| Quelle: Natur und Recht 1998, S. 185 ff.
Zur Rechtmäßigkeit kommunaler Abfallvermeidungsklauseln im Friedhofsrecht Von Dr. Tade Matthias Spranger, Bonn
Seit kurzer Zeit findet auf kommunaler Ebene eine intensive Auseinandersetzung mit der ökologischen Bedeutung gemeindlicher Bestattungsplätze statt. Dabei wird das Augenmerk vor allem auf die Verwendung von Kunststoffprodukten im Rahmen der durch die Nutzungsberechtigten vorzunehmenden Grabpflege gerichtet. In Anbe- tracht der in diesem Bereich anfallenden Abfallmengen sind in die entscheidenden
Friedhofssatzungen mittlerweile entsprechende Abfallvermeidungsklauseln aufge- nommen worden. Mit Ausnahme einer gesetzlichen Normierung in Berlin fehlt es den Kommunen jedoch durchweg an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß derartiger Satzungsklauseln, die sich damit als rechtswidrig erweisen.A. Die Relevanz des Untersuchungsgegenstandes Abfallvermeidung auf Kommunalfriedhöfen
- auf den ersten Blick scheint es sich hierbei um eine Thematik untergeordneter Bedeutung zu handeln. Dieser Eindruck täuscht allerdings, wenn man sich einige wenige Daten vergegenwärtigt: in der Bundesrepublik Deutschland gibt es 28.000 Kommunalfriedhöfe mit insgesamt mehr als 30 Millionen Gräbern1. Jährlich werden 900.000 neue Gräber angelegt. Jedes dieser Gräber ist aufgrund allgemeiner Prinzipien des Friedhofsrechts durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen und gärtnerisch
dauernd in Ordnung zu halten2. In Anbetracht der hierbei anfallenden ungeheuren Mengen nicht kompostierbarer Materialien - wie etwa Grabgestecke, Blumengebinde, Schalen und Vasen aus Plastik - handelt es sich aus kommunaler Sicht um ein bedeutendes Problem in abfall- rechtlicher Hinsicht. Während andere Aspekte des Umweltschutzes auf Friedhöfen bislang unproblematisch gelöst worden sind - dies gilt etwa für die Untersagung des Einsatzes von Pflanzenschutz- und
Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege3 - ist das mittlerweile fast durchgehend ausgesprochene Verbot der Verwendung von Kunststoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik4 heftig umstritten. Die Untersagung läßt sich weder über einen Hinweis auf den Friedhofszweck begründen5 - da sich dieser in einer ordnungsgemäßen und schicklichen Bestattung erschöpft6 - noch als Problem der Abfallbeseitigung7, sondern ausschließlich
als ein solches der Abfallvermeidung einordnen. B. Die abfallrechtliche Kollisionsproblematik in der friedhofsrechtlichen Diskussion Inwieweit der kommunale Satzunggeber befugt ist, Vorschriften zur Abfallvermeidung und Abfallbeseitigung zum Gegenstand der Friedhofssatzung zu machen, wird in der einschlägigen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Mitunter wird bei der Bewertung der Problematik zunächst von § 1a Abs. 1 AbfG
ausgegangen8, der als unmittelbare Gebotsnorm die allgemeinverbindliche Pflicht festlegt, Abfälle nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 S. 3 Nr. 2 bis 5 zu vermeiden9. Diese auf der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 11 GG beruhende Vorschrift schließe für den von ihr erfaßten Bereich landesgesetzliche Regelungen aus. Der Landesgesetzgeber könne nicht mehr tätig werden, soweit die Ermächtigungen in § 14 Abs. G reichen, auch
