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 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW)
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1. Entwurf - Referentenentwurf - vom 20. Mai 2001
   
Begründung zum Referentenentwurf vom 20.Mai 2001

2. Entwurf  des BestG NRW vom 17.06.2002 - Drucksache 13/2728
   
(durch Beschluß des Landtags vom 27.06.02 an den  Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und
     Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - federführend - sowie an den Ausschuss für Innere
     Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform und an den Ausschuss für Kommunalpolitik zur weiteren
     Beratung überwiesen)
    
Begründung zum Gesetzentwurf vom 17.06.2002

1. Entwurf  (Referentenentwurf)

2127                                                                                                            Stand: 21. Mai 2001
2060

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW)

 

§1

Friedhöfe

(1) Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet
werden können.

(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen
Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger)
Die Friedhofsträger legen Grabnutzungszeiten fest, die zumindest die sich aus den
Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen müssen.

(3) Friedhöfe sollen mit Aufbewahrungsmöglichkeiten für Tote bis zu ihrer Bestattung (Leichenhallen)
ausgestattet sein.

(4) Bestattungen sind unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der
Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, zu ermöglichen.

(5) Friedhofsträger können den Betrieb von Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen ganz oder teilweise
Dritten übertragen, wenn die Zweckbestimmung und andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
werden. Betriebsübertragungen sind zu befristen; Verlängerungen sind zulässig. Die Friedhofsträger
bleiben verantwortlich für die Einhaltung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften; sie haben
sicherzustellen, dass die Rechte der Behörden nach § 5 auch gegenüber dem Betriebsübernehmer
gelten.


§ 2

Errichtung von Friedhöfen

(1) Die Errichtung von Friedhöfen der kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der
Gemeinden der Kreis und für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung.

(2) Am Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbehörde zu beteiligen. Bei Friedhöfen der
Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbehörde das Einvernehmen mit der Gemeinde
herzustellen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts
und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht
entgegenstehen.


§ 3

Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Träger haben die Schließungsabsicht
der Genehmigungsbehörde und Religionsgemeinschaften auch der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die völlige oder teilweise Entwidmung bedarf der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde. Die Entwidmung
ist nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht
abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die
Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.


§ 4

Satzungen

(1) Die Friedhoftsträger regeln durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung des
Friedhofs und seiner Einrichtungen; insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis
zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung sowie die Höhe der Entgelte für die Nutzung des
Friedhofs und seiner Einrichtungen.

(2) Gebührensatzungen der Religionsgemeinschaften können von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen
Genehmigungsbehörde genehmigt werden. Gebühren aufgrund genehmigter Satzungen können im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(3) Die Satzungen sind zu veröffentlichen.


§ 5

Zugang der Behörden

Friedhofsträger haben den Beauftragten der zur Überwachung der Einhaltung der für Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen geltenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden Grundstücke, Räume und Sachen zugänglich zu machen sowie auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


§ 6

Bestattungspflicht

(1) Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die Gemeinde kann eine Bestattung außerhalb
des Friedhofes mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde in besonderen Fällen zulassen.

(2) Tot- und Fehlgeburten dürfen auf einem Friedhof bestattet werden. Ist die Geburt in einer Einrichtung
erfolgt, hat der Träger sicherzustellen, dass die Angehörigen auf diese Bestattungsmöglichkeit
hingewiesen werden.

(3) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge der Ehegatte, die Lebenspartnerin und
der Lebenspartner, Abkömmlinge, Eltern, Geschwister, Großeltern, andere Personen der häuslichen
Gemeinschaft (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, hat die Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden
worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

(4) Werden Körper- und Leichenteile, Tot- oder Fehlgeburten nicht bestattet, sind sie durch die
Verfügungsberechtigten oder, wenn diese Personen nicht feststellbar, nicht zu erreichen oder
verhindert sind, durch den Inhaber des Gewahrsams so zu entsorgen, dass keine
Gesundheitsgefahren entstehen und das sittliche Empfinden der Bevölkerung nicht verletzt wird.

(5) Das Ausgraben einer Leiche ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk
sie bestattet worden ist, zulässig. Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.


§ 7

Totenwürde, Gesundheitsvorsorge

(1) Jedermann hat die Totenwürde zu achten.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bestand zum Zeitpunkt
des Todes eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder besteht der Verdacht
einer solchen Erkrankung, so sind die Schutzvorkehrungen zu treffen die bei der Leichenschau oder
von der unteren Gesundheitsbehörde bestimmt werden.

(3) Totenkonservierung darf die Verwesung bis zum Ablauf der Ruhezeit nicht verhindern. Die Gemeinde
(örtliche Ordnungsbehörde) kann Ausnahmen zulassen.

(4) Öffentliches Ausstellen Toter oder von Teilen und die Öffnung des Sarges beim Begräbnis bedürfen der
Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.


§ 8

Obduktion

Tote dürfen, wenn sie selbst zu Lebzeiten oder im Falle fehlender Willensäußerung die Hinterbliebenen (in der Rangfolge des § 6 Abs. 3) schriftlich eingewilligt haben, unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 zur Klärung der Todesursache, zur Überprüfung der Diagnose oder Therapie oder zu einem sonstigen wissenschaftlichen Zweck anatomisch untersucht werden. Ist die Untersuchung beendet, hat der Träger der untersuchenden Einrichtung unverzüglich die Bestattung zu veranlassen. Für die Art der Bestattung gilt § 9.


