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Landtagsfraktion der FDP in Nordrhein-Westfalen
will eine Liberalisierung des Feuerbestattungsrechts 

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Landtag Nordrhein-Westfalen                               Drucksache13/300
  
13. Wahlperiode

Gesetzentwurf

der Fraktion der F.D.P.

Gesetz zur Liberalisierung der Feuerbestattung

A      Problem

Artikel 4 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen verweist in seinem Absatz 1 auf die Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes Recht.

Danach folgt schon aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikels 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, dass jedem Bürger der Bundesrepublik Deutschland,  jedem Indivi- duum zwingend das Recht zusteht, unabhängig von staatlicher Einflußnahme über  die Verwendung der sterblichen Überreste seines Ehegatten, Lebenspartners, Eltern- oder Geschwisterteils zu entscheiden.

Der Paragraph 9 des Gesetzes über die Feuerbestattung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.05.1934 schränkt jedoch die vorher beschriebene Handlungsfreiheit derart ein, dass der Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 GG nicht mehr gegeben ist.

Paragraph 9 Absatz 1 fordert, dass die Aschenreste jeder Leiche in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstätte, oder einem Grabe beizusetzen sind.

Nur in Ausnahmefällen kann durch die Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Ortes, an den die Verwahrung der Aschen- reste stattfinden soll, in besonderen Fällen anders verfahren werden.

Diese Handhabung widerspricht nicht nur der Landesverfassung, sondern auch einem dem freien Bürgerwillen entsprechenden ethischen und unbürokratischem Handeln.


B    Lösung

Nach erfolgter Einäscherung sind die Aschenreste der Leiche in ein zu verschließen- des Behältnis aufzunehmen.
Ein Bestattungszwang besteht nicht, da nach dem Willen des Verstorbenen verfahren wird. Liegt eine Willensbekundung des Verstorbenen nicht vor, so haben die Angehöri- gen diese zu bestimmen.


C     Alternativen

Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustands.


D     Kosten

Keine.
Es entstehen dem Land Nordrhein-Westfalen keine Kosten.
In den Kommunen entsteht ein geringerer Verwaltungsaufwand, da die bisherigen Überweisungs- und Ausnahmeregelungen nach § 9 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung entfällt.

Gesetzentwurf der Fraktion der F.D.P.                     Auszug aus der geltenden Gesetzgebung


Gesetz zur Liberalisierung der Feuerbestattung

Artikel 1

Das Gesetz über die Feuerbestattung
vom 15.05.1934 wird wie folgt geändert:

§ 9
(1) Die Aschenreste der Leiche sind nach erfolgter Einäscherung in ein zu verschließendes Behältnis aufzunehmen, mit welchem nach dem Willen des Verstorbenen zu verfahren ist.

§ 9
(1) Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstelle oder einem Grabe beizusetzen.
 

(2) wie bisher

postmortal.de empfiehlt die ersatzlose
Streichung dieses Absatzes.
Begründung im Kommentar unten.

(2)  Es ist Vorsorge zu treffen, dass jederzeit festgestellt werden kann,

1.   von wem die Aschenreste herrühren,
2.   wo die Aschenreste des Verstorbenen
      aufbewahrt werden
 

(3) Liegt eine Willensbekundung des Verstorbenen nicht vor, so gelten die Bestimmungen des § 2 Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können in besonderen Fällen durch die Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes , soweit nötig, im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Aschenreste stattfinden soll, zugelassen werden.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Begründung

Zu Artikel 1

Die zur Zeit gültige Fassung des Gesetzes über die Feuerbestattungen wird den im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Grundrechten nicht gerecht. Durch die Änderung des § 9 des Gesetzes über die Feuerbestattungen, wird dem originären Recht, quasi “Urrecht” oder Menschenrecht eines jeden Einzelnen , über die Verwendung seiner sterblichen Überreste selbst zu entscheiden, Geltung verschafft.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

 

