Das Friedhofs- und Bestattungsrecht des Landes NRW ist bisher in Rechtsvorschriften unterschiedlicher Art und Entstehungszeit (Gesetz über die Feuerbestattung von 1934, Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes von 1938, Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen von 2000) geregelt. Es ist unübersichtlich, veraltet und anpassungsbedürftig.
Durch das Gesetz sollen die Rechtsvorschriften systematisiert, vereinfacht und
aktualisiert werden. Es regelt, soweit notwendig, den Schutz der Totenwürde, der Gesundheit und der Kriminalitätsbekämpfung; es ermöglicht den Friedhofsträgern, den Betrieb ihrer Friedhöfe Dritten zu überlassen und eröffnet Möglichkeiten, sich ändernden Bestattungswünschen nachzukommen.
B. Einzelbegründung
Zu § 1:
Absatz 1 überträgt den Gemeinden die Verantwortung für ausreichende Bestattungsmöglichkeiten. Die gemeindliche Gewährleistungspflicht schließt weder die
Trägerschaft anderer Friedhofsträger aus noch verpflichtet sie die Gemeinde zur Unterhaltung eines eigenen Friedhofs, soweit andere Träger ausreichende Bestattungsmöglichkeiten bieten. Zu nennen sind hier z.B. die Kirchen auch Friedhofsträger in Nachbargemeinden, soweit sie sich zur Erfüllung der Bestattungsgewährleistung verpflichtet haben.
Der Begriff “Tote” umfasst die sterblichen Überreste verstorbener Personen, die nach ihrer Geburt gelebt haben (Leichen) sowie die Tot- und
Fehlgeburten.
Mangels gesetzlicher Festlegung entschied die Praxis in der Vergangenheit über die Bestattungspflicht in Anlehnung an das Personenstandsrecht (§ 21 Personenstandsgesetz; § 29 Abs. 2, 3 Personenstandsverordnung): Nach Geburt Verstorbene oder Totgeborene mußten bestattet werden. Aus der Nichtbeurkundung der Fehlgeburten nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Personenstandsverordnung wurde gelegentlich geschlossen, Fehlgeburten dürften überhaupt nicht bestattet werden. Nunmehr ausdrücklich
sieht das Gesetz für Verstorbene (“Leichen”) den Bestattungszwang vor und überlässt bei Tot- und Fehlgeburten die Hinterbliebenen den Hinterbliebenen die Entscheidung (§ 6 Abs. 1 und 2).
Absatz 2 regelt, wer Friedhofsträger sein kann. Durch die Beschränkung auf Gemeinden - und damit auch Gemeindezweckverbände - sowie auf als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften wird der langfristige Bestand von Friedhofsanlagen sichergestellt. Dies wäre bei anderen
Trägern und auf Privatgelände nicht im gleichen Umfang gewährleistet. Auf die Möglichkeiten nach Absatz 5 wird hingewiesen.
Der Friedhofsträger muss auch ohne ausdrückliche Vorschrift in diesem Gesetz bei Anlegung, Betrieb und Schließung des Friedhofs die allgemeinen Rechtsvorschriften z.B. des Baurechts einhalten. Die Achtung vor der Totenwürde verlangt, ein Ruherecht wenigstens so lange einzuräumen, bis die Verwesung der Leiche im Wesentlichen beendet ist. Das Gesetz verzichtet auf eine
ausdrückliche Regelung für die Ruhezeit der Asche, als Anhalt sollte die Ruhezeit für Erdbestattungen am gleichen Ort dienen.
Absatz 3. als Sollvorschrift entspricht dem allgemein üblichen Standard, doch kann z.B. bei kleinen Friedhöfen von Leichenhallen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Friedhofsträger sollen sich nach dem örtlichen Bedarf an Friedhofseinrichtungen, auch hinsichtlich ihrer Größe und technischen Ausstattung, richten.
