 | Quelle: ZfSH/SGB - Sozialrecht in Deutschland und Europa 1998, S. 334 ff . Der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 15 BSHG Von Dr. jur. Tade Matthias Spranger Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger birgt eine Vielzahl von Problemen in sich, die bislang weder durch die einschlägige Literatur noch durch die im Streitfall angerufenen Gerichte abschließend gewürdigt worden sind. Zu verschiedenen Einzelfragen existieren einander widersprechende obergerichtliche
Judikate, ohne daß eine Abgleichung der divergierenden Ansichten in naher Zukunft absehbar wäre. Bei näherer Betrachtung zeigt sich insoweit, daß eine Lösung der anstehenden Fragen alleine aus den Vorschriften des BSHG heraus auch nicht möglich wäre. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung und Auswertung allgemeiner Prinzipien des Friedhofs- und Bestattungs-, aber auch des Verfassungsrechts. Die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BSHG1
soll daher im folgenden zum Anlaß genommen werden um Lösungsvorschläge für die relevantesten Konfliktlagen zu erarbeiten und diese vorzustellen.A Allgemeine Voraussetzungen einer Kostenübernahme Die Kosten einer standesgemäßen Bestattung sind gemäß § 1968 BGB grundsätzlich von den Erben zu tragen. Sind keine Angehörigen oder Erben vorhanden, oder sind diese selbst hilfsbedürftig, so können die Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG
gegebenenfalls durch den örtlich zuständigen2 Sozialhilfeträger übernommen werden. Zwar postuliert diese Vorschrift keine generelle Kostentragungspflicht. Eingeräumt wird jedoch ein subjektiver Anspruch im Einzelfall, wobei es sich nicht um einen typischen Sozialhilfeanspruch handelt, dem eine vorzeitige Bedarfsdeckung anspruchsverhindernd entgegengehalten werden könnte3. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind - insoweit anders als bei § 1968 BGB - nicht
die Kosten einer standesgemäßen Bestattung, sondern lediglich die erforderlichen Bestattungskosten erstattungsfähig. Diese Einschränkung4 ist unmittelbarer Ausfluß der kommunalen Pflicht zu möglichst wirtschaftlichem Handeln.5 Liegen demnach die Voraussetzungen vor und besteht eine Berechtigung im Einzelfall, so hat der Sozialhilfeträger im Rahmen des § 15 BSHG eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren, wobei ihm allerdings
ein gewisser Ermessensspielraum6 einzuräumen ist. Zu den so verstandenen erforderlichen Bestattungskosten gehören nach unbestrittener Auffassung die Ausgaben für die Beschaffung der Grabstelle, die Bereitstellung der Leichenkleidung sowie eines einfachen Sarges oder einer Urne, die öffentlich-rechtlichen Gebühren, die Gebühren für das Grabgeläute und das Orgelspiel bei der Trauerfeier,7
die Aufwendungen für Sargträger, das Ausschmücken der Leichenhalle, sowie für Todesanzeigen und Danksagungen für die nächsten Angehörigen.8
Neben diesen unproblematischen Bereichen existieren jedoch zahlreiche Fälle, in denen die Frage der Kostentragung in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird oder sogar vollkommen ungeklärt ist. Mitursächlich für diesen Umstand sind auch friedhofsrechtliche Vorgaben und Prinzipien, die ihrerseits häufig spezifische Probleme mit sich bringen.9
Im folgenden sollen die in der Praxis relevantesten und folgenträchtigsten Konstellationen dargestellt und erörtert werden. B Zur Finanzierung eines Grabsteins Besonders umstritten ist die Frage nach der Finanzierung eines steinernen Grabdenkmals. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur postuliert in diesem Zusammenhang die Pflicht des Sozialhilfeträgers, die Kosten eines einfachen, jedoch würdigen Grabsteins zu übernehmen,10
wohingegen nach anderer Auffassung lediglich ein schlichtes Holzkreuz erstattungsfähig ist.11
Das Streben des Sozialhilfeträgers nach einer möglichst kostengünstigen Lösung ist zwar auf den ersten Blick gerechtfertigt, bei näherer Betrachtung kann dieses Ergebnis jedoch nicht aufrechterhalten werden. Als problematisch bei der Errichtung eines Grabkreuzes erweist sich bereits der Umstand, daß es sich hierbei auch in Zeiten der Säkularisierung - und zwar unabhängig davon, ob sich die Grabstelle auf einem kirchlichen oder kommunalen Friedhof befindet - unzweifelhaft um ein christliches, und damit um ein religiöses Symbol handelt.
