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Das Bestattungsrecht in
Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
v
om 3. Juli 1998  -  GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2128-1 (GVOBl. M-V S. 617)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Leichenwesen

§ 1 Begriffsbestimmung

§ 2 Ehrfurcht vor den Toten

§ 3 Ärztliche Leichenschau

§ 4 Durchführung der Leichenschau

§ 5 Obduktion und Sektion

§ 6 Todesbescheinigung

§ 7 Kosten der Leichenschau

§ 8 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

Abschnitt 2 Bestattungswesen

§ 9 Bestattungspflicht

§ 10 Bestattungsart

§ 11 Voraussetzungen der Bestattung

§ 12 Feuerbestattung

§ 13 Beisetzung

Abschnitt 3 Friedhofswesen

§ 14 Friedhöfe

§ 15 Ruhezeiten

§ 16 Ausgrabungen und Umbettungen

§ 17 Aufhebung von Friedhöfen

Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 18 Aufgabenwahrnehmung

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 21 Übergangsvorschriften

§ 22 Aufhebung von Vorschriften

§ 23 Inkrafttreten

 

Abschnitt 1 Leichenwesen

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als Leiche gilt auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes

1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder

2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).

(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 Ehrfurcht vor den Toten

Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeborenen.

§ 3 Ärztliche Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

1. die zum Haushalt des Verstorbenen gehörenden Personen,

2. derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat,

3. jeder, der eine Leiche auffindet.

Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlaßt hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wird.

(3) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

1. bei Sterbefällen in Krankenhäuser und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, jeder dort tätige Arzt; bei mehreren Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,

2. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt,

3. in allen anderen Fällen jeder erreichbare niedergelassene Arzt sowie Ärzte im Notfalldienst und Rettungsdienst.

Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert würde und er dafür sorgt, daß ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Er hat über die Feststellung unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen.

§ 4 Durchführung der Leichenschau

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen an diesem Ort eine ordnungs- gemäße Leichenschau nicht möglich oder zweckmäßig, kann sich der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, daß die vollständige Leichen- schau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. Die Leichenschau ist an der voll- ständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen.

(2) Angehörige sowie Personen die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau abzusehen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft dafür zu sorgen, daß keine Verän- derungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt wurde oder bei dem eine Einwirkung Dritter ursächlich gewesen ist. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod, hat der Arzt ebenso zu verfahren.

(4) War der Verstorbene an einer aufgrund des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) meldepflichtigen Krankheit erkrankt, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.

§ 5 Obduktion und Sektion

(1) Eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose oder der Therapie (Obduktion) ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hatte oder wenn, falls der Verstorbene keine Entscheidung hierüber getroffen hatte, der in der Rangfolge des § 9 Abs. 2 nächste Angehörige des Verstorbenen einwilligt. Bei mehreren gleich- rangigen Angehörigen genügt die Einwilligung eines Angehörigen, sofern keiner der anderen widerspricht.

(2) Obduktionen dürfen nur von Ärzten, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen, oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden.

(3) Leichen dürfen für anatomische Sektionen oder für sonstige Zwecke der Forschung und Lehre nur dann verwendet werden, wenn die schriftliche Einwilligung des Verstorbenen vorliegt.

§ 6 Todesbescheinigung

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt eine Todesbeschei- nigung auszustellen. Die Todesbescheinigung dient dem Nachweis des Todeszeit- punktes und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung.

(2) Wird eine Obduktion durchgeführt, so hat der obduzierende Arzt dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich eine Bescheinigung über die von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Obduktions- schein) zu übersenden.

(3) Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt auf ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärzte, die die Leichenschau oder eine Obduktion vorge- nommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung des Gesundheitsamtes lückenhafte Todesbescheinigungen oder Obduktionsscheine zu vervollständigen. Sie sowie Ärzte, die den Verstorbenen vorher behandelt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstor- benen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden, oder

2. wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und

a) durch sofortige Anonymisierung der Angaben sichergestellt wird, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder

b) das Sozialministerium festgestellt hat, daß das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

(5) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Inhalt der Todesbescheinigung, der Bescheinigung über die Todesfeststellung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und des Obduktionsscheins sowie

2. deren Empfänger, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen näher zu regeln.

§7 Kosten der Leichenschau

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbeschei- nigung nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat der zur Bestattung Verpflichtete die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.

(2) In den Fällen des § 5 Abs. 3 trägt die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke von Forschung und Lehre übernimmt, die Kosten der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung.

§ 8 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle zu überführen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen und den Anforderungen der Hygiene entsprechen.

