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Die Sozialbestattung auf der Grundlage des § 15 BundesSozialHilfeGesetzes wirft viele - teilweise strittige - Fragen auf. Die Handhabung durch die zuständigen Behörden ist gekennzeichnet durch ihren großen Ermessensspielraum, der nicht selten zu willkürlichen Ergebnissen führt. Im Folgenden beschäftigen sich zwei sachkundige Autoren mit der Rechtsgrundlage der Sozialbestattung

Die  Bestattung auf  Kosten des Sozialhilfeträgers

Dr. jur. Wigo Müller, Braunfels - Lahn

§ 1968 BGB verpflichtet die Erben, die Kosten der Bestattung (= Beerdigung)  des Erblassers zu tragen. Wenn diese Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind, müssen dafür - hilfsweise - die unterhaltspflichtigen Verwandten, bzw bei bestehender Ehe der Ehegatte, aufkommen ( §§ 1615 II, 1360 a III, 1361 IV BGB). Nach der Entscheidung des VerwG Gießen - 8 E 1777/98 - gilt diese Verpflichtung für ein Kind, auch wenn der verstorbene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt hat. Das Gericht vertritt die Ansicht, es sei nicht einzusehen, daß in solchen Fällen der Steuerzahler für die Kosten aufkomme müsse. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Bestattung trifft auch den nicht mit der Mutter verheirateten Vater des Kindes, wenn die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung stirbt (§ 1615 m BGB).

Wer einen Menschen schuldhaft (dh vorsätzlich oder fahrlässig) tötet, hat gem. § 844 BGB demjenigen die Kosten der Bestattung zu ersetzen, der sie zu tragen hat. Wenn die Kosten der Bestattung von keinem der bürgerlichrechtlichen Kostenträger zu erhalten sind, muß für sie ggf das Sozialamt aufkommen, das für unbemittelte Personen eine würdige Bestattung sicherzustellen hat. Deshalb verpflichtet § 15 BSHG den Träger der Sozialhilfe, die für eine Bestattung erforderlichen Kosten zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Tatsächlich spielt § 15 BSHG eine große Rolle; die FAZ berichtet am 12.9.2000, daß es in Deutschland jährlich zu etwa 10.000 Sozialbestattungen kommt, für die jeweils zwischen 800 DM und 1.600 DM aufgewandt werden.

Für die Kosten der Bestattung hat das Sozialamt nur dann aufzukommen, wenn sie weder aus den Sterbegeldern, noch dem Nachlaß des Verstorbenen gedeckt werden können. Von den Erben wird demnach erwartet, daß sie alle Mittel einsetzen, die ihnen durch den Tod des Verstorbenen zugeflossen sind. Dafür müssen die Erben den vollen Nachlaß einsetzen; dh auch das sogen. Schonvermögen (BVerwG - 5 B 133.98 -). Wenn der Verstorbene keine für die Bestattung ausreichenden Mittel hinterläßt, muß das Sozialamt nur dann für sie aufkommen, wenn den Angehörigen deren Übernahme nicht zuzumuten ist. Nach Schellhorn ua (BSHG, § 15 Rnr. 6) macht dies eine großzügige Handhabung notwendig und zwingt dazu, neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch gewisse subjektive Momente mit zu berücksichtigen. Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen (FEVS 25, 33) gelten die Einkommensgrenzen einer Hilfe in besonderen Lebenslagen als Maßstab der Zumutbarkeit. Wenn sich bei mehreren Erben nicht feststellen läßt, ob einer von ihnen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Tragung der Bestattungskosten nicht in der Lage war, geht dies zu Lasten des Miterben, der die Übernahme der Kosten nach § 15 BSHG beansprucht.

Wenn die Voraussetzungen des § 15 BSHG gegeben sind, hat das Sozialamt die für die Bestattung “erforderlichen" Kosten zu übernehmen. Die Entscheidung, welche Kosten im Einzelfall erforderlich sind, hat das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei steht ihm ein gewisser Ermessensspielraum zu, doch muß es § 1 II BSHG  beachten, der eine der Würde des Menschen entsprechende Ausgestaltung der Sozialhilfe verlangt. Auf jeden Fall sind die am Sterbeort für eine Bestattung entstehenden Kosten zu übernehmen, soweit sie zwangsläufig sind. Bei den meisten Aufwendungen wird allenfalls über die Höhe der Kosten gestritten; denn dabei kommt es darauf an, ob sie ortsüblich und angemessen sind; maßgeblich ist hierfür die jeweilige Friedhofssatzung (VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83). Üblicherweise werden nur die Kosten eines einfachen Sargs anerkannt. Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muß bescheiden sein (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Das VerwG Göttingen -2 A 2523/97 - hat z. Bsp. von den für Blumen geforderten 450 DM nur 230 DM anerkannt. Auf jeden Fall werden die Kosten eines Holzkreuzes übernommen; ob auch die Anschaffung eines steinernen Grabsteins verlangt werden kann, ist bis heute streitig. Immerhin hat der VGH Mannheim (FEVS 1992, 380) eine Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet, sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt.

