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Das Bestattungsrecht in
Schleswig-Holstein
Inhaltsverzeichnis:

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden
vom 18. 1. 1951 (GVBI. S. 17)

Landesverordnung über das Leichenwesen
vom 30. 11. 1995 (GVB1. S. 395)

Ausführung der Landesverordnung über das Leichenwesen
Gl.-Nr.: 2128.3 - Amtsbl. Schl.-H. 1976 S. 368

Leichenbeförderung; hier: Ausstellung eines Leichenpasses
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1986 S. 309

Ausstellung einer Todesbescheinigung nach der Landesverordnung über das Leichenwesen; hier: Neues Todesbescheinigungsformular
Gl.-Nr.: 2128.5 - Amtsbl. Schl.-H. 1999 S: 127
Informationen für die Ärztin oder den Arzt
Anleitung zum Ausfüllen der Todesbescheinigung

Durchführung der Verordnung über das Leichenwesen;
hier: Ausstellung eines Leichenpasses
Gl.-Nr.: 2128.2 - Amtsbl. Schl.-H. 1965 S. 653

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden
vom 18. 1. 1951 (GVBI. S. 17)

Auf Grund des § 3 Absatz 5 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. 6. 1931 (GS. S. 77) wird folgendes verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden vom 1. 10. 1931 (GS. S. 213) wird wie folgt geändert:
   (1)   ...
   (2)   § 2 erhält folgende Fassung:
Die Kreisordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2 PVG) sind zuständig:
a)   für die Genehmigung und Schließung von öffentlichen Begräbnisplätzen,
b)   ...

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Landesverordnung über das Leichenwesen
vom 30. 11. 1995 (GVB1. S. 395)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 26. März
1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), verordnet die Landesregierung folgenden § 14 Satz 1 und 17, aufgrund der §§ 174, 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit folgende 1 bis 13, 14 Satz 2,
§§ 15 bis 17:

§ 1   Grundsatz

Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.

§ 2   Leichenbegriff

   (1)   Leiche im Sinne dieser Verordnung ist der Körper einer verstorbenen Person, bei dem der körperliche Zusammenhalt noch nicht durch den Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist.
   (2)   Leiche im Sinne dieser Verordnung ist auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib
1.   vor Eintritt des Todes entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes),
2.   sich keines der unter Nummer 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 g beträgt (Totgeborenes).
   (3)   Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der sich nach der Scheidung vom Mutterleib keines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen gezeigt hat (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieser Verordnung.

§ 3   Zulässigkeit der Bestattung

Eine Leiche darf erst bestattet werden, wenn der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Todesbescheinigung vorgelegt und der Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen worden ist. 39 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1993 (BGB1. 1 S. 2054) und 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt. Der Friedhofsträger kann verlangen, daß ihm die Zulässigkeit der Bestattung nachgewiesen wird.

§ 4   Verantwortliche Personen

   (1)   Zur Beschaffung der Todesbescheinigung und zur Bestattung der oder des Verstorbenen sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:
1.   die Ehegattin oder der Ehegatte,
2.   die volljährigen Kinder,
3.   die Eltern,
4.   die volljährigen Geschwister,
5.   die volljährigen Enkelkinder,
6.   die Großeltern,
7.   Personen, die zum Zeitpunkt des Todes mit der oder dem Verstorbenen in
      häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.
   Die sich aus anderen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zur Bestattung bleiben unberührt.
   (2)   Zur Beschaffung der Todesbescheinigung sind, wenn Personen nach Absatz 1 nicht vorhanden oder hierzu nicht in der Lage sind, folgende Personen verpflichtet:
1.   die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber, die Haus- oder Wohnungseigentümerin oder der Haus- oder Wohnungseigentümer oder ihre Vertretungsbevollmächtigten,
2.   bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Altenheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen die Leitung der Einrichtung,
3.   bei Sterbefällen auf Schiffen die Schiffsführerin oder der Schiffsführer, auf Luftfahrzeugen die Luftfahrzeugführerin oder der Luftfahrzeugführer.
   (3)   Wird für die Bestattung der Leiche von den nach Absatz 1 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, hat die zuständige Behörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche zu veranlassen. In diesem Fall entscheidet die zuständige Behörde abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 auch über Ort, Art und Durchführung der Bestattung.
   (4)   Jeder, der eine Leiche auffindet, ohne nach Absatz 1 zu ihrer Bestattung verpflichtet zu sein, hat unverzüglich die zuständige Behörde oder die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

§ 5   Todesbescheinigung

   (1)   Jede Leiche ist zur Dokumentation des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache nach Maßgabe des § 6 von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau ist unverzüglich nach Eintritt des Todes von der nach 4 zur Beschaffung der Todesbescheinigung verpflichteten Person zu veranlassen und unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung der Ärztin oder des Arztes, von dieser oder diesem vorzunehmen.
   (2)   Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich eine Todesbescheinigung nach einem von der Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit herausgegebenen Muster auszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygienische Maßnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. Die für den Wohnort zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigung 30 Jahre lang auf.
   (3)   Die zuständige Behörde kann für Inseln und Halligen, auf denen keine Ärztin oder kein Arzt ansässig ist, und die verkehrsmäßig schwer zu erreichen sind, abweichend von Absatz 1 gestatten, daß die Todesbescheinigung von einer anderen geeigneten Person ausgestellt wird.