§ 9

Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden Art und Ort der
Bestattung richten sich nach dem Willen der Verstorbenen.

(2) Ist keine Verfügung von Todes wegen über die Bestattungsart bekannt, entscheiden die Verpflichteten
in der Rangfolge des § 6 Abs. 3. Wenn die Gemeinde die Bestattungskosten trägt, entscheidet sie
über die Bestattungsart; sie soll eine Verfügung von Todes wegen berücksichtigen.


§ 10

Voraussetzungen der Bestattung

(1) Bestattungen sind frühestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes, dann jedoch
unverzüglich, vorzunehmen. Soweit keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, kann die
Ordnungsbehörde die Bestattungspflicht verlängern.

(2) Die Bestattung von Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung nach § 12
ausgestellt ist und der Standesbeamte die Eintragung des Sterbefalls bescheinigt hat oder eine
Genehmigung nach § 39 des Personenstandgesetzes vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der
Gemeinde (örtliche Ordnungsbehörde) des Sterbe- oder Auffindeortes erfolgt.

(3) Eine Fehlgeburt darf bestattet werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt wird, dass
es sich um eine Fehlgeburt handelt und Anzeichen für eine strafbare Handlung nicht festgestellt
wurden.


§ 11

Feuerbestattung

(1) Die Feuerbestattung einer Leiche oder einer Totgeburt darf erst vorgenommen werden, wenn eine für
den Sterbe- und Auffindungsort zuständige Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche
Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 bestätigt
worden ist, dass kein Verdacht auf nicht natürlichen Tod besteht.

(2) Die Feuerbestattung darf nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofsträgers vorgenommen
werden.

(3) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat die Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das
dauerhaft versiegelte Aschebehältnis ist auf einem Friedhof beizusetzen. Die Asche darf auf einer vom
Friedhofsträger festgelegten Stelle des Friedhofs verstreut werden, wenn dieses durch Verfügung von
Todes wegen bestimmt ist. Das Aschenbehältnis darf mit Genehmigung der Ordnungsbehörde an
Angehörige oder deren Beauftragte ausgehändigt werden. Die Genehmigung darf erteilt werden, wenn
dies einer Verfügung von Todes wegen entspricht und zu erwarten ist, dass die Totenwürde gewahrt
wird.

§ 12

Leichenschau und Todesbescheinigung

(1) Die Bestattungspflichtigen (§ 6 Abs. 3) sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu
veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten.

(2) Bei Sterbefällen in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die
Leitung die Durchführung der Totenschau zu veranlassen.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleideten
Toten persönlich zu besichtigen und zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung
auszustellen und auszuhändigen. Falls andere Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur
Verfügung stehen, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort
zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen. Ärztinnen und Ärzte in der Notfallrettung sind
während des Einsatzes und der Einsatzbereitschaft zur Leichenschau nicht verpflichtet.

(4) Die Todesbescheinigung enthält im nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation einschließlich
der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Ort und Art des Todes und bei möglicher Gesundheitsgefährdung
einen Warnhinweis und im vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur
Todesursache und zu den weiteren Umständen des Todes.

(5) Bei Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod brechen die Ärztinnen oder Ärzte die Leichenschau ab,
unterrichten unverzüglich die Polizeibehörde und sorgen dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei
keine Veränderungen an der oder dem Toten und ihrer oder seiner Umgebung vorgenommen werden.

(6) Kann die Identität Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der Leichenschau unverzüglich
die Polizeibehörde zu unterrichten.


§ 13

Leichenpass

(1) Beförderungen von Leichen oder Totgeburten in das In- und Ausland sind nur mit einem Leichenpass
nach dem Muster der Anlage 2 zulässig.

(2) Der Leichenpass wird von der Gemeinde (örtliche Ordnungsbehörde) ausgestellt, wenn ihr die in § 10
Abs. 2 genannten Unterlagen vorliegen und die untere Gesundheitsbehörde beteiligt wurde. Erfolgt die
Überführung zum Zwecke der Feuerbestattung, muss auch die Bescheinigung nach § 11 Abs. 1
vorliegen. Die Ordnungsbehörde kann Nachweise über den Verbleib der Leiche, der Totgeburt oder der
Asche verlangen.


§ 14

Beförderung und Überführung

(1) Auf öffentlichen Straßen und Wegen dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht
verschlossenen Behältnis befördert werden.

(2) Sobald die in § 10 Abs. 2 oder 3 geforderten Nachweise vorliegen, haben die Bestattungspflichtigen
und ihre Beauftragten Tote in eine Leichenhalle und in den Fällen des § 8 in die entsprechenden
Einrichtungen zu überführen.

(3) Die Beförderung Toter oder ihrer Asche aus der Gemeinde (örtliche Ordnungsbehörde) des Sterbe-
oder Auffindungsorts ist dieser anzuzeigen. Bei der Beförderung sind die Bescheinigungen
mitzuführen, die gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 1 erforderlich sind.