12 Da die in Art. 4 I, II GG geschützte Religionsfreiheit in ihrer Ausgestaltung als negatives Abwehrrecht gerade davor schützt, eine bestimmte Religion haben oder ausüben zu müssen,13
verstößt die Errichtung eines Grabkreuzes grundsätzlich gegen die Religionsfreiheit der Angehörigen. Eine Stellungnahme für oder gegen religiöse Betätigung auf Bestattungsplätzen ist in dieser Feststellung indes nicht enthalten. Entscheidend sind insoweit einzig und alleine rechtliche Kriterien. Neben der soeben festgestellten Grundrechtsverletzung werden darüber hinaus Rechte des Verstorbenen selbst tangiert: auch wenn eine unmittelbare postmortale Geltung des Art. 4 I, II GG abzulehnen sein sollte, gebietet die über Art. 1 I, 2 I GG geschützte Würde des Verstorbenen
14
eine Beachtung seiner religiösen Anschauungen. Ein Eingriff in die Grundrechte scheidet vor diesem Hintergrund nur dann aus, wenn das Grabkreuz den Vorstellungen des Verstorbenen, bzw. seiner Angehörigen gerade entspricht. Verbietet sich demnach regelmäßig die Verwendung eines Holzkreuzes, so könnte eine einfache Holztafel oder Holzplatte eine kostengünstige Alternative für den Sozialhilfeträger darstellen. Auch hier ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundlagen eine generelle Unzulässigkeit dieser Form eines Grabdenkmals. Eine schlichte Holzplatte genügt nicht den Anforderungen, die aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Menschenwürde an eine würdevolle Grabgestaltung zu stellen sind. In dem weit überwiegenden Teil kommunaler Friedhofssatzungen sind Holzplatten oder -tafeln deshalb lediglich als provisorische Grabmale für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Eine dauerhafte Verwendung derartiger Gedenkzeichen ist nach unbestrittener Auffassung mit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar.
15 Auch darf der optische Anblick der Grabstätte den Verstorbenen nicht dergestalt diskriminieren, daß es sich um ein für jeden ersichtliches Armengrab handelt.16 Demzufolge kann ein aus § 15 BSHG Berechtigter vom Sozialhilfeträger die Finanzierung eines Grabsteins verlangen, da nur auf diesem Wege eine religiös neutrale und zugleich würdige Grabgestaltung sichergestellt ist. C Übernahme von Stolgebühren Auf einhellige
Ablehnung stößt eine Übernahme sogenannter Stolgebühren durch den Sozialhilfeträger. Stolgebühren werden für die Mitwirkung des Geistlichen im Rahmen eines kirchlichen Begräbnisses erhoben und fallen nach absolut herrschender Meinung nicht unter die Regelung des § 15 BSHG.17
Diese ablehnende Haltung läßt sich jedoch mit grundsätzlichen Erwägungen der Religionsfreiheit nicht in Einklang bringen. Das Art. 4 I, II GG zu eigene weite Verständnis des Schutzbereichs hat einen umfassenden Grundrechtsschutz zur Folge. Die Vornahme religiöser Handlungen im Rahmen eines Begräbnisses unterfällt zweifelsohne diesem Schutzbereich. Allgemeine Erwägungen von überragender Bedeutung, die in der Lage wären, die vorbehaltlos gewährleistete Religionsfreiheit einzuschränken, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für finanzielle Aspekte, da die Stolgebühren ohnehin nur einen verschwindend geringen Anteil der Gesamtbestattungskosten ausmachen.