§ 6   Durchführung der Leichenschau

   (1)   Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch der rückwärtigen Körperpartie und der behaarten Kopfhaut durchzuführen.
   (2)   Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden.
   (3)   Die Leichenschau hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, wann der Tod eingetreten ist, und ob die oder der Verstorbene eines natürlichen Todes infolge bestimmt zu bezeichnender Krankheiten gestorben und wegen dieser Krankheiten behandelt worden ist, oder aus welcher sonstigen Ursache der Tod eingetreten ist.
   (4)   Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Tod durch Selbsttötung, durch einen Unglücksfall oder durch andere Einwirkung, bei der ein Verhalten einer oder eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte, eingetreten ist (nichtnatürlicher Tod), oder handelt es sich um eine unbekannte oder nicht sicher zu identifizierende Person, so hat die die Leichenschau durchführende Ärztin oder der die Leichenschau durchführende Arzt unverzüglich die zuständige Polizei-dienststelle zu benachrichtigen. Alle mit der Leichenschau in Zusammenhang stehenden Maßnahmen sind so vorzunehmen, daß erforderliche polizeiliche Ermittlungen nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Bereits vorgenommene Veränderungen an der Leiche, an der Lage oder am Auffindungsort der Leiche sind der Polizei mitzuteilen.
   (5)   Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1995 (BGBl. I S. 746), oder an einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die die Leichenschau durchführende Ärztin oder der die Leichenschau durchführende Arzt die für den Sterbeort zuständige Behörde zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, daß die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.

§ 7   Bestattungspflicht

   (1)   Jede Leiche muß bestattet werden; dies gilt nicht für Totgeborene, wenn das Gewicht der Leibesfrucht unter 1000 g beträgt. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
   (2)   Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g und Fehlgeborene zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.
   (3)   Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der oder des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder geschäftsunfähig waren, ist der Wille der nach 4 Abs. 1 verantwortlichen Person maßgebend. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 8   Wartefrist

   (1)   Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muß innerhalb von 216 Stunden durchgeführt werden.
   (2)   Die zuständige Behörde kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn anderenfalls gesundheitliche Gefahren zu befürchten wären; sie kann die 216-Stunden-Frist verlängern, wenn gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
   (3)   § 39 des Personenstandsgesetzes und § 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

§ 9   Einsargung, Leichenräume

   (1)   Leichen sind nach Abschluß der Leichenschau unverzüglich einzusargen und innerhalb von 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich in einen Leichenraum zu überführen. Leichenräume im Sinne dieser Bestimmung sind die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und nur diesem Zweck dienenden Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Bestattungsunternehmen.
   (2)   Leichenräume müssen den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihren Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien aufgestellten Anforderungen entsprechen. Leichen, die länger als 72 Stunden aufbewahrt werden, sind durch technische Einrichtungen zu kühlen.
   (3)   Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zulassen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, oder diese Frist aus gesundheitlichen Gründen abkürzen.
   (4)   Bei Leichen im Sinne des § 6 Abs. 5 gilt vorbehaltlich von Anordnungen nach dem Bundes-Seuchengesetz folgendes:
1.   Die Kennzeichnung nach 6 Abs. 5 ist von derjenigen Person auf dem Sarg zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt.
2.   Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert und umgekleidet werden. Sie ist in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen.
3.   Die Leiche ist unverzüglich in einem festen, gegen das Durchdringen von Feuchtigkeit sicher abgedichteten Sarg einzusargen, dessen Boden mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht aus Sägemehl oder aus anderen natürlichen aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.
4.   Der Sarg ist nach dem Einsargen zu schließen; er darf nur mit Zustimmung oder auf Weisung einer in 87 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung genannten Ärztin oder eines dort genannten Arztes wieder geöffnet werden.

§10   Beförderung von Leichen

   (1)   Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und widerstandsfähigen Särgen oder Transporttragen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern. Nach Beendigung der Beförderung sind die Leichen in umweltverträglich behandelte Holzsärge umzubetten, die innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergehen, soweit sie nicht bereits in derartigen Särgen befördert worden sind.
   (2)   Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr sind solche Wagen zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind (Leichenwagen).
   (3)    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen.

