Startseite | postmortal-Blog | Umfrage zum Friedhofszwang

Seitenaufrufe
seit Januar 2000

Der Tod in Düsseldorf  

Tiefere Ebene:

nicht vorhanden

Aktuelle Ebene:

Satzung für die
Friedhöfe


Satzung für das Krematorium Stoffeln


Gebührensatzung für
die Friedhöfe

Höhere Ebene:

Der Tod in Düsseldorf
Das Neuste


 
Stadt Düsseldorf
Info und Kontakte


Friedhof Düsseldorf
Angermund


Katholischer Friedhof
Düsseldorf Benrath

 
Friedhof Düsseldorf
Eller


Friedhof Düsseldorf
Hassels


Friedhof Düsseldorf
Heerdt


Katholischer Friedhof
 Düsseldorf Himmelgeist


Friedhof Düsseldorf
Hubbelrath


Friedhöfe Düsseldorf
Kalkum


Friedhöfe Düsseldorf
Kaiserswert


Der Waldfriedhof in
Düsseldorf Gerresheim


Historischer Friedhof
Düsseldorf Golzheim


Historischer Friedhof
Alter Friedhof
Düsseldorf Volmerswerth


Friedhof Düsseldorf
Itter


Düsseldorfer Nordfriedhof
Jüdischer Friedhof

Russischer Ehrenfriedhof
Am Gallberd, Düsseldorf


Südfriedhof Düssekdorf

Stoffeler Friedhof
Düsseldorf mit
Niederländischer Ehrenanlage (Erefeld)


Friedhöfe Düsseldorf
Unterbach


Friedhof Düsseldorf
Unterrath


Katholischer Friedhof
Düsseldorf Urdenbach


Katholischer Friedhof
Düsseldorf Wittlaer


DIE REDAKTION
Düsseldorf


Der Tod in Düsseldorf
Pressespiegel

Höhere Ebene 2:

Düsseldorf

Oberste Ebene

postmortal.de
Portal-Seite


Seite 1 - Editorial

Infos & Termine

Der Tod in Düsseldorf

Der Tod in Köln

DIE REDAKTION

Der Tod in der Literatur

Der Tod in der Diskussion

Tod in Recht & Ordnung

Bestattung & Beisetzung

Tod  Kultur - Geschichte

Tod in den Religionen

Tod in Poesie & Lyrik

Tod im Medienspiegel

Kontakte - Gästebuch Foren - Voten

PDF- MP3-Dateien

Impressum

Medieninformationen
Rechercheservice


Urnengalerie

Links: Tod im Internet

Bestatter in Deutschland

Satzung für die Friedhöfe
der Landeshauptstadt Düsseldorf

Hinweis der Redaktion: Die Satzung für die Düsseldorfer Friedhöfe wurde aufgrund der öffentlichen Diskussion nach dem  Streit zwischen einer trauernden Witwe und der rigiden Düsseldorfer Verwaltung wegen einer kleinen polierten Ecke auf dem Grabstein ihres Gatten durch Ratsbeschluß vom 27. August 1998 ein wenig “liberalisiert”. Das im SPIEGEL vom 4.10.1999 zitierte Beispiel bezieht sich noch auf die alte Satzung. Auch in der mehrfach ausgezeichneten Dissertation des Fachjuristen Tade Spranger, die vor der Satzungsänderung erstellt wurde, ist natürlich noch die alte Satzung abgedruckt.  Inzwischen - im Jahre 2002 - ist jedoch auch von Kritikern anzuerkennen, daß sich die Gestaltungsmöglichkeiten  für die Gräber faktisch verbessert haben. Der größte Gestaltungsspielraum wird von der Friedhofsverwaltung bei Kindergräbern eingeräumt.

Nachfolgend dokumentiert
postmortal.de die zur Zeit gültige Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Inhalt

I. Allgemeines

§  1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§  2 - Friedhofszweck
§  3 - Bestattungsbezirke
§  4 - Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§  5 - Öffnungszeiten
§  6 - Verhalten auf dem Friedhof; Verwendung von Kunststoffen
§  7 - Gewerbetreibende

III. Bestattungen

§  8 - Allgemeines
§  9 - Särge
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhefristen
§ 12 - Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines
§ 14 - Sarg-Einzelgrabstätten
§ 15 - Sarg-Wahlgrabstätten
§ 16 - Umengrabstätten
§ 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 - Wahlmöglichkeiten

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 20 - Allgemeines
§ 21 - Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 22 - Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 23 - Zustimmungserfordernis
§ 24 - Anlieferung
§ 25 - Fundamentierung und Befestigung
§ 26 - Unterhaltung
§ 27 - Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 - Allgemeines
§ 29 - Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 30 - Grabstätten ohne besondere Gestaftungsvorschriften
§ 31 - Vernachlässigung und Entziehung

VIII. Leichenhallen, Leichenüberführung und Trauerfeiern

§ 32 - Benutzung der Leichenhalle
§ 33 - Trauerfeiern
§ 34 - Gedenkfeiern
§ 35 -  Ausnahmen

IX. Schlußvorschriften

§ 36 - Alte Rechte
§ 37 - Haftung
§ 38 - Gebühren
§ 39 - Inkrafttreten

Anlage 1  Vermeidung von Kunststoffen
Anlage 2  Wahlgrabstätten in Sonderlage
Anlage 3  Pflanzenliste  Empfehlung

Top of page

Satzung für die Friedhöfe
der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 6. November 1998
(Düsseldorfer Amtsblatt Nr.46 vom 14. November 1998)

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 27. August 1998 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, nachstehend Friedhofssatzung genannt, gilt für die von der Stadt zur Zeit und künftig verwalteten Friedhöfe. Zur Zeit bestehen die Friedhöfe Angermund, Eller, Gerresheim, Hassels, Heerdt, Hubbelrath, ltter, Kalkum, Nord, Stoffeln, Süd, Unterbach und Unterrath. Die Landeshauptstadt Düsseldorf wird im Folgenden mit Stadt bezeichnet.

(2)   Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt wird nachstehend als Friedhofsamt bezeichnet.

§ 2 - Friedhofszweck

(1)   Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt waren oder unter Inanspruchnahme eines bestehenden Nutzungsrechtes an einer Grabstätte beigesetzt werden sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes.

