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Das Bestattungsrecht
in Niedersachsen
Inhaltsverzeichnis:

Niedersächsische Gemeindeordnung
vom 4.3. 1955 (GVBI. Sb. 1 5. 126) in der Fassung vom 22.6. 1982 (GVBl. 5. 229)

Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
(Zust. VO.SOG) vom 19. 12. 1990 (GVBl. 5. 532)

Gesetz über das Leichenwesen
vom 29. 3. 1963 (GVBI. 5. 142) in der Fassung der Gesetze vom 24. 6. 1970, 2. 2. 1974
und 5. 12. 1983 (GVBI. 5. 237, 535 bzw. 281)

Verordnung über die Bestattung von Leichen
vom 29. 10. 1964 (GVBl. 5. 183) in der Fassung der Verordnungen vom 11.4. 1967,9. 8. 1971
und 17. 9. 1986 (GVBl. 5. 115, 268 und 303)

Landesteil Braunschweig:
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 23. 11. 1927 (GuVS 1927 S. 405)


Niedersächsische Gemeindeordnung *
vom 4.3. 1955 (GVBI. Sb. 1 5. 126) in der Fassung vom 22.6. 1982 (GVBl. 5. 229)

*Niedersachsen wurde mit Wirkung vom 1. 11. 1946 aus der früheren preußischen Provinz Hannover sowie den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe gebildet. Frühere landesrechtliche Bestimmungen gelten teilweise noch fort. Die Vorschriften des ehemals schaumburg-lippischen Rechts sind durch das Gesetz zur Angleichung des ehemals schaumburg-lippischen Rechts vom 12. 7. 1960 (GVBl. 5. 138) außer Kraft gesetzt worden.

§ 8 Inhalt der Satzungen

Die Gemeinden können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere
1.die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und  
   Gebühren für die Benutzung festsetzen;
2.für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an ... und ähnliche der 
   Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser
   Einrichtungen und ... (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn sie ein dringendes
   öffentliches Bedürfnis dafür feststellen.


Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
(Zust. VO.SOG) vom 19. 12. 1990 (GVBl. 5. 532)

§ 4

    (1)   Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und seibständigen Gemeinden sind zuständig für
6. die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen.


Gesetz über das Leichenwesen
vom 29. 3. 1963 (GVBI. 5. 142) in der Fassung der Gesetze vom 24. 6. 1970, 2. 2. 1974
und 5. 12. 1983 (GVBI. 5. 237, 535 bzw. 281)

§ 1

    (1)   Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Der Arzt hat hierüber eine Todesbescheinigung (Leichenschauschein) nach vorgeschriebenem Muster auszustellen.
    (2)   Ein Kind, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat, gilt, wenn es verstorben ist, als Leiche.
    (3)   Als Leiche gilt auch eine Leibesfrucht, bei der sich nach der Scheidung vom Mutterleib keine der in Absatz 2 genannten Merkmale des Lebens gezeigt haben, deren Größe aber mindestens 35 cm beträgt.

§ 2

    (1)   Verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, sind in der nachstehenden Reihenfolge:
1.das Familienhaupt,
2.derjenige, in dessen Wohnung, Anlage, Einrichtung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
3.jede Person, die mit der Behandlung oder Pflege des Verstorbenen zuletzt berufsmäßig beschäftigt war,
4.jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder aus eigenem Wissen von dem Sterbefall unterrichtet ist. An die Stelle des Familienhauptes tritt in Krankenhäusern oder Entbindungsheimen der leitende Arzt oder die Hebamme, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, auf Schiffen der Schiffsführer, in Pflege- und Gefangenenanstalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünften und ähnlichen Einrichtungen der Leiter.
    (2)   Bei Leichen unbekannter Personen hat die Gemeinde, in deren Gebiet die Leiche aufgefunden worden ist, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen.