Eine zum Schutz der Totenruhe und zum Schutz
der Anwohner den Einblick verhindernde Einfriedung (z.B. dichte Hecke oder Mauer)
Absatz 4 bietet den rechtlichen Rahmen für Bestattungen unter Beachtung von Glaubensgemeinschaften - z.B. dem Islam - vorgeschriebener oder weltanschaulicher Gebräuche, soweit sie den guten Sitten und dem geltenden Recht nicht widersprechen.
Absatz 5 bietet die Möglichkeit der Betriebsübertragung auch auf private Träger in dem Umfang, in dem der Bestattungszweck oder andere öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt werden. Die Übertragung muss befristet erfolgen und kann nach Ablauf mit dem Betreiber oder einem anderen Partner erneut vereinbart werden. Übertragen werden können auch einzelne Bestattungsleistungen wie der Betrieb von Leichenhallen, Gräbervermessung, -aushub und -füllung oder die Wartung der Feuerbestattungsanlagen. Auch während der Betriebsübertragung bleibt der Träger für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
Zu § 2:
Absatz 1 macht die Errichtung der
Friedhöfe kreisangehöriger Gemeinden und der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, (§ 1 Abs. 2), genehmigungspflichtig. Dadurch steht die Verwaltungskraft und Beratungskapazität der Kreisverwaltung den kreisangehörigen Gemeinden zur Verfügung; die kreisfreien Städte werden von ihrer eigenen und für die Entscheidung bau- und bestattungsrechtlicher Fragen ausreichenden Verwaltung beraten. Genehmigungsbehörde für die Friedhöfe der genannten Religionsgemeinschaften
können die Kreise oder die kreisfreien Städte wegen möglicher Interessenkonflikte nicht sein.
Aufgrund staatskirchenrechtlicher Regelungen ist deshalb abweichend vom Grundsatz kommunaler Entscheidungsgewalt Genehmigungsbehörde für die Friedhöfe der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, die Bezirksregierung nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirche vom 8. April 1924 in Verbindung mit
§ 3 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924, vom 4. August 1924 sowie gemäß § 15 Ans. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1925 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Oktober 1924.
Absatz 2 stellt die Beteiligung der örtlichen unteren
Gesundheitsbehörde sicher. In den kreisfreien Städten ist diese Behörde Teil der Verwaltung und damit von vornherein am Verfahren beteiligt; die Kreise müssen sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligen, ebenso die Bezirksregierung im Falle ihrer eigenen Zuständigkeit.
Absatz 3 gibt dem Friedhofsträger einen Anspruch auf die Genehmigung der Friedhofseinrichtung, wenn das Vorhaben dem Wasser-, dem Gesundheitsschutz und dem sonstigen öffentlichen Recht wie z.B. baurechtlichen
Vorschriften genügt.
Zu § 3
Absatz 1 verpflichtet für die Schließung (Beendigung der Neubelegung) den Friedhofsträger zur Anzeige seiner Absicht bei der Genehmigungsbehörde (§ 2 Abs. 1). Dies gilt für kreisangehörige Gemeinden und für Religionsgemeinschaften mit öffentlich rechtlichem Status als Friedhofsträger; letztere haben diese Anzeigeverpflichtung auch gegenüber der Gemeinde, damit diese prüfen kann, ob im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht ein neuer öffentlicher Friedhof
angelegt werden muss. Die kreisfreien Städte als Friedhofsträger bereiten Schließungsentscheidungen selbst vor und beschließen sie in ihren eigenen Gremien. Hierbei haben sie in Wahrung ihrer Gesamtverantwortung dafür zu sorgen, dass auch nach der Schließung ausreichende Bestattungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Absatz 2 bindet die Entwidmung von Friedhofsgelände (Festlegung eines neuen Nutzungszwecks) durch kreisangehörige Gemeinden oder durch Religionsgemeinschaften mit öffentlich
rechtlichem Status als Friedhofsträger an die vorherige Zustimmung der jeweiligen Genehmigungsbehörde (Kreis oder Bezirksregierung). § 3 Abs. 2 Satz 2 ist auch bei der Entwidmung eines Friedhofs einer kreisfreien Stadt zu beachten.