(2) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene, widerstandsfähige Särge zu verwenden. Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Die Beför- derung von Leichen in Anhängern von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Unterbrechungen bei der Überführung sind zu vermeiden. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(3) Wer eine nach § 4 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeich- nung auf dem Sarg zu wiederholen.

(4) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Mecklenburg-Vorpommern befördert werden, wenn aus einem Leichenpaß oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene an einer über- tragbaren Krankheit gelitten hat. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Fällt die Beförderung einer Leiche aus Mecklenburg-Vorpommern an einen anderen Ort stellt das Gesundheitsamt auf Antrag einen Leichenpaß aus. Es ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte einzuholen.

 

Abschnitt 2 Bestattungswesen

§ 9 Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm. Diese Totgeborene sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Anderenfalls sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 4 gilt entsprechend für die Beseitigung von Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen und von Körperteilen.

(2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

1. Ehegatte,

2. Kinder,

3. Eltern

4. Geschwister,

5. Großeltern

6. Enkelkinder,

7. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlaßt kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungs- behörde für die Bestattung zu sorgen. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten bleibt unberührt. Tritt der Tod auf See oder in einem Luftfahrzeug ein, so ist die örtliche Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem die Leiche an Land gebracht wird.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 ist die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat, für die Bestattung verantwortlich, sobald die Leiche für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird.

§ 10 Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.

(2) Veranlaßt nach § 9 Abs. 3 eine Behörde die Bestattung, so ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See. Handelt es sich um die Leiche eines Unbe- kannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig.

§ 11 Voraussetzungen der Bestattung

(1) Die Bestattung ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorgelegt wird.

(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Geburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergibt.

§ 12 Feuerbestattung

(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, daß keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen. Wenn eine Obduktion nach § 87 Abs. 2 der Strafprozeßordnung durchgeführt worden ist oder es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1000 Gramm handelt, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch einen Arzt des Gesundheits- amtes oder einen vom Gesundheitsamt hierfür ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Der ermächtigte Arzt muß die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin, Pathologie oder Öffentliches Gesundheitswesen besitzen.

(3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod voraus- gegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren Die Aufzeichnungen sind vom Krematorium fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Leichen dürfen nur in kommunalen Krematorien eingeäschert werden.

(5) Die Asche jeder Leiche ist in eine Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat das Krematorium ein Verzeichnis zu führen, das fünf Jahre lang aufzube- wahren ist.

(6) Das Krematorium darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden.

§ 13 Beisetzung

(1) Erdbestattungen sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die Gemeinde kann mit Zustim- mung des Gesundheitsamtes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs verstreut werden. Auf Wunsch des Verstorbenen darf außerdem die Urne von einem Schiff aus auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen von Urnen außerhalb von Friedhöfen kann die Gemeinde im Einzelfall zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Abschnitt 3 Friedhofswesen

§ 14 Friedhöfe

(1) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein.

(2) Die Gemeinden haben Friedhöfe (Gemeindefriedhöfe) einzurichten und zu unter- halten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist oder die Gemeinde durch Vereinbarung sicherstellt, daß der Friedhof eines anderen Trä- gers benutzt werden kann Die Sätze 1 und 2 gelten für Leichenhallen entsprechend.

(3) Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insbe- sondere Kirchen und Kirchengemeinden, können Friedhöfe (kirchliche Friedhöfe) ein- richten und unterhalten. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Ge- meinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn die Gemeinde keinen eigenen Friedhof unterhält und auch keine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 geschlossen hat. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden können.

(4) Erhebt der Träger eines kirchlichen Friedhofs Benutzungsentgelte in der Form von öffentlich-rechtlichen Gebühren, so sind diese auf seinen Antrag von den Oberbürger- meistern der kreisfreien Städte den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorstehern der Ämter im Wege der Vollstreckungshilfe nach den für die Verwaltungsvollstreckung geltenden Vorschriften beizutreiben. Kosten der Vollstrek- kungshilfe, die nicht durch Zahlung des Pflichtigen gedeckt werden, hat der Träger des kirchlichen Friedhofs der Vollstreckungsbehörde zu erstatten.

(5) Der Träger des Friedhofs regelt die Ordnung, Benutzung und Gestaltung sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit durch eine Friedhofsordnung. Der Träger ist ver- pflichtet, über erfolgte Bestattungen Buch zu führen.

(6) Die Einrichtung oder Erweiterung von Friedhöfen bedarf der Genehmigung, die die Landräte oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte im Benehmen mit den zuständigen Wasserbehörden erteilen. Die Genehmigung ist öffentlich bekannt- zugeben.

