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Staatsanwaltschaft Düsseldorf:
Totenasche im Privatbereich ist “verbotswidrig
aber nicht strafbar”

     
    Bernd Bruns                               Dagobertstraße 2
                                                                                            
    40225 Düsseldorf
    Bernd Bruns - Dagobertstraße 2 - 40225 Düsseldorf                               Tel.: 0211 34 40 70
    Einschreiben
                                                                    Fax: 0211 3 19 04 09
    Generalstaatsanwaltschaft
                                           E-Meil: bernd.bruns@postmortal.de
    Düsseldorf
    Sternwartstraße 31
    40223 Düsseldorf                                                         Düsseldorf, 11.01.99
     

    Selbstanzeige

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin fest entschlossen, mit humanitärer Motivation sowie ohne Entgelt vorsätzlich und fortgesetzt handelnd, folgende Tatbestände zu realisieren:
    Rückführung von Aschen deutscher Verstorbener, die nach deutschem Bestattungsrecht legal zur Einäscherung in niederländische Krematorien überführt wurden, in das Rechtsgebiet des Landes NRW, im Auftrag und mit Vollmacht ihrer Angehörigen, die in NRW das Recht der Totensorge ausüben.

    Um höchst vorsorglich eine spätere Identifizierung und Zuordnung der Aschen und in Folge mögliche Beschlagnahmen zum Zwecke ihrer Zwangsbeisetzung auf einem Friedhof durch deutsche Behörden zu verunmöglichen, werde ich zuvor - noch auf niederländischem Staatsgebiet - die Plakette des niederländischen Krematoriums entfernen.

    die Aschen werde ich alsdann in NRW - dem letzten Willen der Verstorbenen entsprechend - entweder den Angehörigen wunschgemäß zum Zwecke ihrer ehrenvollen Aufbewahrung im Privatbereich (Wohnzimmerschrank) übergeben oder auf dem Privatgelände der Angehörigen verstreuen oder beisetzen.

    Für die Realisierung dieser Tatbestände verlange ich von den Auftraggebern den Nachweis einer ihren finanziellen Verhältnissen adäquaten Spende zu Gunsten einer von ihnen selbst zu bestimmenden gemeinnützigen Hospizeinrichtung, so daß die von mir erbrachte Dienstleistung einer gewerbe- und steuerrechtlichen Subsumtion entzogen ist.

    Zudem werde ich im Internet in presserechtlicher Verantwortung publizieren, wie durch das vorgeschilderte Vorgehen das menschenverachtende Bestattungsrecht des Landes NRW unterlaufen werden kann, so daß Angehörige die letzten Wünsche ihrer geliebten Verstorbenen und auch ihre eigenen Bedürfnisse nach dauerhafter Nähe zu den Restsubstanzen mit ein wenig Zivilcourage auch selbst ohne Hilfe Dritter legal realisieren können.

    Recherchen haben nämlich ergeben, daß die Verwirklichung dieser Tatbestände weder gegen niederländisches Recht noch gegen das FeuerbestattungsG des Landes NRW verstößt.

    Wie meiner Gattin bereits von der Stadt Düsseldorf in einem amtlichen Bescheid ausdrücklich bestätigt wurde, erfüllt die Aufbewahrung oder Beisetzung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen im Lande NRW nicht einmal den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

    Nach niederländischem Bestattungsrecht werden die Aschen den Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten vier Wochen nach der Kremierung auf Wunsch zur Beisetzung, Ausstreuung oder Aufbewahrung übergeben. Dort und in den meisten europäischen Ländern gibt es selbstverständlich keinen Friedhofszwang für Totenasche.

    Nach § 9 Feuerbestattungsgesetz des Landes NRW besteht dem gegenüber für Aschen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt wurden, ein Friedhofszwang. Die Aschen werden den Hinterbliebenen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 ausgehändigt. Seit Bestehen des Landes NRW ist nur einem prominenten Bürger eine solche Erlaubnis erteilt worden. Es ist in NRW leichter eine amtliche Genehmigung zum Umgang mit Sprengstoff oder Waffen zu erhalten als eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 FeuerbestattungsG. Selbst der eigenhändige Transport der Aschenurne innerhalb einer Trauerfeier von der Trauerhalle bis zur Beisetzungsstätte auf einem Friedhof ist den Angehörigen nach dem FeuerbestattungsG nebst Ausführungsverordnungen verboten.

