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“Das beste Friedhofs-Fachbuch des Jahres 1999” Ausgezeichnet von der Redaktion postmortal.de und später auch von der Stiftung der deutschen Städte, Gemeinden und Kreise zur Förderung der
Kommunalwissenschaften in Verbindung mit der Carl und Anneliese Goerdeler-Stiftung.Eine unverzichtbare Informationsquelle über das geltende Friedhofsrecht
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 |  | | Schriften zum Öffentlichen Recht
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 | Band 782
Die Beschränkungen des kommunalen Satzungsgebers beim Erlaß von Vorschriften
zur Grabgestaltung Von
Tade Matthias Spranger
Verlag Duncker & Humblot - Berlin 1999 378 Seiten, ISBN 3-428-09397-6, Ladenpreis DM 118,-
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|  |  | | Dieses fundierte
wissen- schaftliche Werk ist rich- tungsweisend für eine neue rechtliche Bewertung aktu- eller Tendenzen in der Be- stattungskultur. Es gehört nicht nur auf den Tisch jedes Friedhofsbüro- kraten und Verwaltungsrich- ters. | | |
Die Dissertation des namhaften Fachjuristen Tade Matthias Spranger erfaßt schwerpunktmäßig die bislang vollkommen ausgeblendete Problematik der Grundrechtsverletzung durch friedhofsrechtliche GestaltungsforderungenÜber das Buch berichtete bereits DER SPIEGEL |
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 |  | | Das Buch im Spiegel der Fachpresse: Rezensionen |
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“Deutsche Friedhofskultur” - September 1999 - Seite 46 Vorschriften zur Grabgestaltung nicht zeitgemäß |
 |  |  | | ,,Die Beschränkungen des kommunalen Satzunggebers beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung” von Tade Matthias Spranger, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 782, 378 S., 1999, Duncker & Humblot, Berlin, 118,00 DM. Sind die Friedhofssatzungen aufgrund ihrer Gestaltungsvorschriften alle rechtswidrig? ,,Die Gestaltung der Grabstätten stellt die konfliktträchtigste Materie innerhalb des Friedhofs- und Bestattungsrechts dar. Immer wieder kommt es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Nutzungsberechtigten und Friedhofsträgern, aber auch zwischen Vertretern der verschiedensten
Interessenverbände um das Recht auf Grabgestaltung. Seit nunmehr 40 Jahren besteht eine umfangreiche Rechtsprechung zum Recht der Grabgestaltung, ohne daß auch nur ansatzweise der Versuch unternommen worden wäre. einer individuellen Grabgestaltung zum Durchbruch zu verhelfen, die diesen Namen auch verdient. Zu Neuorientierungen kommt es allenfalls auf Nebenschauplätzen, die notwendige Infragestellung der herrschenden Dogmatik jedoch bleibt aus. ,,Wenn
eingangs die These vom verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Nachholbedarf des Friedhofsrechts genannt worden ist, so ist diese Behauptung nicht nur bestätigt, sondern bei weitem noch übertroffen worden. Das Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes vor mittlerweile nahezu 50 Jahren hat an den eingefahrenen Strukturen des Friedhofsrechts nichts geändert. Stellt die Beständigkeit bestimmter Rechtsprinzipien sowie des Rechts insgesamt aufgrund der daraus resultierenden Rechtssicherheit für den
Normadressaten grundsätzlich einen Gewinn dar, verkehrt sich dieser Grundsatz in sein Gegenteil, soweit der bewahrte Zustand schlichtweg rechts- bzw. verfassungswidrig ist. Dies jedoch ist die Situation, wie sie sich auf dem Gebiet des Friedhofsrechts zeigt.” Der Autor setzt sich in seiner Dissertation umfassend mit allen Aspekten des Grabgestaltungsrechts auseinander - so etwa der jüngst in die Schlagzeilen geratenen ,,Entsorgung” von Fehlgeburten als
Sondermüll oder der neuen Problematik moslemischer Grabfelder. Er kommt zu dem Ergebnis, daß ein erheblicher verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Nachholbedarf des geltenden Friedhofsrechts besteht.
