Bestattungsgesetz Saarland

Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz
– BestattG)
vom 5. November 2003 (Amtsbl. 2003 S. 2920)
Bisherige Änderungen:
zuletzt geändert am 15. September 2010 durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1720 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsbl. Nr. 31 vom 11.11.2010 S. 1384)*
geändert am 1. Juli 2009 durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften (Amtsbl.
Nr. 30 vom 30.07.2009 S. 1240)*
geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2007 S. 2393)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil Friedhofswesen
Erster Abschnitt Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen
§ 1 Allgemeine Anforderungen
(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedhöfe sind würdig
anzulegen und zu unterhalten. Friedhöfe sind räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke.
(2) Auch festgelegte Waldstücke können als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese
Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 2 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als
Bestattungsplatz erkennbar sein.
(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind neben den anderen öffentlichen Belangen auch die Belange des Städtebaus, der
Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.
§ 2 Friedhofsträger
(1) Die Gemeinden gewährleisten für verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohner die Bestattung der Leichen und die Beisetzung der Asche von
Verstorbenen auf Friedhöfen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis
zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet
werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften, des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).
(3) Gemeinden, Eigeneinrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen
Waldstücke als Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).
(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.
§ 3 Bodenbeschaffenheit und Lage
(1) Gräberfelder für die Erdbestattung dürfen auf Friedhöfen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt
werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gilt auch für die
Wiederbelegung von Grabfeldern.
(2) Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten angelegt werden. Gleiches gilt für Wasserschutzgebiete oder Quellenschutzgebiete, es sei denn,
dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
§ 4 Genehmigung
(1) Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales angelegt oder erweitert werden. Bei einem elektronischen
Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Bei Friedhöfen von Eigeneinrichtungen des Landes
und der Gemeinden sowie von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist vor Genehmigung das Einvernehmen mit der
Gemeinde herzustellen.
(2) Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich mindestens die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundbuchblatt, die Nummern der Flurstücke und
ihre Begrenzung nach dem Liegenschaftskataster, die Lage und Begrenzungen der Bestattungsplätze, die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem
Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung; die Festsetzungen von Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen
Satzungen über die Art angrenzender Baugebiete, die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen sowie die Bodenbeschaffenheit und die
Eignung des vorgesehenen Geländes ergeben.
(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung
oder Zustimmung.
§ 5 Ruhezeit
Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die
Ruhezeit ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen. Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben
sind, mindestens sechs Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen
mindestens fünfzehn Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch für Asche Verstorbener einzuhalten. Der Friedhofsträger kann für Asche von
Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen die Mindestruhezeit auf zehn Jahre
verkürzen.
§ 6 Private Bestattungsplätze
(1) Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales angelegt werden. Bei einem elektronischen
Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen wird,
2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
3. sonstige öffentliche Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
(3) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 7 Schließung und Entwidmung
(1) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales
(1) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales
anzuzeigen.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.
(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten
Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle müssen Leichen und Asche
Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die
notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen, Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach § 36.
§ 8 Friedhofssatzung
(1) Der Friedhofsträger regelt durch Satzung insbesondere Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen und
die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten sowie die infektionshygienischen, technischen und baulichen
Voraussetzungen für oberirdische Grabkammern, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der
Bestattung, die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab, die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie die
Verfahrensweise bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinsichtlich eventuell noch vorhandener Leichenreste. Analog hierzu haben die
Eigeneinrichtungen des Landes als Friedhofsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen.
(2) Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden, wenn sie auf einer genehmigten Satzung basieren.
(3) Die Satzung oder die Friedhofsordnung bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Gleiches gilt für
Änderungssatzungen und Änderungsanordnungen der Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung.
(4) Der Friedhofsträger kann in der Satzung bzw. Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die
nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
Zweiter Abschnitt Bestattungseinrichtungen
§ 9 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen
(1) Bestattungseinrichtungen sind würdig zu gestalten. Durch die Bestattungseinrichtungen darf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt
werden. Die gebotene Ehrfurcht vor den toten Menschen muss gewahrt werden.