§ 9   Einsargung, Leichenräume

   (1)   Leichen sind nach Abschluß der Leichenschau unverzüglich einzusargen und innerhalb von 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich in einen Leichenraum zu überführen. Leichenräume im Sinne dieser Bestimmung sind die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und nur diesem Zweck dienenden Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Bestattungsunternehmen.
   (2)   Leichenräume müssen den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihren Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien aufgestellten Anforderungen entsprechen. Leichen, die länger als 72 Stunden aufbewahrt werden, sind durch technische Einrichtungen zu kühlen.
   (3)   Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zulassen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, oder diese Frist aus gesundheitlichen Gründen abkürzen.
   (4)   Bei Leichen im Sinne des § 6 Abs. 5 gilt vorbehaltlich von Anordnungen nach dem Bundes-Seuchengesetz folgendes:
1.   Die Kennzeichnung nach 6 Abs. 5 ist von derjenigen Person auf dem Sarg zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt.
2.   Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert und umgekleidet werden. Sie ist in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen.
3.   Die Leiche ist unverzüglich in einem festen, gegen das Durchdringen von Feuchtigkeit sicher abgedichteten Sarg einzusargen, dessen Boden mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht aus Sägemehl oder aus anderen natürlichen aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.
4.   Der Sarg ist nach dem Einsargen zu schließen; er darf nur mit Zustimmung oder auf Weisung einer in § 87 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung genannten Ärztin oder eines dort genannten Arztes wieder geöffnet werden.

§10   Beförderung von Leichen

   (1)   Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und widerstandsfähigen Särgen oder Transporttragen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern. Nach Beendigung der Beförderung sind die Leichen in umweltverträglich behandelte Holzsärge umzubetten, die innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergehen, soweit sie nicht bereits in derartigen Särgen befördert worden sind.
   (2)   Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr sind solche Wagen zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind (Leichenwagen).
   (3)    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen.
   (4)   Eine Beförderung der Leiche von einer Gemeinde in eine andere ist nur zulässig, wenn
1.   eine Sterbeurkunde, eine standesamtliche Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles oder eine Genehmigung nach 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,
2.   in den Fällen des 159 Abs. 1 der Strafprozeßordnung eine Genehmigung nach 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
mitgeführt werden. Dies gilt nicht für eine Überführung im Sinne von Absatz 3.

§11   Grenzüberschreitende Beförderung, Leichenpaß

   (1)   Für die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Leichenpaß nach einem von der Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit herausgegebenen Muster aus, wenn dies von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines dazwischenliegenden Landes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften verlangt wird. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.
   (2)   Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muß der Sarg entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen sich nicht selbst zersetzenden Stoff oder aus einem einzigen sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen sich nicht selbst zersetzenden Stoff ausgekleidet ist, bestehen.
   (3)   Bei der Beförderung einer Leiche auf dem Luftweg ist der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen.

§ 12   Ausgrabung und Umbettung

   (1)   Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, daß eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
   (2)   Für Ausgrabungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.

§ 13   Versorgung von Leichen

   (1)   Wer beruflich Leichen reinigt, ankleidet oder einsargt, darf nicht im Nahrungs-, Genußmittel- oder Gaststättengewerbe, als Hebamme oder Entbindungspfleger oder als Kosmetikerin oder Kosmetiker oder Friseuse oder Friseur oder in vergleichbaren Berufen tätig sein oder dem Personenkreis im Sinne der  47 und 48 des Bundes-Seuchengesetzes angehören oder in diesen Bereich von anderen beschäftigt werden.
   (2)   Personen nach Absatz 1 müssen vor ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung anlegen. Sie haben nach Beendigung der Tätigkeit die Hände mit einem Desinfektionsmittel zu reinigen, das in der Liste der vom Robert-Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren aufgeführt ist. Bei der Versorgung von Leichen im Sinne des § 6 Abs. 5 ist auch die Schutzkleidung entsprechend Satz 2 zu reinigen.

§ 14  Zuständige Behörden
[in der Fassung der Berichtigung vom 9.2.1996 (GVBl. S. 231).]

Zuständige Behörden für die Aufbewahrung der Todesbescheinigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und für Genehmigungen nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 sowie für die Abwehr von Zuwiderhandlungen nach den §§ 5, 6, 9 Abs. 2, §§ 12 und 13 sind die Landrätinnen oder Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden. Im übrigen sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden zuständig (§ 165 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes).

§ 15   Sonderbestimmungen

Von dieser Verordnung abweichende Sonderbestimmungen bleiben unberührt, insbesondere
1.   die Bestimmungen über die Feuerbestattung,
2.   Richtlinien für den internationalen Leichentransport,
3.   internationale Vereinbarungen,
4.   Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege, und
5.   Vorschriften über die Beförderung der Leichen von Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes.

§16   Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer
1.   als verantwortliche Person entgegen 4 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung oder die Beschaffung der Todesbescheinigung sorgt, § 14 in der Fassung der Berichtigung vom 9.2.1996 (GVBl. S. 231).
2.   als Ärztin oder Arzt entgegen § 5 nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung eine Leichenschau vornimmt, diese nicht gemäß § 6 durchführt oder nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 ausstellt,
3.   entgegen § 8 Abs. 1 eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden oder später als 216 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet,
4.    entgegen § 9 Abs. 1 eine Leiche nicht unverzüglich einsargt oder einsargen läßt und innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in einen Leichenraum überführt oder überführen läßt,
5.   Leichen in Räumen aufbewahrt, die nicht den Anforderungen des § 9 entsprechen,
6.   den Vorschriften des § 9 Abs. 4 über die Behandlung und Einsargung von Leichen zuwiderhandelt,
7.   bei der Beförderung von Leichen entgegen § 10 Abs. 1, §11 Abs. 2 und 3
nicht die vorgeschriebenen Särge oder Behältnisse oder entgegen § 10 Abs. 2
nicht die vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder entgegen § 11 Abs. 1 nicht die erforderlichen Papiere bei sich führt,
8.   entgegen § 12 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Leiche ausgräbt oder umbettet.