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 |  | | “Deutsche Friedhofskultur” - Oktober 1999 - S. 21 f Das Ende der Zwei-Felder-Wirtschaft auf kommunalen Friedhöfen? |
 |  | Tade Matthias Spranger hat 1997 eine Dissertation über die Beschränkungen des kommunalen Satzungsgebers beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung vorgelegt. Diese Arbeit, die sich mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes im Zusammenhang mii den besonderen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in Friedhofssatzungen auseinandersetzt, könnte, wenn die Rechtsprechung diesen Ansätzen folgen sollte, zum Ende der Zwei-Felder- Wirtschaft
führen. Die Zwei-Felder-Wirtschaft ist seinerzeit eingeführt worden, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2, Satz 1 GG zu genügen, wonach als Ausfluß der nachwirkenden individuellen Freiheitsrechte auch eine individuelle Grabgestaltung zugestanden wurde. Durch die Zwei-Felder-Wirtschaft, die sich auf den kommunalen Friedhöfen und den kirchlichen Monopolfriedhöfen
allgemein durchgesetzt hat, wurde ein praktischer Kompromiß zwischen den individuellen Wünschen des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte und den Anliegen des Friedhofträgers. eine einheitliche Grabgestaltung zu gewährleisten. gefunden. Spranger weist nun in seiner Dissertation nach, daß die besonderen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht nur an Art. 1, Abs. 2, Satz 1 und Art. 2, Abs. 1, Satz 1 GG sondern auch an Art. 5, Abs. 1, Satz 1 (Meinungsfreiheit), Art. 5, Abs. 3 GG (Freiheit der
Kunst), Art. 12, Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG gemessen werden müssen. Er kommt dabei mit durchaus einleuchtenden Begründungen zu dem Ergebnis, daß die derzeit üblichen besonderen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften überwiegend nicht grundrechtskonform sind. Dabei fehlt es mit Ausnahme des sächsischen Bestattungsgesetzes bereits an der Ermächtigungsgrundlage für die politischen Gemeinden. die verfassungsrechtlich
gewährleisteten Freiheitsrechte durch Satzungsrecht einzuschränken. Bisher umschiffte man dieses Problemm unter Hinweis auf Gewohnheitsrecht und Observanz. das die Satzungsautonomie der Friedhofsträger auch bezüglich einschränkender besonderer zusätzlicher Gestaltungsvorschriften rechtfertigte In der Diskussion um den Benutzungszwang für von Friedhofsträgern vorbehaltene Leichenhallen und Friedhofskapellen ist diese Problematik bereits deutlich geworden, nachdem immer mehr Bestatter eigene
Leichenkammern und Trauerräume vorhalten und sich unter Hinweis auf Art. 12. Abs. 1 GG gegen Anordnungen der Friedhofsträger wehren. die Benutzung der eigenen Leichenkammern und Trauerräume zwingend vorzuschreiben. Meßlatte für die Zulässigkeit einschränkender Bestimmungen in den besonderen zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen ist allein die Gefährdung des Friedhofszweckes. Hinsichtlich der Definition des Friedhofszweckes greift Spranger auf die noch heute in
der Rechtsprechung verwendete Definition des Reichsgerichtes in der Entscheidung vom 25.4.1938 (RGZ 157, 246 ff) zurück. wonach dieser ,,in der Ermöglichung einer angemessenen und geordneten Leichenbestattung und in dem pietätvollen Gedenken der Verstorbenen entsprechenden würdigen Ausgestaltung und Ausstattung des der Totenbestattung gewidmeten Grundstücks besteht. Spranger weist wohl zu Recht darauf hin, daß die Mehrzahl der besonderen zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften ihre Grundlage in ästhetischen Vorstellungen hat. an deren Durchsetzung den Friedhofsträgern — gestützt auf Stellungnahmen der einschlägigen Fachverbände — im Interesse der Friedhofskultur gelegen ist. Die Durchsetzung ästhetischer Vorstellungen kann jedoch — und darauf stellt auch die Rechtsprechung ab — nicht Gegenstand der zusätzlichen besonderen Gestaltungsbestimmungen sein. Das
Dilemma. wer kompetent und berufen ist, die Maßstäbe dafür zu setzen. welche ästhetischen Vorstellungen hier zur Anwendung kommen sollen, versuchte man dadurch zu lösen. daß man auf die Empfindungen des ,.gebildeten Durchschnittsbürgers‘ abstellte. Bei kritischer Reflektion dieses Begriffes wird man jedoch einsehen müssen, daß er letztlich bei dem heute üblichen Verzicht darauf vorzuschreiben, was Kunst ist. nicht weiterhelfen kann; denn ein Verbot entarteter Kunst - wie es im 3. Reich galt
und praktiziert wurde — widerspricht der heute in Art. 5. Abs. 3 GG garantierten Freiheit der Kunst. Bisher sah man einen pragmatischen Ausweg in der Zwei-Felder- Wirtschaft. die sich allgemein angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2. Abs. 1. Zusatz 1 GG durchgesetzt hat. Mit Einführung der Zwei-Felder-Wirtschaft wurde ermöglicht, einerseits besonderer Vorstellungen der Nutzungsberechtigten wie auch den Wünschen des
