Auf Grund von § 50 des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 395) wird verordnet:Erster Abschnitt Bestattungsplätze
§ 1 Genehmigungsantrag und Unterlagen
(1) Für kirchliche Friedhöfe und private Bestattungsplätze ist der Genehmigungsantrag (§ 5
Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes) bei der Gemeinde, für Gemeindefriedhöfe unmittelbar bei der Genehmigungsbehörde (§ 31 Abs. 1) einzureichen.
(2) Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich ergeben
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundbuchblatt sowie die Nummern der Flurstücke und ihre Begrenzung nach dem Liegenschaftskataster,
2. Lage und Begrenzung des Bestattungsplatzes sowie der den katastermäßigen
Grenzen des Grundstücks zugewandten Gräberfelder,
3. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung,
4 .die Festsetzungen von Bebauungsplänen über die Art angrenzender Baugebiete sowie die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Die hierzu notwendigen Planunterlagen müssen den Vorschriften für Bauvorlagen entsprechen.
§ 2 Öffentliche Auslegung
(1) Die Gemeinde hat die Planunterlagen (§ 1 Abs. 2) einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Bedenken vorgebracht werden können.
(2) Werden gegen die Anlegung oder Erweiterung von kirchlichen Friedhöfen oder von privaten Bestattungsplätzen Bedenken vorgebracht,
so gibt die Gemeinde dem Antragsteller Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie leitet sodann den Genehmigungsantrag mit den nicht berücksichtigten Bedenken, der Äußerung des Antragstellers und einer eigenen Stellungnahme hierzu der Genehmigungsbehörde zu. Die Gemeinde erklärt dabei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie der Genehmigung zustimmt.
(3) Bei Gemeindefriedhöfen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 3 Verfahren vor der Genehmigungsbehörde
Die Genehmigungsbehörde kann von dem Antragsteller weitere Unterlagen anfordern, insbesondere ein geologisches Gutachten über die Bodenbeschaffenheit und die Eignung des vorgesehenen Geländes. Sie entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt und dem Wasserwirtschaftsamt.
Zweiter Abschnitt Bestattungseinrichtungen
1. Feuerbestattungsanlagen
§ 4 Anforderungen
(1) Für die Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle vorhanden sein. In ihr sind die Leichen bis zur Einäscherung aufzubahren.
(2) Für Leichenöffnungen, die bei den zur Feuerbestattung vorgesehenen Leichen notwendig werden, müssen geeignete Räumlichkeiten mit den hierzu erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Für Bestattungsfeierlichkeiten müssen geeignete
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
§ 5 Leiter
Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortlichen Leiter der Feuerbestattungsanlage zu bestimmen und den Überwachungsbehörden zu benennen.
§ 6 Überwachung
(1) Die Feuerbestattungsanlage einschließlich der Leichenhalle, der Räumlichkeiten für Leichenöffnungen und
Bestattungsfeierlichkeiten sowie deren Einrichtungen und Betrieb unterliegen der Überwachung durch die Ortspolizeibehörde und das Gesundheitsamt (Überwachungsbehörden) .
(2) Die Überwachungsbehörden und deren Beauftragte sind berechtigt, zu diesem Zweck die Feuerbestattungsanlage und ihre Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen sowie die Verzeichnisse und Unterlagen über die Feuerbestattung einzusehen. Der Leiter der Feuerbestattungsanlage und
das sonstige Personal sind verpflichtet, den Überwachungsbehörden und deren Beauftragten die Feuerbestattungsanlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen. Sie sind ferner verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
2. Leichenhallen
§ 7
(1) Die zur Aufbahrung der Leichen vorgesehenen Räume der Leichenhalle müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das
Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschätzt sein. Diese Räume dürfen anderen Zwecken nicht dienen.
(2) Für den Leiter der Leichenhalle und deren Überwachung gelten §§ 5 und 6 entsprechend.
Dritter Abschnitt Leichenschau
§ 8 Verhinderung des Arztes
Kann ein niedergelassener Arzt oder ein Anstaltsarzt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes)
dem Verlangen auf Vornahme der Leichenschau aus zwingenden Gründen, insbesondere zum Schutz eines höherwertigen Gutes, nicht oder nicht unverzüglich nachkommen, so hat er das Verlangen unter Berufung hierauf abzulehnen. Ergeben sich nachträglich solche Hinderungsgründe, so hat er unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird; dies gilt auch für einen Arzt, der nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet ist, sich aber hierzu bereit erklärt hat.
§ 9 Vornahme der Leichenschau
(1) Der Arzt hat sich zur Vornahme der Leichenschau an den Ort zu begeben, an dem sich die Leiche befindet.
