordnung über das Leichenwesen
vom 12. 3. 1965 (GVBl. S. 63) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 3. 10. 1967, 1. 7. 1974, 4. 11. 1987 und vom 7. 12. 1991 (GVBl. S. 183, 335, 193 und 428).

Auf Grund des 18 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. 12. 964 (GVBL. 1 S. 225) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen verordnet:

§ 1 Bestattungserlaubnis

    (1)  Die Bestattung bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Gemeindevorstands am Bestattungsort.
    (2)  Ist eine Leiche von einem Gebiet außerhalb Hessens an den Bestattungsort überführt worden, so darf sie ohne die Erlaubnis nach Abs. 1 bestattet werden, wenn ein Leichenpaß oder die Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt, vorgewiesen wird.

§ 2 Leichenschauschein

Die Erlaubnis zur Bestattung darf erst erteilt werden, wenn
1.   ein Leichenschauschein ausgestellt und beim Standesbeamten eingereicht
2.   dem Gemeindevorstand eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalls oder eine Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vorgelegt und
3.   erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung erteilt worden ist.

§ 3 Ärztliche Leichenschau

    (1)  Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen. Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat die Leiche sorgfältig zu untersuchen und den Leichenschauschein auszustellen. Der Leichenschauschein ist zu verschließen und einer nach 12 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen sorgepflichtigen Person auszuhändigen. In den Fällen des 159 der Strafprozeßordnung darf die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter den Leichenschauschein öffnen.
    (2)  Die Leichenschau ist von einem beamteten Arzt des für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen, wenn
1.   kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt oder
2.   das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle hierzu auffordert.
    (3)  Angehörige, Hausgenossen und Pflegepersonen des Verstorbenen, Ärzte, die den Verstorbenen behandelt haben, sowie Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen des zur Leichenschau zugezogenen Arztes verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    (4)  Für den Leichenschauschein ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Etwa verbliebene Zweifel über Todesart und -ursache sind in dem Leichenschauschein zu vermerken.

§ 4 Benachrichtigung der Polizei und des Gesundheitsamts

    (1)  Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat unverzüglich die zuständige Dienststelle der Vollzugspolizei zu benachrichtigen, wenn
1.   sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist oder
2.   es sich um die Leiche eines Unbekannten handelt.
    (2)  Die Meldepflicht des Arztes nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bleibt unberührt.

§ 5 Leichenbesorgung

Personen, die Leichen beruflich reinigen, ankleiden und einsargen, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel-, Gaststätten- und Friseurgewerbe, in einem Heilhilfsberuf oder als Hebamme tätig sein. Geräte, die gewerbsmäßig für Lebende benutzt werden, dürfen an Leichen nicht verwendet werden.
    (1)  Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an Aussatz, Cholera, Diptherie, Fleckfieber, übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Kinderlähmung, Milzbrand, Ornithose, Pest, Pocken, Rotz, übertragbarer Ruhr, Scharlach, Tollwut, Tularämie, Typhus abdominalis, Paratyphus A und B gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
1.   Die Leiche ist ohne vorheriges Waschen und Umkleiden in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen. Zur Desinfektion sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der vom Bundesgesundheitsamt veröffentlichten Liste aufgenommen sind. soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften die Leiche ausnahmsweise gewaschen werden, so darf dies nur unter den vom Gesundheitsamt im Einzelfall angeordneten Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
2.   Die Leiche ist unverzüglich in einen festen, gut abgedichteten Sarg einzusargen, dessen Boden durch eine 5 bis 10 cm hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf eine andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist. Der Sarg darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstands im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt wieder geöffnet werden.
3.   Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine öffentliche Leichenhalle zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum benutzt wird, untergebracht werden.
4.   Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung kommen, müssen waschbare Überkleider oder Schürzen tragen, die nach beendeter Tätigkeit sorgfältig zu desinfizieren sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände zu desinfizieren. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    (2)  Unberührt bleiben weitergehende Vorsichtsmaßnahmen, die auf Vorschlag des Gesundheitsamts von der Gemeinde nach § 42 des Bundes-Seuchengesetzes angeordnet werden.