Friedhofsträgers nach einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofs Rechnung zu tragen. Spranger weist nach. daß auch diese pragmatische. durchaus in der Praxis bewährte Lösung verfassungsrechtlich bedenklich ist. Gerügt wird auch. daß die besonderen zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen weithin an dem Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Normen scheitern, da sie sich allgemein an sogenannten allgemeinen Rechtsbegriffen orientieren, die der Auslegung bedürfen. Nach
der streng an den Freiheitsrechten des Grundrechts orientierten Auffassung von Spranger sind einschränkende Gestaltungsbestimmungen nur zulässig. wenn sie sich durch den Friedhofszweck rechtfertigen lassen. Dies gilt dann. wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. zum Beispiel durch unsachgemäß befestigte Grabsteine oder beleidigende Grabinschriften. Problematisiert wird dagegen - zu Recht - der Ausschluß der Bestattung von Fehlgeburten. der die Würde des Ungeborenen verletzt
und — worüber man streiten kann — das Verbot der Verwendung von Kunststoff. das nicht dem Friedhofszweck dient. sondern im allgemeinen Umweltschutz seine Grundlage findet. Ideologisch gründet sich die Arbeit von Spranger in einer überaus liberalen Auslegung des persönlichen Freiheitsbegriffes und einer deutlichen Abkehr von dem das Friedhofsrecht bisher beherrschenden hoheitlich geprägten Anstaltsdenken. Ob die Ausführungen von
Spranger zu einer Neuorientierung im Friedhofsrecht und zur Abkehr von der Zwei-Felder-Wirtschaft führen werden. wird davon abhängen. ob die Rechtsprechung die verfassungsrechtlichen Ansätze von Spranger aufgreift und dadurch von der derzeit gefestigten Rechtsprechung abweicht. Ob mit dem Wegfall der Zwei-Felder-Wirtschaft und Liberalisierung des Gestaltungsrechts auf den Friedhöfen das Ende der Friedhofskultur eingeläutet wird, wird die Zukunft erweisen.
Wenn man moderne Friedhöfe und zwar auch solche mit besonderen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften besichtigt. wird man feststellen. daß dort eine Nivellierung Einzug gehalten hat, die sich vom Bild historischer Friedhöfe mit ihrer Vielfalt individuell gestalteter Grabmale bis hin zu Mausoleen deutlich unterscheidet. Die Vielfalt historischer Grabmale. die heute unter Denkmalschutz gestellt sind, ist ohne besondere zusätzliche Gestaltungsvorschriften entstanden. allein gegründet auf dem
Wunsch. den Verstorbenen ein ihrer Würde und ihrem Ansehen entsprechend würdiges Grabmal als Zeichen ehrenden Gedenkens zu setzen. ,,Die Beschränkungen des kommunalen Satzunggebers beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung” von Tade Matthias Spranger. Schriften zum Öffentlichen Recht. Band 782. 378 S.. 1999. Duncker & Humblot. Berlin, 118.00 DM. |
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 | | |  | | |  |  | | Chance für kirchliche Friedhöfe? Die Abhandlung über die Beschränkungen
der Satzungsbestimmungen für die Grabgestaltung betrifft nur kommunale Friedhöfe und sogenannte kirchliche Monopolfriedhöfe. Auf kirchlichen Friedhöfen. die neben kommunalen Friedhöfen bestehen. können nach wie vor besondere zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen werden. die sich besonders daran ausrichten sollten. daß kirchliche Friedhöfe Stätten der Verkündigung sind. Hierdurch könnte die Attraktivität der kirchlichen Friedhöfe gewinnen. wenn es dort gelänge. eine ans ansprechende
individuelle Gestaltung der Grabanlagen unter zu Zuhilfenahme christlicher Symbolik auf indviduell personenbezogen gestalteten Grabmalen durchzusetzen. die dort anstelle der industriell vorgefertigten Grabsteine in erster Linie Aufstellung finden sollen. Die Durchsetzung dieser Vorstellung wird freilich daran scheitern. daß die Hinterbliebenen nicht gewillt sein werden. hierfür höhere Aufwendungen zu machen. die mit dem individuell gestalteten Grabmal unweigerlich verbunden sind. - sp - |
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 |  | “Friedhof und Denkmal” - 1999 - S. 104 f Tade Matthias Spranger, DIE BESCHRÄNKUNGEN DES KOMMUNALEN
SATZUNGSGEBERS BEIM ERLASS VON VORSCHRIFTEN ZUR GRABGESTALTUNG, (= Schriften zum Öffentlichen Recht 782), Verlag Duncker & Humblot, Berlin 1999, 378 S., 118,- DM, ISBN 3-428-09397-6.Ist das System der ,,Zwei-Felder-Wirtschaft” rechtswidrig? Ja. so lautet das Ergebnis der juristischen Dissertation von Tade Matthias Spranger. Hinter dem etwas spröde klingenden Titel verbirgt sich reichlich Zündstoff. Die Dissertation wurde 1997 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn angenommen und liegt nun in Buchform vor. Die als ,.Zwei-Felder-Wirtschal in Fachkreisen bekannte Handlungsgrundlage für Friedhofsverwaltungen und Grabmalschaffende wird hier hinterfragt und nahezu in all ihren Vorschriften und Bestimmungen als rechtswidrig charakterisiert Der ,,Zwei-Felder-Wirtschaft” scheint damit die rechtliche Grundlage entzogen. Ohne einer gründlichen Rezension oder künftigen Gerichtsentscheidungen vorgreifen zu wollen.