Die Vorschrift schützt die Totenruhe sowie die Interessen der Hinterbliebenen in den Fällen, in denen - z.B. in Folge vorrangiger öffentlicher Interessen - Nutzungsänderungen notwendig werden. Für die bestehenden Nutzungsrechte muss der Friedhofsträger an
anderer Stelle auf seine Kosten gleichwertigen Ersatz - auch hinsichtlich Bepflanzung, Grabeinfassung und Grabstein - schaffen und die Umbettung vornehmen. Der Friedhofsträger sollte nach Möglichkeit auch, soweit Nutzungsrechte abgelaufen sind, die Überreste der Bestatteten an anderer Stelle neu beisetzen.
Zu § 4:
Absatz 1 überlässt dem Friedhofsträger die Gestaltung des Friedhofs, Regelungen zur Bestattung, zur Nutzung der Gräber und zur Aufbewahrung der Leichen sowie die
Festlegung der Nutzungsentgelte durch Satzung. Dem Satzungsvorbehalt unterliegen insbesondere das Zutrittsrecht zum und die Öffnungszeiten des Friedhofs, die Anlage, Gestaltung und Pflege der Grabstätten sowie die Verwendung von Werkstoffen, das Angebot an Reihen- und Wahlgräbern und deren Nutzungsdauer, die Größe und Beschaffenheit der Särge und Urnen.
Absatz 2 bietet den Religionsgemeinschaften als Friedhofsträger die Möglichkeit, ihre satzungsmäßigen Friedhofsnutzungsentgelte als
Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckbar zu machen.
Absatz 3 enthält eine Bekanntmachungsvorschrift. Aushänge an den Friedhofseingängen genügen.
Zu § 5:
Die Vorschrift sichert den zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und Einrichtungen des Friedhofsträgers. Ferner gibt sie diesen Behörden auf Verlangen das Recht auf Auskünfte sowie die Einsichtnahme und Überlassung der schriftlichen Unterlagen des Trägers, soweit dies zur Erfüllung der
Aufsichtspflichten erforderlich ist.
Zu § 6:
Absatz 1 begründet für Leichen (Personen, die nach ihrer Geburt gelebt haben) im Regelfall den Bestattungszwang auf einem Friedhof. Soweit Kirchenrecht die Beisetzung bestimmter Personen in einem Kirchengebäude vorsieht, bleibt dies möglich (Beispiel: Bischofsgräber in der Domkirche).
Über den kirchlichen Bereich sind Ausnahmefälle einer Bestattung außerhalb eines Friedhofs möglich. Bestattungen für besonders verdiente Persönlichkeiten
und traditionelle Erbbegräbnisse auf Privatgelände bleiben auch künftig nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigungsfähig.
Absatz 2 gestattet ausdrücklich die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten. Satz 2 verpflichtet den Träger von Einrichtungen, in denen sich Tot- oder Fehlgeburten ereignet haben, lediglich dazu, die Eltern über örtliche Erd- und Feuerbestattungsmöglichkeiten zu unterrichten. Er sagt jedoch nichts darüber aus, wem die Entscheidung, ob Tot- oder Fehlgeburten bestattet werden,
überlassen bleibt. Diese obliegt in erster Linie den Eltern als nächste Familienangehörigen. Die Gemeinde hat die Möglichkeit der Bestattung auch der Tot- und Fehlgeburten sicherzustellen (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 1). Nutzen die Eltern die Möglichkeit der Erd- oder Feuerbestattung nicht, so gilt Absatz 4
Absatz 3 bestimmt die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche
Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an der zivilrechtlichen Erbfolgeregelung (§ 1968 BGB). Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht zur Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der Mehrzahl der tatsächlichen Fälle den Bestattungspflichtigen zur Kostenerstattung heranziehen kann.
Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.
Die
Bestattungspflicht erstreckt sich auf alle mit einer Beisetzung notwendigerweise verbundenen Handlungen, die die oder der Verpflichtete entweder selbst vornehmen muss oder durch Beauftragte zu veranlassen hat.
