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Das Bestattungsrecht im
Saarland

Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen
vom 18. 12. 1991 (ABI. S. 1414)

Auf Grund der §§ 8, 59 und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 (Amtsbl. S. 1750) verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für das Saarland:

§ 1   Anlegung, Erweiterung, Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

(1) Friedhöfe müssen nach ihrer örtlichen Lage und ihrer Bodenbeschaffenheit den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung Rechnung tragen.
(2) Die Anlegung, Erweiterung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 2   Private Bestattungsplätze

(1) Private Grabstätten dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales angelegt oder erweitert werden.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a) besondere Gründe dies rechtfertigen
und
b) der Bestattungsplatz den nach § 1 Abs. 1 für Friedhöfe geltenden Anforderungen entspricht.

§ 3   Bestattungserlaubnis

(1) Die Bestattung menschlicher Leichen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde am Bestattungsort.
(2) Die Erlaubnis zur Bestattung darf erst erteilt werden, wenn
a) eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalls der für den Sterbeort zuständigen Standesbeamtin oder des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten oder eine Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes nach 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vorgelegt und
b) erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung erteilt worden ist.

§ 4   Amtliche Leichenschau

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich durch eine Ärztin oder einen Arzt vorzunehmen. Diese haben die Leiche sorgfältig zu untersuchen und die Todes-bescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung ist zu verschließen und dem zuständigen Standesamt zuzuleiten. jeweils am Monatsende sind die eingegangenen Todesbescheinigungen ungeöffnet dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden, das dieselben bis zum 15. des folgenden Monats an das Statistische Amt des Saarlandes weiterleitet. In den Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung dürfen die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Todesbescheinigung öffnen.
(2) Die ärztliche Leichenschau ist von dem für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamt durchzuführen, wenn
1. keine andere Ärztin und kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt oder
2. das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle hierzu auffordert.
(3) Angehörige, Hausgenossen und Pflegepersonen des Verstorbenen, Ärztinnen oder Ärzte, die den Verstorbenen behandelt haben, sowie Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der zur Leichenschau zugezogenen Ärztin oder des Arztes verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Für die Todesbescheinigung ist ein Vordruck zu verwenden. Etwa verbliebene Zweifel über Todesart und -ursache sind in der Todesbescheinigung zu vermerken.

§ 5   Benachrichtigung der Polizei und des Gesundheitsamtes

(1) Ärzte und Ärztinnen, die zur Leichenschau zugezogen sind, haben unverzüglich die zuständige Dienststelle der Vollzugspolizei zu benachrichtigen, wenn
1. sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben oder
2. es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt.
(2) Die Meldepflicht nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bleibt unberührt.

§ 6   Leichenbesorgung

Personen, die Leichen beruflich reinigen, ankleiden und einsargen, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel-, Gaststätten- und Friseurgewerbe, in einem Heilberuf oder als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig sein. Geräte, die gewerbsmäßig für Lebende benutzt werden, dürfen an Leichen nicht verwendet werden.

§ 7   Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr

(1) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Kinderlähmung, Milzbrand, Ornithose, Pest, Rotz, übertragbarer Ruhr, Scharlach, Tollwut, Tularämie, Typhus abdominalis, Paratyphus A und B gelitten, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
1. Die Leiche ist ohne vorheriges Waschen und Umkleiden in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen. Zur Desinfektion sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der vom Bundesgesundheitsamt veröffentlichten Liste aufgenommen sind.
Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften die Leiche ausnahmsweise gewaschen werden, so darf dies nur unter den vom Gesundheitsamt im Einzelfall angeordneten Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
2. Die Leiche ist unverzüglich in einen festen, gut abgedichteten Sarg einzusargen, dessen Boden durch eine 5 bis 10 cm hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf eine andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist. Der Sarg ist sofort zu verschließen und darf nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt wieder geöffnet werden.
3. Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine öffentliche Leichenhalle zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits-  oder Wirtschaftsraum benutzt wird, untergebracht werden.
4. Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung kommen, müssen waschbare Überkleider oder Schürzen tragen, die nach beendeter Tätigkeit sorgfältig zu desinfizieren sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände zu desinfizieren. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unberührt bleiben weitergehende Vorsichtsmaßnahmen, die auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der Ortspolizeibehörde nach § 34 des Bundes-Seuchengesetzes angeordnet werden.

§ 8   Beschaffenheit der Särge

(1) Für die Beförderung der Leiche zum Bestattungsplatz oder in eine öffentliche Leichenhalle ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen.
(2) Bei der Überführung der Leiche von einer Gemeinde nach einer anderen ist ein widerstandsfähiger, verschlossener Metallsarg oder ein fester, gut abgedichteter Holzsarg zu benutzen, dessen Boden durch eine 5 bis 10 cm hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf eine andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschätzt ist.