(4) Wird die Asche zur Urnenbeisetzung befördert, genügt anstelle der Unterlagen nach Absatz 3 ein
Auszug aus dem Bestattungsbuch.

(5) Auf die Bergung und Beförderung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen finden die Absätze 1
bis 3 keine Anwendung.


§ 15

Bestattungsbuch

(1) Die Träger der Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen sowie die Gemeinden, die Bestattungen
außerhalb eines Friedhofs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zugelassen haben, sind verpflichtet, ein
Bestattungsbuch zu führen. Es muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und den
Todestag enthalten. Die Träger der Friedhöfe und die vorgenannten Gemeinden müssen auch den Tag
der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eintragen; die Träger der
Feuerbestattungsanlagen vermerken den Tag der Einäscherung, das Datum der Urnenaushändigung
mit der Adresse der Person, die die Urne übernommen hat sowie die Angaben zum Verbleib der
Totenasche.

(2) Das Bestattungsbuch ist dreißig Kalenderjahre nach der letzten Eintragung und die dazugehörigen
Unterlagen sind zehn Kalenderjahre nach ihrem Ausstellungsdatum aufzubewahren.


§ 16

Verordnungsermächtigung

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderung an die Todesbescheinigung und die übrigen Bestattungsunterlagen sowie deren Aufbewahrung und die zu beachtenden gesundheitlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.


§ 17

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Leiche ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 außerhalb eines Friedhofes bestattet,
2. entgegen § 7 Abs. 3 Tote verwesungshemmend konserviert,
3. ohne die in § 8 genannten Unterlagen, ohne schriftliche Einwilligung oder ohne einen in § 8
genannten Zweck Tote anatomisch untersucht oder nicht unverzüglich bestattet;
4. entgegen §§ 10 und 11 Tote vor der Vorlage der in § 10 Abs. 2, Abs. 3 und § 11 Abs. 1 genannten
Unterlagen bestattet oder die Bestattung auf seinem Friedhof zulässt,
5. entgegen § 11 Abs. 3 als Träger einer Einäscherungsanlage nicht die Zuordnung der Totenasche
sicherstellt oder Totenasche ohne Genehmigung aushändigt,
6. entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich die Leichenschau veranlasst, vornimmt oder die
Todesbescheinigung nicht unverzüglich aushändigt,
7. entgegen § 12 Abs. 5 nicht unverzüglich die Polizeibehörde unterrichtet,
8. gegen die in § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 bis 4 genannten Vorschriften verstößt,
9. einer Rechtsverordnung nach § 16 zuwiderhandelt, soweit sie zu einem bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Gemeinde (örtliche Ordnungsbehörde).


§ 18

In- und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1. § 48 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20 Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115),

2. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGS. NRW. S. 80), geändert durch Gesetz
vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504),

3. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938
(RGS. NRW. S. 81), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250),

4. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000
(GV. NRW. S. 757)

5. Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der
evangelischen Kirche vom 8. April 1924 (PrGS. S. 221) und

6. § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585).

Begründung (zum Referentenentwurf)


A. Allgemeines

Das Friedhofs- und Bestattungsrecht des Landes NRW ist bisher in Rechtsvorschriften unterschiedlicher Art und Entstehungszeit (Gesetz über die Feuerbestattung von 1934, Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes von 1938, Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen von 2000) geregelt. Es ist unübersichtlich, veraltet und anpassungsbedürftig.

Durch das Gesetz sollen die Rechtsvorschriften systematisiert, vereinfacht und aktualisiert werden. Es regelt, soweit notwendig, den Schutz der Totenwürde, der Gesundheit und der Kriminalitätsbekämpfung; es ermöglicht den Friedhofsträgern, den Betrieb ihrer Friedhöfe Dritten zu überlassen und eröffnet Möglichkeiten, sich ändernden Bestattungswünschen nachzukommen.


B. Einzelbegründung

Zu § 1:

Absatz 1 überträgt den Gemeinden die Verantwortung für ausreichende Bestattungsmöglichkeiten. Die gemeindliche Gewährleistungspflicht schließt weder die Trägerschaft anderer Friedhofsträger aus noch verpflichtet sie die Gemeinde zur Unterhaltung eines eigenen Friedhofs, soweit andere Träger ausreichende Bestattungsmöglichkeiten bieten. Zu nennen sind hier z.B. die Kirchen auch Friedhofsträger in Nachbargemeinden, soweit sie sich zur Erfüllung der Bestattungsgewährleistung verpflichtet haben.

Der Begriff “Tote” umfasst die sterblichen Überreste verstorbener Personen, die nach ihrer Geburt gelebt haben (Leichen) sowie die Tot- und Fehlgeburten.

Mangels gesetzlicher Festlegung entschied die Praxis in der Vergangenheit über die Bestattungspflicht in Anlehnung an das Personenstandsrecht (§ 21 Personenstandsgesetz; § 29 Abs. 2, 3 Personenstandsverordnung): Nach Geburt Verstorbene oder Totgeborene mußten bestattet werden. Aus der Nichtbeurkundung der Fehlgeburten nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Personenstandsverordnung wurde gelegentlich geschlossen, Fehlgeburten dürften überhaupt nicht bestattet werden. Nunmehr ausdrücklich sieht das Gesetz für Verstorbene (“Leichen”) den Bestattungszwang vor und überlässt bei Tot- und Fehlgeburten die Hinterbliebenen den Hinterbliebenen die Entscheidung (§ 6 Abs. 1 und 2).

