Bestattungsgesetz Hessen

Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)
Vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007 S. 338, 534)
Bisherige Änderungen
zuletzt geändert am 19. November 2008 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes (GVBl. I 2008 S. 965)
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Erster Abschnitt Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen
§ 1 Friedhofszweck
Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
§ 2 Friedhöfe der Gemeinden
(1) Das Friedhofswesen obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie sich Dritter bedienen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(3) Sie regeln die Benutzung der Friedhöfe nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung (Friedhofsordnung). Es sollen von Gestaltungsvorschriften
ausgenommene Friedhofstelle geschaffen werden.
(4) Auf den Friedhöfen ist die Bestattung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Personen zu gestatten, die innerhalb der Gemeinde verstorben sind.
Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt
haben.
(5) Sind innerhalb des Gemeindegebiets nur Friedhöfe von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften vorhanden und entspricht die Bestattung
auf einem solchen Friedhof nicht dem Willen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen, so ist die Bestattung auf dem Friedhof einer benachbarten
Gemeinde zu gestatten.
(6) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, im Rahmen dieses Gesetzes bei Bestattungen und Totengedenkfeiern
entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren.
§ 3 Friedhöfe der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Bestattung ihrer Mitglieder
Friedhöfe in eigener Verwaltung anlegen, unterhalten und erweitern.
(2) Wenn ein anderer zur Bestattung geeigneter Friedhof innerhalb des Gemeindegebiets nicht vorhanden ist, ist auf diesen Friedhöfen auch die Bestattung
Verstorbener zu gestatten, die keiner oder einer anderen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben.
(3) Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie die Grabmalgestaltung dürfen das religiöse oder weltanschauliche Empfinden des Friedhofsträgers nicht
verletzen.
§ 4 Friedhofszwang
(1) Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten.
(2) Die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe kann nur erlaubt werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse
gerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundstück zur Bestattung geeignet und die ordnungsmäßige Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist (§ 6
Abs. 2) gesichert ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Erlaubnisbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
§ 5 Anlegen und Erweitern von Friedhöfen
(1) Friedhöfe dürfen neu angelegt oder erweitert werden, wenn
1. der Friedhofszweck (§ 1) gewahrt ist,
2. Erfordernisse der Landesplanung und des Städtebaus nicht entgegenstehen und
3. außer bei nur geringfügigen Erweiterungen die Friedhofsfläche durch Bebauungsplan festgesetzt ist.
(2) Friedhöfe müssen nach ihrer örtlichen Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihrer baulichen Gestaltung den gesundheitlichen und kulturellen Belangen der
Bevölkerung sowie den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, Rechnung tragen. Sie müssen umfriedet und als Friedhöfe
erkennbar sein.
(3) Vor der Entscheidung über das Anlegen und Erweitern von Friedhöfen ist ein bodenkundliches Sachverständigengutachten zur Einhaltung der Anforderungen
des Abs. 2 einzuholen. Das Gutachten soll einen begründeten Vorschlag zur Dauer der Ruhefristen (§ 6 Abs. 2) enthalten.
(4) Auf größeren Friedhöfen soll in der Regel eine Leichenhalle vorgesehen werden.
§ 6 Grabstätten und Ruhefristen
(1) Grabstätten müssen so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gefährdet werden kann.
(2) Die Fristen, in denen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf (Ruhefristen), sind unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer nach den im
Einzelfall gegebenen Boden- und Grundwasserverhältnissen festzusetzen, betragen jedoch mindestens 15 Jahre.
§ 7 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile dürfen nach ihrer Schließung (Verbot weiterer Bestattungen) frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen entwidmet und
anderen Zwecken zugeführt werden.
(2) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Friedhöfe oder Friedhofsteile, die eine Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach § 3 in eigener Verwaltung unterhält, ohne Eigentümerin
des Friedhofsgrundstücks zu sein, dürfen nur mit deren Zustimmung anderen Zwecken zugeführt werden. Versagt sie ihre Zustimmung, so hat sie den
Eigentümer für die hierdurch eintretenden Vermögensnachteile zu entschädigen.
(4) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück entsprechend zu benutzen oder zu gebrauchen. Der
Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 gegen Übertragung des Grundstückseigentums eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes
fordern, den das Grundstück hätte, wenn es anderen Zwecken zugeführt werden könnte. Die Entschädigungspflicht entfällt, soweit der Eigentümer aus einem
besonderen Rechtsgrund verpflichtet ist, das Grundstück für den Friedhofszweck zur Verfügung zu stellen.
