Gl.-Nr.: 2128.3
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1976 S. 368
Runderlaß des Innenministers vom 28. Mai 1976 - IV 260 a -
Änderungen und Ergänzungen:
1. ErgRdErl. v. 7.7.1986 (Amtsbl. S. 309)
Herren Landräte,
Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
und Amtsvorsteher
Polizeidirektionen
Kriminalpolizeidirektionen
Die Landesverordnung über das Leichenwesen vom 18. Dezember 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 337) ist am 1. Januar 1976 in Kraft getreten. Sie ersetzt die am 31. Dezember 1975 außer Kraft getretene Verordnung (Polizeiverordnung) über
das Leichenwesen vom 15. August 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 87), geändert durch Verordnung vom 18. November 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 165).
Zur Ausführung der o.a. Landesverordnung weise ich auf folgendes hin:
1. Voraussetzungen für Bestattungen (§ 1)
Eine Leiche darf erst bestattet werden, wenn
a. dem Standesbeamten eine Todesbescheinigung vorgelegt worden ist
(§ 1 Satz 1),
b. der Standesbeamte den Sterbefall eingetragen oder die örtliche Ordnungsbehörde
die Bestattung genehmigt hat (§ 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes) und
c. in den Fällen des § 159 Abs. 1 der Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft dies
schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).
2. Verantwortliche Personen (§ 2)
Die in § 2 Abs. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen sind nacheinander zur Bestattung und
zur Beschaffung der Todesbescheinigung verpflichtet. Angehörige nach den Nummern 2 bis 5 sind also erst dann verpflichtet, wenn Angehörige der vorangehenden Nummern nicht vorhanden, nicht erreichbar oder zur Erfüllung ihrer Pflicht aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind. Mehrere Angehörige nach einer Nummer sind nebeneinander verpflichtet.
Soweit im Einzelfall mehrere Personen nach § 2 Abs. 2 zur Beschaffung der Todesbescheinigung in Betracht kommen, sind sie nebeneinander
verpflichtet.
3. Benachrichtigung von Polizeidienststellen (§ 3 Abs. 6)
Die die Leichenschau durchführenden Personen haben die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn sie Anzeichen dafür feststellen, daß der Verstorbene nicht eines natürlichen Todes gestorben ist oder sie von Umständen Kenntnis erlangen, die den Verdacht eines nicht natürlichen Todes begründen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß die Polizeibehörden frühestmöglich mit der Erforschung
strafbarer Handlungen beginnen können.
4. Beteiligung der Gesundheitsämter durch die örtlichen Ordnungsbehörden
Bevor örtliche Ordnungsbehörden Maßnahmen aufgrund der Landesverordnung treffen, haben sie das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen, wenn Fachkenntnisse aus den Bereichen der Medizin oder der Hygiene erforderlich sind. Sie haben insbesondere vor.
Bestellung von Personen nach §3 Abs. 2, Anordnung einer früheren Bestattung
(§ 4 Abs. 1 Satz 2), Verlängerung
der Bestattungsfrist (§ 4 Abs. 3 Satz 1), Zulassung der Verwendung eines anderen Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2), Genehmigung zur Öffnung eines Sarges (§ 11 Nr. 4) und Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Satz 2 Stellungnahmen vom Gesundheitsamt einzuholen.
5. Leichenpaß (§ 7)
5.1 Für eine Leichenbeförderung ist ein Leichenpaß nur noch dann auszustellen, wenn
dies nach anderen Vorschriften erforderlich ist (§ 7).
5.2 Ein Leichenpaß ist erforderlich bei Leichenbeförderungen
5.2.1 im Straßenverkehr aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nach oder durch
Nordrhein-Westfalen und Berlin,
5.2.2 im Eisenbahnverkehr aufgrund des § 44 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 8. September 1938 (RGBl. II S. 663) nach dem Muster der Anlage A des
Gesetzes.
