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Das Bestattungsrecht in
Berlin
Inhaltsverzeichnis:

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Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz)
vom 1. 11. 1995 (GVBl. S. 707)

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz)

vom 2. 11. 1973 (GVBl. 5. 1830) geändert durch die Gesetze vom 5. 3. 1987, 9. 12. 1988, 8. 2. 1994
und vom 21. 9. 1995 (GVBl. 5. 998, 2263, 71 und 608).

Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz)
vom 22. 10. 1980 (GVBI. 5. 2403) geändert durch die Verordnungen vom 12. 3. 1986
und vom 24. 3. 1987 (GVBl. 5. 496 und 1085).

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Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz)
vom 1. 11. 1995 (GVBl. S. 707).

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe (öffentliche Friedhöfe) Berlins.

§ 2 Zweckbestimmung

   (1)   Die würdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine öffentliche Aufgabe, die auf öffentlichen Friedhöfen wahrgenommen wird. Öffentliche Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Toten und die Pflege des Andenkens ermöglichen.
   (2)   Auf landeseigenen Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet. Friedhofsträger ist das Land Berlin. Die Ausübung religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern im Rahmen der Friedhofsordnung wird gewährleistet.
   (3)   Nichtlandeseigene Friedhöfe sind Friedhöfe, die der Bestattung der Mitglieder von Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend der jeweiligen Friedhofsordnung dienen. Träger von nichtlandeseigenen Friedhöfen können Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemäß § 3 Abs. 2 beliehene Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sein, denen die Verwaltung und Organisation eines Friedhofs oder Friedhofsteils gemäß § 3 Abs. 3 übertragen wurde. Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Konfession oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, liegt im Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers und darf bei Vorliegen von zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht verweigert werden, soweit es die religiösen Ordnungen der jeweiligen Religionsgesellschaften zulassen.
   (4)   Friedhöfe sind Grünanlagen mit besonderer Zweckbestimmung. Sie sind Teil des städtischen Grüns und haben darüber hinaus vor allem in innerstädtischen Lagen Bedeutung für die ruhige und besinnliche Erholung der Bevölkerung.

§ 3 Genehmigungserfordernis und Zuständigkeiten

   (1)   Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen nach § 5 oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Widmung, Schließung und Aufhebung obliegen dem Friedhofsträger und dürfen erst nach Herbeiführung des Einvernehmens mit der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Das Einvernehmen zur Schließung darf ohne zwingende Gründe des öffentlichen Interesses nicht verweigert werden. In den Fällen der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung ist außerdem das Einvernehmen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung erforderlich.
   (2)   Gemeinnützige Religionsgesellschaften, die nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können von der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung widerruflich mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht beliehen werden, wenn sie in der Lage sind, den sachlichen und ideellen Bedarf sowie das langfristige wirtschaftliche Leistungsvermögen nachzuweisen. Gleiches gilt für gemeinnützige Weltanschauungsgemeinschaften.
   (3)   Die Friedhofsverwaltung und die Friedhofsorganisation obliegen dem jeweiligen Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann unter der Voraussetzung, daß er auch Eigentümer des Friedhofsgrundstücks ist, einer beliehenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 die Verwaltung und Organisation eines Friedhofs oder Friedhofsteils durch Vertrag übertragen. In diesem Fall geht die Zuständigkeit dafür auf die jeweilige Gemeinschaft über. Die Eigentumsverhältnisse am Friedhofsgrundstück bleiben unberührt.

§ 4 Verkehrssicherungspflicht

   (1)   Der Friedhofsträger haftet für den verkehrssicheren Zustand des Friedhofs und seiner Anlagen. Für die Verkehrssicherheit einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht vergeben wurde, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
   (2)   Die Verkehrssicherungspflicht auf landeseigenen Friedhöfen wird als öffentlich-rechtliche Pflicht wahrgenommen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt Planung, Anlegung, Erweiterung, Schließung und

Aufhebung von Friedhöfen

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

   (1)   Friedhöfe sind so zu gestalten und zu unterhalten, daß sie dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen gewahrt werden.
   (2)   Bei Planung, Anlegung, Erweiterung, Schließung sowie Aufhebung von Friedhöfen und Friedhofsteilen sind
1.   die Friedhofsentwicklungsplanung,
2.   die Bauleitplanung und
3.   die Landschaftsplanung zu beachten.
   (3)   Friedhöfe müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen. Die Eignung der Bodenbeschaffenheit und der
Grundwasserverhältnisse ist nachzuweisen.

§ 6 Friedhofsentwicklungsplan

Die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung stellt unter Beteiligung der Friedhofsträger und der für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Senatsverwaltung einen Friedhofsentwicklungsplan auf, der die vorhandene Versorgung mit Friedhofsflächen feststellt sowie die angestrebte, wohngebietsbezogene Versorgung und die notwendigen Entwicklungsmaßnahmen nach ihrer Dringlichkeit darlegt. Der Friedhofsentwicklungsplan enthält die nach Schließung und Aufhebung beabsichtigte folgende Nutzung, wobei grundsätzlich die Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen ist. Eine spätere bauliche oder sonstige, mit der ehemaligen Friedhofsnutzung nicht harmonisierende Nutzung ist aus Gründen der Pietät grundsätzlich nicht zulässig. Eine andere Folgenutzung kann nur aus zwingendem öffentlichen Interesse und nach besonders eingehender Prüfung zugelassen werden. Der Plan wird vom Senat beschlossen und ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Er ist nach Bedarf zu aktualisieren.

§ 7 Schließung und Aufhebung

   (1)   Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann aus städtebaulichen, wirtschaftlichen oder anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. Die Schließung eines Friedhofs oder Friedhofsteils ist öffentlich bekanntzumachen.
   (2)   Soll ein Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist eine Frist von 30 Jahren nach der letzten Bestattung einzuhalten. Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf nicht aufgehoben werden, wenn aus religiösen Gründen ein dauerndes Ruherecht gewährt worden ist. Die Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils ist öffentlich bekanntzumachen.
   (3)   Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann ein Friedhof oder Friedhofsteil vor Ablauf von 30 Jahren nach der letzten Bestattung mit Zustimmung des Senats aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern und religiöse Überzeugungen nicht entgegenstehen. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettungen, das Umsetzen der Grabmäler und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
   (4)   Eine geringfügige Inanspruchnahme eines Friedhofsteils aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sie Umbettungen erforderlich macht. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt Umwelt- und Naturschutz

§ 8 Allgemeine Anforderungen

Die bei der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung Beteiligten haben den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen.