(5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann das Regierungspräsidium Kassel Friedhöfe oder Friedhofsteile nach Anhörung des
Friedhofsträgers schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhefristen gebunden zu sein.
(6) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Nutzungsrechten sind für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach Abs. 5 zu entschädigen. Entsprechendes gilt für
Vermögensnachteile des Friedhofsträgers, soweit er nicht ohnehin zur Anlage oder Erweiterung von Friedhöfen verpflichtet ist. Zur Leistung der Entschädigung
ist das Land oder, wenn durch die Maßnahmen eine Dritte oder ein Dritter begünstigt wird, die oder der Begünstigte verpflichtet. Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8 Errichtung und Betrieb von Feuerbestattungsanlagen
(1) Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere für die Gesundheit und die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der
Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(2) Für die Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenhalle vorhanden sein, in der die Verstorbenen vor der Einäscherung untergebracht werden können.
(3) Feuerbestattungsanlagen sollen nur auf Friedhöfen oder auf Flächen errichtet werden, die im Bebauungsplan gesondert dafür ausgewiesen sind.
Zweiter Abschnitt Bestattung
§ 9 Schutz der Gesundheit und der Totenruhe
Leichen sind so zu behandeln, einzusargen, zu befördern und zu bestatten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann, keine Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind, die Würde der Verstorbenen und das sittliche
Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird.
§ 10 Pflicht zur Leichenschau
(1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau (§ 12) durchgeführt werden. Am Auffindungsort soll die Leiche vor der Leichenschau und während einer
Unterbrechung der Leichenschau nicht verändert oder verlagert werden.
(2) Jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt ist auf Verlangen zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Gleiches gilt für Ärztinnen und
Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle im Krankenhaus oder in der Anstalt. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in
ursächlichem Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme eingetreten ist, darf die Ärztin oder der Arzt, die oder der diese Maßnahme veranlasst oder
durchgeführt hat, die Leichenschau nicht durchführen.
(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen oder Notärzte sind während ihres Einsatzes nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Sie haben
jedoch den Tod festzustellen, eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen und unter den Voraussetzungen des Abs. 6 eine
Unterrichtung der Polizei zu veranlassen.
(4) Die Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt des für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen, wenn
1. keine andere Ärztin oder kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt oder
2. das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle hierzu auffordert.
(5) Angehörige, Hausgenossinnen oder Hausgenossen und Pflegepersonen der verstorbenen Person, Ärztinnen oder Ärzte, die die verstorbene Person
behandelt haben, sowie Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der Ärztin oder des Arztes, die oder der die Leichenschau durchführt,
verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, hat unverzüglich die zuständige Dienstelle der Vollzugspolizei zu benachrichtigen, wenn
unklar ist, ob die verstorbene Person eines natürlichen Todes gestorben ist, sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben oder es sich um die
Leiche einer oder eines Unbekannten handelt. Sofern die Fortführung der Leichenschau die polizeilichen Ermittlungen behindern könnte, ist die Leichenschau
zu unterbrechen.
§ 11 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes mit einer nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), meldepflichtigen oder einer anderen, ähnlich schweren,
übertragbaren Krankheit infiziert war, benachrichtigt die die Leichenschau durchführende Ärztin oder der sie durchführende Arzt unverzüglich das örtlich
zuständige Gesundheitsamt.
(2) In diesen Fällen kennzeichnet die Ärztin oder der Arzt die Leiche und trifft die zum Schutz der mit ihr möglicherweise in Berührung kommenden Personen
erforderlichen vorläufigen Maßnahmen.
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten auch für Notärztinnen und Notärzte, die keine Leichenschau durchführen. Diese genügen ihrer Meldepflicht, wenn sie die
Benachrichtigung des Gesundheitsamts durch die Rettungsleitstelle veranlassen.
§ 12 Leichenschau
(1) Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung des Todes,
des Todeszeitpunktes oder – falls dies nicht möglich ist – des Todeszeitraums, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache.
(2) Als nicht natürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch ein plötzliches, unvorhergesehenes, äußeres Ereignis (Unfall) herbeigeführt
wurde oder der auf Einwirkung von fremder Hand beruht.