5.2.3 in und durch die Deutsche Demokratische Republik,
5.2.3.1 Bei Leichenbeförderungen in die Deutsche Demokratische Republik sind ein
Leichenpaß und eine Sterbeurkunde aufgrund des § 4 der Anordnung über die
Überführung von Leichen vom 20. Okt. 1971 mitzuführen. Soweit es sich nicht
um die Beförderung eines verstorbenen Bürgers der Deutschen
Demokratischen Republik handelt, ist ferner nach § 6 der Anordnung eine
Bestätigung des für den Bestattungsort zuständigen Rates des Kreises,
Abteilung Innere Angelegenheiten, erforderlich, daß die Bestattung
vorgenommen wird. Bei der Beförderung von Aschen Verstorbener in Urnen ist
eine Sterbeurkunde mitzuführen.
5.2.3.1 Bei Leichenbeförderungen durch die Deutsche Demokratische Republik (z.B.
nach Berlin (West ist nach § 7 Abs. 1 der Anordnung ein Leichenpaß
mitzuführen.
5.2.4 in Staaten, die dem Internationalen Abkommen über Leichenbeförderung vom 31.
Mai 1938 (RGBl. II S. 199) - sogenanntes Berliner Abkommen - beigetreten sind.
Nach Artikel I dieses Abkommens ist für jede Leichenbeförderung in oder durch
einen Vertragsstaat ein Leichenpaß erforderlich, der dem Muster der Anlage des
Abkommens möglichst entsprechen soll.
Das mit Runderlaß vom 10. Dezember 1965 (Amtsbl. Schl.-H. S. 653) bekanntgegebene Muster ist in jedem Fall um die Angabe der Todesursache zu ergänzen. Die Todesursache ist aufgrund einer besonderen ärztlichen Bescheinigung durch den Antragsteller nachzuweisen. Der örtlichen Ordnungsbehörde ist ein Einblick in den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung nicht gestattet.
Es empfiehlt sich, den
Leichenpaß auch in mindestens einer der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprache abzufassen (Art. 1 Abs. 2 des Abkommens). Hierbei bin ich zur Unterstützung bereit.
Vor der Erteilung des Leichenpasses ist zu prüfen, ob die materiellen Vorschriften des Abkommens erfüllt sind.
Dem Internationalen Abkommen über Leichenbeförderung sind folgende Staaten beigetreten:
Ägypten, Frankreich, Italien, Tschechoslowakei, Mexiko, Belgien, Schweiz (einschl. des Fürstentums Liechtenstein),
Rumänien, Österreich, Portugal, Türkei, Republik Zaire und die Bundesrepublik Deutschland.
5.3 Bei Leichenbeförderungen in Länder, die dem Internationalen Abkommen über
Leichenbeförderungen nicht beigetreten sind, wird empfohlen, einen Leichenpaß
auszustellen. Es sind bisher keine Schwierigkeiten bekanntgeworden, wenn eine
Leichenbeförderung mit einem Leichenpaß als Begleitpapier durchgeführt wird.
Bei Leichenbeförderungen nach Jugoslawien ist der Leichenpaß, erweitert um die Todesursache, um folgende zusätzliche Angaben zu ergänzen, soweit sie sich nicht bereits aus dem Leichenpaß ergeben:
1. bei verheirateten Frauen der Mädchenname
2. Tag, Monat, Jahr, Ort und Land der Geburt
3. Staatsangehörigkeit
4. Stunde, Tag, Monat, Jahr, Ort und Land des Eintritts des Todes
5. war die Leiche beerdigt? Ja - Nein
6. Grenzübergangsort
7. Art, wie die Identität der Leiche ermittelt wurde
8. Nr. der Transporterlaubnis und Angabe der Behörde, welche die Erlaubnis erteilt
hat
9. Erlaubnis erteilt auf Ersuchen von...
10.Transport der Leiche, vorgenommen in Begleitung von...
Ferner wird eine
Genehmigung der zuständigen Behörden ("Bundessekretariat für das Gesundheitswesen und Sozialpolitik" und "Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten") zur Beförderung der Leiche verlangt.
6. Leichenwagen (§ 8)
6.1 Auch Anhänger können Leichenwagen im Sinne des Abs. 1 sein.
6.2 Ausnahmen nach Abs. 2 sind zuzulassen, wenn im Freien aufgefundene Leichen
oder Leichen von tödlich Verunglückten vom Unfallort entfernt werden sollen. Nr. 4
Satz 2 ist dann nicht anzuwenden. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn das
Kraftfahrzeug oder der Anhänger ständig oder gelegentlich zur Beförderung von
Personen oder Lebensmitteln dient.