§ 9   Bestattungsfristen

(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht die Ortspolizeibehörde eine frühere Bestattung anordnet.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn
1.Verstorbene an einer in § 7 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Krankheit litten oder der Verdacht an einer solchen Krankheit besteht,
2. der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form auftretenden Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetreten ist
oder
3. die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß die Bestattung mit Rücksicht auf gesundheitliche Erfordernisse nicht länger hinausgeschoben werden kann. Die Ortspolizeibehörde kann ferner eine vorzeitige Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß ein Scheintod nicht mehr in Betracht kommen kann und dies durch ärztliches Zeugnis bescheinigt worden ist.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von der Höchstfrist nach Abs. 1 zulassen, wenn
1.die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, daß keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine spätere Bestattung bestehen oder
2.die Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut gebracht werden soll.
(4) Kann die Höchstfrist nach Abs. 1 aus Gründen der Leichenüberführung nicht gewahrt werden, so ist die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich zu bestatten. Entsprechendes gilt, wenn eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Bestattungserlaubnis erst nach Ablauf dieser Frist erteilt worden ist.

§ 10   Benutzung von Leichenhallen

(1) Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung in die Leichenhalle zu bringen. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Friedhöfen, Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag eines Angehörigen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum benutzt wird.

§ 11   Bestattungsfeierlichkeiten

(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlaß der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von Abs. 1 zulassen. In den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.

§ 12   Leichenpaß

(1) Die Beförderung von Leichen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf nur in Verbindung mit einem Leichenpaß erfolgen.
(2) Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist auf Verlangen ein Leichenpaß auszustellen.
(3) Der Leichenpaß ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes auszustellen

§ 13   Transportbegleitung

(1) Die Leiche ist bei der Überführung von einer zuverlässigen Person zu begleiten.
(2) Die Begleitperson hat dafür zu sorgen, daß
a) die nach 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterlagen, sofern kein Leichenpaß auszustellen ist, mitgeführt werden,
b) der Sarg während der Überführung verschlossen bleibt,
c) die Überführung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,
d) der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, herabgenommen wird,
e) das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einen abgesonderten Platz abgestellt wird,
f) der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle verbracht wird.
(3) Begleitperson nach Abs. 1 kann auch die Person sein, die das Fahrzeug führt, mit dem der Sarg befördert wird.

§ 14   Beförderung mit Kraftfahrzeugen

(1) Zur Leichenbeförderung sind nur solche Kraftfahrzeuge zu benutzen, die hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zwecke verwendet werden. Auf die Entfernung von im Freien aufgefundenen Leichen oder Leichen von tödlich Verunglückten vom Unfallort findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn das Kraftfahrzeug ständig oder gelegentlich zur Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.

§15   Ausgrabungen von Leichen

(1) Leichen dürfen nur zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung, einer Überführung oder aus einem anderen wichtigen Grund vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.
(2) Die Umbettung bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung durchzuführen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sie einer durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter angeordneten Exhumierung entgegenstehen.

§ 16   Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen dem § 2 Abs. 1 private Grabstätten anlegt oder erweitert;
2. entgegen § 3 Abs. 1 die Bestattung einer menschlichen Leiche ohne Erlaubnis vornimmt;
3. entgegen § 4 Abs. 3 die für die Leichenschau erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
4. entgegen § 5 Abs. 1 der Benachrichtigungspflicht nicht nachkommt;
5. entgegen § 6 neben der Leichenbesorgung noch andere Tätigkeiten ausübt und der Leichenbesorgung vorbehaltene Geräte benutzt;
6. entgegen § 7
a) die Wasch-, Umkleide- und Desinfektionsvorschriften nach Nummer 1 nicht beachtet
b) die Vorschriften nach Nummer 2 über die Sicherheitsausstattung des Sarges und die Wiederöffnung des Sarges nicht beachtet
c) die Aufbewahrungsvorschrift nach Nummer 3 nicht beachtet
d) die Bekleidungs- und Desinfektionsvorschriften nach Nummer 4 nicht beachtet.
7. entgegen § 11 Abs. 1 eine Leiche ausstellt und den Sarg öffnet
8. entgegen § 14 andere Kraftfahrzeuge für die Leichenbeförderung benutzt
9. entgegen § 15 ohne Erlaubnis oder entsprechende Anordnung die Ausgrabung einer Leiche vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.

§ 17   Sonderbestimmungen

Unberührt von dieser Polizeiverordnung bleiben die Vorschriften über
a) den internationalen Leichentransport,
b) die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf den Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
c) die Feuerbestattung.

§18   Schlußbestimmungen

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten die Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 9. Dezember 1971 (Amtsbl. S. 850) sowie die Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 22. Februar 1985 (Amtsbl. S. 342) außer Kraft.

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