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Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz – BestG NRW)
Vom 17. Juni 2003

§ 1 Friedhöfe

(1) Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können.

(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(3) Friedhöfe sollen mit Räumen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen). Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen weiterlesen