vom 22. 10. 1980 (GVBI. 5. 2403) geändert durch die Verordnungen vom 12. 3. 1986
und vom 24. 3. 1987 (GVBl. 5. 496 und 1085).Auf Grund des § 25 Abs. 1 des
Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 (GVBl. 5. 1830) wird verordnet:
Erster Abschnitt Leichenschauschein, Bestattungsschein und Leichenpaß
§ 1 Leichenschauschein
(1) Der Leichenschauschein besteht aus einem nicht vertraulichen Teil und einem vertraulichen Teil. Der nicht vertrauliche Teil des Leichenschauscheins ist in einer Ausfertigung, der vertrauliche Teil in drei Ausfertigungen auszufüllen.
(2)
Das Muster des Leichenschauscheins bestimmt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres.
§ 2 Inhalt des Leichenschauscheins
(1) Der nicht vertrauliche Teil des Leichenschauscheins enthält folgende Daten:
1. Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Verstorbenen;
2. Sterbeort, bei Sterbefällen im Krankenhaus die Aufnahmenummer des Verstorbenen und den
Aufnahmetag;
3. bei unbekannten Toten das vermutliche Alter;
4. Zeitpunkt des Todes;
5. Ort, Tag und Uhrzeit der Todesfeststellung;
6. bei Kindern, die weniger als 24 Stunden gelebt haben, Lebensdauer in Stunden;
7. behandelnder Arzt des Verstorbenen;
8. Todesart (natürlicher, Tod, nicht natürlicher Tod, ungeklärt) ;
9. bei nicht natürlichem Tod die Beschreibung des Ereignisses, das zum Tode geführt hat, mit Art der
Verletzung und der Einwirkung;
10. die Angabe, ob eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz bestand;
11. die Angabe, ob von der Leiche die Gefahr der Krankheitsübertragung (Seuchengefahr) ausgeht.
(2) Der vertrauliche Teil des Leichenschauscheins enthält zusätzlich folgende Daten:
1. Art des Todeseintritts (Endzustand);
2. Todesursache Grundkrankheit (klinische und ggf. pathologisch-anatomische Beurteilung);
3. andere wesentliche Krankheiten zur Zeit des Todes;
4. bei Tod durch Unfall die Schilderung der näheren Umstände;
5. die Angabe, ob eine Vergiftung vorlag;
6. bei Totgeborenen und Kindern unter einem Jahr
a) die nähere Bezeichnung des Ortes, an dem die Geburt erfolgte,
b) Gewicht und Größe bei der Geburt,
c) Reife bei der Geburt,
d) die Angabe, ob das Kind aus einer Mehrlingsgeburt stammt;
7. bei Frauen die Angabe, ob
a) eine Schwangerschaft vorlag,
b) in den letzten drei Monaten eine Entbindung erfolgt war;
8. die Angabe, ob eine Leichenöffnung vorgesehen ist,
(3) Der ausstellende Arzt hat die einzelnen Teile des Leichenschauscheins unter Angabe des Ortes und Tages der Ausstellung sowie seines Namens und seiner Anschrift eigenhändig zu unterschreiben.
§ 3 Verwendung des Leichenschauscheins
(1) Der Arzt hat den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins offen demjenigen, der für die Bestattung sorgt (§ 16
des Bestattungsgesetzes) oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, ihn unverzüglich einer Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin vorzulegen und an den für die‘ Beurkundung des Sterbefalles zuständigen Standesbeamten weiterzuleiten.
(2) Ist eine Feuerbestattung vorgesehen, so händigt der Standesbeamte den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins der in Absatz 1 genannten Person zur Weiterleitung an das die Einäscherung vornehmende
Krematorium aus, das ihn der für den Einäscherungsort zuständigen Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin vorlegt. Nach der Erteilung der Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 20 des Bestattungsgesetzes) leitet diese den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins an das Statistische Landesamt Berlin weiter, welches ihn an das Landeseinwohneramt Berlin zurücksendet. Ist eine Erdbestattung vorgesehen, so übersendet der Standesbeamte den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins an
das Statistische Landesamt Berlin, das ihn an das Landeseinwohneramt Berlin weiterleitet.
(3) Der Arzt hat die erste Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins unverzüglich an das Bezirksamt des Sterbeortes (Gesundheitsamt) zu übersenden. Dieses prüft die Vollständigkeit der medizinischen Angaben und leitet ihn an das statistische Landesamt Berlin weiter. Ist eine Erdbestattung vorgesehen, ist die zweite Ausfertigung des vertraulichen Teils des
Leichenschauscheins der ersten beizufügen. Die dritte Ausfertigung ist beizufügen, wenn eine Leichenöffnung nicht vorgesehen ist.