(2) Die Lage des Grundstückes sowie die bauliche Ausführung von Bestattungseinrichtungen müssen dem Grundsatz der Würde gerecht werden.
(3) Bestattungseinrichtungen. müssen so beschaffen sein bzw. betrieben werden, dass keine Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner
benachbarter Grundstücke keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren sowie keine Gefahren für die Allgemeinheit eintreten.
§ 10 Leichenhallen
(1) Die Gemeinden müssen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. In einer Leichenhalle innerhalb der Gemeinde ist ein Raum
vorzuhalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 30 Absatz 3 Nr. 2 vorgesehene zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden
kann. Dieser Raum kann zur Aufbewahrung von Leichen verwendet werden. Absatz 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Die Räume zur Aufbewahrung von Leichen sind mit einer Kühleinrichtung zu versehen. Sie müssen leicht zu reinigen sein, eine Belüftungsmöglichkeit
aufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sein. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen. Die hygienischen Standards zum
Betrieb von Leichenhallen sind einzuhalten.
(3) Als Leichenhalle gelten neben den öffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch Leichenaufbewahrungsräume der Anatomie und Pathologie, des Instituts
für Rechtsmedizin, der Krankenhäuser, der Pflegeheime, der Hospize, der Feuerbestattungsanlagen und der Bestattungsunternehmen.
§ 11 Feuerbestattungsanlagen
(1) Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und
Soziales betrieben werden. Es dürfen ausschließlich Leichen in Särgen der Verbrennungen zugeführt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Anlage oder deren Betrieb den in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 niedergelegten speziellen Erfordernissen oder den in § 9 statuierten allgemeinen
Anforderungen nicht Rechnung trägt. Eine erteilte Genehmigung kann jederzeit bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder von Auflagen widerrufen werden.
Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Genehmigung
ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.
(2) Für die Feuerbestattungsanlagen muss ein eigener Leichenaufbewahrungsraum vorhanden sein. In ihm sind die Leichen bis zur Einäscherung
aufzubewahren.
(3) Für Leichenöffnungen, die bei den zur Feuerbestattung vorgesehenen Leichen notwendig werden, müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(4) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortliche Leiterin/verantwortlichen Leiter zu bestimmen und
dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie dem für die Aufsicht zuständigen Gesundheitsamt zu benennen.
(5) Werden Bestattungsfeierlichkeiten durchgeführt, müssen geeignete Räume zur Verfügung stehen.
(6) Bauliche und technische Änderungen an Feuerbestattungsanlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales
anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Feuerbestattungsanlagen unterstehen der infektionshygienischen Aufsicht durch das Gesundheitsamt.
Zweiter Teil Leichenwesen
Erster Abschnitt Leichenschau
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten
Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeburten.
(2) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und bei dem der körperliche
Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht
weiter leben könnte.
Als menschliche Leiche gilt ferner der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der
Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeburt) und das danach verstorben
ist oder
2. keines der unter Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war; das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeburt).
Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der unter 1. genannten Lebenszeichen
festzustellen war (Fehlgeburt), gilt nicht als menschliche Leiche.
§ 13 Pflicht zur Leichenschau
(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu
(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu
untersuchen (Leichenschau).
(2) Jede/Jeder niedergelassene Ärztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 14 vorzunehmen. Gleiches gilt für
Ärztinnen/Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt. Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die
Durchführung der Leichenschau die/der Ärztin/Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/Notärzte sind grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und
einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin/der Notarzt sowie die Ärztin/der Arzt im
ärztlichen Bereitschaftsdienst unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten
auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der
Notärztin/des Notarztes für Nachfragen gewährleistet ist. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.
§ 14 Veranlassung der Leichenschau
(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen
1. die Ehefrau/der Ehemann, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht
ehelichen Lebensgemeinschaft, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und volljährigen Enkelkinder der/des
Verstorbenen (Angehörige,
2. diejenige/derjenige, in deren/dessen Wohnung, Einrichtung oder auf deren/dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen
1. der Vater,
2. die Hebamme/der Entbindungspfleger, die/der bei der Geburt zugegen war,
3. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.