Neben der bereits angesprochenen Pflicht zur Beachtung der Auffassungen und Wünsche des Verstorbenen verlangen auch allgemeine moralische Grundsätze im Interesse der Pietät18 nach entsprechender Berücksichtigung. Die sozialhilferechtliche Praxis trägt den soeben angestellten Überlegungen bereits Rechnung, indem Stolgebühren entgegen der in den einschlägigen Kommentierungen vertretenen Auffassung zumeist dennoch übernommen werden.19
Aus Sicht der Kommunen mag es sich hierbei um einen Fall der Kulanz handeln. Diese Handhabung darf jedoch nicht über die Existenz der soeben attestierten rechtlichen Verpflichtung hinwegtäuschen. D Die Aufwendungen der gärtnerischen Gestaltung und der Grabpflege Die Kosten gärtnerischer Gestaltung sowie der laufenden Grabpflege werden nach bislang unbestrittener Auffassung grundsätzlich nicht von § 15 BSHG umfaßt. Erstattungsfähig sind
lediglich die Kosten einer einfachen Erstbepflanzung des Grabes.20 Die laufenden Grabpflegekosten sollen hingegen nicht zu den Beerdigungskosten i. S. d. § 1968 BGB und damit auch nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten nach § 15 BSHG21
gehören. Als Begründung hierfür wird angegeben, daß die Kosten der Beerdigung lediglich den Bestattungsakt selbst erfassen. Dieser finde aber seinen Abschluß mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte.22
Unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts kann dieser Auffassung ohne weiteres Folge geleistet werden. Gravierende Probleme ergeben sich jedoch dann, wenn man was zwingend erforderlich ist die friedhofsrechtlichen Grundlagen und Prinzipien ergänzend berücksichtigt. Zwar trifft es zu, daß die Bestattung selbst ihr Ende mit der Herrichtung der Grabstätte findet. Im Bereich des Friedhofs- und Bestattungsrechts ist jedoch darüber hinaus anerkannt, daß zur würdigen Grabgestaltung notwendigerweise auch die ständige angemessene Grabpflege
23 gehört. Als Konsequenz findet sich deshalb in nahezu jeder kommunalen Friedhofssatzung für die mehr als 25000 kommunalen Friedhöfe zwischen Kiel und Konstanz explizit die umfassende Pflicht zur gärtnerischen Gestaltung sowie zur dauernden Instandhaltung der Grabstelle.24 Geht man mit der Rechtsprechung davon aus, daß die in der Friedhofssatzung als erforderlich bezeichneten Maßnahmen zugleich das sozialhilferechtlich Angemessene darstellen,25
muß bei Vorliegen einer satzungsrechtlich fixierten Pflicht zur dauernden Grabpflege daher auch der Sozialhilfeträger gebunden sein. Diese Feststellung erweist sich als besonders folgenreich, wenn man die durchschnittliche Belegungsdauer einer Grabstelle von 25-30 Jahren berücksichtigt. Ist der Sozialhilfeträger nicht in der Lage, eine dauernde Grabpflege etwa durch das Garten- und Friedhofsamt sicherzustellen, so muß er zwingend einen Grabpflegevertrag mit einem privaten Dritten, in der Regel einem Berufsgärtner, abschließen.