(4) Ist eine Feuerbestattung vorgesehen, so hat der Arzt die zweite Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins in einem besonderen, verschlossenen Umschlag der in Absatz 1 genannten Person zur Weiterleitung an das die Einäscherung vornehmende Krematorium auszuhändigen, das diese Ausfertigung dem Landesinstitut für
gerichtliche und soziale Medizin übergibt. Wenn die Bestattungspflichtigen innerhalb der Aufbewahrungsfrist des § 4 Abs. 3 statt der Erdbestattung eine Feuerbestattung vornehmen lassen wollen, übersendet das Bezirksamt des Sterbeortes (Gesundheitsamt) oder das Statistische Landesamt die zweite Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins an das die Einäscherung vornehmende Krematorium.
(5) Ist eine Leichenöffnung vorgesehen, hat der die äußere
Leichenschau vornehmende Arzt die dritte Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins an das pathologische Institut zu übersenden, das die Leichenöffnung vornehmen soll. Der die innere Leichenschau vornehmende Arzt hat die von ihm ermittelte Todesursache einzutragen und seine Feststellungen zu unterschreiben. Er übersendet die dritte Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins innerhalb von fünf Tagen nach der Leichenöffnung dem Statistischen Landesamt Berlin;
sollte die vorgesehene Leichenöffnung nicht stattfinden, so ist diese Ausfertigung mit dem Vermerk »Leichenöffnung nicht erfolgt« ebenfalls dem Statistischen Landesamt Berlin zu übersenden.
(6) Für die Weitergabe aller Ausfertigungen des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins sind Umschläge mit dem deutlich sichtbaren Hinweis »Vertraulich, Verschlossen« zu verwenden.
§ 4 Aufbewahrung und Auskunftserteilung
(1)
Zuständig für die Aufbewahrung des nicht vertraulichen Teils des Leichenschauscheins und für die Erteilung von Auskünften daraus ist das Landeseinwohneramt Berlin. Die Frist für die Aufbewahrung beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Ende des Sterbejahres.
(2) Angaben aus dem nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins dürfen Behörden nur übermittelt werden, wenn diese sie zur rechtmäßigen Erfüllung der innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
benötigen, Privatpersonen nur, soweit diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
(3) Zuständig für die Aufbewahrung der ersten Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins ist das Statistische Landesamt Berlin. Die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens drei Monate vom Ablauf des Sterbemonats an gerechnet. Das gleiche gilt für die zweite Ausfertigung, wenn diese dem Statistischen Landesamt Berlin nach § 3 Abs. 3 Satz 3 von dem Bezirksamt
(Gesundheitsamt) und für die dritte Ausfertigung, wenn diese von einem pathologischen Institut übersandt wird.
(4) Bei Feuerbestattungen ist für die Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin zuständig. Die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens einen Monat vom Ablauf des Sterbemonats an gerechnet.
§ 5 Ausstellung des Bestattungsscheins
Der
Bestattungsschein wird erst nach Vorlage des nicht vertraulichen Teils des Leichenschauscheins ausgestellt. In Fällen des §19 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes muß auch die Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen; diese ist mit dem Bestattungsschein zu verbinden.
§ 6 Inhalt des Bestattungsscheins
(1) Der Bestattungsschein enthält folgende Daten:
1. Name und Vorname des Verstorbenen;
2. Geburtsdatum und Geburtsort;
3. Sterbedatum und Sterbeort;
4. letzter Wohnort des Verstorbenen;
5. die Erklärung, daß die Bestattung vorgenommen werden darf;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Bestattung erfolgen kann;
7. die Angabe, ob eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz bestand;
8. die Angabe, ob von der Leiche die Gefahr der Krankheitsübertragung (Seuchengefahr) ausgeht.
(2) Der Bestattungsschein ist mit der Bescheinigung des Standesamtes über die Anzeige des Sterbefalles zu verbinden.
(3) Der Bestattungsschein wird der in § 3 Abs. 1 genannten Person zur Vorlage bei der Friedhofsverwaltung oder dem Krematorium ausgehändigt.
§ 7 Aufbewahrung des Bestattungsscheins
Der Bestattungsschein wird
1. bei Erdbestattung von der für den Bestattungsort zuständigen Friedhofsverwaltung, in den Fällen des §
18 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes von der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen
Behörde und
2. bei Feuerbestattung von dem die Einäscherung vornehmenden Krematorium zusammen mit der
Erlaubnis des Landeseinwohneramtes nach § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für die Ruhezeit
aufbewahrt.