(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet
1. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die leitende Ärztin/der leitende Arzt, bei mehreren selbstständigen Abteilungen die leitende
Abteilungsärztin/der leitende Abteilungsarzt,
2. auf/in Beförderungsmitteln deren Führerin/Führer,
3. in Pflege- und Altenheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen die Leiterin/der Leiter.
§ 15 Vornahme der Leichenschau
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen.
(2) Sie/Er muss sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt,
Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen. Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(3) Sie/Er hat unverzüglich eine Todesbescheinigung nach § 16 auszustellen. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so hat die Ärztin/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle
zu verständigen. Für im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte gilt einschränkend § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4. Sie/Er hat, soweit ihr/ihm das
möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die
Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt
hat.
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den
Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
(6) Die/Der zur Leichenschau zugezogene Ärztin/Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort
die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. Wird das
Betreten des Ortes verwehrt oder wird sie/er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie/er die Ortspolizeibehörde zu
verständigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.
(7) Verwandten der/des Verstorbenen in gerader und ungerader Linie ersten Grades ist die Leichenschau untersagt.
§ 16 Todesbescheinigung
(1) Die Todesbescheinigung dient insbesondere der Erfassung der im Rahmen des Personenstandsrechts erforderlichen Angaben, dem Nachweis des
Todeszeitpunkts und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob
infektionshygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung. Die
Todesbescheinigung ist von der leichennschauenden Ärztin/dem leichenschauenden Arzt vollständig auszufüllen.
(2) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus Todesbescheinigungen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und
Ablichtungen davon aushändigen,
a) wenn eine Angehörige/ein Angehöriger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung
schutzwürdige Belange der/des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
b) wenn eine sonstige Antragstellerin/ein sonstiger Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis von Daten der Todesbescheinigung glaubhaft macht
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen überwiegt oder,
c) wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und das Gesundheitsamt festgestellt hat,
dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen und ihrer/seiner Angehörigen erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Die Todesbescheinigungen sind vom Gesundheitsamt 30 Jahre aufzubewahren.
§ 17 Auskunftspflicht
(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und
Personen, mit denen die Verstorbene/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben könnten, sind verpflichtet,
der/dem die Leichenschau vornehmenden Ärztin/Arzt und dem Gesundheitsamt die für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der
Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Auskunftserteilung die zur Auskunft
verpflichtete Person sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Die Heimleitung einer Einrichtung im Sinne des Saarländischen Landesheimgesetzes ist verpflichtet, zur Ermittlung von Bestattungspflichten die in der
Einrichtung vorhandenen erforderlichen personenbezogenen Angaben gegenüber der nach § 26 Absatz 2 zuständigen Ortspolizeibehörde zu machen.
§ 18 Kosten der Leichenschau
(1) Die Kosten der vorläufigen Leichenschau nach § 13 Absatz 3 und das damit verbundene Ausstellen eines vorläufgen Totenscheines sowie die Kosten der
Leichenschau und das damit verbundene Ausstellen der Todesbescheinigung fallen derjenigen Person/Personengruppe oder Einrichtung zur Last, die die
Bestattungskosten zu tragen hat. Die Liquidation der vorläufigen Leichenschau und der Leichenschau richten sich nach den jeweiligen Regelungen in der
Bestattungskosten zu tragen hat. Die Liquidation der vorläufigen Leichenschau und der Leichenschau richten sich nach den jeweiligen Regelungen in der
Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte.
(2) Die Kosten nach Absatz 1 können auch Entgelte enthalten, die einer/einem Angehörigen der Heil- und Heilhilfsberufe nach § 17 Absatz 1 für die Auskunft
zustehen.
