|
|
![]() | ![]() |
Inhaltsverzeichnis |
![]() |
Allgemeines Landrecht - Teil II Titel 11 § 183 Kirchhöfe oder Gottesäcker und Begräbnisplätze, welche zu den einzelnen Kirchen gehören, sind der Regel nach das Eigentum der Kirchengesellschaften. In den Kirchen und in bewohnten Gegenden der Städte sollen keine Leichen beerdigt werden.
§ 185 Bei Verlegung der Begräbnisplätze können diejenigen, welche bisher erbliche Familienbegräbnisse in den Kirchen besessen haben, die unentgeltliche Anweisung eines schicklichen Platzes dazu auf dem neuen Kirchhof fordern. § 188 Ohne Erkenntnis des Staates soll niemandem das ehrliche Begräbnis auf dem öffentlichem Kirchhofe versagt werden. Auch die im Staat aufgenommenen Kirchengesellschaften der
verschiedenen Religionsparteien dürfen einander wechselweise in Ermangelung eigener Kirchhöfe das Begräbnis nicht versagen. § 190 Wo der Kirchhof erweislich nicht der Kirchengesellschaft, sondern der Stadt- oder Dorfgemeinde gehört, da kann jedes Mitglied der Gemeinde, ohne Unterschied der Religion, auch auf das Begräbnis daselbst Anspruch machen. § 764 Die Anlegung neuer Begräbnisplätze soll nur aus erheblichen Ursachen und
nur unter Einwilligung der geistlichen Obern sowie der Polizeivorgesetzten des Ortes stattfinden. | |||||||||||||
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | |||||||||
Décret du 23 prairial XII sur les sépultures Erster Teil Artikel 1 In den Kirchen, Tempeln, Synagogen,
Krankenhäusern, öffentlichen Kapellen und überhaupt in eingefriedigten oder geschlossenen Gebäuden, in denen die Einwohner sich zur Feier ihres Gottesdienstes treffen, darf ebenso wie innerhalb der Städte und Flecken eine Beerdigung nicht erfolgen. Artikel 2 Außerhalb jeder Stadt oder jedes Flecken sollen in einer Entfernung von mindestens 35 bis 40 m besondere zur Beerdigung von Toten bestimmte Plätze vorhanden sein. Artikel 3 Vorzüglich soll das am höchsten gelegene
und dem Nordwind ausgesetzte Gelände ausgewählt werden; es ist mit Mauern von mindestens 2 m Höhe zu umschließen. Anpflanzungen sollen erfolgen, wobei angemessene Vorsicht darauf zu verwenden ist, daß die Luftzirkulation nicht behindert wird. Artikel 4 Jede Beerdigung hat in einem besonderen Grabe stattzufinden; jedes Grab, welches angelegt wird, soll 1,50 bis 2 m tief, etwa 80 cm breit sein und alsbald mit gut zusammengestampfter Erde wieder gefüllt werden. Artikel 5
Die Gräber sollen voneinander 30 bis 40 cm an den Seiten und 30 bis 50 cm an beiden Enden entfernt sein. Artikel 6 Damit eine schnelle Erneuerung der Gräber vermieden wird, darf eine Öffnung der Grabstellen zwecks Wiederbelegung nur von 5 zu 5 Jahren stattfinden. Das zu Begräbniszwecken bestimmte Gelände soll daher fünfmal größer sein als der Raum, welcher notwendig ist, um darauf die vermutliche Zahl der Toten unterzubringen, welche dort jedes Jahr beerdigt werden können.
