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Bestatter in Deutschland

Das Bestattungsrecht liegt  in Deutschland
in der Kompetenz der Bundesländer.

Historischer Text: Beschlüsse der Königlichen wissenschaftlichen Deputation
                          
für das  Medizinalwesen vom 1. November 1890

Reichsrecht, das bis heute als Landesrecht der Bundesländer fortgilt:

Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
vom 30. 3. 1935 (RMin.Bl.  Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 327 ff.

Gesetz über die Feuerbestattung
vom 15. 5. 1934 (RGBl. 1 S. 3 80)

Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes
vom 10. 8. 1938 (RGBI. I  S. 1000)

Betriebsordnung für Feuerbestattungsanlagen
RdErl. d. RMDI vom 5. 11. 1935 (RMBliV S. 1363)

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Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
(Dienstordnung für die Gesundheitsämter  Besonderer Teil)
vom 30. 3. 1935 (RMin.Bl.  Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 327 ff.
[Die Verordnung gilt nicht mehr in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen.]

Abschnitt XXI Leichenwesen, Erd- und Feuerbestattung

§ 72 Leichenschau

Das Gesundheitsamt hat darauf hinzuwirken, daß die Leichenschau nach Möglichkeit überall eingerichtet und möglichst von Ärzten durchgeführt wird. Insbesondere hat das Gesundheitsamt auf die sorgfältige Ausstellung der Totenscheine durch die Ärzte zu achten.

§ 73 Leichenbeförderung

   (1)   Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, daß Aufbahrung, Beförderung, Bestattung, Ausgrabung und Umbettung der Leichen in gesundheitlich einwandfreier Weise erfolgen und die in dieser Hinsicht erlassenen Vorschriften befolgt werden.
   (2)   Soweit die Ausstellung eines Leichenpasses von der Beibringung einer amtsärztlichen Bescheinigung über die Todesursache und die Unbedenklichkeit der Beförderung abhängig ist, hat der Amtsarzt nach Anhörung des Arztes, der den Verstorbenen in der tödlich gewordenen Krankheit behandelt hat, diese Bescheinigung auszustellen. Genügen die dem Amtsarzt unterbreiteten Unterlagen für die Bestätigung der Unbedenklichkeit einer Beförderung nicht, so darf die Ausstellung der Bescheinigung erst nach vorheriger Besichtigung der Leiche erfolgen.
   (3)   Für die Beförderung der Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben sind, ist die Ausstellung der amtsärztlichen Bescheinigung für die Frist eines Jahres nach dem Tode zu versagen. Bei Fleckfieber ist die Beförderung erlaubt, wenn die Leiche zuverlässig entlaust ist. Bei Diphterie, Ruhr, Scharlach, Typhus, Paratyphus, Milzbrand oder Rotz hat das Gesundheitsamt nach Lage des Falles zu entscheiden, ob mit Rücksicht auf die Gefahr einer Verschleppung der Krankheit die Bescheinigung abzulehnen ist. Handelt es sich um die Leiche einer Person, die an einer anderen übertragbaren Krankheit gestorben ist, so darf aus diesem Umstand ein Bedenken gegen die Beförderung nicht hergeleitet werden.

§ 74 Ausgrabung von Leichen

Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt (vgl. 87 Abs. 3 der Strafprozeßordnung), vom beamteten Arzt eine gutachtliche Äußerung darüber abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.

§ 75 Anlegung und Erweiterung von Begräbnisplätzen

   (1)   Bei der Anlegung neuer und der Erweiterung bestehender Begräbnisplätze und Krematorien hat der Amtsarzt auf Antrag nach örtlicher Besichtigung und nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sich gutachtlich zu äußern.

   (2)   Die Entwürfe der zu erlassenden Begräbnis- und Friedhofsordnungen werden von dem Amtsarzt geprüft.
   (3)   Auf die Errichtung und die einwandfreie Beschaffenheit von Leichenhallen hat das Gesundheitsamt hinzuwirken.