Enthält die kommunale Friedhofssatzung ausnahmsweise keine ausdrückliche Verpflichtung zur dauernden Instandhaltung, so scheinen dem Sozialhilfeträger grundsätzlich keine Grabpflegekosten zur Last zu fallen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Trugschluß, der wiederum auf der Nichtbeachtung friedhofsrechtlicher Maßstäbe beruht. Gemäß der friedhofs- bzw. grabgestaltungsrechtlichen Generalklausel ist jede Grabstätte so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die
Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.26 Die Würde des Friedhofs ist aber nach bislang absolut unbestrittener Auffassung nur dann gewahrt, wenn eine dauerhafte - vor allem gärtnerische - Grabpflege erfolgt, die das Grab in einem ansprechenden Zustand erhält.27
Über die in jeder deutschen Friedhofssatzung zu findende Generalklausel wird die dauerhafte Grabpflege folglich auch dann zur Pflicht erhoben, wenn es an einer gesonderten - ausdrücklichen - Spezialvorschrift zu diesem Punkt ausnahmsweise fehlen sollte. Da der Sozialhilfeträger zum einen an die friedhofssatzungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist, zum anderen in jeder Friedhofssatzung eine Verpflichtung zur ständigen Grabpflege explizit oder mittelbar über die Generalklausel verankert ist, muß demgemäß - die Anwendbarkeit des § 15 BSHG vorausgesetzt - von einer generellen Pflicht zur Tragung der Grabpflegekosten ausgegangen werden. Daß sich diese Erkenntnis in der sozialhilferechtlichen Literatur und Rechtsprechung bislang nicht durchsetzen konnte, liegt schlicht und ergreifend in der mangelnden Kenntnis friedhofsrechtlicher Details begründet. Dieser Umstand ist in Anbetracht der ,,Randmaterie Friedhofsrecht” zwar verständlich. Festzuhalten ist jedoch, daß die generelle Aussage, Grabpflegekosten seien im Rahmen des § 15 BSHG vom Sozialhilfeträger nicht zu übernehmen, an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht.
V. Die Kosten der Feuerbestattung Für die Kosten der Feuerbestattung findet sich eine spezialgesetzliche Regelung in dem Gesetz über die Feuerbestattung vom 15.5.1934 28
das entsprechend der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich als Landesrecht weitergilt. Gemäß § 6
des Feuerbestattungsgesetzes ist der Sozialhilfeträger, wenn ihm die Bestattungskosten zur Last fallen, nicht verpflichtet, im Verhältnis zur Erdbestattung etwaig höhere Kosten der Feuerbestattung zu tragen. Ein Teil der Literatur wendet diese Vorgabe uneingeschränkt auf § 15 BSHG an.29
Entscheidend soll demnach ein Vergleich zwischen Kosten der Feuerbestattung einerseits und den Kosten einer Erdbestattung andererseits sein. Dementgegen wird jedoch auch die Ansicht vertreten, daß die erforderlichen Bestattungskosten uneingeschränkt die Kosten der Einäscherung, bzw. der Feuerbestattung umfassen.30
Zu klären ist demnach, ob § 6 FBestG auch weiterhin Geltung beanspruchen kann, oder nicht vielmehr aufgrund geänderter tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse außer acht zu lassen ist. Für die letztgenannte Alternative einer Unanwendbarkeit des § 6 FBestG auf die heutigen Gegebenheiten spricht zunächst, daß die Entscheidung über die Bestattungsart erst seit Geltung des Bonner Grundgesetzes als unmittelbarer Ausdruck der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts angesehen wird.31
Ist die Entscheidung für eine Feuerbestattung aber als Ausfluß der Menschenwürde geschützt, so muß dieser Umstand auch im Bereich des Sozialhilferechts beachtet werden. Wie zudem § 1 I 1 BSHG unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, ist die Würde des Menschen der das ganze BSHG beherrschende Gedanke32
und damit auch im Rahmen des § 15 BSHG zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann dem Sozialhilfeträger auch dann kein Recht zur Ablehnung der Kostenübernahme eingeräumt werden, wenn die Aufwendungen diejenigen einer Erdbestattung übersteigen. Eine Weitergeltung des § 6 FBestG scheidet daher aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs zu den Grundgedanken des Grundgesetzes gemäß Art. 123 I GG aus. Unabhängig von diesen rein rechtlichen Erwägungen gilt es darüber hinaus in rein praktischer Hinsicht zu berücksichtigen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Feuerbestattung seit 1934 entscheidend verändert haben. In zahlreichen Kommunen, insbesondere in größeren Städten und Gemeinden, stellt die Feuerbestattung mittlerweile den Regelfall dar.