§ 17   Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft


Ausführung der Landesverordnung über das Leichenwesen

Gl.-Nr.: 2128.3
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1976 S. 368

Runderlaß des Innenministers vom 28. Mai 1976 - IV 260 a -

Änderungen und Ergänzungen:

1. ErgRdErl. v. 7.7.1986 (Amtsbl. S. 309)

Herren Landräte,
Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
und Amtsvorsteher
Polizeidirektionen
Kriminalpolizeidirektionen

Die Landesverordnung über das Leichenwesen vom 18. Dezember 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 337) ist am 1. Januar 1976 in Kraft getreten. Sie ersetzt die am 31. Dezember 1975 außer Kraft getretene Verordnung (Polizeiverordnung) über das Leichenwesen vom 15. August 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 87), geändert durch Verordnung vom 18. November 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 165).

Zur Ausführung der o.a. Landesverordnung weise ich auf folgendes hin:

1. Voraussetzungen für Bestattungen (§ 1)

Eine Leiche darf erst bestattet werden, wenn

a. dem Standesbeamten eine Todesbescheinigung vorgelegt worden ist
    (§ 1 Satz 1),
b. der Standesbeamte den Sterbefall eingetragen oder die örtliche Ordnungsbehörde
    die Bestattung genehmigt hat (§ 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes) und
c. in den Fällen des § 159 Abs. 1 der Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft dies
    schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).

2. Verantwortliche Personen (§ 2)

Die in § 2 Abs. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen sind nacheinander zur Bestattung und zur Beschaffung der Todesbescheinigung verpflichtet. Angehörige nach den Nummern 2 bis 5 sind also erst dann verpflichtet, wenn Angehörige der vorangehenden Nummern nicht vorhanden, nicht erreichbar oder zur Erfüllung ihrer Pflicht aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind. Mehrere Angehörige nach einer Nummer sind nebeneinander verpflichtet.

Soweit im Einzelfall mehrere Personen nach § 2 Abs. 2 zur Beschaffung der Todesbescheinigung in Betracht kommen, sind sie nebeneinander verpflichtet.

3. Benachrichtigung von Polizeidienststellen (§ 3 Abs. 6)

Die die Leichenschau durchführenden Personen haben die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn sie Anzeichen dafür feststellen, daß der Verstorbene nicht eines natürlichen Todes gestorben ist oder sie von Umständen Kenntnis erlangen, die den Verdacht eines nicht natürlichen Todes begründen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß die Polizeibehörden frühestmöglich mit der Erforschung strafbarer Handlungen beginnen können.

4. Beteiligung der Gesundheitsämter durch die örtlichen Ordnungsbehörden

Bevor örtliche Ordnungsbehörden Maßnahmen aufgrund der Landesverordnung treffen, haben sie das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen, wenn Fachkenntnisse aus den Bereichen der Medizin oder der Hygiene erforderlich sind. Sie haben insbesondere vor.

Bestellung von Personen nach §3 Abs. 2, Anordnung einer früheren Bestattung
(§ 4 Abs. 1 Satz 2), Verlängerung der Bestattungsfrist (§ 4 Abs. 3 Satz 1), Zulassung der Verwendung eines anderen Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2), Genehmigung zur Öffnung eines Sarges (§ 11 Nr. 4) und Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Satz 2 Stellungnahmen vom Gesundheitsamt einzuholen.

5. Leichenpaß (§ 7)

5.1 Für eine Leichenbeförderung ist ein Leichenpaß nur noch dann auszustellen, wenn
      dies nach anderen Vorschriften erforderlich ist (§ 7).

5.2 Ein Leichenpaß ist erforderlich bei Leichenbeförderungen

5.2.1 im Straßenverkehr aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nach oder durch
          Nordrhein-Westfalen und Berlin,

5.2.2 im Eisenbahnverkehr aufgrund des § 44 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung
          vom 8. September 1938 (RGBl. II S. 663) nach dem Muster der Anlage A des
          Gesetzes.

5.2.3 in und durch die Deutsche Demokratische Republik,

5.2.3.1 Bei Leichenbeförderungen in die Deutsche Demokratische Republik sind ein
             Leichenpaß und eine Sterbeurkunde aufgrund des § 4 der Anordnung über die
             Überführung von Leichen vom 20. Okt. 1971 mitzuführen. Soweit es sich nicht
             um die Beförderung eines verstorbenen Bürgers der Deutschen
             Demokratischen Republik handelt, ist ferner nach § 6 der Anordnung eine
             Bestätigung des für den Bestattungsort zuständigen Rates des Kreises,
             Abteilung Innere Angelegenheiten, erforderlich, daß die Bestattung
             vorgenommen wird. Bei der Beförderung von Aschen Verstorbener in Urnen ist
             eine Sterbeurkunde mitzuführen.

