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Quelle: Katalog zur Ausstellung “Körperwelten”, 9. Auflage 2000, Seiten 259-286

Privatdozentin Dr. jur. utr. Brigitte Tag,
Humboldt-Universität, Berlin

Rechtliche Erwägungen zu Körperspende, Plastination und Menschenwürde

Dieser Beitrag beruht u.a. auf meiner Veröffentlichung mit dem Titel: Zum Umgang mit der Leiche. Rechtliche Aspekte der dauernden Konservierung menschlicher Körper und Körperteile durch die Plastination. In: Medizinrecht 1998, Seiten 387 folgende.

Die Möglichkeit, Plastinate des menschlichen Körpers zu betrachten, führte 1997/98 zu spektakulären Besucherrekorden bei der Ausstellung “Körperwelten” im Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim. Bereits vor der Eröffnung, mehr noch aber während des anschwellenden Besucherstroms fand diese Ausstellung außergewöhnliche Aufmerksamkeit in den Medien, der Politik und den Konfessionsgemeinschaften wie auch in der Bevölkerung generell. Gegenwärtig werden in Deutschland etliche Ganzkörper-Plastinate präsentiert, nun im Rahmen der unter der Schirmherrschaft von Bundespräsident Roman Herzog stehenden Ausstellung “Die Macht des Alters - Strategien der Meisterschaft”. Dies erweckt wiederum reges Interesse und konstruktive Diskussionen in der Öffentlichkeit1.

Je ausführlicher anläßlich beider Ereignisse bioethische, moraltheologische und gesellschaftliche Fragen erörtert werden, desto deutlicher zeigt sich das Bedürfnis nach rechtlicher Würdigung dieses aufsehenerregenden Geschehens. Denn noch nie zuvor war es gelungen, die Anatomie des Menschen sowie ihrer Funktionslogik dermaßen naturgetreu zutage treten und verständlich werden zu lassen, und noch nie zuvor stellte sich die Frage nach den rechtlichen Grenzen im Umgang mit der menschlichen Leiche dringlicher als beim Anblick von Plastinaten2.

Die rechtliche Lage

Ausgestellt als Plastinat: Bei den einen erweckt diese Vorstellung Ablehnung und Abscheu. Zum Teil emotional erregt, mitunter um sachliche Ruhe bemüht, lehnen Kritiker die Plastination als “Verdinglichung des Menschen”3, als Verstoß gegen die “Würde und Unantastbarkeit des Menschen”4 ab. Für andere ist die Verwendung von Leichen im Rahmen der Anatomie zu enttabuisieren. Das innere Gesicht des Menschen soll sichtbar gemacht 5, der Tote für Lebende in Anspruch genommen werden.

Damit sind vielfältige Fragen angesprochen. Die Diskussion über den Umgang mit der Leiche beschränkte sich bisher allerdings weitgehend auf die Transplantationsmedizin. Hauptsächlich ging es dabei um die Hirntoddebatte sowie um Einwilligungs- beziehungsweise Widerspruchslösungen. Diese Kontroverse wurde selbst durch das Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes nicht beendet. Über anderweitige Verwendung menschlicher Leichen besteht gegenwärtig noch viel weniger ein gesellschaftlicher oder rechtlicher Konsens.

Sucht man nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Umgang mit der Leiche, also nach eindeutigen gesetzlichen Handlungsanweisungen sowie entsprechenden sanktionsbewehrten Ge- und Verboten, zeigt sich rasch das Bild vom grobmaschigen, keineswegs abschließenden Normen. Das muß nicht zwingend von Nachteil sein. Die sprungartige Entwicklung auf vielen Gebieten der Forschung und angewandten Wissenschaft wie auch der Wandel von Werten und Anschauungen zeigen, daß die Rechtsordnung eine gewisse Flexibilität benötigt, um auf solche Veränderungen reagieren zu können. So ist es durchaus als weise Zurückhaltung des Gesetzgebers zu werten, wenn er auch im Umgang mit der Leiche zunächst soziale, ethische und moraltheologische Diskussionen als Steuerungsfaktoren der Gesellschaft zuläßt. Offen ist einstweilen, ob es mit diesem Diskurs letztlich sein Bewenden haben kann oder sich daraus am Ende das Erfordernis gesetzlicher Regelungen ergibt. Vor diesem Hintergrund soll im folgenden auf einige zentrale Fragen der Körperspende, der Plastination und der Menschenwürde eingegangen werden.

Wem gehört die Leiche?

LINK ZUR REZENSION

 Die Autorin Brigitte Tag setzt sich mit der
 strittigen Materie auch in dem jüngst erschie-
 nenen
Buch auseinander.
 Das Lesen lohnt sich, meint  postmortal.de

Noch nie zuvor fand eine derart kontroverse und breite Debatte darüber statt, ob und inwieweit anatomische Präparate menschlichen Ursprungs nicht nur für angehende und ausgebildete Mediziner, sondern auch für medizinische Laien zu sehen sein sollen, wie anläßlich von “Körperwelten”. Die rechtliche Betrachtung dieser Thematik muß dabei ansetzen, die Rechtsstellung der menschlichen Leiche als Basis der Plastinate offenzulegen.

Verfügungs- und Besitzrechte setzen eine rechtliche Beziehung zu ihm voraus. Diese Aussage mag als schlicht und einleuchtend erscheinen; bei näherem Hinsehen erweist sie sich aber als überaus kompliziert. Denn das geschriebene Recht regelt den Rechtsstatus der Leiche nur ansatzweise. Darum stellen sich etliche Probleme von grundsätzlicher Bedeutung. Das beginnt bereits mit der Vorfrage, wie das Verhältnis des lebenden Menschen zu seinem Körper zu verstehen ist.

Der lebende Mensch als funktionierender Gesamtorganismus in seiner natürlichen Verbundenheit erhält einen besonderen  Schutz aufgrund der untrennbaren Einheit von Körper, Seele und Geist. Diese Besonderheit unterscheidet den Menschen nicht nur von Tieren und Pflanzen, sondern auch - was in vorliegendem Zusammenhang wichtig ist - von der Sache im eigentlichen Sinne6, und sie verleiht ihm Menschenwürde7 sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Mit der häufig anzutreffenden Aussage, “der Mensch gehört sich selber”, ist nicht gemeint, daß der Mensch über seinen Körper wie über eine Sache verfügen dürfe. Vielmehr ist das Verhältnis des lebenden Menschen zu seinem Körper rein personenrechtlich zu verstehen 8: Dem “Körper-Haben” wird das “Körper-Sein”9 zur Seite gestellt. Die Aussage, “der Mensch gehört sich selber”, spiegelt damit das Selbstverständnis des modernen Menschen wider, über sich selbst derart bestimmen zu können, daß er den Anforderungen des Lebens gerecht zu werden vermag.