Die Bestattungsverpflichtung trifft ebenso wie die Verpflichtung, die ärztliche Leichenschau zu veranlassen, in der Regel die nächsten Angehörigen. Bei Verstorbenen ohne - bekannte - Hinterbliebene trifft die Bestattungspflicht subsidiär die Gemeinde, in der der Tod eingetreten oder
in der der oder die Tote aufgefunden worden ist. Die Regelung zur Bestimmung der Bestattungsart - Erd oder Feuerbestattung - erfolgt in § 9 Abs. 2.
Absatz 4 bezieht ausdrücklich Tot- und Fehlgeburten, die nicht erd- oder feuerbestattet werden, in das Gebot der Achtung vor der Totenwürde ein. Sie sind auf angemessene Weise zu beseitigen; eine Weiterverwendung auch zu wissenschaftlichen Zwecken ohne Zustimmung der Eltern widerspräche diesem Gebot. Die Pflicht zur schicklichen und nicht
gesundheitsgefährdenden Beseitigung gilt auch für nicht bestattete Körper- und Leichenteile.
Zu § 7:
Absatz 1 stellt die dauerhafte Achtung der Totenwürde als allgemeine Rechtspflicht fest.
Absatz 2 kommt den Interessen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten nach.
Absatz 3 befasst sich nicht mit kurzfristig wirksamen Maßnahmen für eine Aufbahrung, sondern regelt die langfristige Konservierung menschlicher Körper. Zur Wahrung der Totenwürde ist
eine die Verwesung wesentlich verzögernde Konservierung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können die Ordnungsbehörden beispielsweise für Forschungszwecke, zur Lehre oder zur allgemeinen Bildung zulassen.
Nach Absatz 4 ist das öffentliche Aufstellen Toter und das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeier nicht mehr grundsätzlich verboten. Durch das Genehmigungserfordernis soll insbesondere gesundheitlichen Gefahren vorgebeugt werden.
Zu § 8:
Obduktionen sind
nur mit Einwilligung der verstorbenen Person vor ihrem Tod oder der vor der Obduktion erfolgten Zustimmung der Hinterbliebenen erlaubt. Vorrangig ist der Ehegatte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zur Entscheidung befugt. Diese Entscheidung geht derjenigen aller anderer Hinterbliebenen vor. Gleiches gilt für die Entscheidung jeder berechtigten Vorrangstufe gegenüber den nachrangigen Stufen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1. Die Todesbescheinigung muss vorliegen und der Todesfall muss
standesamtlich vermerkt sein.
Die Vorschrift zählt die zulässigen Obduktionszwecke abschließend auf. Die Obduktion zu “sonstigem wissenschaftlichen Zweck” ist schon nach ihrer Zielsetzung nur innerhalb gewisser Schranken zulässig: Ein lediglich allgemeines unspezifiziertes wissenschaftliches Interesse ohne konkrete Zielsetzung rechtfertigt die Untersuchung nicht. Ein wissenschaftlicher Zweck ist allerdings nicht nur in den Fällen zu bejahen, in denen unter einer bestimmten Zielsetzung
geforscht wird. Wissenschaft umfasst nach allgemeinem Verständnis Forschung und Lehre. Ist im Rahmen der Ausbildung ärztlichen Nachwuchses die anatomische Untersuchung erforderlich, so ist sie bei der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zulässig.
Der Träger der obduzierenden Einrichtung kann durch Vereinbarung mit der verstorbenen Person vor ihrem Tod oder mit den Hinterbliebenen die Bestattungspflicht übernehmen.
Die Leichenöffnung nach §§ 87 ff. StPO wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Zu § 9:
Absatz 1 regelt die Bestattungsart: Der Begriff “Bestattungsart” umfasst im engeren Sinn die Erdbestattung, die Feuer- und Seebestattung, im weiteren Sinne aber auch jede Form, in der diese Bestattungsarten ausgeführt werden, also z.B. die anonyme Grablegung, die religiös begleitete oder nicht begleitete Bestattung und sonstige Einzelheiten (vgl. auch § 6 Abs. 1). Für die Wahl der Art und des
Ortes der Bestattung ist maßgeblich der Wille der verstorbenen Person.