§ 76 Beaufsichtigung der Begräbnisplätze

Die Begräbnisplätze und Krematorien sind von dem Amtsarzt auf Einrichtung und Ordnung des Betriebes gelegentlich der Ortsbesichtigung (§ 23 dieser Dienstordnung) zu besichtigen. Die Schließung ungünstig gelegener Begräbnisplätze ist anzustreben, insbesondere wenn gesundheitsschädliche Einflüsse auf die Umgebung zu befürchten sind.

§ 77 Feuerbestattung

Der beamtete Arzt hat die durch § 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 380) und § 3 der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vom 26. 6. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 529) vorgeschriebenen Leichenschau vorzunehmen.

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Gesetz über die Feuerbestattung
vom 15. 5. 1934 (RGBl. 1 S. 3 80)
[Das Gesetz gilt nicht mehr in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen.]

Eine Mißachtung des Gesetzes ist nach Feststellung der StA Düsseldorf nicht strafbewehrt

Im November 2000 wurde von der FDP-Fraktion im Landtag NRW ein Entwurf zur Liberalisierung des FeuerbestattungsG eingebracht. Ziel: Abschaffung des Friedhofszwangs
Dazu die
Dokumentation der Debatte im Landtag NRW über den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion

Zum Friedhofszwang für Totenaschen ( § 9 FBG ) eine Veröffentlichung des Fachjuristen
Dr. jur Tade M. Spranger, Universität Bonn


In NRW ist derzeit ( Juli 2002) der
Entwurf eines Bestattungsgesetzes zur Beratung im zuständigen Fachausschuss des Landtages. Es ist vorgesehen, den Friedhofszwang für Totenaschen abzuschaffen und das Gesetz über die Feuerbestattung aufzuheben.

Zur Leichenschau ( § 3 Abs. 2  2. FBG ) eine Veröffentlichung der Uni Düsseldorf

§ 1

Die Feuerbestattung ist der Erdbestattung grundsätzlich gleichgestellt; sie unterliegt den durch die Sicherheit der Rechtspflege gebotenen Einschränkungen.

§ 2

   (1)    Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen.
   (2)    Liegt eine Willensbekundung des Verstorbenen über die Bestattungsart nicht vor, so haben die Angehörigen, soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte.
   (3)    Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.
   (4)    Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades hat die Polizeibehörde, bei der die Genehmigung der Feuerbestattung beantragt ist (§3 Abs. 1), ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu treffen.
   (5)    Wer nicht zu den Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 2) gehört, kann Feuerbestattung nur beantragen, wenn der Verstorbene sie gewollt hat.

§ 3

   (1)    Die Feuerbestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes. Der Antrag ist spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Einäscherung zu stellen.
   (2)    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn beigebracht sind
1. die amtliche Sterbeurkunde;
2. eine nach einer Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache versehene amtsärztliche Bescheinigung, daß sich ein Verdacht, der Verstorbene sei eines nicht natürlichen Todes gestorben, nicht ergeben hat. Kann der Amtsarzt die Todesursache bei der Leichenschau nicht einwandfrei feststellen, so hat er den Arzt, der den Verstorbenen während einer dem Tode unmittelbar vorangegangenen Erkrankung behandelt hat, zuzuziehen oder die Vorlage einer Bescheinigung dieses Arztes über die Art der Krankheit, Dauer der Behandlung und Todesursache zu verlangen. Lassen sich die bestehenden Zweifel auch hierdurch nicht beseitigen, so ist die Leichenöffnung vorzunehmen. War der zuständige beamtete Arzt zugleich der behandelnde Arzt, so ist die amtsärztliche Bescheinigung durch einen anderen beamteten Arzt auszustellen;
3. eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeorts, daß ihr keine Umstände bekannt sind, die auf Herbeiführung des Todes durch eine Straftat schließen lassen;
4. in den Fällen des 2 Abs. 5 der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 4).
   (3) Die Bescheinigung des Amtsarztes (Nr. 2) und die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes (Nr. 3) wird in den Fällen des 159 Abs. 2 StPO durch die nach 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Sie muß die Erklärung enthalten, daß die Feuerbestattung für unbedenklich erachtet wird.
   (4)    Ist der Tod im Ausland erfolgt, so bestimmt die Polizeibehörde des Einäscherungsortes, ob auf die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes (Nr. 3)    verzichtet wird, oder durch welche anderen Nachweise sie ersetzt werden kann.