Lange war streitig, ob die von Geistlichen für die Mitwirkung an kirchlichen Begräbnissen verlangten Gebühren, die sogen. Stolgebühren, vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind. In Bayern werden sie seit jeher anerkannt, obwohl sie das BVerwG für nicht erstattungsfähig hält (DVBl. 1960, 246 = NDV 61, 179). Gegen diese Entscheidung hat sich Spranger (ZfSH/ SGB 1998, 334) gewandt; er meint, sie sei mit der grundgesetzlich anerkannten Religionsfreiheit nicht in Einklang zu bringen. Aus der Praxis weiß er zu berichten, daß sich die meisten Sozialämter nicht an die Entscheidung des BVerwG halten und auch die Stolgebühren “aus Kulanzgründen" übernehmen.

Der Träger der Sozialhilfe muß nicht nur für die Kosten einer Erdbestattung aufkommen, sondern auch für eine Feuerbestattung und die dort benötigte Urne. Diese Ansicht wird heute einhellig vertreten (Schellhorn ua., BSHG, § 15, Rnr. 3 ; Spranger a.a.O.), obwohl § 6 des Feuerbestattungsgesetzes bestimmt: Fallen die Bestattungskosten der öffentlichen Fürsorge zur Last, so ist diese nicht verpflichtet, etwaige höhere Kosten der Feuerbestattung zu tragen. Tatsächlich steht diese Vorschrift der Kostenübernahme (meist) nicht entgegen; denn durch die nach der Einäscherung erfolgende Urnenbestattung fallen geringere Kosten an als bei der Erdbestattung des Leichnams.

Im übrigen ist die aus dem Jahr 1934 stammende Vorschrift überholt; denn eine Umfrage des Deutschen Städtetages aus dem Jahr 1995 hat ergeben, daß in größeren Städten und Gemeinden die Feuerbestattung zur Regel geworden ist. Diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse muß auch im Rahmen des § 15 BSHG berücksichtigt werden. Die Kosten einer Bestattung auf See sollen dagegen nicht erstattungsfähig sein (Schellhorn u a, BSHG, § 15, Rnr. 12).

Streitigkeiten bei der Anwendung des § 15 BSHG entstehen auch dann, wenn ein Leichnam nicht am Sterbeort, sondern an einem anderen Ort beigesetzt wird. Die Kosten der Überführung sind vom Sozialamt zu übernehmen, wenn dafür berechtigte Gründe gegeben sind. Wenn ein Sozialhilfeempfänger im Krankenhaus der Kreisstadt oder in der nächsten Universitätsklinik verstorben ist, kann gegen die Überführung seines Leichnams in seine Heimatgemeinde nichts eingewendet werden. Gegen die Übernahme der Kosten der Überführung eines Leichnams ins Ausland hat sich das OVG Münster (FEVS 42, 27) ausgesprochen; das OVG Hamburg (NJW 1992, 3118) will sie ausnahmsweise dann anerkennen, wenn am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist.

Auch über die Erforderlichkeit weiterer Kosten wird immer wieder gestritten. Die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige hat das VerwG Düsseldorf (ZfSH/SGB 1987, 325) abgelehnt; dagegen hat das VerwG Göttingen - 2 A 2523/97 - den Sozialhilfeträger verpflichtet, wenigstens die Kosten für eine bescheidene Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu übernehmen; im entschiedenen Fall wurden einem Kind beim Tod der verstorbenen Mutter für eine Anzeige der Größe 5 x 9 cm knapp 100 DM bewilligt. Nach Ansicht von Spranger (a.a.O.) gehören auch die Kosten der Danksagung zu den unter § 15 BSHG fallenden Aufwendungen.

Bedürftige Angehörige können unter Umständen auch die Kosten der Trauerkleidung ersetzt verlangen (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Die Trauerkleidung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn aus Anlaß des Todes eines nächsten Angehörigen der ernsthafte Wunsch besteht, der Trauer auch nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen (Hess. VGH, FEVS 41, 33). Das OVG Hamburg (FamRZ 1992, 233 =  NVwZ 1992, 83) ist allerdings der Ansicht, die Anschaffung von schwarzer Kleidung zähle nicht zum notwendigen Bedarf; die Ausstattung umfasse nur angemessene Alltagskleidung, also Oberbekleidung in gedeckten Farben.

