vom 29. 10. 1964 (GVBl. 5. 183) in der Fassung der Verordnungen vom 11.4. 1967,9. 8. 1971
und 17. 9. 1986 (GVBl. 5. 115, 268 und 303)Auf Grund des § 8 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 29. 3. 1963 (Nieders. GVB1. 5. 142) und der §§ 15 und 18 Abs. 1
des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. 3. 1951 (Nieders. GVB1. Sb. 1 5. 89) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern für das Land Niedersachsen verordnet:
I. Bestattung menschlicher Leichen
§ 1
(1) Eine Leiche darf erst nach Ablauf von achtundvierzig Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet werden. Auf Antrag desjenigen, der für die Bestattung sorgt, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine frühere
Bestattung zulassen.
(2) Bei der Bestattung müssen vorliegen
a) eine Sterbeurkunde
oder
b) eine Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles
oder
c) eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes
und
d) in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichenwesen außerdem eine schriftliche
Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Amtsgerichts zur Bestattung der Leiche gemäß § 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung.
§ 2
(1) Jede Leiche muß innerhalb von sechsundneunzig Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet oder zur Bestattung auf den Weg gebracht sein. Tage, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen. Die zuständige Behörde kann eine frühere
Bestattung anordnen.
(2) Auf Antrag desjenigen, der für die Bestattung sorgt, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise die Frist verlängern, wenn durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß seuchenhygienische oder sonstige ärztliche Bedenken einer späteren Bestattung nicht entgegenstehen.
(3) In Gemeinden, in denen eine Leichenhalle zur Verfügung steht, ist jede Leiche spätestens sechsunddreißig Stunden seit dem
Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in die Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag desjenigen, der für die Bestattung sorgt, kann die zuständige Behörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbehaus genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß Bedenken hiergegen nicht bestehen.
(4) Leichenhallen im Sinne dieser Bestimmungen sind die ausschließlich zur Aufbewahrung von Leichen bestimmten Räume auf Friedhöfen,
in Krematorien, Krankenhäusern, pathologischen Instituten und bei gewerblichen Bestattungsunternehmen. Diese Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sowie gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert und gegen das Eindringen von Tieren geschützt sein. Sie sollen über Kühlfächer oder -zellen für Leichen verfügen.
§ 3
Bei der Uberführung der Leiche nach dem Bestattungsplatz ist ein Sarg zu benutzen, der so abgedichtet ist, daß keine Feuchtigkeit
durchdringen kann. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 4
Es ist verboten, Leichen öffentlich auszustellen oder den Sarg bei den Bestattungsfeierlichkeiten zu öffnen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes gestatten, jedoch nicht bei den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Leichen.
§ 5
Personen, die im Lebensmittel- oder Friseurgewerbe, in einem Heilhilfsberuf oder als Hebamme tätig sind, dürfen Leichen nicht beruflich reinigen, ankleiden.
oder einsargen. Geräte, die gewerbsmäßig für Lebende benutzt werden, dürfen an Leichen nicht verwendet werden.
§ 6
(1) Ist eine Person an Cholera, Enteritis infectiosa, Paratyphus A, B und C, Pest, Poliomyelitis, Shigellenruhr, Tollwut, Tuberkulose oder virusbedingtem hämorrhagischem Fieber gestorben, so ist die Leiche ohne vorheriges Waschen und Umkleiden in Tücher einzuhüllen, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Die
Desinfektionsmittel bestimmt der die Leichenschau ausführende Arzt. Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften oder auf ein dringendes Verlangen desjenigen, der für die Bestattung sorgt, eine Leiche ausnahmsweise gewaschen werden, so darf dies nur unter den von der zuständigen Behörde nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes angeordneten Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
(2) Die Leiche ist so bald als möglich in einen widerstandsfähigen Sarg einzusargen,
dessen Boden durch eine fünf bis zehn Zentimeter hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschätzt ist. Der Sarg ist sofort zu schließen und unverzüglich in eine Leichenhalle (§ 2 Abs. 4) oder falls eine solche nicht vorhanden, in einen abgesonderten Raum zu bringen, der nicht gleichzeitig als Wohn-, Schlaf-, Arbeitsoder Wirtschaftsraum benutzt werden darf. Die Leiche darf im Sterbehaus nicht ausgestellt werden.