§ 3

    (1)   Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen. Der Arzt hat die Leiche sorgfältig zu untersuchen und den Leichenschauschein auszustellen.
    (2)   Stellt der Arzt Anzeichen dafür fest, daß die verstorbene Person nicht eines natürlichen Todes gestorben ist, oder erlangt er von Umständen Kenntnis, die den Verdacht eines nicht natürlichen Todes begründen, oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so hat der Arzt die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen und ihr den Leichenschauschein zuzuleiten. Ist der Todesfall in einer Vollzugsanstalt der Justizverwaltung eingetreten, so tritt an die Stelle der Polizeidienststelle die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder das örtlich zuständige Amtsgericht.
    (3)   Die Leichenschau ist von einem beamteten Arzt des für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamtes durchzuführen, wenn
a)   kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt,
b)   das zuständige Gericht, die zuständige Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle das Gesundheitsamt hierzu auffordert.
    (4)   Soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, hat der Arzt den Leichenschauschein einem der nach § 2 Verpflichteten auszuhändigen. Dieser hat den Leichenschauschein unverzüglich dem für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten zuzuleiten.

§ 4

Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Leichenschauscheines sind von demjenigen zu tragen, der für die Bestattung sorgt, unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche gegen Dritte.

§ 5 und § 6

aufgehoben

§ 7

    (1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
1.der Verpflichtung nicht nachkommt, die Leichenschau zu veranlassen (§ 2 Abs. 1),
2.der Verpflichtung nicht nachkommt, den Leichenschauschein unverzüglich dem für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten zuzuleiten § 3 Abs. 4 Satz 2),
3.ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder beiseiteschafft. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 8 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine solche Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Verordnung vor dem 1. Juni 1970 erlassen worden ist.
    (3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 8

Der Sozialminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Verordnung Vorschriften über die Bestattung, Beförderung und Ausgrabung von Leichen zu erlassen.

§ 9

Das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (Reichsgesetzbl. 1 5. 380) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen werden durch dieses Gesetz oder eine auf Grund des § 8 erlassene Verordnung nicht berührt.

§ 10

    (1)   Dieses Gesetz tritt am 1. 4. 1963 in Kraft.
    (2)   Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)   die preußische Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. 4. 1933 (Preuß. Gesetzsamml. 5. 149) in der Fassung vom 10. 4. 1942 (Preuß. Gesetzsamml. 5. 17),
b)   die braunschweigische Polizeiverordnung über die ärztliche Totenschau im Lande Braunschweig vom 13. 7. 1937 (Braunschw. GVS. 5. 77),
c)   die oldenburgische Polizeiverordnung über die Vorlegung eines ärztlichen Totenscheins vom 8. 3. 1937 (Old. GBl. Bd. 50 5. 31).


Verordnung über die Bestattung von Leichen
vom 29. 10. 1964 (GVBl. 5. 183) in der Fassung der Verordnungen vom 11.4. 1967,9. 8. 1971
und 17. 9. 1986 (GVBl. 5. 115, 268 und 303)

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 29. 3. 1963 (Nieders. GVB1. 5. 142) und der §§ 15 und 18 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. 3. 1951 (Nieders. GVB1. Sb. 1 5. 89) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern für das Land Niedersachsen verordnet:

I. Bestattung menschlicher Leichen

§ 1

    (1)   Eine Leiche darf erst nach Ablauf von achtundvierzig Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet werden. Auf Antrag desjenigen, der für die Bestattung sorgt, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine frühere Bestattung zulassen.
    (2)   Bei der Bestattung müssen vorliegen
a)    eine Sterbeurkunde
oder
b)   eine Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles
oder
c)   eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes
und
d)   in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichenwesen außerdem eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Amtsgerichts zur Bestattung der Leiche gemäß § 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung.

§ 2

    (1)   Jede Leiche muß innerhalb von sechsundneunzig Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet oder zur Bestattung auf den Weg gebracht sein. Tage, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen. Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung anordnen.
    (2)   Auf Antrag desjenigen, der für die Bestattung sorgt, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise die Frist verlängern, wenn durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß seuchenhygienische oder sonstige ärztliche Bedenken einer späteren Bestattung nicht entgegenstehen.
    (3)   In Gemeinden, in denen eine Leichenhalle zur Verfügung steht, ist jede Leiche spätestens sechsunddreißig Stunden seit dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in die Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag desjenigen, der für die Bestattung sorgt, kann die zuständige Behörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbehaus genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß Bedenken hiergegen nicht bestehen.
    (4)   Leichenhallen im Sinne dieser Bestimmungen sind die ausschließlich zur Aufbewahrung von Leichen bestimmten Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, Krankenhäusern, pathologischen Instituten und bei gewerblichen Bestattungsunternehmen. Diese Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sowie gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert und gegen das Eindringen von Tieren geschützt sein. Sie sollen über Kühlfächer oder -zellen für Leichen verfügen.