Absatz 2 regelt, wer Friedhofsträger sein kann. Durch die Beschränkung auf Gemeinden - und damit auch Gemeindezweckverbände - sowie auf als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften wird der langfristige Bestand von Friedhofsanlagen sichergestellt. Dies wäre bei anderen Trägern und auf Privatgelände nicht im gleichen Umfang gewährleistet. Auf die Möglichkeiten nach Absatz 5 wird hingewiesen.

Der Friedhofsträger muss auch ohne ausdrückliche Vorschrift in diesem Gesetz bei Anlegung, Betrieb und Schließung des Friedhofs die allgemeinen Rechtsvorschriften z.B. des Baurechts einhalten. Die Achtung vor der Totenwürde verlangt, ein Ruherecht wenigstens so lange einzuräumen, bis die Verwesung der Leiche im Wesentlichen beendet ist. Das Gesetz verzichtet auf eine ausdrückliche Regelung für die Ruhezeit der Asche, als Anhalt sollte die Ruhezeit für Erdbestattungen am gleichen Ort dienen.

Absatz 3. als Sollvorschrift entspricht dem allgemein üblichen Standard, doch kann z.B. bei kleinen Friedhöfen von Leichenhallen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Friedhofsträger sollen sich nach dem örtlichen Bedarf an Friedhofseinrichtungen, auch hinsichtlich ihrer Größe und technischen Ausstattung, richten.

Eine zum Schutz der Totenruhe und zum Schutz der Anwohner den Einblick verhindernde Einfriedung (z.B. dichte Hecke oder Mauer)

Absatz 4 bietet den rechtlichen Rahmen für Bestattungen unter Beachtung von Glaubensgemeinschaften - z.B. dem Islam - vorgeschriebener oder weltanschaulicher Gebräuche, soweit sie den guten Sitten und dem geltenden Recht nicht widersprechen.

Absatz 5 bietet die Möglichkeit der Betriebsübertragung auch auf private Träger in dem Umfang, in dem der Bestattungszweck oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Übertragung muss befristet erfolgen und kann nach Ablauf mit dem Betreiber oder einem anderen Partner erneut vereinbart werden. Übertragen werden können auch einzelne Bestattungsleistungen wie der Betrieb von Leichenhallen, Gräbervermessung, -aushub und -füllung oder die Wartung der Feuerbestattungsanlagen. Auch während der Betriebsübertragung bleibt der Träger für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

Zu § 2:

Absatz 1 macht die Errichtung der Friedhöfe kreisangehöriger Gemeinden und der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, (§ 1 Abs. 2), genehmigungspflichtig. Dadurch steht die Verwaltungskraft und Beratungskapazität der Kreisverwaltung den kreisangehörigen Gemeinden zur Verfügung; die kreisfreien Städte werden von ihrer eigenen und für die Entscheidung bau- und bestattungsrechtlicher Fragen ausreichenden Verwaltung beraten. Genehmigungsbehörde für die Friedhöfe der genannten Religionsgemeinschaften können die Kreise oder die kreisfreien Städte wegen möglicher Interessenkonflikte nicht sein.

Aufgrund staatskirchenrechtlicher Regelungen ist deshalb abweichend vom Grundsatz kommunaler Entscheidungsgewalt Genehmigungsbehörde für die Friedhöfe der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, die Bezirksregierung nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirche vom 8. April 1924 in Verbindung mit § 3 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924, vom 4. August 1924 sowie gemäß § 15 Ans. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1925 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Oktober 1924.

Absatz 2 stellt die Beteiligung der örtlichen unteren Gesundheitsbehörde sicher. In den kreisfreien Städten ist diese Behörde Teil der Verwaltung und damit von vornherein am Verfahren beteiligt; die Kreise müssen sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligen, ebenso die Bezirksregierung im Falle ihrer eigenen Zuständigkeit.

Absatz 3 gibt dem Friedhofsträger einen Anspruch auf die Genehmigung der Friedhofseinrichtung, wenn das Vorhaben dem Wasser-, dem Gesundheitsschutz und dem sonstigen öffentlichen Recht wie z.B. baurechtlichen Vorschriften genügt.