Die Eindeutigkeit dieser rechtlichen Bewertung gerät mit dem Tode in Zweifel. Erlischt das Menschsein, bestimmt zunächst die verbleibende Substanz das Wesen des nun vorhandenen Rechtsobjekts. Die tatsächlichen Umstände sprechen dafür, daß die sterblichen Überreste  zur Sache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geworden sind.

Im Zusammenhang mit der Frage, wem die menschliche Leiche gehöre, ist ihre rein sachenrechtliche Qualifikation aber nicht überzeugend. Zum einen hätte dies eine unbeschränkte Eigentums- und Verkehrsfähigkeit der Leiche zur Folge; das kann jedoch unter dem Gesichtspunkt, daß die sterblichen Überreste einmal Mensch waren, nicht richtig sein. Zum anderen gilt für die Herrschaft über Sachen, daß der Eigentümer nach Belieben mit seiner Sache verfahren - sie zum Beispiel veräußern oder verarbeiten - und andere von jeder Einwirkung auf sie ausschließen darf, soweit dem nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Zudem ist der gutgläubige Erwerb von beweglichen, nicht abhanden gekommenen Sachen möglich. Würde man all diese rechtlichen Eigentümlichkeiten auf die menschliche Leiche übertragen, hätte das unhaltbare Konsequenzen.

Deshalb sprechen etliche Regelungen für eine Nachwirkung des Persönlichkeitsrechtes  und damit gegen eine uneingeschränkte Anwendung des Sachenrechts auf die Leiche. So sind Bestimmungen des Verstorbenen über die Art und den Ort seiner Bestattung zu beachten10, und das Transplantationsgesetz11 macht die Organentnahme primär von der Einwilligung des Verstorbenen abhängig. Liegt dazu keine Willenserklärung vor, ist die Einwilligung der Angehörigen oder sonstiger Personen, die der Verstorbene ermächtigt hatte, erforderlich. Bei der Entscheidung ist aber sein mutmaßlicher Wille - soweit bekannt - zu berücksichtigen. Auch das Erbrecht zeigt eindeutig, daß der Wille des Erblassers den Tod überdauert12. Des weiteren gewährt zum Beispiel Paragraph 22 des Kunsturhebergesetzes das Recht am eigenen Bild während einer Frist von 10 Jahren nach dem Tode. In dieser Zeit dürfen Photographien des Verstorbenen nur mit Einwilligung der Angehörigen verwendet werden, wobei wiederum dessen Wille - so er postmortal erkennbar ist - Vorrang hat.

Grundlage dieser Wertentscheidungen ist die Fortgeltung der durch Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierten Menschenwürde auch über den Tod hinaus. Diese bedingt, daß letztwillige Verfügungen des Verstorbenen weiterhin Gültigkeit haben 13. Aufgrund dieser Eigentümlichkeiten ist die Leiche zwar eine Sache, Anwendung finden auf sie aber primär persönlichkeitsrechtliche Regelungen.

Festzuhalten ist also: Die menschliche Herkunft der Leiche überdauert den Tod des ehemaligen Rechtsgutsträgers14. Die Kontinuität der Menschenwürde über den Tod hinaus bedingt, daß Leichen beziehungsweise deren Teile nach herrschender15, wenn auch umstrittener Ansicht zwar Sachen, aber im Regelfall nicht eigentumsfähig sind. Demgemäß erwerben die Erben mit dem Todesfall weder das Eigentum noch ein Aneignungsrecht an der Leiche. Sie ist  vielmehr im Regelfall herrenlos und fällt in das Obhutsrecht der totensorgeberechtigten Hinterbliebenen.

Zulässige Verfügungen über die Leiche

Die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit der Leiche beschränken sich auf einige punktuelle Aussagen. Die Regelungskompetenz  hinsichtlich der Sektion und der Körperspende zugunsten einer anatomischen Einrichtung wurde - anders als die hinsichtlich der Transplantationsmedizin - nicht dem Bundesgesetzgeber übertragen16. In den einzelnen Bundesländern gelten deshalb jeweils außer eigenen Bestattungsgesetzen eben auch - soweit vorhanden - eigene Sektionsgesetze. Für ganz Deutschland einheitliche abschließende Regelungen zum Umgang mit der Leiche gibt es nicht. Darum muß man ergänzend  auf allgemeine Regelungen und Grundsätze zurückgreifen.

Dennoch ist die Rechtslage im Grundsatz eindeutig: In den Grenzen des geltenden Rechts kommt zunächst  jedem einzelnen das Bestimmungsrecht darüber zu, wie mit seinen menschlichen Überresten zu verfahren ist. Hat der Verstorbene davon zu Lebzeiten keinen Gebrauch gemacht, obliegt es den nächsten Angehörigen, das Totensorgerecht auszuüben und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Dabei dürfen sie aber nicht nach Belieben verfahren, sondern haben auf Grund des nachwirkenden Persönlichkeitsrechtes den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen - soweit bekannt - zu beachten.

Das Bestimmungsrecht des Menschen über das Schicksal seines Leichnams beschränkt sich allerdings nicht allein auf die Wahl zwischen den üblichen Bestattungsarten. So ist die Anordnung, den Körper nach dem Tode einem anatomischen Institut zu übergeben, von jeher anerkannt. Diese Auffassung findet sich in einigen Bestattungsgesetzen der Länder17 sowie dem Sektionsgesetz des Landes Berlin18 wieder.

Eine wesentliche Aufgabe der Anatomie ist das Zergliedern des toten menschlichen Körpers sowie dessen Präparation19. Die Verwendung von Leichen beschränkt sich freilich nicht allein auf die Ausbildung des medizinischen Nachwuchses. Sie dienen des weiteren Versuchen in der Grundlagenforschung wie in der angewandten Forschung20; auch werden sie zu Präparaten - unter anderem für anatomische und sonstige naturkundliche Museen - verarbeitet.

In diesen Kontext gehört, daß menschliche Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte ebenfalls auf eine Weise genutzt werden, die dem Spender nicht unbedingt zugute kommen. So stellt man seit langem aus Blut, Blutserum und Blutplasma, aus Knochen, Haut und Drüsen Arzneimittel her21. Und neuerdings sind, wie bereits erwähnt, durch das Transplantationsgesetz22 die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen und Geweben zur Übertragung auf andere Menschen geregelt.