Zweiter Teil Artikel 7 Die Gemeinden, welche auf Grund der Artikel 1 und 2 verpflichtet sind, ihre jetzigen Friedhöfe aufzugeben und sich solche außerhalb ihres bebauten Teiles zu verschaffen, können ohne weiteres auf Grund des Erlasses vom 10. 3. 1776 das für ihre Zwecke notwendige Gelände unter Beachtung der Vorschriften des arreté vom 7 germanial des Jahres XI erwerben. Artikel 8 Sobald das neue Gelände für Beerdigungen
aufnahmefähig ist, sin die bestehenden Friedhöfe zu schließen und haben in dem Zustande zu verbleiben, in welchem sie sich befinden, ohne daß sie während der Dauer von 5 Jahren benutzt werden dürfen. Artikel 9 Nach Ablauf dieser Zeit können die bisherigen Friedhöfe von den Gemeinden, denen sie gehören, verpachtet werden, jedoch unter der Bedingung, daß sie nur besät oder bepflanzt werden, ein Umgraben oder eine Fundamentierung zum Zwecke der Errichtung von Baulichkeiten aber nicht
eher erfolgen darf, als dies anderweitig angeordnet wird. Dritter Teil Artikel 10 Wenn es die Größe des Begräbnisplatzes erlaubt, so kann davon Gelände an Personen abgetreten werden, welche einen bestimmten und abgesonderten Platz zu haben wünschen, um darauf ihr Begräbnis und das ihrer Familie oder Erben vorzunehmen und darauf Gewölbe, Denkmäler oder Grabsteine zu errichten. Artikel 11 Die Abtretungen werden
nichtsdestoweniger nur denjenigen gewährt, welche sich bereit erklären, zugunsten der Armen oder der Hospitäler Stiftungen oder Schenkungen zu machen, unabhängig von einem Betrage, welcher an die Gemeinde abzuführen ist, sofern diese Stiftungen oder Schenkungen von der Regierung in der üblichen Form nach Gehör des Stadtrates und auf Vorschlag des Präfekten genehmigt worden ist. Artikel 12 Unbeschadet der beiden vorhergehenden Artikel kann jeder einzelne ohne besondere
Genehmigung auf dem Grabe seines Angehörigen oder seines Freundes einen Grabstein oder ein anderes Grabzeichen setzen, wie dies bisher üblich gewesen ist. Artikel 13 Ebenfalls können die Bürgermeister nach Gehör der Verwaltungen der Hospitäler erlauben, daß innerhalb dieser Hospitäler Denkmäler für die Stifter und Wohltäter dieser Anstalten errichtet werden, wenn die Stifter und Wohltäter diesen Anstalten einen entsprechenden Wunsch in ihren Schenkungs- oder
Stiftungsurkunden oder Testamenten zum Ausdruck gebracht haben. Artikel 14 Jede Person kann auf ihrer Besitzung beerdigt werden, vorausgesetzt, daß die besagte Besitzung außerhalb und in der vorgeschriebenen Entfernung von Städten und Flecken liegt. Vierter Teil Artikel 15 In den Gemeinden, wo mehrere Konfessionen bestehen, soll jede Konfession einen besonderen Begräbnisplatz haben; wo nur ein einziger
Friedhof besteht ist dieser durch Mauern, Hecken oder Gräben in ebensoviel Teile zu teilen, wie es verschiedene Konfessionen gibt, mit einem besonderen Eingang für jeden Teil und in einer Größe, die der Zahl der Einwohner jeder Konfession entspricht. Artikel 16 Die Begräbnisplätze unterstehen, gleichgültig ob sie den Gemeinden oder einzelnen Personen gehören, der polizeilichen Aufsicht und Überwachung der Gemeindebehörden. Artikel 17 Die örtlichen Behörden haben
insbesondere über die Ausführung der Gesetze und Bestimmungen zu wachen, welche die unbefugten Ausgrabungen verbieten und zu verhindern, daß auf den Begräbnisplätzen irgendwelche Unordnung entsteht, oder daß auf ihnen etwas geschieht, was der dem Andenken der Toten gebührenden Achtung widerspricht. | |||||||||||||
Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen Art. 6 (1) Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei | |||||||||||||
Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens § 15 (1) Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei | |||||||||||||
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen Auf Grund des § 26 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) wird im Benehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet: I. Bestattung von Leichen § 1 (1) Leichen sind in Särgen aus einem Material zu bestatten, das im Boden von Begräbnisplätzen selbst verrottet (Erdbestattung). § 2 (1) Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet. Angehörige im Sinne dieser Verordnung, sind der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Eltern und die Geschwister. | |||||||||||||