§ 15 Ruhezeiten

Das Gesundheitsamt legt die Mindestruhezeit für den jeweiligen Friedhof und für sonstige Grabstätten fest. Sie darf 20 Jahre nicht unterschreiten. Vor Ablauf der Ruhe- zeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden; Das Ge- sundheitsamt kann Ausnahmen zulassen.

§ 16 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.

(2) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(3) Werden bei Erdarbeiten außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluß etwaiger polizeilicher Ermittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.

§ 17 Aufhebung von Friedhöfen

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.

(2) Im öffentlichen Interesse kann ein Friedhof vor Ablauf der Mindestruhezeiten aufge- hoben werden, wenn die Leichen und Urnen vorher umgebettet worden sind.

(3) Die Aufhebung eines Friedhofs oder eines Teils eines Friedhofs ist öffentlich bekanntzugeben.

 

Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 18 Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Durchsetzung der nachstehenden Regelungen

1. § 3 Abs. 3 und 4 und § 4 (Durchführung der Leichenschau durch Ärzte),

2. § 5 (Obduktion und Sektion),

3. § 6 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und 3 (Ausstellung, Übersendung und Vervollständigung von Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen),

4. § 7 (Kosten der Leichenschau),

5. § 8 Abs. 3 (Wiederholung einer Kennzeichnung auf dem Sarg),

6. § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 (Beseitigung von nicht zu bestattenden Leichen und Teilen),

7. § 12 (Durchführung der Feuerbestattung mit Ausnahme der Beisetzung der Asche)

sowie die Erteilung der Genehmigung nach § 14 Abs. 6 wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Sie nehmen auch die nach diesem Gesetz den Gesundheitsämtern zugewiesenen Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die damit verbundenen Aufwendungen sind durch Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs für gesetzlich übertragene Aufgaben abgegolten.

(2) Die Gemeinden nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach

1. § 12 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 (Betrieb von Krematorien),

2. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 (Zulassung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen),

3. § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 (Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen und Leichenhallen im eigenen Wirkungskreis wahr.

(3) Die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit sie nicht ausdrücklich bestimmten Stellen zugewiesen sind, von den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Für die Durchführung der Leichenschau nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 als Verpflichteter die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaßt,

2. entgegen § 3 Abs. 3 als Arzt die Leichenschau nicht durchführt,

3. entgegen § 4 Abs. 1 die Leichenschau nicht rechtzeitig oder nicht in der erforder- lichen Weise durchführt,

4. entgegen § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 3 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,

5. entgegen § 4 Abs. 4 als Arzt eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine melde- pflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kenn- zeichnet oder entgegen § 8 Abs. 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,

6. als Arzt entgegen § 6 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Todesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht vervollständigt,

7. entgegen § 8 Abs. 2 für die Beförderung von Leichen im Straßenverkehr ein Fahr- zeug benutzt, das hierfür nicht bestimmt und eingerichtet ist, oder einen Anhänger benutzt,

8. entgegen § 13 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs vornimmt,

9. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestim- mten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten sind in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 und 9 die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,

2. des Absatzes 1 Nr. l, 7 und 8 die örtlichen Ordnungsbehörden.

(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen Behörden zu. Diese tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwen- digen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 sind die durch Rund- erlaß des Sozialministeriums vom 21. Dezember 1992 (Ärzteblatt Mecklenburg- Vorpommem 1993 S. 106) eingeführten Vordrucke in der dort beschriebenen Weise zu verwenden.

(2) Für die Aufbewahrung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Todes- bescheinigungen und Obduktionsscheine sowie für den sonstigen Umgang mit diesen gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis auf Widerruf als ermächtigt im Sinne des § 12 Abs. 2.

(4) Abweichend von § 12 Abs. 4 dürfen Leichen auch in anderen Krematorien, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betrieben werden und deren Gesellschafter ausschließlich Gemeinden sind, eingeäschert werden.

(5) Für Bestattungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt die Ruhezeit minde- stens 20 Jahre, auch wenn für den Friedhof bisher eine kürzere Ruhezeit festgelegt war.

§ 22 Aufhebung von Vorschriften

Soweit sie als Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommem fortgelten, werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGB1. I S. 380),

2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBI. I S. 1000),

3. die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GB1. DDR I S. 159),

4. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 162),

5. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen – Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen – vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),

6. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4),

7. die Anweisung (Nr. 1) zur ärztlichen Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der DDR S. 101),

8. die Anweisung Nr.2 zur ärztlichen Leichenschau vom 23. Oktober 1980 (Verfü- gungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der DDR S. 62),

9. die Anweisung Nr. 3 über die ärztliche Leichenschau vom 4. Oktober 1983 (Verfü- gungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der DDR S. 67),

10. die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBI. DDR II S. 626),

11. die Anordnung über die Leichenschau und die Seebestattung bei Sterbefällen auf Seeschiffen vom 13. Februar 1985 (GB1. DDR I S. 89),

12. die Anordnung über die Sicherung der gegenwärtigen geltenden Preise des Bestattungswesens gegenüber der Bevölkerung nach Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriereform – Bestattungswesen – vom 15. Dezember 1966 (GBl. DDR II S. 1106),

13. die Anlage 2 (Zusätzliche Bestimmungen über die Verladung und den Transport von Leichen) zur Ersten Durchführungsbestimmung zur Gütertransportverordnung – Bestimmungen für den Ladungstransport durch die Eisenbahn – vom 10. Dezember 1981 (GBl. DDR I 1982 S. 23).