Als Ergebnis ist festzustellen, daß der herkömmliche Umgang mit Verstorbenen in der Regel darin besteht, den Leichnam zu bestatten. Dennoch kennt unsere Rechtsordnung auch anderweitige und durchaus übliche Verwendungsformen.. Sie teilt daher die auf ethischen sittlichen Erwägungen beruhenden Einwände gegen die Plastination nicht derart, daß die Verfügung, den Körper für diese Zwecke zu spenden, von vornherein als Verstoß gegen die guten Sitten und damit als unwirksam anzusehen wäre.

Anforderung an die Körperspende zur Plastination

Die Verfügung, den Körper zur Plastination zu spenden, setzt die Tradition der Körperspende zugunsten anatomischer Institute fort. Die Verwendung der Plastinate ist aber nicht auf die medizinische Aus- und Weiterbildung beschränkt. Zudem sind Präparate nicht mehr nur bedingt haltbar und haben kein für Laien wenig ästhetisches Aussehen. Das neue Verfahren hat des weiteren zum Ziel, den toten Körper zu einem dauerhaften dreidimensionalen Anschauungsobjekt zu transformieren. Es bietet bietet dafür weit größeren Handlungsspielraum als die herkömmlichen Konservierungsmethoden. Denn das Körpergewebe kann für einige Zeit gewissermaßen in einem Zustand der “Prä-Plastination” bleiben: Es ist dann schon mit Kunststoff bis in die Zellen durchtränkt, der es sowohl physikalisch wie chemisch denaturiert; aber solange dieser nicht polymerisiert und somit gehärtet ist, lassen sich die Präparate sowohl nach anatomischen wie nach ästhetischen Gesichtspunkten subtil gestalten. Dies bildet die Grundlage dafür, daß nicht nur dem Fachkundigen, sondern gerade auch dem interessierten medizinischen Laien die Möglichkeit zu Einblicken in den menschlichen Körper eröffnet wird, die mit den bisherigen Techniken nicht oder nur ansatzweise realisierbar waren.

Die letztwillige Körperspende-Verfügung

Nicht wenige Menschen stellen ihren Leichnam ausdrücklich zu diesen Zwecken zur Verfügung. Bis zum 28. Januar 1999 lagen dem Heidelberger Institut für Plastination 873 entsprechende Erklärungen vor. Anderen ist der Gedanke, der eigene Körper würde nach dem Tode plastiniert und den Blicken der Öffentlichkeit preisgegeben werden, schwer oder nicht erträglich.

Grundlage der Entscheidung - ob für oder gegen die Plastination - ist die verfassungsrechtlich geschützte körperbezogene Verfügungsfreiheit, die dem Menschen kraft seines Daseins und um des selbstbestimmten Lebens willen zukommt. Daher liegt die Letztentscheidungskompetenz darüber im Regelfall beim einzelnen selbst. Der Körperspender trägt - ebenso wie der Organspender - die Konsequenzen seiner Entscheidung, und nur er allein kennt seine persönlichen Prioritäten und Wertvorstellungen.

Diese Selbstbestimmung über den Tod hinaus konkretisiert einerseits das individuelle Werteverhältnis und somit gerade auch das Verfügungsinteresse am eigenen Körper. Sie ermächtigt andererseits den Anatomen, wie Juristen es benennen, durch Realakt in den postmortalen Rechtskreis des Körperspenders einzugreifen. Demgemäß handelt es sich bei der Spendeverfügung nicht um eine Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen Sinne, sondern um eine sonstige Rechtshandlung. Sie gibt im Unterschied zu rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen kund, ob und in welcher Weise der Körperspender gegenwärtig über das ihm zugeordnete rechtsgut - in diesem Falle über seinen Körper - verfügt. Eine in die Zukunft gerichtete Bindung an die Verfügung scheidet damit aus. Die Verfügung ist als tatsächliche Handlung ohne Bindung an bestimmte Gründe oder Fristen jederzeit frei widerruflich.

Rechtlich wirksam ist  eine Körperspenden-Verfügung allerdings nur, wenn sie nicht gegen zwingende Gesetze verstößt. Auch muß sie sich - und zwar bis zum Zeitpunkt des Todes - als Akt wirklicher Selbstbestimmung erweisen. Ihre Wirksamkeit setzt daher die Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Verfügenden voraus. Diese Fähigkeit ist weder von der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit noch von der strafrechtlichen Schuldfähigkeit und den damit verbundenen Altersgrenzen abhängig. Sie bestimmt sich vielmehr unter anderem danach, ob der Verfügende die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit hat, um die Bedeutung und Tragweite der Spende und der dauernden Konservierung seines Körpers mittels Plastination zu ermessen. Entscheidend für die Bewertung der Einsichts- und Willensfähigkeit ist die Sachlage im Einzelfall.

Nun weist die Plastination etliche Besonderheiten gegenüber herkömmlichen Verwendungen von Leichen auf: So ermöglicht das Verfahren, Ganzkörper- und Teilkörper-Plastinate in den unterschiedlichsten anatomischen Anordnungen herzustellen. Des weiteren sind die Präparate sehr lange haltbar. Und einige Plastinate werden - wenngleich unter strenger Wahrung der Anonymität - ausgestellt, also dem Anblick zahlreicher Interessierter preisgegeben. Diese Maßnahmen greifen stark in die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Verstorbenen ein.

Im Hinblick auf den würdigen Umgang mit der Leiche genügt es daher nicht, daß der Spender seinen Körper freiwillig zur Plastination zur Verfügung stellt.; er muß sich auch der damit verbundenen Konsequenzen bewußt sein. Eine wirksame Verfügung setzt darum im Regelfall eine vorherige und ausführliche Information über die Verwendungsmöglichkeiten des Leichnams voraus. Diese Grundaussage ist in ihren Einzelaspekten aber keineswegs abschließend geklärt. Dies betrifft etwa den Umfang der gebotenen Aufklärung. Sicher ist, daß dabei wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden müssen und auf Fragen konkret und zutreffend zu antworten ist. Ansonsten wird man differenzieren müssen. So richtet sich der Aufklärungsbedarf nach dem individuellen Kenntnisstand des Körperspenders, der zum Beispiel durch die  Medien oder aus der Fachpresse bereits über einige Punkte informiert sein kann.