Zu § 3

Absatz 1 verpflichtet für die Schließung (Beendigung der Neubelegung) den Friedhofsträger zur Anzeige seiner Absicht bei der Genehmigungsbehörde (§ 2 Abs. 1). Dies gilt für kreisangehörige Gemeinden und für Religionsgemeinschaften mit öffentlich rechtlichem Status als Friedhofsträger; letztere haben diese Anzeigeverpflichtung auch gegenüber der Gemeinde, damit diese prüfen kann, ob im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht ein neuer öffentlicher Friedhof angelegt werden muss. Die kreisfreien Städte als Friedhofsträger bereiten Schließungsentscheidungen selbst vor und beschließen sie in ihren eigenen Gremien. Hierbei haben sie in Wahrung ihrer Gesamtverantwortung dafür zu sorgen, dass auch nach der Schließung ausreichende Bestattungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Absatz 2 bindet die Entwidmung von Friedhofsgelände (Festlegung eines neuen Nutzungszwecks) durch kreisangehörige Gemeinden oder durch Religionsgemeinschaften mit öffentlich rechtlichem Status als Friedhofsträger an die vorherige Zustimmung der jeweiligen Genehmigungsbehörde (Kreis oder Bezirksregierung). § 3 Abs. 2 Satz 2 ist auch bei der Entwidmung eines Friedhofs einer kreisfreien Stadt zu beachten.
Die Vorschrift schützt die Totenruhe sowie die Interessen der Hinterbliebenen in den Fällen, in denen - z.B. in Folge vorrangiger öffentlicher Interessen - Nutzungsänderungen notwendig werden. Für die bestehenden Nutzungsrechte muss der Friedhofsträger an anderer Stelle auf seine Kosten gleichwertigen Ersatz - auch hinsichtlich Bepflanzung, Grabeinfassung und Grabstein - schaffen und die Umbettung vornehmen. Der Friedhofsträger sollte nach Möglichkeit auch, soweit Nutzungsrechte abgelaufen sind, die Überreste der Bestatteten an anderer Stelle neu beisetzen.


Zu § 4:

Absatz 1 überlässt dem Friedhofsträger die Gestaltung des Friedhofs, Regelungen zur Bestattung, zur Nutzung der Gräber und zur Aufbewahrung der Leichen sowie die Festlegung der Nutzungsentgelte durch Satzung. Dem Satzungsvorbehalt unterliegen insbesondere das Zutrittsrecht zum und die Öffnungszeiten des Friedhofs, die Anlage, Gestaltung und Pflege der Grabstätten sowie die Verwendung von Werkstoffen, das Angebot an Reihen- und Wahlgräbern und deren Nutzungsdauer, die Größe und Beschaffenheit der Särge und Urnen.

Absatz 2 bietet den Religionsgemeinschaften als Friedhofsträger die Möglichkeit, ihre satzungsmäßigen Friedhofsnutzungsentgelte als Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckbar zu machen.

Absatz 3 enthält eine Bekanntmachungsvorschrift. Aushänge an den Friedhofseingängen genügen.


Zu § 5:

Die Vorschrift sichert den zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und Einrichtungen des Friedhofsträgers. Ferner gibt sie diesen Behörden auf Verlangen das Recht auf Auskünfte sowie die Einsichtnahme und Überlassung der schriftlichen Unterlagen des Trägers, soweit dies zur Erfüllung der Aufsichtspflichten erforderlich ist.


Zu § 6:

Absatz 1 begründet für Leichen (Personen, die nach ihrer Geburt gelebt haben) im Regelfall den Bestattungszwang auf einem Friedhof. Soweit Kirchenrecht die Beisetzung bestimmter Personen in einem Kirchengebäude vorsieht, bleibt dies möglich (Beispiel: Bischofsgräber in der Domkirche).

Über den kirchlichen Bereich sind Ausnahmefälle einer Bestattung außerhalb eines Friedhofs möglich. Bestattungen für besonders verdiente Persönlichkeiten und traditionelle Erbbegräbnisse auf Privatgelände bleiben auch künftig nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigungsfähig.

Absatz 2 gestattet ausdrücklich die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten. Satz 2 verpflichtet den Träger von Einrichtungen, in denen sich Tot- oder Fehlgeburten ereignet haben, lediglich dazu, die Eltern über örtliche Erd- und Feuerbestattungsmöglichkeiten zu unterrichten. Er sagt jedoch nichts darüber aus, wem die Entscheidung, ob Tot- oder Fehlgeburten bestattet werden, überlassen bleibt. Diese obliegt in erster Linie den Eltern als nächste Familienangehörigen. Die Gemeinde hat die Möglichkeit der Bestattung auch der Tot- und Fehlgeburten sicherzustellen (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 1). Nutzen die Eltern die Möglichkeit der Erd- oder Feuerbestattung nicht, so gilt Absatz 4

Absatz 3 bestimmt die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an der zivilrechtlichen Erbfolgeregelung (§ 1968 BGB). Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht zur Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der Mehrzahl der tatsächlichen Fälle den Bestattungspflichtigen zur Kostenerstattung heranziehen kann.

Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.

Die Bestattungspflicht erstreckt sich auf alle mit einer Beisetzung notwendigerweise verbundenen Handlungen, die die oder der Verpflichtete entweder selbst vornehmen muss oder durch Beauftragte zu veranlassen hat.

Die Bestattungsverpflichtung trifft ebenso wie die Verpflichtung, die ärztliche Leichenschau zu veranlassen, in der Regel die nächsten Angehörigen. Bei Verstorbenen ohne - bekannte - Hinterbliebene trifft die Bestattungspflicht subsidiär die Gemeinde, in der der Tod eingetreten oder in der der oder die Tote aufgefunden worden ist. Die Regelung zur Bestimmung der Bestattungsart - Erd oder Feuerbestattung - erfolgt in § 9 Abs. 2.