§ 4

Der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 2 Abs. 1), kann erbracht werden
1. durch eine von dem Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen,
2. durch eine von dem Verstorbenen abgegebene mündliche Erklärung, die von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person als in ihrer Gegenwart abgegeben beurkundet ist,
3. durch eine unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Verstorbenen.

§ 5

War der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder war er geschäftsunfähig, so bestimmt derjenige, dem die Sorge für die Person des verstorbenen oblag, die Bestattungsart.

§ 6

Fallen die Bestattungskosten der öffentlichen Fürsorge zur Last, so ist diese nicht verpflichtet, etwaige höhere Kosten der Feuerbestattung zu tragen.

§ 7

Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Die Bedingungen, die an die Einrichtung solcher Anlagen zu stellen sind, werden durch die obersten Landesbehörden festgesetzt.
[§ 7 gilt in Hessen in folgender Fassung: »Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage wird, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt handelt, von dem Regierungspräsidenten, im übrigen von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung erteilt. Die Bedingungen, die an die Errichtung solcher Anlagen zu stellen sind, werden durch den Minister des Innern festgelegt«. (Vgl. Art. 7 des Gesetzes über Aufgabenverlagerung vom 31. 1. 1978 GVBI. 5. 109).]

§ 8

   (1)    Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur Gemeinden, Gemeindeverbänden und solchen Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Sorge für die Beschaffung öffentlicher Begräbnisplätze obliegt, erteilt werden. Bei Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.
   (2)    Die Genehmigung einer Anlage schließt die Genehmigung des Betriebes der Feuerbestattung unter den in der Genehmigungsurkunde festgesetzten Bedingungen ein.
   (3)    Die Körperschaft, der die Genehmigung erteilt worden ist, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Errichtung und den Betrieb der Feuerbestattungsanlage widerruflich einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen.
[§ 8 Abs. 3 ist in Hessen folgender Satz 2 angefügt: »Will ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Übertragung vornehmen, so ist Aufsichtsbehörde der Regierungspräsident, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.«]

§ 9

   (1)    Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstelle oder in einem Grabe beizusetzen.
   (2)    Es ist Vorsorge zu treffen, daß jederzeit festgestellt werden kann
1. von wem die Aschenreste herrühren,
2. wo die Aschenreste des Verstorbenen aufbewahrt werden.
   (3)    Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können in besonderen Fällen durch die Polizeibehörde des Einäscherungsortes, soweit nötig, im Benehmen mit der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Aschenreste stattfinden soll, zugelassen werden.
[Hinweis der Redaktion: In Nordrhein-Westfalen ist für  Ausnahmegenehmigungungen nicht die örtliche Polizei sondern nach § 48 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) NRW für die Neugenehmigung von (öffentlichen wie privaten) Begräbnisstätten die Kreisordnungsbehörde zuständig. Das wiederum ist nach
§ 3 Abs. 1 OBG NRW die kreisfreie Stadt bzw. bei allen sonstigen Kommunen der Kreis.]

§ 10

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die obersten Landesbehörden Durchführungsvorschriften erlassen.

§ 11

Das Gesetz tritt am 1. 7. 1934 in Kraft.

Berlin, den 15. Mai 1934

            Der Reichskanzler Adolf Hitler
  
                       Der Reichsminister des Innern Frick

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Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes
vom 10. 8. 1938 (RGBI. I  S. 1000)
[Die Verordnung gilt nicht mehr in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen.]

Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (RGBl. I S. 380)
wird verordnet:

§ 1

Die vor Inkrafttreten des Gesetzes auf Formblatt eines Feuerbestattungsvereins abgegebene, eigenhändig unterschriebene Erklärung, durch die der auf Feuerbestattung gerichtete Wille bekundet ist, bleibt, auch wenn sie nicht eigenhändig geschrieben ist, wirksam.

§ 2

   (1)   Die Polizeibehörde des Einäscherungsortes hat über alle von ihr genehmigten Feuerbestattungen, gegebenenfalls für jede selbständige Anlage gesondert, ein Verzeichnis zu führen, in das unter fortlaufenden Nummern einzutragen sind:
1. Zu- und Vorname des Verstorbenen,
2. Geburtstag und Geburtsort,
3. Todestag und Sterbeort,
4. letzter Wohnort,
5. Stand oder Beruf,
6. Konfession,
7. Todesursache,
8. Tag und Stunde der Einäscherung,
9. Ausstellungstag und Nummer der Genehmigungsurkunde,
10. Beisetzungsort der Aschenreste,
11. Änderungen des Beisetzungsortes der Aschenreste (§ 10 Abs. 2).
   (2)   Das Verzeichnis ist mit den der Genehmigung zugrunde liegenden Bescheinigungen und Nachweisen 30 Jahre nach der letzten im Verzeichnis erfolgten Eintragung aufzubewahren.

§ 3

   (1)   Die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene amtsärztliche Bescheinigung ist durch den für den Sterbeort oder für den Ort der Einäscherung zuständigen Amts- oder Gerichtsarzt auszustellen.
   (2)   Die obersten Landesbehörden können, soweit nötig, zur Vornahme der Leichenschau und zur Ausstellung der Bescheinigung auch andere Ärzte ermächtigen, die die amtsärztliche Prüfung als Kreis-, Bezirks- oder Gerichtsarzt bestanden oder an einem Sonderlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, durch den die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, oder die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Wahrnehmung dieser Verrichtungen betraut waren.
[Die 2. VO zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 24. 4. 1942 (RGBI. I S. 242), durch die § 3 Abs. 2 geändert und Absatz 3 neu hinzugefügt wurde, ist nicht berücksichtigt, da sie inzwischen gegenstandslos geworden ist.  § 3 Abs. 1 gilt in Rheinland-Pfalz in der Fassung der Landesverordnung vom 14. 4. 1976 (GVBI. S. 141).]

§ 4

Bei Leichen, die aus dem Ausland zur Einäscherung eingeliefert werden, entscheidet die Polizeibehörde des Einäscherungsortes, ob der gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung ausgestellte Leichenpaß für den Nachweis der Todesursache ausreicht. Etwa bestehende Zweifel sind durch Vornahme der amtsärztlichen Leichenschau gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zu klären.

§ 5

Die auf Feuerbestattung gerichtete Willensbekundung kann widerrufen werden. Der Widerruf muß einwandfrei nachgewiesen werden; als einwandfrei nachgewiesen gilt der Widerruf insbesondere dann, wenn er in einer der Formen des § 4 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes erklärt ist.

§ 6

Für die Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle vorhanden sein, in der die Leichen vor der Einäscherung untergebracht werden können. Außerdem muß ein Raum für die Vornahme der Leichenöffnung zur Verfügung stehen, der die für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen zu enthalten hat.

§ 7

Die Feuerbestattungsanlage und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Polizeibehörde des Ortes, in dem die Anlage sich befindet. Der Betrieb regelt sich nach einer von der obersten Landesbehörde zu genehmigenden Betriebsordnung, in der auch die Gebühren festzusetzen sind.

§ 8

Der für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortliche Leiter ist von der die Aufsicht führenden Polizeibehörde ausdrücklich in Pflicht zu nehmen.

§ 9

Die Einäscherung darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes (§ 3 des Gesetzes) dem für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortlichen Leiter vorgelegt worden ist. Die Einäscherung ist innerhalb dreimal 24 Stunden nach erfolgter polizeilicher Genehmigung vorzunehmen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat der für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortliche Leiter unter Angabe des Grundes der Verzögerung bei der Polizeibehörde eine Verlängerung der Frist zu beantragen.