(3) Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung kommen (z.B. beim Waschen oder Einsargen), müssen waschbare Überkleider oder Schürzen tragen, die nach beendigter Tätigkeit in eine desinfizierende Flüssigkeit zu legen sind. Die genannten Personen haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände zu desinfizieren. Mittel und Dauer der Desinfektion bestimmt der die Leichenschau ausführende Arzt.
(4) Maßnahmen, die auf
Grund des § 34 des Bundes-Seuchengesetzes angeordnet werden, bleiben unberührt.
II. Ausgrabung menschlicher Leichen
§ 7
(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder einer Überführung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ausgegraben werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes darüber vorlegt, daß und
unter welchen Bedingungen die Ausgrabung, und, falls beabsichtigt, die Überführung gestattet werden kann.
(3) Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Umbettung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. 7. 1965 (BGBI. 1 5. 589) zugelassen ist.
III.Beförderung menschlicher Leichen auf dem Landwege
§ 8
(1) Bei der Beförderung einer
Leiche sind die für die Bestattung erforderlichen Bescheinigungen (§ 1 Abs. 2) mitzuführen. Ferner ist die Leiche bei der Beförderung durch eine zuverlässige Person zu begleiten. Diese ist dafür verantwortlich, daß
a) die Beförderung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Ziel durchgeführt wird,
b) der Sarg mit der Leiche von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, ohne dringenden Grund nicht abgeladen wird,
c) das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen
Aufenthalt möglichst schnell auf einem abgesonderten Platz im Freien abgestellt und am Bestattungsort selbst unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einei7 Leichenhalle geführt wird.
(2) Eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn eine im Freien befindliche Leiche in ein Gebäude derselben Gemeinde oder einer Nachbargemeinde oder wenn eine Leiche aus einem Gebäude in ein anderes derselben Gemeinde gebracht wird.
§ 9
(1) Leichen dürfen nur mit Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbauten zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden (Leichenwagen).
(2) Die zuständige Behörde kann nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes die Verwendung anderer Fahrzeuge ausgenommen die in Absatz 3 genannten soweit erforderlich unter Auflagen, genehmigen. Einer solchen Genehmigung
bedarf es nicht, wenn eine Leiche zum Bestattungsplatz des SterbeOrtes übergeführt werden soll.
(3) Mit Fahrzeugen, die gewerbsmäßig der Personenbeförderung dienen oder gewerbsmäßig zur Beförderung von Lebensmitteln oder Vieh benutzt werden, dürfen Leichen nicht befördert werden. Das gilt auch für die Überführung zum Bestattungsplatz des Sterbeortes.
Leichen dürfen nur in einem widerstandsfähigen verschlossenen Metallsarg oder einem festen, gut
abgedichteten Holzsarg, dessen Boden mit einer fünf bis zehn Zentimeter hohen Schicht aufsaugender Stoffe versehen ist, befördert werden.
IV. Schlußbestimmungen
§ 11
Bei Leichen, die mit einem Leichenpaß oder mit den für die Bestattung erforderlichen Bescheinigungen (§ 1 Abs. 2) in das Land Niedersachsen befördert wer~1en, finden lediglich die Vorschriften der 2 Abs. 1 und 2, 4, 6 Abs. 4, 8 Abs. 1, 9 Abs. 3, 12, 13 und 14 Anwendung.
§ 12
Durch diese Verordnung werden
abweichende Richtlinien für den internatlonalen Leichentransport, besondere Vereinbarungen mit außerdeutscben Staaten und die Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 380) einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und die Anordnungen, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften im einzelnen
getroffen werden, nicht berührt.
§ 13
Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichenwesen handelt, wer
1.vorsätzlich entgegen 1 Abs. 1 eine Leiche ohne Genehmigung oder behörc[ liche Anordnung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Todesfall bestattet,
2.vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten nicht einhält,
3.vorsätzlich entgegen 7 Abs. 1 eine Leiche ohne behördliche Genehmigung ausgräbt,
4.vorsätzlich eine Leiche in einem nach 9 Abs. 1 oder 3 nicht zugelassenen Fahrzeug befördert.
§ 14
Diese Verirdnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.