Nahe Angehörige haben einen Anspruch darauf, daß die Kosten der Bahnreise zur Teilnahme an der Bestattung übernommen werden (OVG Lüneburg, a.a.O.); hier muß dasselbe gelten wie in dem vom VerwG Göttingen - 2 B 2350/99 - entschiedenen Rechtsstreit, in dem einem Sozialhilfeempfänger die Kosten der Bahnreise zur Teilnahme an der Hochzeit seines Bruders zuerkannt wurden.

Die  Übernahme der Kosten für die Bewirtung der Trauergäste hat das VerwG Düsseldorf (ZfSH/SGB 1987, 325) grundsätzlich abgelehnt; nur ausnahmsweise hat das Gericht, ebenso wie das VerwG Berlin (ZfV 1987, 229), Bewirtungskosten in geringer Höhe anerkannt (z. Bsp. 10 DM für jeden engsten Verwandten), wenn die an der Trauerfeier teilnehmenden Verwandten selbst sozialhilfeberechtigt sind.

Die Erstbepflanzung des Grabes ist stets erforderlich im Sinne des § 15 BSHG. Ob das Sozialamt auch die Kosten der laufenden Grabpflege übernehmen muß, ist streitig. In einer älteren Entscheidung hat das BVerwG dies verneint (NDV 1961, 179). Dagegen sind Schellhorn ua (BSHG, § 12, Rnr 43) der Ansicht, für nahe Angehörige könne die Übernahme der Kosten in Frage kommen; dies gilt auf jeden Fall dann, wenn die ständige Grabpflege durch die örtliche Friedhofsordnung vorgeschrieben ist. Spranger (a.a.O.) nimmt eine solche Verpflichtung auch in allen anderen Fällen an; denn er geht von einer generellen Pflicht zur Grabpflege aus.

Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen (OVG Münster, NJW 1998, 2154), also der Erbe  (BVerwG, NJW 1998, 1329). Bei einer Mehrheit von Erben ist jeder Miterbe verpflichtet; ob und inwieweit ihm die Übernahme der Bestattungskosten zuzumuten ist, richtet sich ausschließlich nach seinen persönlichen Verhältnissen.

Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Verstorbenen die Sozialhilfe gewährt hat, sonst gem. § 97 III BSHG derjenige, in dessen Bezirk der Sterbeort liegt.

Gelegentlich haben Sozialämter die Übernahme der Bestattungskosten davon abhängig gemacht, daß der Antrag  v o r der Bestattung gestellt wurde. Gegen diese Praxis hat sich das BVerwG in seiner Entscheidung vom 5.7.1997 (FamRZ 1997, 1472) gewandt; seitdem genügt es auch, wenn der Anspruch nach der Bestattung gestellt wird. Nach einer in der FR vom 15.12.1999 erwähnten Entscheidung des VerwG Gießen hat auch der Träger eines Krankenhauses oder eines Heims einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, auch wenn er nach Landesrecht zur Bestattung des Mittellosen verpflichtet war.

Quelle: ZfSH/SGB - Sozialrecht in Deutschland und Europa 1998, S. 334 ff
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Der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 15 BSHG

Von Dr. jur. Tade Matthias Spranger


Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger birgt eine Vielzahl von Problemen in sich, die bislang weder durch die einschlägige Literatur noch durch die im Streitfall angerufenen Gerichte abschließend gewürdigt worden sind. Zu verschiedenen Einzelfragen existieren einander widersprechende obergerichtliche Judikate, ohne daß eine Abgleichung der divergierenden Ansichten in naher Zukunft absehbar wäre. Bei näherer Betrachtung zeigt sich insoweit, daß eine Lösung der anstehenden Fragen alleine aus den Vorschriften des BSHG heraus auch nicht möglich wäre. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung und Auswertung allgemeiner Prinzipien des Friedhofs- und Bestattungs-, aber auch des Verfassungsrechts. Die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BSHG1 soll daher im folgenden zum Anlaß genommen werden um Lösungsvorschläge für die relevantesten Konfliktlagen zu erarbeiten und diese vorzustellen.

