Sehr geehrte Damen und Herren,ich bin fest entschlossen, mit humanitärer Motivation sowie ohne Entgelt vorsätzlich und fortgesetzt handelnd, folgende Tatbestände zu realisieren:
Rückführung von Aschen deutscher Verstorbener, die nach deutschem Bestattungsrecht legal zur Einäscherung in niederländische Krematorien überführt wurden, in das Rechtsgebiet des Landes NRW, im Auftrag und mit Vollmacht ihrer Angehörigen, die in NRW das Recht der Totensorge ausüben.
Um höchst vorsorglich
eine spätere Identifizierung und Zuordnung der Aschen und in Folge mögliche Beschlagnahmen zum Zwecke ihrer Zwangsbeisetzung auf einem Friedhof durch deutsche Behörden zu verunmöglichen, werde ich zuvor - noch auf niederländischem Staatsgebiet - die Plakette des niederländischen Krematoriums entfernen.
die Aschen werde ich alsdann in NRW - dem letzten Willen der Verstorbenen entsprechend - entweder den Angehörigen wunschgemäß zum Zwecke ihrer ehrenvollen Aufbewahrung im Privatbereich
(Wohnzimmerschrank) übergeben oder auf dem Privatgelände der Angehörigen verstreuen oder beisetzen.
Für die Realisierung dieser Tatbestände verlange ich von den Auftraggebern den Nachweis einer ihren finanziellen Verhältnissen adäquaten Spende zu Gunsten einer von ihnen selbst zu bestimmenden gemeinnützigen Hospizeinrichtung, so daß die von mir erbrachte Dienstleistung einer gewerbe- und steuerrechtlichen Subsumtion entzogen ist.
Zudem werde ich im Internet in
presserechtlicher Verantwortung publizieren, wie durch das vorgeschilderte Vorgehen das menschenverachtende Bestattungsrecht des Landes NRW unterlaufen werden kann, so daß Angehörige die letzten Wünsche ihrer geliebten Verstorbenen und auch ihre eigenen Bedürfnisse nach dauerhafter Nähe zu den Restsubstanzen mit ein wenig Zivilcourage auch selbst ohne Hilfe Dritter legal realisieren können.
Recherchen haben nämlich ergeben, daß die Verwirklichung dieser Tatbestände
weder gegen niederländisches Recht noch gegen das FeuerbestattungsG des Landes NRW verstößt.
Wie meiner Gattin bereits von der Stadt Düsseldorf in einem amtlichen Bescheid ausdrücklich bestätigt wurde, erfüllt die Aufbewahrung oder Beisetzung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen im Lande NRW nicht einmal den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
Nach niederländischem Bestattungsrecht werden die Aschen den Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten vier Wochen nach der Kremierung auf
Wunsch zur Beisetzung, Ausstreuung oder Aufbewahrung übergeben. Dort und in den meisten europäischen Ländern gibt es selbstverständlich keinen Friedhofszwang für Totenasche.
Nach § 9 Feuerbestattungsgesetz des Landes NRW besteht dem gegenüber für Aschen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt wurden, ein Friedhofszwang. Die Aschen werden den Hinterbliebenen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 ausgehändigt. Seit Bestehen des Landes NRW ist nur einem prominenten Bürger
eine solche Erlaubnis erteilt worden. Es ist in NRW leichter eine amtliche Genehmigung zum Umgang mit Sprengstoff oder Waffen zu erhalten als eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 FeuerbestattungsG. Selbst der eigenhändige Transport der Aschenurne innerhalb einer Trauerfeier von der Trauerhalle bis zur Beisetzungsstätte auf einem Friedhof ist den Angehörigen nach dem FeuerbestattungsG nebst Ausführungsverordnungen verboten.
Diese Selbstanzeige ergeht aus höchster juristischer
Vorsorglichkeit um der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, präventiv tätig zu werden und hier vor der Realisierung der geschilderten Sachverhalte eine diesseits noch unbekannte Rechtsgrundlage für eine Strafandrohung vorzutragen.
Zur Problematik erhalten Sie als Anlage einen