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Das Bestattungsrecht in
Rheinland-Pfalz
 Inhaltsverzeichnis:

Bestattungsgesetz
vom 4. 3. 1983 (GVBI. S. 69) geändert durch Gesetz vom 6. 2. 1996 (GVBI. S. 65).

Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
vom 20. 6. 1983 (GVBl. S. 133), geändert durch Verordnung vom 6. 3. 1996 (GVBI. S. 183).

Bestattungsgesetz
vom 4. 3. 1983 (GVBI. S. 69) geändert durch Gesetz vom 6. 2. 1996 (GVBI. S. 65).

Erster Abschnitt Friedhofswesen

§ 1   Bestattungsplätze

   (1)    Bestattungsplätze sind:
1.   Gemeindefriedhöfe
2.   kirchliche Friedhöfe und Grabstätten in Kirchen,
3.   Anstaltsfriedhöfe,
4.   private Bestattungsplätze.
   (2)    Bestattungsplätze sind so anzulegen und zu gestalten, daß die Totenruhe gewährleistet und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
   (3)    Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen diese und die weiteren der Genehmigungsbehörde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. Für Gemeindefriedhöfe kreisfreier Städte wird die Genehmigung von der Bezirksregierung erteilt.

§ 2   Gemeindefriedhöfe

   (1)    Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
   (2)    Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der ein Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu dulden.
   (3)    Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen; das Nähere regeln die Friedhofsträger durch Satzung.
   (4)    Die Gemeinden können die Aufgaben nach Absatz 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag den Trägern kirchlicher Friedhöfe übertragen, wenn diese die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 übernehmen. Die Bestattung Andersgläubiger muß nach den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung möglich sein. Bestattungs- und Totengedenkfeiern und die Gestaltung der Grabstätten dürfen das religiöse Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzen.

§ 3   Kirchliche Bestattungsplätze

   (1)    Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten.
   (2)    Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren bestehen.

§ 4   Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze

   (1)    Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze können nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn
1.   ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und
2.   öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
   (2)    Jede Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz bedarf unbeschadet des § 8 Abs. 5 einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.
   (3)    Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder private Bestattungsplätze befinden, ist der nach Absatz 2 zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 5   Ruhezeit

   (1)    Für einen Bestattungsplatz oder Teile eines Bestattungsplatzes wird mit der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen.
   (2)   Für Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen wird nach Maßgabe der Friedhofsordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 1) ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach Absatz 1 eingeräumt.

§ 6   Benutzungsordnung

   (1)    Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung von Grabstätten durch Satzung. Soweit einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband eine Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Einäscherungsanlage nach § 16 Abs. 3 erteilt ist, erläßt der Inhaber der Genehmigung die Satzung.
   (2)    Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. Im übrigen bedürfen Feiern einer Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 7   Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen

   (1)    Bestattungsplätze und Teile von Bestattungsplätzen können für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind öffentlich bekanntzumachen.
   (2)    Die Schließung ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Bei kirchlichen Friedhöfen und Anstaltsfriedhöfen ist die Gemeinde von der beabsichtigten Schließung zu unterrichten.
   (3)    Bestattungsplätze und Teile von Bestattungsplätzen dürfen nach ihrer Schließung frühestens mit Ablauf sämt1icher Ruhezeiten aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Wenn an einer Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, kann die Genehmigung auch vor Ablauf der Ruhezeiten erteilt werden.
   (4)    Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes oder von Teilen eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers und der Gemeinde anordnen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
   (5)    Bei der Aufhebung eines Bestattungsplatzes müssen die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet werden. Auf Antrag muß die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht. Für weitere Ansprüche des Nutzungsberechtigten gilt das Landesenteignungsgesetz.

Zweiter Abschnitt     Bestattungswesen

§ 8   Bestattung

   (1)    Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.
   (2)    Jede Leiche muß bestattet werden. Auf ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt.
   (3)    Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, die geschäftsunfähig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder deren Wille nicht bekannt ist, ist der Wille der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Verantwortlichen maßgebend.
   (4)    Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte. Der Träger des Bestattungsplatzes kann auch eine Erdbestattung oder eine Beisetzung der Asche in ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Grüften, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen vorsehen.
   (5)    Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes. Für die Feuerbestattung ist das Benehmen mit der örtlichen Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes herzustellen; darüber hinaus ist durch eine besondere amtliche Leichenschau, die bei ungeklärter Todesart auch die innere Leichenschau umfaßt, festzustellen, daß keine Bedenken gegen die Einäscherung bestehen.