(2)   Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung.

Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung unserer Stadt.

Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung da.

§ 3 - Bestattungsbezirke

(1)   Das Stadtgebiet ist in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke und ihre Grenzen ergeben sich aus der Satzung über die Bildung von Bestattungsbezirken in der Landeshauptstadt Düsseldorf in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2)    Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

1. ein Nutzungsrecht innerhalb einer Familie an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen  
    Friedhof  besteht, und die/der Nutzungsberechtigte mit der Bestattung einverstanden ist,

2. die Verstorbenen in einem anonymen Grabfeld oder Rasengrabfeld bestattet werden sollen und 
    solche Grabstätten oder Grabfelder auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung  
    stehen,

3. Nutzungsrechte wegen des Mangels an Grabstätten nicht vergeben werden,

4. Einzelgrabstätten mit längstens 20jähriger Ruhefrist auf diesem Friedhof nicht angeboten werden,
    oder

5. die Verstorbenen moslemischen Glaubens waren und auf dem moslemischen Teil des Südfriedhofs
    bestattet werden sollen, und dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht.

§ 4 - Außerdienststellung und Entwidmung

(1)   Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund entwidmet oder außer Dienst gestellt werden.

(2)   Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Bestatteten verloren. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Entwidmung oder Außerdienststellung werden grundsätzlich öffentlich bekanntgemacht. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder über das Amt für Einwohnerwesen zu ermitteln ist.

(3)   Im Falle der Entwidmung werden die in einer Grabstätte Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4)   Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt Außerdem kann sie/er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(5)   Die Umbettungstermine sollen bei Wahlgrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt und bei Einzelgrabstätten einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht werden.

(6)   Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 werden von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten oder außer Dienst gestellten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Top of page

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 5 - Öffnungszeiten

(1)   Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet Abweichungen kann das Friedhofsamt festsetzen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgeben.

(2)    Das Friedhofsamt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof; Verwendung von Kunststoffen

(1)   Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)   Auf den Friedhöfen ist es insbesondere untersagt,

1. die Wege mit Fahrzeugen zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder,
    wenn sie geführt werden sowie Fahrzeuge des Friedhofsamtes, der Bestattungsunternehmen und der
    zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nicht
    schneller als 15 km/h, bei Bergfahrten auf dem Friedhof Gerresheim nicht schneller als 25 km/h
    fahren,

2. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten

3. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung in deren Nähe auszuführen,

4. ohne schriftlichen Antrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

5. Druckschriften zu verteilen,

6. Abraum einzubringen oder Friedhofsabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,

7. Friedhofsanlagen, -einrichtungen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

8. zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben,

9. Inlineskater zu fahren,

10. zu betteln,

11. zu lagern, Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,

12. zu übernachten,

13. Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde -,

14. ohne Berechtigung,  die auf Verlangen nachzuweisen ist , Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder
      sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen.

(4)   Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Schalen, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen (siehe Anlage 1 dieser Satzung).

§ 7 - Gewerbetreibende

(1)   Gewerbetreibende benötigen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen eine Zulassungskarte des Friedhofsamtes. Das Friedhofsamt legt die Art der Tätigkeit fest.

(2)   Zugelassen werden grundsätzlich nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann auch erteilt werden, wenn das für die Tätigkeit auf dem Friedhof verantwortliche Personal des Gewerbetreibenden die Voraussetzungen erfüllt.

(3)   Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihr gesamtes Personal beim Friedhofsamt einen Beschäftigtenausweis zu beantragen. Zulassungskarte und Beschäftigtenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Sie werden jeweils für 2 Kalenderjahre ausgestellt

(4)    Die zugelassenen Friedhofsgärtnereien haben die von ihnen zu unterhaltenden Gräber durch ein grünes, am linken Fußende des Grabes in das Erdreich zu steckendes Schild von 8x4 cm Größe nach einem beim Friedhofsamt vorliegenden Muster zu kennzeichnen. Auf diesem Schild dürfen nur die Bezeichnung “Friedhofsgärtnerei”, der Namen ihrer Inhaberin/ihres Inhabers und ggf. der Vermerk “Dauergrabpflege” stehen.

(5)   Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6)   Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom Friedhofsamt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Zu den in § 6 Abs. 2 Nr. 3 genannten Zeiten sind sie ausgeschlossen. Aus Witterungsgründen können Friedhofsteile vorübergehend für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t gesperrt werden.

(7)   Werkzeug, Material oder Abraum dürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sie nicht hinderlich sind. Für das Lagern von Material oder Abraum sind Unterlagen zu benutzen, die das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahrnestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8)   Werden bei Arbeiten Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, daß eine nochmalige Freilegung vermieden wird.

(9)   Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann das Friedhofsamt Beschränkungen auferlegen oder die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

Top of page

III. Bestattungen

§ 8 - Allgemeines

(1)   Erdbestattungen und Trauerfeiern zur Einäscherung sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Friedhofsamt anzumelden. Sie können frühestens zwei Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die vom Standesamt ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung eines Sterbefalles im Sterbebuch ist vor der Bestattung dem Friedhofsamt vorzulegen. Bei Bestattungen in eine vorhandene Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Erwerbsurkunde nachzuweisen.

(2)   Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, außer samstags. Die Termine werden vom Friedhofsamt festgelegt Bei Feuerbestattungen finden die Trauerfeiern in der Regel nachmittags statt.

(3)   Das Friedhofsamt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Urnen, die nicht binnen drei Monate bestattet sind, werden auf Kosten derjenigen/desjenigen die/der die Einäscherung beantragt hat und/oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wurde, in einer Urnen-Einzelgrabstätte bestattet.

§ 9 - Särge

(1)   Särge, Sargausstattungen und die Bekleidung der Leiche müssen, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, aus leichtvergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen. Sarge müssen den geltenden Vorschriften der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechen (GV MN Seite 756 vom 7.8. 1980, SGV NW 2127). Särge für Feuerbestattungen müssen den Vorschriften der Satzung für die Feuerbestattungsanlage der Landeshauptstadt Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung entsprechen (02. 09. 1980, Düsseldorfer Amtsblatt Nr.37 vom 13. 09. 1980).

