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Bestatter in Deutschland

Dr. jur. Wigo Müller

Bestattungskosten - Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht

“Umsonst ist der Tod, er kostet nur das Leben". Diese bekannte Aussage trifft keineswegs zu; vielmehr entstehen durch einen Todesfall erhebliche Kosten. Nach Zeitungsberichten werden heute für Bestattungen zwischen 4.500 DM und 25.300 DM aufgewandt.

Durch die Beisetzung eines Verstorbenen entstehen die vom Bestatter berechneten Kosten, die von der Friedhofsverwaltung erhobenen Gebühren sowie die Auslagen der Angehörigen für die durch den Tod erforderlichen Erledigungen, für die Traueranzeigen und Danksagungen, für die Trauerfeier, für die Trauerkleidung, für die Bewirtung der Trauergäste (= Leichenkaffe oder -schmaus) sowie für die Aufwendungen für Reisen der Angehörigen zur Teilnahme an der Trauerfeier.

Die Kosten der Bestattung (= Beerdigung) des Erblassers hat der Erbe zu tragen, der sie dem ihm zugefallenen Nachlaß entnehmen kann. Wenn diese Kosten nicht zu erlangen sind, müssen dafür - hilfsweise - die unterhaltspflichtigen Verwandten, bzw bei bestehender Ehe die Ehegatten, aufkommen. Wer einen Menschen schuldhaft getötet hat, muß demjenigen die Kosten der Bestattung ersetzen, der sie zu tragen hat. Wenn die Kosten der Bestattung von keinem der zuvor genannten Kostenträger zu erhalten sind, hat sie im Rahmen des § 15 BSHG der Sozialhilfeträger zu übernehmen.

Die Kosten der Bestattung spielen auch im Steuerrecht eine Rolle.

1) Erbschaftssteuerrecht

Der Staat ist an der Erbschaft durch die den Bundesländern zufließende Erbschafts- steuer beteiligt. Im Erbschaftssteuerrecht gilt das Nettoprinzip; dh die Steuer wird nur von dem Betrag erhoben, um den der Erbe bereichert ist (= Nettonachlaß). In den meisten Fällen können die Erben die Kosten für die Bestattung des Angehörigen vernachlässigen; denn diese Kosten gehören zu den sogen. Erbfallkosten, für die § 10 V Nr. 3 ErbStG eine Pauschale von  20.000 DM vorsieht. Diese Pauschale wurde deshalb eingeführt, um den Finanzämtern die zeitaufwendigen Prüfungen der einzelnen Aufwendungen zu ersparen; sie gilt auch dann, wenn tatsächlich geringere Kosten angefallen sind. Wenn die Erben über 20.000 DM hinausgehende Erbfallkosten geltend machen, tritt an die Stelle der pauschalen die Einzelabrechnung; dh die einzelnen Aufwendungen müssen dann angegeben und von der ersten Mark an belegt werden.

Beim Einzelnachweis der Erbfallkosten dürfen die Finanzbeamten nicht kleinlich sein; vielmehr hat sie der BFH (BStBl. II 1988, 130), bemerkenswert deutlich, darauf hingewiesen, daß dem Steuerpflichtigen wegen der Notwendigkeit und Angemes- senheit von Bestattungskosten ein größerer Spielraum gewährt werden muß, als es sonst üblich ist. Wegen des im Erbschaftssteuerrechts geltenden Nettoprinzips ist eine großzügige Rechtsanwendung geboten; dh grundsätzlich dürfen nur die Werte ver- steuert werden, die dem Erben vom Nachlaß verbleiben. Deshalb gehören nicht nur die Reisekosten zu den Kosten der Bestattung, sondern auch diejenigen, die durch die Anschaffung der Trauerkleidung sowie für die Bewirtung der Trauergäste entstehen.

Die Sterbefallkosten sind um die infolge des Todes ausgezahlten Beträge zu kürzen; dabei handelt es sich in erster Linie um das dem Erblasser zustehende, von seiner Krankenkasse zu zahlende Sterbegeld.

2) Einkommensteuerrecht

Die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte vermindern sich gem.§ 33 EStG um die "außergewöhnlichen Belastungen"; dazu  gehören auch die Aufwendungen für die Bestattung eines Angehörigen. Die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung setzt eine Belastung des Steuerpflichtigen voraus; sie scheidet deshalb aus, wenn das hinterlassene Vermögen einen höheren (Verkehrs-) Wert hat als die durch die Bestat- tung entstehenden Kosten. Dabei ist es gleichgültig, ob der Nachlaß verwertbar ist oder verwertet wird. Nicht berücksichtigt werden die Beträge, die der Erblasser bereits vor seinem Tode im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" übertragen hatte. Wenn kein Nachlaß vorhanden ist oder wenn dessen (Verkehrs-) Wert unter den Kosten der Bestattung liegt, kann ein Abzug des nicht gedeckten Teils der Aufwendungen in Frage kommen (BFH, BStBl III 1962, 31).

Die Kosten der Bestattung können nach der folgenden Übersicht  zusammengestellt werden:

Aufwendungen für die Bestattung

der/des                        __________________________________________

verstorben am              _______________in__________________________

Aufwendungen:

Euro

Honorar des Arztes für die Ausstellung des Leichen(schau)scheins

 

Überführung des Leichnams vom Sterbe- an den Bestattungsort

 

Zurechtmachen und Kleidung des Leichnams (= Totenkleid)

 

Todesanzeigen

 

Sarg, Sargkissen

 

Kosten des Bestatters, einschließlich der Sargträger

 

Gebühren der Friedhofsverwaltung (= Grabgebühren)

 

Blumenschmuck der Trauerhalle, Grabschmuck

 

Kosten der Trauerfeier

 

Gebühr des Geistlichen (= Stolgebühren)

 

Honorar des Trauerredners

 

Trauergeläut, Orgelspiel

 

Bewirtung der Trauergäste

 

Trauer(be)kleidung

 

Feuerbestattung

 

Urne

 

Danksagungen

 

Anlage des Grabes, einschließlich seiner Einfassung

 

Holzkreuz oder Grabstein

 

Erstbepflanzung des Grabes

 

Grabpflege

 

Verdienstausfall für Besorgungen der Angehörigen

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen

 

Kosten für Besorgungen der Angehörigen und für die Teilnahme an der Trauerfeier:

 - Fahrkarte(n), Flugschein(e), Taxibelege
      [oder:]  PKW             km  x  ____________  Euro
   - ( __ )  Tagegelder              à  ____________  Euro
   - ( __ )  Übernachtung /en    à _____________  Euro
 

Wer sich näher mit den vorstehenden Fragen beschäftigen möchte (muß), wird auf den in der Deutschen Steuerzeitung des Stollfuß-Verlags, Bonn und Berlin, - www.stollfuss.de - abgedruckten Aufsatz von Dr. jur. Wigo Müller, Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht (DStZ 2000, 329) verwiesen.

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