§ 7 Beschaffenheit der Särge

    (1)  Für die Beförderung der Leiche zum Bestattungsplatz oder in eine öffentliche Leichenhalle ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen.
    (2)  Bei der Überführung der Leiche von einer Gemeinde nach einer anderen ist ein widerstandsfähiger, verschlossener Metallsarg oder ein fester, gut abgedichteter Holzsarg zu benutzen, dessen Boden durch eine 5 bis 10 cm hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf eine andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist.
    (3)  Für die polizeiliche Bergung von Leichen ist ein Transportsarg zu benutzen, der nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren ist.

§ 8 Bestattungsfristen

    (1)  Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden, an Sonn- und Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht der Gemeindevorstand eine frühere Bestattung anordnet. Die Höchstfrist kann überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, daß gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
    (2)  Der Gemeindevorstand kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn
1.   der Verstorbene an einer in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Krankheit litt oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht,
2.   der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form auftretenden Krankheit im Sinne der Nr. 1 eingetreten ist oder
3.   die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß die Bestattung mit Rücksicht auf gesundheitliche Erfordernisse nicht länger hinausgeschoben werden kann. Der Gemeindevorstand kann ferner eine vorzeitige Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß ein Scheintod nicht mehr in Betracht kommen kann und dies von einem Arzt schriftlich bestätigt worden ist.

§ 9 Benutzung von Leichenhallen

    (1)  Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheins in die Leichenhalle zu bringen. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Friedhöfen, Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
    (2)  Der Gemeindevorstand kann auf Antrag eines Angehörigen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum benutzt wird.

§ 10 Bestattungsfeierlichkeiten

    (1)  Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlaß der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
    (2)  Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von Abs. 1 gestatten. In den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.

§ 11 Leichenpaß

    (1)  Leichen, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeorts bestattet werden, dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpaß befördert werden.
    (2)  Abs. 1 gilt entsprechend für Überführungen in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpaß verlangen.
    (3)  Zuständig für die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des Sterbeortes. Er darf den Leichenpaß erst ausstellen, wenn
1.   die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind,
2.   die schriftliche Erklärung eines Arztes vorliegt, daß der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
3.   die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers vorliegt, daß die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt (§ 7) und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten Fahrzeug (§ 14) befördert wird. Bei ortsansässigen Bestattungsunternehmern, die ständig mit der Durchführung von Bestattungen betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts. Die Erklärung nach Nr. 2 ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 von einem beamteten Arzt des Gesundheitsamtes auszustellen.

§ 12 Überführung

    (1)  Die Leiche ist bei der Überführung von einer zuverlässigen Person zu begleiten.
    (2)  Die Begleitperson hat dafür zu sorgen, daß
1.   im Falle der Überführung von Leichen, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeorts bestattet werden, die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen (§ 1 Abs. 2, § 2, § 11 Abs. 1) mitgeführt werden,
2.   die schriftliche Erklärung eines Arztes, in den Fällen des § 6 Abs. 1 eines beamteten Arztes des Gesundheitsamtes, mitgeführt wird, daß der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
3.   die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers mitgeführt wird, daß die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt wurde (§ 7) und das zur Überführung benutzte Fahrzeug zur Leichenbeförderung bestimmt ist (§ 14); bei ortsansässigen Bestattungsunternehmern, die ständig mit der Durchführung von Bestattungen betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts,
4.   der Sarg während der Überführung verschlossen bleibt,
5.   die Überführung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,
6.   der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, herabgenommen wird,
7.   das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt wird,
8.   der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle gebracht wird.
Wird ein Leichenpaß mitgeführt, so sind Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden.
    (3)  Als Begleitperson nach Abs. 1 kann auch der Führer des Fahrzeugs, mit dem der Sarg befördert wird, eingesetzt werden.
    (4)  Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig überführen, sind verpflichtet, Überführungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag des Verstorbenen sowie Ausgangspunkt und Zielort der Überführung anzugeben. Die mit der Durchführung dieser Verordnung befaßten Behörden sind befugt, aus dem Verzeichnis Auskünfte über jede Überführung zu verlangen oder sich das Verzeichnis vorlegen zu lassen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, daß aus ihm Auskünfte über die Überführungen innerhalb der letzten fünf Jahre erteilt werden können.