(2)   Die Sarge dürfen höchstens 205 cm lang, 75 cm hoch (einschließlich Sargfüße) und 75 cm breit sein. Ist ein größerer Sarg notwendig, so ist das Friedhofsamt bei der Anmeldung der Bestattung ausdrücklich zu unterrichten.

(3)   Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4)   Das Friedhofsamt kann Särge, die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen.

§ 10 - Ausheben der Gräber

(1)   Die Gräber werden auf Veranlassung des Friedhofsamtes ausgehoben und verfüllt.

(2)   Die/Der Nutzungsberechtigte oder die/der Bestattungspflichtige hat, wenn es die ordnungsgemäße Bestattung erfordert, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vorher rechtzeitig zu entfernen.

§ 11 - Ruhefristen

Grundsätzlich betragt die Ruhefrist für Leichen 20 Jahre. Für bestimmte Teile der Friedhöfe Gerresheim und Stoffeln beträgt die Ruhefrist 25 Jahre und für die Friedhöfe Angermund und Kalkurn 30 Jahre. Für Leichen von Personen, die vor dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, beträgt die Ruhefrist grundsätzlich 12 Jahre; für den Friedhof Hubbelrath und Teile des Friedhofes Gerresheim 15 Jahre und für die Friedhöfe Angermund und Kalkum 20 Jahre.

Die Ruhefrist für Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Sie kann bei der nachträglichen Bestattung einer Urne auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten auf die Zeit bis zum Ablauf des Nutzungsrechts verkürzt werden.

§ 12 - Umbettungen und Ausgrabungen

(1)   Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)   Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, eines schriftlichen Antrages der/des Nutzungsberechtigten und der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund erteilt. Särge werden in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist innerhalb des Stadtgebietes nur aus dringendem öffentlichen Interesse umgebettet. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte des Stadtgebietes sind nicht zugelassen. § 4 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt

(3)   Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsamtes in belegte Grabstätten umgebettet werden; Leichenreste allerdings nur in Sarg-Einzel- oder Sarg-Wahlgrabstätten.

(4)   Umbettungen werden vom Friedhofspersonal vorgenommen. Das Friedhofsamt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5)   Die Kosten der Beseitigung von Schäden, die bei einer Umbettung oder Ausgrabung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.

(6)   Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder eine Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Top of page

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)   Die Grabstätten werden unterschieden in

1.     Einzelgrabstätten als
       1.1  Sarg-Einzelgrabstätten
       1.2  Urnen-Einzelgrabstätten

2.    Wahlgrabstätten als
       2.1  Sarg-Wahlgrabstätten in Normallage, in Sonderlage, ehemalige Sargwahlgrabstätten
             1. Größe,
       2.2  Urnen-Wahlgrabstätten

3.    anonyme Urnengrabstätten,

4.    Urnen-Rasengrabstätten

5.    Sarg-Rasengrabstätten

6.    Dauerehrengrabstätten,

7.    Zeitehrengrabstätten,

8.    Kriegsgräber; für sie gilt das Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und  
       Gewaltherrschaft in der jeweils geltenden Fassung. (Gräbergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 5
       vom 11. 2. 1993)

(3)   Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Das Friedhofsamt ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten.

(4)   Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 14 - Sarg-Einzelgrabstätten

(1)   An Sarg-Einzelgrabstätten und an Sarg-Rasengrabstätten wird im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist einer Leiche ein Nutzungsrecht verliehen. Sie werden der Reihe nach belegt. Über die Verleihung wird der Auftraggeberin/dem Auftraggeber eine Grabnurnmernkarte ausgehändigt. Ihre lnhaberin/lhr Inhaber kann die im Rahmen dieser Satzung zulässigen Verfügungen über nachträgliche Urnenbestattungen treffen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2)   Es werden eingerichtet:

       1. Sarg-Einzelgrabfelder für Personen, die vor dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind,

       2. Sarg-Einzelgrabfelder für Personen, die ab dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind.

(3)   Die Sarg-Einzelgrabstätten haben folgende Maße:

       1. 150 x 90 cm  (fertiges Grabbeet 120 x 60 cm) für Personen, die vor dem vollendeten
           5. Lebensjahr verstorben sind;

       2. 240 x 120 cm (fertiges Grabbeet 180 x 75 cm) für Personen, die ab dem vollendeten
           5. Lebensjahr verstorben sind.

(4)   In jeder Sarg-Einzelgrabstätte soll nur ein Sarg bestattet werden. Ausnahmsweise können in eine Einzelgrabstätte die Särge eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Särge von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestattet werden. Neben den Bestatteten nach Satz 1 und 2 kann jederzeit auf 0,20 qm eine Urne bestattet werden.

(5)   Das Abräumen eines Sarg-Einzelgrabfeldes nach Ablauf der Ruhefrist wird sechs Monate vor der Abräumung durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekanntgemacht.

§ 15 - Sarg-Wahlgrabstätten

(1)   An Sarg-Wahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren Nutzungszeit) verliehen. Ihre Lage wird mit der/dem Erwerberin/dem Erwerber festgelegt.

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich

1.    bei Eintritt eines Bestattungsfalles,

2.    zur Vorsorge für die Dauer von 10 Jahren, sofern gleichzeitig ein Vertrag zur dauernden
       gärtnerischen Pflege abgeschlossen wird.

Das Nutzungsrecht kann in der Regel auch mehrmals wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu dem in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechts geltenden Gebührensatz.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts Ist nur für die gesamte WahIgrabstätte und für die Dauer von mindestens 10 Jahren möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(2)    Es werden unterschieden ein- und rnehrstellige Sarg-Wahlgrabstätten als Einfach- oder Tiefgräber

Eine Sarg-Wahlgrabstätte ist in der Regel 250 x 130 cm  groß. Das fertige Grabbeet ist bei einstelligen Sarg-Wahlgrabstätten in der Regel 250 x 100 cm groß. Bei jeder weiteren Wahlgrabstätte beträgt die Größe des Grabbeetes in der Regel 250 x 130 cm.

In einem Einfachgrab kann ein Sarg bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist (§ 11) erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.

Neben einem Sarg kann jederzeit auf 0,20 qm eine Urne bestattet werden. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

In einem Tiefgrab kann einmalig ein weiterer Sarg bestattet werden.