(2) Wird dem Arzt das Betreten dieses Orts verwehrt oder wird er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern er nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in
Anspruch nimmt.
(3) Der Arzt muß sich durch Untersuchung der Leiche Gewißheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen. Er hat zu diesem Zweck nötigenfalls Auskünfte über eine dem Tod vorausgegangene Erkrankung und die Todesumstände einzuholen. Werden dem Arzt Auskünfte verweigert oder erkennbar unvollständig oder unrichtig erteilt, so hat er die Ortspolizeibehörde zu
verständigen.
(4) Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Steht die Todesart nicht eindeutig fest, ist insbesondere der Tod aus unbekannter Ursache unerwartet eingetreten, so ist die Leiche zu entkleiden und besonders eingehend zu untersuchen.
§ 10 Auskunftspflicht
(1) Der Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, muß dem
Arzt, der die ärztliche Bescheinigung für die Feuerbestattung ausstellt (§ 17 Abs. 1) , auf Verlangen Auskunft über das Ergebnis seiner Untersuchungen und Erhebungen geben.
(2) Er soll auf Wunsch eines Angehörigen des Verstorbenen, der die Feuerbestattung besorgt, eine formlose Bescheinigung über die festgestellte Todesursache und Todesart zur Vorlage an den Arzt erteilen, der die ärztliche Bescheinigung für die Feuerbestattung ausstellt.
§ 11 Todesbescheinigung
(1) Der Arzt stellt die Todesbescheinigung nach dem Muster der Anlage aus.
(2) Der Arzt händigt die Todesbescheinigung einem Angehörigen des Verstorbenen oder demjenigen aus, der für die Bestattung sorgt. Ist dies nicht möglich, übergibt er sie der Ortspolizeibehörde.
(3) Bedarf die Bestattung einer Genehmigung
der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters, so unterrichten diese den Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, über die erteilte Genehmigung.
(4) Die Todesbescheinigung ist dem Standesamt vorzulegen. Der Standesbeamte trägt in die Todesbescheinigung die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und gibt sie sodann zurück.
(5) Der Träger des Bestattungsplatzes vermerkt auf der Todesbescheinigung Tag und Ort
der Erdbestattung.
§ 12 Leichenschauschein
(1) Der Arzt stellt den Leichenschauschein nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(2) Der Arzt verschließt den vertraulichen Teil des Leichenschauscheins und leitet diesen unverzüglich dem Standesamt zu oder übergibt ihn einem Angehörigen des Verstorbenen. Dieser ist verpflichtet, den Leichenschauschein unverzüglich dem Standesamt
vorzulegen.
(3) Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, so wartet der Arzt das Ergebnis der amtlichen Ermittlungen über die Todesart ab und leitet den Leichenschauschein selbst unmittelbar dem Standesamt zu.
(4) Der Standesbeamte trägt in den Leichenschauschein die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und leitet ihn nach näherer Anordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie
und Sozialordnung dem Gesundheitsamt zu.
Vierter Abschnitt Umgang mit Leichen
§ 13 Ausstellung von Leichen
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt, Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
§ 14 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr
(1) War der Verstorbene bei seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt unbeschadet der nach dem Bundes-Seuchengesetz angeordneten Schutzmaß nahmen folgendes:
1. Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert
oder umgekleidet werden. Ist dies aus wichtigem Grund erforderlich, so darf dies nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts und unter Beachtung der von ihm vorgeschlagenen Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
2. Die Leiche ist unverzüglich in ein mit desinfizierender Lösung getränktes Tuch einzuhüllen, sodann einzusargen und in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen. Der Sarg muß auch bei Beförderungen innerhalb der Gemeinde den Anforderungen des § 25 Abs. 1 entsprechen.
3. Ist eine
öffentliche Leichenhalle nicht vorhanden oder wird die Leiche nicht in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum überführt, so muß sie in einem besonderen Raum aufgebahrt werden, der für diese Zeit anderen Zwecken nicht dienen darf.
4. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen erst getroffen werden, wenn ein Arzt den Tod
festgestellt hat.
(3) Der Arzt, der die Leichenschau vornimmt, hat nötigenfalls dafür zu sorgen, daß die Leichenbesorger und die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.
§ 15 Leichenbesorger
Personen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, müssen hierbei
Überkleider oder Schürzen tragen. Sie haben nach Beendigung der Tätigkeit ihre Hände und Unterarme sowie die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen. Bei Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) sind diese sowie Überkleider und Schürzen auch zu desinfizieren.