| |||||||||||||
§ 3
(1) Der Arzt darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er die Leiche persönlich besichtigt und untersucht hat (Leichenschau). § 4 (1) Jede Leiche muß innerhalb von 120 Stunden, sie darf jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode bestattet werden. § 5 (1) Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode genehmigen, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmung des Arztes ausgestelltes Zeugnis bescheinigt
wird, daß an der Leiche die Merkmale des eingetretenen Todes mit Sicherheit festgestellt sind oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. § 6 Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde
ausnahmsweise genehmigen, daß die Leiche nach Ablauf der sich aus § 4 ergebenden Bestattungsfrist bestattet wird, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmungen des Arztes ausgestelltes Zeugnis bescheinigt wird, daß der Verstorbene nicht einer übertragbaren Krankheit erlegen ist und gesundheitliche Bedenken einer späteren Beerdigung nicht entgegenstehen. § 7 (1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem
Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Totenbescheinigung, in einer Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß Bedenken hiergegen nicht bestehen. § 8 (1) Bei der Überführung von Leichen zum Platz der Aufbewahrung oder zum Bestattungsplatz ist darauf zu achten,
daß dies in würdiger Form und in gesundheitlich unbedenklicher Weise geschieht. Hierzu ist ein Sarg zu benutzen, der so abgedichtet ist, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit verhindert wird. Bei Überführungen, die von der Ordnungsbehörde ohne Auftrag des Angehörigen zur vorläufugen Bergung oder Aufbewahrung von Leichen angeordnet werden, ist ein Transportsarg zu verwenden, der nach Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren ist. § 9 Das öffentliche Ausstellen von Leichen und das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeierlichkeiten ist verboten. In besonderen Fällen kann von der örtlichen Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden. § 10 (1) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz, meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht Verdacht auf eine solche Erkrankung,
so gilt folgendes: § 11 (1) Personen, welche die Reinigung, das Ankleiden und Einsargen von Leichen beruflich ausüben, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel oder Friseurgewerbe oder als Hebamme beschäftigt sein. Geräte, die zum Rasieren. Frisieren und ähnlicher Behandlung von Leichen
verwendet worden sind, dürfen nicht mehr an Lebenden verwendet werden; sie sind nach jeden Gebrauch zu desinfizieren und gesondert aufzubewahren. II. Ausgrabung von Leichen § 12 (1) Das Ausgraben
einer Leiche ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Leiche bestattet worden ist, zulässig. III. Beförderung von Leichen § 13 (1) Eine Leiche, die nicht an dem Sterbe- oder Auffindungsort bestattet werden soll, ist unverzüglich zum Bestimmungsort zu überführen und dort innerhalb der Bestattungsfrist nach § 4 Abs.
1, zuzüglich der für die Überführung nötigen Zeit zu bestatten. § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 14 Eine Überführung im Sinne des § 13 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn eine Leiche aus dem Freien in ein Gebäude derselben oder einer an diese angrenzenden Gemeinde oder wenn die Leiche aus einem Gebäude in ein anderes derselben oder einer an diese angrenzenden Gemeinde gebracht wird. § 15 (1) Leichen dürfen über die Grenze