wenn eine bundesrechtliche Rechtsverordnung noch nicht ergangen ist10. Dies gelte grundsätzlich auch für Gemeindesatzungen”. Abfälle, die bei innerbetrieblichen Vorgängen entstehen und dort vermieden werden können, also auch Abfälle auf dem Friedhof, sollen von den bundesrechtlichen Ermächtigungen in § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 bis 5 AbfG aber nicht erfaßt werden. Es handele sich hierbei nicht um den Bereich des Rechts der Wirtschaft gemäß Art. 74 Nr. 11 GG, so daß nach
Maßgabe von Art. 30. 70 GG die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gegeben sei. Aus dieser landesrechtlichen Kompetenz ergebe sich nun das Problem, ob die einschlägigen Bestimmungen in einem förmlichen Landesgesetz, dem Abfallgesetz, enthalten sein müssen, oder ob eine Gemeindesatzung auf Grundlage der allgemeinen kommunalrechtlichen Ermächtigung zur Regelung der ,,Benutzung gemeindlicher Einrichtungen” ausreiche. Unter Heranziehung der Wesentlichkeits-theorie zeige sich dabei folgendes
Ergebnis: die in Frage stehende generelle Verbotsnorm stelle zwar keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der Gewerbetreibenden dar, jedoch sei die allgemeine Handlungsfreiheit der Nutzungsberechtigten betroffen. Da eine besondere gesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zum Erlaß einer Abfallvermeidungsklausel fehle, der Friedhofszweck die Vermeidung derartiger Abfallstoffe nicht fordere und eine gesetzliche Pflicht für jedermann insoweit nicht bestehe, könne die generalklauselartige
Ermächtigung in der jeweiligen Gemeinde- ordnung insoweit nicht ausreichen12. Eine Berechtigung der Kommune zum Erlaß der Abfallvermeidungsklausel soll damit nicht gegeben sein. Die gegenteilige Auffassung geht zunächst davon aus, daß die Abfallbeseitigung nach Art. 74 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört13. Die Bindungswirkung des Bundesgesetzes bestehe aber nach Art. 72 Abs. 1 GG nur insoweit, wie der Bund von seinem
Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht habe. Lediglich wenn dem Gesetz per Auslegung eine erschöpfende Regelung der Materie beigelegt werden könne, trete die Sperrwirkung der Vorschrift ein. Das Abfallgesetz habe jedoch zu viele Lücken - wie z. B. die fehlende Erfassung mit dem Boden verbundener oder mit Erdschichten abgedeckter und bewachsener Schadstoffe - um kodifikatorischen Charakter anzunehmen. Der Bundesgesetzgeber habe deshalb seine Kompetenz nicht voll ausgeschöpft, so daß Raum für
satzungsrechtliche Regelungen verbleibe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Abfallvermeidungsklausel nicht allein dem Umweltschutz im weiteren Sinne diene, sondern auch das Ziel verfolge, eine Verbringung des Umweltmülls auf den Friedhof zu vermeiden, und die damit entstehenden Belastungen vorn Friedhof fernzuhalten. Wenn also das Kunststoffverwendungsverbot ins Vorfeld der Friedhofsbenutzung falle, empfehle sich dennoch eine gesetzliche Regelung. Zwar sei ein Eingriff in die über
Art. 2 Abs. 1 GG geschützte14 allgemeine Gestaltungsfreiheit der Hinterbliebenen nicht zu attestieren, da Stützelemente der Kränze und Gestecke nach außen hin überhaupt nicht erkennbar seien. Betroffen soll aber die Berufsfreiheit der Gärtner sein. Wenn und soweit diese ihre Waren außerhalb des Friedhofs verkaufen, genüge ein Verbot in der Friedhofsordnung dem Grunde nach nicht15. C.