(3) Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuführen, an dem die verstorbene Person gefunden wurde. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung der Leichenschau
an diesem Orte nicht angemessen, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Ärztin oder dem Arzt ist das Betreten von Grundstücken und Räumen zur
Durchführung der Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des
Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Bei der Leichenschau sind die Regelungen der Anlage 1 „Durchführung der Leichenschau“ sowie die Anlagen 2 und 3 anzuwenden.
(5) Die Feststellungen bezüglich der Todesart und Todesursache sind durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt des für den Sterbeort oder den Ort der
Einäscherung zuständigen Gesundheitsamtes oder eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der an einer Fort- oder Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen hat,
durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, in einer zweiten Leichenschau zu überprüfen, wenn eine
Feuerbestattung beabsichtigt ist. Die Bescheinigung über die zweite Leichenschau ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(6) Lassen sich auch durch die zweite Leichenschau Zweifel an der Todesursache nicht beseitigen, ist die Leiche zu obduzieren. Die Obduktion darf nur von
oder unter Aufsicht von ärztlichen Personen vorgenommen werden, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin
besitzen.
§ 13 Sorgepflichtige Personen
(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen
(§ 9) sowie die Leichenschau (§§ 10, 12) zu veranlassen.
(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S.
266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und –
kinder.
(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt
oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt und sind Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden, sind auch die Leiterin oder der
Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte verpflichtet, die Maßnahmen nach Abs. 1 zu veranlassen.
(4) Sind weder Angehörige noch Personen nach Abs. 3 vorhanden oder in der Lage, Sorgemaßnahmen zu veranlassen, so hat der örtlich zuständige
Gemeindevorstand die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(5) Kommen die in Abs. 2 und 3 genannten Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, gilt § 8 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674).
§ 14 Bestattungsart
(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person.
(2) Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die Angehörigen (§ 13 Abs. 2 ), soweit sie geschäftsfähig sind, diese
zu bestimmen. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die oder der Verlobte.
(3) Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Bestattungsart, so geht der Wille des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem der
entfernteren Verwandten oder der oder des Verlobten vor.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades, bei Verstorbenen ohne Angehörige und in den Fällen des § 13 Abs. 3 bis 5 entscheidet
der Gemeindevorstand des Sterbeorts unter Berücksichtigung der Umstände des Falles über die Bestattungsart.
§ 15 Beschaffenheit der Särge
(1) Für die Aufbewahrung in einer Leichenhalle und die Beförderung der Leiche ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen.
(2) Bei der Überführung der Leiche von einer Gemeinde nach einer anderen ist ein widerstandsfähiger verschlossener Metallsarg oder ein fester, gut
abgedichteter Holzsarg zu benutzen, dessen Boden gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist.
(3) Für die polizeiliche Bergung von Leichen ist ein Transportsarg zu benutzen.
§ 16 Bestattungsfristen
(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung tot
geborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden, an Sonn- oder
Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht der Gemeindevorstand
eine frühere Bestattung anordnet. Die Höchstfrist kann überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen die spätere
Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(2) Der Gemeindevorstand kann – in der Regel nach Anhörung des Gesundheitsamts – eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn
1. die verstorbene Person an einer in § 11 Abs. 1 aufgeführten Krankheit litt oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht,
2. der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form aufgetretenen Krankheit im Sinne der Nr. 1 eingetreten ist oder
3. die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, dass die Bestattung mit Rücksicht auf gesundheitliche Erfordernisse nicht länger hinausgeschoben
werden kann.
Der Gemeindevorstand kann ferner eine vorzeitige Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, dass ein Scheintod nicht
mehr in Betracht kommen kann und dies von einem Arzt schriftlich bestätigt worden ist.
(3) Die Fristen des Abs. 1 gelten auch, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten
Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines Fötus veranlasst.
(4) Die Bestattungsfrist kann verkürzt werden, wenn Glaubensregelungen dies verlangen und die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 vorliegen.
§ 17 Benutzung von Leichenhallen
(1) Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des
Leichenschauscheins oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle zu bringen. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Friedhöfen,
Feuerbestattungsanlagen, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag einer oder eines Angehörigen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird,
dass gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht
zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Werkraum benutzt wird.
§ 18 Bestattungsfeierlichkeiten
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(2) Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamts Ausnahmen von Abs. 1 gestatten. In den in § 11 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine
Ausnahme nicht zulässig.