§ 10

   (1)   Der für die Feuerbestattungsanlage verantwortliche Betriebsleiter hat die Einäscherung sowie die Beisetzung oder Versendung der Aschenreste unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben: Zu- und Vorname des Eingeäscherten, Nummer und Ausstellungstag der polizeilichen Genehmigungsurkunde,  Zeitpunkt der Einäscherung sowie Zeit und Ort der Beisetzung der Aschenreste, im Falle ihrer Versendung Anschrift, unter der die Aschenreste versandt worden sind. Der Versand von Aschenresten darf erst erfolgen, wenn dem Betriebsleiter eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung über die Genehmigung zu ihrer Beisetzung vorliegt.
   (2)   Sind die Aschenreste zwecks Beisetzung nach einem anderen Ort versandt worden, so hat die Friedhofsverwaltung oder die Polizeibehörde dieses Ortes der Polizeibehörde des Einäscherungsortes die erfolgte Beisetzung anzuzeigen. Auch eine Versendung bereits beigesetzter Aschenreste ist der Polizeibehörde des Einäscherungsortes mitzuteilen.
   (3)   Die Aushändigung der Aschenreste an die Angehörigen oder deren Beauftragte, auch zwecks Beisetzung an einem anderen Ort, ist vorbehaltlich der Ausnahme im § 9 Abs. 3 des Gesetzes nicht zulässig.
   (4)   Die Ruhefrist für die Aschenreste beträgt 20 Jahre, wenn für die Erdbestattung am gleichen Ort eine Ruhefrist von 20 Jahren oder mehr vorgesehen ist, in allen übrigen Fällen ist die Ruhefrist für Aschenreste mindestens auf den als Ruhefrist bei Erdbestattungen am gleichen Ort vorgesehenen Zeitraum zu bemessen. Nach Ablauf der Ruhefrist sind die alsdann noch vorhandenen und als solche erkennbaren Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstätte dem Erdboden einzuverleiben.

§ 11

   (1)   Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis (Einäscherungsverzeichnis) zu führen. Das Verzeichnis ist am Ende jedes Kalenderjahres abzuschließen und mit dem von der Polizeibehörde geführten Verzeichnis (§ 2) abzustimmen.
    (2)   Das Einäscherungsverzeichnis mit den ihm zugrundeliegenden Genehmigungsurkunden ist 30 Jahre nach der letzten im Verzeichnis erfolgten Eintragung aufzubewahren.

§ 12

   (1)   Die Leichen sind in den Särgen oder Ersatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. Die Särge müssen aus dünnem Holz oder Zinkblech bestehen und frei von Metallbeschlägen sein. Pech darf zur Abdichtung der Fugen nicht verwendet werden. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für etwaige Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull zu benutzen. Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leiche kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte und zum Schließen der Kleidung Nadeln, Haken oder Ösen unzulässig, dagegen einfache umsponnene Knöpfe gestattet.
   (2)   Der Reichsminister des Innern kann zur Herstellung von Särgen sowie als Unterlage für die Leiche und als Füllmasse für die Kissen an Stelle der im Abs. 1 genannten Stoffe auch andere Stoffe zulassen.

§ 13

In jeder Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche eingeäschert werden. An den Särgen ist vor der Einbringung in den Verbrennungsofen ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares Schild anzubringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, sowie der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar eingeschlagen sein muß. Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Nummernschild in einem widerstandsfähigen, dauerhaften, luft- und wasserdichten Behältnis zu sammeln, das durch eine amtlich bestellte Person zu verschließen ist. Der Deckel des Behältnisses ist mit einem festsitzenden dauerhaften Schild zu versehen, das in deutlicher, geprägter Schrift folgende Angaben zu enthalten hat:
1.   die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche
      übereinstimmende Einäscherungsnummer,
2.  Zu- und Vorname sowie Stand des Verstorbenen,
3.  Ort, Tag und Jahr seiner Geburt,
4.  Ort, Tag und Jahr seines Todes,
5.  Ort und Tag der Einäscherung.