Jürgen W. Möllemann
Marianne Thomann-Stahl
Dr. Stefan Romberg

und Fraktion


Kommentar zum vorliegenden Gesetzentwurf

Von Bernd Bruns, postmortal.de

Es ist das große Verdienst der Liberalen im Landtag NRW das seit 1934 geltende Feuerbe- stattungsgesetz erstmals in der Nachkriegsgeschichte des Landes parlamentarisch zu thematisieren. Insbesondere die Bewertung dieses Gesetzes als nicht kompatibel mit den fundamentalsten Grund- und Menschenrechten der Bürger kann von allen Demokraten nur nachdrücklich unterstützt werden. Das Gesetz entspricht auch offenbar nicht dem Mehrheits- willen der Bürger, wie eine Internet-Umfrage der Redaktion postmortal. de eindrucksvoll belegt.

Der in anderen europäischen Ländern längst abgeschaffte Friedhofszwang für Totenaschen hat keine rationale Basis. Die verfassungsmäßig garantierte Handlungsfreiheit der Bürger wird staatlich ohne jede nachvollziehbare Begründung und ohne Not unzumutbar einge- schränkt. Die von den Nazis in einem totalitären System eingeführte Regelung ist heute ein Fremdkörper in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Doch für die mangelnde Akzeptanz dieses in der Konsequenz oft unmenschlichen Gesetzes  haben offenbar allein die Liberalen eine sensibele Sensorik. Die Bürger dürfen gespannt sein, wie die anderen Parteien, die sich stets als “Volksvertretungen” definieren, im NRW- Landtag auf die Initiative der Liberalen reagieren. Der dies schreibt, ist besonders neugierig auf die Reaktion der GRÜNEN, für die er sich vor einigen Jahren jahrelang - auch als Bun- destagskandidat der Landeshauptstadt auf der Reserveliste - aktiv engagiert hat. Damals verstanden sich die GRÜNEN noch als die Anwälte des Bürgerwillens. Heute steht dort eher der Postenklüngel im Lotterbett mit den dominanten Genossen im Vordergrund. Auf mehr- fache Anfragen der Redaktion postmortal.de war bei den Landtags-GRÜNEN jedenfalls bisher kein Engagement für eine Liberalisierung des unerträglichen Feuerbestattungsrechts zu erkennen...

Ganz optimal ist allerdings auch der vorliegende liberale Gesetzentwurf noch nicht. Hier wäre nachdrücklich eine ersatzlose Streichung des überflüssigen wie unpraktikabelen Absatzes 2 zu empfehlen und keineswegs - wie von den Liberalen vorgesehen - seine unveränderte Übernahme. Denn es ist gerade dieser Absatz, der in der Praxis zu geradezu absurden bürokratischen Konsequenzen führt. Beispielsweise bei der in NRW zulässigen Seebestattung. Dort muß - um den überflüssigen Absatz 2 zu berücksichtigen - peinlich genau der Ort der Urnen-Versenkung in eine Seekarte eingetragen und der zuständigen Behörde angezeigt werden. Und das obwohl diese Daten bereits nach wenigen Minuten völlig wertlos sind. Denn es ist gleichzeitig Vorschrift, daß die Urnen für die Seebestattung aus einem Material bestehen müssen, das sich im Seewasser auflöst. Das hat natürlich nach den Gesetzmäßigkeiten der Logik zur zwangsläufigen Folge, daß sich die Asche durch den Einfluß der Meeresströmung so weiträumig verteilt, das eine Definition des Aufbewahrungs- ortes nach Paragraph 9 Abs. 2 nicht mehr möglich ist.