A    Allgemeine Voraussetzungen einer Kostenübernahme

Die Kosten einer standesgemäßen Bestattung sind gemäß § 1968 BGB grundsätzlich von den Erben zu tragen. Sind keine Angehörigen oder Erben vorhanden, oder sind diese selbst hilfsbedürftig, so können die Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG gegebenenfalls durch den örtlich zuständigen2 Sozialhilfeträger übernommen werden. Zwar postuliert diese Vorschrift keine generelle Kostentragungspflicht. Eingeräumt wird jedoch ein subjektiver Anspruch im Einzelfall, wobei es sich nicht um einen typischen Sozialhilfeanspruch handelt, dem eine vorzeitige Bedarfsdeckung anspruchsverhindernd entgegengehalten werden könnte3. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind  - insoweit anders als bei § 1968 BGB - nicht die Kosten einer standesgemäßen Bestattung, sondern lediglich die erforderlichen Bestattungskosten erstattungsfähig. Diese Einschränkung4 ist unmittelbarer Ausfluß der kommunalen Pflicht zu möglichst wirtschaftlichem Handeln.5 Liegen demnach die Voraussetzungen vor und besteht eine Berechtigung im Einzelfall, so hat der Sozialhilfeträger im Rahmen des § 15 BSHG eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren, wobei ihm allerdings ein gewisser Ermessensspielraum6 einzuräumen ist. Zu den so verstandenen erforderlichen Bestattungskosten gehören nach unbestrittener Auffassung die Ausgaben für die Beschaffung der Grabstelle, die Bereitstellung der Leichenkleidung sowie eines einfachen Sarges oder einer Urne, die öffentlich-rechtlichen Gebühren, die Gebühren für das Grabgeläute und das Orgelspiel bei der Trauerfeier,7 die Aufwendungen für Sargträger, das Ausschmücken der Leichenhalle, sowie für Todesanzeigen und Danksagungen für die nächsten Angehörigen.8 Neben diesen unproblematischen Bereichen existieren jedoch zahlreiche Fälle, in denen die Frage der Kostentragung in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird oder sogar vollkommen ungeklärt ist. Mitursächlich für diesen Umstand sind auch friedhofsrechtliche Vorgaben und Prinzipien, die ihrerseits häufig spezifische Probleme mit sich bringen.9 Im folgenden sollen die in der Praxis relevantesten und folgenträchtigsten Konstellationen dargestellt und erörtert werden.

B    Zur Finanzierung eines Grabsteins

Besonders umstritten ist die Frage nach der Finanzierung eines steinernen Grabdenkmals. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur postuliert in diesem Zusammenhang die Pflicht des Sozialhilfeträgers, die Kosten eines einfachen, jedoch würdigen Grabsteins zu übernehmen,10 wohingegen nach anderer Auffassung lediglich ein schlichtes Holzkreuz erstattungsfähig ist.11 Das Streben des Sozialhilfeträgers nach einer möglichst kostengünstigen Lösung ist zwar auf den ersten Blick gerechtfertigt, bei näherer Betrachtung kann dieses Ergebnis jedoch nicht aufrechterhalten werden. Als problematisch bei der Errichtung eines Grabkreuzes erweist sich bereits der Umstand, daß es sich hierbei auch in Zeiten der Säkularisierung - und zwar unabhängig davon, ob sich die Grabstelle auf einem kirchlichen oder kommunalen Friedhof befindet - unzweifelhaft um ein christliches, und damit um ein religiöses Symbol handelt. 12 Da die in Art. 4 I, II GG geschützte Religionsfreiheit in ihrer Ausgestaltung als negatives Abwehrrecht gerade davor schützt, eine bestimmte Religion haben oder ausüben zu müssen,13 verstößt die Errichtung eines Grabkreuzes grundsätzlich gegen die Religionsfreiheit der Angehörigen. Eine Stellungnahme für oder gegen religiöse Betätigung auf Bestattungsplätzen ist in dieser Feststellung indes nicht enthalten. Entscheidend sind insoweit einzig und alleine rechtliche Kriterien. Neben der soeben festgestellten Grundrechtsverletzung werden darüber hinaus Rechte des Verstorbenen selbst tangiert: auch wenn eine unmittelbare postmortale Geltung des Art. 4 I, II GG abzulehnen sein sollte, gebietet die über Art. 1 I, 2 I GG geschützte Würde des Verstorbenen 14 eine Beachtung seiner religiösen Anschauungen. Ein Eingriff in die Grundrechte scheidet vor diesem Hintergrund nur dann aus, wenn das Grabkreuz den Vorstellungen des Verstorbenen, bzw. seiner Angehörigen gerade entspricht. Verbietet sich demnach regelmäßig die Verwendung eines Holzkreuzes, so könnte eine einfache Holztafel oder Holzplatte eine kostengünstige Alternative für den Sozialhilfeträger darstellen. Auch hier ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundlagen eine generelle Unzulässigkeit dieser Form eines Grabdenkmals. Eine schlichte Holzplatte genügt nicht den Anforderungen, die aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Menschenwürde an eine würdevolle Grabgestaltung zu stellen sind. In dem weit überwiegenden Teil kommunaler Friedhofssatzungen sind Holzplatten oder -tafeln deshalb lediglich als provisorische Grabmale für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Eine dauerhafte Verwendung derartiger Gedenkzeichen ist nach unbestrittener Auffassung mit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar. 15 Auch darf der optische Anblick der Grabstätte den Verstorbenen nicht dergestalt diskriminieren, daß es sich um ein für jeden ersichtliches Armengrab handelt.16 Demzufolge kann ein aus § 15 BSHG Berechtigter vom Sozialhilfeträger die Finanzierung eines Grabsteins verlangen, da nur auf diesem Wege eine religiös neutrale und zugleich würdige Grabgestaltung sichergestellt ist.