§ 9 Besondere Anforderungen

   (1)   Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch nach den örtlichen Gegebenheiten möglich und der hierdurch entstehende Kostenaufwand nicht unzumutbar ist. Das Belassen von nicht kompostierbaren Abfällen auf dem Friedhof ist nicht zulässig.
   (2)   Grabmäler dürfen nicht aus ressourcenschädigenden Materialien bestehen.
   (3)   Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei den Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und der Trauerfloristik ist nicht gestattet. Ausgenommen sind ausdrücklich im Belegungsplan zugelassene Gestaltungsmittel und Behältnisse für den zeitweiligen Blumenschmuck. Abbauprodukte dürfen keine ressourcenschädigende Eigenschaft haben.

Vierter Abschnitt Nutzungsrecht und Ruhezeit

§ 10 Nutzungsrecht

   (1)   Eine Bestattung ist nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben wurde. Der Nutzungsberechtigte darf darüber befinden, wer auf der Grabstätte beigesetzt und wie die Grabstätte gestaltet und gepflegt werden soll, wobei die geltende Friedhofsordnung zu beachten ist. Das Nutzungsrecht wird auf Grundlage der jeweiligen Friedhofsordnung und Gebührenordnung vergeben. Der Erwerber des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist Nutzungsberechtigter, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist.
   (2)   Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht mindestens der Ruhezeit gemäß 11 Abs. 1 Satz 1.
   (3)   Die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte berührt nicht deren Eigentumsverhältnisse.

§ 11 Ruhezeit

   (1)   Die Ruhezeit beträgt für Erd- und Urnenbestattungen mindestens 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen.
   (2)   Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Mindestruhezeit eingehalten wird. Sie darf erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten neu belegt oder anderweitig verwendet werden.

Fünfter Abschnitt Grabstätten und Umbettungen

§ 12 Grabstätten

   (1)   Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Ortes und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen.
   (2)   Grabstätten werden unterschieden in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und Aschengrabstätten. Erdgrabstätten dienen der Aufnahme von menschlichen Leichen in Särgen. In Urnengrabstätten werden die verschlossenen Urnen mit der Asche Verstorbener beigesetzt. Aschengrabstätten stehen für das Ausstreuen der Asche Verstorbener zur Verfügung. Der Friedhofsträger entscheidet, welche Arten von Grabstätten er anbietet. Auf landeseigenen Friedhöfen sind Grabstättenarten entsprechend dem Bedarf bereitzuhalten.
   (3)   Grabstätten für Erdbestattungen erfordern eine Erdbedeckung (ohne Hügel) von mindestens 0,90 Metern über der Sargoberkante. Zwischen den einzelnen Särgen muß eine mindestens 0,30 Meter starke Erdwand verbleiben.
   (4)   Unterirdisch beigesetzte Urnen müssen eine Überdeckung von mindestens 0,50 Metern aufweisen.
   (5)   Gebaute Grüfte, einschließlich Grabkammern, dürfen nicht angelegt werden.
   (6)   Grabstätten von Persönlichkeiten, die sich besonders verdient gemacht haben oder deren Andenken in der Öffentlichkeit fortlebt, kann das Land Berlin als Ehrengrabstätten anerkennen. Einzelheiten der Anerkennung als Ehrengrab, der Finanzierung, der Pflege und der Unterhaltung werden durch die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung geregelt.
   (7)   Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
   (8)   Die Gräberfelder auf den landeseigenen Friedhöfen in Lichtenberg, Treptow und Pankow, auf denen die Verfolgten des Nationalsozialismus beigesetzt sind, bleiben für diesen Personenkreis mit der bisherigen Zweckbestimmung erhalten. Personen, die nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. 1 5. 906) anerkannt sind, können dort weiterhin bestattet werden. Satz 1 gilt nicht für Personen, die für Unterdrückungsmaßnahmen verantwortlich waren. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.

§ 13 Gebeine und Urnenreste

Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Neubelegung Sargteile, Gebeine und Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken oder auf eine andere Art würdig beizusetzen. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen. Die Mindestruhezeit für das betroffene Grabfeld ist durch den Friedhofsträger zu überprüfen und gegebenenfalls zu verlängern.

§ 14 Ausgrabungen und Umbettungen

   (1)   Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
   (2)   Das Ausgraben einer Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Einäscherung erfordert die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund besteht, die Erlaubnis des Bezirksamts nach dem Bestattungsgesetz vom 2. November 1973 (GVBl. 5. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1995 (GVBl 5. 608), in der jeweils gültigen Fassung vorliegt und durch die Maßnahme weitere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.
   (3)   Das Ausgraben der Urnen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
   (4)   Eine Umbettung der Asche Verstorbener ist ausgeschlossen.
   (5)   Die Ruhezeiten vor und nach der Umbettung müssen insgesamt mindestens der Ruhezeit gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.
   (6)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Umbettungen nach 7 Abs. 3.
   (7)   23 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.

Sechster Abschnitt Erlaß ergänzender Vorschriften

§ 15 Friedhofsordnungen

   (1)   Die Friedhofsträger regeln die Verwaltung und die Benutzung der Friedhöfe durch Friedhofsordnungen oder vergleichbare Regelungen. Die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung erläßt zu diesem Zweck eine Rechtsverordnung für landeseigene Friedhöfe.
   (2)   Jeder Friedhofsträger soll folgende Sachverhalte regeln:
1.   Verhalten auf dem Friedhof,
2.   Benutzung der Friedhofseinrichtungen,
3.   Anbieten von Waren und Diensten sowie das Ausüben von Diensten auf dem Friedhof,
4.   Nutzungsrechte an Grabstätten,
5.   Arten, Größe und Belegung der Grabstätten,
6.   Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten nach ökologischen Gesichtspunkten,
7.   Größe, Material und Gestaltung der Grabmäler,
8.   Beschaffenheit der Särge und Urnen,
9.   Ausheben und Verfüllen der Gräber,
10.   Verkehrssicherungspflicht sowie
11.   Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte oder durch Tiere.
   (3)   Vorschriften der jeweiligen Friedhofsordnung und dieses Gesetzes sowie Vorschriften des Natur- und Umweltschutzrechts, die den Friedhofsbesucher oder Nutzungsberechtigten direkt betreffen, sind auf dem Friedhof sichtbar bekanntzumachen.

