| Satzung für die Feuerbestattungsanlage der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 2. September 1980 (Ddf. Amtsblatt Nr. 37 vom 13. 9. 1980)Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14. August 1980 aufgrund des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl I S. 1000 / SGV NW 2127) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen: § 1 Inanspruchnahme und Betriebsführung Die Feuerbestattungsanlage steht Einwohnern der Stadt
und Ortsfremden zur Verfügung. Für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage ist der Betriebsleiter verantwortlich. § 21) Leichenanlieferung (1) Leichen werden nur angenommen, wenn der Einlieferer sie und sich selbst zwei- felsfrei ausweist. Am Fußende des Sarges der amtliche Überführungsschein zu befestigen aus dem Vor- und Zuname, das Geburts- und Sterbedatum sowie Tag und Stunde der Trauerfeier deutlich
ersichtlich sein müssen.
(2) Leichen müssen in Holzsärge gebettet sein.
(3) Die Särge sollen so groß und so beschaffen sein, daß ihre Einführung in den Einäscherungsofen keine Schwierigkeiten bereitet und eine rauch- und geruchsfreie Verbrennung gewährleistet ist Folgende Sargmaße sollen nicht überschritten werden: Länge: 2050 mm, Breite 750 mm, Höhe: 750 mm (einschließlich Füße).
Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist der Betriebsleiter vor des Einlieferung des Sarges zu benachrichtigen. Die Särge müssen aus VolIhoIz bestehen. Alle der Grundierung folgenden Beschichtungen müssen frei von Nitro-Cellulose, PVC- oder PCP-haltigen und formaldehydabspaltenden Bestandteilen sein. PVC- und Metallbeschläge sind unzulässig. Die Sarggriffe müssen sich von außen entfernen lassen. Die Särge dürfen keine umweltschädlichen geruchsüberdeckenden Mittel enthalten. Pech darf zur
Abdichtung der Sargfugen nicht verwendet werden. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für Kissen sind Särge- oder Hobelspäne. Holzwolle, Zellstoff oder Torfmull zu benutzen. Die Bekleidung der Leiche darf aus Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen. Die Verwendung PVC- oder andere chloridhaltiger Fasern in Wattierungen oder Spinnvliesstoffen ist nicht gestattet.
(4) Bei der Einlieferung des Sarges kann eine schriftliche Erklärung des für die
Einsargung verantwortlichen Beerdigungsinstituts verlangt werden, daß die Vorschriften der Abs. 2 und 3 eingehalten worden sind.
(5) Leichen sollen ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Einlieferer darauf hinzuweisen und der Beauftragte des Betriebsleiters sich von dem Vorhandensein der Wertgegenstände zu über- zeugen. Die Wertgegenstände werden im Leicheneinlieferungsbuch vermerkt. Die Entfernung von
Gegenständen jeglicher Art (z.B. Edelmetalle, Schmuck, Zahngold, Kleidung usw.) ist ab dem Zeitpunkt der Einlieferung des Sarges in die Feuerbestattungsanlage nicht gestattet. Maßnahmen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher An- ordnung bleiben unberührt. Ausnahmen von diesem Verbot können auf amtlich oder öffentlich beglaubigten Antrag der Angehörigen genehmigt werden.
(6) In das Leicheneinlieferungsbuch wird jede Einlieferung mit folgenden Angaben vermerkt:
1. Vor- und Zuname des Verstorbenen, 2. Name (Firma) des Einlieferers. 3. Tag der Einlieferung. 4. ob und welche Wertsachen sich an der Leiche befinden. Der Beauftragte des Betriebsleiters und der Einlieferer haben die Richtigkeit dieser Angaben im Leicheneinlieferungsbuch durch Unterschrift zu bestätigen.
(7)
Leichen werden in die Leichenhalle aufgenomrnen. Leichen mit Wertgegenstän- den werden in besonderer Obhut genommen. Spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier werden die Särge geschlossen. Wenn keine Bedenken bestehen und der Betrieb es zuläßt, kann den Angehörigen bis zu diesem Zeitpunkt gestattet werden, die Leiche zu sehen. Das öffentliche Ausstellen von Leichen und das Öffnen des Sarges bei den Trauerfeiern sind nicht gestattet, sofern nicht die Ordnungsbehörde und der Amtsarzt
eine Ausnahme zulassen.
(8) Für Leichen von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, gelten die hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. Das Öffnen des Sarges ist in diesen Fällen nicht gestattet. § 3 Einäscherung (1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt der Betriebsleiter.