Aus dem Selbstbestimmungsrecht folgt jedoch grundsätzlich keine Selbstbestimmungspflicht. Die Kehrseite des Rechtes auf Information ist daher das Recht des Körperspenders, darüber zu entscheiden, welche Kenntnisse über die Plastination und die damit verbundenen Möglichkeiten der Verwendung seines toten Körpers er für erforderlich erachtet, um sich dafür oder dagegen zu entscheiden.

Körperspende zur Plastination und die Menschenwürde

Außer daß eine wirksame Spendeverfügung vorliegen muß, setzt die Rechtsordnung auch der Plastination und der Ausstellung von Plastinaten weitere objektive Grenzen. Bezogen auf den Umgang mit der Leiche ist es vor allem das in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes niedergelegte Postulat, daß die Menschenwürde unantastbar und sie zu schützen aller staatlichen Gewalt aufgegeben ist23.

Darüber, was unter dem Begriff Würde zu verstehen sei, bestanden zwar seit je unterschiedliche Ansichten. Aber obgleich verschiedenste Auffassungen der geistesgeschichtlichen Tradition den verfassungsrechtlich verankerten Begriff beeinflußt haben, bestimmen sie nicht ausschließlich seine Auslegung. Im Sinne der Menschenwürde des Grundgesetzes ist damit der höchste Wert unserer freiheitlichen Demokratie gemeint; das erschließt sich insbesondere vor dem geschichtlichen Hintergrund krassester Verletzungen der Menschenwürde durch totalitäre Regime der Vergangenheit24.

Gleichwohl besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß es im konkreten Fall auf die zu beurteilende Situation ankommt. Ein und dasselbe Verfahren kann menschenunwürdig sein, wenn es staatlich angeordnet wird, und menschenwürdig, wenn man sich ihm freiwillig unterzieht. Denn in einem gewissen Rahmen gehört zur Würde im juristischen Verständnis auch nicht zur Würde gezwungen zu werden25. Eine Verletzung dieses höchsten Wertes sieht das Bundesverfassungsgericht darin, wenn der konkrete Mensch zum bloßen Objekt, zum alleinigen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird 26. Der einzelne muß sich jedoch in das System des Rechts einfügen und wird damit auch mit Rechten Dritter konfrontiert. Daher gilt diese Negativdefinition der Würdeverletzung nur unter der Einschränkung, daß die Subjektsqualität des Menschen prinzipiell in Frage gestellt oder im konkreten Einzelfall die Menschenwürde willkürlich mißachtet wird 27.

Überlegungen zur Vereinbarkeit von Plastination und Menschenwürde haben daran anzusetzen, daß die Objektsformel des Bundesverfassungsgerichts nur mit Bedacht und Zurückhaltung auf die postmortale Würde des Verstorbenen anzuwenden ist. Denn trotz der über den Tod hinaus wirkenden personenrechtlichen Bindungen ist die Leiche eine Sache: Sie wurde bereits aufgrund der Faktizität zum Objekt. Eine rein persönlichkeitsrechtliche Sicht des Toten würde diese Tatsache außer acht lassen und wäre mit dem Problem konfrontiert, daß mit dem Tode das Rechtssubjekt  Mensch sein Ende gefunden hat. Dies wiederum ließe sich (außer durch Rückgriff auf altgermanische mystizistische Auffassungen) nur lösen, indem man ein subjektloses Recht oder eine Teilrechtsfähigkeit des Toten anerkennen würde. Im Bereich der Persönlichkeitsrechte scheidet jedoch aufgrund der Verbindung von Person und Recht ein subjektloses Recht aus; und einer Teilrechtsfähigkeit steht die Vorschrift des Paragraphen 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entgegen, wonach mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Hieraus ist zu schließen, daß der Tod die Fähigkeit beendet Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Die Frage, ob die Plastination die postmortale Menschenwürde gefährdet, hat sich also darauf zu konzentrieren, ob die Leiche als bloßes Objekt behandelt wird. Für einen Eingriff in die nachwirkende Menschenwürde spräche es, wenn der konkrete Umgang mit der Leiche ihre über den Tod hinaus wirkende personenrechtliche  Bindung außer acht ließe und dazu Ausdruck der Verachtung des Wertes wäre, der dem ehemals Lebenden als Person zukam. Damit bestimmen sowohl objektive Faktoren wie die subjektive Zweckrichtung die Beurteilung.

Eine der zentralen personenrechtlichen Bindungen nach dem Tode ist, daß letztwillige Verfügungen des Verstorbenen Gültigkeit haben. Nun liegt es gerade im Kompetenzbereich des Individuums, darüber zu entscheiden, was mit seinem Körper nach dem Tode geschehen soll. Eine Verfügung, ihn für die Plastination zu spenden, unterstreicht aber gerade die Subjektsqualität der Person, statt sie in Frage zu stellen.

Auch der Versuch, der Körperspende-Verfügung die Wirksamkeit mit dem Argument abzusprechen, daß sie nicht auf eine der üblichen Bestattungsarten, sondern auf eine Konservierung für lange Zeit ausgerichtet ist, muß fehlschlagen. Denn es kann nicht angehen, die Menschenwürde als objektives Schutzgut zu verbürgen und damit über die individuelle Freiheit des Körperspenders zu stellen; damit würde dessen Wille ohne Rücksicht auf seine Motive durch abstrakte, von der sozialen Wirklichkeit abgehobene Ideale oder gar durch staatliche Machtansprüche verdrängt.

Außerdem ist das dauernde Konservieren von Leichen und Leichenteilen sowohl zum Zwecke der Anatomie wie für naturkundliche Museen nicht ungewöhnlich28. und wird nach herrschender Meinung als rechtmäßig erachtet. Die im juristischen Schrifttum überwiegend vertretene Ansicht geht überdies so weit, Anatomie- und Museumsleichen als verkehrsfähige Sachen zu betrachten29. Wenn aber die Spende des toten Körpers zugunsten der Anatomie und damit die völlige Zergliederung als auch die dauernde Konservierung mittels herkömmlicher Methoden von der Rechtsgemeinschaft nicht nur hingenommen, sondern als verdienstvoll begrüßt wird und damit als rechtmäßig gilt, kann für die Plastination zunächst nichts anderes gelten.

Anatomie und Ästhetik, Kunst und Können

Dennoch sehen manche Kritiker einen unwürdigen Umgang mit der Leiche speziell darin, daß sie durch die Plastination auf künstlerische Art fremdbestimmt gestaltet werde. Damit sind zwei Fragen aufgeworfen: Ist der Körper des Verstorbenen bei der Plastination Gegenstand künstlerischen Schaffens? Und wenn ja, ist dies zulässig?