C    Übernahme von Stolgebühren

Auf einhellige Ablehnung stößt eine Übernahme sogenannter Stolgebühren durch den Sozialhilfeträger. Stolgebühren werden für die Mitwirkung des Geistlichen im Rahmen eines kirchlichen Begräbnisses erhoben und fallen nach absolut herrschender Meinung nicht unter die Regelung des § 15 BSHG.17 Diese ablehnende Haltung läßt sich jedoch mit grundsätzlichen Erwägungen der Religionsfreiheit nicht in Einklang bringen. Das Art. 4 I, II GG zu eigene weite Verständnis des Schutzbereichs hat einen umfassenden Grundrechtsschutz zur Folge. Die Vornahme religiöser Handlungen im Rahmen eines Begräbnisses unterfällt zweifelsohne diesem Schutzbereich. Allgemeine Erwägungen von überragender Bedeutung, die in der Lage wären, die vorbehaltlos gewährleistete Religionsfreiheit einzuschränken, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für finanzielle Aspekte, da die Stolgebühren ohnehin nur einen verschwindend geringen Anteil der Gesamtbestattungskosten ausmachen.

Neben der bereits angesprochenen Pflicht zur Beachtung der Auffassungen und Wünsche des Verstorbenen verlangen auch allgemeine moralische Grundsätze im Interesse der Pietät18 nach entsprechender Berücksichtigung. Die sozialhilferechtliche Praxis trägt den soeben angestellten Überlegungen bereits Rechnung, indem Stolgebühren entgegen der in den einschlägigen Kommentierungen vertretenen Auffassung zumeist dennoch übernommen werden.19 Aus Sicht der Kommunen mag es sich hierbei um einen Fall der Kulanz handeln. Diese Handhabung darf jedoch nicht über die Existenz der soeben attestierten rechtlichen Verpflichtung hinwegtäuschen.

D    Die Aufwendungen der gärtnerischen Gestaltung und der Grabpflege

Die Kosten gärtnerischer Gestaltung sowie der laufenden Grabpflege werden nach bislang unbestrittener Auffassung grundsätzlich nicht von § 15 BSHG umfaßt. Erstattungsfähig sind lediglich die Kosten einer einfachen Erstbepflanzung des Grabes.20 Die laufenden Grabpflegekosten sollen hingegen nicht zu den Beerdigungskosten i. S. d. § 1968 BGB und damit auch nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten nach § 15 BSHG21 gehören. Als Begründung hierfür wird angegeben, daß die Kosten der Beerdigung lediglich den Bestattungsakt selbst erfassen. Dieser finde aber seinen Abschluß mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte.22 Unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts kann dieser Auffassung ohne weiteres Folge geleistet werden. Gravierende Probleme ergeben sich jedoch dann, wenn man  was zwingend erforderlich ist  die friedhofsrechtlichen Grundlagen und Prinzipien ergänzend berücksichtigt. Zwar trifft es zu, daß die Bestattung selbst ihr Ende mit der Herrichtung der Grabstätte findet. Im Bereich des Friedhofs- und Bestattungsrechts ist jedoch darüber hinaus anerkannt, daß zur würdigen Grabgestaltung notwendigerweise auch die ständige angemessene Grabpflege 23 gehört. Als Konsequenz findet sich deshalb in nahezu jeder kommunalen Friedhofssatzung für die mehr als 25000 kommunalen Friedhöfe zwischen Kiel und Konstanz explizit die umfassende Pflicht zur gärtnerischen Gestaltung sowie zur dauernden Instandhaltung der Grabstelle.24 Geht man mit der Rechtsprechung davon aus, daß die in der Friedhofssatzung als erforderlich bezeichneten Maßnahmen zugleich das sozialhilferechtlich Angemessene darstellen,25 muß bei Vorliegen einer satzungsrechtlich fixierten Pflicht zur dauernden Grabpflege daher auch der Sozialhilfeträger gebunden sein. Diese Feststellung erweist sich als besonders folgenreich, wenn man die durchschnittliche Belegungsdauer einer Grabstelle von 25-30 Jahren berücksichtigt. Ist der Sozialhilfeträger nicht in der Lage, eine dauernde Grabpflege  etwa durch das Garten- und Friedhofsamt  sicherzustellen, so muß er zwingend einen Grabpflegevertrag mit einem privaten Dritten, in der Regel einem Berufsgärtner, abschließen.