§ 3

Bei der Uberführung der Leiche nach dem Bestattungsplatz ist ein Sarg zu benutzen, der so abgedichtet ist, daß keine Feuchtigkeit durchdringen kann. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 4

Es ist verboten, Leichen öffentlich auszustellen oder den Sarg bei den Bestattungsfeierlichkeiten zu öffnen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes gestatten, jedoch nicht bei den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Leichen.

§ 5

Personen, die im Lebensmittel- oder Friseurgewerbe, in einem Heilhilfsberuf oder als Hebamme tätig sind, dürfen Leichen nicht beruflich reinigen, ankleiden. oder einsargen. Geräte, die gewerbsmäßig für Lebende benutzt werden, dürfen an Leichen nicht verwendet werden.

§ 6

    (1)   Ist eine Person an Cholera, Enteritis infectiosa, Paratyphus A, B und C, Pest, Poliomyelitis, Shigellenruhr, Tollwut, Tuberkulose oder virusbedingtem hämorrhagischem Fieber gestorben, so ist die Leiche ohne vorheriges Waschen und Umkleiden in Tücher einzuhüllen, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Die Desinfektionsmittel bestimmt der die Leichenschau ausführende Arzt. Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften oder auf ein dringendes Verlangen desjenigen, der für die Bestattung sorgt, eine Leiche ausnahmsweise gewaschen werden, so darf dies nur unter den von der zuständigen Behörde nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes angeordneten Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
    (2)   Die Leiche ist so bald als möglich in einen widerstandsfähigen Sarg einzusargen, dessen Boden durch eine fünf bis zehn Zentimeter hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschätzt ist. Der Sarg ist sofort zu schließen und unverzüglich in eine Leichenhalle (§ 2 Abs. 4) oder falls eine solche nicht vorhanden, in einen abgesonderten Raum zu bringen, der nicht gleichzeitig als Wohn-, Schlaf-, Arbeitsoder Wirtschaftsraum benutzt werden darf. Die Leiche darf im Sterbehaus nicht ausgestellt werden.
    (3)   Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung kommen (z.B. beim Waschen oder Einsargen), müssen waschbare Überkleider oder Schürzen tragen, die nach beendigter Tätigkeit in eine desinfizierende Flüssigkeit zu legen sind. Die genannten Personen haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände zu desinfizieren. Mittel und Dauer der Desinfektion bestimmt der die Leichenschau ausführende Arzt.
    (4)   Maßnahmen, die auf Grund des § 34 des Bundes-Seuchengesetzes angeordnet werden, bleiben unberührt.

II. Ausgrabung menschlicher Leichen

§ 7

    (1)   Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder einer Überführung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ausgegraben werden.
    (2)   Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes darüber vorlegt, daß und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung, und, falls beabsichtigt, die Überführung gestattet werden kann.
    (3)   Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Umbettung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. 7. 1965 (BGBI. 1 5. 589) zugelassen ist.

III.Beförderung menschlicher Leichen auf dem Landwege

§ 8

    (1)   Bei der Beförderung einer Leiche sind die für die Bestattung erforderlichen Bescheinigungen (§ 1 Abs. 2) mitzuführen. Ferner ist die Leiche bei der Beförderung durch eine zuverlässige Person zu begleiten. Diese ist dafür verantwortlich, daß
a)   die Beförderung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Ziel durchgeführt wird,
b)   der Sarg mit der Leiche von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, ohne dringenden Grund nicht abgeladen wird,
c)   das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt möglichst schnell auf einem abgesonderten Platz im Freien abgestellt und am Bestattungsort selbst unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einei7 Leichenhalle geführt wird.
    (2)   Eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn eine im Freien befindliche Leiche in ein Gebäude derselben Gemeinde oder einer Nachbargemeinde oder wenn eine Leiche aus einem Gebäude in ein anderes derselben Gemeinde gebracht wird.