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes garantierten Kunstfreiheit ist davon auszugehen, daß es dem heutigen Verständnis von Kunst geradezu widerspricht, diesen Begriff zu definieren. Da die Rechtsanwendung den Begriff der Kunst jedoch von anderen Handlungsformen abgrenzen muß, kann man insoweit als “freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden” umschreiben 30. Damit ist Kunst im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes als eine schöpferische, kreative Tätigkeit zu verstehen, die über erlern- und reproduzierbares Schaffen hinausragt.

In Abgrenzung dazu steht der im medizinischen Sprachgebrauch häufig, in der modernen Alltagssprache nur noch selten verwandte Begriff der Kunst im Sinne von Können. Diese Bedeutung findet sich im Begriffen wie ärztliche Kunst oder auch lege artis (nach den Regeln der ärztlichen Kunst, vorschriftsgemäß) als Synonym von Wissen, Fähigkeit, Fertigkeit und damit hochentwickelter handwerklicher wie manueller Geschicklichkeit

Zwar ist der Begriff der verfassungsrechtlich geschützten Kunst weit auszulegen und der Übergang von kreativer Kunst und Könnens-Kunst fließend. Gleichwohl gibt es Anhaltspunkte für die Abgrenzung beider Handlungsformen. So spricht für das Vorliegen von Kunst der Umstand, daß der Künstler sein Kunstwerk als Kunst betrachtet und in Kunstfragen kompetente Dritte es für vertretbar halten, das in Frage stehende Gebilde als Kunst zu bezeichnen.

Als weiteres Kriterium für ein Kunstwerk soll zudem gelten, daß es sich bei fortgesetzter Betrachtung immer neuen Deutungen erschließt31.  Dazu ist jedoch anzumerken, daß es kaum menschliche Tätigkeiten, Leistungen und Werke gibt, die nicht unterschiedlich gedeutet werden können. Ergänzendes Abgrenzungskriterium muß daher sein, daß die kreative Kunst im Unterschied zur Könnens-Kunst keinem Regelkodex unterliegt, an dem das Kunstwerk zu messen wäre - denn ein solcher würde der Kunst geradezu widersprechen. Im Unterschied zur Könnens-Kunst legitimiert sich die kreative Kunst gerade aus sich selbst heraus.

Wenngleich eine unterschiedliche Betrachtung jeweils nur im Einzelfall möglich ist, scheint die Qualifikation der Plastination als Kunst fraglich zu sein. Denn soweit dieses Art der Präparierung und Konservierung mit dem Ziel umgesetzt wird, die Anatomie des menschlichen Körpers naturgetreu hervortreten und verständlich werden zu lassen und den Betrachter dazu anzuleiten, sich selbst in seiner Körperlichkeit zu erkennen, rechtfertigt sich dieses Vorgehen aus der instruktiven anatomischen Zwecksetzung. Das gilt selbst dann, wenn der medizinisch nicht oder nur wenig geschulte Laie die anatomischen Zusammenhänge erst nach entsprechenden Hinweisen und Erklärungen zu erkennen vermag.

In der Plastination eine künstlerische Verfremdung des menschlichen Körpers zu sehen, die ihn möglicherweise zum bloßen Objekt degradiert, würde voraussetzen, daß das Plastinat nicht als anatomisches Aufklärungspräparat, sondern als ein sich aus sich selbst heraus legitimierender Gegenstand zu verstehen ist und als solcher verstanden werden sollte. Erschöpft sich aber Sinn und Zweck der jeweiligen Präparate darin, die Komplexität des menschlichen Körpers und das Zusammenwirken einzelner Körperpartien besser verstehen zu lassen, und dienen die hierzu eingesetzten ästhetisierenden Momente dazu, die Funktionslogik in sachlich angemessener Weise herauszuarbeiten, ist die Menschenwürde des Körperspenders hierdurch nicht angetastet. Überdies ist zu beachten, daß der Einsatz ästhetisierender Mittel bei der Plastination eine Voraussetzung dafür ist, die Würde des Spenders zu wahren. Denn erst eine formvollendete Präparation, Gestaltung und Konservierung ermöglichen es, den Körper und seine Bestandteile der Nachwelt so zu erhalten, daß sie auch für den Laien ohne Grauen anzuschauen und verständlich sind, und auf diese Weise über den Tod hinaus würdevoll der Nachwelt zu erhalten32.

Damit wird deutlich, daß die Kunst im Sinne von Können mit dem heutigen verfassungsrechtlich geschützten Kunstverständnis nicht identisch ist. Dies gilt selbst unter der Voraussetzung, daß die Gestaltung ästhetischer und anatomisch korrekter Plastinate Fähigkeiten voraussetzt, in denen sich perfektes Können mit Intuition vereinigt, und darum dem wertenden Vergleich mit dem Schaffen von Kunst im modernen Sinne durchaus standhält.

Trotz dieses Ergebnisses sollen aber die mahnenden Einwände gegen die zum Teil aufsehenerregende Darstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen nicht weggeschoben werden. Denn, wie gesagt, Kunst und Können liegen von jeher nahe beieinander. Würden Leichen aber zum Kunstobjekt gemacht und würden sie damit - zwar nicht zwangsläufig, aber doch möglicherweise - zu Zwecken verwendet, bei denen das Herausarbeiten der funktionalen inneren Strukturen und die Instruktion darüber nicht im Vordergrund stünden, wäre eine neue rechtliche Beurteilung erforderlich. Solange sich aber die Plastinate allein dadurch auszeichnen, daß Körper beziehungsweise Körperteile instruktiv, aber entsprechend der durch die Natur vorgegebenen Anatomie konserviert werden, liegt eine Verletzung der Menschenwürde nicht nahe. An diesen Vorgaben ist auch der Einsatz ästhetisierender Hilfsmittel zu messen.

Pietät und die Autonomie des Spenders

Kritiker, die - ungeachtet der Entscheidung des Körperspenders - die Herstellung und Ausstellung von Plastinaten als unzulässig rügen, beziehen sich in der Regel auch auf das Totensorgerecht sowie auf das Pietätsempfinden der Angehörigen oder der Allgemeinheit.