Kommunale Handlungspotentiale im Bereich der Abfallvermeidung Die um das friedhofsrechtliche Verbot der Verwendung von Kunststoffen bei der Grabgestaltung geführte Diskussion spiegelt letztlich die allgemeine abfallrechtliche Problematik kommunaler Handlungspotentiale im Bereich der Abfallvermeidung wider16, die jüngst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum kommunalen Verbot von Einweggeschirr und -besteck17 erneut aktualisiert worden
ist. Im einzelnen geht es hierbei um verschiedene Fragen. Im Rahmen einer dezidierten Untersuchung ist zunächst zu klären, inwieweit sich die entscheidenden bundesrechtlichen Regelungen auf eine der Kompetenzzuweisungen des Art. 74 GG stützen lassen. Sodann muß untersucht werden, ob und inwieweit diese Regelungen abschließend nach Maßgabe des Art. 72 GG sind, und deshalb Sperrwirkung entfalten, also landesrechtliche Vorschriften ausschließen. Umstritten ist zunächst, ob sich eine
Zuständigkeit für die Materie der Abfallvermeidung aus dem Sachzusammenhang mit der Abfallbeseitigung nach Art. 74 Nr. 24 GG18, oder aber nach Art. 74 Nr. 11 GG19, dem Recht der Wirtschaft, ergibt. Gegen eine Anwendbarkeit des Art. 74 Nr. 24 GG spricht bereits der insoweit eindeutige Wortlaut, da von ”Abfallbeseitigung” die Rede ist. Demnach wird das Vorhandensein von Abfall vorausgesetzt, wobei dessen Entstehen mittels der Abfallvermeidung gerade verhindert werden soll
20. Abfallvermeidungsregelungen kann der Bundesgesetzgeber daher einzig auf der Grundlage von Art. 74 Nr. 11 GG treffen. Sind Fragen des wirtschaftlichen Lebens und der wirtschaftlichen Betätigung von vornherein nicht betroffen, besteht demzufolge grundsätzlich die Möglichkeit einer landesrechtlichen Normierung21. Die weitere Frage nach der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG stellt sich daher nur dann, wenn Inhalt und Zielrichtung der zu untersuchenden Regelung
dem Begriff ,,Recht der Wirtschaft” unterfallen22. D. Konsequenz Die derzeitige kommunale Praxis, die Verwendung von Kunststoffen im Bereich der Grabpflege und -gestaltung per Satzung zu verbieten, entbehrt im Großteil aller Fälle der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Weder der Friedhofszweck, noch die allgemeine kommunale Satzungsbefugnis erweist sich insoweit als ausreichend. Einzig in Berlin findet sich in § 9 Abs. 3 S. 1
Friedhofsgesetz eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung. In Anbetracht der erheblichen Kunststoffmengen, die bislang auf die kommunalen Friedhöfe verbracht worden sind, ist eine entsprechende Regelung in den übrigen Landesfriedhofs- und Bestattungsgesetzen dringend einzufordern. Über eine solche Normierung wird im übrigen nicht in Bundeszuständigkeiten eingegriffen, da Art. 74 Nr. 11 GG auf Abfallvermeidungsklauseln der vorliegenden Art keine Anwendung findet. Der Begriff
,,Recht der Wirtschaft" i. S. des Art. 74 Nr. 11 GG wird weit verstanden. Darunter fallen ,,alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnde Normen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen”23 Bedenkt man, daß nach allgemeiner Anschauung auch mittelbare, bloß tatsächliche Beeinträchtigungen einen Eingriff in die Berufsfreiheit darzustellen vermögen24
, so kann zwar unproblematisch von einem Eingriff in die Berufsfreiheit der durch das Kunststoffverbot betroffenen Gewerbetreibenden ausgegangen werden2o. Diese Feststellung alleine hat jedoch noch nicht zur Konsequenz, daß es sich bei den fraglichen satzungsrechtlichen Vorgaben um Regelungen zum Recht der Wirtschaft handelt. Vielmehr muß die betreffende Norm nach überkommenem Verständnis auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs
gerichtet sein, eine solche Regelung also gerade bezwecken. Ratio des Kunststoffverbots auf kommunalen Friedhöfen ist aber nicht die Einflußnahme auf das Geschäftsgebaren der Friedhofsgärtner, sondern einzig die Regulierung des Verhaltens der Nutzungsberechtigten dahingehend, daß diese im Rahmen der Grabpflege und -gestaltung keine unkompostierbaren Grabgestaltungselemente mehr auf den Friedhof verbringen. Die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern soll dementgegen nicht
geregelt werden. In diesem Punkt zeigt sich im übrigen auch der wesentliche Unterschied zu der bereits angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts26 zum kommunalen Verbot von Einweggeschirr und -besteck: die dort in Frage stehende Rechtsnorm war Bestandteil einer Sondernutzungssatzung für den Bereich einer städtischen Fußgängerzone. Die Klägerin brachte innerhalb dieses Bereiches Verkaufsverpackungen durch die Abgabe an ihre Kunden ,,gewerbsmäßig in Verkehr”27