§ 8 Beantragung eines Leichenpasses
Dem Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesbeamten über die Anzeige des Sterbefalles;
2. der Bestattungsschein;
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, daß die Leiche befördert werden kann. Auf eine bestehende
Ansteckungsgefahr ist unter Hinweis auf die Schutzmaßnahmen nach § 12 hinzuweisen;
4. eine Bescheinigung des Bestattungsunternehmens darüber, daß die Leiche den Vorschriften dieser
Verordnung entsprechend eingesargt und befördert wird. Im Fall einer Ansteckungsgefahr hat er die
Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 12 zu bestätigen.
§ 9 Inhalt des Leichenpasses
Der Leichenpaß enthält folgende Angaben:
1. Name und Vorname des Verstorbenen;
2. Geburtsdatum und Geburtsort;
3. Sterbedatum und Sterbeort;
4. die Bestätigung der vorschriftsmäßigen Einsargung;
5. Beförderungsmittel;
6. Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort;
7. die Bestätigung, daß keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen oder daß die
Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
Zweiter Abschnitt Behandlung und Beförderung von Leichen
§ 10 Schutz der Gesundheit und der Totenruhe
Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, daß die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich
gestört wird. Die Leichen sind in den Särgen erdzubestatten oder einzuäschern, in denen sie zum Bestattungsort gelangen.
§ 11 Konservierung von Leichen
(1) Leichen dürfen nur konserviert werden, wenn sie ins Ausland befördert werden sollen. Bei Bestattungen in Berlin kann das Bezirksamt des Bestattungsortes Ausnahmen zulassen.
(2) Leichen dürfen erst konserviert werden, wenn der Bestattungsschein erteilt worden ist.
§ 12 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr
(1) Bestand zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, sind unbeschadet der nach dem Bundes-Seuchengesetz erlassenen Anordnungen zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
1. Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden. Die zuständige Behörde
kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Ausnahme zulassen, sofern die Gewähr besteht, daß
die von ihr angeordneten Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden.
2. Die Leiche ist unverzüglich in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind,
einzuhüllen.
3. Die Leiche ist unverzüglich in einem festen, gut abgedichteten Sarg einzusargen, dessen Boden mit
einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Torfmull oder aus anderen aufsaugenden Stoffen
bedeckt oder auf andere Weise gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen geschützt wird,
und bei dem der Austritt von Gerüchen verhindert wird.
4. Der Sarg ist nach dem Einsargen sofort zu verschließen und in einen besonderen verschlossenen
Raum einer öffentlichen Leichenhalle zu überführen.
5. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde wieder geöffnet werden. Am Sarg ist als
Hinweis eine Namenskarte anzubringen, die den Namen des Verstorbenen und des
Bestattungsunternehmers sowie auffällig die Aufschrift Seuchengefahr enthält.
6. Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung kommen, müssen vor Beginn ihrer
Verrichtungen waschbare Oberkleider oder Schürzen anlegen, die nach beendeter Tätigkeit sorgfältig
zu desinfizieren sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände und Unterarme sowie die
verwendeten Geräte in einer desinfizierenden Flüssigkeit zu reinigen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen dürfen erst getroffen werden, wenn ein Arzt die Leichenschau vorgenommen hat.
(3) Der die Leichenschau vornehmende Arzt hat nötigenfalls dafür zu sorgen, daß die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, und der Bestattungsunternehmer auf die
Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.
§ 13 Leichenbesorger
Personen, die gewerbs- oder berufsmäßig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen (Leichenbesorger), müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Überkleider oder Schürzen anlegen. Unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit haben sie ihre Hände und Unterarme, die Überkleider oder Schürzen und die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen. § 12 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
§ 14 Beschaffenheit der Särge bei Erdbestattungen
Für die Erdbestattung darf nur ein fester Sarg verwendet werden, der so gefügt und abgedichtet sein muß, daß bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Der Sarg darf nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein; dies gilt auch für die Innenausstattung des Sarges und die Bekleidung der Leiche. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 15 Beschaffenheit der Särge bei Feuerbestattungen
(1) Für die Feuerbestattung ist ein fester Sarg aus dünnem Holz oder Zinkblech oder anderen, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannten Stoffen zu verwenden. Der Sarg muß so gefügt und abgedichtet sein, daß bis zur Einäscherung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Pech darf
zur Abdichtung der Fugen nicht verwendet werden. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Der Sarg muß frei von unverbrennbaren Verzierungen (Beschläge, Griffe) sein. Zur Befestigung der Auskleidung des Sarges und zum Schließen der Bekleidung der Leiche dürfen unverbrennbare Gegenstände nicht verwendet werden. Der Sarg einschließlich der Auskleidung und des Anstrichs, die Sargbeigaben sowie die Bekleidung der Leiche müssen so beschaffen sein, daß bei der
Einäscherung eine Rauch- und Rußentwicklung, Geruchsbelästigungen sowie Gefahren für Beschäftigte oder Beschädigungen der Verbrennungsanlage nicht entstehen und zu befürchten sind. Als Unterlagen für die Leiche und als Füllmasse für Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull oder andere, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannte Stoffe zu benutzen.