Absatz 4 bezieht ausdrücklich Tot- und Fehlgeburten, die nicht erd- oder feuerbestattet werden, in das Gebot der Achtung vor der Totenwürde ein. Sie sind auf angemessene Weise zu beseitigen; eine Weiterverwendung auch zu wissenschaftlichen Zwecken ohne Zustimmung der Eltern widerspräche diesem Gebot. Die Pflicht zur schicklichen und nicht gesundheitsgefährdenden Beseitigung gilt auch für nicht bestattete Körper- und Leichenteile.


Zu § 7:

Absatz 1 stellt die dauerhafte Achtung der Totenwürde als allgemeine Rechtspflicht fest.

Absatz 2 kommt den Interessen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten nach.

Absatz 3 befasst sich nicht mit kurzfristig wirksamen Maßnahmen für eine Aufbahrung, sondern regelt die langfristige Konservierung menschlicher Körper. Zur Wahrung der Totenwürde ist eine die Verwesung wesentlich verzögernde Konservierung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können die Ordnungsbehörden beispielsweise für Forschungszwecke, zur Lehre oder zur allgemeinen Bildung zulassen.

Nach Absatz 4 ist das öffentliche Aufstellen Toter und das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeier nicht mehr grundsätzlich verboten. Durch das Genehmigungserfordernis soll insbesondere gesundheitlichen Gefahren vorgebeugt werden.


Zu § 8:

Obduktionen sind nur mit Einwilligung der verstorbenen Person vor ihrem Tod oder der vor der Obduktion erfolgten Zustimmung der Hinterbliebenen erlaubt. Vorrangig ist der Ehegatte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zur Entscheidung befugt. Diese Entscheidung geht derjenigen aller anderer Hinterbliebenen vor. Gleiches gilt für die Entscheidung jeder berechtigten Vorrangstufe gegenüber den nachrangigen Stufen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1. Die Todesbescheinigung muss vorliegen und der Todesfall muss standesamtlich vermerkt sein.

Die Vorschrift zählt die zulässigen Obduktionszwecke abschließend auf. Die Obduktion zu “sonstigem wissenschaftlichen Zweck” ist schon nach ihrer Zielsetzung nur innerhalb gewisser Schranken zulässig: Ein lediglich allgemeines unspezifiziertes wissenschaftliches Interesse ohne konkrete Zielsetzung rechtfertigt die Untersuchung nicht. Ein wissenschaftlicher Zweck ist allerdings nicht nur in den Fällen zu bejahen, in denen unter einer bestimmten Zielsetzung geforscht wird. Wissenschaft umfasst nach allgemeinem Verständnis Forschung und Lehre. Ist im Rahmen der Ausbildung ärztlichen Nachwuchses die anatomische Untersuchung erforderlich, so ist sie bei der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zulässig.

Der Träger der obduzierenden Einrichtung kann durch Vereinbarung mit der verstorbenen Person vor ihrem Tod oder mit den Hinterbliebenen die Bestattungspflicht übernehmen.

Die Leichenöffnung nach §§ 87 ff. StPO wird durch dieses Gesetz nicht berührt.


Zu § 9:

Absatz 1 regelt die Bestattungsart: Der Begriff “Bestattungsart” umfasst im engeren Sinn die Erdbestattung, die Feuer- und Seebestattung, im weiteren Sinne aber auch jede Form, in der diese Bestattungsarten ausgeführt werden, also z.B. die anonyme Grablegung, die religiös begleitete oder nicht begleitete Bestattung und sonstige Einzelheiten (vgl. auch § 6 Abs. 1). Für die Wahl der Art und des Ortes der Bestattung ist maßgeblich der Wille der verstorbenen Person.

Absatz 2 überträgt die Entscheidung der Hinterbliebenen in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Rangfolge, wenn eine - auch mündliche - Willenserklärung der verstorbenen Person sich nicht feststellen lässt. Muss die Gemeinde die Bestattungskosten tragen, so geht ihr Bestimmungsrecht dem der Hinterbliebenen vor. Ist eine Willensbekundung der verstorbenen Person zur Bestattungsart bekannt, soll die Gemeinde diese in ihrer Entscheidung einbeziehen. Mit triftigen Gründen kann sie allerdings davon abweichen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei einer von ihr zu finanzierenden Bestattung besonderen Aufwand verursachenden Ausstattungs- oder sonstigen Wünschen, die nicht notwendig mit der Bestattungsart verbunden sind, nachzukommen.


Zu § 10:

Absatz 1 bestimmt, von welchem Zeitpunkt an die Leiche zu bestatten ist. Eine Verschiebung der Bestattung ist mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde z.B. möglich, wenn die Bestattungspflichtigen hierfür überzeugende Gründe vortragen und Gesundheitsbedenken nicht bestehen.

Absätze 2 und 3 legen fest, welche Unterlagen für die Erdbestattung erforderlich sind. Da Fehlgeburten personenstandsrechtlich nicht beurkundet werden, wird für diese die formlose Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes verlangt, dass es sich um eine menschliche Fehlgeburt handelt und dass Anzeichen einer strafbaren Handlung nicht vorliegen. Dasselbe gilt für Leibesfrüchte nach straffreiem Schwangerschaftsabbruch (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3). Die Bescheinigung ist dem Friedhofsträger vorzulegen.