Zweiter Abschnitt Umgang mit Leichen
§ 19 Ausstellung von Leichen
(1) Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen in Leichenhallen bei Vorhandensein geeigneter
Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden. Außerhalb öffentlicher Leichenhallen dürfen Leichen bis zu 72
Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn geeignete Kühleinrichtungen vorhanden sind und dies gegenüber der Ortspolizeibehörde
angezeigt wird. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
§ 20 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr
(1) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche
übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten
Schutzmaßnahmen Folgendes:
1. Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden. Ist dies aus wichtigem Grund erforderlich, so darf dies nur mit Zustimmung des
Gesundheitsamtes und unter Beachtung der von ihm vorgeschlagenen Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
2. Die Leiche ist unverzüglich in ein mit desinfizierender Lösung getränktes Tuch einzuhüllen, sodann einzusargen und in eine öffentliche Leichenhalle zu
überführen. Der Sarg muss auch bei Beförderungen innerhalb der Gemeinde den Anforderungen des § 39 entsprechen. Zur Desinfektion sind nur solche
Mittel zu verwenden, die in der vom Robert Koch Institut veröffentlichten Liste aufgenommen sind.
3. Ist eine öffentliche Leichenhalle nicht vorhanden oder wird die Leiche nicht in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum überführt, so muss sie in
einem besonderen Raum aufbewahrt werden, der für diese Zeit anderen Zwecken nicht dienen darf.
4. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt.
5. Eine Bestattung in oberirdischen Grabkammern ist nicht zulässig.
6. Personen, die mit der Leiche in Berührung kommen, müssen Schutzhandschuhe, Überkleider oder Schürzen aus Einmalmaterial tragen, die nach
beendeter Tätigkeit sachgerecht zu entsorgen sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers Hände und Unterarme zu desinfizieren. Nr. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen erst getroffen werden, wenn eine Ärztin/ein Arzt den Tod festgestellt hat.
(3) Die Ärztin/Der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Leichenbestatterin/der Leichenbestatter und die Personen, die sich in
der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.
§ 21 Leichenbestatterinnen, Leichenbestatter
Personen, die Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, und Personen, die die Tätigkeiten von Totengräbern ausüben, sowie Personen, die in Krematorien,
Einrichtungen der Anatomie und Pathologie und des Instituts für Rechtsmedizin mit Leichen umgehen, dürfen nicht in einem Heil- oder Heilhilfsberuf oder im
Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststättengewerbe sowie im Friseurinnen/Friseur- oder Kosmetikberuf tätig sein oder beschäftigt werden. Sie haben während
ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen. Die nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu treffenden
Maßnahmen bleiben unberührt.
§ 22 Überführung in Leichenhallen
(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des vorläufigen
Totenscheins bzw. der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem
Leichenraum aufbewahrt wird. Zum Transport der Leiche ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins oder einer Todesbescheinigung erforderlich.
Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.
(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 26 entsprechend.
§ 23 Außergerichtliche Leichenöffnung
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur
vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter der Leichenöffnung zugestimmt hat.
§ 24 Konservierung von Leichen
(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 28 Abs. 1) die Bestattung
konservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die
Leiche in das Ausland befördert werden soll.
(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 16) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.
(3) Eine Konservierung von Leichen, die feuerbestattet werden sollen, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme davon wird nur anatomischen und pathologischen
Instituten gewährt. Bei Leichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muss ein Nachweis erfolgen, mit welchen Stoffen konserviert wurde.
Dritter Abschnitt Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener
§ 25 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden.
(2) Eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch
eines Elternteils bestattet werden. Anderenfalls ist sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden
entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird oder als
Beweismittel von Bedeutung ist. Satz 2 gilt auch für eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm
(Fehlgeburt) außerhalb von Einrichtungen. Bezüglich der Verpflichtung zur sachgerechten Beseitigung gilt in diesen Fällen § 14 Abs. 2 entsprechend.
(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Embryonen und Föten mit einem Gewicht von höchstens 1.000 Gramm kann auf ausdrücklichen
Wunsch eines Elternteils von der Bestattung abgesehen werden, wenn nicht der ausdrückliche Wunsch des anderen Elternteils entgegensteht. Absatz 2 Satz
2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht
wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 26 Bestattungspflichtige
(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. die Ehefrau/der Ehemann
2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
24. September 2008 (BgBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung,
6. die Geschwister,
7. die Großeltern
8. die Enkelkinder.
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein
anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu
veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in
Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so
trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.
(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.
§ 27 Bestattungsart
(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden.
(2) Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht
geschäftsunfähig war.