§ 16 Friedhofsgebührenordnungen

   (1)   Die Friedhofsträger sind berechtigt, für die Benutzung ihrer Friedhöfe und Einrichtungen sowie für einzelne Leistungen der Friedhofsverwaltungen auf Grundlage einer Friedhofsgebührenordnung Gebühren zu erheben.
   (2)   Für die Benutzung der landeseigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für einzelne Leistungen ihrer Friedhofsverwaltung werden Gebühren auf Grund des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. 5. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. 5. 2252), in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
   (3)   Die Gebühren für die Benutzung landeseigener und nichtlandeseigener Friedhöfe sollen nicht übermäßig voneinander abweichen. Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 sind der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis zu geben.

§ 17 Verarbeitung personenbezogener Daten

   (1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Friedhofsverwaltungen ist zur Aufgabenerfüllung zulässig. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen.
   (2)   Die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung erläßt für die landeseigenen Friedhöfe durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18 Übergangsbestimmungen

   (1)   Die Dauer der Ruhezeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestatteter Verstorbener bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt der Bestattung, soweit dieses Gesetz nicht längere Ruhezeiten vorschreibt.
   (2)   Die Grabmalordnung vom 6. April 1966 (GVBl. 5. 63) gilt bis zum Inkrafttreten der auf Grund von 15 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Friedhofsordnung weiter fort.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

   (1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.    nicht kompostierbare Materialien auf einem Friedhof beläßt,
2.   nicht biologisch abbaubare Materialien bei den Bestattungen verwendet,
3.   nicht kompostierbare Materialien, mit Ausnahme der durch den Belegungsplan zugelassenen
      Gestaltungsmittel, bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten oder bei der Trauerfloristik
      verwendet oder
4.   der auf Grund dieses Gesetzes für landeseigene Friedhöfe erlassenen Rechtsverordnung
      zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Bußgeldvorschriften verweist.
   (2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
   (3)   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfen ist das Bezirksamt.

§ 20 Durchführung des Gesetzes

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für das Gesundheitswesen sowie für die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Senatsverwaltungen.

§ 21 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:
1.   das Friedhofsgesetz in der Fassung vom 16. Februar 1976 (GVBl. 5. 466), zuletzt geändert durch
      Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. 5. 40),
2.   das Gesetz über nichtlandeseigene Friedhöfe vom 18. Dezember 1970 (GVBl. 5. 2072), 3. Anlage 1
      Abschnitt IX Nr. 4 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28.
      September 1990 (GVBI. S.2119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Oktober 1995
      (GVBI. 5. 686) geändert worden ist.

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
vom 2. 11. 1973 (GVBl. 5. 1830) geändert durch die Gesetze vom 5. 3. 1987, 9. 12. 1988, 8. 2. 1994
und vom 21. 9. 1995 (GVBl. 5. 998, 2263, 71 und 608).

Erster Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1 Leichen

   (1)   Dieses Gesetz findet auf menschliche Leichen Anwendung.
   (2)   Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch totgeborene Kinder. Als totgeborene Kinder gelten Leibesfrüchte, die mindestens 1000 Gramm wiegen und bei denen sich nach der Scheidung vom Mutterleib keines der Merkmale des Lebens gezeigt hat.

§ 2 Ehrfurcht vor Toten

Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.

Zweiter Abschnitt Leichenschau

§ 3 Leichenschaupflicht

   (1)   Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
   (2)   Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Bei Sterbefällen in Krankenanstalten trifft diese Verpflichtung die dort tätigen Ärzte.

§ 4 Veranlassung der Leichenschau

   (1)   Bei einem Sterbefall haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:
1.   der Ehegatte,
2.   die volljährigen Kinder,
3.   die Eltern,
4.   andere Verwandte,
5.   Personen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
6.   derjenige, in dessen Räumen oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat,
7.   jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder durch eigene Feststellungen davon Kenntnis erlangt 
      hat.
   (2)   Bei einer Totgeburt haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:
1.   der eheliche Vater,
2.   die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3.   der Arzt, der dabei zugegen war,
4.   jede Person, die dabei zugegen war oder durch eigene Feststellungen von der Geburt Kenntnis erlangt
      hat.
   (3)   Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Personen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund verhindert sind.
   (4)   Bei Sterbefällen und Totgeburten in den nachstehend aufgeführten Einrichtungen sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:
1.   in Krankenanstalten und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren selbständigen Abteilungen
      der leitende Abteilungsarzt,
2.   in sonstigen Anstalten und Heimen aller Art deren Leiter.

§ 5 Leichen von Unbekannten

Wer bei dem Tode eines Unbekannten zugegen ist oder die Leiche eines Unbekannten findet, hat hiervon unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizeibehörde veranlaßt.

§ 6 Vornahme der Leichenschau

   (1)   Der Arzt hat die Leichenschau grundsätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Aufforderung hierzu vorzunehmen und über seine Feststellungen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks unverzüglich einen Leichenschauschein auszustellen.
   (2)   Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist, so beendet der Arzt die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt sofort die Polizeibehörde.

§ 7 Auskunftspflicht

   (1)   Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt haben, sind verpflichtet, dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, auf Verlangen über den von ihnen festgestellten Krankheitszustand Auskunft zu geben.
   (2)   Die in Absatz 1 genannten Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker sind berechtigt, die Auskünfte auch der Polizeibehörde zu geben.

§ 8 Kosten der Leichenschau

Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Leichenschauscheines hat, soweit nicht ein anderer dazu verpflichtet ist, derjenige zu tragen, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat.

Dritter Abschnitt Behandlung und Beförderung von Leichen

§ 9 Überführung in Leichenhallen

   (1)   Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist bestattet oder an einen Ort außerhalb Berlins befördert wird.
   (2)   Leichenhallen im Sinne des Absatzes 1 sind die von dem Bezirksamt als geeignet anerkannten Leichenaufbewahrungsräume der Krankenanstalten, der Friedhöfe, der Krematorien, der anatomischen Institute, der gewerblichen Bestattungsunternehmer und der Polizeibehörde.
   (3)   Für die Verpflichtung, die Leiche in eine Leichenhalle überführen zu lassen, gilt 16 entsprechend.