Zu § 11:

Absatz 1 fordert für die Feuerbestattung zusätzlich zu den für die Erdbestattung notwendigen Bescheinigungen (vgl. § 10 Abs. 2 und 3) eine Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde, dass nach dem Ergebnis einer von ihr veranlassten zusätzlichen Leichenschau kein Verdacht auf nicht natürlichen Tod besteht; dies dient der Verbrechensbekämpfung. Die zusätzliche Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt vorzunehmen, der von der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut worden ist.

Absatz 2 regelt darüber hinaus die Zulässigkeit des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen. Die Anlage muss einem Friedhofsträger gehören und gemäß dem geltenden Recht betrieben werden. Hierzu ist z.Zt. die Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz durch die Immissionsschutzbehörde erforderlich. Einer besonderen bestattungsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht mehr. Die Anlage “gehört” dem Friedhofsträger auch dann, wenn er an ihr einen Kapitalanteil hält, im übrigen aber den entscheidenden Einfluß hat. Der Friedhofsträger darf den Betrieb der Anlage nach § 1 Abs. 5 Dritten übertragen, bleibt aber verantwortlich für die Beachtung aller Rechtsvorschriften, denen die Anlage unterliegt.

Absatz 3 bezweckt die Identifizierbarkeit der Totenasche und die Wahrung der Pietät. Die Aschenreste sind grundsätzlich in einer Urne aufzunehmen und auf einem Friedhof beizusetzen. Wenn es dem Wunsch des Verstorbenen entspricht, darf die Asche auch auf einem Friedhof verstreut werden. Diese Regelung gewährleistet am besten die durch Artikel 1. Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Totenruhe und entsprechen dem Empfinden vieler Bürgerinnen und Bürger. Die Möglichkeit, Aschereste an beliebigen Orten aufzubewahren, würde die Totenruhe der Verstorbenen nicht ausreichend sichern. Um den unterschiedlichen Wertvorstellungen in der heutigen Gesellschaft Rechnung zu tragen, kann allerdings die Ordnungsbehörde den individuellen Wünschen nach einer Bestattung außerhalb des Friedhofs entsprechen, wenn die Totenruhe in ähnlicher Weise gewährleistet ist wie auf einem Friedhof. In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Asche auf See beigesetzt werden soll.

Zu § 12:

Absätze 1 und 2 bestimmen, wer die Leichenschau veranlassen muss. Diese ist Voraussetzung der personenstandsrechtlichen Beurkundung des Sterbefalles; das Ergebnis der Leichenschau bei Verstorbenen und Totgeburten dient auch statistischen Erhebungen zur Todesursache. Die möglicht sorgfältige Festlegung des Todeszeitpunktes hat u. a. Bedeutung für das Erbrecht und für die Kriminalitätsbekämpfung. Außerdem muss Scheintod ausgeschlossen werden. Deshalb ist die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen. Verpflichtet ist jeder vom Todesfall unterrichtete Hinterbliebene. Die Hinterbliebenen, ggf. auch andere Personen wie Leiterinnen und Leiter von Heimen und Gefängnissen sowie Fahrerinnen und Führer von Transportmitteln können für die Leichenschau insbesondere auf die Bereitschaftsdienste der unteren Gesundheitsbehörde und der Ärzteschaft oder auf Ärztinnen und Ärzte zurückgreifen. Bleibt dieses erfolglos, ist die Kommune zu unterrichten.

Absatz 3 verpflichtet Ärztinnen und Ärzte zur alsbaldigen Leichenschau. Stehen dem triftige Gründe entgegen, müssen sie die anzeigende Person an eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt verweisen. Die oder der leichenschauende Ärztin oder Arzt muss die Bescheinigung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern ausstellen und - im allgemeinen der oder dem Hinterbliebenen - aushändigen.

Absatz 4 legt den wesentlichen Inhalt der Todesbescheinigung fest; dies ist auch datenschutzrechtlich geboten. § 16 ermächtigt das zuständige Ministerium, Weiteres und nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung vorzuschreiben.

Absatz 5 erlegt der ärztlich leichenschauenden Person Pflichten der Beweissicherung auf. Bei begründetem Verdacht einer nichtnatürlichen Todesursache oder bei unbekannten Toten muss die Ärztin oder der Arzt die Polizeibehörde möglichst schnell unterrichten. Soweit möglich, hat sie oder er Veränderungen an der oder dem Toten und am Fundort zu verhindern. Die zeitliche Beanspruchung hierdurch ist in der Regel gering und deshalb zumutbar.

Die Polizeibehörde ist (wie auch die Kommune) nach § 159 StPO zu sofortiger Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts verpflichtet, unabhängig davon, wie sie ihre Kenntnis erlangt hat. Eine Bestattung ist gem. § 159 Abs. 2 nur mit schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft zulässig.


Zu § 13:

Absatz 1 sieht für alle Transporte von Leichen oder Totgeburten über internationale Grenzen aus oder nach Nordrhein-Westfalen die Leichenpasspflicht vor. Dem Internationalen Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. 02. 1937 (RGBl. II S. 199), das die Ausstellung und den Inhalt dieses Passes als eines Identifikationspapiers der sterblichen Überreste bestimmt, sind Ägypten, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Mexiko, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Türkei und Zaire beigetreten. Auch die Staaten, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, kennen vergleichbare Dokumente. Der Leichenpass muss spätestens beim Verlassen oder beim Erreichen des Landesgebietes ausgestellt werden.