5.2.3.1 Bei Leichenbeförderungen durch die Deutsche Demokratische Republik (z.B.
             nach Berlin (West ist nach § 7 Abs. 1 der Anordnung ein Leichenpaß
             mitzuführen.

5.2.4 in Staaten, die dem Internationalen Abkommen über Leichenbeförderung vom 31.
          Mai 1938 (RGBl. II S. 199) - sogenanntes Berliner Abkommen - beigetreten sind.
          Nach Artikel I dieses Abkommens ist für jede Leichenbeförderung in oder durch
          einen Vertragsstaat ein Leichenpaß erforderlich, der dem Muster der Anlage des
          Abkommens möglichst entsprechen soll.

Das mit Runderlaß vom 10. Dezember 1965 (Amtsbl. Schl.-H. S. 653) bekanntgegebene Muster ist in jedem Fall um die Angabe der Todesursache zu ergänzen. Die Todesursache ist aufgrund einer besonderen ärztlichen Bescheinigung durch den Antragsteller nachzuweisen. Der örtlichen Ordnungsbehörde ist ein Einblick in den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung nicht gestattet.

Es empfiehlt sich, den Leichenpaß auch in mindestens einer der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprache abzufassen (Art. 1 Abs. 2 des Abkommens). Hierbei bin ich zur Unterstützung bereit.

Vor der Erteilung des Leichenpasses ist zu prüfen, ob die materiellen Vorschriften des Abkommens erfüllt sind.

Dem Internationalen Abkommen über Leichenbeförderung sind folgende Staaten beigetreten:

Ägypten, Frankreich, Italien, Tschechoslowakei, Mexiko, Belgien, Schweiz (einschl. des Fürstentums Liechtenstein), Rumänien, Österreich, Portugal, Türkei, Republik Zaire und die Bundesrepublik Deutschland.

5.3 Bei Leichenbeförderungen in Länder, die dem Internationalen Abkommen über
      Leichenbeförderungen nicht beigetreten sind, wird empfohlen, einen Leichenpaß
      auszustellen. Es sind bisher keine Schwierigkeiten bekanntgeworden, wenn eine
      Leichenbeförderung mit einem Leichenpaß als Begleitpapier durchgeführt wird.

Bei Leichenbeförderungen nach Jugoslawien ist der Leichenpaß, erweitert um die Todesursache, um folgende zusätzliche Angaben zu ergänzen, soweit sie sich nicht bereits aus dem Leichenpaß ergeben:

  1. bei verheirateten Frauen der Mädchenname
  2. Tag, Monat, Jahr, Ort und Land der Geburt
  3. Staatsangehörigkeit
  4. Stunde, Tag, Monat, Jahr, Ort und Land des Eintritts des Todes
  5. war die Leiche beerdigt? Ja - Nein
  6. Grenzübergangsort
  7. Art, wie die Identität der Leiche ermittelt wurde
  8. Nr. der Transporterlaubnis und Angabe der Behörde, welche die Erlaubnis erteilt 
      hat
  9. Erlaubnis erteilt auf Ersuchen von...
10.Transport der Leiche, vorgenommen in Begleitung von...

Ferner wird eine Genehmigung der zuständigen Behörden ("Bundessekretariat für das Gesundheitswesen und Sozialpolitik" und "Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten") zur Beförderung der Leiche verlangt.

6. Leichenwagen (§ 8)

6.1 Auch Anhänger können Leichenwagen im Sinne des Abs. 1 sein.

6.2 Ausnahmen nach Abs. 2 sind zuzulassen, wenn im Freien aufgefundene Leichen
      oder Leichen von tödlich Verunglückten vom Unfallort entfernt werden sollen. Nr. 4
      Satz 2 ist dann nicht anzuwenden. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn das
      Kraftfahrzeug oder der Anhänger ständig oder gelegentlich zur Beförderung von
      Personen oder Lebensmitteln dient.

6.3 Anhänger, die keine Leichenwagen sind, können nur ausnahmsweise zur
      Leichenbeförderung zugelassen werden. Sie sollen zweiachsig und mit einem
      Federungssystem ausgestattet sein, das auf das Gesamtgewicht des Anhängers
      abgestimmt ist und auftretende Schwingungen schnell dämpft.

7. Ausgraben von Leichen (§ 14)

7.1 Das Ausgraben von Leichen ist nur mit Genehmigung der örtlichen
      Ordnungsbehörde zulässig. Die örtliche Ordnungsbehörde entscheidet aufgrund
      einer vom Antragsteller zu beschaffenden gutachtlichen Stellungnahme des
      Gesundheitsamtes.