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 3. Juli 1998

Der Ministerpräsident Dr. Berndt Seite

Der Sozialminister Hinrich Kuessner

 

 

Erläuterungen auf dem Umschlag zur Todesbescheinigung

Informationen für die Ärztin / den Arzt

Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität. Für die Fest- stellung des Todes besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden die Weichen gestellt, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht-natürlichen Tod erforderlich. sind. Zugleich hängt von der sorgfältigen Todesbescheinigung die Qualität der Todesursachen-Statistik ab.

Um Fehler zu vermeiden, hat die Ärztin / der Arzt die unbekleidete Leiche von allen Seiten und bei ausreichender Beleuchtung in Augenschein zu nehmen. Eine Teilbe- sichtigung der Leiche ist auf keinen Fall zulässig. Eine Leichenschau im Freien sollte nicht erfolgen.

Die Qualifizierung der Todesart prüft, ob Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod vorliegen. Bei Verneinung dieser Frage wird ein natürlicher Tod angenommen, es sei denn, die Ärztin / der Arzt hält die Todesart für ungeklärt und dokumentiert dies ent- sprechend. Bei Anhaltspunkten für einen nicht-natürlichen Tod sind diese aufzuführen.

Hinweise zur Todesbescheinigung

Der Formularsatz für die Todesbescheinigung umfaßt:

– einen nicht-vertraulichen Teil,

– einen vertraulichen Teil (Blatt 1 bis 4) – und zwei Obduktionsscheine.

Todesbescheinigung - nicht-vertraulicher Teil

Der nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung wird nach Ausfüllung den Angehörigen zur Vorlage beim Standesamt übergeben.

Todesbescheinigung – vertraulicher Teil

Die amtliche Todesursachenstatistik wird nach den Regeln der Weltgesundheits- organisation (WHO) durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, daß der Krankheitsablauf unter ”Todesursache / Klinischer Befund” in seiner Kausalkette angegeben wird.

Nachdem alle Exemplare des vertraulichen Teils (Blatt 1-4) ausgefüllt und unterzeichnet sind, werden Blatt 1 und 2 abgetrennt, einmal in der Mitte gefaltet und so in den an- hängenden Fensterbriefumschlag eingelegt, daß die Personalangaben sichtbar sind. Dieser Umschlag wird von der Ärztin / dem Arzt persönlich verschlossen und ist von den Angehörigen zusammen mit dem nicht-vertraulichen Teil beim zuständigen Stan- desamt abzugeben.

Das Doppel für die Obduktion (Blatt 3) wird zusammen mit den beiden nicht ausge- füllten Obduktionsscheinen in den zweiten Umschlag gelegt. Dieser Umschlag wird ebenfalls von der Ärztin / dem Arzt persönlich verschlossen und verbleibt bei der Leiche.

Blatt 4 des vertraulichen Teils ist für die persönlichen Unterlagen der Ärztin / des Arztes bestimmt.

Erläuterungen

Im vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ist im Feld ”Todesursache/Klinischer Befund” der ICD-Code auszuweisen. Nur in Ausnahmefällen kann der Ausweis des ICD-Codes unterbleiben, wenn die Kausalkette der Ursachen und Krankheiten, die zum Tode geführt haben, exakt beschrieben wird. Für die Qualität der Todesursachen- Statistik ist das Ausfüllen der Spalte ”Zeitdauer zwischen Beginn der Krankheit und Tod” von großer Bedeutung.

Weitere Angaben zu der ”Unmittelbar zum Tode führenden Krankheit” sowie den "Anderen wesentlichen Krankheiten” im Sinne einer Multi-Morbidität können im Feld ”Nähere Angaben zur Todesursache und zu Begleiterkrankungen (Epikrise)” gemacht werden.

Im Feld ”Weitere Angaben zur Klassifikation der Todesursache” sollte bei Unfalltoten die Kategorie ”Sonstiger Unfall” nur in begründeten Ausnahmefällen verwendet werden.

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