Fünfter Abschnitt Feuerbestattung
1. Erlaubnis
§ 16 Verfahren
(1) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung
(§ 35 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes) wird von der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes erteilt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen
1. die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Landes, die Sterbeurkunde,
2. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts, daß keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und
3. die Bescheinigung eines Arztes (§ 17) , daß
er bei einer Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Bei Sterbefällen im Ausland kann sie auf die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde verzichten.
(4) Die Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde und des Arztes sind nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung
genehmigt hat.
§ 17 Ärztliche Bescheinigung
(1) Die ärztliche Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 kann ausgestellt werden
1. von einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts,
2. von einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts,
3. von einem Arzt, der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von dem Gesundheitsamt zur
Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist, oder
4. von einem sonstigen Arzt, der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist.
(2) Für das Ausmaß der Untersuchung der Leiche gilt § 9 Abs. 4 entsprechend. Der Arzt holt nötigenfalls Auskunft bei dem Arzt ein, der die Leichenschau vorgenommen hat.
(3) In Zweifelsfällen kann der Arzt die Ausstellung
der Bescheinigung von dem Ergebnis einer Leichenöffnung abhängig machen.
(4) Ergeben sich bei der Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, so hat der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Er hat, soweit ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, daß an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.
(5) Die Befugnis der
in Absatz 1 genannten Ärzte, auf Verlangen zugleich die Leichenschau im Sinne von § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vorzunehmen, bleibt unberührt.
3. Durchführung der Feuerbestattung
§ 18 Verzeichnis
(1) Die Verwaltung der Feuerbestattungsanlage führt über die zur Feuerbestattung eingelieferten Leichen ein Einlieferungsverzeichnis, aus dem sich der Name des Verstorbenen, des Einlieferers und der Tag der
Einlieferung ergeben müssen.
(2) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, das folgende Angaben enthalten muß:
1. Nummer der Einäscherung,
2. Name und Vorname des Verstorbenen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4. Sterbedatum und Sterbeort,
5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort,
6. Tag der Einäscherung,
7. Empfänger der Asche (Übersendung, Übergabe oder Aushändigung nach § 22) .
(3) Das Einlieferungsverzeichnis und das Einäscherungsverzeichnis können zusammengefaßt werden.
§ 19 Einäscherungssärge
Leichen dürfen nur in Holzsärgen eingeäschert werden. Die Beschläge und Auskleidungen der Särge, die Sarganstriche, die Sargbeigaben sowie die Bekleidung der Leichen müssen so beschaffen sein, daß bei der Einäscherung übermäßige Rauch- und
Rußentwicklung, Geruchsbelästigungen sowie Gefahren für das Personal oder Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind.
§ 20 Einäscherung
(1) In dem Verbrennungsraum darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Mit Einwilligung der Angehörigen kann die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr zusammen mit der Leiche der Mutter oder des Vaters eingeäschert werden.
(2) Vor der Einäscherung ist ein Kennzeichen mit der jeweiligen Nummer des Einäscherungsverzeichnisses und der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage in den Verbrennungsraum einzubringen. Das Kennzeichen muß hitzebeständig sein.
(3) Nach der Einäscherung ist die Asche des Verstorbenen mit dem Kennzeichen nach Absatz 2 in einer Urne zu sammeln.
3. Urnen
§ 21 Beschaffenheit
(1) Die Urne muß aus festem Material sein. Sie ist sofort zu verschließen.
(2) Die Urne muß äußerlich an geeigneter Stelle wie folgt dauerhaft gekennzeichnet sein:
1. Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage,
2. Nummer des Einäscherungsverzeichnisses,
3. Name und Vorname des Verstorbenen,
4. Geburtsdatum,
5. Sterbedatum.
§ 22 Weitergabe
(1) Die
Urnen werden von der Feuerbestattungsanlage unmittelbar an den zur Beisetzung der Aschen vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt.
(2) Die Urnen können auf Wunsch der Angehörigen des Verstorbenen einem von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen zur Beförderung nach einem Bestattungsplatz übergeben werden. Das Bestattungsunternehmen muß die Urne unverzüglich dorthin überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person aushändigen; es darf die
Urne nicht anderen Personen aushändigen.
(3) Den Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten gemäß § 33 Abs. 1 und 3 des Bestattungsgesetzes vorlegen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Urnen dürfen von der Feuerbestattungsanlage nur weitergegeben werden, wenn gewährleistet ist, daß
sie am vorgesehenen Ort beigesetzt werden können.
§ 23 Beisetzung
(1) Die Aschen Verstorbener können auf Bestattungsplätzen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und sonstigen Urnenstätten beigesetzt werden.
(2) Für jede Urne ist eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verfügung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt, so muß der Träger des
Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, daß die Asche eines Verstorbenen jederzeit aufgefunden werden kann.