7.2 Hat der Bestattete bei Eintritt des Todes an Milzbrand, Cholera oder Pocken
      gelitten oder besteht der Verdacht, daß er im Zeitpunkt des Todes an einer dieser
      Krankheiten gelitten hat, so ist sicherzustellen, daß ein Arzt des Gesundheitsamtes
      bei der Ausgrabung anwesend ist.

7.3 § 14 findet keine Anwendung, wenn das Ausgraben einer Leiche im Strafverfahren
      durch den Richter oder die Staatsanwaltschaft aufgrund des § 87 Abs. 3 und 4 der
      Strafprozeßordnung oder im Zivilprozeß aufgrund des § 358 der Zivilprozeßordnung
      angeordnet worden ist.

8. lnfektionsleichen

Die Vorschriften der Landesverordnung über Infektionsleichen (§ 4 Abs. 3 Satz 2,§ 11, § 13 Abs. 3) bleiben durch das Bundes-Seuchengesetz unberührt (§ 80 Nr. 8 des Bundes-Seuchengesetzes), Die örtlichen Ordnungsbehörden können jedoch darüber hinausgehend im Einzelfall beim Tode eines Kranken oder Krankheitsverdächtigen im Sinne des § 2 Buchst. a und b des Bundes-Seuchengesetzes Anordnungen über die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leiche treffen (§ 42 des Bundes-Seuchengesetzes, § 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 13. April 1962 - GVOBl. Schl.-H. S. 138 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1971 - GVOBl. Schl.-H. S. 314

9. Ordnungswidrigkeiten (§ 18)

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher zuständig (§ 6 b Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 - GVOBl. Schl.-H. S. 31 -).

10. Der Runderlaß über die Durchführung der Verordnung über das
      Leichenwesen; hier: Ausstellung eines Leichenpasses vom 10. Dezember 1965
      (Amtsbl. Schl.-H. S. 653) und der Runderlaß des Sozialministers über die
      Einführung einer neuen Todesbescheinigung (Leichenschauschein) vom 3. Juli
      1972 (Amtsbl. Schl.-H. S. 522) sind weiterhin anzuwenden.

1. Änderung:

Leichenbeförderung; hier: Ausstellung eines Leichenpasses
Amtsbl. Schl.-H. 1986 S. 309

Runderlaß des Sozialministers vom 7. Juli 1986 - IX 403 d - 402.171.63 -

Herren Bürgermeister und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden
nachrichtlich:
Herren Landräte

Nach Nummer 5.2.4 meiner Ausführungshinweise (Runderlaß vom 28.5.1976 - Amtsbl. Schl.-H. S. 368 -) zu § 7 der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 337) ist bei einer Leichenbeförderung in oder durch einen Vertragsstaat des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 31. Mai 1938 (hier: Türkei) ein Leichenpaß mit Angaben über den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes auszustellen. Insbesondere fehlende Angaben zur Todesursache sollen Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben. Ich bitte, in Zukunft besonders darauf zu achten, daß entsprechende Angaben in den Leichenpaß aufgenommen werden.

Darüber hinaus habe ich in meinen o.a. Ausführungshinweisen empfohlen, den Leichenpaß auch in mindestens einer im internationalen Verkehr üblichen Sprache abzufassen. Ich bitte, von dieser Empfehlung insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn es unwahrscheinlich ist, daß in den Durchgangs- oder Bestimmungsländern die deutsche Sprache allgemein beherrscht wird.


Ausstellung einer Todesbescheinigung nach der Landesverordnung über das Leichenwesen;
hier: Neues Todesbescheinigungsformular

Gl.-Nr.: 2128.5
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1999 S: 127

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. März 1999 - IX 4010 - 402.171.516

1. Hiermit gebe ich das als Anlage 1 beigefügte neue Todesbescheinigungsformular
    bekannt. Nach diesem Muster ist ab 1. April 1999 die Todesbescheinigung gemäß §
    5 Abs. 2 der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30: November 1995
    (GVOBI: Schl.-H. S. 395) auszustellen. Die zur Zeit gültigen Formulare können bis
    zum 30. Juni 1999 weiter verwendet werden.

    Das Formular ist weitgehend dem von der Gesundheitsministerkonferenz der
    Länder (GMK) empfohlenen Muster angepaßt worden, aber auch dem von der
    Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg herausgegebenen
    Formular, um bei länderübergreifenden Angelegenheiten die Zusammenarbeit mit
    Hamburg zu erleichtern. Außerdem soll eine exaktere Todesursachenstatistik und
    eine bundesweit vergleichbare Darstellung von Todesursachen erreicht werden.

2. Die Neufassung des Todesbescheinigungsformulars enthält differenzierte Vorgaben 
    insbesondere
-   zur Identifikation,
-   zur Sterbeort- und -zeitpunktbestimmung sowie
-   zur Todesursachen-, Kausalketten- und Todesartfeststellung.

Das Krebsregistergesetz vom 4. November 1994 (BGBI. I S. 3351 ) verpflichtet die Gesundheitsämter, der Vertrauensstelle die erforderlichen Daten aus der Todesbescheinigung für das Krebsregister zu übermitteln. Die zusätzlichen Angaben zur Krebserkrankung ermöglichen eine Vervollständigung der im Krebsregistergesetz .registrierten Erkrankungen, die seit Beginn der Registrierung aufgetreten sind.

