Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG)
Vom 7. November 2001 (GVBl. I 2001 S. 226)
Bisherige Änderungen:
zuletzt geändert am 8. Juli 2011 durch Artikel 3 des Gesetzes zur weiteren Flexibilisierung von landesrechtlichen Standards in den Kommunen (GVBl.
Brandenburg I Nr. 13 vom 08.07.2011, S. 1)1)
geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 2003 S. 298)
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Grundsätze
(1) Die würdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine öffentliche Aufgabe.
(2) Mit Leichen, Leichen- und Körperteilen, Aschenresten Verstorbener, Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Fehlgeborenen darf nur so
verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege,
zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
§ 2 Bestattungseinrichtungen
(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen
insbesondere Friedhöfe, Feierhallen auf den Friedhöfen, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.
(2) Bestattungseinrichtungen müssen der Würde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen
entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen. Sie müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen.
Abschnitt 2 Leichenwesen
Unterabschnitt 1 Menschliche Leichen, Leichenschau
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise
zuverlässig festgestellt worden ist. Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten dann einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des
Individuums unmöglich wäre. Als Leiche gilt auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).
(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz
3 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4 Veranlassung der Leichenschau
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem approbierten Arzt zu untersuchen
(Leichenschau).
(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:
1. die Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
2. derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat und
3. jeder, der eine Leiche auffindet.
Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlasst hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wurde.
§ 5 Ärztliche Leichenschaupflicht
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört,
jeder dort tätige Arzt; bei mehreren Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,
2. bei häuslichen und sonstigen Sterbefällen jeder erreichbare niedergelassene Arzt oder ein Arzt im ärztlichen Notfalldienst,
3. bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes mit Notarztbeteiligung der beteiligte Notarzt, bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes ohne
Notarztbeteiligung der nächste erreichbare niedergelassene Arzt, ein Arzt im ärztlichen Notfalldienst oder der im nächstgelegenen Krankenhaus
diensthabende Arzt.
(2) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände
beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert würde
und er dafür sorgt, dass ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Er hat unverzüglich eine vorläufige Bescheinigung über die Feststellung
des Todes auszustellen.
(3) Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst
oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 6 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die
Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich
die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen an diesem Ort eine ordnungsgemäße
Leichenschau nicht möglich oder zweckmäßig, kann sich der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige
Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen
einschließlich der Körperöffnungen durchzuführen.
(2) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorangegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem
die Leichenschau durchführenden Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für
die Leichenschau durchführenden Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für
seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder
einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder lässt sich nicht ausschließen, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handelt, oder handelt es sich
um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der
Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der
unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Als nicht natürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt
wurde oder bei dem eine Einwirkung von fremder Hand ursächlich gewesen ist. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nicht
natürlichen Tod oder lässt sich die Todesart nicht aufklären, hat der Arzt ebenso zu verfahren.
(4) War der Verstorbene an einer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit
einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der
Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.
§ 7 Kosten der Leichenschau
(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört,
kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat der zur Bestattung
Verpflichtete die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.
(2) In den Fällen des § 14 trägt die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernimmt, die Kosten der Leichenschau und die
Ausstellung des Totenscheins.
Unterabschnitt 2 Klinische und anatomische Sektion
§ 8 Klinische Sektion
(1) Die klinische Sektion ist die letzte ärztliche Handlung im Interesse der Patienten und der Allgemeinheit.
(2) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben
sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.
(3) Sie ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und
Ausbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.
§ 9 Antrag
(1) Die klinische Sektion wird von dem behandelnden Arzt bei einer dafür ermächtigten Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des
Grundes angemeldet. Er hat die Voraussetzungen nach § 10 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.
(2) Die klinische Sektion kann auch auf schriftlichen Antrag des jeweils nächsten Angehörigen gemäß § 10 Abs. 5 oder einer hierzu bevollmächtigten Person
durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.
(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft der leitende Arzt der ermächtigten Einrichtung oder ein von ihm beauftragter Arzt mit
abgeschlossener Weiterbildung im Fach Pathologie oder Rechtsmedizin.
§ 10 Zulässigkeit der klinischen Sektion
(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen
gemäß Absatz 5 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.
(2) Die klinische Sektion ist außerdem zulässig, wenn
1. die klinische Sektion zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
2. ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht oder
3. die Fürsorge für die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion
erfordert
und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.
(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn
1. sie erkennbar dem Willen des Verstorbenen widerspricht,
2. der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegenüber dem behandelnden Arzt zurückgenommen hat oder
3. eine Einwilligung nach Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 5 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion
innerhalb von acht Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es,
wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.