Auch der vom damaligen Reichsgesetzgeber vorgesehene Zweck des Abs. 2 ist heute entfallen oder in der Praxis gänzlich bedeutungslos geworden: Die Vorschrift sollte nämlich allein der Strafrechtspflege dienen. Damit die Aschen bei einem späteren Verdacht auf ein Tötungsdelikt, insbesondere auf eine Vergiftung des Verstorbenen mit anorganischen Stoffen (Schwermetallen) einer kriminalchemischen Untersuchung zugänglich blieb, sollte durch den Abs. 2 ihre Identität und ihr Aufbewahrungsort dokumentiert werden. In dem für solche kriminalchemischen Untersuchungen zuständigen Landeskriminalamt NRW kann man sich aber nach den Recherchen von postmortal.de nicht an einen einzigen Fall erinnern, wo eine solche Untersuchung erfolgt sei. Das Instrument der Aufklärung von Tötungsdelikten mittels Vergiftung durch Schwermetalle durch spätere Untersuchungen der Totenasche spielt in der Kriminalpraxis keine Rolle, die es rechtfertigt, auch weiterhin an dem anachronistischen Abs. 2 fest zu halten; zumal hierzulande vor der Kremation ohnehin eine sinnvolle zweite Leichenschau durch einen sachkundigen Amtsarzt gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für die Strafrechtspflege - und zwar nicht nur für die Aufklärung von Tötungsdelikten unter Verwendung von Schwermetallen - wäre eine Verbesserung der im Land NRW höchst unzureichenden Leichenschau durch die Fortbildung der sie durchführenden Allgemein- mediziner wesentlich effektiver. Experten schätzen, daß hierzulande jedes zweite Tötungs- delikt nicht als solches erkannt wird. Eine wichtige und unverzichtbare Rolle bei der Fest- stellung und Aufklärung von Tötungsdelikten spielen insbesondere auch die Institute der Gerichtsmedizin. Leider plant die rot-grüne Landesregierung aber die unverantwortliche Schließung von drei der fünf Institute in NRW. Das bedeutet in letzter Konsequenz eine staatlichen Förderung von Mord, Totschlag, Vergewaltigung und Mißhandlung, da durch die Schließung dieser unverzichtbaren Einrichtungen das Entdeckungsrisiko für die Täter mini- miert wird. Es kann jedem Bürger, dem der Rechtsstaat nicht gleichgültig ist, nur dringend empfohlen werden, die erschütternde Dokumentation der profilierten Journalistin Sabine Rückert zu lesen, die in diesen Wochen als Buch erschienen ist: “Tote haben keine Lobby”.

Vor dem Hintergrund all dieser Realitäten kann auf Absatz 2 des Paragraphen 9 Feuerbe- stattungsgesetz sicher verzichtet werden. Ein Argument zu seiner Beibehaltung ist jedenfall heute nicht mehr ersichtlich, zumal es ja auch die Intention des liberalen Gesetzentwurfes ist, unnötige Bürokratie zu vermeiden.

Oder wird es tatsächlich als sinnvoll und unverzichtbar angesehen, daß Angehörige, die nach der Realisierung des vorliegenden Gesetzentwurfs die Asche eines geliebten Verstorbenen beispielsweise in ihrer Wohnung aufbewahren, bei einem Umzug in eine andere Stadt erst die Asche - nach der amtlichen Prüfung ihrer Identität - bei der zustän- digen Behörde des alten Wohnortes abmelden und bei der gleichen Behörde am neuen Ort - ebenfalls nach der amtlichen Feststellung ihrer Identität - wieder anmelden müssen? Das jedenfalls wäre die Konsequenz, wenn Abs. 2 bestehen bliebe. Und wie soll behördlich die Identität der Asche festgestellt werden, wenn diese - nach dem ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen - im Garten des Privatgrundstückes seiner Erben oder anderswo ausgestreut worden ist?


Kurzbericht von der Sitzung am 9. November 2000
im Düsseldorfer Landtag

von Bernd Bruns, postmortal.de

Der löbliche Antrag der FDP-Fraktion zur Liberalisierung des Feuerbestattungsgesetzes stand auf der Tagesordnung des NRW-Landtages vom 9. November 2000. Doch die Beschäftigung mit dem ernsten Thema begann mit einem kleinen Desaster.