§ 9   Verantwortlichkeit

   (1)    Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
1.   der Ehegatte,
2.   die Kinder,
3.   die Eltern,
4.   der sonstige Sorgeberechtigte,
5.   die Geschwister,
6.   die Großeltern,
7.   die Enkelkinder.
Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
   (2)    Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich.
   (3)    Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt.

§ 10   Benachrichtigungspflicht

Wer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, bat unverzüglich eine der in § 9 Abs. 1 genannten Personen oder die Polizei zu benachrichtigen. Vom Auffinden von Körperteilen ist die Polizei unverzüglich zu unterrichten.

§ 11   Leichenschau und Totenscheine

   (1)    Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt (Leichenschau).
   (2)    Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Erfolgt die Feststellung des Todes durch einen Arzt während eines Einsatzes im Rettungsdienst oder im Notfalldienst, so ist dieser nur zur Ausstellung und Aushändigung einer vorläufigen Todesbescheinigung verpflichtet. Dasselbe gilt für Ärzte von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen.
   (3)    Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat der Arzt sofort die Polizei zu verständigen. Er soll dafür sorgen, daß an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.
   (4)    Der Verantwortliche (§ 9 Abs. 1 und 2) hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen; dies gilt auch dann, wenn eine vorläufige Todesbescheinigung ausgestellt worden ist. Tritt der Tod in einem Betrieb, einem Heim, einer Schule, einer Anstalt, einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung ein, veranlaßt der Leiter oder Inhaber dieser Einrichtung die Leichenschau.
   (5)    Totenscheine sind:
1.   die vorläufige Todesbescheinigung,
2.   die Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht-vertraulichen Teil,
3.   der Obduktionsschein.
Für jede Leiche wird eine Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht-vertraulichen Teil ausgestellt. Ist eine innere Leichenschau durchgeführt worden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt. Bei einer Fehlgeburt werden keine Totenscheine ausgestellt.

§ 12   Auskunftspflicht

Ärzte und andere Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt oder gepflegt haben, sowie die in § 9 Abs. 1 genannten Personen sind gegenüber dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, zur Auskunft über die Todesumstände und die Erkrankung verpflichtet. Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie dadurch sich selbst oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 13   Einsargung

   (1)    Leichen sind nach Abschluß der Leichenschau unverzüglich einzusargen. Während der Überführung und während der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
   (2)    Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und kann von der Leiche eine Ansteckung ausgehen, ist sie unbeschadet anderer Rechtsvorschriften unverzüglich zu desinfizieren und einzusargen; der Sarg ist sofort zu schließen. Er darf ohne schriftliche Genehmigung der örtliche Ordnungsbehörde nicht wieder geöffnet werden.

§ 14   Überführung

   (1)    Eine Leiche ist nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 3 darf die Überführung nach Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung vorgenommen werden. Die Überführung muß spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.
   (2)    Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Leichenfahrzeuge verwendet werden.
   (3)    Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind und eine würdige Überführung gesichert ist.
   (4)    Für Leichen, die in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland überführt werden sollen, stellt die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbeortes einen Leichenpaß aus. Bei Überführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 15   Warte- und Bestattungsfrist

   (1)   Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muß innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
   (2)    Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes kann die Bestattung vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind; die Frist nach Absatz 1 Satz 2 kann verlängert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht bestehen.

§ 16   Einäscherung und Einäscherungsanlagen

   (1)    Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen.
   (2)    Einäscherungsanlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Bezirksregierung errichtet, wesentlich verändert und betrieben werden. Die Genehmigung wird unbeschadet anderer Rechtsvorschriften erteilt, wenn die anerkannten Regeln der Technik und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet sind. Einäscherungsanlagen müssen über Leichenhallen verfügen.
   (3)    Die Genehmigung wird nur einer Gemeinde, einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder einem von ihnen gebildeten Zweckverband erteilt. Mit Genehmigung der Bezirksregierung können sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer Einäscherungsanlage einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen werden; § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 17   Ausgrabung, Umbettung

Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis einer anderen Grabstätte beizufügen.