6.3 Anhänger, die keine Leichenwagen sind, können nur ausnahmsweise zur
Leichenbeförderung zugelassen werden. Sie sollen zweiachsig und mit einem
Federungssystem ausgestattet sein, das auf das Gesamtgewicht des Anhängers
abgestimmt ist und auftretende Schwingungen schnell dämpft.
7. Ausgraben von Leichen (§ 14)
7.1 Das Ausgraben von Leichen ist nur mit Genehmigung der örtlichen
Ordnungsbehörde zulässig. Die örtliche Ordnungsbehörde entscheidet aufgrund
einer vom Antragsteller zu beschaffenden gutachtlichen Stellungnahme des
Gesundheitsamtes.
7.2 Hat der Bestattete bei Eintritt des Todes an Milzbrand, Cholera oder Pocken
gelitten oder besteht der Verdacht, daß er im Zeitpunkt des Todes an einer dieser
Krankheiten gelitten hat, so ist sicherzustellen, daß ein Arzt des Gesundheitsamtes
bei der Ausgrabung anwesend ist.
7.3 § 14 findet keine Anwendung, wenn das Ausgraben einer Leiche im Strafverfahren
durch den Richter oder die Staatsanwaltschaft aufgrund des § 87 Abs. 3 und 4 der
Strafprozeßordnung oder im Zivilprozeß aufgrund des § 358 der Zivilprozeßordnung
angeordnet worden ist.
8. lnfektionsleichen
Die Vorschriften der Landesverordnung über Infektionsleichen (§ 4 Abs. 3 Satz 2,§ 11, § 13 Abs. 3) bleiben durch das Bundes-Seuchengesetz unberührt (§ 80 Nr. 8 des Bundes-Seuchengesetzes), Die örtlichen Ordnungsbehörden können jedoch darüber hinausgehend im Einzelfall beim Tode eines Kranken
oder Krankheitsverdächtigen im Sinne des § 2 Buchst. a und b des Bundes-Seuchengesetzes Anordnungen über die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leiche treffen (§ 42 des Bundes-Seuchengesetzes, § 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 13. April 1962 - GVOBl. Schl.-H. S. 138 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1971 - GVOBl. Schl.-H. S. 314
9. Ordnungswidrigkeiten (§ 18)
Für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten sind die, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher zuständig (§ 6 b Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 - GVOBl. Schl.-H. S. 31 -).
10. Der Runderlaß über die Durchführung der Verordnung über das
Leichenwesen; hier: Ausstellung eines Leichenpasses vom 10. Dezember 1965
(Amtsbl. Schl.-H. S. 653) und der Runderlaß des Sozialministers über die
Einführung einer neuen Todesbescheinigung (Leichenschauschein) vom 3. Juli
1972 (Amtsbl. Schl.-H. S. 522) sind weiterhin anzuwenden.
1. Änderung:
Leichenbeförderung; hier: Ausstellung eines Leichenpasses
Amtsbl. Schl.-H. 1986 S. 309
Runderlaß des Sozialministers vom 7. Juli 1986 - IX 403 d - 402.171.63 -
Herren Bürgermeister und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden
nachrichtlich:
Herren Landräte
Nach Nummer 5.2.4 meiner Ausführungshinweise (Runderlaß vom 28.5.1976 - Amtsbl. Schl.-H. S. 368 -) zu § 7 der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 337) ist bei einer Leichenbeförderung in oder durch einen Vertragsstaat des
Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 31. Mai 1938 (hier: Türkei) ein Leichenpaß mit Angaben über den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes auszustellen. Insbesondere fehlende Angaben zur Todesursache sollen Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben. Ich bitte, in Zukunft besonders darauf zu achten, daß entsprechende Angaben in den Leichenpaß aufgenommen werden.
Darüber hinaus habe ich in meinen o.a.
Ausführungshinweisen empfohlen, den Leichenpaß auch in mindestens einer im internationalen Verkehr üblichen Sprache abzufassen. Ich bitte, von dieser Empfehlung insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn es unwahrscheinlich ist, daß in den Durchgangs- oder Bestimmungsländern die deutsche Sprache allgemein beherrscht wird