Enthält die kommunale Friedhofssatzung ausnahmsweise keine ausdrückliche Verpflichtung zur dauernden Instandhaltung, so scheinen dem Sozialhilfeträger grundsätzlich keine Grabpflegekosten zur Last zu fallen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Trugschluß, der wiederum auf der Nichtbeachtung friedhofsrechtlicher Maßstäbe beruht. Gemäß der friedhofs- bzw. grabgestaltungsrechtlichen Generalklausel ist jede Grabstätte so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.26 Die Würde des Friedhofs ist aber nach bislang absolut unbestrittener Auffassung nur dann gewahrt, wenn eine dauerhafte - vor allem gärtnerische - Grabpflege erfolgt, die das Grab in einem ansprechenden Zustand erhält.27 Über die in jeder deutschen Friedhofssatzung zu findende Generalklausel wird die dauerhafte Grabpflege folglich auch dann zur Pflicht erhoben, wenn es an einer gesonderten - ausdrücklichen  - Spezialvorschrift zu diesem Punkt ausnahmsweise fehlen sollte. Da der Sozialhilfeträger zum einen an die friedhofssatzungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist, zum anderen in jeder Friedhofssatzung eine Verpflichtung zur ständigen Grabpflege explizit oder mittelbar über die Generalklausel verankert ist, muß demgemäß - die Anwendbarkeit des § 15 BSHG vorausgesetzt - von einer generellen Pflicht zur Tragung der Grabpflegekosten ausgegangen werden. Daß sich diese Erkenntnis in der sozialhilferechtlichen Literatur und Rechtsprechung bislang nicht durchsetzen konnte, liegt schlicht und ergreifend in der mangelnden Kenntnis friedhofsrechtlicher Details begründet. Dieser Umstand ist in Anbetracht der ,,Randmaterie Friedhofsrecht” zwar verständlich. Festzuhalten ist jedoch, daß die generelle Aussage, Grabpflegekosten seien im Rahmen des § 15 BSHG vom Sozialhilfeträger nicht zu übernehmen, an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht.

V. Die Kosten der Feuerbestattung

Für die Kosten der Feuerbestattung findet sich eine spezialgesetzliche Regelung in dem Gesetz über die Feuerbestattung vom 15.5.1934 28 das entsprechend der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich als Landesrecht weitergilt. Gemäß § 6 des Feuerbestattungsgesetzes ist der Sozialhilfeträger, wenn ihm die Bestattungskosten zur Last fallen, nicht verpflichtet, im Verhältnis zur Erdbestattung etwaig höhere Kosten der Feuerbestattung zu tragen. Ein Teil der Literatur wendet diese Vorgabe uneingeschränkt auf § 15 BSHG an.29 Entscheidend soll demnach ein Vergleich zwischen Kosten der Feuerbestattung einerseits und den Kosten einer Erdbestattung andererseits sein. Dementgegen wird jedoch auch die Ansicht vertreten, daß die erforderlichen Bestattungskosten uneingeschränkt die Kosten der Einäscherung, bzw. der Feuerbestattung umfassen.30 Zu klären ist demnach, ob § 6 FBestG auch weiterhin Geltung beanspruchen kann, oder nicht vielmehr aufgrund geänderter tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse außer acht zu lassen ist. Für die letztgenannte Alternative einer Unanwendbarkeit des § 6 FBestG auf die heutigen Gegebenheiten spricht zunächst, daß die Entscheidung über die Bestattungsart erst seit Geltung des Bonner Grundgesetzes als unmittelbarer Ausdruck der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts angesehen wird.31 Ist die Entscheidung für eine Feuerbestattung aber als Ausfluß der Menschenwürde geschützt, so muß dieser Umstand auch im Bereich des Sozialhilferechts beachtet werden. Wie zudem § 1 I 1 BSHG unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, ist die Würde des Menschen der das ganze BSHG beherrschende Gedanke32 und damit auch im Rahmen des § 15 BSHG zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann dem Sozialhilfeträger auch dann kein Recht zur Ablehnung der Kostenübernahme eingeräumt werden, wenn die Aufwendungen diejenigen einer Erdbestattung übersteigen. Eine Weitergeltung des § 6 FBestG scheidet daher aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs zu den Grundgedanken des Grundgesetzes gemäß Art. 123 I GG aus. Unabhängig von diesen rein rechtlichen Erwägungen gilt es darüber hinaus in rein praktischer Hinsicht zu berücksichtigen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Feuerbestattung seit 1934 entscheidend verändert haben. In zahlreichen Kommunen, insbesondere in größeren Städten und Gemeinden, stellt die Feuerbestattung mittlerweile den Regelfall dar. 33 Die Ursache dieser Zunahme ist vor allem darin zu erblicken, daß die Kosten der Feuerbestattung oftmals unter den Kosten einer Erdbestattung liegen. Die praktische Bedeutung des § 6 FBestG ist daher heutzutage  unabhängig von den aufgezeigten rechtlichen Bedenken  als rückläufig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund sollte von dem durch Teile der Literatur propagierten Kostenvergleich endgültig Abschied genommen werden.