Absatz 2 überträgt die Entscheidung der Hinterbliebenen in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Rangfolge, wenn eine - auch mündliche - Willenserklärung der verstorbenen Person sich nicht feststellen lässt. Muss die Gemeinde die Bestattungskosten tragen, so geht ihr Bestimmungsrecht dem der Hinterbliebenen vor. Ist eine Willensbekundung der verstorbenen Person zur Bestattungsart bekannt, soll die Gemeinde diese in ihrer
Entscheidung einbeziehen. Mit triftigen Gründen kann sie allerdings davon abweichen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei einer von ihr zu finanzierenden Bestattung besonderen Aufwand verursachenden Ausstattungs- oder sonstigen Wünschen, die nicht notwendig mit der Bestattungsart verbunden sind, nachzukommen.
Zu § 10:
Absatz 1 bestimmt, von welchem Zeitpunkt an die Leiche zu bestatten ist. Eine Verschiebung der Bestattung ist mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde z.B. möglich, wenn
die Bestattungspflichtigen hierfür überzeugende Gründe vortragen und Gesundheitsbedenken nicht bestehen.
Absätze 2 und 3 legen fest, welche Unterlagen für die Erdbestattung erforderlich sind. Da Fehlgeburten personenstandsrechtlich nicht beurkundet werden, wird für diese die formlose Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes verlangt, dass es sich um eine menschliche Fehlgeburt handelt und dass Anzeichen einer strafbaren Handlung nicht vorliegen. Dasselbe gilt für Leibesfrüchte nach
straffreiem Schwangerschaftsabbruch (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3). Die Bescheinigung ist dem Friedhofsträger vorzulegen.
Zu § 11:
Absatz 1 fordert für die Feuerbestattung zusätzlich zu den für die Erdbestattung notwendigen Bescheinigungen (vgl. § 10 Abs. 2 und 3) eine Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde, dass nach dem Ergebnis einer von ihr veranlassten zusätzlichen Leichenschau kein Verdacht auf nicht natürlichen Tod besteht; dies dient der Verbrechensbekämpfung. Die
zusätzliche Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt vorzunehmen, der von der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut worden ist.
Absatz 2 regelt darüber hinaus die Zulässigkeit des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen. Die Anlage muss einem Friedhofsträger gehören und gemäß dem geltenden Recht betrieben werden. Hierzu ist z.Zt. die Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz durch die Immissionsschutzbehörde erforderlich. Einer besonderen
bestattungsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht mehr. Die Anlage “gehört” dem Friedhofsträger auch dann, wenn er an ihr einen Kapitalanteil hält, im übrigen aber den entscheidenden Einfluß hat. Der Friedhofsträger darf den Betrieb der Anlage nach § 1 Abs. 5 Dritten übertragen, bleibt aber verantwortlich für die Beachtung aller Rechtsvorschriften, denen die Anlage unterliegt.
Absatz 3 bezweckt die Identifizierbarkeit der Totenasche und die Wahrung der Pietät. Die Aschenreste sind
grundsätzlich in einer Urne aufzunehmen und auf einem Friedhof beizusetzen. Wenn es dem Wunsch des Verstorbenen entspricht, darf die Asche auch auf einem Friedhof verstreut werden. Diese Regelung gewährleistet am besten die durch Artikel 1. Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Totenruhe und entsprechen dem Empfinden vieler Bürgerinnen und Bürger. Die Möglichkeit, Aschereste an beliebigen Orten aufzubewahren, würde die Totenruhe der Verstorbenen nicht ausreichend sichern. Um den
unterschiedlichen Wertvorstellungen in der heutigen Gesellschaft Rechnung zu tragen, kann allerdings die Ordnungsbehörde den individuellen Wünschen nach einer Bestattung außerhalb des Friedhofs entsprechen, wenn die Totenruhe in ähnlicher Weise gewährleistet ist wie auf einem Friedhof. In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Asche auf See beigesetzt werden soll.