§ 10 Einsargung

Leichen sind spätestens vor der Beförderung zu dem Bestattungsort einzusargen und in einem Sarg zu bestatten. Nicht eingesargte Leichen sind bedeckt zu transportieren.

§ 11 Leichenpaß

   (1)   Leichen dürfen nach einem Ort außerhalb Berlins nur mit einem Leichenpaß befördert werden.
   (2)   Leichen von Personen, die außerhalb Berlins verstorben sind, dürfen nach oder durch Berlin nur befördert werden, wenn für sie ein Leichenpaß oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorliegt, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung und der Bestattung ergibt.
   (3)   Bei der Beförderung ist der Leichenpaß oder die in Absatz 2 genannte Bescheinigung mitzuführen.

§ 12 Leichenwagen

Leichen dürfen auf Straßen nur mit Fahrzeugen befördert werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck benutzt werden. Dies gilt nicht für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

§ 13 Aufbahrung von Leichen

Leichen können vor der Bestattung im geschlossenen Sarg an einem Ort aufgebahrt werden, den das Bezirksamt allgemein oder für den Einzelfall als für die Aufbahrung geeignet anerkannt hat. Die Aufbahrung ist auch über den in § 9 Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zulässig.

§ 14 Öffentliches Ausstellen von Leichen

   (1)   Leichen dürfen außerhalb des Leichenschauhauses der Polizeibehörde nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
   (2)   Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

Vierter Abschnitt Bestattung

§ 15 Bestattungspflicht

   (1)   Jede Leiche muß bestattet werden.
   (2)   Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 1000 Gramm kann bestattet werden.
   (3)   Abgetrennte Körper- und Leichenteile sind, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen, in hygienisch einwandfreier und dem sittlichen Empfinden entsprechender Weise zu beseitigen. Dasselbe gilt für Leibesfrüchte im Sinne von Absatz 2, die nicht bestattet werden.

§ 16 Bestattungspflichtige Personen

   (1)   Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:
1.   der Ehegatte,
2.   die volljährigen Kinder,
3.   die Eltern,
4.   die volljährigen Geschwister,
5.   die volljährigen Enkelkinder,
6.   die Großeltern.
   (2)   Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen.
   (3)   Wenn die Angehörigen oder Dritte nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ist das Bezirksamt dazu verpflichtet.
   (4)   Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

§ 17 Bestattungsarten

Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden.

§ 18 Bestattungsort

   (1)   Erdbestattungen dürfen nur auf öffentlichen (landeseigenen und nichtlandeseigenen) Friedhöfen vorgenommen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
   (2)   Bei Feuerbestattungen dürfen Einäscherungen in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden. Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend.
   (3)   Die für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen und im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres die Errichtung und den Betrieb einzelner Feuerbestattungsanlagen widerruflich einem privaten Rechtsträger übertragen.

§ 19  Zulässigkeit der Bestattung

   (1)   Ein in Berlin Verstorbener darf erst bestattet werden, wenn ein Bestattungsschein erteilt worden ist und der Standesbeamte die Anzeige des Sterbefalles bescheinigt hat.
   (2)   Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten oder sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so darf der Bestattungsschein erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).
   (3)   Die den vertraulichen Teil des Leichenschauscheines verwahrende Behörde ist berechtigt, der Polizeibehörde auf Anfrage oder von Amts wegen die Auskünfte aus dem Leichenschauschein zu geben, die für den Vollzug des 159 der Strafprozeßordnung und des 1559 der Reichsversicherungsordnung erforderlich sind. Dies gilt nicht für Angaben, die im Leichenschauschein nur zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes eingetragen sind.

§ 20 Besondere Voraussetzungen der Feuerbestattung

   (1)   Leichen dürfen erst eingeäschert werden, wenn die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt worden ist.
   (2)   Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn festgestellt worden ist, daß der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Dazu hat ein Arzt des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin eine weitere Leichenschau vorzunehmen. Kann bei der Leichenschau eine natürliche Todesursache nicht zuverlässig festgestellt werden, hat der Arzt Auskünfte nach § 7 einzuholen. Reichen die Auskünfte zur Feststellung einer natürlichen Todesursache nicht aus, so ist die Polizeibehörde zu benachrichtigen.
   (3)   Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so ist unverzüglich die Polizeibehörde zu verständigen. In diesem Fall darf die Erlaubnis zur Feuerbestattung erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).

§ 21 Zeitpunkt der Bestattung

Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden, sofern nicht die zuständige Behörde aufgrund des Bundes-Seuchengesetzes eine vorzeitige Bestattung anordnet. Die für die Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und für Einäscherungen in Krematorien Verantwortlichen dürfen Bestattungen und Einäscherungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 11 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungs- und Beförderungsunterlagen ausgehändigt worden sind.

§ 23 Ausgrabung von Leichen

   (1)   Bestattete Leichen dürfen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes ausgegraben werden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen, die dem Schutz der Gesundheit dienen, erteilt werden.
   (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Gericht eine Leichenschau oder eine Leichenöffnung angeordnet oder die Polizeibehörde sie zur Untersuchung eines Unfalles (§ 1559 der Reichsversicherungsordnung) veranlaßt hat.

Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

   (1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.   als Arzt
a)   die Leichenschau entgegen § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl er sich zur Vornahme der Leichenschau bereit erklärt hat,
b)   den Leichenschauschein entgegen § 6 Abs. 1 unvollständig, unrichtig oder nicht unverzüglich aussteht,
c)   die Polizeibehörde entgegen § 6 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
2.   als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker Auskünfte nach § 7 unrichtig erteilt,
3.   als Bestattungsunternehmer
a)   eine Leiche nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 1 in eine Leichenhalle überführt, obwohl er die
      Bestattung übernommen hat,
b)   eine Leiche entgegen § 10 nicht in einem Sarg oder entgegen 12 nicht in einem Leichenwagen
      befördert,
4.   in grober Weise gegen das Gebot des § 2 verstößt,
5.   die Leichenschau entgegen § 4 nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,
6.   eine Leiche entgegen § 9 in einer nicht als geeignet anerkannten Leichenhalle aufbewahrt,
7.   eine Leiche entgegen § 15 Abs. 1 der Bestattung entzieht oder eine Leiche bestattet, ohne daß die
      Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder des § 19 Abs. 1 vorliegen,
8.   als bestattungspflichtiger Angehöriger entgegen § 16 Abs. 1 und 2 nicht für die Bestattung sorgt, es sei
      denn, daß ein anderer Angehöriger oder ein Dritter für die Bestattung sorgt,
9.   entgegen § 18 außerhalb öffentlicher Friedhöfe eine Leiche bestattet oder Asche Verstorbener beisetzt
      oder eine Leiche außerhalb eines Krematoriums einäschert,
10.  eine bestattete Leiche ohne die nach § 23 vorgeschriebene Erlaubnis ausgräbt oder den Bedingungen,
       unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt.
   (2)   Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverweisung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
   (3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Deutsche Mark geahndet werden.
   (4)   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. c der Polizeipräsident in Berlin, im Falle des Absatzes 1 Nr. 7 das Landeseinwohneramt Berlin, im Falle des Abs. 1 Nr. 9 das für das Friedhofswesen zuständige Mitglied des Senats, in allen übrigen Fällen das Bezirksamt.