33 Die Ursache dieser Zunahme ist vor allem darin zu erblicken, daß die Kosten der Feuerbestattung oftmals unter den Kosten einer Erdbestattung liegen. Die praktische Bedeutung des § 6 FBestG ist daher heutzutage unabhängig von den aufgezeigten rechtlichen Bedenken als rückläufig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund sollte von dem durch Teile der Literatur propagierten Kostenvergleich endgültig Abschied genommen werden.VI. Ergebnis und Zusammenfassung
§ 15 BSHG statuiert keine generelle Kostentragungspflicht für den Sozialhilfeträger, kann jedoch im Einzelfall eine subjektive Rechtsposition vermitteln. Ist der Anwendungsbereich der Vorschrift aber eröffnet, so muß der Begriff der erforderlichen Bestattungskosten in einzelnen Konstellationen umfassender verstanden werden als bislang angenommen. Eine Kostenübernahme ist dann sowohl für Grabsteine als auch einen entsprechenden Wunsch des Verstorbenen vorausgesetzt
hinsichtlich der für die Mitwirkung eines Geistlichen anfallenden Stolgebühren angezeigt. Ist die dauerhafte Grabpflege per kommunaler Satzung explizit vorgeschrieben, gilt diese materiellrechtliche Verpflichtung selbstverständlich auch für den Sozialhilfeträger. Aufgrund der friedhofs- bzw. grabgestaltungsrechtlichen Generalklausel ist von einer Verpflichtung zur Übernahme der Grabpflegekosten aber auch dann auszugehen, wenn es an einer ausdrücklichen Spezialregelung zu dieser Materie fehlt.
Schließlich sind auch stets die Kosten einer Feuerbestattung zu tragen, da § 6 FBestG weder mit Art. 11, Art. 2 I GG in Einklang zu bringen ist, noch die heutigen Gegebenheiten und Verhältnisse hinreichend widerspiegelt. _______________________________________ 1 BVerwG, DVBl 1997, 1443 f.
2 Zu Fragen der Zuständigkeit: §§ 97 1, 100 II BSHG. Aus der Rechtsprechung: OVG Münster, NJW 1991, 2232; OVG Hamburg, NJW 1992, 3118 f.
3 BVerwG, DVBl 1997, 1443.
4 Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 1988, § 15 Rdnr. 3; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S.130; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. VI (Stand: Oktober 1995), Rdnr. 20; Spranger, ZfSH/SGB 1998, 95.
5 Vgl. etwa § 75 GO NW.
6 VG Augsburg, ZfF 1971, 37 (39). Zum Ermessensspielraum im Rahmen der Alterssicherung nach § 14 BSHG: Spranger, Sozialrecht und Praxis 1997, 691 ff.
7 Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S. 130; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 14. Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 3.
8 Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnr. 18; Gottschick/ Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4.
9 Der verfassungs- und verwaltungsrechtliche Nachholbedarf des Friedhofsrechts ist in der Tat eklatant; vgl. Battis, Gewerbearchiv 1982, 145; Spranger, Die Beschränkungen des kommunalen Satzunggebers beim
Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung, zugl. Dias. Bonn 1997.
10 So VG Augsburg, ZW 1971, 37 (39); Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4; Birk, in: LPKBSHG, 1985, § 15 Rdnr. 4; Nees/Neubig/Zuodar, Sozialhilfe, Leistungs- und Verfahrensrecht, S. 108; Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe, 2.Aufl. 1986, S. 174; Mergler/Zink,
Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnr. 18; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S. 130; Bongartz, Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, S. 68; Spranger, Das Bestattungsgewerbe 1997, 689.
11 In diesem Sinne Jehle, ZfF 1966, 34 (35); Keese/Kursawe/Burucker, Sozialhilferecht, 4. Aufl. 1974, S.
56; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 1988, § 15 Rdnr. 3; Schellhorn/Jirasek/ Seipp. Kommentar zum BSHG, 14. Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 3; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. VI (Stand: Oktober 1995), Rdnr. 20; einschränkend Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2.
Aufl. 1984, S. 100; VGH Baden-Württemberg, DÖV 1991, 699 (700). Das Verwaltungsgericht Hannover erachtet ein einfaches Grabkreuz oder eine Grabplatte für ausreichend (Az.: 3 A 2204/96).