mit der Folge, daß Fragen des Rechts der Wirtschaft betroffen waren, und sich somit zwangsläufig die weitere Problematik einer Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG stellte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann eine solche Sperrwirkung aufgrund der maßgeblichen Vorschriften des Abfallgesetzes sowie der Verpackungsverordnung letztlich bejaht. Für die vorliegend zu untersuchenden Friedhofssatzungen ergeben sich hieraus keine unmittelbaren Konsequenzen, da es sich schon nicht um Fragen
des Rechts der Wirtschaft handelt. Findet Art. 74 Nr. 11 GG damit keine Anwendung, so steht im Umkehrschluß die Materie einer Normierung auf Landesebene grundsätzlich offen. Zu demselben Ergebnis gelangt man im übrigen über die Anwendung der vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof28 vertretenen Auffassung, wonach die Länder Regelungen zur Abfallvermeidung treffen dürfen, wenn und soweit sie kraft ihrer Zuständigkeit gemäß Art. 30, 70 GG regelungsbefugt sind. Mit Ausnahme der Kriegsgräber und
Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft nach Art. 74 Nr. 10a GG handelt es sich beim Friedhofswesen um den Bereich der Landeszuständigkeit, so daß landesrechtliche Regelungen zur Abfallvermeidung im Bereich des Friedhofswesens auch aus diesem Grund zulässig sind. Da es ohnehin an einer Kollisionslage mangelt, bedarf es allerdings keiner dezidierten Auseinandersetzung mit der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Fest steht damit, daß Fragen
der Abfallvermeidung auf den Friedhöfen einer kommunalen Regelung zugänglich sind. Doch auch wenn auf diesem Gebiet ein unabweisbarer Regelungsbedarf gesehen wird, dürfen die rechtsstaatlichen Anforderungen an den Satzungserlaß nicht vernachlässigt werden29. Insbesondere bedarf es aufgrund der mit dem Kunststoffverwendungsverbot einhergehenden Grundrechtstangierungen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Es geht insoweit fehl, einen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der
Nutzungsberechtigten mit dem Hinweis darauf zu verneinen, daß die Stützelemente der Kränze und Gestecke nach außen hin überhaupt nicht sichtbar wären30. Für die Attestierung eines Grundrechtseingriffs ist es zunächst vollkommen irrelevant, ob dieser nach außen hin sichtbar wird oder nicht. Abgesehen davon erstreckt sich ein allgemeines Kunststoffverwendungsverbot aber auch nicht nur auf die Stützelemente der Kränze und Gestecke, sondern auch auf Kränze und Gestecke selbst, soweit
diese gegebenenfalls auch jahreszeitlich bedingt aus Kunststoff hergestellt sind, sowie auf Grableuchten. Blumenbehältnisse und andere Elemente des Grabschmucks, die in Kunststoff-Ausfertigung angeboten werden. Die entsprechenden Satzungskauseln tangieren damit zumindest die über Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Gestaltungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten. Zudem gilt es auch die bereits angesprochene mittelbare Grundrechtsbetroffenheit Gewerbetreibender zu berücksichtigen. Muß folglich die Forderung nach einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage erhoben werden, so bietet sich insoweit das in den Gemeindeordnungen verankerte Recht der Gemeinden an, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln. Die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Satzungsbefugnis setzt jedoch voraus, daß es sich bei der fraglichen Vorgabe um eine Benutzungsregelung handelt31. Bereits Vorgänge im Vorfeld der Benutzung sind einer derartigen Regelung nicht mehr
zugänglich32. Übertragen auf die hier interessierende friedhofsrechtliche Konstellation zeigt sich, daß die Abfallvermeidung durch den Friedhofszweck nicht gefordert wird33. Die würdige Ausgestaltung und Ausstattung des der Totenbestattung gewidmeten Grundstücks wird durch die Verwendung von Kunststoffen in keiner Weise beeinträchtigt, was sich bereits in der jahrzehntelangen problemlosen Verwendung dieser Materialien zeigt. Auch die Ermöglichung einer angemessenen und
geordneten Leichenbestattung fordert keine Regelung zur Abfallvermeidung. Diese Konstellation wäre allenfalls bei Unbenutzbarkeit des Bestattungsplatzes aufgrund vollkommener Verschmutzung gegeben. Die Vermeidung von Kunststoffabfällen liegt damit außerhalb des Friedhofszwecks, so daß eine besondere gesetzliche Ermächtigung verlangt werden muß34, an der es insoweit fehlt35. Die einzige Ausnahme stellt hier § 9 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die landeseigenen und
nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) dar, in dem die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei den Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und der Trauerfloristik untersagt wird. ___________________________________
1) Zagar DFK 1997, 389/390. Vgl. auch die älteren Zahlen in der Einführung zur Mustersatzung des
Deutschen Städte- und Gemeindebundes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 8. 2. 1989, wonach es vor der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik Deutschland 20.000 kommunale Friedhöfe mit mehr als 25 Millionen Gräbern gab.
2) Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, l992 5. 191.
3) Allgemein zur ökologischen Bedeutung der Friedhöfe: Öko-Information der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen vom 20. 4. 1996; Der Friedhof als Lebensraum, herausgegeben von der Friedhofsgärtner-Genossenschaft Köln e.G: Kunkel, Der Landkreis 1984, 23/26; Klöpping DFK 1994, 196 198; Bongartz, Ihr Recht auf dem
Friedhof, 1995, S. 91.
4) Vgl. nur § 27 Abs. 8, 9 der Mustersatzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes über das Friedhofs- und Bestattungswesen.
5) So auch Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern. Erl. XVI (Stand: Juli 1990). Rdnr. 23; Wohlfarth, VR 1991, 391/396 König, DFK 1995, 102/103; a. A. Gaedke,
DFK 1989, 213216. Vgl. im einzelnen die folgenden Ausführungen.
6) Vgl. i im einzelnen die nach h.M. auch heute noch gültige Definition des Reichsgerichts, RGZ 157, 246/255.
7) Klingshirn (Fn. 5), Rdnr. 23.
8) König (Fn. 5), S. 102 f.
9) Die entsprechenden Änderungen der kommunalen Friedhofssatzungen erfolgten vornehmlich Ende der achtziger Jahre, also noch unter dem Regime des Abfallgesetzes (AbfG} vorn 27. 8. 1986. Die folgende rechtliche Betrachtung geht daher auch vorn Abfallgesetz aus. Zu berücksichtigen ist jedoch darüber hinaus, daß §§ 22 und 23 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
vom 27. 9. 1994 ähnliche Verordnungsermächtigungen enthalten wie ehemals § 14 AbfG: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. 4. 1997, NuR 1998. 90.
10) So auch BVerwG, Urt. v. 23. 4. 1997, NuR 1998. 90 f.
11) So König (Fn. 5), S. 102.
12) König (Fn. 5), S. 102 f.
13) Müller-Hannemann DFK 1995, 429 ff.
14) Absolut h. M. vgl. nur: OVG Münster, Urt. v. 18. 5. 1990, NVwZ-RR 1991. 253/254; BVerwG, Beschl. v. 31. 5. 1990. BayVBl. 1991, 220; VGH Mannheim. Urt. v. 13. 12. 1993, Der Städtetag 1995. 266; Spranger, Das Bestattungsgewerbe 1997. 689; ders., Sozialrecht + Praxis 1997, 691 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 16. 10. 1996, DVBl. 1997, 1278.
15) Müller-Hannemann (Fn. 13), S. 429.
16) Siehe nur Wohlfarth (Fn. 5). S. 391 ff.: Klages, Vermeidungs- und Verwertungsgebote als Prinzipien des Abfallrechts. 1991; Haaß, Handlungsspielräume gemeindlicher Umweltpolitik am Beispiel des Abfallrechts, 1992; Abel-Lorenz/Brönneke/Schiller, Abfallvermeidung
Handlungspotentiale der Kommunen, 1994.
17) BVerwG, Urt. v. 23. 4. 1997, NuR 1998, 90 f.
18) So Salzwedel, NVwZ 1939, 820/822; Wohlfarth (Fn. 5), S. 394: Klages (Fn. 16). S. 27; Müller-Hannemann (Fn.13), S. 429.