§ 14

   (1)   Die durch die amtsärztliche Leichenschau entstehenden Kosten sind nach den Mindestsätzen der Gebührenordnung für amts- oder gerichtsärztliche Verrichtungen zu berechnen. Außerdem sind die notwendigen Reisekosten zu erstatten. Die entstehenden Kosten fallen dem Bestattungspflichtigen zur Last.
   (2)   Soweit für das polizeiliche Genehmigungsverfahren Gebühren erhoben werden, sollen sie den Betrag von drei Reichsmark nicht übersteigen
.

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Betriebsordnung für Feuerbestattungsanlagen
RdErl. d. RMDI vom 5. 11. 1935 (RMBliV S. 1363)

§ 1

Für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage ist der Betriebsleiter verantwortlich.

§ 2

   (1)   Leichen dürfen nur angenommen werden, wenn der Einlieferer die Leiche und sich selbst zweifelsfrei ausweist. Die Leichen müssen in Holz- oder Zinksärgen gebettet sein. Die Särge müssen möglichst frei von unverbrennbaren Metallverzierungen (Beschläge, Griffe) und von einer Größe und Beschaffenheit sein, die einmal bei der Einführung in die Einäscherungskammer keine Schwierigkeiten bereitet und sodann eine rauch- und geruchfreie Verbrennung gewährleistet.
   (2)   Folgende Maße der Särge sollen nicht überschritten werden:
                    Länge: 2100 mm
                    Breite: 750 mm (in Ausnahmefällen bis 800 mm)
                    Höhe: 720 mm (ausschließlich etwaiger Füße)
   (3)   Am Kopfende eines jeden Sarges soll sich ein Firmenschild des Einlieferers befinden, auf welchem Vor- und Zuname, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie Tag und Stunde der Trauerfeier deutlich vermerkt ist.
   (4)   Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Einlieferer darauf hinzuweisen und der Abnehmende sich von dem Vorhandensein derselben zu überzeugen.
   (5)   Die Einlieferung einer Leiche ist in ein Buch (Einlieferungsbuch) mit folgenden Angaben zu vermerken:
a)   Vor- und Zuname der eingelieferten Leiche,
b)   Name (Firma) des Einlieferers,
c)   Tag der Einlieferung,
d)   ob und welche Wertsachen sich an der Leiche befinden.
Der Abnehmende und der Einlieferer haben die Richtigkeit der Angaben im Buch durch Unterschrift zu bescheinigen.

§ 3

   (1)   Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt der Betriebsleiter.
   (2)   Die Einäscherung darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Stellung des Antrages bei der Polizeibehörde des Einäscherungsortes erfolgen. Sie darf erst vorgenommen werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes (§ 3 des Gesetzes) vorgelegt ist. Sie muß jedoch innerhalb dreimal 24 Stunden nach erfolgter polizeilicher Genehmigung vorgenommen werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Betriebsleiter unter Angabe des Grundes der Verzögerung bei der Polizeibehörde eine Verlängerung der Frist zu beantragen.

§ 4

   (1)   Die Trauerhalle der Feuerbestattungsanlage  des Friedhofs  steht für die Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Leichen werden in die Leichenhalle aufgenommen. Leichen mit Wertgegenständen sind in besondere Obhut zu nehmen. Bei der Aufnahme sind die Verschraubungen des Sarges zu lösen. Spätestens eine halbe Stunde vor der Einäscherungsfeier werden die Särge geschlossen. Soweit es der Betrieb erlaubt, kann den Angehörigen bis zum Beginn der Bestattungsfeier gestattet werden, die Leiche zu sehen. Das öffentliche Ausstellen von Leichen und die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten, sofern nicht die Polizeibehörde eine Ausnahme gestattet hat.
   (2)   Für die Behandlung der Leichen von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, gelten die vom Reich und von den Ländern hierzu erlassenen Bestimmungen. Das Öffnen der Särge ist in diesen Fällen nicht zulässig.