stände hiernach fest. daß sowohl die allgemeinen wie die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in der gelten den Form nicht haltbar sein werden, und zwar aus juristischen Gründen. Wenn die von Spranger aufgestellten Thesen stimmten, wäre seit Jahrzehnten juristisch fragwürdig entschieden worden, hätten sich auch nahezu alle verantwortlichen Friedhofsexperten an dieser Fehlentwicklung beteiligt. Das seit einiger Zeit wachsende Unbehagen an den Inhalten der Gestaltungsvorschriften hat ja
bislang kaum jemanden dazu gebracht, sie grundsätzlich abzulehnen. Ideologische und wirtschaftliche Zwänge haben das System zu sehr gestützt. Erst die Dissertation von Spranger spricht aus, was viele vielleicht längst vermuteten, aber nicht zu sagen wagten. Das Gebot zur Verwendung heimischer Natursteine (Seite 164ff.), Politurverbot und Ausschluß von schwarzen oder weißen Steinen (Seite 168ff.), das Verbot von Lichtbildern (Seite 174ff.), das Verbot von Grababdeckplatten (Seite 175ff.),
das Verbot der Kombination verschiedener Materialien (Seite 178ff.), das Verbot serieller Produkte (Seite 179ff.) sowie die Größenbeschränkung (Seite 182ff.) bezeichnet Spranger als willkürlich und nicht gedeckt durch Einschränkungen, die sich aus dem Friedhofszweck ergäben, der alleiniger Maßstab von Gestaltungsvorschriften sein könne. Sprangers Buch ist zweifellos eines der wichtigsten, die in den letzten Jahren erschienen sind. Jeder, der mit Friedhof zu tun hat, wird um eine gründliche
Lektüre nicht herumkommen. Dabei gilt es, die in dieser Arbeit liegenden, befreienden Chancen zu sehen, wie Gestaltungsrichtlinien künftig auf dem Friedhof genutzt und angewendet werden können. Eine ausführliche Rezension wird in einem der nächsten ,,Friedhof und Denkmal”-Hefte folgen. Thesen von Tade Spranger zum Ende der Zwei-Felder-Wirtschaft, im Wortlaut zitiert: These 15 Auch zusätzliche Gestaltungsvorschriften müssen sich am Anstaltszweck
orientieren und bestehen nicht um ihrer selbst willen. Der Großteil der gängigen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften genügt diesem Kriterium nicht. These 16 Das Verbot ausländischer bzw. Gebot der Verwendung heimischer Gesteine verstößt gegen das aus Art. 3 1 GG resultierende verfassungsrechtliche Willkürverbot. Die Satzungsklausel stellt darüber hinaus eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar und ist folglich unvereinbar mit Art. 30 EGV. These 17 Das
Politurverbot und das Verbot schwarzer und weißer Seine läßt sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen und ist damit willkürlich. Ebensowenig am Friedhofszweck orientiert ist das in nahezu allen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgesprochene Verbot der Verwendung von Lichtbildern als Element der Grabgestaltung. Gleiches gilt für das Verbot serienmäßiger Ware sowie das Verbot der Kombination verschiedener Materialien bei der Gestaltung eines Grabdenkmals. These 19
Kommunale Größenbeschränkungen der Grabdenkmäler sind nur aus Gründen der Standsicherheit, also zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, zulässig. Ästhetische Erwägungen oder der Versuch einer posthumen Nivellierung sozialer Unterschiede sind keine legitimen Zwecke, welche mit derartigen Beschränkungen verfolgt werden dürfen. These 20 Der Großteil zusätzlicher Gestaltungsvorschriften kann einer Überprüfung anhand des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht standhalten.