(3) Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt; entscheiden die Hinterbliebenen in der Reihenfolge des § 26 Abs. 1.
(4) Wenn die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes oder des Wohnortes die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche
Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung nach Absatz 2 soll berücksichtigt werden. Gleiches gilt für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 SGB
XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist. Handelt es sich um eine Leiche einer/eines Unbekannten, so ist grundsätzlich eine
Erdbestattung zulässig. § 30 Absatz 2 findet Anwendung.
§ 28 Bestattungs- und Beisetzungsort
(1) Leichen dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Auf Friedhöfen nach § 1 Abs. 2 ist eine Erdbestattung nicht
zulässig.
(2) Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.
(3) Asche Verstorbener darf nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beigesetzt werden.
(4) Die Asche kann auf Wunsch des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
§ 29 Zulässigkeit der Erdbestattung
(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn die Ärztin/der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte die Eintragung des
Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn die Bestattung auf Anordnung der
Ortspolizeibehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.
(2) Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb des Saarlandes überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. Für die
Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte
Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der für den
Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde bestattet werden.
(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt
werden, wenn die Staatsanwaltschaft, oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
§ 30 Zulässigkeit der Feuerbestattung
(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes feuerbestattet werden.
(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden öder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann
erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen
1. die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Saarlandes, die Sterbeurkunde bzw. eine Bescheinigung über die Zurückstellung der
Beurkundung des Sterbefalles,
2. die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 5, dass sie/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht
natürlichen Tod festgestellt hat,
3. die Willenserklärung nach § 27.
(4) Die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 3 Nr. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin/ein Amtsrichter
die Feuerbestattung genehmigt hat.
(5) Die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 2 kann ausgestellt werden von einer Ärztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort
zuständigen Gesundheitsamtes, von einer Ärztin/einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts sowie von einer/einem sonstigen Ärztin/Arzt, die/der im
Saarland oder in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist. In den Fällen einer anatomischen Sektion kann die
ärztliche Bescheinigung nach Abs. 3 Nr. 2 auch von einer/einem Ärztin/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden. Die Untersuchung ist von
einer/einem anderen Ärztin/Arzt als derjenigen/demjenigen, die/der die Leichenschau nach § 15 durchgeführt hat, vorzunehmen.
(6) Von der Vorlage der Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes nach Absatz 3 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn
a) der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte,
b) eine Leichenschau stattgefunden hat und
c) die nach dem Recht des ausländischen Staates, in dem der Tod eingetreten ist, vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung erfüllt sind.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstaben b) und c) durch
eine amtliche Versiegelung des Sarges oder durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung bewiesen ist.
§ 31 Frühester Bestattungszeitpunkt
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung zulassen,
1. wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
2. wenn gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen.
§ 32 Bestattungsfrist
(1) Leichen müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf
den Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Aschen von Leichen sind
spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Leichen, die einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
§ 33 Bestattungsunterlagen
(1) Die für die Bestattung auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 29 und §
30 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 31 Abs. 3 vorliegt.
(2) Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung und die Feuerbestattung sind von dem Träger des Friedhofs oder des privaten Bestattungsplatzes für die
Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.
(3) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren.
§ 34 Särge und Urnen, konservierte Leichen
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden
musste. Von der Sargpflicht können mittels Friedhofssatzung diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht
erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung
ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in
der Friedhofssatzung insbesondere vorgeschrieben werden,
1. dass Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden sind,
2. dass Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile
ist eine längere Ruhezeit festzulegen.
(3) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage,
der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen. sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.
Alternativ kann die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden.
(4) Wird die Asche auf einem Waldstück, das als Friedhof genehmigt wurde, bzw. auf hoher See bestattet, so muss die Urne aus leicht verrottbarem Material
bestehen.
(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt für konservierte Leichen entsprechend.
§ 35 Dokumentation der Bestattung und Einäscherung
(1) Für alle Grabstätten ist vom Träger eines Friedhofs ein Bestattungsbuch zu führen. Das Bestattungsbuch kann auch in automatisierter Form geführt
werden. In das Bestattungsbuch sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die
Nummer der Grabstätte einzutragen.