§ 5

   (1)   Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind. In einer Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche eingeäschert werden.
   (2)   Die Leiche eines totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes kann zusammen mit der Leiche der Mutter eingeäschert werden.
   (3)   Es ist darauf zu achten, daß sich die Einäscherung würdig gestaltet.
   (4)   Der Einäscherungsofen ist vor der Einführung der Leiche bis zur Durchglühung der Kammerwände aufzuheizen, damit sich der Einäscherungsprozeß ohne Nach- oder Zuheizung vollziehen kann. Nur in Ausnahmefällen darf während des Einäscherungsprozesses eine Zusatzheizung vorgenommen werden.
   (5)   Vor der Einführung des Sarges in den Ofen ist an dem Sarg ein unzerstörbares Schild anzubringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsregister erfolgt ist, und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich eingeschlagen sein muß.
   (6)   Während des Einäscherungsvorganges ist darauf zu achten, daß dem Schornstein möglichst kein Rauch entströmt. Eingriffe jeder Art zur Beschleunigung des Vorganges sind streng verboten.
   (7)   Bei der Einbringung des Sarges in den Verbrennungsofen ist zwei Angehörigen des Verstorbenen oder zwei von ihnen bezeichneten Vertrauenspersonen die Anwesenheit zu gestatten. Die Beobachtung der Einäscherung selbst ist weder den Angehörigen des Verstorbenen noch dritten Personen, sondern nur Angestellten der Anstalt gestattet. Der Leiter der Gemeinde oder die von ihm dazu beauftragte Stelle kann einzelnen Personen die Erlaubnis zur Beobachtung erteilen, wenn diese ein wissenschaftliches Interesse nachweisen.

§ 6    Behandlung der Aschenreste

   (1)   Nach Beendigung der Einäscherung ist die Einäscherungskammer sorgfältig zu reinigen. Die verbliebenen Aschenreste sind dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen, von Metallteilen durch Magneten zu befreien und sodann mit dem Erkennungsschild in einem widerstandsfähigen, dauerhaften, luft- und wasserdichten Metallbehältnis zu sammeln und amtlich zu verschließen. Der Deckel des Behältnisses hat aus dauerhaftem Metall (z. B. Kupfer) zu bestehen. In deutlich geprägter, möglichst erhabener Schrift hat er oder ein auf ihm festsetzendes, dauerhaftes Metallschild folgende Angaben zu enthalten:
1. Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer,
2. Zu- und Vorname sowie Stand des Verstorbenen,
3. Ort, Tag und Jahr seiner Geburt,
4. Ort, Tag und Jahr seines Todes,
5. Ort und Tag der Einäscherung.
   (2)   Die Behältnisse sollen der vom Deutschen Normenausschuß Berlin aufgestellten Norm  Formblatt DIN 3198 »Aschenkapseln für Urnen«  entsprechen.

§ 7    Einäscherungsverzeichnis

Über die vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis nach Anlage 2 § 11 der Verordnung vom 26. 6. 1934 zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes (RGBl. 1 S. 519) zu führen, am Ende des Kalenderjahres abzuschließen und mit dem von der Polizeibehörde geführten zu vergleichen.

§ 8    Beisetzung der Aschenreste

   (1)   Die Aschenreste jeder Leiche sind in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstätte oder in einem Grabe beizusetzen, sofern nicht durch die Polizeibehörde gemäß § 9 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung
eine Ausnahme zugelassen worden ist.
   (2 )   Die Aschenreste dürfen auch nicht vorübergehend in den Besitz der Angehörigen gelangen. Deshalb ist die Aushändigung des Aschenbehältnisses an sie oder an ihre Beauftragten nicht, auch nicht zwecks Beisetzung an einem anderen Orte, zulässig.

§ 9    Gebühren

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