§ 18  Leichenbesorger, Totengräber

Wer beruflich die Reinigung, Ankleidung und Einsargung von Leichen vornimmt (Leichenbesorger) oder die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genußmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein oder beschäftigt werden.

Dritter Abschnitt    Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und 
                                   Schlußbestimmungen

§ 19   Ordnungswidrigkeiten

   (1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.   entgegen § 1 Abs. 3 Bestattungsplätze ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,
2.   entgegen § 4 Abs. 2 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet,
3.   entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche nicht bestattet oder als verantwortliche Person (§ 9) nicht bestatten läßt,
4.   entgegen § 8 Abs. 4 oder 5 eine Leiche nicht ordnungsgemäß bestattet oder als verantwortliche Person bestatten läßt,
5.   entgegen § 11 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich vornimmt oder die Totenscheine nicht ausstellt oder aushändigt,
6.   entgegen § 11 Abs. 4 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaßt,
7.   entgegen § 11 Abs. 5 Satz 3 den Obduktionsschein nicht ausstellt,
8.   entgegen § 18 in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genußmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig ist oder Personen in einem derartigen Beruf oder Gewerbe beschäftigt.
   (2)   Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
   (3)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu zweitausend Deutsche Mark, geahndet werden.
   (4)   Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.   in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde,
2.   im übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 20   Ermächtigungen

   (1)    Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
1.   Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2) und Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) festzulegen,
2.   die Mindestruhezeit für Verstorbene zu bestimmen,
3.   Anforderungen an die Durchführung der Leichenschau (§ 22 Abs. 1), Inhalt, Form, Aufbewahrung und Abgabe der Totenscheine (§ 11 Abs. 5) festzulegen und zu bestimmen, welchen Behörden diese vorzulegen sind und von welchen Personen und Stellen Einsicht in sie gewährt oder Auskünfte daraus erteilt werden kann.
4.   Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen und die Einsargung (§ 13) festzulegen,
5.   Anforderungen an Leichenfahrzeuge festzulegen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Überführung nach § 14 mitzuführen sind,
6.   Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 14 Abs. 4) festzulegen und zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,
7.   das Genehmigungsverfahren für Bestattungen (§ 8 Abs. 5) festzulegen,
8.   zu bestimmen, welche Nachweise und Verzeichnisse die Träger von Einäscherungsanlagen zu führen haben sowie die Aufbewahrungsfristen für die Totenscheine (§ 11 Abs. 5), die Bestattungsgenehmigung (§ 8 Abs. 5) und die Verzeichnisse festzulegen,
9.   das Verfahren bei der Feuerbestattung (§ 8 Abs. 4, § 16), insbesondere die Beschaffenheit der Särge und der Urnen zu bestimmen.
   (2)    Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt.

§ 21   Inkrafttreten

   (1)    Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 20 am 1. Juli 983 in Kraft. § 20 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
   (2)    Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 treten außer Kraft:
1.   das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, 57),
2.   die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, S. 58), geändert durch Verordnung vom 14. April 1976 (GVBl. S. 141, BS 2127-3),
3.   die 72, 73 und 75 bis 77 der Dienstordnung für die Gesundheitsämter Besonderer Teil  vom 30. März 1935 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, S. 26), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 Nr. 6 der Giftverordnung vom 21. Juni 1979 (GVBI. S. 149, BS 2121-60),
4.   die Verordnung, die Errichtung und Benützung von Grüften und sonstigen Begräbnisstätten außer den öffentlichen Kirchhöfen betreffend (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 14. Oktober 1862 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (GVBl. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 15),
5.   die Bekanntmachung zur Durchführung des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 30. Juni 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (GVBI. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 15),
6.   das Gesetz, das Beerdigungswesen betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 22. Juli 1905 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mal 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S.23),
7.   die Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes über das Beerdigungswesen vom 22. Juli 1905 betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 1. März 1906 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S. 23), geändert durch Verordnung vom 5. August 1975 (GVBl. S. 335, BS 2127-2) und
8.   die Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen im Regierungsbezirk Trier vom 13. Februar 1975 (StAnz. Nr. 11).
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Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
vom 20. 6. 1983 (GVBl. S. 133), geändert durch Verordnung vom 6. 3. 1996 (GVBI. S. 183).

Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69) geändert durch Gesetz vom 6. 2. 1996 (GVBl. S. 65) wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1   Bestattungsplätze

Die Bodenbeschaffenheit von Bestattungsplätzen muß zur Leichenzersetzung geeignet sein, ohne daß die Gefahr von Geruchsbelästigungen oder des Eindringens von Zersetzungsprodukten in das Grundwasser besteht; dies gilt nicht für Bestattungsplätze, die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Bestattungsplätze sind gegenüber Garten- und Hofflächen angrenzender Wohn-grundstücke durch Anpflanzungen oder Einfriedungen gegen Sicht abzuschirmen. § 3 Abs. 2 BestG bleibt unberührt.

§ 2   Leichenhallen

Zur Aufbewahrung von Leichen vorgesehene Räume der Leichenhallen müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen Eindringen von Tieren und unbefugtes Betreten geschützt sein. Leichenschauräume müssen mit einem fugendichten Fußbodenbelag und einer Wasserzapf- und Wasserentsorgungsstelle ausgestattet sein und hell beleuchtbar sein.

§ 3   Mindestruhezeit

 

§  4  Totenscheine

   (1)    Der Arzt darf die Totenscheine erst ausstellen, wenn er die Leiche persönlich untersucht hat. Die Untersuchung soll an der entkleideten Leiche durchgeführt werden. Soweit erforderlich soll der Arzt Auskünfte über eine dem Tod vorausgegangene Erkrankung und die Todesumstände einholen.
   (2)    Die Todesbescheinigung und der Obduktionsschein sind nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszustellen. Der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist in vierfacher Ausfertigung (Blatt 1 bis 4) auszustellen. Blatt 1 und 2 werden von dem Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, in einem Fensterbriefumschlag verschlossen und zusammen mit dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung der nach § 9 Abs. 1 und 2 BestG verantwortlichen Person ausgehändigt, die diese Unterlagen dem Standesbeamten vorzulegen hat; Blatt 3 hat der Arzt zusammen mit dem nicht ausgefüllten Obduktionsschein (Blatt 1 und 2) in einem Umschlag, der bei der Leiche verbleibt, zu verschließen. Blatt 4 verbleibt beim Arzt. Der eine innere Leichenschau durchführende Arzt hat den Obduktionsschein in zweifacher Ausfertigung (Blatt 1 und 2) auszustellen und zusammen mit Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu übersenden. Wird keine innere Leichenschau durchgeführt, so hat die die Bestattung vornehmende Person den Umschlag nach Satz 2 Halbsatz 3 vor der Bestattung an sich zu nehmen und an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu übersenden.
   (3)    Der Standesbeamte sammelt und ergänzt die ihm nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 vorgelegten Todesbescheinigungen. Er übersendet Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung mindestens einmal monatlich an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt überprüft die ihm zugeleiteten Totenscheine auf Vollständigkeit der Einträge und leitet die für das Statistische Landesamt bestimmten Ausfertigungen der Totenscheine alsbald an dieses zur Auswertung weiter. Nach Auswertung vernichtet das Statistische Landesamt die Ausfertigungen der Totenscheine. Der nichtvertrauliche Teil der Todesbescheinigung verbleibt in den Fällen des 7 bei der örtlichen Ordnungsbehörde, die den Leichenpaß ausgestellt hat, ansonsten bei der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes.
   (4)    Auf Antrag kann das Gesundheitsamt Einsicht in die Totenscheine gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
1.   dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der die Einsicht der Auskunft begehrenden öffentlichen Stelle erforderlich ist; § 14 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
2.   der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Todesumstände eines Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeinträchtigt werden. § 16 Abs. 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden oder
3.   Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befaßte Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigen und dem wissenschaftlichen 1iteresse an der Durchführung des Vorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 30 Abs. 2 bis 4 des Landesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
   (5)    In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 BestG ist eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 in dreifacher Ausfertigung (Blatt 1 bis 3) auszustellen. Blatt 1 verbleibt bis zum Abschluß der vollständigen Leichenschau in einem verschlossenen Umschlag bei der Leiche. Blatt 2 ist für die nach § 9 Abs. 1 und 2 BestG verantwortliche Person bestimmt; Blatt 3 verbleibt bei dem Arzt, der die vorläufige Leichenschau vorgenommen hat.