§ 24 Leichenpaß
(1) Der Leichenpaß (§ § 44 und 45 des Bestattungsgesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
1. Name und Vorname des Verstorbenen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Sterbedatum und Sterbeort,
4. Beförderungsmittel,
5. Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort.
(2) Bei Beförderungen in das Ausland muß der Leichenpaß folgenden Vermerk tragen:
»Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen.«
Dieser Vermerk und der zum Verständnis der sonstigen Angaben vorgesehene Text sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen.
(3) Macht
ein ausländischer Staat, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenbeförderung besteht, die Beförderung auf seinem Hoheitsgebiet von weiteren Angaben abhängig, so sollen diese, soweit tunlich, in den Leichenpaß aufgenommen werden.
(4) Ein Leichenpaß für die Beförderung einer aus dem Ausland überführten Leiche darf nur erteilt werden, wenn ein Leichenpaß des Absendestaates vorgelegt wird.
§ 25 Särge
(1) Leichen dürfen in andere Gemeinden nur in einem festen und gut abgedichteten Holzsarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist.
(2) Werden Leichen in das Ausland befördert, muß der Holzsarg einen Innensarg aus Zink enthalten oder mit Zinkblech ausgekleidet sein. Wird ein Innensarg verwendet, so ist dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe zu
bedecken.
§ 26 Transportbegleiter
Jede Leiche muß bei der Beförderung im Straßenverkehr in andere Gemeinden Von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Der Transportbegleiter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
1. die notwendigen Beförderungsunterlagen (§ 46 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes) mitgeführt werden,4 2. die Beförderung zügig erfolgt,
3. der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug
herabgenommen wird,
4. die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich der Bestattung zugeführt wird, wenn sie zu diesem Zweck dorthin überführt worden ist,
5. die Personen, denen die Leiche übergeben wird, gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) hingewiesen werden.
§ 27 Leichenwagen
(1) Leichenwagen (§ 47 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes) müssen nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie müssen würdig gestaltet sein.
2. Der Laderaum muß umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein.
3. Der Boden des Laderaums muß so beschaffen sein, daß die aus einem Sarg austretende Flüssigkeit nicht in das Freie gelangt.
4. Der Laderaum einschließlich aller Einbauten muß abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein.
5. Der Sarg muß so befestigt werden können, daß er sich während der Fahrt nicht verschiebt.
(2)
Der Laderaum des Leichenwagens ist gründlich zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Bei Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) ist er auch zu desinfizieren.
§ 28 Sonderbestimmungen
(1) Die § § 24 bis 27 sind nicht anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die § § 25 und 26 gelten nicht für die Bergung
von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg. Soweit möglich, ist hier1 für ein geeigneter Transportsarg zu benutzen, der nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen und bei Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) auch zu desinfizieren ist.
Siebter Abschnitt Sonstiges
§ 29 Verbleib der Bestattungsunterlagen
(1) Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung (§ 38
des Bestattungsgesetzes) sind von dem Träger des Bestattungsplatzes für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.
(2) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
§ 30 Ausgrabung von Leichen
Die Erlaubnis zur Ausgrabung einer Leiche ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen. Ihre Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller das
Einverständnis des Trägers des Bestattungsplatzes mit der Ausgrabung nachweist.
§ 31 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 17 Satz 1 des Bestattungsgesetzes ist die untere Verwaltungsbehörde.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von
§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes ist die Baurechtsbehörde.
(3) Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Bestattungsgesetzes die Ortspolizeibehörde.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Arzt entgegen § 10 Abs. 1 die Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
2. als
Angehöriger des Verstorbenen entgegen § 12 Abs. 2 den ihm übergebenen Leichenschauschein nicht unverzüglich dem Standesamt vorlegt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten öffnet,
4. als Angehöriger oder Beauftragter eines Bestattungsunternehmens entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Urnen anderen aushändigt,
5. als Transportbegleiter seinen Verpflichtungen nach § 26 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 zuwiderhandelt.
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33 Übergangsvorschrift
(1) Bis zum 31. März 1971 können anstelle der Todesbescheinigung im Sinne von § 11 Abs. 1 der durch Erlaß des Innenministeriums vom 25. September 1964 (GABI. S. 562) eingeführte Bestattungsschein, anstelle des Leichenschauscheins im Sinne des § 12 Abs. 1 der durch diesen Erlaß eingeführte Leichenschauschein mit folgender
Maßgabe verwendet werden:
1. Der Abschnitt IV des Bestattungsscheins wird gegenstandslos.
2. Die Abschnitte IV und V des Leichenschauscheins brauchen nicht ausgefüllt zu werden.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.