§ 13 Überführungen in Sonderfällen

Wird die Leiche
1.   auf einen Friedhof einer angrenzenden Gemeinde,
2.   auf den nächstgelegenen kirchlichen Friedhof der Religions- oder Konfessionsangehörigen des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,
3.   aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung auf einen Friedhof der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,
4.   aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung zu wissenschaftlichen Zwecken in medizinische Institute gebracht oder
5.   auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vom Sterbe- oder Auffindungsort entfernt, so ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, bei Überführung nach Nr. 4 und 5 auch 12 Abs. 2 Nr. 8 nicht anzuwenden.

§ 14 Beförderung mit Kraftfahrzeugen

    (1)  Zur Leichenbeförderung sind nur solche Kraftfahrzeuge und Anhänger zu benutzen, die hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zwecke verwendet werden. Auf die Entfernung einer im Freien aufgefundenen Leiche oder der Leiche eines tödlich Verunglückten vom Unfallort findet Satz 1 keine Anwendung.
    (2)  Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands des Sterbeorts. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ständig oder gelegentlich zur Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.

§ 15 Umbettung

    (1)  Leichen dürfen nur zum Zwecke der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.
    (2)  Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstands am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Der Gemeindevorstand kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung durchzuführen ist.

§ 15 a Verhältnis zu anderen Vorschriften

Durch die Verordnung werden Richtlinien über den internationalen Leichentransport, besondere Vereinbarungen mit Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie die Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege nicht berührt.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 13 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1,2 und 4, 14 Abs. 1 Satz 1 und 15 Abs. 1 zuwiderhandelt


Konsistorialschreiben über das Friedhofs- und Begräbnisrecht im ehem. Kurhessen
vom 17. 11. 1873 (JNr. 3868) Auszug