VI. Ergebnis und Zusammenfassung

§ 15 BSHG statuiert keine generelle Kostentragungspflicht für den Sozialhilfeträger, kann jedoch im Einzelfall eine subjektive Rechtsposition vermitteln. Ist der Anwendungsbereich der Vorschrift aber eröffnet, so muß der Begriff der erforderlichen Bestattungskosten in einzelnen Konstellationen umfassender verstanden werden als bislang angenommen. Eine Kostenübernahme ist dann sowohl für Grabsteine als auch  einen entsprechenden Wunsch des Verstorbenen vorausgesetzt  hinsichtlich der für die Mitwirkung eines Geistlichen anfallenden Stolgebühren angezeigt. Ist die dauerhafte Grabpflege per kommunaler Satzung explizit vorgeschrieben, gilt diese materiellrechtliche Verpflichtung selbstverständlich auch für den Sozialhilfeträger. Aufgrund der friedhofs- bzw. grabgestaltungsrechtlichen Generalklausel ist von einer Verpflichtung zur Übernahme der Grabpflegekosten aber auch dann auszugehen, wenn es an einer ausdrücklichen Spezialregelung zu dieser Materie fehlt. Schließlich sind auch stets die Kosten einer Feuerbestattung zu tragen, da § 6 FBestG weder mit Art. 11, Art. 2 I GG in Einklang zu bringen ist, noch die heutigen Gegebenheiten und Verhältnisse hinreichend widerspiegelt.

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1   BVerwG, DVBl 1997, 1443 f.

2   Zu Fragen der Zuständigkeit: §§ 97 1, 100 II BSHG. Aus der Rechtsprechung: OVG Münster, NJW
     1991, 2232;
     OVG Hamburg, NJW 1992, 3118 f.

3    BVerwG, DVBl 1997, 1443.

4    Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 1988, § 15 Rdnr. 3; Gaedke, Handbuch des
      Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S.130; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. VI
      (Stand: Oktober 1995),
      Rdnr. 20; Spranger, ZfSH/SGB 1998, 95.

5    Vgl. etwa § 75 GO NW.

6    VG Augsburg, ZfF 1971, 37 (39). Zum Ermessensspielraum im Rahmen der Alterssicherung nach § 14
     BSHG: Spranger, Sozialrecht und Praxis 1997, 691 ff.

7    Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S. 130;
      Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 14. Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 3.

8    Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnr. 18; Gottschick/ Giese, Das Bundessozialhilfegesetz,
      9. Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4.

9    Der verfassungs- und verwaltungsrechtliche Nachholbedarf des Friedhofsrechts ist in der Tat eklatant;
      vgl. Battis, Gewerbearchiv 1982, 145; Spranger, Die Beschränkungen des kommunalen Satzunggebers
      beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung, zugl. Dias. Bonn 1997.

10  So VG Augsburg, ZW 1971, 37 (39); Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, §
     15 Rdnr. 4; Birk, in: LPKBSHG, 1985, § 15 Rdnr. 4; Nees/Neubig/Zuodar, Sozialhilfe, Leistungs- und
      Verfahrensrecht, S. 108; Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe, 2.Aufl. 1986, S. 174; Mergler/Zink,
     Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnr. 18; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6.
     Aufl. 1992, S. 130; Bongartz, Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, S. 68; Spranger, Das
     Bestattungsgewerbe 1997, 689.

11   In diesem Sinne Jehle, ZfF 1966, 34 (35); Keese/Kursawe/Burucker, Sozialhilferecht, 4. Aufl. 1974, S.
      56; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 1988, § 15 Rdnr. 3; Schellhorn/Jirasek/ Seipp.
      Kommentar zum BSHG, 14. Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 3; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. VI
      (Stand: Oktober 1995), Rdnr. 20; einschränkend Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2.
      Aufl. 1984, S. 100; VGH Baden-Württemberg, DÖV 1991, 699 (700). Das Verwaltungsgericht Hannover
      erachtet ein einfaches Grabkreuz oder eine Grabplatte für ausreichend (Az.: 3 A 2204/96).