der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpaß nach dem Muster der Anlage befördert werden, der von der örtlichen Ordnungsbehörde auszustellen ist, in dessen Bezirk sich die Leiche befindet. §16 Zur Leichenbeförderung auf Straßen und Wegen über den Bereich einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus sind Fahrzeuge zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden (Leichenwagen). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Leiche befindet. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. § 17
(1) Die Leiche muß bei der Beförderung in einem festen, gut abgedichteten Sarg liegen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder mit anderen saugenden Stoffen bedeckt ist. § 18
(1) Jede Leiche muß bei der Beförderung auf Straßen und Wegen von einer zuverlässigen Person begleitet werden. § 19 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig V. Schlußbestimmungen § 20 Diese Verordnung gilt nicht für Skelette oder Skeletteile. §21 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1964 (GV.NW S. 415) außer Kraft. |
|||||||||||||
Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen
Nach § 75 der Dritten Durchfuhrungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RGS. NW. S. 7/SGV. NW. 2120) Dritte DVO hat das
Gesundheitsamt (der Amtsarzt) bei der Anlegung und Erweiterung von Begräbnisplätzen mitzuwirken. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1 Begräbnisplätze (Friedhöfe) 1.1 Begräbnisplätze (Friedhöfe) sind so anzulegen, daß durch sie keine Schäden oder Nachteile für die menschliche Gesundheit oder für das menschliche Wohlbefinden entstehen können. 1.2 Vor allem muß verhindert werden, daß es zu Geruchsbelästigungen
kommt und daß Zersetzungsprodukte oder Krankheitserreger durch Versickerung in den Untergrund oder auf sonstige Weise (Verschleppung durch Ratten, Insekten usw.) zu einer Verunreinigung des Grundwassers oder eines ober-irdischen Gewässers führen können. 1.3 Der gutachtlichen Äußerung des Gesundheitsamtes hat eine Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde und das Ergebnis einer geologisch-bodenkundlichen Untersuchung durch das Geologische Landesamt
NordrheinWestfalen zugrunde zu liegen. In Überschwemmungsgebieten ist für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen eine zusätzliche wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. 1.4 Gegenüber Nachbargrundstücken sind Friedhöfe durch Bäume, Sträucher oder Mauern hinreichend gegen Sicht abzuschirmen. 2 Bodenbeschaffenheit 2.1 Der Boden von Begräbnisplätzen muß die für eine Zersetzung von Leichen durch Verwesen
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Er muß daher in der Zersetzungszone und darüber bis zur Erdoberfläche hinreichend wasser- und luftdurchlässig sein. Diese Eigenschaften muß der Boden auf dem ganzen Grundstück des Friedhofes und in seiner näheren Umgebung besitzen. 2.2 Die Erdschicht über der Zersetzungszone muß wenigstens 0,90 m mächtig sein. Sie darf keine zu weiten Hohlräume (z. B. zwischen Steinschüttungen) enthalten. 2.3 Die
Erdschicht unter der Zersetzungszone muß geeignet sein, die Zersetzungsstoffe der Leichen bis zum Zerfall in anorganische Stoffe vom Grundwasser zurückzuhalten. 2.4 Zwischen Grabsohle und höchstem Grundwasserstand muß eine Filter-schicht von mindestens 0,70 m vorhanden sein, die in der Lage ist, alle bei der Zersetzung der organischen Substanz freiwerdenden Stoffe, von denen eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen ist, zu binden. Wenn diese
Voraussetzungen nicht gegeben sind, muß das Gelände mit geeignetem Bodenmaterial um die fehlende Höhe aufgefüllt oder der Grundwasserspiegel abgesenkt werden. 2.5 Die Boden- und Wasserverhältnisse werden in Schürfgruben von mindestens 2,50 m Tiefe an sachverständig ausgewählten Stellen des Platzes geprüft, soweit nicht anstehen~des festes Gestein bzw. austretendes Wasser das Ausheben der Gruben bis zu dieser Tiefe verhindert.
3 Wasserverhältnisse 3.1 Grundwasser darf weder ständig noch zeitweise höher als 0,70 m unter Grabsohle auftreten. 3.2 Grundwasser, Stauwasser oder Sickerwasser darf nach Kontakt mit der Zersetzungszone keine Entnahmestellen von Trink- oder Betriebswasser erreichen, wenn nicht sichergestellt ist, daß auf seinem Weg durch den Boden eine ausreichende Filterung erfolgt und alle Schadstoffe abgebaut werden. 3.3