Dieser Befund beruht auf der Überlegung, daß weder ein bestimmtes Material, noch eine bestimmte Bearbeitung per se würdig oder unwürdig ist, ein allgemeines Verbot also nicht ergehen darf. These 22 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften greifen in Gestalt mittelbarer Beeinträchtigungen in die Berufsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden ein. These 23 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften können — entscheidend ist insoweit der jeweilige Einzelfall — einen
Eingriff in die Eigentumsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden darstellen. These 34 Da die Schaffung eines Drei-Felder-Systems die geäußerten Bedenken nicht im wesentlichen zu erschüttern vermag, muß die vollständige Abschaffung des bisherigen Zwei-Felder-Systems unter gleichzeitiger Bindung an den Grundsatz der öffentlichen Sicherheit als Regulativ gefördert werden. |
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 |  | Friedhof und Denkmal - 1999 - S. 143 ff Tade Matthias Spranger. DIE BESCHRÄNKUNGEN DES KOMMUNALEN SATZUNGSGEBERS BEIM ERLASS VON VORSCHRIFTEN ZUR GRABGESTALTUNG. (= Schriften zum Öffentlichen Recht 782), Verlag Duncker & Humblot Berlin 1999, 378 S, 118 DM, ISBN 3-428-09397-6.Die sehr sorgfältige, 1997 der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn vorgelegte Dissertation gibt einen guten Überblick über die Grundlagen des Fried- hofsrechtes und setzt sich in kritischer Abwägung der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung vor allem mit den besonderen zusätzlichen Grabgestaltungsvor- schriften auseinander. Sie bewertet die besonderen zusätzlichen Gestaltungsvor- schriften kritisch und stellt die Zwei-Felder-Wirtschaft, mit der man bisher meinte, den Konflikt zwischen der freien, über
den Tod hinauswirkenden Entfaltung der Persön- lichkeit und dem Wunsch nach einem einheitlich gestalteten Erscheinungsbild des Friedhofes praktisch lösen zu können glaubte, in Frage. Die Arbeit behandelt sodann Randprobleme, wie den Ausschluß der Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten, das allgemeine Kunststoffverbot sowie satzungsrechtliche Vorgaben hinsichtlich provi- sorischer Grabmale. Bemerkenswert sind eigene Lösungsvorschläge. die in der Abschaffung des Zwei-Felder-Systems gipfeln und
schließlich in 34 Thesen einmünden, in denen die Ergebnisse der Dissertation übersichtlich zusammengefaßt werden. In einem Anhang sind Mustersatzungen, Richtlinien und Beispiele für Gestaltungs- vorschriften aus Friedhofssatzungen städtischer Friedhöfe auszugsweise abgedruckt. Das umfangreiche Literaturverzeichnis zeugt von der Gründlichkeit, mit der sich der Verfasser mit der Thematik auseinandergesetzt hat. Die Arbeit bezieht in die Abklärung der Vereinbarkeit der zusätzlichen
besonderen Gestaltungsbestimmungen neben Artikel 1, Abs. 2, Satz 1 und Art. 2, Abs. 1, Satz 1 GG, die bisher in diesem Zusammenhang von Rechtsprechung und Lehre als Maßstab herangezogen wurde, auch Art. 5, Absatz 1, Satz 1 (Meinungsfreiheit), und Art. 5, Abs. III GG (Freiheit der Kunst), sowie die Artikel 12, Abs. 1 (Berufsfreiheit), und Art. 14 (Eigentumsschutz) GG mit in die rechtliche Prüfung ein. Er kommt dabei mit durchaus einleuchtenden Begründungen zu dem Ergebnis. daß die derzeit
üblichen besonderen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften überwiegend nicht grundrechtskonform sind. Dabei fehlt es mit Ausnahme im sächsischen Bestattungsgesetz bereits an der Ermächtigungsgrundlage für die politischen Gemeinden, die verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechte durch Satzungsrecht einzuschränken. Bisher umschiffte man dieses Problem unter Hinweis auf Gewohnheitsrecht und Observanz, das die Satzungsautonomie der Friedhofsträger auch bezüglich einschränkender besonderer
zusätzlicher Gestaltungsvorschriften rechtfertigte. In der Diskussion um den Benutzungszwang für von Friedhofsträgern vorgehaltene Leichenhallen und Friedhofskapellen ist diese Problematik bereits deutlich geworden, nachdem immer mehr Bestatter eigene Leichenkammern und Trauerräume vorhalten und sich unter Hinweis auf Art. 12, Abs. 1 GG, gegen Anordnungen der Friedhofsträger wehren, die Benutzung der eigenen Leichenkammern und Trauerräume zwingend vorzuschreiben. Meßlatte für die