19) So BayVerfGH, Urt. v. 27. 3. 1990, BayVBl. 1990. 367/368: VGH München, Urt. v. 22. 1. 1992,
BayVBl. 1992. 337/339; Haaß (Fn. 16), S. 129 ff.; Abel-Lorenz/Brönneke/Schiller (Fn. 16), S. 38: König (Fn. 5), S. 102,
20) Spranger, Die Beschränkungen des kommunalen Satzunggebers beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung, zugl. Diss. Bonn 1997.
21) Haaß (Fn. 16), S. 131;
Abel-Lorenz/Brönneke/Schiller (Fn. 16). S. 38.
22) Abel-Lorenz/Brönneke/Schiller(Fn. 16). S. 39.
23) BVerfGE 8, 143/148 f.; BVerfGE 26, 246/254; BVerfGE 28, 19/330; Ossenbühl/Cornils, Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß eines Nichtraucherschutzgesetzes119/146;
BVerfGE 29, 402/409; BVerfGE 55, 274/308; BVerfGE 68, 3?, 1994, 5. 46.
24) BVerfGE 13, 181/185 f.; BVerfGE 47, 1/21; BVerwGE 71, 183/191 ff.; Ossenbühl, Umweltpflege durch behördliche Warnungen und Empfehlungen, 1986, 5. 15 und 23 ff.; BVerfGE 82, 209/223 f.: BVerwGE 87, 37/42 ff.: Voßkuhle, BayVBl. 1995. 613/616:
Albers, DVBl. 1996, 233/234; Merten in: Verfassungsstaatlichkeit, Festschrift für Klaus Stern zum 65. Geburtstag. 1997, 5. 987/998.
25) Bedenkt man zudem, daß die mit der Wahrnehmung der Pflege befaßten Friedhofsgärtner und Floristen jährlich rund drei Milliarden DM umsetzen (vgl. Zu gar [Fn. 1], 5. 390), so wäre eine
andere Sichtweise auch wenig sachgerecht.
26) BVerwG, Urt. v. 23. 4. 1997, NuR 1998, 90 f.
27) BVerwG, Urt. v. 23. 4. 1997, NuR 1998, 90/91.
28) BayVerfGH, Urt. v. 27. 3. 1990, BayVBI. 1990, 367/369; zustimmend König (Fn. 5). S. 102. I. E. ähnlich Salzwedel (Fn. 13). 5. 827.
29) So VGH München, Urt. v. 22. 1. 1992, BayVBl. 1992, 337 für das gemeindliche Verbot von Einwegverpackungen.
30) So aber Müller-Hannemann (Fn. 13), S. 429. Zutreffend hingegen Wohlfarth (Fn. 5). 5. 396; König (Fn. 5), 5. 102.
31) Vgl. VGH München, Urt. v. 22. 1. 1992, BayVBI. 1992, 337/338.
32) So auch VGH München, Urt. v. 22. 1. 1992, BayVBl. 1992, 337 (338).
33) Spranger (Fn. 20). Ebenso - allerdings ohne weitere Begründung - Klingshirn (Fn. 5), Rdnr. 23; Wohlfarth (Fn. 5), 5. 396; Klöpping (Fn. 3). 5. 198; König (Fn. 5), 5. 103. A.A. ebenfalls ohne Begründung Gaedke
(Fn. 5), 5. 216; Eigner, DFK 1991, 47/51; Abel-Lorenz/Brönneke/Schiller (Fn. 16); 5. 79; Vach, DFK 1994. 207; Müller-Hannemann (Fn. 13), 5. 429. Die Darlegungen des OVG Schleswig, Urteil vom 17. 2. 1994 2 L 8/92 (zitiert nach Vach a.a.O.) betreffen die Friedhöfe
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, und dürfen daher nicht unbesehen auf die bei kommunalen Friedhöfen auftretende Kollisionsproblematik übertragen werden (so aber Vach a.a.O.).
34) So auch Wohlfarth (Fn. 5), S. 396: König (Fn. 5). S. 103. An dieser Feststellung ändert sich auch
nichts durch Berücksichtigung des KrW-/AbfG.
35) Auch Art. 20a GG hilft insoweit nicht weiter, da sich aus dieser Staatszielbestimmung zwar Abwägungsmaßstäbe, nicht jedoch Eingriffsermächtigungen in die Grundrechte ableiten lassen; vgl. allgemein Bernsdorff NuR 1997, 328 ff. |