Einfachgräber können, wenn Lage und Bodenverhältnisse es gestatten, nachträglich mit Zustimmung des Friedhofsamtes in Tiefgräber umgewandelt werden.

(3)    Eine Sarg-Wahlgrabstätte 1. Größe ist mindestens 300 cm lang und 130 cm breit; ihr Grabbeet ist 300 x 100 cm groß.

Sarg-Wahlgrabstätten in Sonderlage bestehen aus mehreren Grabstellen in bevorzugter Lage oder mit einer besonders gestalteten Abpflanzung. Die Grablagen sind in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(4)    Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Die/Der Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsamt jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.

(5)    Das Nutzungsrecht wird mit dem Inhalt erteilt daß die/der Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Stadt das Eigentum und den Alleinbesitz am GrabmaI und den sonstigen baulichen Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 3 auf Wunsch gegen Wertersatz auf die Stadt überträgt

Die/Der Nutzungsberechtigte kann einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung und der Zustimmung des Friedhofsamtes als Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger in Nutzungsrecht bestimmen Andernfalls sind beim Ableben der/des Nutzungsberechtigten nachstehende Personen in dieser Rangfolge berechtigt ihren Eintritt in das Nutzungsrecht zu erklären:

1. die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte,
2. die Kinder
3. die Stiefkinder,
4. die Enkel in der Reihenfolge der Kinder und Stiefkinder der/des Nutzungsberechtigten,
5. die Eltern,
6. die vollbürtigen Geschwister,
7. die halbbürtigen Geschwister,
8. die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte,
9. die nicht unter 1 bis 8 fallenden Erben,.

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren Person. Wird von der Eintrittsberechtigung binnen eines Monats nach Aufforderung durch das Friedhofsamt kein Gebrauch gemacht entfällt das Eintrittsrecht.

Mit dem Eintritt einer Person in das Nutzungsrecht entfällt ein etwaiges Eintrittsrecht einer/eines vorrangig zum Eintritt Berechtigten; Ansprüche können deshalb gegen die Stadt nicht gestellt werden.

(6)   Erklärungen nach Abs. 5 bedürfen der Schriftform und sind von bzw. gegenüber dem Friedhofsamt abzugeben. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

(7)   Jede/Jeder Nutzungsberechtigte hat unverzüglich dafür zu sorgen, daß eine nicht auf ihren/seinen Namen lautende Urkunde auf sie/ihn umgeschrieben wird.

(8)   Die/Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, über andere Bestattungen zu entscheiden und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu bestimmen.

(9)    Ein nachgewiesenes Nutzungsrecht kann durch Abgabe einer Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Die Grabstätte wird, nachdem sie zu Lasten der/des ehemaligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und mit Rasen eingesät worden ist, vom Friedhofsamt oder einer beauftragten Friedhofsgärtnerei auf ihre/seine Kosten bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des zuletzt Bestatteten gepflegt.

(10)    Auf das Erlöschen des Nutzungsrechts wird zuvor öffentlich hingewiesen. Im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 3 erlischt das Nutzungsrecht ohne öffentlichen Hinweis mit Ablauf des dritten Monats, der auf die öffentliche Aufforderung folgt, falls bis dahin die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

(11)   Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist untersagt.

§ 16 - Umengrabstätten

(1)    Urnen dürfen bestattet werden in

       1. Einzelgrabstätten,
       2. Wahlgrabstätten,
       3. anonymen Umengrabstätten,
       4. Urnenrasengrabstätten,
       5. Dauerehrengrabstätten,
       6. Zeitehrengrabstätten.

(2)   An Umen-Einzelgrabstätten und an Urnen-Rasengrabstätten wird im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der Asche ein Nutzungsrecht verliehen. Sie werden der Reihe nach belegt. Über die Verleihung wird der Auftraggeberin/dem Auftraggeber eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ihre lnhaberin/lhr Inhaber kann im Rahmen dieser Satzung zulässige Verfügungen über Urnenbestattungen treffen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Urnen-Einzelgrabstätte können drei Urnen bestattet werden.

(3)   An Urnen-Wahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ihre Lage wird mit der Erwerberin/dem Erwerber festgelegt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnen-Wahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,20 qm.

(4)   Die Maße der Urnengrabstätten und der fertigen Grabbeete betragen

       1. bei Urnen-Einzelgrabstätten 80 x 80 cm,                         Link: Kosten für Nutzungsrecht
       2. bei Urnen-Wahlgrabstätten 100 x 100 cm,                      
Link: Kosten für Nutzungsrecht
       3. Bei Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage 125 x 125 cm.   
(Kosten noch nicht recherchiert)

(5)   Anonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden, wenn die anonyme Bestattung dem Willen der/des Verstorbenen entspricht. Die Urnen werden unter Ausschluß der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Diese Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben. Rechte und Pflichten an anonymen Umengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur dem Friedhofsamt zu.                                     Link: Kosten für Nutzungsrecht

(6)   Für die Bestattung von Urnen in Grabstätten für Sargbestattungen gelten § 14 Abs. 4 letzter Satz und
§ 15 Abs. 2 Satz 7.

(7)   Die Vorschriften für Sarggrabstätten gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, entsprechend für Urnengrabstätten mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten.

§ 17 -  Ehrengrabstätten

(1)   Die Zuerkennung die Aberkennung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Düsseldorf.

(2)   Dauerehrengrabstätten können Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, durch Ratsbeschluß zuerkannt werden. Eine Dauerehrengrabstätte ist eine zweistellige Wahlgrabstätte, die zu Lasten der Stadt mit Grabmal vergeben, angelegt und gepflegt wird. In der zweiten Grabstelle kann eine Angehörige/ein Angehöriger bestattet werden. Dauerehrengrabstätten bleiben erhalten, solange der Friedhof besteht; bei seiner Entwidmung entscheidet der Rat, ob die Grabstätten verlegt werden sollen. Die Größe bestehender Ehrengrabstätten bleibt unberührt.

(3)   Abs. 2 gilt entsprechend für Dauerehrengrabstätten auf Friedhöfen außerhalb Düsseldorfs.