Zu § 12:
Absätze 1 und 2 bestimmen, wer die Leichenschau veranlassen muss. Diese ist Voraussetzung der
personenstandsrechtlichen Beurkundung des Sterbefalles; das Ergebnis der Leichenschau bei Verstorbenen und Totgeburten dient auch statistischen Erhebungen zur Todesursache. Die möglicht sorgfältige Festlegung des Todeszeitpunktes hat u. a. Bedeutung für das Erbrecht und für die Kriminalitätsbekämpfung. Außerdem muss Scheintod ausgeschlossen werden. Deshalb ist die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen. Verpflichtet ist jeder vom Todesfall unterrichtete Hinterbliebene. Die Hinterbliebenen,
ggf. auch andere Personen wie Leiterinnen und Leiter von Heimen und Gefängnissen sowie Fahrerinnen und Führer von Transportmitteln können für die Leichenschau insbesondere auf die Bereitschaftsdienste der unteren Gesundheitsbehörde und der Ärzteschaft oder auf Ärztinnen und Ärzte zurückgreifen. Bleibt dieses erfolglos, ist die Kommune zu unterrichten.
Absatz 3 verpflichtet Ärztinnen und Ärzte zur alsbaldigen Leichenschau. Stehen dem triftige Gründe entgegen, müssen sie die anzeigende
Person an eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt verweisen. Die oder der leichenschauende Ärztin oder Arzt muss die Bescheinigung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern ausstellen und - im allgemeinen der oder dem Hinterbliebenen - aushändigen.
Absatz 4 legt den wesentlichen Inhalt der Todesbescheinigung fest; dies ist auch datenschutzrechtlich geboten. § 16 ermächtigt das zuständige Ministerium, Weiteres und nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung vorzuschreiben.
Absatz 5
erlegt der ärztlich leichenschauenden Person Pflichten der Beweissicherung auf. Bei begründetem Verdacht einer nichtnatürlichen Todesursache oder bei unbekannten Toten muss die Ärztin oder der Arzt die Polizeibehörde möglichst schnell unterrichten. Soweit möglich, hat sie oder er Veränderungen an der oder dem Toten und am Fundort zu verhindern. Die zeitliche Beanspruchung hierdurch ist in der Regel gering und deshalb zumutbar.
Die Polizeibehörde ist (wie auch die Kommune) nach § 159 StPO
zu sofortiger Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts verpflichtet, unabhängig davon, wie sie ihre Kenntnis erlangt hat. Eine Bestattung ist gem. § 159 Abs. 2 nur mit schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft zulässig.
Zu § 13:
Absatz 1 sieht für alle Transporte von Leichen oder Totgeburten über internationale Grenzen aus oder nach Nordrhein-Westfalen die Leichenpasspflicht vor. Dem Internationalen Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. 02. 1937 (RGBl. II S.
199), das die Ausstellung und den Inhalt dieses Passes als eines Identifikationspapiers der sterblichen Überreste bestimmt, sind Ägypten, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Mexiko, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Türkei und Zaire beigetreten. Auch die Staaten, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, kennen vergleichbare Dokumente. Der Leichenpass muss spätestens beim Verlassen oder beim Erreichen des Landesgebietes
ausgestellt werden.
Absatz 2 verlangt für die Leichenpasserteilung die Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Regelung dient insbesondere der Verbrechensbekämpfung und dem Gesundheitsschutz. Vor Ausstellung des Leichenpasses darf die Ordnungsbehörde Nachweise über den vorgesehenen Verbleib der sterblichen Überreste verlangen, z.B. den Nachweis eine Grabnutzungsrechts im Aus- oder Inland für diese Leiche oder den Nachweis, dass im Ausland geforderte Entgelte für eine nach dortigem
Recht zulässige und dort fest beabsichtigte Bestattungsart bereits bezahlt worden sind. Diese Regelung bezweckt einen für die Totenwürde achtenden Umgang mit der Leiche auch nach der Grenzüberschreitung. Sie ist anwendbar besonders bei Leichenüberführungen in Staaten, die den Hinterbliebenen oder deren Beauftragten die sterblichen Überreste zur freien Verfügung überlassen. (Hervorhebung durch die Redaktion postmortal.de)
Zu § 14:
Absatz 1 fordert aus Gründen der Hygiene und der
Pietät für Tote dicht verschlossene und geeignete Transportbehältnisse.