(2) Der Träger der Feuerbestattungsanlage führt über die eingelieferten Leichen ein Verzeichnis, aus dem sich der Name der/des Verstorbenen, der
Einlieferin/des Einlieferers und der Tag der Einlieferung ergeben müssen.
(3) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis zu führen mit folgenden Angaben:
1. Nummer der Einäscherung,
2. Name und Vorname der/des Verstorbenen,
3. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,
4. Sterbedatum und Sterbeort,
5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt,
6. Tag der Einäscherung,
7. Empfängerin/Empfänger der Asche.
(4) Im Falle einer Seebestattung müssen die zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Person oder deren Beauftragte/Beauftragter der Ortspolizeibehörde
des Einäscherungsortes die schriftliche Erklärung eines für Seebestattungen zugelassenen Unternehmens vorlegen, dass die Durchführung der Seebestattung
erfolgt ist unter Angabe des Zeitpunkts sowie der geographischen Länge und Breite des Standortes des Schiffes bei der Beisetzung der Urne. Die schriftliche
Erklärung muss weiterhin die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthalten.
§ 36 Ausgrabungen
(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde
ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Gleiches gilt für Urnen bei Überführung.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung zum Zwecke der Umbettung ist das Gesundheitsamt zu hören. Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es
grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der zweiten
Leichenschau abgesehen werden.
(3) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen und das sittliche
Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Vierter Abschnitt Leichenbeförderung
§ 37 Leichenpass, Beförderung von Leichen und Asche Verstorbener
(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass befördert werden.
(2) Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die
Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.
(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 29 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.
(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes auszustellen.
§ 38 Inhalt des Leichenpasses
(1) Der Leichenpass muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Vorname der/des Verstorbenen,
2. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Sterbedatum, Sterbeort und Todesursache,
4. Beförderungsmittel,
5. Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort.
(2) Bei Beförderungen in das Ausland muss der Leichenpass zusätzlich folgenden Vermerk tragen:
„Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den
Transport frei und ungehindert passieren zu lassen.“
Dieser Vermerk und der zum Verständnis der sonstigen Angaben vorgesehene Text sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen, die
Todesursache soll ebenfalls in englischer und französischer Sprache oder im WHO-Zahlencodex für die internationale Klassifizierung der Krankheiten
angegeben werden. Falls die Todesursache aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nicht offen angegeben werden soll, ist eine ärztliche Bescheinigung
mit Angabe der Todesursache in verschlossenem Umschlag beizufügen.
§ 39 Särge
(1) Die Leichen dürfen nur in verschlossenem abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage befördert werden. Soweit kein Holzsarg
verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen. Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine
gründliche Desinfektion vorzunehmen und danach zu reinigen. § 20 bleibt unberührt.
(2) Für den Transport von Sterbeort zur Leichenhalle können neben Särgen auch sonstige Behältnisse, die für einen Transport einer Leiche geeignet sind,
verwendet werden.
§ 40 Begleitung des Transports von Leichen, Versand von Urnen
(1) Jede Leiche muss bei der Beförderung im Straßenverkehr in andere Gemeinden (Überführung) von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Diese
Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der nach § 37 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Leichenpass mitgeführt wird, die Beförderung zügig erfolgt, der
Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird. Ferner muss die Leiche am
Bestimmungsort unverzüglich der Bestattung zugeführt werden, wenn sie zu diesem Zweck dorthin überführt worden ist. Die Personen, denen die Leiche
übergeben wird, sind gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (§ 20 Abs. 1 Satz 1) hinzuweisen.
(2) Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der Mitführung der Beförderungsunterlagen (§ 37) sowie
Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.
(3) Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zur
Beförderung zum Bestattungsplatz auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden. Dieses hat die Urne grundsätzlich unverzüglich dorthin zu
überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person am Bestattungsort zu übergeben. Die Urne kann bis zum. Tage der Beisetzung auch durch den
Bestatter verwahrt werden.
§ 41 Leichenwagen
(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Leichenwagen befördert werden.