1. Der Formularsatz für die Todesbescheinigung (Anlage 1 ) umfaßt
-   ein Anleitungsblatt für die Ärztin oder den Arzt,
-   einen nichtvertraulichen Teil,
-   einen vertraulichen Teil (vierfach) sowie
-   zwei Briefumschläge.

Der vertrauliche Teil (vierfach) ist in verschiedenen Farben wie folgt zu gestalten:

Blatt 1 (für das Gesundheitsamt) = grau,
Blatt 2 (für die Feuerbestattung) = gelb,
Blatt 3 (für die Obduzentin oder den Obduzenten) = blau,
Blatt 4 (für die Ärztin oder den Arzt) = rosa.

Blatt 1 bis 4 des vertraulichen Teils sowie der erste Block mit den Personalangaben des nichtvertraulichen Teils können im Durchschreibeverfahren hergestellt werden.

Der Hinweis neben der Standesamt-Eintragung:

"Wird vom Gesundheitsamt vom nichtvertraulichen Teil übertragen" kann auf Blatt 2 bis 4 entfallen. Die beiden Briefumschläge 1 und 2 sind jeweils mit einer Aufschrift zu versehen.

1. Die Todesbescheinigung - nichtvertraulicher Teil wird zusammen mit dem im
    Briefumschlag 1 verschlossenen vertraulichen Teil - Blatt 1 - dem zuständigen
    Standesamt vorgelegt. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte leitet nach
    Beurkundung des Todesfalles und nach Eintragung der Sterbebuchnummer oder der
    Geburtenbuchnummer (sofern es sich um die gewünschte Dokumentation eines
    totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes handelt) den Schein
    zusammen mit dem verschlossenen Umschlag an das für den Sterbeort zuständige
    Gesundheitsamt weiter. Dort wird der Umschlag mit der Todesbescheinigung -
    vertraulicher Teil - geöffnet, die Sterbebuchnummer (oder ggf. die
    Geburtenbuchnummer) vom nichtvertraulichen Teil auf den vertraulichen Teil
    übertragen und eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Bei Unklarheiten sind
    Auskünfte bei der Ärztin oder dem Arzt einzuholen, die öder der den Schein
    ausgestellt hat.

    Die Gesundheitsämter senden wie bisher die Todesbescheinigungen monatlich (bis
    zum 10. d.M.) gesammelt an das Statistische Landesamt. Von dort werden sie nach
    Auswertung an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zurückgesandt.
    Soweit der Sterbeort nicht Wohnort ist, werden die Todesbescheinigungen an das
    für den Wohnort der oder des Verstorbenen zuständige Gesundheitsamt zur
    Aufbewahrung weitergeleitet.

2. In Verbindung mit dem neuen Todesbescheinigungsformular wird zur Dokumentation
    einer Obduktion ein von der Todesbescheinigung getrenntes Formular
    (Obduktionsschein) eingeführt (vgl. Muster als Anlage 2). Es wird in zweifacher
    Ausfertigung ausgestellt. Eine Ausfertigung wird dem zuständigen Gesundheitsamt
    übersandt, die zweite Ausfertigung bleibt bei den Unterlagen der Obduzentin oder
    des Obduzenten. Der Obduktionsschein entspricht ebenfalls dem GMK-Muster sowie
    dem von Hamburg und auch anderen Bundesländern herausgegebenen Formularen.

3. Der Runderlaß vom 3. Juli 1972 (Amtsbl. Schl.-H. S. 522) zur Einführung einer neuen
    Todesbescheinigung, geändert durch Erlasse vom 12. Juli 1979 - IV 260 a - (n.v.)
    und 16. Februar 1994 IX 403 b - 402.171.51 - (n.v.) wird aufgehoben.

Anlage 1

Informationen für die Ärztin oder den Arzt

Die Pflicht zur Dokumentation des Todes und zur Durchführung der Leichenschau ist in der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30. 11. 1995 in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Da mit der Todesbescheinigung die Weichen gestellt werden, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nichtnatürlichen Tod erforderlich sind, besteht eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Todesursache und der Todesart. Zugleich hängt von der gewissenhaft ausgestellten Todesbescheinigung die Qualität der Todesursachenstatistik ab.

Zur gewissenhaften Feststellung der Todesursache sowie der Todesart gehören die Untersuchung, die Erhebung der Vorgeschichte, auch unter Heranziehung vorbehandelnder Ärztinnen oder Ärzte, sowie die Berücksichtigung der Auffindungssituation und Angaben Dritter zu den Todesumständen. Die Ärztin oder der Arzt hat möglichst vor Ort die entkleidete Leiche von allen Seiten und bei ausreichender Beleuchtung einschließlich der Körperöffnungen in Augenschein zu nehmen. Eine Teilbesichtigung der Leiche ist auf keinen Fall zulässig. Die Todesbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn sichere Zeichen des Todes (Totenstarre; Totenflecke, Fäulnis, nicht mit dem Leben vereinbare Verletzungen, Hirntod) vorhanden sind.