Die Rechtsverhältnisse ... die als alleinige Grundlage der über die Leichenhöfe und das Begräbniswesen bestehenden Normen in Ordnung sind, bestehen im wesentlichen in folgendem:
1.   Die um und bei der Kirche gelegenen Todtenhöfe sind accessorium der Kirche, gehören zum Kirchengute und werden wie diese verwaltet.
2.   Wo das Bedürfnis hervortritt, neben den bestehenden kirchlichen Todtenhöfen, insofern diene nicht mehr ausreichen, oder aus sonstigen Gründen anderweitige Begräbnisplätze zu beschaffen, sind hierzu regelmäßig die politischen Gemeinden verpflichtet und liegt diesen auch die Unterhaltung derselben ob.
3.   Für die einzelnen vom Staat anerkannten Kirchengemeinschaften ist die Anlage eigener konfessioneller Begräbnisplätze mit Genehmigung der betreffenden Kirchen- bzw. Staatsbehörden nicht ausgeschlossen.
4.   An den Todtenhöfen kann während des Gebrauchs ein Eigentumsrecht als res extra commercium nicht geltend gemacht bzw. nicht frei über sie disponiert werden, vielmehr steht dem Eigentümer an denselben nur ein beschränktes Gebrauchsrecht öffentlicher Natur zu und bleiben diese Verhältnisse auch nach der Außergebrauchsetzung solange in Kraft, bis die Rückgabe seitens der kirchlichen Behörden stattgefunden hat.
5.   Alle Todtenhöfe, mit Ausnahme der Juden-Todtenhöfe, stehen als res religiosae unter der Aufsicht des Consistoriums und ihre Anlage bedarf der Genehmigung desselben. Das Verfügungsrecht steht den kirchlichen Behörden insoweit zu, als dasselbe zur Erreichung des Zwecks nötig ist.
6.   Es wurde dieses Verfügungsrecht zeitweilig so weit ausgedehnt, daß den Gemeinden an den Todtenhöfen kein weiteres Recht zustehen solle, als die Todten darauf zu begraben. Dieser Grundsatz ist dahin berichtigt worden, daß die Frage hinsichtlich der rechtlichen Verfügung über die Substanz von dem bloßen Aufsichtsrecht getrennt und den geistlichen Behörden nur die Einwilligung zu Disposition sowie das Recht vorbehalten worden ist, darüber zu bestimmen, ob und welche ökonomische Benutzung zulässig ist.
7.   Die Bedingungen, unter welchen die Beerdigung nicht der Kirche angehörenden Personen auf kirchlichen Todtenhöfen stattzufinden haben, sind nach den besonderen Verhältnissen durch die kirchlichen Behörden festzustellen.
8.   Eine allgemeine Begräbnisordnung ist nicht vorhanden. Die Parochie, welcher der Verlebte angehörte, wenn auch nur bei zeitweisem Aufenthalte, ist diejenige, auf deren Friedhof die Beerdigung stattzufinden hat.
9.   Die Errichtung von Denkmalern usw. ist an die Genehmigung der kirchlichen Behörde gebunden. Die Entrichtung einer Abgabe dafür richtet sich nach dem Herkommen, dergestalt, daß eine solche, wo seither nicht erhoben, nicht eingeführt werden soll.
10.   In Orten, wo der Todtenhof der protestantischen Gemeinde gehört, aber von Katholiken mitbenutzt wird, übt die Kirchenbehörde der mitbenutzenden Gemeinde keinerlei Mitaufsichtsrecht aus.
11.   Von der Beerdigung in der gewohnten Weise sind Missetäter und Excommunlclerte ausgeschlossen, ebenso Selbstmörder, über deren ehrliches oder unehrliches Begräbnis der ordentliche Richter zu befinden hat. Ob und inwiefern die Kirche sich als solche an einem hiernach zu bewirkenden ehrlichen Begräbnis zu beteiligen hat, soll der Beurteilung derselben vorbehalten sein.
12.   Familien- und Erbbegräbnisse können auf den Todtenhöfen gegen Entrichtung gewisser Abgaben erworben werden. An denselben wird ein privates Nutzungsrecht nicht anerkannt.
13.   Zur Anlegung und Erweiterung der Todtenhöfe findet die Expropriation statt. Kurh. Ges. vom 22. 1. 1857 (GS S. 3)
.


(Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Innenministeriums vom 8..12.1998)


Hessen: Exotische Bestattungen nunmehr genehmigungsfähig

Dem zu Lebzeiten geäußerten Wunsch eines Verstorbenen nach einer Seebestattung kann künftig Rechnung getragen werden. Entsprechende Ausnahmegenehmigungen für eine Seebestattung in einem der deutschen Küstenländer für Verstorbene, die nach hessischem Recht eingeäschert worden sind, können nach Erklärung des Innen- und Landwirtschaftsministers Gerhard Bökel (SPD) erteilt werden, nachdem Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein keine Bedenken geltend machen, wenn die für die Seebestattung vorgesehenen Urnen den Anforderungen der Länder entsprechen.

Bislang standen dem Wunsch der Verstorbenen die Regeln des Hessischen Bestattungsrechts entgegen, denenzufolge Urnen dauerhaft, widerstandsfähig und wasserdicht sein müssen. Demgegenüber schreiben die einschlägigen Vorschriften der Küstenländer vor, daß die Urnen sich vollständig auflösen können müssen; überdies dürfen sie keine Substanzen enthalten, die zur Verschmutzung des Meeres führen können und sind schließlich mit Kies oder Sand zu beschweren, um deren Aufschwimmen zu verhindern.

Im übrigen verbleibt es dabei, daß Angehörige oder Dritte auch bei einer Seebestattung die Urne nicht ausgehändigt bekommen können. Die Überführung an ein zur Durchführung der Seebestattung berechtigtes Unternehmen erfolgt unmittelbar durch das Krematorium.

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