Das Totensorgerecht ist im Normalfall von den nächsten Angehörigen treuhänderisch wahrzunehmen. Es beinhaltet, mit dem Leichnam unter Beachtung der jeweiligen Rechtsvorschriften zu verfahren, unberechtigte Einwirkungen Dritter auszuschließen und den zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen zu wahren. Unter der generalklauselartig wirkenden Bezeichnung Pietät verbindet sich im Begriffskern die Achtung der Totenruhe, also die Unberührtheit der Leiche. mit dem Andenken des Verstorbenen, das mit seinem Tode nicht erlöschende Zusammengehörigkeitsgefühl mit ihm. Dieses rechtlich schützenswerte Interesse ist primär eines der Angehörigen, denn es umschreibt die besondere, aus einer engen Lebensbeziehung erwachsene Verbundenheit mit dem Verstorbenen.  Aber auch das Pietätsempfinden der Allgemeinheit im Sinne der Achtung der Totenruhe ist in der Regel schutzwürdig.

Damit stehen sich das Totensorgerecht, das Pietätsempfinden der Angehörigen wie der Allgemeinheit einerseits und andererseits  die Willensentscheidung des Körperspenders gegenüber. Bei der Auflösung dieses Spannungsverhältnisses ist zu berücksichtigen, daß die Angehörigen trotz oder gerade aufgrund des treuhänderisch übertragenen Totensorgerechts gehalten sind, letztwillige Entscheidungen des Verstorbenen zu respektieren und nicht nach eigenem Gutdünken mit der Leiche zu verfahren. Das gilt auch für die Entscheidung zur Körperspende; ihre Verbindlichkeit über den Tod hinaus wurzelt im nachwirkenden Recht auf Selbstbestimmung: Der Lebende kann das Schicksal seiner späteren Leiche eigenständig und ohne Rücksicht auf das Empfinden seiner Hinterbliebenen und unbekannter Dritter bestimmen. Folglich ist kein rechtlicher Grund erkennbar, der ihn für den Todesfall an deren Pietät binden könnte. Darüber hinaus bewirken die anatomische Präparation  sowie die Gestaltung und Konservierung der Prä-Plastinate, daß der Leichnam tatsächlich anonymisiert wird. Dieser Vorgang überlagert zunächst die Personalität des Verstorbenen und verdrängt sie schließlich; und in dem Maße, wie das Personsein zurücktritt, schwindet auch die Pietätsbindung. Damit überzeugt es nicht, wenn die anerkennenswerte Entscheidung eines Menschen, seinen Körper nach dem Tode für die Wissenschaft, für die Aufklärung der Öffentlichkeit und damit zum Wohl der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, dem Pietätsempfinden Dritter untergeordnet werden soll.

Ausstellung der Plastinate

Wenngleich demnach - bei Beachtung der aufgezeigten Grenzen - weder die Körperspende-Verfügung noch die Plastination der Leiche der Menschenwürde widerspricht, ist unter verfassungsrechtlichen Aspekten noch zu prüfen, ob Plastinate der allgemeinen Bevölkerung als Anschauungsobjekte dienen dürfen.

Allein in der - auf freiwilligem Ausstellungsbesuch beruhenden - Begegnung der Öffentlichkeit mit Plastinaten33 kann eine Verletzung der Menschenwürde nicht festgestellt werden. Das Zurschaustellen von Plastinaten soll - ebenso wie das von konservierten Leichen und Präparaten in der Anatomie zur medizinischen Ausbildung -  nicht Ausdruck der Verachtung des Wertes sein, der dem Toten kraft seines ursprünglichen Menschseins zukommt. Der Zweck der Ausstellung liegt - wie im Ausstellungskatalog zu “Körperwelten” erläutert - vielmehr darin, die Einzigartigkeit des menschlichen Körpers, seine inneren Strukturen und deren Funktionslogik darzustellen Die Öffentlichkeit soll authentisch über den menschlichen Körper informiert werden und der Betrachter besser verstehen lernen, wie sein Körper funktioniert. Er soll angeregt werden, am konservierten Original über seine eigene Körperlichkeit zu reflektieren - auch, um mit seinem Körper  gesundheitsbewußter umzugehen 34.

Das Ziel, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich mit dem Bau, den normalen und krankhaften Funktionen des menschlichen Körpers auseinanderzusetzen, dessen gesundheitliche Signale zu erkennen und ernst zu nehmen, haben sich schon lange vor der Erfindung der Plastination einige pathologisch-anatomische Museen gesetzt - wenngleich mittels herkömmlicher Präparate und damit für den Laien weniger instruktiv35. Eine Aufklärung über die menschliche Anatomie und Funktionslogik entspricht ferner der bedeutsamen Aufgabe des Gesundheitswesens, den interessierten medizinischen Laien mit dem menschlichen Körper in anschaulicher und verständlicher Weise vertraut zu machen und ihn so zu gesundheitsgerechten Verhalten anzuleiten.

Soweit die Ausstellung von Plastinaten mit dieser Zwecksetzung und im sachlichen, der postmortalen Würde des  durch das jeweilige Plastinat repräsentierten Menschen angemessenen Rahmen stattfindet, widerspricht sie also nicht bestehenden Regelungen. Würden Plastinate allein fachkundigem Publikum oder dem wissenschaftlichem Nachwuchs vorbehalten, würde damit in unzulässiger Weise in das körper- wie gesundheitsbezogene Selbstbestimmungsrecht des aufgeschlossenen, mündigen Menschen eingegriffen.

Entgeltliches Überlassen von Plastinaten

Schließlich ist der Eintritt in Ausstellungen wie “Körperwelten” nicht kostenfrei.  Auch wenn Plastinate an anerkannte Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie an naturkundliche Museen abgegeben. Vorausgesetzt, daß dieser Kreis der potentiellen Erwerber nicht ausgeweitet und auch ein mißbräuchlicher Umgang mit den Plastinaten ausgeschlossen wird 36, bleibt noch der Einwand zu erörtern, das Erzielen eines betriebswirtschaftlichen Gewinns mittels Plastination sei als Indiz eines möglichen Verstoßes gegen die guten Sitten zu werten.