Absatz 2 bestimmt die Überführung der oder des Toten in die Leichenhalle eines Friedhofsträgers (einer solchen Leichenhalle steht gleich der geeignete - die Verwesung hemmende - Aufbewahrungsraum des beauftragten Bestatters) oder in die Einrichtung, die die anatomische Untersuchung gemäß § 8 vornehmen soll. Bis die erforderlichen Nachweise nach § 10 vorliegen, darf die oder der Tote im Sterbehaus verbleiben.
Absatz
3 gewährleistet, dass der Verbleib der oder des Toten auch bei Beförderung an einen anderen als den Sterbeort aufklärbar bleibt und dass vor seiner Einäscherung die zusätzliche amtliche Leichenschau ohne Verzögerung durch die Beförderung der sterblichen Überreste stattgefunden hat. Die grenzüberschreitende Beförderung ist in § 13 geregelt.
Absatz 4 verlangt - neben der Anzeige nach Absatz 3 Satz 1 - für die Überführung der Totenasche vom Ort der Feuerbestattung zu dem der Urnenbeisetzung
wenigstens einen bei der Beförderung mitzuführenden Auszug aus dem Bestattungsbuch des Friedhofsträgers, der die Verstorbene oder den Verstorbenen eingeäschert hat.
Absatz 5 berücksichtigt die Besonderheiten strafrechtlicher Ermittlungen.
Zu § 15:
Absatz 1 zählt die Angaben auf, die das Bestattungsbuch des Friedhofsträgers und für Bestattungen außerhalb eines Friedhofs (§ 6 Abs. 1) das Bestattungsbuch der Gemeinde enthalten muss. Dies schließt weitere Vermerke nicht aus, sofern
sie im einzelnen Fall für die Friedhofsverwaltung erforderlich sind. Die Angaben machen erkennbar, wer wo bestattet worden ist sowie wo die Feuerbestattung welcher Verstorbener stattgefunden hat und wo deren Totenasche verblieben ist. Letzteres geschieht zum Schutz der Totenwürde.
Absatz 2 begrenzt die Verwahrungsfristen für das Bestattungsbuch und für die ihm zugrunde liegenden Unterlagen. Diese Unterlagen sind die in §§ 10, 11 genannten oder die davon abgeleiteten Bescheinigungen, soweit
sie der Friedhofsträger erhalten hat, sowie die Unterlagen nach § 14 Abs. 3 und 4 und ggf. der Leichenpass (§ 13), wenn sie nicht beim Träger der Feuerbestattungsanlage verblieben sind (vgl. § 14 Abs. 4).
Zu § 16:
Das Gesetz enthält keine Regelungen, die aufgrund neuer Erkenntnisse oder sich ändernder Anschauungen auf absehbare Zeit einer Anpassung bedürfen. Veränderte mortalitätsstatistische Anforderungen an die Todesbescheinigung, neue hygienische Erkenntnisse der
Seuchenprophylaxe und neue praktische Erfordernisse hinsichtlich der Bestattungsunterlagen sind in Änderungen der für die Durchführung des Gesetzes vom für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnungen zu berücksichtigen.
Zu § 17:
Die Vorschrift zählt die mit Bußgeld belegten Ordnungswidrigkeiten auf. Der Bußgeldrahmen ist ausreichend gesetzt, um je nach Gewicht der Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Darüber hinaus schützen §§ 166 ff.
Strafgesetzbuch die Totenruhe.
Zu § 18:
Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes und hebt die abzulösenden Vorschriften auf