Die Entfernung von einem Begräbnisplatz bis zum nächsten Brunnen soll mindestens 100 m betragen. Geringere Abstände können im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden, die wenn sie untere Wasserbehörde ist die Stellungnahme des Staatlichen Amts für Wasser- und Abfallwirtschaft herbeizuführen hat. 3.4 Die Neuanlage von Begräbnisplätzen oder eine erhebliche Erweiterung vorhandener Begräbnisplätze in den
für Grundwasserwerke ausgewiesenen Schutzzonen 1, II und III bzw. III A ist nicht zulässig (siehe auch Nr. 5.1.2 Buchst. q der mit RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 4. 1975 [SMBl. NW. 770] eingeführten DVGW-Richtlinien für Grundwasser, Arbeitsblatt W 101). BegräbnisPlätze in den für Trinkwassertalsperren ausgewiesenen Schutzzonen I und II sind nicht zulässig (siehe auch Nr. 5.2.2 Buchst. f der mit RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
v. 25. 4. 1975 eingeführten DVGW-Richtlinien für Trinkwassertalsperren, Arbeitsblatt W 102). 3.5 Böden, in denen die Versickerung des Niederschlagswassers deutlich gehemmt ist und in denen zeitweilig Staunässe höher als 0,70 m unter Grabsohle auftritt, sind für Friedhofszwecke grundsätzlich ungeeignet. 3.6 Ist die Anlage eines Begräbnisplatzes innerhalb eines Geländes, in dem Grundwasser oder Staunässe auftritt (siehe 3.1 und 3.5)
unvermeidlich, so ist das überschüssige Wasser durch geeignete Maßnahmen abzuleiten. Dabei ist die unschädliche Ableitung dieses Wassers besonders zu sichern. 3.7 Wird im Laufe der Benutzung eines Geländes als Begräbnisplatz die Ableitung von überschüssigem Wasser nachträglich notwendig, so ist auf die unschädliche Ableitung des aufgefangenen Wassers besonders zu achten. 3.8
Dem Friedhof zufließendes Wasser ist abzuführen, bevor es diesen erreicht hat. 3.9 Rohrnetze von Wasserversorgungen dürfen Friedhöfe nicht durchschneiden oder in deren unmittelbarer Nähe vorbeigeführt werden. Das gilt nicht für Anschlußleitungen, die die Friedhofsanlage versorgen. 4 Grabstätten 4.1 Grabstätten müssen so tief angelegt sein, daß nach der Zuschüttung des Grabes Zersetzungsprodukte
nicht an die Erdoberfläche treten können. 4.2 Bei felsigem Untergrund kann die mangelnde Tiefe der einzelnen Grabstätte nicht durch eine überhöhte Aufschüttung des Grabhügels ausgeglichen werden. Bei dieser Bodenbeschaffenheit ist vielmehr der Begräbnisplatz insgesamt durch Erdaufschüttungen zu erhöhen oder durch andere geeignete Maßnahmen in einen entsprechenden Zustand zu versetzen. 4.3 Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu
bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. 4.4 Der Abstand zwischen Einzelgräbern muß mindestens 0,30 m betragen. 4.5 Die Grabtiefe soll grundsätzlich 1,80 m betragen. Für Leichen von Kindern unter 5 Jahren ist eine Tiefe von 1,50 m ausreichend. 4.6 Sofern durch besondere Verhältnisse eine Verringerung
der Grabtiefe erforderlich wird, ist hierzu die hygienische Unbedenklichkeit darzulegen. 4.7 Bei Doppelbelegungen (Tiefbestattungen) sind die für die Zersetzung von Leichen durch Verwesung geltenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Zwischen Bodenoberfläche und höchstem Grundwasserstand ist ein Abstand von mind. 3,40 m erforderlich. 4.8 Grabfelder für Kinder bis zu 5 Jahren sollen wegen der unterschiedlichen Grabtiefen getrennt von den
Grabfeldern für Erwachsene angelegt werden. 4.9 Gemauerte Gruftanlagen, in denen Särge ohne Erdbedeckung abgestellt werden, sind im allgemeinen nicht mehr zugelassen. 5 Ruhefristen 5.1 Die Mindest- und Höchstzeiten der Ruhefristen sind für jede Friedhofsanlage unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse festzulegen. 5.2 Dabei ist von einem Turnus von 25 bis 50 Jahren
auszugehen. Für Leichen von Personen unter 5 Jahren werden im allgemeinen 25 Jahre, im übrigen 30 Jahre als Mindestzeiten anzusetzen sein. 5.3 Die Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn die Bodenverhältnisse für die Verwesung besonders günstig sind. 5.4 Sollen die Fristen aufgrund besonderer Verhältnisse verkürzt werden, so ist in dem Gutachten des Gesundheitsamtes zu belegen, daß bei der Wiederöffnung von Gräbern tatsächliche