§ 25 Rechtsverordnungen

   (1)   Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über
1.   den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, des Bestattungsscheins
      und des Leichenpasses,
2.   die Behandlung und die Beförderung von Leichen, insbesondere über die zu treffenden
      Schutzmaßnahmen und die Beschaffenheit der Särge,
3.   die an Leichenhallen zu stellenden Anforderungen und ihre Überwachung,
4.   die Aufbewahrung und den Versand von Aschen Verstorbener.
   (2)   Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1.   Ausnahmen von den Vorschriften des §10 Satz 1 und des § 12 zulassen,
2.   anordnen, daß die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 20 stattfinden
      darf.
   (3)   Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu befristen; die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

§ 26 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres.

§ 27 Änderung des Gesetzes über die Friedhöfe Berlins

Überholt.

§ 28 Inkrafttreten

   (1)   Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 25 und 26 neun Monate nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; die §§ 25 und 26 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
   (2)   Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.   das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBI. 1 5. 380),
2.   die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. 1 5.
      1000), geändert durch Verordnung vom 24. April 1942 (RGBl. 1 5. 242),
3.   die Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (GVBl. Sb.1 2129-1).

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Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz)
vom 22. 10. 1980 (GVBI. 5. 2403) geändert durch die Verordnungen vom 12. 3. 1986
und vom 24. 3. 1987 (GVBl. 5. 496 und 1085).

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 (GVBl. 5. 1830) wird verordnet:

Erster Abschnitt Leichenschauschein, Bestattungsschein und Leichenpaß

§ 1 Leichenschauschein

   (1)   Der Leichenschauschein besteht aus einem nicht vertraulichen Teil und einem vertraulichen Teil. Der nicht vertrauliche Teil des Leichenschauscheins ist in einer Ausfertigung, der vertrauliche Teil in drei Ausfertigungen auszufüllen.
   (2)   Das Muster des Leichenschauscheins bestimmt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres.

§ 2 Inhalt des Leichenschauscheins

   (1)   Der nicht vertrauliche Teil des Leichenschauscheins enthält folgende Daten:
1.   Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Verstorbenen;
2.   Sterbeort, bei Sterbefällen im Krankenhaus die Aufnahmenummer des Verstorbenen und den
      Aufnahmetag;
3.   bei unbekannten Toten das vermutliche Alter;
4.   Zeitpunkt des Todes;
5.   Ort, Tag und Uhrzeit der Todesfeststellung;
6.   bei Kindern, die weniger als 24 Stunden gelebt haben, Lebensdauer in Stunden;
7.   behandelnder Arzt des Verstorbenen;
8.   Todesart (natürlicher, Tod, nicht natürlicher Tod, ungeklärt)   ;
9.   bei nicht natürlichem Tod die Beschreibung des Ereignisses, das zum Tode geführt hat, mit Art der
      Verletzung und der Einwirkung;
10.  die Angabe, ob eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz bestand;
11.  die Angabe, ob von der Leiche die Gefahr der Krankheitsübertragung (Seuchengefahr) ausgeht.
   (2)   Der vertrauliche Teil des Leichenschauscheins enthält zusätzlich folgende Daten:
1.   Art des Todeseintritts (Endzustand);
2.   Todesursache  Grundkrankheit  (klinische und ggf. pathologisch-anatomische Beurteilung);
3.   andere wesentliche Krankheiten zur Zeit des Todes;
4.   bei Tod durch Unfall die Schilderung der näheren Umstände;
5.   die Angabe, ob eine Vergiftung vorlag;
6.   bei Totgeborenen und Kindern unter einem Jahr
a)   die nähere Bezeichnung des Ortes, an dem die Geburt erfolgte,
b)   Gewicht und Größe bei der Geburt,
c)   Reife bei der Geburt,
d)   die Angabe, ob das Kind aus einer Mehrlingsgeburt stammt;
7.   bei Frauen die Angabe, ob
a)   eine Schwangerschaft vorlag,
b)   in den letzten drei Monaten eine Entbindung erfolgt war;
8.   die Angabe, ob eine Leichenöffnung vorgesehen ist,
   (3)   Der ausstellende Arzt hat die einzelnen Teile des Leichenschauscheins unter Angabe des Ortes und Tages der Ausstellung sowie seines Namens und seiner Anschrift eigenhändig zu unterschreiben.