§ 19 Erdbestattung
(1) Eine Bestattung ist erst zulässig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. ein Leichenschauschein,
2. die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung,
3. erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung.
(2) Für die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines Fötus sind die in
Abs. 1 genannten Unterlagen nicht erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Sammelbestattung zulässig.
§ 20 Feuerbestattung
(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinung über die Rückstellung der Beurkundung und
2. eine nach einer zweiten Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache versehene ärztliche Bescheinigung (Anlage 4), dass sich kein Verdacht
ergeben hat, die verstorbene Person sei eines nicht natürlichen Todes gestorben.
(2) Die Genehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung ersetzt die Bescheinigung nach Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand,
einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen oder zur Beisetzung an eine Friedhofsverwaltung zu versenden. Ausnahmen von Satz 1 können in
besonderen Fällen von der Ordnungsbehörde des Ortes zugelassen werden, an dem die Aschenreste verwahrt werden sollen.
(4) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 Seebestattung
Die Seebestattung einer Urne ist in Küstengewässern nach dem Recht der Küstenländer, auf Hoher See nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig.
§ 22 Leichenpass
(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass (Anlage 5) befördert werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Überführungen in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder
Bestattung der Leiche einen Leichenpass verlangen.
(3) Zuständig für die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des Sterbeorts. Er darf den Leichenpass ausstellen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind,
2. in den Fällen des § 11 Abs. 1 die schriftliche Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes vorliegt, dass der Beförderung keine
gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
3. die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmens vorliegt, dass die Leiche den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend eingesargt (§ 15) und
mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten Fahrzeug (§ 25) befördert wird. Bei ortsansässigen Bestattungsunternehmen, die ständig mit der
Durchführung von Bestattungen betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts.
§ 23 Überführung
(1) Die Leiche ist bei der Überführung von einer Person zu begleiten, die dafür zu sorgen hat, dass
1. im Falle der Überführung von Leichen, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeorts bestattet werden, die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen (§§ 19
oder 20 ) mitgeführt werden,
2. in den Fällen des § 11 Abs. 1 die schriftliche Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes mitgeführt wird, dass der Beförderung keine
gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
3. die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers mitgeführt wird, dass die Leiche den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend eingesargt wurde
(§ 15) und das zur Überführung benutzte Fahrzeug zur Leichenbeförderung bestimmt ist (§ 25); bei ortsansässigen Bestattungsunternehmen, die ständig
mit der Durchführung von Bestattungen betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts,
4. der Sarg während der Überführung verschlossen bleibt,
5. die Überführung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,
6. der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, herabgenommen wird,
7. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt wird,
8. der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle verbracht wird.
Wird ein Leichenpass mitgeführt, so sind Nr. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(2) Als Begleitperson nach Abs. 1 kann auch die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Sarg befördert wird, eingesetzt werden.
(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig überführen, sind verpflichtet, Überführungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein
Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Ausgangspunkt und Zielort der Überführung
anzugeben. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Behörden sind befugt, aus dem Verzeichnis Auskünfte über jede Überführung zu verlangen
oder sich das Verzeichnis vorlegen zu lassen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm Auskünfte über die Überführungen innerhalb der
letzten fünf Jahre erteilt werden können.
§ 24 Überführung in Sonderfällen
Wird eine Leiche
1. auf den Friedhof einer angrenzenden Gemeinde,
2. auf den nächstgelegenen kirchlichen Friedhof der Religions- oder Konfessionsangehörigkeit des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,
3. aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung auf den Friedhof der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,
4. aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut gebracht oder
5. auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vom Sterbe- oder Auffindungsort entfernt,
so ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, bei Überführungen nach Nr. 4 und 5 auch § 23 Abs. 1 Nr. 8 nicht anzuwenden.
§ 25 Beförderung mit Kraftwagen
(1) Zur Leichenbeförderung sind nur solche Personenkraftwagen zu benutzen, die hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zweck verwendet werden. Auf die
Entfernung einer im Freien aufgefundenen Leiche oder der Leiche einer oder eines tödlich Verunglückten vom Unfallort oder auf die Weiterbeförderung einer
oder eines in einem Rettungswagen Verstorbenen findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands des Sterbeorts. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn der Kraftwagen
ständig oder gelegentlich zur Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.