(4)   Zeitehrengrabstätten können Personen, die für die Stadt besondere Bedeutung erlangt haben, durch Beschluß des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen zuerkannt werden. Eine Zeitehrengrabstätte besteht aus einer einstelligen Wahlgrabstätte, die zu Lasten der Stadt für die Dauer der Ruhefrist vergeben, angelegt und gepflegt wird. Verzichten die Angehörigen auf die Zuweisung der Zeitehrengrabstätte und nehmen sie eine vorhandene Grabstätte in Anspruch, so übernimmt die Stadt die Anlegung und für die Zeit der Ruhefrist die Ausschmückung des Grabes. In der Zeitehrengrabstätte kann nach den allgemeinen Bestimmungen eine Angehörige/ein Angehöriger bestattet werden, in einem Sarg  wenn die Lage und Bodenverhältnisse die Herrichtung eines Tiefgrabes gestatten  oder in einer Urne. Die Bestattung der/des Angehörigen ist gebührenpflichtig; die Wiederherrichtung der Grabstätte ist gebührenpflichtig. Nach Ablauf der Ruhefrist können die Angehörigen in der Reihenfolge des § 15 Abs. 5 das Nutzungsrecht erwerben. Wird auf den Erwerb verzichtet, kann das Friedhofsamt über die Grabstätte verfügen. Die Größe bestehender Ehrengrabstätten bleibt unberührt.

Top of page

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, daß die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen. Näheres regelt Abschnitt VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten.

§ 19 - Wahlmöglichkeit

Es kann eine Grabstätte mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften gewählt werden.

Top of page

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 20 - Allgemeines

(1)   Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal errichtet und gehalten werden. Das Grabmal kann durch eine Zusatzplatte aus gleichem Material ergänzt werden, wenn eine Notwendigkeit besteht. Das Recht hierzu steht nur der/dem Nutzungsberechtigten zu.

(2)   Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Naturstein mit Bronze, Eisen, Bronze, Kupfer, Holz, oder Beton bestehen. Sie müssen von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt sein.

(3)   Alle Grabmale müssen in der Mittelachse der Grabstätte parallel zu der hinteren Grabstättengrenze stehen oder liegen. Stehende Grabmale sind höchstens 10 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt aufzustellen.

(4)   Die Größe der Grabmale muß in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Grabmale müssen standsicher sein, das ist bei stehenden Grabmalen aus Stein in der Regel gewährleistet, wenn sie auf Einzelgrabstätten mindestens 12 cm und auf Wahlgrabstätten mindestens 15 cm stark sind. Die Mindeststärken erhöhen sich um etwa 3 cm, wenn die Grabmale auf einem Sockel stehen.

(5)   Auf der linken Schmalseite der Grabmale ist in einer Zeilenhöhe von 15 mm die Grabnummer einzuhauen; in gleicher Weise ist auf der rechten Schmalseite die Firmenbezeichnung anzubringen.

(6)   Einfassungen bei Sarg-Einzelgrabstätten sind nicht erlaubt. Einfassungen für Sarg-Wahlgrabstätten auf neu angelegten Grabfeldern läßt einmalig die Friedhofsverwaltung verlegen. Alle weiteren Verlegungen oder Anhebungen der Einfassungsplatten hat die/der Nutzungsberechtigte zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. Die Einfassung neu anzulegender Sarg-Wahlgrabstätten auf vor 1948 angelegten Grabfeldern soll 10 cm stark sein und 5 cm über dem gewachsenen Boden verlegt werden. Für die Einfassung der Urnen-Einzel- und Urnen-Wahlgrabstätten ist Naturstein von 3 cm Stärke bündig mit dem gewachsenen Boden zu verlegen; die Stücklänge beträgt bei Urnen-Einzelgrabstätten 40 cm, bei Urnen-Wahlgrabstätten 50 cm, bei Urnen-Wahlgrabstätten in Sonderlage 125 cm.

§ 21 - Grabstätten mit besonderen GestaItungsvorschriften

(1)   Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Gestaltung der Grabbeete regelt § 29.

(2)   Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer grellweißem Material, Laasamarmor, reinweißem Carraramarmor u. ä.), Holz (nur handwerklich bearbeitete Stelen), Bronze, Kupfer und Schmiedeeisen verwendet werden.

(3)   Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

1.    Jede handwerkliche Bearbeitung der Grabmale ist erlaubt. Alle Seiten müssen ästhetisch gestaltet sein.

2.    Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt und mit den Fundamenten unmittelbar verbunden sein.

3.    Nicht zugelassen sind alle nicht in Abs. 2 und Abs. 3 aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie z. B. Beton, Glas, Emaille, Kunststoff.

(4)   Die Grabmalpläne bestimmen,

1.    wo liegende Grabmale und wo Stelen zugelassen werden;
2.    welche Höchst- und Mindestabmessungen der Grabmale im Rahmen der Abs. 5 und 6 im einzelnen zulässig sind.

(5)   Auf Grabstätten für Sargbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

1.    auf Sarg-Einzelgrabstätten für Personen, die vor dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind:
       1.1  stehende Grabmale
              Höhe 60 cm
              Höchstbreite 40 cm
              Mindeststärke 10 cm

        1.2  liegende Grabmale
               Höchstbreite 35 cm
               Höchstlänge 40 cm
               Mindeststärke 4 cm

2.    auf Sarg-Einzelgrabstätten für Personen, die ab dem vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind:
       2.1    stehende Grabmale
       2.1.1 mit waagerechter Oberkante
               Höhe 60 bis 80 cm
               Höchstbreite 45 cm
               Mindeststärke 12 cm
       2.1.2 mit nicht waagerechter Oberkante
               Höhe 6O-100 cm
               Höchstbreite 45 cm
               Mindeststärke 12 cm
       2.2    liegende Grabmale
               Höchstbreite 50 cm
               Höchstlänge 70 cm
               Mindeststärke 5 cm