§ 16 Beschaffenheit der Särge bei Beförderung von Leichen
Leichen dürfen an einen Ort außerhalb Berlins nur in einem widerstandsfähigen verschlossenen Metallsarg oder in einem den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 entsprechenden Holzsarg befördert werden.
§ 17 Anforderungen an Leichenwagen
(1) Der Laderaum von Leichenwagen muß umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein. Er muß abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein; dasselbe gilt für alle Einbauten. Der Boden des
Laderaums muß feuchtigkeitsundurchlässig sein. Der Sarg muß so befestigt werden können, daß er sich während der Fahrt nicht verschiebt.
(2) Der Laderaum des Leichenwagens ist gründlich zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Abs. 1) ist er auch zu desinfizieren.
§ 18 Transportbegleiter
(1) Der für die Beförderung einer Leiche nach einem Ort außerhalb Berlins
Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß der Leichenwagen von einer zuverlässigen Person begleitet wird. Diese kann auch der Führer des Fahrzeugs sein, mit dem die Leiche befördert wird.
(2) Die Begleitperson hat dafür zu sorgen, daß
1. der Leichenpaß oder die in § 11 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes genannte Bescheinigung mitgeführt
wird;
2. die Beförderung zügig erfolgt und möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt
wird;
3. der Sarg geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen
wird;
4. die Leiche am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einer
Leichenhalle gebracht wird;
5. bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Abs. 1) die Personen, denen die Leiche übergeben wird, darauf
hingewiesen werden.
Dritter Abschnitt Leichenhallen
§ 19 Allgemeine Anforderungen an Leichenhallen
(1) Bei der Anerkennung der Leichenhalle nach § 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes ist unter Berücksichtigung der Größe der Leichenhalle die höchst zulässige Zahl der dort aufzubahrenden Leichen
festzusetzen.
(2) Leichenhallen dürfen nicht mit Räumen überbaut sein, die Wohnzwecken dienen oder von anderen als den in § 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes aufgezählten Einrichtungen benutzt werden sollen.
§ 20 Besondere Anforderungen an Leichenhallen
(1) Leichenhallen sind würdig zu gestalten.
(2) Leichenhallen müssen ausreichend hell, leicht zu lüften und zu reinigen sowie gegen das
Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Die Aufbewahrungstemperatur in Leichenhallen darf 10o C nicht überschreiten.
(3) Die Wände in Leichenhallen müssen leicht abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Der Fußboden in Leichenhallen muß fugenlos oder fugendicht sein; er muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(4) Soweit in Leichenhallen Leichen von Verstorbenen aufbewahrt werden, bei
deren Tod eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz bestand, muß dafür ein besonderer verschlossener Raum vorhanden sein.
§ 21 Vorschriften für bestehende Leichenhallen
(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Leichenhalle betreibt, hat binnen einer Frist von drei Monaten beim Bezirksamt einen Antrag auf Anerkennung der Geeignetheit der Leichenhalle zu stellen. Bis zur Entscheidung gilt die Leichenhalle als geeignet.
(2) Das Bezirksamt kann davon absehen, die Erfüllung einzelner Anforderungen der §§19, 20 zu verlangen, soweit die Beschaffenheit der Räume bisher nicht zu beanstanden war und die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leichenhalle erfüllt sind.
§ 22 Überwachung
(1) Zuständig für die Überwachung der Leichenhallen ist das Bezirksamt.
(2) Die Beauftragten des Bezirksamtes sind befugt, zu
diesem Zweck die Leichenhallen und ihre Einrichtungen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen. Der Leiter der Einrichtung, der die Leichenhalle betreibt und das sonstige Personal sind verpflichtet, den Beauftragten des Bezirksamtes die Leichenhalle und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Vierter Abschnitt Aufbewahrung und Versand von Aschen Verstorbener
§ 23 Aufnahme der Asche in Urnen
Nach Durchführung der Feuerbestattung ist die Asche der Leiche in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen, das von dem Krematorium bereitgestellt wird. Das Behältnis wird amtlich verschlossen.