(2) Leichenwagen sind Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind, zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und
ausschließlich hierfür verwendet werden. Sie sind würdig zu gestalten. Der Laderaum muss umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein.
Der Boden muss so beschaffen sein, dass evtl. aus einem Sarg austretende Flüssigkeit nicht in das Freie gelangt. Der Laderaum einschließlich aller
Einbauten muss abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein. Der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht
verschiebt.
(3) Der Laderaum ist gründlich zu desinfizieren und danach zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Gleiches gilt bei Ansteckungsgefahr
im Sinne des § 20.
(4) Die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und
gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von
Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.
§ 42 Bergung von Leichen
Die §§ 37, 39 und 41 gelten nicht bei einem großen Unfallereignis für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle
weg.
Dritter Teil Klinische und anatomische Sektion
Erster Abschnitt Klinische Sektion
§ 43 Klinische Sektion
(1) Die klinische Sektion (innere Leichenschau) ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose,
Therapie und Todesursache, der Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.
(2) Zu ihr gehört die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere
Wiederherstellung des Leichnams.
§ 44 Antrag
(1) Die klinische Sektion wird von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bei einer Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des
Grundes angemeldet. Sie/Er hat die Voraussetzungen nach § 45 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.
(2) Die klinische Sektion kann auch auf Antrag. des jeweils nächsten Angehörigen gemäß § 45 Abs. 4 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt
werden, sofern Persönlichkeitsrechte des/der Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.
(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Ärztin/der leitende Arzt der Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin
oder eine/ein von ihr/ihm beauftragte Ärztin/beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet Pathologie oder Rechtsmedizin.
§ 45 Zulässigkeit
(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion/Teilsektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten
Angehörigen gemäß Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.
(2) Die klinische Sektion/Teilsektion ist außerdem zulässig, wenn
1. sie zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
2. die Fürsorge für die Hinterbliebenen, im Versicherungs- und Sozialrecht sowie bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion/Teilsektion
erfordert,
und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.
(3) Die klinische Sektion/Teilsektion ist nicht zulässig, wenn
1. sie erkennbar dem Willen der/des Verstorbenen widerspricht,
2. die/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion/Teilsektion gegenüber der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zurückgenommen hat
oder
3. eine Einwilligung gemäß Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 4 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte
Sektion/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgeführten Obduktion innerhalb von zwölf Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur
Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch
der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.
(4) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung die Ehefrau/der Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner, die
Partnerin/der Partner, mit der/dem die/der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, volljährige Kinder, die
Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder sowie die Großeltern.
(5) Der klinischen Sektion/Teilsektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht
natürlichen Tod dürfen sich dabei nicht ergeben haben.
§ 46 Durchführung
(1) Bei der klinischen Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der
klinischen Sektion nach § 43 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
(2) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enthält:
1. Identitätsangaben,
2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 45 und
3. das Untersuchungsergebnis.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem behandelnden Ärztin/Arzt umgehend zugesandt und von ihr/ihm der Krankengeschichte beigefügt. Die
Angehörigen können auf Wunsch einen Bericht in allgemein verständlicher Form erhalten.
(4) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die
Ärztin/der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
(5) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt hat dafür zu sorgen, dass durch die ihr/ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht
weiterverbreitet werden.
(6) Klinische Sektionen sind nicht öffentlich.
§ 47 Kostentragung
Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht
in anderen Gesetzen geregelt ist, von derjenigen/demjenigen zu tragen, die/der die Durchführung veranlasst hat.
Zweiter Abschnitt Anatomische Sektion
§ 48 Anatomische Sektion
Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre, der Aus-, Fort- und
Weiterbildung und der Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.
§ 49 Zulässigkeit
(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn
1. sie zur Ausbildung des Nachwuchses in den Heil- und Heilhilfsberufen erforderlich ist,
2. die/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und
3. die Leichenschau nach § 15 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft
vorliegt.
Sie darf nur unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung vorgenommen werden.
(2) § 46 Abs. 4 und 5 und § 47 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.
§ 50 Durchführung
(1) Die/Der für die anatomische Sektion verantwortliche Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 49 an.