3.    auf Sarg-Wahlgrabstätten:
       3.1    stehende Grabmale im Hochformat
       3.1.1 Höhe 100 bis 120 cm
                Höchstbreite 60 cm
                Mindeststärke 15 cm
        3.12  Höhe über 120 bis 180 cm
                Höchstbreite 70 cm
                Mindeststärke 18 cm
        3.1.3 als Steele
                Höhe 130 bis 180 cm
                Höchstbreite 60 cm
                Mindeststärke 18 cm
        3.2   stehende Grabmale im Breitformat
                Höhe 75 bis 100 cm
                Höchstbreite 135 cm
                Mindeststärke 18 cm
        3.3   liegende Grabmale
        3.3.1 bei einstelligen Grabstätten
                Breite 50 cm
                Länge 70 bis 90 cm
                Höhe 15 bis 20 cm
        3.32 bei mehrstelligen Grabstätten
                Breite 50 bis 75 cm
                Länge 80 bis 120 cm
                Höhe 15 bis 25 cm

(6)   Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

1.    auf Urneneinzelgrabstätten
       1.1   stehende Grabmale mit eckigem oder rundem Grundriß
               Höhe 55 bis 80 cm
               Mindeststärke 15 cm,
               bei Steelen 20 cm
        1.2  liegende Grabmale
               Mindestmaß 30 x 30 cm
               Höhe der hinteren Kante 15 cm
2.     auf Urnenwahlgrabstätten:
        2.1   stehende Grabmale mit eckigem oder rundem Grundriß
                Höhe 80 bis 120 cm
                Mindeststärke 18 cm,
                bei Stelen 22 cm
        2.2   liegende Grabmale mit quadratischem Grundriß
                Mindestmaß 40 x 40 cm
                Höhe der hinteren Kante 15 cm

(7)   Asymmetrische Formen und Aufteilungen können nur ausnahmsweise zugelassen werden.

§ 22 - Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 23 - Zustimmungserfordernis

(1)   Zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsamtes zu beantragen. Antragsberechtigt ist die/der Nutzungsberechtigte. Sie/Er muß ihr/sein Eigentum an dem aufzustellenden Grabmal und sein Nutzungsrecht nachweisen.

(2)   Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, müssen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole, Darstellungen ihrer Form und Anordnung im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung sowie der Textinhalt vorgelegt werden. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3)   Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist

§ 24 - Anlieferung

Die Anlieferung von Grabmalen auf den Friedhöfen kann nur während der dortigen Dienstzeiten erfolgen. Die Abnahme des Grabmals erfolgt durch die Kundenmeisterin/den Kundenmeister oder durch die Vertreterin/den Vertreter des jeweiligen Friedhofs.

Es sind vor dem Aufstellen folgende Papiere vorzulegen:

1.  der genehmigte Entwurf,

2.  die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie

3.  das aufzustellende Grabmal.

§ 25 - Fundamentierung und Befestigung

(1)   Die Grabmale und Einfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein bekannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2)   Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt das Friedhofsamt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Auf die jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes wird verwiesen.

§ 26 - Unterhaltung

(1)   Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2)   Die/Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann das Friedhofsamt auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsamtes nicht binnen einer festgesetzten, angemessenen Frist beseitigt, ist das Friedhofsamt dazu auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten berechtigt Es kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(3)   Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die wegen ihrer künstlerischen oder historischen Bedeutung erhalten bleiben sollen, werden in einem durch den Ausschuß für öffentliche Einrichtungen zu beschließenden Verzeichnis geführt. Das Friedhofsamt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

§ 27 - Entfernung

Friedhof Stoffeln: Grabstein-Entsorgung nach Ablauf der bezahlten “Ruhezeit”
                                          
Foto: postmortal.de B. Bruns

(1)   Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsamtes entfernt werden.

(2)   Nach Ablauf oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten 31) sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist das Friedhofsamt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Bei Wahlgrabstätten geschieht dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten. Für den Fall der Abräumung durch das Friedhofsamt überträgt die/der letzte Nutzungsberechtigte das Eigentum und den Alleinbesitz an den abgeräumten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf die Stadt. Ansprüche gegen die Stadt bestehen in diesem Fall nicht

(3)   Das Friedhofsamt ist berechtigt ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der/des Nutzungsberechtigten auf deren/dessen Kosten entfernen zu lassen. Läßt die/der Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht binnen 3 Monate nach der Benachrichtigung abholen, gelten Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.

Top of page

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 28 - Allgemeines

(1)   Grabbeete müssen im Rahmen der Vorschrift des § 18 gärtnerisch hergerichtet und instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)   Die Gestaltung der Grabbeete ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3)   Bei eingefaßten Grabstätten muß die Erdoberfläche mit der Oberkante der Einfassung abschließen. Bei nichteingefaßten Grabstätten dürfen die Grabbeete bis zu 10 cm höher als die sie umgebende Erdoberfläche sein.

(4)   Die Grabbeete sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die in der Pflanzenliste (Anlage 3) dieser Satzung aufgeführten Pflanzen erfüllen diese Voraussetzungen. Bäume, großwüchsige Sträucher und Abdeckungen aus mineralischen Stoffen sind nicht zugelassen.

(5)   Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 8 bleibt unberührt

(6)   Die/Der Nutzungsberechtigte kann das Grabbeet selbst anlegen und pflegen, eine zugelassene Friedhofsgärtnerei oder das Friedhofsamt damit beauftragen. Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsamt oder einer/einem von ihm Beauftragten. Jedes weitere Grabzubehör darf nur an der vom Friedhofsamt gesondert ausgewiesenen Fläche aufgestellt werden.

(7)   Einzelgrabstätten sind binnen 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(8)   Das Friedhofsamt kann nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabstätte selbst abräumen oder verlangen, daß die/der Nutzungsberechtigte sie abräumt.

(9)   Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich dem Friedhofsamt.

§ 29 - Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)   Die Grabbeete müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die nicht durch das Grabmal beanspruchte Grabbeetfläche ist zu bepflanzen. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, daß die anliegenden Gräber auf Dauer nicht beeinträchtigt werden. Dabei sollen die in der Pflanzenliste (Anlage 3) dieser Satzung aufgeführten Pflanzen bevorzugt verwendet werden.

(2)   Als Grabzubehör sind unzulässig

-      übergroße Blumenschalen und -vasen,
-      Grablaternen über 30 cm Höhe und 30 cm Breite einschließlich Sockel,
-      Bänke, Platten, außer einer rechtwinkligen Natursteinplatte von 30x30x5 cm je Grabstelle,
-      und Einfassungen,
-      § 20 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(3)   Rasengräber unterliegen den besonderen Vorschriften des § 28 Abs. 6 Satz 2.