Feststellungen über die vollständige Verwesung bis auf Knochenreste erhoben wurden. 6 Leichenhallen 6.1 Nach § 75 Abs. 3 der Dritten DVO hat das Gesundheitsamt darauf hinzuwirken, daß jede Friedhofsanlage eine Leichenhalle erhält. 6.2 Neubauten von Leichenhallen sind an einer von der Anfahrtstraße her zugänglichen Stelle zu errichten. 6.3 In Leichenhallen soll außer dem Raum für die
Aufbahrungen ein Raum für die Vornahme der Leichenschau und bei größeren Friedhöfen auch von Obduktionen vorhanden sein. Ein Raum, in dem Leichenöffnungen durchgeführt werden, muß mit einer Wasserzapfstelle und mit Einrichtungen für die ordnungsgemäße Abführung des Abwassers ausgestattet sein. 6.4 Leichenkammern sollen nach Norden gelegen sein. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen einen Kühlraum besitzen. 6.5 Der Fußbodenbelag aller
Räume einer Leichenhalle muß fugendicht sein, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen. 6.6 Wenn die Leichenhalle einen Warteraum für Besucher oder einen Obduk,. tionsraum besitzt, sind Abortanlagen vorzusehen, die mit Handwaschbecken auszustatten sind. 7 Abraumplatz Für Laub, Kränze und anderen pflanzlichen Abfall ist an geeigneter Stelle ein gesonderter Abraumplatz mit
Abfahrmöglichkeiten vorzusehen. Für größere Friedhofsanlagen kann eine Verbrennungsanlage für solche Abfälle zweckmäßig sein. 8 Toiletten Jede Friedhofsanlage soll mit einer öffentlichen Toilettenanlage ausgestattet sein. Der RdErl d. Innenministers v. 8. 9. 1967 (SMBl. NW. S. 2127) wird aufgehoben. | |||||||||||||
| |||||||||||||
Seebestattungen Zur Durchführung des § 9 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGS. NW. S. 80), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), - SGV. NW. 2127 - ergeht gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a des Ordnungsbehörden- gesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S.
528 - SGV. NW. 2060) folgende allgemeine Weisung. Als Ausnahme von den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerbestattung kann nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes auch die Seebestattung der Aschenreste Verstorbener, und zwar unter folgenden Voraussetzungen, zugelassen werden: 1 Die mit der Seebestattung beauftragte Seereederei muß gewährleisten, daß1.1 die Aschenreste in verschlossener, mit Sand oder Kies beschwerter Urne in internationalen
Gewässern versenkt werden, 1.2 Zeitpunkt sowie geographische Lage und Breite des Standortes des Schiffes bei der Beisetzung der Urne im Schiffstagebuch (Logbuch) unter Angaben der personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 RGS. NW. S. 81/SGV. NW. 2127) eingetragen werden, 1.3 ein von dem Kapitän und von der Reederei beglaubigten Auszug aus dem Schiffstagebuch
einschließlich einer Kartenskizze mit Eintragung der Position des Schiffes zum Zeitpunkt der Beisetzung der Urne gefertigt und unverzüglich der Ordnungsbehörde, von der die Ausnahme zugelassen wurde, zugestellt wird, 2 Die nach § 9 Abs. 3 des Feuerbestattungsgesetzes zu erteilende Ausnahmegenehmigung setzt voraus, daß der Wille des Verstorbenen nach Bestattung seiner Aschenreste auf hoher See eindeutig erkennbar nachgewiesen ist. Die Ausnahmegenehmigung kann
die Möglichkeit der Aushändigung der Urne mit den Aschenresten an die Angehörigen oder deren Beauftragte i. S. des Vorbehalts in § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes einschließen, 3 Die zur Seebestattung verwendeten Urnen müssen aus einem Material hergestellt sein, das sich in Seewasser auflöst, wie z. B. Quarzilith, Kristallith (Steinsalz) oder Pappmaché. Ein ”Verstreuen” der Aschenreste auf See, auf Grünflächen oder im
Gebirge ist auf keinen Fall zulässig, weil hierbei die Erfüllung der Forderungen des § 9 Abs. 2 des Feuerbestattungsgesetzes, auch bei extensiver Auslegung der Bestimmungen nicht möglich ist | |||||||||||||
| |||||||||||||