Zulässigkeit einschränkender Bestimmungen in den besonderen zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen ist allein die Gefährdung des Friedhofs- zweckes. Hinsichtlich der Definition des Friedhofszweckes greift Spranger auf die noch heute in der Rechtsprechung verwendete Definition des Reichsgerichtes in der Entscheidung vom 25.04.1938 (RGZ 157, 246 ff.) zurück, wonach dieser ,,in der Ermöglichung einer angemessenen und geordneten Leichenbestattung und in dem pietätvollen Gedenken der Verstorbenen
entsprechenden würdigen Ausgestaltung und Ausstattung des der Totenbestattung gewidmeten Grundstücks” besteht. Spranger weist wohl zu Recht darauf hin, daß die Mehrzahl der besonderen zusätz- lichen Gestaltungsvorschriften ihre Grundlage in ästhetischen Vorstellungen hat, an deren Durchsetzung den Friedhofsträgern, gestützt auf Stellungnahmen der einschlägigen Fachverbände, im Interesse der Friedhofskultur gelegen ist. Die Durchsetzung ästhetischer Vorstellungen kann jedoch — und
darauf stellt auch die Rechtsprechung ab — nicht Gegenstand der zusätzlichen besonderen Gestaltungs- bestimmungen sein. Das Dilemma, wer kompetent berufen ist, die Maßstäbe dafür zu setzen, welche ästhetischen Vorstellungen hier zur Anwendung kommen sollen, versuchte man dadurch zu lösen, daß man auf die Empfindungen des ,,gebildeten Durchschnittsbürgers” abstellte. Bei kritischer Reflexion dieses Begriffes wird man jedoch einsehen müssen, daß er letztlich bei dem heute üblichen
Verzicht darauf vorzuschreiben, was Kunst ist, nicht weiterhelfen kann; denn ein Verbot entarteter Kunst — wie es im Dritten Reich galt und praktiziert wurde — widerspricht der heute in Art. 5, Abs. 3 GG, garantierten Freiheit der Kunst. Bisher sah man einen pragmatischen Ausweg in der Zwei-Felder-Wirtschaft, die sich allgemein angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2, Abs. 1, Zusatz 1 GG, durchgesetzt hat. Mit Einführung der
Zwei-Felder-Wirtschaft wurde ermöglicht, einerseits besonderer Vorstellungen der Nutzungsberechtigten, wie auch den Wünschen des Friedhofsträgers nach einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofs Rechnung zu tragen. Spranger weist nach, daß auch diese pragmatische, durchaus in der Praxis bewährte Lösung verfassungsrechtlich bedenklich ist. Gerügt wird auch, daß die besonderen zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen weithin an dem Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Normen scheitern, da sie sich
allgemein an sogenannten allgemeinen Rechtsbegriffen orientieren, die der Auslegung bedürfen. Nach der streng an den Freiheitsrechten des Grundrechts orientierten Auffassung von Spranger sind einschränkende Gestaltungsbestimmungen nur zulässig, wenn sie sich durch den Friedhofszweck rechtfertigen lassen. Dies gilt dann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, z. B. durch unsachgemäß befestigte Grabsteine oder beleidigende Grabinschriften. Problematisiert wird
dagegen — zu Recht — der Ausschluß der Bestattung von Fehlgeburten, der die Würde des Ungeborenen verletzt und — worüber man streiten kann — das Verbot der Verwendung von Kunststoff, das nicht dem Friedhofszweck, sondern im allgemeinen Umweltschutz seine Grundlage findet. Ideologisch gründet sich die Arbeit von Spranger in einer überaus liberalen Auslegung des persönlichen Freiheitsbegriffes und einer deutlichen Abkehr von dem das
Friedhofsrecht bisher beherrschenden hoheitlich geprägten Anstaltsdenken. Ob die Ausführungen von Spranger zu einer Neuorientierung im Friedhofsrecht und zur Abkehr von der Zwei-Felder-Wirtschaft führen werden, wird davon abhängen, ob die Rechtsprechung die verfassungsrechtlichen Ansätze von Spranger aufgreift und dadurch von der derzeit gefestigten Rechtsprechung abweicht. Ob mit dem Wegfall der Zwei-Felder-Wirtschaft und Liberalisierung des Gestaltungsrechtes auf den Friedhöfen