§ 30 - Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 31 - Vernachlässigung und Entziehung

(1)   Ist eine Einzelgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird die Inhaberin/der Inhaber der Grabnummernkarte aufgefordert, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Die Aufforderung ergeht durch eine allgemeine öffentliche Bekanntmachung und durch das auf dem Grabfeld aufgestellte Hinweisschild. Ist die Anschrift der Inhaberin/des Inhabers der Grabnurnmernkarte bekannt, ergeht eine einmalige schriftliche Aufforderung. Kommt die Inhaberin/der Inhaber der Grabnummernkarte ihrer/seiner Verpflichtung innerhalb von 6 Monaten nicht nach, kann die Grabstätte durch das Friedhofsamt entschädigungslos entzogen, zu ihren/seinen Lasten abgeräumt, eingeebnet, eingesät und bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des Bestatteten gepflegt werden.

(2)   Ist eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird die/der Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung kann das Friedhofsamt die Grabstätte auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Ist die/der Nutzungsberechtigte oder ihr/sein Wohnsitz unbekannt und auch über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle der ersten schriftlichen Aufforderung ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung sich beim Friedhofsamt zu melden. An die Stelle der zweiten schriftlichen Aufforderung tritt eine öffentliche Aufforderung an die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, andernfalls findet § 15 Abs. 10 Satz 2 Anwendung.

(3)   Im Entziehungsbescheid und der öffentlichen Aufforderung wird die/der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabzubehör binnen 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides bzw. der öffentlichen Aufforderung von der Grabstätte zu entfernen. Geschieht dies nicht, wird gemäß
§ 27 Abs. 2 verfahren.

(4)   In den öffentlichen Bekanntmachungen und Aufforderungen, den Hinweisschildern auf Einzelgrabfeldern und den schriftlichen Aufforderungen an die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten ist auf die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 hinzuweisen.

(5)   Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat die/der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsamtes die Grabstätte binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht oder ist sie/er bzw. ihr/sein Aufenthalt unbekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, kann das Friedhofsamt den Grabschmuck entfernen. Wird der Grabschmuck ohne schriftliche Aufforderung entfernt, so wird er einen Monat aufbewahrt. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Widerrechtlich aufgestelltes Grabzubehör auf Rasengrabstätten wird ohne besondere Aufforderung von Seiten des Friedhofsamtes abgeräumt Ansprüche gegen die Stadt bestehen in diesen Fällen nicht.

Top of page

VIII. Leichenhallen, Leichenüberführungen und Trauerfeiern

§ 32 - Benutzung der Leichenhalle

(1)   Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsamtes betreten werden.

(2)   Wenn keine Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbene/den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen.

(3)   Hat die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht Verdacht einer solchen Erkrankung, so ist der Sarg in einem abgesonderten Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(4)   Das Friedhofsamt kann die Benutzung der Kühlzelle verlangen.

(5)   Die bei den Leichen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen.

(6)   Das Personal des Bestattungsunternehmens hat das Friedhofsamt auf Wertgegenstände an der Leiche hinzuweisen. Diese Wertgegenstände werden in einem Protokoll aufgeführt, das vom Personal des Bestattungsunternehmens und der/dem Beauftragten des Friedhofsamtes zu unterzeichnen ist Der Sarg wird unter Verschluß genommen. In Ausnahmefällen können die Wertgegenstände von dem Friedhofsamt auf schriftliche Weisung einer/eines Angehörigen gegen Quittung an die beauftragte Bestatterin/den beauftragten Bestatter herausgegeben werden.

(7)   Eine Haftung der Stadt für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

§ 33 - Trauerfeiern

(1)   Trauerfeiern können im Feierraum, am Grab oder an einer anderen von dem Friedhofsamt zugelassenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden.

(2)   Die Aufbahrung des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene zum Zeitpunkt ihres/seines Todes an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder der Sarg nicht mindestens eine 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Leichenhalle überführt worden ist.

(3)   Die Trauerfeiern sollen im Feierraum und am Grab insgesamt nicht länger als 40 Minuten dauern; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes.

(4)   Gewerbsmäßige Musik- und Gesangsdarbietungen und Lautsprecherübertragungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes. Die Orgeln in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von Musikerinnen/Musikern gespielt werden, die hierzu vom Friedhofsamt zugelassen sind.

(5)   Das Friedhofsamt stellt die Grunddekoration in den Leichenhallen und Feierräumen. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsamt abzustimmen.

§ 34 - Gedenkfeiern

Die Erlaubnis zu Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen oder an Mahnmalen ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Friedhofsamt zu beantragen.

§ 35 - Ausnahmen

Das Friedhofsamt kann von den Vorschriften des § 2 Abs.1; § 3 Abs. 2; § 6 Abs. 2 Ziffer 15; § 7 Abs. 2; § 12 Abs. 2 Satz 3; § 15 Abs. 1,2 und 11; § 20 Abs. 1 und 2; § 21 und bei mehr als zweistelligen Grabstätten von der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs, der Ordnung auf ihm und der Art seiner Gestaltung vereinbar sind.

Top of page

Schlußvorschriften

§ 36 - Alte Rechte

(1)   Bei vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechten von bestimmter Dauer richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

(2)   Alte Rechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sind am 31. Dezember 1990 erloschen.

(3)   Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 37 - Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten für Grabstätten und Grabzubehör. Sie ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen, die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden könnten. Im übrigen haftet die Stadt Düsseldorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 38 - Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 39 - Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 8. Mai 1989 außer Kraft.