§ 26 Umbettung
(1) Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der
Grabstätte entfernt werden.
(2) Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstands des Bestattungsorts im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Der Gemeindevorstand kann im Einvernehmen
mit dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung durchzuführen ist.
(3) Urnen können auf Antrag des nächsten Angehörigen, im Einverständnis etwaiger weiterer Angehöriger, aus besonderen Gründen an eine andere
Friedhofsverwaltung zur Beisetzung übersandt werden. Die gegenüber der bisherigen Friedhofsverwaltung bestehenden Pflichten werden dadurch nicht
aufgehoben.
§ 27 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Durch dieses Gesetz werden Richtlinien über den internationalen Leichentransport, Vereinbarungen mit anderen Staaten sowie die Bestimmungen über die
Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstrassen oder auf dem Luftwege nicht berührt.
§ 28 Übertragung der Befugnisse des Gemeindevorstands
Soweit in diesem Abschnitt Entscheidungen des Gemeindevorstands in Einzelfällen vorgesehen sind, kann der Gemeindevorstand eine andere geeignete
Einrichtung beauftragen, diese Entscheidungen an seiner Stelle und nach seinen Vorgaben zu treffen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Leiche entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 verändert oder verlagert,
2. seine Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 5 nicht erfüllt,
3. als Ärztin oder Arzt entgegen § 12 Abs. 4 die Leichenschau nicht sorgfältig an der oder dem vollständig entkleideten Verstorbenen durchführt,
4. als Angehöriger nach § 13 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 13 Abs. 3 die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen
Sorgemaßnahmen (§ 9) sowie die Leichenschau (§§ 10, 12) nicht unverzüglich veranlasst,
5. eine Feuerbestattung zulässt, ohne dass die nach § 20 erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden,
6. den Regelungen des § 11, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 26 Abs. 1
zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Landrat.
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Friedhöfe des kurhessischen Rechtskreises
Die nach kurhessischem Gewohnheitsrecht begründeten Verwaltungs- und Nutzungsrechte der Kirchen an den bis zum 1. April 1965 angelegten Friedhöfen
der Gemeinden bleiben unberührt.
§ 31 Aufhebung von Vorschriften
Es wird aufgehoben
1. das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987
(GVBl. I S. 193),
2. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
3. die Verordnung über das Leichenwesen vom 12. März 1965 (GVBl. I S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1996 (GVBl. I S. 138),
4. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1.000), geändert durch Verordnung vom 13. September
1977 (GVBl. I S. 360).
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage 1 „Durchführung der Leichenschau“
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen. Die zur Leichenschau zugezogene Ärztin oder der hierzu zugezogene Arzt hat die vollständig entkleidete
Leiche sorgfältig zu untersuchen und den Leichenschauschein auszustellen. Die Bekleidung ist an der verstorbenen Person zu belassen, wenn oder sobald
sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod (§ 12 Abs. 2) ergeben.
(2) Bei der Leichenschau sind alle Körperregionen, einschließlich der Körperöffnungen, der Augenbindehäute, des Rückens und der behaarten Kopfhaut zu
untersuchen.
(3) Leiche im Sinne des § 12 ist der Körper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang durch den
Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist. Leiche ist auch der Körper eines neugeborenen Menschen, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib
entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat, sowie der Körper eines totgeborenen Kindes,
das nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist.
(4) Der Leichenschauschein besteht aus einem vertraulichen Teil nach dem Muster der Anlage 3 und einem nichtvertraulichen Teil nach dem Muster der Anlage
2. Der vertrauliche Teil umfasst einen selbstdurchschreibenden Vordrucksatz mit insgesamt vier Blättern, von denen jeweils eines für die Ärztin oder den Arzt,
das Gesundheitsamt, das Statistische Landesamt und eines für den Fall einer Obduktion oder einer zweiten Leichenschau bestimmt ist. Das Blatt für das
Statistische Landesamt enthält nicht die Angaben der Namen der verstorbenen Person und durch wen die letzte Behandlung erfolgte. Der Leichenschauschein
darf erst ausgestellt werden, wenn sichere Anzeichen des Todes festgestellt worden sind.
(5) Der Leichenschauschein ist zu verschließen und einer nach § 13 sorgepflichtigen Person auszuhändigen. In den Fällen des § 159 der Strafprozessordnung
darf die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin oder der Amtsrichter den Leichenschauschein öffnen.

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