das Ende der Friedhofskultur eingeläutet wird, wird die Zukunft erweisen. Wenn man moderne Friedhöfe, und zwar auch solche mit besonderen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, besichtigt, wird man feststellen, daß dort eine Nivellierung Einzug gehalten hat, die sich vom Bild historischer Friedhöfe mit ihrer Vielfalt individuell gestalteter Grabmale bis hin zu Mausoleen deutlich unterscheidet. Die Vielfalt historischer Grabmale, die heute unter Denkmalschutz gestellt sind, ist ohne besondere
zusätzliche Gestaltungsvorschriften entstanden, allein gegründet auf dem Wunsche, den Verstorbenen ein seiner Würde und seinem Ansehen entsprechend würdiges Grabmal als Zeichen ehrenden Gedenkens zu setzen. Abschließend noch ein Hinweis: Die Abhandlung über die Beschränkungen der Satzungsbestimmungen für die Grabgestaltung betrifft nur kommunale Friedhöfe und sogenannte kirchliche Monopol- friedhöfe. Auf kirchlichen Friedhöfen, die neben kommunalen Friedhöfen bestehen, können nach wie
vor besondere zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen werden, die sich besonders daran ausrichten sollten, daß kirchliche Friedhöfe Stätten der Verkündigung sind. Hierdurch könnte die Attraktivität der kirchlichen Friedhöfe gewinnen, wenn es dort gelänge, eine ansprechende individuelle Gestaltung der Grabanlagen unter Zuhilfenahme christlicher Symbolik auf individuell personenbezogen gestalteten Grabmalen durchzusetzen, die dort anstelle der industriell vorgefertigten Grabsteine in
erster Linie Aufstellung finden sollten. Die Durchsetzung dieser Vorstellung wird freilich daran scheitern, daß die Hinterbliebenen nicht gewillt sein werden, hierfür höhere Aufwendungen zu machen, die mit dem individuell gestalteten Grabmal unweigerlich verbunden sind. Eberhard Sperling |
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 |  |  | | “Stein” 2000, S. 24 f Fällt die Zweifelderwirtschaft? Eine vor kurzem erschienene Doktorarbeit stellt manches in Frage, was - auch zum Nutzen des
Steinmetzhandwerks - bislang als rechtens gilt. von Prof. Dr. Gerd MerkeFallen alle Gestaltungsvorschriften? Wird auf dem Friedhof alles möglich? Das Buch von Tade Matthias Spranger mit dem Titel »Die Beschränkungen des kommunalen Satzungsgebers beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung« wurde als Doktorarbeit der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn angenommen. Dabei muss man wissen, dass eine Doktorarbeit nicht unbedingt die aktuelle Rechtsprechung widerspiegelt, also was für alle verbindlich ist oder werden soll, sondern dass mit ihr durch eigene Gedanken und Forschungen des Autors die Wissenschaft weiterentwickelt wird. Freie Entfaltung der Person Einleitend kommt Spranger nachvollziehbar zu dem Ergebnis. dass die kommunalen Friedhofssatzungen allein wenig Anhaltspunkte dafür geben, ob
gestaIterische Vorgaben gerechtfertigt sind oder nicht, zumal es auch nur sehr wenige gesetzliche Vorgaben im Friedhofsrecht gibt. Folgerichtig entscheidet sich der Autor, trotz erheblicher Zweifel, Für Artikel 2 I Grundgesetz (»Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit . .«) als Grundlage für den Freiraum des Nutzungs- berechtigten, sein Grab nach seinem persönlichem Geschmack zu gestalten (was auch der herrschenden Meinung entspricht).
Letztlich ist Spranger der Auffassung, dass gestalterische Regelungen in der Friedhofssatzung nur dann verfassungsmäßig sind, wenn sie sich im Rahmen des Anstaltszwecks bewegen. also dem Sinn und der Aufgabe des Friedhofs entsprechen. Diese Aussage ist der Kernpunkt seines ganzen Buches. Wohlgemerkt aber: Die geltende Rechtsprechung folgt dieser Auffassung nicht. Damit stellt Spranger das gesamte bisherige Gestaltungsrecht des Friedhofsträgers infrage. Alle
weiteren Folgerungen des Verfassers entspringen dieser Ansicht. Nach Wunsch des Verstorbenen So stellt er fest, dass der Hinweis auf die Würde des Friedhofs keine Beschränkung der Gestaltungsfreiheit rechtfertige. Die Grabgestaltung ist für den Verfasser würdevoll und steht mit dem Friedhofszweck in Einklang, wenn und soweit sie den Wünschen des Verstorbenen bzw. der Hinterbliebenen entspricht. Ob diese Sichtweise von der Rechtsprechung übernommen werden kann. ist sehr zweifelhaft.