12 Vgl. Merten, in: Verfassungsstaatlichkeit, Festschrift für Klaus Stern, 1997, 987 (991).
13 Spranger, RiA 1997, 173 (174); Merten, in: Verfassungsstaatlichkeit, Festschrift für Klaus Stern, 1997, 987 (988 ff).
14 Zu deren Beachtlichkeit im Rahmen des § 15 BSHG: BVerwG, DVBI 1997, 1443 (1444).
15 Spranger, Das Bestattungsgewerbe 1997, 689.
16 Birk, in: LPK-BSHG, 1983, § 15 Rdnr. 4; a. A. insoweit: VGH Baden-Württemberg, DÖV 1991, 699
(700).
17 BVerwG, DVBl 1960, 246; Keese/Kursawe/Burucker, Sozialhilferecht, 4. Aufl. 1974, S. 56; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2.Aufl. 1984, S. 100; Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9.Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6.Aufl.
1988, § 15 Rdnr. 3; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnr. 20; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 14.Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 3; Bongartz, Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, S. 68.
18 Diese Bedenken finden sich auch bei: Dreyer, ZfF 1983, 75 (76); Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S.131.
19 Vgl. Nees/Neubig/Zuodar, Sozialhilfe, Leistungs- und Verfahrensrecht, S.108.
20 Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1984, S. 100; Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 1988, § 15 Rdnr. 3; VGH Baden-Württemberg, DÖV 1991, 699 (700); Gaedke, Handbuch des Friedhofs-
und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S. 130; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. VI (Stand: Oktober 1995), Rdnr. 20.
21 Vgl. BGHZ 61. 238 (239); OLG Oldenburg, ZW 1994, 228. Hierzu auch schon RGZ 160, 255 (256).
22 RGZ 160, 255 256); BGHZ 61, 238 (239).
23 Jehle, ZW 1966, 34 (35); Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 61992, S. 191;
Bongartz, Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, s. 93. Kritisch: Spranger, Die Beschränkungen des kommunalen Satzunggebers beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung, zugl. Diss. Bonn 1997.
24 Vgl. nur § 27 1 1 der Mustersatzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Ober das Friedhofs-
und Bestattungswesen; § 27 1 1 der Musterfriedhofssatzung des Deutschen Städtetages; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 61992, S. 191.
25 Vgl. VGH Baden-Württemberg, DÖV 1991, 699 (700).
26 § 19 I der Mustersatzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen; § 18 der Musterfriedhofssatzung des Deutschen Städtetages.
27 Vgl. etwa Jehle, ZW 1966, 34 (35); Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XVI (Stand: Juli 1990), Rdnr. 23 a. F.; Richter, DFK 1991, 354 (356 f); Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungs-
rechts, 6. Aufl. 1992, S.191; Stadt Nürnberg/Bestattungsanstalt (Hrsg.), Leitfriedhof Nürnberg, S. 11; Bongartz, Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, S. 93.
28 RGBl. I, S. 380.
29 Keese/Kursawe Burucker, Sozialhilferecht, 4. Aufl. 1974, S. 56; Knopp/ Fichtner, Bundessozialhilfe- gesetz, 6. Aufl. 1988, § 15 Rdnr. 4.
30 Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 15 Rdnr. 4; Nees/ Neubig/Zuodar, Sozialhilfe, Leistungs- und Verfahrensrecht, S. 108; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnr. 18 a; Bongartz. Ihr Recht auf dem Friedhof, 1995, S. 68.
31 Vgl. BVerwGE 45, 224 (226); BVerfGE 50, 256 (262); BGHZ 31, 72 (73); BVerwG, BayVBl 1991, 220;
Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S. 240; Spranger, ZfSH/SGB 1998, 95 (96).
32 Mergler/Zink. Kommentar zum BSHG, § 1 Rdnr. 1; Birk, in: LPKBSHG, 1985, § 15 Rdnr. 1.
33 Vgl. Einäscherungen 1995, Ergebnisse einer Umfrage des Deutschen Städtetages, Der Städtetag 1996, 783 ff.
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