§ 3 Verwendung des Leichenschauscheins

   (1)   Der Arzt hat den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins offen demjenigen, der für die Bestattung sorgt (§ 16 des Bestattungsgesetzes) oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, ihn unverzüglich einer Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin vorzulegen und an den für die‘ Beurkundung des Sterbefalles zuständigen Standesbeamten weiterzuleiten.
   (2)   Ist eine Feuerbestattung vorgesehen, so händigt der Standesbeamte den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins der in Absatz 1 genannten Person zur Weiterleitung an das die Einäscherung vornehmende Krematorium aus, das ihn der für den Einäscherungsort zuständigen Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin vorlegt. Nach der Erteilung der Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 20 des Bestattungsgesetzes) leitet diese den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins an das Statistische Landesamt Berlin weiter, welches ihn an das Landeseinwohneramt Berlin zurücksendet. Ist eine Erdbestattung vorgesehen, so übersendet der Standesbeamte den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins an das Statistische Landesamt Berlin, das ihn an das Landeseinwohneramt Berlin weiterleitet.
   (3)   Der Arzt hat die erste Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins unverzüglich an das Bezirksamt des Sterbeortes (Gesundheitsamt) zu übersenden. Dieses prüft die Vollständigkeit der medizinischen Angaben und leitet ihn an das statistische Landesamt Berlin weiter. Ist eine Erdbestattung vorgesehen, ist die zweite Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins der ersten beizufügen. Die dritte Ausfertigung ist beizufügen, wenn eine Leichenöffnung nicht vorgesehen ist.
   (4)   Ist eine Feuerbestattung vorgesehen, so hat der Arzt die zweite Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins in einem besonderen, verschlossenen Umschlag der in Absatz 1 genannten Person zur Weiterleitung an das die Einäscherung vornehmende Krematorium auszuhändigen, das diese Ausfertigung dem Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin übergibt. Wenn die Bestattungspflichtigen innerhalb der Aufbewahrungsfrist des § 4 Abs. 3 statt der Erdbestattung eine Feuerbestattung vornehmen lassen wollen, übersendet das Bezirksamt des Sterbeortes (Gesundheitsamt) oder das Statistische Landesamt die zweite Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins an das die Einäscherung vornehmende Krematorium.
   (5)   Ist eine Leichenöffnung vorgesehen, hat der die äußere Leichenschau vornehmende Arzt die dritte Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins an das pathologische Institut zu übersenden, das die Leichenöffnung vornehmen soll. Der die innere Leichenschau vornehmende Arzt hat die von ihm ermittelte Todesursache einzutragen und seine Feststellungen zu unterschreiben. Er übersendet die dritte Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins innerhalb von fünf Tagen nach der Leichenöffnung dem Statistischen Landesamt Berlin; sollte die vorgesehene Leichenöffnung nicht stattfinden, so ist diese Ausfertigung mit dem Vermerk »Leichenöffnung nicht erfolgt« ebenfalls dem Statistischen Landesamt Berlin zu übersenden.
   (6)   Für die Weitergabe aller Ausfertigungen des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins sind Umschläge mit dem deutlich sichtbaren Hinweis »Vertraulich, Verschlossen« zu verwenden.

§ 4 Aufbewahrung und Auskunftserteilung

   (1)   Zuständig für die Aufbewahrung des nicht vertraulichen Teils des Leichenschauscheins und für die Erteilung von Auskünften daraus ist das Landeseinwohneramt Berlin. Die Frist für die Aufbewahrung beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Ende des Sterbejahres.
   (2)   Angaben aus dem nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins dürfen Behörden nur übermittelt werden, wenn diese sie zur rechtmäßigen Erfüllung der innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen, Privatpersonen nur, soweit diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
   (3)   Zuständig für die Aufbewahrung der ersten Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins ist das Statistische Landesamt Berlin. Die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens drei Monate vom Ablauf des Sterbemonats an gerechnet. Das gleiche gilt für die zweite Ausfertigung, wenn diese dem Statistischen Landesamt Berlin nach § 3 Abs. 3 Satz 3 von dem Bezirksamt (Gesundheitsamt) und für die dritte Ausfertigung, wenn diese von einem pathologischen Institut übersandt wird.
   (4)   Bei Feuerbestattungen ist für die Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin zuständig. Die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens einen Monat vom Ablauf des Sterbemonats an gerechnet.

§ 5 Ausstellung des Bestattungsscheins

Der Bestattungsschein wird erst nach Vorlage des nicht vertraulichen Teils des Leichenschauscheins ausgestellt. In Fällen des §19 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes muß auch die Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen; diese ist mit dem Bestattungsschein zu verbinden.

§ 6 Inhalt des Bestattungsscheins

   (1)   Der Bestattungsschein enthält folgende Daten:
1.   Name und Vorname des Verstorbenen;
2.   Geburtsdatum und Geburtsort;
3.   Sterbedatum und Sterbeort;
4.   letzter Wohnort des Verstorbenen;
5.   die Erklärung, daß die Bestattung vorgenommen werden darf;
6.   den Zeitpunkt, von dem an die Bestattung erfolgen kann;
7.   die Angabe, ob eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz bestand;
8.   die Angabe, ob von der Leiche die Gefahr der Krankheitsübertragung (Seuchengefahr) ausgeht.
   (2)   Der Bestattungsschein ist mit der Bescheinigung des Standesamtes über die Anzeige des Sterbefalles zu verbinden.
   (3)   Der Bestattungsschein wird der in § 3 Abs. 1 genannten Person zur Vorlage bei der Friedhofsverwaltung oder dem Krematorium ausgehändigt.

§ 7 Aufbewahrung des Bestattungsscheins

Der Bestattungsschein wird
1.   bei Erdbestattung von der für den Bestattungsort zuständigen Friedhofsverwaltung, in den Fällen des §
      18 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes von der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen
      Behörde und
2.   bei Feuerbestattung von dem die Einäscherung vornehmenden Krematorium zusammen mit der
      Erlaubnis des Landeseinwohneramtes nach § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für die Ruhezeit
      aufbewahrt.

§ 8 Beantragung eines Leichenpasses

Dem Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.   die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesbeamten über die Anzeige des Sterbefalles;
2.   der Bestattungsschein;
3.   ein ärztliches Zeugnis darüber, daß die Leiche befördert werden kann. Auf eine bestehende
      Ansteckungsgefahr ist unter Hinweis auf die Schutzmaßnahmen nach § 12 hinzuweisen;
4.   eine Bescheinigung des Bestattungsunternehmens darüber, daß die Leiche den Vorschriften dieser
      Verordnung entsprechend eingesargt und befördert wird. Im Fall einer Ansteckungsgefahr hat er die
      Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 12 zu bestätigen.

§ 9 Inhalt des Leichenpasses

Der Leichenpaß enthält folgende Angaben:
1.   Name und Vorname des Verstorbenen;
2.   Geburtsdatum und Geburtsort;
3.   Sterbedatum und Sterbeort;
4.   die Bestätigung der vorschriftsmäßigen Einsargung;
5.   Beförderungsmittel;
6.   Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort;
7.   die Bestätigung, daß keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen oder daß die
      Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

Zweiter Abschnitt Behandlung und Beförderung von Leichen

§ 10 Schutz der Gesundheit und der Totenruhe

Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, daß die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird. Die Leichen sind in den Särgen erdzubestatten oder einzuäschern, in denen sie zum Bestattungsort gelangen.