§ 5   Särge

   (1)    Särge müssen aus festen Werkstoffen hergestellt und gut abgedichtet sein. Der Sargboden ist mit einer mindestens fünf Zentimeter starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen. Särge und ihre Innenausstattung dürfen nicht schwerverrottbar sein.
   (2)    Zur Feuerbestattung dürfen nur Särge verwendet werden, die nicht mit stark rauch- oder rußbildenden Materialien behandelt sind. Särge, deren Innenausstattung, die Sargbeigaben und die Leichenbekleidung dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die bei der Verbrennung stark rußen, giftige Gase oder starke Hitze entwickeln oder Schmelzrückstände hinterlassen. Große nicht brennbare Metallteile müssen vor der Einäscherung entfernt werden.
   (3)    Für die Bergung oder für die Überführung einer Leiche in ein medizinisches Institut zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Durchführung einer inneren Leichenschau kann ein Transportsarg verwendet werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Der Transportsarg ist nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. -

§ 6   Leichenfahrzeuge, Überführung

   (1)    Leichenkraftfahrzeuge sowie andere zur Überführung von Leichen bestimmte Fahrzeuge und Anhänger müssen würdig gestaltet sein. Der Leichenraum muß umschlossen und vom Fahrerraum getrennt sein; er muß gegen austretende Flüssigkeit abgedichtet sein und eine Befestigungsvorrichtung für den Sarg enthalten. Der Leichenraum muß abwaschbar und für eine Desinfektion geeignet sein.
   (2)    Wird eine Leiche nach außerhalb des Sterbeortes überführt, ist der nichtvertrauliche Teil der Todesbescheinigung und, wenn darin gesundheitliche Bedenken gegen die Überführung erhoben werden, eine schriftliche Erlaubnis des Gesundheitsamts mitzuführen, aus der sich ergibt, welche Bedingungen und Auflagen bei der Überführung zu beachten sind.

§ 7   Leichenpaß

   (1)    Ein Leichenpaß ist auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes auszustellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.   die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalles in das Verzeichnis der angezeigten, aber noch nicht beurkundeten Sterbefälle,
2.   der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung,
3.   eine schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmens darüber, daß die Leiche den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem Leichenfahrzeug (§ 6 Abs. 1) überführt wird,
4.   gegebenenfalls eine Erlaubnis des Gesundheitsamts nach § 6 Abs. 2,
5.   in Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung die durch die Staatsanwaltschaft erteilte schriftliche Genehmigung zur Bestattung.
   (2) Soweit ein ausländischer Staat für die Beförderung in seinem Hoheitsgebiet weitere Angaben verlangt, sollen sie in den Leichenpaß aufgenommen werden.

§ 8   Bestattungsgenehmigung

   (1)   Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes darf die Bestattungsgenehmigung erst erteilen, nachdem ihr der nichtvertrauliche Teil der Todesbescheinigung vorgelegt worden ist mit einem Vermerk des Standesbeamten, unter welcher Nummer der Sterbefall im Sterbebuch oder im Verzeichnis der angezeigten, aber noch nicht beurkundeten Sterbefälle eingetragen ist. Bei einer Fehlgeburt tritt an die Stelle der Todesbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung des Geburtshelfers, aus der sich ergibt,
1.   wo und wann die Scheidung der Leibesfrucht vom Mutterleib stattgefunden hat,
2.   daß das Herz nicht geschlagen, die Nabelschnur nicht pulsiert und die natürliche Lungenatmung nicht eingesetzt hat und
3.   daß das Geburtsgewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm betragen hat.
Liegt der Bestattungsort in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, richtet sich die Bestattungsgenehmigung nach dem dort geltenden Recht.
   (2)    In den Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung darf die Bestattungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Bestattung durch die Staatsanwaltschaft schriftlich genehmigt worden ist.
(3)    Wenn ein Leichenpaß vorliegt, bedarf es für die Erteilung der Bestattungsgenehmigung keiner weiteren Unterlagen.

