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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 8. Oktober 2001


Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 27.09.2001 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 12 Abs. 6 der Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 2 Gebührenschuldnerin und -schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

1. Wer die Benutzung des Friedhofes oder/und seiner Einrichtungen veranlasst oder/und zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder wer nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000 (GV NRW S.757/SGV NRW 2127) bestattungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner haften jeweils für die Gesamtschuld.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Aushändigung des Gebührenbescheides fällig; bei der Gebührenerhebung nach Nrn. 5.1 und 5.2 des Gebührentarifes jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht entzogen oder zurückgegeben wird.

§ 4 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder/und der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Bearbeitung des Antrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen, höchstens die volle Gebühr.

§ 5 Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) und das KAG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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