Der Begriff der “guten Sitten” ist dem bürgerlichen Recht  entnommen. Gemäß Paragraph 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die “guten Sitten” verstößt. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn eine Handlung dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft37. Damit wird auf das Durchschnittsempfinden abgestellt, nicht auf  subjektive  Empfindungen einzelner. Des Weiteren ist mit dem Begriff der “guten Sitten” nicht Sittlichkeit im gesinnungsethischen Sinne gemeint38, sondern ein Minimum an sittlicher Handlungsweise bei dem zu beurteilenden Vorgehen. Was das ethische Minimum ausmacht, ist weitestgehend den Grundwerten der geltenden Rechtsordnung zu entnehmen. Soweit eine Konkretisierung fehlt, ist auf die anerkannte moralische und ethische Vorstellung der Gesellschaft zurückzugreifen39. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß eine herrschende Sozialmoral sich nur in engem Rahmen ermitteln läßt. Daraus ergeben sich speziell für den Umgang mit Plastinaten nur wenig Anhaltspunkte; denn Anstandsdenken, sittliches Empfinden und Taktgefühl gegenüber Leichen, insbesondere wenn sie kraft Entschlusses des Spenders nicht zur Bestattung vorgesehen sind, sowie pietätvolle Rücksichtnahme auf die Angehörigen sind wegen des philosophischen Hintergrunds kaum justitiabel.

Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Kontext, daß der Spender seinen Körper nach dem Tode unentgeltlich und in Kenntnis der möglichen Weitergabe der Plastinate gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Zudem ist der Handel mit menschlichen Körpersubstanzen in einigen Bereichen bereits Wirklichkeit - auch wenn es in der Öffentlichkeit weitgehend tabuisiert ist. Ein Beispiel hierfür ist, daß Blutspendezentralen unentgeltlich erlangtes Blut an Krankenhäuser weiterveräußern40. Diese Übung wurde durch das Transplantationsgesetz aus dem Jahre 1998 nicht geändert.

Das Transplantationsgesetz hingegen zieht der entgeltlichen Weitergabe von Körperorganen rechtliche Grenzen. Zwar ist das Verbot des Handeltreibens auf die Abgabe von Körpersubstanzen zu Zwecken der Heilbehandlung beschränkt. Nicht erfaßt wird die Weitergabe mit anderer Zielsetzung wie zum Beispiel der Körperspende zur Plastination. Auch kommt den wesentlichen Intentionen des Verbotes, zu unterbinden, daß in gesundheitlicher Notlage lebensgefährlich Erkrankter aus eigensüchtigen wirtschaftlichen Gründen in besonders verwerflicher Weise ausgenutzt wird oder daß finanzielle Anreize für potentielle Lebendspender gewährt werden, bei der Plastination keine Bedeutung zu.

Der Gesetzgeber bedroht aber den Handel mit von Todes wegen zur Verfügung gestellten Organen auch aus Gründen der Menschenwürde und der Pietät der Allgemeinheit mit Strafe41. Da diese Aspekte bei der Plastination ebenfalls von Bedeutung sind, kann die Wertung des Transplantationsgesetzes als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, ob beziehungsweise inwieweit die entgeltliche Weitergabe von Plastinaten mit der Rechtsordnung vereinbar ist.

Der Begriff des Handeltreibens bedeutet in Anlehnung an den inhaltsgleichen Begriff des Betäubungsmittelgesetzes jede eigennützige, auf Güterumsatz ausgerichtete, regelmäßig am Gewinn orientierte Tätigkeit. Nicht eigennützig handelt demnach, wer ein angemessenes Entgelt für Maßnahmen annimmt, die bei einer Heilbehandlung geboten sind. Das gilt insbesondere für die Entnahme von Organen, ihre Konservierung, die weitere Aufbereitung, den Infektionsschutz sowie die Aufbewahrung und Beförderung der Organe. Das Verbot des Handeltreibens betrifft des weiteren nicht Arzneimittel, die unter Verwendung von Körperorganen unter Einhaltung der formalen arzneirechtlichen Vorschriften hergestellt werden42 .

Überträgt man diese Maßgaben auf die Überlassung von Plastinaten an Dritte, so ergibt sich folgenden: Die Weitergabe gegen eine angemessene Vergütung für die Herstellung der Plastinate widerspricht nicht den “guten Sitten”, soweit die Präparate den Museen und Forschungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und diese Vermittlung nicht aus der Zwecksetzung heraus erfolgt, einen über den angemessenen Aufwendungsersatz hinausgehenden Gewinn zu erzielen43. Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Erheben von Eintrittsgeld bei einer Ausstellung von Plastinaten.

Damit sind freilich nur vorläufige Anhaltspunkte für eine rechtliche Bewertung der Entgeltfrage aufgezeigt. Denn insbesondere weil das Transfusionsgesetz den Handel mit Blut- und Blutbestandteilen nicht untersagt, zeichnet sich im Bereich der entgeltlichen Weitergabe von Substanzen menschlichen Ursprungs eine noch flexibelere Handhabung ab; doch läßt sich die künftige rechtliche Entwicklung noch nicht absehen.

Fazit

Die gegen die Plastination erhobenen Einwände und Bedenken deuten auf eine potentielle Gefahr im Umgang mit menschlichen Leichen und Leichenteilen hin. Die Aussage, durch die Plastination oder die Ausstellung der Plastinate sei die Menschenwürde tangiert, kann nur Ergebnis einer sorgfältig abwägenden Wertung sein. Diese kann aber nicht durch pauschale Kritik anstelle von Argumenten gefunden werden.

Allein die Nutzung des ästethischen Gestaltungsspielraums, den das neue Plastinationsverfahren eröffnet, verletzt nicht die Menschenwürde des Verstorbenen, sofern die Leiche nicht Gegenstand künstlerischer Verfremdung wird. Die Totensorge sowie das Pietätsempfinden der Angehörigen und der Allgemeinheit vermögen ebenfalls keine andere Betrachtung zu rechtfertigen. Andernfalls würde dem Spender, indem man seinen Körper gegen seinen Willen nach dem Tode schützt, unter Umständen fremde Wertmaßstäbe übergestülpt. Dem widerspricht jedoch das Selbstbestimmungsrecht des Spenders, der nach Aufklärung über die Plastination und die Verwendung der Plastinate eine rationale Entscheidung zugunsten der Körperspende getroffen hat. Der Spender aber kann den moralischen und rechtlichen Anspruch erheben, in diesem höchstpersönlichen Entschluß auch nach seinem Tode respektiert zu werden.

Diesem Ergebnis entspricht auf Seiten des Plastinators das Recht, im Rahmen der erteilten Einwilligung den Körper beziehungsweise die Körperteile nach dem Tode des Spenders durch Plastination dauerhaft in naturgetreuem und damit menschenwürdigen Zustand zu konservieren. Auch dürfen die Plastinate der Öffentlichkeit zum Zwecke der Information über den Aufbau und die Funktionslogik des menschlichen Körpers zugänglich gemacht werden. Der äußere Rahmen muß allerdings der Würde der verstorbenen Körperspender angemessen sein. Die Weitergabe von Plastinaten an eine eng begrenzte Gruppe Dritter wie anerkannte Forschungsinstitutionen und naturkundliche Museen ist zulässig, soweit sie von der ursprünglichen Einwilligung gedeckt und sofern gewährleistet ist, daß die Präparate im Rahmen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung und unter Berücksichtigung der postmortalen Menschenwürde Verwendung finden. Die Ausstellung der Plastinate gegen Entgelt sowie deren entgeltliche Weitergabe an Dritte widersprechen zumindest dann nicht den “guten Sitten”, wenn die Vergütung dem zugrunde liegenden Aufwand angemessen ist.