§ 11 Konservierung von Leichen

   (1)   Leichen dürfen nur konserviert werden, wenn sie ins Ausland befördert werden sollen. Bei Bestattungen in Berlin kann das Bezirksamt des Bestattungsortes Ausnahmen zulassen.
   (2)   Leichen dürfen erst konserviert werden, wenn der Bestattungsschein erteilt worden ist.

§ 12 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr

   (1)   Bestand zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, sind unbeschadet der nach dem Bundes-Seuchengesetz erlassenen Anordnungen zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
1.   Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden. Die zuständige Behörde
      kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Ausnahme zulassen, sofern die Gewähr besteht, daß
      die von ihr angeordneten Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden.
2.   Die Leiche ist unverzüglich in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind,
      einzuhüllen.
3.   Die Leiche ist unverzüglich in einem festen, gut abgedichteten Sarg einzusargen, dessen Boden mit
      einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Torfmull oder aus anderen aufsaugenden Stoffen
      bedeckt oder auf andere Weise gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen geschützt wird,
      und bei dem der Austritt von Gerüchen verhindert wird.
4.   Der Sarg ist nach dem Einsargen sofort zu verschließen und in einen besonderen verschlossenen
      Raum einer öffentlichen Leichenhalle zu überführen.
5.   Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde wieder geöffnet werden. Am Sarg ist als
      Hinweis eine Namenskarte anzubringen, die den Namen des Verstorbenen und des
      Bestattungsunternehmers sowie auffällig die Aufschrift  Seuchengefahr  enthält.
6.   Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung kommen, müssen vor Beginn ihrer
      Verrichtungen waschbare Oberkleider oder Schürzen anlegen, die nach beendeter Tätigkeit sorgfältig
      zu desinfizieren sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände und Unterarme sowie die
      verwendeten Geräte in einer desinfizierenden Flüssigkeit zu reinigen.
   (2)   Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen dürfen erst getroffen werden, wenn ein Arzt die Leichenschau vorgenommen hat.
   (3)   Der die Leichenschau vornehmende Arzt hat nötigenfalls dafür zu sorgen, daß die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, und der Bestattungsunternehmer auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.

§ 13 Leichenbesorger

Personen, die gewerbs- oder berufsmäßig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen (Leichenbesorger), müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Überkleider oder Schürzen anlegen. Unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit haben sie ihre Hände und Unterarme, die Überkleider oder Schürzen und die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen. § 12 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 14 Beschaffenheit der Särge bei Erdbestattungen

Für die Erdbestattung darf nur ein fester Sarg verwendet werden, der so gefügt und abgedichtet sein muß, daß bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Der Sarg darf nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein; dies gilt auch für die Innenausstattung des Sarges und die Bekleidung der Leiche. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.

§ 15 Beschaffenheit der Särge bei Feuerbestattungen

   (1)   Für die Feuerbestattung ist ein fester Sarg aus dünnem Holz oder Zinkblech oder anderen, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannten Stoffen zu verwenden. Der Sarg muß so gefügt und abgedichtet sein, daß bis zur Einäscherung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Pech darf zur Abdichtung der Fugen nicht verwendet werden. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
   (2)   Der Sarg muß frei von unverbrennbaren Verzierungen (Beschläge, Griffe) sein. Zur Befestigung der Auskleidung des Sarges und zum Schließen der Bekleidung der Leiche dürfen unverbrennbare Gegenstände nicht verwendet werden. Der Sarg einschließlich der Auskleidung und des Anstrichs, die Sargbeigaben sowie die Bekleidung der Leiche müssen so beschaffen sein, daß bei der Einäscherung eine Rauch- und Rußentwicklung, Geruchsbelästigungen sowie Gefahren für Beschäftigte oder Beschädigungen der Verbrennungsanlage nicht entstehen und zu befürchten sind. Als Unterlagen für die Leiche und als Füllmasse für Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull oder andere, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannte Stoffe zu benutzen.

§ 16 Beschaffenheit der Särge bei Beförderung von Leichen

Leichen dürfen an einen Ort außerhalb Berlins nur in einem widerstandsfähigen verschlossenen Metallsarg oder in einem den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 entsprechenden Holzsarg befördert werden.

§ 17 Anforderungen an Leichenwagen

   (1)   Der Laderaum von Leichenwagen muß umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein. Er muß abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein; dasselbe gilt für alle Einbauten. Der Boden des Laderaums muß feuchtigkeitsundurchlässig sein. Der Sarg muß so befestigt werden können, daß er sich während der Fahrt nicht verschiebt.
   (2)   Der Laderaum des Leichenwagens ist gründlich zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Abs. 1) ist er auch zu desinfizieren.

§ 18 Transportbegleiter

   (1)   Der für die Beförderung einer Leiche nach einem Ort außerhalb Berlins Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß der Leichenwagen von einer zuverlässigen Person begleitet wird. Diese kann auch der Führer des Fahrzeugs sein, mit dem die Leiche befördert wird.
   (2)   Die Begleitperson hat dafür zu sorgen, daß
1.   der Leichenpaß oder die in § 11 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes genannte Bescheinigung mitgeführt
      wird;
2.   die Beförderung zügig erfolgt und möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt
      wird;
3.   der Sarg geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen
      wird;
4.   die Leiche am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einer
      Leichenhalle gebracht wird;
5.   bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Abs. 1) die Personen, denen die Leiche übergeben wird, darauf
      hingewiesen werden.

Dritter Abschnitt Leichenhallen

§ 19 Allgemeine Anforderungen an Leichenhallen

   (1)   Bei der Anerkennung der Leichenhalle nach § 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes ist unter Berücksichtigung der Größe der Leichenhalle die höchst zulässige Zahl der dort aufzubahrenden Leichen festzusetzen.
   (2)   Leichenhallen dürfen nicht mit Räumen überbaut sein, die Wohnzwecken dienen oder von anderen als den in § 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes aufgezählten Einrichtungen benutzt werden sollen.