(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die/der verantwortliche Ärztin/Arzt für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu
sorgen. Sie/Er fertigt darüber eine Niederschrift an.
(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 48 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
(4) Anatomische Sektionen sind nicht öffentlich.
Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Ärztin/Arzt die Leichenschau entgegen § 13 Absatz 2 nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt (§ 15 Abs. 1).
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt (§ 6 Absatz 1),
2. einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 7 Absatz 1 und Absatz 2 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
3. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht nur ausschließlich Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt,
4. der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 14),
5. als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,
6. als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
7. entgegen § 15 Absatz 6 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin/dem
Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,
8. als Ärztin/Arzt entgegen § 16 eine Todesbescheinigung nicht vollständig ausfüllt,
9. als Angehörige/Angehöriger der Heil- und Heilhilfsberufe, die die/den Verstorbene/Verstorbenen vor ihrem/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt
haben, und Personen, mit denen die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, entgegen § 17
Absatz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
10. entgegen § 19 Absatz 1 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten öffnet,
11. Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr nach § 20 nicht beachtet,
12. als Ärztin/Arzt die in § 20 Absatz 3 beschriebene Informationspflicht verletzt,
13. entgegen § 22 Absatz 1 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins bzw. einer Todesbescheinigung transportiert,
14. entgegen § 23 eine außergerichtliche Leichenöffnung vornimmt,
15. eine Leiche oder die Asche einer Leiche beseite schafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,
16. entgegen § 24 Leichen konserviert,
17. entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche nicht bestattet,
18. entgegen § 25 Absatz 2 und 3 Totgeburten, Fehlgeburten, Embryonen und Feten nicht sachgerecht beseitigt,
19. eine Leiche entgegen § 28 Absatz 1 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten lässt oder entgegen § 28 Absatz
2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern lässt,
20. die Asche Verstorbener entgegen § 28 Absatz 3 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen lässt,
21. gegen die Bestimmungen der §§ 29 und 30 verstößt,
22. eine Leiche vorzeitig (§ 31 Absatz 1) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 33) bestattet oder bestatten lässt,
23. als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§26 Absatz 1) entgegen § 32 Absatz 1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die
Anordnung der Bestattung nach § 31 Absatz 3 nicht befolgt,
24. eine Leiche ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt (§ 36),
25. eine Leiche ohne den nach § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Leichenpass befördert oder befördern lässt,
26. entgegen § 39 Leichen befördert,
27. entgegen § 40 Absatz 3 Urnen befördert,
28. eine Leiche entgegen § 41 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,
29. gegen die Zulässigkeitsbestimmungen der §§ 45 und 49 verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Ärztin/Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige
Angaben macht.
(4) Eine Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b) Nr. 10 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken
sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf
Absatz 2 Nr. 2 sind die Gemeinden.
§ 52 Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
1. das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1),
2. das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 11),
3. die Durchführung der Leichenschau,
4. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des vorläufigen Totenscheins (§ 13 Abs. 3) und der Todesbescheinigung (§ 16), des Leichenpasses (§ 38) und der
Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 30 Abs. 3 Nr. 2) sowie Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
5. die Kennzeichnung von Leichen nach § 15 Abs. 5.
§ 52a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
Das Verfahren nach § 11 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz
Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53 Ruhezeiten, Leichenhallen
(1) Die Mindestruhezeiten des § 5 Sätze 3 und 4 sind auch für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.
(2) Zur Umsetzung der baulichen Vorgaben in Leichenhallen nach § 10 Abs. 2 gilt eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2010.
§ 54 Sonderbestimmungen
Unberührt bleiben
1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf dem Schienenwege, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,
4. Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
§ 55 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S.
258)
2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)
3. die Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18. Dezember 1991 (Amtsbl. S. 1414), geändert durch Artikel 9 Abs. 17 des Gesetzes
vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)
4. der Erlass über die Seebestattungen vom 19. März 1981
5. der Erlass über die Aufbahrung von Leichen vom 1. Oktober 1980
6. der Erlass zur Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen nach § 1 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 8. September 1992

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Redaktion übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die hier veröffentlichten Texte aktuell bleiben.


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