12  Vgl. Merten, in: Verfassungsstaatlichkeit, Festschrift für Klaus Stern, 1997, 987 (991).

13  Spranger, RiA 1997, 173 (174); Merten, in: Verfassungsstaatlichkeit, Festschrift für Klaus Stern, 1997,
      987 (988 ff).

14  Zu deren Beachtlichkeit im Rahmen des § 15 BSHG: BVerwG, DVBI 1997, 1443 (1444).

15  Spranger, Das Bestattungsgewerbe 1997, 689.

16  Birk, in: LPK-BSHG, 1983, § 15 Rdnr. 4; a. A. insoweit: VGH Baden-Württemberg, DÖV 1991, 699
     (700).

17  BVerwG, DVBl 1960, 246; Keese/Kursawe/Burucker, Sozialhilferecht, 4. Aufl. 1974, S. 56; Seeger,
      Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2.Aufl. 1984, S. 100; Gottschick/Giese, Das
      Bundessozialhilfegesetz, 9.Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6.Aufl.
      1988, § 15 Rdnr. 3; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnr. 20; Schellhorn/Jirasek/Seipp,
      Kommentar zum BSHG, 14.Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 3; Bongartz, Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, S.68.

18  Diese Bedenken finden sich auch bei: Dreyer, ZfF 1983, 75 (76); Gaedke, Handbuch des Friedhofs-
      und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S.131.

19   Vgl. Nees/Neubig/Zuodar, Sozialhilfe, Leistungs- und Verfahrensrecht, S.108.
20  Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1984, S. 100; Gottschick/Giese, Das
      Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl.
      1988, § 15 Rdnr. 3; VGH Baden-Württemberg, DÖV 1991, 699 (700); Gaedke, Handbuch des    
      Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S. 130; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. VI
     (Stand: Oktober 1995), Rdnr. 20.

21  Vgl. BGHZ 61. 238 (239); OLG Oldenburg, ZW 1994, 228. Hierzu auch schon RGZ 160, 255 (256).

22  RGZ 160, 255 256); BGHZ 61, 238 (239).

23  Jehle, ZW 1966, 34 (35); Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 61992, S. 191;
     Bongartz, Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, s. 93. Kritisch: Spranger, Die Beschränkungen des
     kommunalen Satzunggebers beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung, zugl. Diss. Bonn 1997.

24  Vgl. nur § 27 1 1 der Mustersatzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Ober das Friedhofs-
     und Bestattungswesen; § 27 1 1 der Musterfriedhofssatzung des Deutschen Städtetages; Gaedke,
     Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 61992, S. 191.

25  Vgl. VGH Baden-Württemberg, DÖV 1991, 699 (700).

26  § 19 I der Mustersatzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes über das Friedhofs- und
      Bestattungswesen; § 18 der Musterfriedhofssatzung des Deutschen Städtetages.

27  Vgl. etwa Jehle, ZW 1966, 34 (35); Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XVI (Stand: Juli 1990),
     Rdnr. 23 a. F.; Richter, DFK 1991, 354 (356 f); Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungs-
     rechts, 6. Aufl. 1992, S.191; Stadt Nürnberg/Bestattungsanstalt (Hrsg.), Leitfriedhof Nürnberg, S. 11;
     Bongartz, Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, S. 93.

28  RGBl. I, S. 380.

29  Keese/Kursawe Burucker, Sozialhilferecht, 4. Aufl. 1974, S. 56; Knopp/ Fichtner, Bundessozial-
     hilfegesetz, 6. Aufl. 1988, § 15 Rdnr. 4.

30  Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4; Nees/ Neubig/Zuodar,
     Sozialhilfe,  Leistungs- und Verfahrensrecht, S. 108; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnr.
     18 a; Bongartz. Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, S. 68.

31  Vgl. BVerwGE 45, 224 (226); BVerfGE 50, 256 (262); BGHZ 31, 72 (73); BVerwG, BayVBl 1991, 220;
     Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S. 240; Spranger, ZfSH/SGB
     1998, 95 (96).

32  Mergler/Zink. Kommentar zum BSHG, § 1 Rdnr. 1; Birk, in: LPKBSHG, 1985, § 15 Rdnr. 1.

33  Vgl. Einäscherungen 1995, Ergebnisse einer Umfrage des Deutschen Städtetages, Der Städtetag 1996,
     783 ff
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