§ 9

    (1)   Leichen dürfen nur mit Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbauten zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden (Leichenwagen).
    (2)   Die zuständige Behörde kann nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes die Verwendung anderer Fahrzeuge  ausgenommen die in Absatz 3 genannten  soweit erforderlich unter Auflagen, genehmigen. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Leiche zum Bestattungsplatz des SterbeOrtes übergeführt werden soll.
    (3)   Mit Fahrzeugen, die gewerbsmäßig der Personenbeförderung dienen oder gewerbsmäßig zur Beförderung von Lebensmitteln oder Vieh benutzt werden, dürfen Leichen nicht befördert werden. Das gilt auch für die Überführung zum Bestattungsplatz des Sterbeortes.

Leichen dürfen nur in einem widerstandsfähigen verschlossenen Metallsarg oder einem festen, gut abgedichteten Holzsarg, dessen Boden mit einer fünf bis zehn Zentimeter hohen Schicht aufsaugender Stoffe versehen ist, befördert werden.

IV. Schlußbestimmungen

§ 11

Bei Leichen, die mit einem Leichenpaß oder mit den für die Bestattung erforderlichen Bescheinigungen (§ 1 Abs. 2) in das Land Niedersachsen befördert wer~1en, finden lediglich die Vorschriften der 2 Abs. 1 und 2, 4, 6 Abs. 4, 8 Abs. 1, 9 Abs. 3, 12, 13 und 14 Anwendung.

§ 12

Durch diese Verordnung werden abweichende Richtlinien für den internatlonalen Leichentransport, besondere Vereinbarungen mit außerdeutscben Staaten und die Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 380) einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und die Anordnungen, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften im einzelnen getroffen werden, nicht berührt.

§ 13

Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichenwesen handelt, wer
1.vorsätzlich entgegen 1 Abs. 1 eine Leiche ohne Genehmigung oder behörc[ liche Anordnung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Todesfall bestattet,
2.vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten nicht einhält,
3.vorsätzlich entgegen 7 Abs. 1 eine Leiche ohne behördliche Genehmigung ausgräbt,
4.vorsätzlich eine Leiche in einem nach 9 Abs. 1 oder 3 nicht zugelassenen Fahrzeug befördert.

§ 14

Diese Verirdnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Landesteil Braunschweig

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 23. 11. 1927 (GuVS 1927 S. 405)

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen. Es wird hiermit verkündet.

§ 1

1.Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegen heit der Städte und Landgemeinden im Sinne des § 111 der Städteordnung vom 15. 11. 1924 (GuVS S.271) und des § 119 der Landgemeindeordnung vom gleichen Tage (GuVS 5. 291).
2.Die anerkannten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auch fernerhin befugt, eigene Friedhöfe für die Bestattung ihrer Angehörigen neben dem Gemeindefriedhof auf ihre Kosten neu anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

§ 2

1.In allen Fällen, in denen der in Benutzung stehende kirchliche Friedhof voll belegt ist und die Beschaffung eines neuen Friedhofs erforderlich wird, hat die Gemeinde einen eigenen Gemeindefriedhof anzulegen, der unter der Verwaltung und Aufsicht der Gemeindeverwaltung steht.
2.Es kann durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und Kirchengemeinde die Verwaltung bisher kirchlicher Friedhöfe auf die Gemeinde oder die Verwaltung eines dem bisherigen kirchlichen Friedhofe zu dessen Erweiterung hinzu-gelegten neuen Friedhofsteils auf die Kirchengemeinden übertragen werden.

§ 3

Allen Angehörigen von Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, wird das Recht gewährleistet, deren Vorschriften und Gebräuche auf dem Gemeinde-friedhof bei der Bestattung und bei der Ausschmückung der Grabstätten zu beobachten, jedoch mit der Einschränkung, daß Inschriften und Symbole, welche die Weihe und den Ernst des Friedhofes verletzen, nicht angebracht werden dürfen.

§ 4

Unberührt bleiben die bisherigen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinden und Kirchengemeinden, besonders die Verpflichtung der Kirchengemeinden, vor dem Anlegen kirchlicher Friedhöfe und vor dem Erlaß von Begräbnis- und Friedhofsgebührenordnungen die Gemeinde zu hören und alle Angehörigen der Gemeinde zu bestatten.

§ 5

Unberührt bleiben die landespolizeilichen Vorschriften, die die Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen jeder Art regeln.

§ 6

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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