(4) Der klinischen Sektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod
dürfen sich dabei nicht ergeben haben.
(5) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung der Ehegatte, volljährige Kinder, die Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder,
Großeltern sowie der Partner, mit dem der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
§ 11 Durchführung der klinischen Sektion
(1) Klinische Sektionen dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die dazu von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ermächtigt
worden sind. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für die Landesorganisation zuständigen
Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde übertragen und
2. die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 1 im Einzelnen
festlegen.
(2) Nach der klinischen Sektion ist das äußere Erscheinungsbild des Leichnams in Achtung vor dem Verstorbenen in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht
entsprechenden Weise wiederherzustellen.
(3) Für die klinische Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der
klinischen Sektion nach § 8 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
§ 12 Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion
Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht
in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von demjenigen zu tragen, der die Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt.
§ 13 Verfahren der klinischen Sektion
(1) Der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enthält:
1. Identitätsangaben,
2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 und
3. das Untersuchungsergebnis.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird dem behandelnden Arzt im Sinne des § 9 Abs. 1 umgehend zugesandt und von ihm der Krankengeschichte
beigefügt.
(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet der Arzt die
Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
§ 14 Anatomische Sektion
Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den
Aufbau des menschlichen Körpers.
§ 15 Zulässigkeit der anatomischen Sektion
(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn
1. die anatomische Sektion zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß Approbations- oder
Ausbildungsordnung dient,
2. der Verstorbene der anatomischen Sektion schriftlich zugestimmt hat und
3. die Leichenschau nach § 4 Abs. 1 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft
vorliegt.
Sie darf nur unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung oder unter Aufsicht oder Leitung von Hochschullehrern der Anatomie vorgenommen werden.
(2) § 12 und § 13 Abs. 3 gelten auch für die anatomische Sektion.
§ 16 Verfahren der anatomischen Sektion
(1) Der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 an.
(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer für die Bestattung zu sorgen. Er fertigt darüber eine
Niederschrift an.
(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 14 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
Unterabschnitt 3 Totenschein, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen
§ 17 Totenschein und Sektionsschein
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt den Totenschein auszustellen. Die Ausstellung des Totenscheins in elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten
erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken
der Statistik und Forschung.
(2) Wird eine Sektion durchgeführt, so hat der obduzierende Arzt der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich eine
Bescheinigung über die von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Sektionsschein) nach deren Klärung zu übersenden.
(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ordnungsgemäße Ausstellung zu
überprüfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der
unteren Gesundheitsbehörde lückenhafte Totenscheine und Sektionsscheine unverzüglich zu vervollständigen. Sie sowie Ärzte, die den Verstorbenen vorher
behandelt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch
Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,
1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige
Belange des Verstorbenen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
2. wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
a) durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen und seiner
Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
b) das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das
Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Im Fall der Weitergabe von Daten nach Nummer 2 gilt § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den
Datenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung
1. den Inhalt des Totenscheins, der Bescheinigung über die Feststellung des Todes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und des Sektionsscheins sowie
2. deren Empfänger, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen
näher zu regeln.
§ 18 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen
(1) Jede Leiche ist innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung
darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene
nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen.
(2) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene widerstandsfähige Särge zu verwenden, die insbesondere eine
gesundheitliche Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen. Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die
ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. Die Beförderung von Leichen in Anhängern von Fahrzeugen ist
nicht zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Unterbrechungen bei der Überführung sind zu vermeiden. Die Sätze 1 bis 4 gelten
nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
(3) Wer eine nach § 6 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung auf dem Sarg zu wiederholen.
(4) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Brandenburg befördert werden, wenn aus dem Leichenpass
oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder nicht. Die untere Gesundheitsbehörde
kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
stellt die untere Gesundheitsbehörde einen Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene
Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte einzuholen. Die Ausstellung des Leichenpasses nach Satz 3 in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Abschnitt 3 Bestattungswesen
§ 19 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind
auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.
(2) Werden Totgeborene oder Fehlgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist,
oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu
medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie
von Körperteilen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im
Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene
verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 genannten Todesfälle.
§ 20 Bestattungspflichtige Personen
(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die Enkelkinder,
6. die Großeltern und
7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere
Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein
anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.
Tritt der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die örtliche Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem das Flugzeug landet.
(3) In den Fällen des § 14 (anatomische Sektion) ist die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat, für die Bestattung
verantwortlich, sobald die Leiche für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird.
(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.
§ 21 Bestattungsarten
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden.