§ 9   Feuerbestattung

   (1)    Eine Leiche darf erst eingeäschert werden, wenn dem für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortlichen Leiter die Bestattungsgenehmigung vorliegt sowie eine Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau nach Muster. Ergeben sich Bedenken gegen die Einäscherung, stellt der Arzt keine Bescheinigung aus, sondern benachrichtigt unverzüglich die örtliche Ordnungsbehörde des Einäscherungsorts. Dieser gibt die Leiche zur Einäscherung erst frei, wenn die Bestattung durch die Staatsanwaltschaft schriftlich genehmigt worden ist. Die Freigabe bedarf der Schriftform; sie ersetzt die Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau.
   (2)    Die amtliche Leichenschau führt ein Arzt des für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamts durch. War die amtliche Leichenschau vor der Überführung der Leiche nicht möglich, ist das Gesundheitsamt des Einäscherungsorts zuständig.
   (3)    Die Identität der Asche Verstorbener ist dadurch zu gewährleisten, daß in jeder Einäscherungskammer jeweils nur eine Leiche eingeäschert wird und dem Sarg vor der Einführung in die Einäscherungskammer ein hitzebeständiges Schild beigegeben wird, das die laufende Nummer der Einäscherung und den Namen der Feuerbestattungsanlage enthält. Nach der Einäscherung ist die Asche zusammen mit dem Schild unverzüglich in einer Urne zu verschließen. Der Urnendeckel muß in geprägter Schrift den Namen der Feuerbestattungsanlage, die laufende Nummer der Einäscherung, den Vor- und Familiennamen des Verstorbenen und den Tag der Einäscherung enthalten.
   (4)    Die Urne wird zur Beisetzung an den Friedhofsträger versandt oder mit einem Leichenfahrzeug überführt. Den Angehörigen darf die Urne nur ausgehändigt werden, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz nach § 4 Abs. 2 BestG vorliegt. Der Friedhofsträger, in den Fällen des Satzes 2 die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsorts, bescheinigt dem Träger der Feuerbestattungsanlage, auf welchem Bestattungsplatz die Urne beigesetzt worden ist.

§ 10   Einäscherungsverzeichnis

Alle Einäscherungen sind vom Träger der Feuerbestattungsanlage in ein Einäscherungsverzeichnis einzutragen. Die Eintragung umfaßt den Vor- und Familiennamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Todestag des Verstorbenen, den Tag und die laufende Nummer der Einäscherung, den Bestattungsplatz und die Art des Transports der Asche dorthin. Das Einäscherungsverzeichnis und die ihm zugrunde liegenden Genehmigungen und Bescheinigungen sind 15 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 11   Aufbewahrungsfristen

Die örtlichen Ordnungsbehörden bewahren die Entwürfe der Bestattungsgenehmigungen und den nicht-vertraulichen Teil der Todesbescheinigungen 15 Jahre auf. Die Gesundheitsämter bewahren den vertraulichen Teil der Todesbescheinigungen und die Obduktionsscheine fünf Jahre auf. Die Fristen beginnen mit dem Tage der Ausstellung.

§ 12   Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 2 BestG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.   entgegen § 4 Abs. 1 als Arzt die Totenscheine ohne persönliche Untersuchung der Leiche ausstellt,
2.   ein Fahrzeug zur Überführung einer Leiche benutzt, das den Anforderungen des § 6 Abs. 1 nicht entspricht,
3.   entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 als verantwortlicher Leiter einer Feuerbestattungsanlage eine Leiche einäschert, bevor ihm die erforderlichen amtlichen Unterlagen vorliegen.

§13

   (1)    Die Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
   (2)   Gleichzeitig tritt die Landespolizeiverordnung über das Leichenwesen vom 21. Oktober 1974 (GVBl. S. 448), geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 1981 (GVBl. S. 260), außer Kraft

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