Liegen Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vor oder ist die Identität nicht gesichert, ist die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft eine Obduktion auch gegen den Willen der Angehörigen veranlassen. Bei natürlicher Todesart kann es sich empfehlen, die Einwilligung der Angehörigen zu einer Obduktion z. B. für die Diagnosesicherung einzuholen.

    Anleitung zum Ausfüllen der Todesbescheinigung

Der Formularsatz für die Todesbescheinigung umfaßt:
- einen nichtvertraulichen Teil
- einen vertraulichen Teil (Blatt 1 - 4).

1. Umschläge, Anleitungsblatt und - nach Eintragung der Personalangaben - den
    nichtvertraulichen Teil abtrennen.
2. 2 Nichtvertraulichen Teil weiter ausfüllen.
3. Vertraulichen Teil ausfüllen.
4. Alle Formulare unterschreiben und abstempeln.
5. Blatt 1 des vertraulichen Teils ist im verschlossenen Umschlag
    "Todesbescheinigung - Blatt 1" zusammen mit dem nichtvertraulichen Teil (ohne
    Umschlag).den Angehörigen oder sonstigen Verpflichteten zur Vorlage beim
    Standesamt (in der Regel durch das Bestattungsinstitut) zu übergeben.
6. Blatt 2 verbleibt im verschlossenen Umschlag "Todesbescheinigung für die
    Feuerbestattung" unmittelbar an der oder dem Verstorbenen.
7. Blatt 3 ist für die Obduzentin oder den Obduzenten bestimmt und ist ihr oder ihm in
    einem verschlossenen Umschlag zuzuleiten.
8. Blatt 4 verbleibt bei der Ärztin oder dem Arzt.

II. Weitere Hinweise
 I. Todesbescheinigung - vertraulicher Teil

Die amtliche Todesursachenstatistik wird nach den Regeln der WHO durchgeführt. Der Krankheitsverlauf ist unter "Todesursache/klinischer Befund" im Feld I a) - c) (Unmittelbar zum Tode führende Krankheit und Vorangegangene Ursachen) in seiner Kausalkette mit dem Grundleiden anzugeben. Im Feld II (Andere wesentliche Krankheiten) sind Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, im Sinne einer Multi-Morbidität einzutragen. Der zeitliche Verlauf ist in der Spalte "Zeitdauer zwischen dem Beginn der Krankheit und Tod" (z. B. Minuten, Stunden, Tage, Wochen, Monate; Jahre) anzugeben.

Nähere Angaben zum Todesfall können im Feld "Epikrise" gemacht werden.

Die Angabe zur Krebserkrankung soll den Abgleich der Todesbescheinigung mit dem Krebsregister erleichtern.

Es wird gebeten, die Formulare in Blockschrift und mit Kugelschreiber auszufüllen.


Durchführung der Verordnung über das Leichenwesen;
hier: Ausstellung eines Leichenpasses

Gl.-Nr.: 2128.2
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1965 S. 653

Runderlaß des Innenministers vom 10. Dezember 1965 - I 22 -

An alle Ordnungsbehörden und Polizeidienststellen

Für den nach § 6 der Verordnung (Polizeiverordnung) über das Leichenwesen vom 15. August 1963

(GVOBl. Schl.-H. S. 87) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung (Polizeiverordnung) über das Leichenwesen vom 18. November 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) auszustellenden Leichenpaß ist nachstehendes Muster zu verwenden:

Leichenpaß

Die nach Vorschrift eingesargte Leiche soll zur Bestattung befördert werden.

Angaben über die verstorbene Person
Vor- und Zuname:
Alter:
Sterbetag:
Sterbeort:
Angaben über die Beförderung
Fahrzeug:
Abfahrtsort:
Zielort:
Reiseweg:
Begleiter:
Beteiligte Gesundheitsbehörde
Bezeichnung u. Sitz:
Telefon-Nr.:

Die Überführung der Leiche wird hiermit im Einvernehmen mit der oben bezeichneten Gesundheitsbehörde genehmigt. Sämtliche Behörden, deren Bezirke berührt werden, werden gebeten, die Überführung ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.

Hinweise (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Es liegt eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) vor

Es besteht der Verdacht des Vorliegens einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes

Ausstellungsort u. Datum:
Ausstellende Behörde:
(Siegel)

Hinweis für den Formulardruck:

Der Text ist so aufzubauen, daß die einzelnen Schreibräume mit der Schreibmaschine unter Benutzung der Zeilenschaltung (einfach = 4,25 mm und eine eineinhalbfach = 6,375 mm) ausgefüllt werden können.
Die Schreibzeilen müssen stets in gleichem Abstand vom linken Rand beginnen (Schreibfluchtlinie).
Lochmarken sind einzudrücken.

Mein Runderlaß vom 10. September 1963 (Amtsbl. Schl.-H. S. 463) ist damit gegenstandslos geworden.

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