Erlaubt wäre dann, was dem Einzelnen gefällt. Der Verfasser übersieht dabei jedoch. dass die Grabgestaltung des Einzelnen nicht identisch ist mit der Gestaltung seiner Wohnzimmereinrichtung. Das Einzelgrab hat immer auch eine Gesamtwirkung. Das Grabmal ist nicht nur der Privatsphäre des Nutzungsberechtigten zugeordnet, sondern steht in einem öffentlichen Raum. Durch die einzelnen Grabmale wird die Würde des Friedhofs in seinem Gesamtbild geprägt. Übertrüge
man die Grundsätze von Spranger auf das Bauplanungsrecht, hieße dies, dass jeder Bauherr im Rahmen der Verwirklichung seiner individuellen Freiheit auch extreme Bauformen durchsetzen könnte. Die Würde des Friedhofs bestimmt sich also nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch aus der Sicht der Allgemeinheit. Nur wenn man ausweichen kann So verwundert es schließlich aber auch nicht, wenn Spranger die bisher praktizierte Zweifelderwirtschaft für verfassungswidrig hält. Die
Existenz zusätzlicher Gestaltungsvorschriften rechtfertige sich einzig aus der Überlegung heraus, dass der Nutzungsberechtigte ggf. auf Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ausweichen könne. In der Praxis sieht es jedoch anders aus: Viele Kommunen zwingen ihre Bürger, sich zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu unterwerfen, weil nicht genügend Platz für freie Gestaltungsbereiche eingeräumt wird. Unerträglich wird es dabei
besonders dann, wenn man auf andere Ortsteile einer Kommune verwiesen wird und somit Anfahrtswege zur Grabstätte in Kauf nehmen muss. Unzumutbare Entfernung Richtigerweise kritisiert hier der Verfassen auch die geringe Anzahl von Friedhofs- abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Es kann nicht sein, dass 75 Prozent eines Friedhofs oder der gesamten Friedhofsfläche von mehreren Friedhöfen einer Gemeinde mit Gestaltungsvorschriften belegt sind. Führt die
Zweifelderwirtschaft dazu, dass die Entfernung der Friedhöfe für den Bürger unzumutbar wird und ein faktischer Zwang entsteht, einen Friedhof mit Gestaltungsvorschriften zu wählen, so muss man mit Spranger von einer Rechtswidrigkeit dieser Regelungen ausgehen. Eine wertvolle Arbeit, aber... Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Sprangers Arbeit eine wertvoIle Ergänzung der bisherigen Veröffentlichungen zum Friedhofsrecht ist. Sein Ansatz aber, dass sämtliche Regelungen am
Friedhof individuellen Maßstäben geöffnet werden müssen, kann nicht befriedigen. Der Geschmack des Einzelnen als Wertmaßstab für die Würde des Friedhofs entspricht nicht der bestehenden Wertung der Rechtsprechung und wird in dieser Form auch nicht übernommen werden Unabhängig davon listet Sprangen in vorbildlicher Weise die Fehlentwicklungen auf unseren Friedhöfen auf, so dass das Buch interessierten Lesern mit einer Neigung zum Verwaltungsrecht durchaus
empfohlen werden kann. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 1999 - 378 Seiten, 118 DM - ISBN 3-428-09397-6 Prof. Dr. Gerd Merke lehrt an der FH in Wiesbaden Rechtswissenschaften und ist für das Steinmetzhandwerk und die Naturstein-Industrie beauftragter Berater in Fragen des Friedhofsrechts. |
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| Zeitschrift für Trauerkultur |
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 | Hamburg - Januar 2000
In den letzten Monaten
verschärfte sich die öffentliche Kritik an jenen strengen Vorschriften zur Grabmalgestaltung, die aus der Zeit der Friedhofs- und Grabmalreform der 20er Jahre herrühren. Der Jurist Tade M. Spranger widmet sich in der vorliegenden Dissertation dem Thema „Grabmalvorschriften“ aus rechtlicher Sicht. Nach einer kurzen Darstellung der Grundlagen des Friedhofs- rechtes und der allgemeinen Grenzen kommunaler Satzungsgebung geht er in Teil 2 detailliert auf die rechtliche Bewertung der geltenden
Grabgestaltungsvorschriften ein. Dabei problematisiert er auch die Frage, inwieweit die so genannten besonderen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in Menschen- würde und Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen eingreifen. Spranger kommt in seiner grundlegenden Studie zu dem Ergebnis, daß die derzeit herrschenden Grabgestaltungsvorschriften in wesentlichen Teilen unter anderem gegen die menschlichen Grundrechte auf freie Entfaltung der Per- sönlichkeit verstoßen. In der abschließenden
Zusammenfassung seiner Ergebnisse in 34 Punkten fordert Spranger als Konsequenz nicht nur die Aufhebung zahlreicher Detailvorschriften, sondern auch des derzeit praktizierten „Zwei-Felder-Systems“ insgesamt.
Dr. Norbert Fischer |
|  | Beteiligen Sie sich bitte auch an der postmortal Umfrage zum Friedhofszwang für Totenaschen in Deutschland Die bisherigen Ergebnisse werden Sie überraschen. |
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