vom 12. 3. 1965 (GVBl. S. 63) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 3. 10. 1967, 1. 7. 1974, 4. 11. 1987 und vom 7. 12. 1991 (GVBl. S. 183, 335, 193 und 428).Auf Grund des 18 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. 12. 964 (GVBL. 1 S. 225)
wird im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen verordnet:
§ 1 Bestattungserlaubnis
(1) Die Bestattung bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Gemeindevorstands am Bestattungsort.
(2) Ist eine Leiche von einem Gebiet außerhalb Hessens an den Bestattungsort überführt worden, so darf sie ohne die Erlaubnis nach Abs. 1 bestattet werden, wenn ein Leichenpaß oder die Bescheinigung eines anderen
Landes der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt, vorgewiesen wird.
§ 2 Leichenschauschein
Die Erlaubnis zur Bestattung darf erst erteilt werden, wenn
1. ein Leichenschauschein ausgestellt und beim Standesbeamten eingereicht
2. dem Gemeindevorstand eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalls oder eine Genehmigung der
Ortspolizeibehörde nach 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vorgelegt und
3. erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung erteilt worden ist.
§ 3 Ärztliche Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen. Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat die Leiche sorgfältig zu untersuchen und den Leichenschauschein auszustellen. Der Leichenschauschein ist zu verschließen und einer nach
12 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen sorgepflichtigen Person auszuhändigen. In den Fällen des 159 der Strafprozeßordnung darf die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter den Leichenschauschein öffnen.
(2) Die Leichenschau ist von einem beamteten Arzt des für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen, wenn
1. kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt oder
2. das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle hierzu auffordert.
(3) Angehörige, Hausgenossen und Pflegepersonen des Verstorbenen, Ärzte, die den Verstorbenen behandelt haben, sowie Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen des zur Leichenschau zugezogenen Arztes verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Für den Leichenschauschein ist ein Vordruck nach dem Muster der
Anlage zu verwenden. Etwa verbliebene Zweifel über Todesart und -ursache sind in dem Leichenschauschein zu vermerken.
§ 4 Benachrichtigung der Polizei und des Gesundheitsamts
(1) Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat unverzüglich die zuständige Dienststelle der Vollzugspolizei zu benachrichtigen, wenn
1. sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist oder
2. es sich um die Leiche eines Unbekannten handelt.
(2) Die Meldepflicht des Arztes nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bleibt unberührt.
§ 5 Leichenbesorgung
Personen, die Leichen beruflich reinigen, ankleiden und einsargen, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel-, Gaststätten- und Friseurgewerbe, in einem Heilhilfsberuf oder als Hebamme tätig sein. Geräte, die gewerbsmäßig für Lebende benutzt werden, dürfen an Leichen nicht
verwendet werden.
(1) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an Aussatz, Cholera, Diptherie, Fleckfieber, übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Kinderlähmung, Milzbrand, Ornithose, Pest, Pocken, Rotz, übertragbarer Ruhr, Scharlach, Tollwut, Tularämie, Typhus abdominalis, Paratyphus A und B gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
1. Die Leiche ist ohne vorheriges Waschen und
Umkleiden in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen. Zur Desinfektion sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der vom Bundesgesundheitsamt veröffentlichten Liste aufgenommen sind. soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften die Leiche ausnahmsweise gewaschen werden, so darf dies nur unter den vom Gesundheitsamt im Einzelfall angeordneten Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
2. Die Leiche ist unverzüglich in einen festen, gut abgedichteten
Sarg einzusargen, dessen Boden durch eine 5 bis 10 cm hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf eine andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist. Der Sarg darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstands im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt wieder geöffnet werden.
3. Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine öffentliche Leichenhalle zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht zur
gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum benutzt wird, untergebracht werden.
4. Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung kommen, müssen waschbare Überkleider oder Schürzen tragen, die nach beendeter Tätigkeit sorgfältig zu desinfizieren sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände zu desinfizieren. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unberührt bleiben weitergehende Vorsichtsmaßnahmen, die auf
Vorschlag des Gesundheitsamts von der Gemeinde nach § 42 des Bundes-Seuchengesetzes angeordnet werden.
§ 7 Beschaffenheit der Särge
(1) Für die Beförderung der Leiche zum Bestattungsplatz oder in eine öffentliche Leichenhalle ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen.
(2) Bei der Überführung der Leiche von einer Gemeinde nach einer anderen ist ein widerstandsfähiger, verschlossener Metallsarg oder ein fester, gut
abgedichteter Holzsarg zu benutzen, dessen Boden durch eine 5 bis 10 cm hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf eine andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist.
(3) Für die polizeiliche Bergung von Leichen ist ein Transportsarg zu benutzen, der nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren ist.