§ 20 Besondere Anforderungen an Leichenhallen

   (1)   Leichenhallen sind würdig zu gestalten.
   (2)   Leichenhallen müssen ausreichend hell, leicht zu lüften und zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Die Aufbewahrungstemperatur in Leichenhallen darf 10o C nicht überschreiten.
   (3)   Die Wände in Leichenhallen müssen leicht abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Der Fußboden in Leichenhallen muß fugenlos oder fugendicht sein; er muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
   (4)   Soweit in Leichenhallen Leichen von Verstorbenen aufbewahrt werden, bei deren Tod eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz bestand, muß dafür ein besonderer verschlossener Raum vorhanden sein.

§ 21 Vorschriften für bestehende Leichenhallen

   (1)   Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Leichenhalle betreibt, hat binnen einer Frist von drei Monaten beim Bezirksamt einen Antrag auf Anerkennung der Geeignetheit der Leichenhalle zu stellen. Bis zur Entscheidung gilt die Leichenhalle als geeignet.
   (2)   Das Bezirksamt kann davon absehen, die Erfüllung einzelner Anforderungen der §§19, 20 zu verlangen, soweit die Beschaffenheit der Räume bisher nicht zu beanstanden war und die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leichenhalle erfüllt sind.

§ 22 Überwachung

   (1)   Zuständig für die Überwachung der Leichenhallen ist das Bezirksamt.
   (2)   Die Beauftragten des Bezirksamtes sind befugt, zu diesem Zweck die Leichenhallen und ihre Einrichtungen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen. Der Leiter der Einrichtung, der die Leichenhalle betreibt und das sonstige Personal sind verpflichtet, den Beauftragten des Bezirksamtes die Leichenhalle und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Vierter Abschnitt Aufbewahrung und Versand von Aschen Verstorbener

§ 23 Aufnahme der Asche in Urnen

Nach Durchführung der Feuerbestattung ist die Asche der Leiche in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen, das von dem Krematorium bereitgestellt wird. Das Behältnis wird amtlich verschlossen.

§ 24 Beschaffenheit von Urnen

   (1)   Die Urne muß aus festem Material sein. Sie darf jedoch nicht aus schwer vergänglichen Stoffen
          hergestellt sein.
   (2)   Der Deckel der Urne muß mit einem festsetzenden, dauerhaften Schild versehen sein, auf dem in
          deutlich geprägter Schrift folgende Angaben stehen:
1.   Bezeichnung des Krematoriums,
2.   Name und Vorname des Verstorbenen,
3.   Tag und Jahr seiner Geburt,
4.   Tag und Jahr seines Todes,
5.   Tag der Einäscherung,
6.   die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Einäscherungsverzeichnis.

§ 25 Weitergabe und Versand von Aschen im Inland

   (1)   Die Urne wird von dem Krematorium unmittelbar an den vorgesehenen Bestattungsort übersandt. Der
Versand ist erst zulässig, wenn eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung vorliegt, daß die Urne beigesetzt wird.
   (2)   Der Urne ist ein Versandschein beizufügen, der außer den auf dem Deckelschild der Urne stehenden Angaben (§ 24 Abs. 2) auch Angaben über den Geburtsort und den Sterbeort des Eingeäscherten enthalten muß.
   (3)   Den Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegen, daß die Asche außerhalb eines Friedhofs beigesetzt werden darf.
   (1)   Für die Weitergabe und den Versand von Urnen, die nicht im Inland beigesetzt werden sollen, gilt § 25 entsprechend.
   (2)   Der Versand und die Herausgabe der Urne ist jedoch zulässig, wenn
1. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2
    eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung nachweislich nicht erreichbar ist,
2. entgegen § 25 Abs. 3 die Angehörigen den Nachweis darüber führen, daß die Beisetzung der Asche
    nach dem am Beisetzungsort geltenden ausländischen Recht keiner Genehmigung bedarf und
    sichergestellt ist, daß die Urne an den vorgesehenen Ort im Ausland gelangt.

§ 27 Beisetzung der Asche auf Friedhöfen

Die Asche eines Verstorbenen ist in der Urne beizusetzen, soweit sie nicht für eine Grabstätte bestimmt ist, die eigens für die behältnislose Beisetzung von Aschen eingerichtet ist.

§ 28 Umbetten von Urnen

Für die Weitergabe, Versendung und Beisetzung von Urnen, die umgebettet werden sollen, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.

Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 29 Sondervorschriften

Von dieser Verordnung bleiben unberührt:
1.   zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung;
2.   Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf den
      Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege;
3.   seuchenrechtliche Vorschriften;
4.   Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen;
5.   Anordnungen, die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft im einzelnen getroffen werden.
   (1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.   den ihm vom Arzt ausgehändigten Leichenschauschein nicht unverzüglich
a)   entgegen § 3 Abs. 1 der Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin vorlegt und an den
      Standesbeamten weiterleitet,
b)   entgegen § 3 Abs. 4 an das die Einäscherung vornehmende Krematorium weiterleitet,
2.   entgegen § 3 Abs. 2 den ihm vom Standesbeamten ausgehändigten Leichenschauschein nicht an das
      die Einäscherung vornehmende Krematorium weiterleitet,
3.   entgegen § 3 Abs. 3 als Arzt den Leichenschauschein nicht unverzüglich an das Bezirksamt des
      Sterbeortes übersendet,
4.   entgegen § 3 Abs. 5 als Arzt den Leichenschauschein nicht an das pathologische Institut, nicht oder
      nicht fristgemäß an das Statistische Landesamt Berlin übersendet,
5.   entgegen § 11 eine Leiche konserviert,
6.   als Bestattungsunternehmer
a)   entgegen §12 Abs. 1 die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterläßt,
b)   Särge, Sargbeigaben oder Leichenbekleidung verwendet, die nicht den in §§ 14 bis 16 genannten
      Anforderungen entsprechen,
c)   eine Leiche mit einem Leichenwagen befördert oder befördern läßt, der nicht den in § 17 Abs. 1
      genannten Anforderungen entspricht,
d)   entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß der Leichenwagen von einer zuverlässigen Person begleitet
      wird;
7.   als Leichenbesorger den in § 13 oder als Transportbegleiter den in § 18 genannten Pflichten
      zuwiderhandelt;
8.   unbefugt eine amtlich verschlossene Urne öffnet oder das auf dem Deckel der Urne gemäß § 24 Abs. 2
      angebrachte Schild entfernt.
   (2)   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Landeseinwohneramt, in allen übrigen Fällen das Bezirksamt.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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