(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange
nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die
geschäftsunfähig waren, bestimmt der Bestattungspflichtige die Bestattungsart und den Bestattungsort.
(3) Veranlasst die nach § 20 Abs. 2 zuständige Behörde die Bestattung, ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesem Fall das
Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich tun die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig.
§ 22 Voraussetzungen der Bestattung
(1) Die Bestattung von Leichen ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine
Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt
wird. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindern
ist an Stelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das
Geburtenbuch vorzulegen.
(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder dem Betreiber einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.
§ 23 Feuerbestattung
(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod
bestehen oder die Staatsanwaltschaft in Kenntnis solcher Anhaltspunkte einer Feuerbestattung zustimmt. Sie setzt die eindeutig ermittelte Todesursache
voraus, es sei denn, diese ist auch durch eine Leichenöffnung nicht zu klären gewesen. Wenn eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 der Strafprozessordnung
durchgeführt worden ist oder es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm handelt, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.
(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder einen von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür
ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Der ermächtigte Arzt muss die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin oder Pathologie
besitzen.
(3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärzte, die die
erste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über
Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 6
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der
Feuerbestattungsanlage 20 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Leichen dürfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.
(5) Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen. Die Asche jeder Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. Die Urne
ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat der Betreiber der Feuerbestattungsanlage ein
Verzeichnis (Feuerbestattungsverzeichnis) zu führen, das 20 Jahre aufzubewahren ist.
(6) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden.
§ 24 Feuerbestattungsanlagen
(1) Feuerbestattungsanlagen dürfen von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden sowie privaten Rechtsträgern errichtet und betrieben
werden.
(2) Standort und Beschaffenheit der Feuerbestattungsanlagen müssen den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Abs. 2 entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage
muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau verbunden sein. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bedürfen der
Genehmigung.
(3) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat die Gewähr dafür zu bieten, dass der Betrieb der Feuerbestattungsanlage ordnungsgemäß geführt wird. Der
Betreiber hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortlichen Leiter der Feuerbestattungsanlage zu bestimmen und der zuständigen
Überwachungsbehörde zu benennen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, ihren Betrieb und ihre Überwachung näher
zu regeln. Dies gilt auch für die persönlichen und sachlichen Anforderungen an den Betreiber der Feuerbestattungsanlage.
(5) Zuständig für die Genehmigung des Betriebs und die Überwachung des Betriebs der Feuerbestattungsanlagen sind die Landräte und Oberbürgermeister als
(5) Zuständig für die Genehmigung des Betriebs und die Überwachung des Betriebs der Feuerbestattungsanlagen sind die Landräte und Oberbürgermeister als
allgemeine untere Landesbehörden.
§ 25 Beisetzung
(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren
Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf
einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofes verstreut werden. Auf Wunsch des Verstorbenen darf außerdem die Urne von einem Schiff aus auf Hoher See
beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen kann die örtliche
Ordnungsbehörde im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange
nicht entgegenstehen.
Abschnitt 4 Friedhofswesen
§ 26 Friedhöfe
(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein.
§ 27 Gemeindefriedhöfe
(1) Die Gemeinden haben Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten und diese Einrichtungen zu unterhalten, soweit hierfür ein
öffentliches Bedürfnis besteht. Ein öffentliches Bedürfnis für die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes besteht grundsätzlich nicht, wenn die Gemeinde
sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Trägers in zumutbarer Nähe benutzt werden kann. Satz 2 gilt für Leichenhallen entsprechend.
(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer
sonstigen verstorbenen Person zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere
zuzulassen, wenn
1. diese keinen festen Wohnsitz hatte,
2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,
3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder
4. wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.
(3) Auf Gemeindefriedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.
§ 28 Andere Friedhöfe
(1) Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und
wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofsträger.
(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religionsgemeinschaft angehören, liegt auf Friedhöfen nach Absatz 1 im Ermessen des
jeweiligen Friedhofsträgers. Soweit es die religiöse Ordnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft zulässt, darf die Bestattung der in § 27 Abs. 2 genannten
Verstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um
andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.
§ 29 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen
(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die nach § 31 zuständige Behörde. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofes entsprechen und
historische Strukturen wahren.
(3) Friedhöfe müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit entsprechen. Die Eignung der
Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse ist nachzuweisen.
(4) Die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.
§ 30 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise vom Träger für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und
Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen
Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte
geleistet.
(2) Die Schließung ist der nach § 31 zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Träger von Friedhöfen nach § 28 Abs. 1 haben von der Schließung betroffene
Gemeinden von der beabsichtigten Schließung frühzeitig zu unterrichten.