1   Näher: Maintz, in: Deutsches Ärzteblatt 96 (1999), Seite C 163;
      Sarial, in: Zeitschrift für klassische Psychoanalyse, 1998, Seiten 5 folgende
 
2    Von der Einleitung von Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen die Störung der Totenruhe,
     wegen Körperverletzung sowie wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz wurde von der
      Staatsanwaltschaft Mannheim, die mit einer entsprechenden Anzeige befaßt war, abgesehen.
  
3   So der Bischof der Evangelischen Landeskirche in Baden, Dr. Fischer, in der vom
     Fernsehprogramm Südwest 3 übertragenen Podiumsdiskussion am 27.11.1997
  
4   So ausdrücklich Bleyl, in: Der Pathologe, 1998, Band 19
  
5   v. Hagens, Das innere Gesicht, in: Ausstellungskatalog “Die Macht des Alters”, Köln 1998, Seiten
     146 folgende.
  
6   Näher: Ruß, Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage 1994, § 242 Randnummer 4.
  
7    Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
     und zu schützen, ist Aufgabe jeder staatlichen Gewalt.”
  
8   Jauernig, in: Derselbe (Herausgeber), Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Auflage, München 1997, § 90
     Randnummer 9.
  
9   Zu den Begriffen vgl. Meerleau-Ponty, Der Philosoph und sein Schatten, in: Das Auge und sein
    Geist, Philosophische Essays, hrsg. von Arndt, Philosophische Bibliothek, Band 357, 1984, Seiten
     54 folgende.
  
10 Zum Beispiel § 2 Feuerbestattungsgesetz.
  
11 Bundesgesetzblatt Band 1, 1997 Nr. 74.
  
12 Statt vieler Regelungen § 2247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches: “Der Erblasser kann ein
    Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung erstellen.”
  
13 Grundlegend die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Neue Juristische Wochenschrift 1968,
    Seiten 1773 folgende, sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Neue Juristische
    Wochenschrift 1971, Seiten 1645 folgende.
  
14 Hierzu: Schroeder/ Taupitz, Menschliches Blut: verwendbar nach Belieben des Arztes? Stuttgart
    1991, Seiten 42 folgende.
  
15 Eser, in: Schönke/ Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage, München 1997, § 242
    Randnummern 10, 21; Küper Strafrecht Besonderer Teil, 2. Auflage, Heidelberg 1998, Seite 16.
  
16 Näher: Bundestags-Drucksache 13/4355, Seite 16.
  
17 Zum Beispiel § 42 Absatz 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg: “Leichen dürfen in einem
    anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugeführt werden, wenn die für die
    Erdbestattung nach § 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.”
  
18 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 26.6.1996, Seiten 237 folgende, sowie vom 15.3.1997,
    Seite 54.
  
19 § 7 Sektionsgesetz Berlin.
  
20 Hierzu: Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 11/2978 vom 24.11.1997, Seite 54.
  
21 Näher: Pelchen, Arzneimittelgesetz, in: Erbs/ Kohlhaas (Herausgeber), Strafrechtliche
    Nebengesetze, Band 1, Stand 1.5.1995, § 3 Randnummer 4.
  
22 Bundesgesetzblatt Band 1, 1997, Seite 2631.
  
23 Grundlegend: Bundesverfassungsgericht, Neue Juristische Wochenschrift 1971, Seiten 1645
    folgende.
  
24 Näher: v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, Artikel 1 Randnummer 6.
  
25 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 87, Seiten 209, 228.
  
26 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 45, Seiten 187, 228.
  
27 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 30, Seiten 1, 16
  
28 Näher Bazon Brock, Bildende Wissenschaft, in: Die Macht des Alters, Ausstellungskatalog, Seiten
    142 folgende.
  
29 Siehe Wessels/ Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil 2, 21. Auflage, Heidelberg 1999,
    Randnummer 66.
  
30 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 30, Seiten 173, 189
  
31 Näheres: Jarass/ Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Heidelberg
    1997, Artikel 5 Randnummer 67.
  
32 So wurde gegen die klinische Sektion eingewandt, sie schände die Würde des Menschen, da den   
     Obduzenten bei ihrer Tätigkeit häufig jedes ästhetische Gefühl fehle.
  
33 Fiedling, in: Tijdschrift voor geneeskund en ethik, 1998, Seite 8, spricht davon, daß die Zuschauer
     mit den Leichen interaktiv wurden.
 
 
34 Näher: v. Hagens, Informationsblatt, Seite 8.
  
35 So zum Beispiel das Deutsche medizinhistorische Museum in Ingolstadt sowie das Berliner
    medizinhistorische Museum in der Charité, welches am 27. Juni 1899 durch die Eröffnungsrede von
    Rudolf Virchow im Interesse der Information und der Aufklärung der Bevölkerung über krankhafte
    Prozesse im menschlichen Körper dem “grossen Publicum freigegeben” wurde. Näher: Krietsch/
    Dietel, Pathologisch-Anatomisches Cabinet, Seiten 2, 159.
  
36 Was im Hinblick auf eine Weitergabe an Dritte durch entsprechende Vereinbarungen in den
    Überlassungsverträgen sicherzustellen ist.
 
37 Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, Band 69, Seiten 295, 297.
  
38 Jauernig, in: Derselbe (Herausgeber), Bürgerliches Gesetzbuch, § 138 Randnummer 6.
  
39 Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Auflage, München 1999, § 138 Randnr. 2.
  
40 Dazu: Schroder/ Taupitz, Menschliches Blut: verwendbar nach Belieben des Arztes? Seiten 10
    folgende.
  
41 Bundestags-Drucksache 13/4355, Seite 29.
 
42 Vergleiche § 17 Absatz 2 Transplantationsgesetz.
  
43 Zum Parallelproblem der Weitergabe von Körpersubstanzen durch den Arzt: Taupitz, Deutsches
    Ärzteblatt 90 (1993), Seiten B 786 folgende
 

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