§ 8 Bestattungsfristen
(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96
Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden, an Sonn- und Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht der Gemeindevorstand eine frühere Bestattung anordnet. Die Höchstfrist kann überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen
sichergestellt ist, daß gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(2) Der Gemeindevorstand kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn
1. der Verstorbene an einer in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Krankheit litt oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht,
2. der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form auftretenden Krankheit im Sinne der
Nr. 1 eingetreten ist oder
3. die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß die Bestattung mit Rücksicht auf gesundheitliche Erfordernisse nicht länger hinausgeschoben werden kann. Der Gemeindevorstand kann ferner eine vorzeitige Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß ein Scheintod nicht mehr in Betracht kommen kann und dies von einem Arzt schriftlich bestätigt worden ist.
§ 9 Benutzung von Leichenhallen
(1) Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheins in die Leichenhalle zu bringen. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Friedhöfen, Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag eines Angehörigen Ausnahmen von Abs. 1
zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum benutzt wird.
§ 10 Bestattungsfeierlichkeiten
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlaß der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(2) Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von Abs. 1 gestatten. In den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.
§ 11 Leichenpaß
(1) Leichen, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeorts bestattet werden, dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpaß befördert werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Überführungen in andere Länder
der Bundesrepublik Deutschland, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpaß verlangen.
(3) Zuständig für die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des Sterbeortes. Er darf den Leichenpaß erst ausstellen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind,
2. die schriftliche Erklärung eines Arztes vorliegt, daß der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken
entgegenstehen,
3. die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers vorliegt, daß die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt (§ 7) und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten Fahrzeug (§ 14) befördert wird. Bei ortsansässigen Bestattungsunternehmern, die ständig mit der Durchführung von Bestattungen betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts. Die Erklärung nach Nr. 2 ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 von einem beamteten
Arzt des Gesundheitsamtes auszustellen.
§ 12 Überführung
(1) Die Leiche ist bei der Überführung von einer zuverlässigen Person zu begleiten.
(2) Die Begleitperson hat dafür zu sorgen, daß
1. im Falle der Überführung von Leichen, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeorts bestattet werden, die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen (§ 1 Abs. 2, § 2, § 11 Abs. 1) mitgeführt werden,
2. die
schriftliche Erklärung eines Arztes, in den Fällen des § 6 Abs. 1 eines beamteten Arztes des Gesundheitsamtes, mitgeführt wird, daß der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
3. die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers mitgeführt wird, daß die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt wurde (§ 7) und das zur Überführung benutzte Fahrzeug zur Leichenbeförderung bestimmt ist (§ 14); bei ortsansässigen
Bestattungsunternehmern, die ständig mit der Durchführung von Bestattungen betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts,
4. der Sarg während der Überführung verschlossen bleibt,
5. die Überführung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,
6. der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, herabgenommen wird,
7. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen
Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt wird,
8. der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle gebracht wird.
Wird ein Leichenpaß mitgeführt, so sind Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(3) Als Begleitperson nach Abs. 1 kann auch der Führer des Fahrzeugs, mit dem der Sarg befördert wird, eingesetzt werden.
(4) Unternehmen, die Leichen
gewerbsmäßig oder berufsmäßig überführen, sind verpflichtet, Überführungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag des Verstorbenen sowie Ausgangspunkt und Zielort der Überführung anzugeben. Die mit der Durchführung dieser Verordnung befaßten Behörden sind befugt, aus dem Verzeichnis Auskünfte über jede Überführung zu verlangen oder sich das Verzeichnis vorlegen zu lassen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, daß aus
ihm Auskünfte über die Überführungen innerhalb der letzten fünf Jahre erteilt werden können.
§ 13 Überführungen in Sonderfällen
Wird die Leiche
1. auf einen Friedhof einer angrenzenden Gemeinde,
2. auf den nächstgelegenen kirchlichen Friedhof der Religions- oder Konfessionsangehörigen des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,
3. aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung auf einen Friedhof der Wohnsitzgemeinde des
Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,
4. aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung zu wissenschaftlichen Zwecken in medizinische Institute gebracht oder
5. auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vom Sterbe- oder Auffindungsort entfernt, so ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, bei Überführung nach Nr. 4 und 5 auch 12 Abs. 2 Nr. 8 nicht anzuwenden.
§ 14 Beförderung mit Kraftfahrzeugen
(1)
Zur Leichenbeförderung sind nur solche Kraftfahrzeuge und Anhänger zu benutzen, die hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zwecke verwendet werden. Auf die Entfernung einer im Freien aufgefundenen Leiche oder der Leiche eines tödlich Verunglückten vom Unfallort findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands des Sterbeorts. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn das Kraftfahrzeug oder der Anhänger
ständig oder gelegentlich zur Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.
§ 15 Umbettung
(1) Leichen dürfen nur zum Zwecke der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.
(2) Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstands am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Der Gemeindevorstand
kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung durchzuführen ist.
§ 15 a Verhältnis zu anderen Vorschriften
Durch die Verordnung werden Richtlinien über den internationalen Leichentransport, besondere Vereinbarungen mit Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie die Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege nicht berührt.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1,2 und 4, 14 Abs. 1 Satz 1 und 15 Abs. 1 zuwiderhandelt