Auch der FDP-Abgeordnete Dr. Stefan Romberg hat den verbreiteten Wunsch, daß seine Aschenreste  dereinst im eigenen Garten beigesetzt werden. Seine längst fällige Initiative für ein liberales Feuerbestattungsgesetz brachte er daher glaubwürdig und mit persönlichem Engagement auf den parlamentarischen Weg. Bei der Begründung des FDP-Antrages im Landtag bediente er sich allerdings eines Stilmittels das - lang ist´s her - mal bei den GRÜNEN gang und gäbe war. Er inszenierte ein harmloses
Link zu weiteren Informationen

Dr. Stefan Romberg F.D.P.
Arzt aus Drensteinfurt

Happening: Mit einem roten Grablicht in der Hand begab er sich ans Rednerpult - und verursachte eine tumultartige Empörung in den anderen Fraktionen. Selbst die FDP-Fraktion zeigte sich überrascht: Mit ihr hatte der engagierte Abgeordnete diese Aktion nämlich nicht abgestimmt. Nicht einmal die  GRÜNEN  zeigten Verständnis für diese gut gemeinte  Symbolik. Schließlich profilieren sie sich mittlerweile als stromlinienförmige etablierte Partei.

So führte das mitgeführte Grablicht zu einer vermeidbaren Konfrontation - und zur Ablenkung von den vorgetragenen Argumenten. Die kurze Redezeit  ließ zudem keine angemessene Auseinandersetzung mit den vielen Aspekten derThematik zu.
 
Die Gegenreden der Fraktionsmitglieder von den GRÜNEN und der SPD waren denn auch in diesem Zeitrahmen entsprechend oberflächlich. Die Sprecherin der CDU, Tanja Brakensiek, wandte sich in ihrer Rede mit Verve gegen eine Internet-Initiative namens www.postmortal.de, die gar eine Handlungsanweisung zur Umgehung des Rechts veröffentliche und zudem den Leiter eines niederländischen Krematoriums abbilde.  Besonders empört  zeigte sich die CDU-Sprecherin über die folgende Passage, die sie aus postmortal  "mit Genehmigung des Landtagspräsidenten" zitierte:
"In diese reliquienhaften Anhänger für die Halskette, die hier teilweise vergrößert abgebildet sind, passen allerdings nur kleinste Mengen der Asche eines kremierten Menschen. Den Rest der Asche kann man unter den trauernden Hinterbliebenen als Andenken in Miniurnen aufteilen oder an einem vom Verstorbenen erwünschten Platz ausstreuen oder beisetzen."

Den substantiiertesten Beitrag brachte allerdings unerwartet Frau Ministerin Birgit Fischer. Sie stellte immerhin fest, daß sich die Bestattungskultur unübersehbar im Wandel befinde. Die gesellschaftliche Diskussion über den Umgang mit dem Tod sei inzwischen kein Tabuthema mehr. Daran hätte die Hospizbewegung großen Anteil. Diesen neuen Bedürfnissen wolle sich die Landesregierung nicht verschließen. Ihr Haus arbeite an einem neuen Bestattungsgesetz, das im kommenden Jahr vorgestellt würde. Die Probleme seien aber bei weitem komplexer als der Änderungsantrag der FDP. Insider können jedoch an solche Versprechungen inzwischen nicht nicht mehr glauben. Schließlich kündigen die Genossen und Genossinnen schon seit Jahren immer wieder ein neues Bestattungsgesetz für NRW an.

Schließlich einigten sich alle Fraktionen in einer Abstimmung darauf, daß der Gesetzentwurf der FDP u.a. im Ausschuß für Soziales weiter beraten werden soll.

Hier die Dokumentation von postmortal.de
auf der Grundlage des amtlichen Protokolls


Die Initiative der FDP Landtagsfraktion im Spiegel der Presse


Plädoyer zur Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestattungen
 
Von 
Dr. jur.Tade Spranger, Uni Bonn


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