    Diese Selbstanzeige ergeht aus höchster juristischer Vorsorglichkeit um der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, präventiv tätig zu werden und hier vor der Realisierung der geschilderten Sachverhalte eine diesseits noch unbekannte Rechtsgrundlage für eine Strafandrohung vorzutragen.

    Zur Problematik erhalten Sie als Anlage einen Zeitungsbericht der Rheinischen Post über den Aachener Psychotherapeuten und Bestatter Ingo Hohn.

    Sollte hier innerhalb eines Monats keine Reaktion Ihrer Behörde zu verzeichnen sein, wird diesseits davon ausgegangen, daß die geplanten vorbezeichneten Handlungen auch nach Ansicht der StA mit dem geltenden Recht kompatibel und/oder nicht strafbewehrt sind.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Bernd Bruns
     


Die Generalstaatsanwaltschaft leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf weiter.

Diese antwortete mit dem nachfolgenden Schreiben, das hier
 - aus technischen Gründen - in Abschrift dokumentiert wird.
 

NRW-Wappen

Staatsanwaltschaft Düsseldorf


Staatsanwaltschaft Düsseldorf Postfach 101122 40002 Düsseldorf                                                   Postfach 10 11 22
                                                                                                                                          40002 Düsseldorf
Herrn                                                                                                                               Telefon:  (0211) 7707 - 0
Bernd Bruns                                                                                                                  Durchwahl: (0211) 7707 -527
Dagobertstraße 2                                                                                                        Telex: 8582304
                                                                                                                                          Telefax: (0211) 7707 476
40225 Düsseldorf                                                                                                      Datum  16.2.1999
                                                                                                                                           Aktenzeichen 230 Js 55/99


Betr.:  Ihre Strafanzeige vom 11 . 1 . 1999

 

Sehr geehrter Herr Bruns,

nach eingehender Prüfung des von Ihnen geschilderten Vorhabens in rechtlicher Hinsicht kann ich Ihnen mitteilen, daß Ihr geplantes Verhalten zwar verbotswidrig, jedoch nicht strafbar ist.

Wie Sie in Ihrem Schreiben vom  11 . 1 . 1999 richtig ausführten, sind die Aschenreste einer Leiche gemäß § 9 Abs. 1 des Feuerbestattungsgesetzes von 1934 nur an den dort vorgesehenen Orten - vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 - beizusetzen. Daran ändert auch die Tatsache, daß die betreffende Leiche in den Niederlanden kremiert wurde, nichts. Sobald sich die Aschenreste im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, findet das genannte Gesetz Anwendung.

Gleiches gilt für die Entfernung der identifizierenden Plakette von einer Urne. Gemäß § 9 Abs. 2 des Feuerbestattungsgesetzes ist Vorsorge zu treffen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von wem die Aschenreste herrühren. Dies soll durch die Plakette gewährleistet werden. Mit Ihrem Vorhaben würden Sie daher auch gegen diese Vorschrift verstoßen.

Zusammenfassend ist demnach festzustellen, daß auch bei in den Niederlanden kremierten Leichen, die in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland überführt werden, das Feuerbestattungsgesetz Anwendung findet. Das heißt, die Urne mit den Aschenresten muß eine Plak
 
ette erhalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Zudem darf die Urne nur an den oben genannten Orten beigesetzt werden. Wenn Sie nun entsprechend Ihrer Ankündigung handeln, verstoßen Sie gegen die genannten Vorschriften. Mangels einer Strafandrohung oder andersartiger Sanktionen in den genannten Bestimmungen oder weiteren Strafgesetzen, wäre Ihr Verhalten jedoch strafrechtlich nicht relevant.

Ich habe deshalb das Verfahren gegen Sie eingestellt.

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Hinweis: Hervorhebungen durch Farbe oder Fettschrift entsprechen nicht dem Original.

 
 Inzwischen hat die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft durch ihren Pressesprecher Johannes
 Mocken vor der Kamera der DEUTSCHEN WELLE
erneut
bestätigt, daß der Verstoß gegen das
 Feuerbestattungsgesetz nicht strafbar ist.
 

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