(2) Die Einäscherung darf erst vorgenommen werden wenn die amtsärztliche
Unbedenklichkeitsbe- scheinigung und die Bescheinigung der PoIizeibehörde des Sterbeortes (§3 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 5. Mai 1934, RGBl. 1 S. 380/SGV NW 2127) vorliegen. Sie muß innerhalb von 96 Stunden nach Erteilung der
behördlichen Genehmigung vorgenommen werden, Kann diese Frist aus zwingendem Grund nicht eingehalten werden, so beauftragt der Betriebsleiter unter Angabe des Grundes der Verzögerung bei der Ordnungsbehörde und dem Amtsarzt eine Verlängerung der Frist
(3) Die Einäscherung ist würdig zu gestalten und muß der Achtung vor dem Verstorbenen entsprechen.
(4) Leichen werden in den Särgen eingeäschert, in denen sie eingeliefert worden sind. Ist die Leiche aus
zwingendem Grund in einem Sarg eingeliefert worden. der sich für die Verbrennung nicht eignet, so muß die Leiche in einen vorschriftsmäßigen Sarg umgebettet werden. Der Sarg ["der sich für die Verbrennung nicht eignet"2)], in dem die Leiche eingeliefert wurde, wird ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen innerhalb der
Feuerbestattungsanlage verbrannt [? 2)].
(5) Die Leiche eines totgeborenen oder während der Geburt gestorbenen Kindes und seiner bei der Niederkunft verstorbenen Mutter können zusammen eingeäschert werden.
(6) Vor der Einführung des Sarges in den Einäscherungsofen wird an dem Sarg eine
unzerstörbare Erkennungsmarke angebracht, auf welcher die Nummer der Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich eingeschlagen sind.
(7) Der Einäscherungsofen wird vor der Einführung des Sarges bis zur Durchglühung der Kammerwände aufgeheizt, damit die Einäscherung ohne Nach- oder Zusatzheizung erfolgen kann.
(8) Während der Einäscherung wird darauf geachtet, daß dem Schornstein möglichst kein Rauch
entströmt. Eingriffe zur Beschleunigung der Einäscherung sind nicht gestattet.
(9) Bei der Einführung des Sarges in den Einäscherungsofen wird zwei Angehörigen des Verstorbenen oder zwei von ihnen Beauftragten die Anwesenheit gestattet. Die Beobachtung der Einäscherung ist nur Dienstkräften der Feuerbestattungsanlage gestattet. Der für die Verwaltung der Feuerbestattungsanlage zuständige Beigeordnete kann einzelnen Personen die Erlaubnis zur
Beobachtung erteilen, wenn diese ein wissenschaftliches Interesse nachweisen. § 4 Behandlung der Aschen (1) Nach der Einäscherung wird die Asche dem Einäscherungsofen entnommen und die Einäscherungskammer sorgfältig gereinigt. Ist die Asche abgekühlt, wird sie von Metallteilen befreit und mit der Erkennungsmarke in einem Behälter gesammelt und verschlossen. Der Deckel des Behälters besteht aus dauerhaftem Metall. Er trägt In
geprägter Schritt folgende Angaben: 1. die mit dem Einäscherungsverzeichnis und der Erkennungsmarke in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer, 2. Zu- und Vorname des Verstorbenen, 3. Geburtstag und -ort, 4. Todestag und -ort, 5. Einäscherungstag und -ort.
(2) Der Behälter hat den vom Deutschen Normenausschuß Berlin aufgestellten Normen-Formblatt DIN 3198 "Aschenkapseln für
Urnen" zu entsprechen. § 5 Einäscherungsverzeichnis Über die Einäscherung wird ein Verzeichnis nach Anlage 2 zu § 11 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes geführt. § 6 Beisetzung der Aschen Aschen werden bis zur Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort vorüber- gehend aufbewahrt. Sie werden zwei Monate nach der Einäscherung auf Kosten des
Bestattungspflichtigen in einer Urneneinzelgrabstätte beigesetzt. Aschen dürfen Angehörigen nicht überlassen werden. Ihre Aushändigung an ein Beerdigungsinstitut zur Überführung an einen anderen Ort ist gestattet. Das Beerdigungsinstitut hat eine von der Verwaltung des Aufnahmefriedhofs ausgestellte Empfangsbescheinigung vorzulegen. § 7 Trauerfeiern Der Feierraum des Friedhofes steht für die Trauerfeierlichkeiten entsprechend der Satzung
für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Verfügung. § 8 Gebühren Für die Benutzung der Feuerbestattungsanlage sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf zu entrichten. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, Gleichzeitig tritt die Betriebsordnung für die
Feuerbestattungsanlage der Stadt Düsseldorf auf dem Stoffeler Friedhof vom 1. Dezember 1954 außer Kraft. _______________________________ 1) geändert durch Satzung vom 8.5.1989 (Ddf Amtsblatt Nr. 18/19 vom 13.5.1989) 2) [Hinweis der Redaktion postmortal.de auf einen offensichtlichen Widerspruch]
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