(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten
Bestattung einzuhalten.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn
zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte
auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch
die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
(5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 31 zuständigen Behörde.
(6) Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die Genehmigungsbehörde nach § 31 nach
Anhörung des Trägers und der Gemeinde die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der
Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
(7) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen der Gemeinde ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 31 Genehmigungsbehörde
Zuständige Behörden für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen sind der Landrat oder der Oberbürgermeister als
allgemeine untere Landesbehörden. Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach Satz 1.
§ 32 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre, für Urnenbestattungen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten
bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen.
(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 33 Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund
eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen
von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht
richterlich angeordnet ist.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(5) Werden bei Erdarbeiten außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss etwaiger polizeilicher
Ermittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
§ 34 Friedhofsordnungen
Der Friedhofsträger kann die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof durch eine
Satzung (Friedhofsordnung) regeln. Der Träger ist verpflichtet, über erfolgte Bestattungen Buch zu führen.
§ 35 Umwelt- und Naturschutz
Bei der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung des Friedhofes haben die Beteiligten den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung
zu tragen.
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 36 Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Überwachung der in Abschnitt 2 dieses Gesetzes geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion und den Umgang mit Toten- und
Sektionsscheinen sowie die den unteren Gesundheitsbehörden nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte
als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(2) Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs von Friedhöfen, Leichenhallen und sonstigen Bestattungseinrichtungen mit
Ausnahme der Feuerbestattungsanlagen als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die übrigen nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit
Ausnahme der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen, werden von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung wahrgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen worden sind.
(3) Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften
Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer
Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft
darüber zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. § 6 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Für die Durchführung dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der
Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 37 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Träger der Bestattungseinrichtung ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der ihm durch dieses
Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Nutzer und der auf oder in den
Bestattungseinrichtungen gewerblich Tätigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Angaben über Verstorbene entsprechend.
(2) Das für den Datenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für die gemeindlichen und privatrechtlich betriebenen
Bestattungseinrichtungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Angaben über Verstorbene,
insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung zu
erlassen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Vorschriften des Datenschutzes der Religionsgemeinschaften bleiben
unberührt.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
2. entgegen § 5 Abs. 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 5 durchführt,
3. entgegen § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 23 Abs. 3 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
4. entgegen § 6 Abs. 4 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr
kennzeichnet oder entgegen § 18 Abs. 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,
5. entgegen § 17 Abs. 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 einen Totenschein oder einen
Sektionsschein nicht vervollständigt,
6. eine klinische Sektion nach § 10 ohne vorausgehende Leichenschau durchführt,
7. eine klinische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 10 Abs. 3 unzulässig ist,
8. eine klinische Sektion außerhalb von Einrichtungen durchführt, die dafür nach § 11 Abs. 1 durch die oberste Landesgesundheitsbehörde benannt wurden,
9. eine anatomische Sektion unter Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 15 durchführt,
10. entgegen § 18 Abs. 2 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
11. entgegen § 19 Abs. 2 Leichen und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
12. entgegen § 20 Abs. 1 und 3 als Bestattungspflichtiger nicht für die Bestattung sorgt,
13. entgegen § 23 Abs. 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
14. entgegen § 23 Abs. 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
15. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 3 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
16. entgegen § 23 Abs. 5 Satz 4 kein Feuerbestattungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
17. entgegen § 25 eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt,
18. entgegen § 33 Abs. 2 und 3 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die
Erlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt,
19. einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Abs. 5, § 24 Abs. 4 oder § 37 Abs. 2 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 9 und eines Verstoßes gegen eine nach § 17 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung die jeweilig zuständige untere
Gesundheitsbehörde,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 10 bis 14, 17 und 18 die örtliche Ordnungsbehörde und
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 und 16 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 24 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung der Landrat oder
Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.
§ 39 Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden
weiblichen Sprachform.
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 Sonderbestimmungen
Unberührt bleiben:
1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege und
3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen.
§ 41 Übergangsvorschrift
1. Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes klinische Sektionen durchgeführt haben, gelten bis zum 31. Dezember 2005 als ermächtigte
Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1.
2. Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als ermächtigt im Sinne des § 23 Abs.
2.
3. Die Regelung der Ruhezeiten nach § 32 gelten nicht für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.
§ 42 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende nach dem Ersten Brandenburgischen Rechtsbereinigungsgesetz vom 3.
September 1997 (GVBl. I S. 104) fortgeltende Vorschriften außer Kraft:
1. die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159),
2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 162),
3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),
4. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4) und
5. die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626).
1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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