Absatz 2 verlangt für die Leichenpasserteilung die Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Regelung dient insbesondere der Verbrechensbekämpfung und dem Gesundheitsschutz. Vor Ausstellung des Leichenpasses darf die Ordnungsbehörde Nachweise über den vorgesehenen Verbleib der sterblichen Überreste verlangen, z.B. den Nachweis eine Grabnutzungsrechts im Aus- oder Inland für diese Leiche oder den Nachweis, dass im Ausland geforderte Entgelte für eine nach dortigem Recht zulässige und dort fest beabsichtigte Bestattungsart bereits bezahlt worden sind. Diese Regelung bezweckt einen für die Totenwürde achtenden Umgang mit der Leiche auch nach der Grenzüberschreitung. Sie ist anwendbar besonders bei Leichenüberführungen in Staaten, die den Hinterbliebenen oder deren Beauftragten die sterblichen Überreste zur freien Verfügung überlassen. (Hervorhebung durch die Redaktion postmortal.de)

Zu § 14:

Absatz 1 fordert aus Gründen der Hygiene und der Pietät für Tote dicht verschlossene und geeignete Transportbehältnisse.

Absatz 2 bestimmt die Überführung der oder des Toten in die Leichenhalle eines Friedhofsträgers (einer solchen Leichenhalle steht gleich der geeignete - die Verwesung hemmende - Aufbewahrungsraum des beauftragten Bestatters) oder in die Einrichtung, die die anatomische Untersuchung gemäß § 8 vornehmen soll. Bis die erforderlichen Nachweise nach § 10 vorliegen, darf die oder der Tote im Sterbehaus verbleiben.

Absatz 3 gewährleistet, dass der Verbleib der oder des Toten auch bei Beförderung an einen anderen als den Sterbeort aufklärbar bleibt und dass vor seiner Einäscherung die zusätzliche amtliche Leichenschau ohne Verzögerung durch die Beförderung der sterblichen Überreste stattgefunden hat. Die grenzüberschreitende Beförderung ist in § 13 geregelt.

Absatz 4 verlangt - neben der Anzeige nach Absatz 3 Satz 1 - für die Überführung der Totenasche vom Ort der Feuerbestattung zu dem der Urnenbeisetzung wenigstens einen bei der Beförderung mitzuführenden Auszug aus dem Bestattungsbuch des Friedhofsträgers, der die Verstorbene oder den Verstorbenen eingeäschert hat.

Absatz 5 berücksichtigt die Besonderheiten strafrechtlicher Ermittlungen.


Zu § 15:

Absatz 1 zählt die Angaben auf, die das Bestattungsbuch des Friedhofsträgers und für Bestattungen außerhalb eines Friedhofs (§ 6 Abs. 1) das Bestattungsbuch der Gemeinde enthalten muss. Dies schließt weitere Vermerke nicht aus, sofern sie im einzelnen Fall für die Friedhofsverwaltung erforderlich sind. Die Angaben machen erkennbar, wer wo bestattet worden ist sowie wo die Feuerbestattung welcher Verstorbener stattgefunden hat und wo deren Totenasche verblieben ist. Letzteres geschieht zum Schutz der Totenwürde.

Absatz 2 begrenzt die Verwahrungsfristen für das Bestattungsbuch und für die ihm zugrunde liegenden Unterlagen. Diese Unterlagen sind die in §§ 10, 11 genannten oder die davon abgeleiteten Bescheinigungen, soweit sie der Friedhofsträger erhalten hat, sowie die Unterlagen nach § 14 Abs. 3 und 4 und ggf. der Leichenpass (§ 13), wenn sie nicht beim Träger der Feuerbestattungsanlage verblieben sind (vgl. § 14 Abs. 4).


Zu § 16:

Das Gesetz enthält keine Regelungen, die aufgrund neuer Erkenntnisse oder sich ändernder Anschauungen auf absehbare Zeit einer Anpassung bedürfen. Veränderte mortalitätsstatistische Anforderungen an die Todesbescheinigung, neue hygienische Erkenntnisse der Seuchenprophylaxe und neue praktische Erfordernisse hinsichtlich der Bestattungsunterlagen sind in Änderungen der für die Durchführung des Gesetzes vom für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnungen zu berücksichtigen.


Zu § 17:

Die Vorschrift zählt die mit Bußgeld belegten Ordnungswidrigkeiten auf. Der Bußgeldrahmen ist ausreichend gesetzt, um je nach Gewicht der Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Darüber hinaus schützen §§ 166 ff. Strafgesetzbuch die Totenruhe.


Zu § 18:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes und hebt die abzulösenden Vorschriften auf

Entwurf  des BestG NRW vom 17.06.2002 - Drucksache 13/2728
(durch Beschluß des Landtags vom 27.06.02 an den  Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales 
          und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - federführend - sowie an den Ausschuss für
          Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform und an den Ausschuss für Kommunalpolitik zur
          weiteren Beratung überwiesen)

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DokumentenArchiv   bereit.

Begründung zum Entwurf  des BestG NRW vom 17.06.2002

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