Top of page

Anlage 1 zur Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf

Darauf sollten                               nicht erlaubt                               umweltfreundliche Alternative
Sie achten
                                   (nichtkompostierbar)                    (kompostierbar
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Kranz-/Gesteckunterlage                Kunststoffe und Bindfäden             Stroh, Pappe und Holz,
                                                    aus Nylon                                    gehalten
                                                                                                       durch natürliche Garne
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Kranzmaterial, Garnitur                   Kunstzweige und -blätter,              Natürliche Zweige und Blätter,
                                                    Plastikblumen, lackierte und          Frischblumen, Trockenblumen,
                                                    besprühte Trockenblumen              naturbelassene Pflanzenteile,
                                                                                                       z. B. Samenkapseln, Zapfen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Befestigungsdraht                         Draht mit                                       blaugeglühter, unverzinkter
                                                   Kunststoffummantelung                  Eisendraht
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Steckschaum                               Halterungen aus Kunststoff             Halterungen aus Baumwolle
                                                                                                       oder Drahtgitter
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Schleifen                                      Kunstfasern und                            Zellulose, Baumwolle
                                                   giftige Druckfarben 
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Pflanzentöpfe                               Töpfe aus Kunststoff                      Töpfe aus Altpapier, Jute,                
                                                                                                       Kokosfasern
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Grablichter                                   Einwegbehältnisse aus                   Einwegbehältnisse aus Biocellat,
                                                   Kunststoff (PVC, PP)                     besser: Mehrwegbehältnisse aus
                                                                                                       Glas mit Kerzen zum Nachfüllen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Trag-/Abfalltüten                            Plastiktüten                                   Tragetüten aus Altpapier
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Hinweis der Redaktion postmortal.de:
Lesen Sie dazu auch die Kommentierung des namhaften Fachjuristen Dr. Tade M. Spranger
zur Rechtmäßigkeit kommunaler Abfallvermeidungsklauseln im Friedhofsrecht
   

Top of page

Anlage 2 zur Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf

Wahlgrabstätten in Sonderlage gem. § 15 Abs. 3:

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Feld                            Grab-Nummern                           Feld                               Grab-Nummern
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Friedhof Nord                         Friedhof Süd

4                                          1
5                                          1 A
11               2-141                     2
11B                                        20 A
12                                         29
14                                         30
24               22-42                     31
25               1-97                      32
25               3958-3961                 34
25               3985-3988                 35
26
27
29               1-135
30
32                                          Friedhof Heerdt
34
46               1-143                      9                 65-73
48               1-11                       10                27-39                        
50               14-104A                    11                18-21
52               221-297
58               1-44
62
63 Abschn. A     1-11
63 Abschn. B     9-22                        Friedhof Gerresheim
63 Abschn. C     1-3
64A              1-20                        72               1-12
71               1-425
72
73
73A
74
74A
75               1-32
80               1-60
85               1-40

Top of page

Anlage 3 zur Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf

Pflanzenliste gemäß § 28 Abs. 4 - Empfehlung:

a)    Gehölze und Koniferen

Andromeda und polifolia glauca (Lavendelheide)
Azalea mollis Hybriden (Azalee)
Azalea japonica (kleinblumig)
Azalea japonica (großblurnig)
Berberis candidula (Sauerdorn)
Calluna in Sorten (Heidekraut)
Cotoneaster adpressus (Zwergmispel)
Cotoneaster praecox (Zwergmispel)
Erica in Sorten (Heide)
llex crenata (Stechpalme)
llex crenata Hetzii (Stechpalme)
llex crenata Convexa (Stechpalme)
Juniperus chinensis Blaauw‘s Varietät Wacholder)
Juniperus chinensis Pfitzeriana compacta WachoIder)
Juniperus horizontalis glauca Wacholder)
Leucothoe catesbaei (Traubenheide)
Lonicera pileata nitida (Heckenkirsche)
Mahonia aquifolium (Mahonie)
Pieris japonica (Lavendelheide)
Pieris floribunda (Lavendelheide)
Picea excelsa nidiformis (Nestfichte)
Pinus montana mughus (Bergkiefer)
Pinus montana pumilio (Bergkiefer)
Rhododendron repens (Alpenrose)
Rhododendron catabiense schwachwachsende Hybriden (Alpenrose)
Rhododendron Zwergsorten (Alpenrose)
Rhododendron williamsianum (Alpenrose)
Skimmia foremani (Skimmie)
Skimmia japonica (Skimmie)
Taxus baccata Adpressa (Eibe)
Taxus baccata Repandens (Eibe)
Taxus baccata Fastigiata (Eibe)
Taxus cuspidata Nana (Eibe)
Tuga canadensis Jeddeloh (Hemlockstanne)
Vibumum davidii (Schneeball)

b)   Bodendeckende

Cotoneaster dammeri (Zwergmispel)
Cotula squalida (Fiedermoos)
Euonymus kewensis (Spindelbaum)
Festucca (Schwingel)
Gaultheria procumbens (Scheinbeere)
Hedera hekt (Efeu, kleinblättrig)
Juniperus horizontalis glauca (Wacholder)
Lonicera pileata (Heckenkirsche)
Muehlenbeckia nana (Muehlenbeckie)
Pachysandra terminalis (Dickanthere)
Rasen
Sagina subulata (Sternrnoos)
Sedum in bewährten Sorten (Fette Henne)
Vinca minor (Immergrün)

Top of page

Link zur Umfrage

  Beteiligen Sie sich bitte auch an der postmortal
Umfrage
zum Friedhofszwang für Totenaschen in Deutschland
Die bisherigen Ergebnisse werden Sie überraschen.

Link zur Umfrage

Kostenlose Werbung:
  

“Das beste Friedhofs-Fachbuch des Jahres 1999”
 Ausgezeichnet von der Redaktion postmortal.de  und später auch von der Stiftung der deutschen Städte, Gemeinden und Kreise zur Förderung der Kommunalwissenschaften
in Verbindung mit der Carl und Anneliese Goerdeler-Stiftung.

Eine unverzichtbare Informationsquelle über das geltende Friedhofsrecht
  

Zu weiteren Informationen und Rezensionen
Auch
DER SPIEGEL
berichtete bereits über das ausgezeichnete Buch.
  


Top of page
Link zur Homepage des EVK

Spendenaufruf der Redaktion postmortal.de

Stell Dir vor Du stirbst
und
keiner ist da
 
Das
Hospiz am Evangelischen Krankenhaus Düsseldorf betreut, begleitet und pflegt todkranke Menschen in ihren schwersten Stunden.
Doch auch die engagierten Helfer(innen) brauchen Hilfe.
 
Spendenkonto 43 000 900  Stadtsparkasse
Düsseldorf (BLZ 300 501 10) Kennwort: Hospiz
 
Das Hospiz am EVK Düsseldorf steht unter der Schirmherrschaft von Frau Marlies Smeets - Bürgermeisterin der Stadt Düsseldorf


Top of page