§ 24 Beschaffenheit von Urnen
(1) Die Urne muß aus festem Material sein. Sie darf jedoch nicht aus schwer vergänglichen Stoffen
hergestellt sein.
(2) Der Deckel der Urne muß mit einem festsetzenden, dauerhaften Schild versehen sein, auf dem in
deutlich geprägter Schrift folgende Angaben stehen:
1. Bezeichnung des Krematoriums,
2. Name und Vorname des Verstorbenen,
3. Tag und Jahr seiner Geburt,
4. Tag und Jahr seines Todes,
5. Tag der Einäscherung,
6. die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Einäscherungsverzeichnis.
§ 25 Weitergabe und Versand von Aschen im Inland
(1) Die Urne wird von dem Krematorium unmittelbar an den vorgesehenen Bestattungsort übersandt. Der
Versand ist erst zulässig, wenn eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung vorliegt, daß die Urne beigesetzt wird.
(2) Der Urne ist ein Versandschein beizufügen, der außer den
auf dem Deckelschild der Urne stehenden Angaben (§ 24 Abs. 2) auch Angaben über den Geburtsort und den Sterbeort des Eingeäscherten enthalten muß.
(3) Den Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegen, daß die Asche außerhalb eines Friedhofs beigesetzt werden darf.
(1) Für die Weitergabe und den Versand von Urnen, die nicht im
Inland beigesetzt werden sollen, gilt § 25 entsprechend.
(2) Der Versand und die Herausgabe der Urne ist jedoch zulässig, wenn
1. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2
eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung nachweislich nicht erreichbar ist,
2. entgegen § 25 Abs. 3 die Angehörigen den Nachweis darüber führen, daß die Beisetzung der Asche
nach dem am Beisetzungsort geltenden ausländischen Recht keiner Genehmigung bedarf und
sichergestellt ist, daß die Urne an den vorgesehenen Ort im Ausland gelangt.
§ 27 Beisetzung der Asche auf Friedhöfen
Die Asche eines Verstorbenen ist in der Urne beizusetzen, soweit sie nicht für eine Grabstätte bestimmt ist, die eigens für die behältnislose Beisetzung von Aschen eingerichtet ist.
§ 28 Umbetten von Urnen
Für die Weitergabe, Versendung und Beisetzung von Urnen, die umgebettet werden sollen, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 29 Sondervorschriften
Von dieser Verordnung bleiben unberührt:
1. zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung;
2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf den
Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege;
3. seuchenrechtliche Vorschriften;
4. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen;
5. Anordnungen, die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft im einzelnen getroffen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den ihm vom Arzt ausgehändigten Leichenschauschein nicht unverzüglich
a) entgegen § 3 Abs. 1 der Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin vorlegt und an den
Standesbeamten weiterleitet,
b) entgegen § 3 Abs. 4 an das die Einäscherung vornehmende Krematorium weiterleitet,
2. entgegen § 3 Abs. 2 den ihm vom Standesbeamten ausgehändigten Leichenschauschein nicht an das
die Einäscherung vornehmende Krematorium weiterleitet,
3. entgegen § 3 Abs. 3 als Arzt den Leichenschauschein nicht unverzüglich an das Bezirksamt des
Sterbeortes übersendet,
4. entgegen § 3 Abs. 5 als Arzt den Leichenschauschein nicht an das pathologische Institut, nicht oder
nicht fristgemäß an das Statistische Landesamt Berlin übersendet,
5. entgegen § 11 eine Leiche konserviert,
6. als Bestattungsunternehmer
a) entgegen §12 Abs. 1 die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterläßt,
b) Särge, Sargbeigaben oder Leichenbekleidung verwendet, die nicht den in §§ 14 bis 16 genannten
Anforderungen entsprechen,
c) eine Leiche mit einem Leichenwagen befördert oder befördern läßt, der nicht den in § 17 Abs. 1
genannten Anforderungen entspricht,
d) entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß der Leichenwagen von einer zuverlässigen Person begleitet
wird;
7. als Leichenbesorger den in § 13 oder als Transportbegleiter den in § 18 genannten Pflichten
zuwiderhandelt;
8. unbefugt eine amtlich verschlossene Urne öffnet oder das auf dem Deckel der Urne gemäß § 24 Abs. 2
angebrachte Schild entfernt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Landeseinwohneramt, in allen übrigen Fällen das Bezirksamt.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft