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Termin:   Montag, 4. September 2000 um 9:30 Uhr  im Sitzungssaal II,
  Raum 243 im Gerichtsgebäude, Bastionsstraße 39,  40213 Düsseldorf

Inzwischen liegt hier das Urteil im Volltext vor.


Klageschrift im original mit Fußnoten nur als Datei.pdf ADOBE ACROBAT READER erforderlich.
Hier folgt die Textdatei ohne Fußnoten:

Bernd & Annette Bruns

An das Verwaltungsgericht
Düsseldorf
Bastionstr. 39
40213 Düsseldorf                                                                        Düsseldorf, den 15.März 1998
 

Die Ehegatten
1.) Bernd Bruns, selbstständiger Techniker,
2.) Annette Bruns, Hausfrau,
beide wohnhaft und zu laden:
Dagobertstraße 2,
40225 Düsseldorf,
 

- hier anwaltlich nicht vertreten                                                                                  - Kläger -

 

erheben nach § 43 VwGO Klage

g e g e n

das Land Nordrhein-Westfalen
- hier vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales -                    - Beklagte-

w e g e n

Feststellungen auf den Gebieten des Verfassungs-
und Bestattungsrechts
 

und werden beantragen;

es wird festgestellt:

  I.Die Beklagte ist verpflichtet, unverzüglich nach der Kremierung eines verstorbenen 
    Klägers innerhalb ihrer Landesgrenzen, die behördliche Herausgabe folgender 
    Sachen zu gewährleisten:

        A. die im Todesfall des Klägers zu 1.) aus der Verbrennung seiner Leiche
             resultierende Asche in einer Urne an die Klägerin zu 2.) oder - für den Fall, daß
            diese dann bereits verstorben ist - an die eheliche Tochter der Kläger;

       B. die im Todesfall der Klägerin zu 2.) aus der Verbrennung ihrer Leiche
            resultierende Asche in einer Urne an den Kläger zu 1.) oder - für den Fall, daß
            dieser bereits verstorben ist - an die eheliche Tochter der Kläger;

             und zwar nur unter den einschränkenden Voraussetzungen, daß diese Aschen

            a. durch Einwirkung medizinischer Bestrahlung oder durch Radioaktivität
                anderen Ursprungs, die festgelegten Grenzwerte der Strahlenschutz-
                 verordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten

               
und / oder
  
            b. nicht im Rahmen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens derSicherstellung
                 nach § 94, Satz I StPO als Beweismittel unterliegen;

   II. die Beklagte ist nicht berechtigt, durch Gesetz zu bestimmen, daß die Urnen der 
       Kläger - gegen ihren Willen und dem ihrer Tochter - auf einem kirchlichen oder
       kommunalen Friedhof beigesetzt werden müssen;

 III. Totenasche kann - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - persönliches
      Eigentum eines erbenden Angehörigen werden;

 IV. die Kläger und ihre Tochter verletzen keine, insbesondere auch keine straf- oder 
       bußgeldbewehrte Rechtsnorm, wenn sie die Leiche eines Angehörigen legal zur   
       Kremierung in einen Staat der EG überführen lassen und die ihnen dann dort
       ausgehändigte Asche in das Rechtsgebiet der Beklagten verbringen, in ihrer
       Wohnung aufbewahren, in ihrem Garten beisetzen bzw. ausstreuen oder die unter
       V. bezeichnete Vermischung und Verarbeitung selbst ausführen oder von Dritten
       ausführen lassen;

   V. die Asche einer im EG-Ausland kremierten Leiche der Kläger, die durch eine 
       Vermischung nach § 948 BGB mit anderen Komponenten und anschließender
       Verarbeitung nach § 950 BGB, mit eigentums- und urheberrechtlichen Folgen, zu
       einem festen homogenen Körper beliebiger Form gegossen oder künstlerisch
       gestaltet wurde, ist rechtlich, stofflich und in der sinnlichen Wahrnehmung eine
       völlig neu- und andersartige bewegliche Sache mit veränderten physikalischen und 
       chemischen Eigenschaften, die im Inland nicht mehr als Totenasche subsumiert
       werden kann und daher einer Regelung durch das Gesetz über die Feuerbestattung
       der Beklagten entzogen ist.

  VI. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 Bei falscher Adressierung der Klage wird höchst vorsorglich beantragt, diese an das
 sachlich und örtlich zuständige Gericht weiter zu leiten.

Begründung:

____________________
Es wurde hier vom Kläger zu 1.) auf folgende Literatur zurück gegriffen:

Eyermann, Erich                   Verwaltungsgerichtsordnung VwGO : Kommentar, 10. Aufl. München
                                          Beck 1998

Dreher/Tröndle                      Strafgesetzbuch und Nebengesetze - Kommentar -  48. Aufl., München :
                                          Beck 1997

Gaedke, Jürgen                    Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts
                                          7. Aufl., Köln - Berlin - Bonn - München : Carl Heymanns Verlag, 1997

Jaras/Pieroth                        Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland -  Kommentar -
                                          4. Aufl., München  Beck 1997

Kleinknecht/Meyer-Goßner    StPO Mit GVG und Nebengesetzen - Kommentar - 43. Aufl., München : 
                                          Beck 1997

Klinge, Ines                          Todesbegriff, Totenschutz und Verfassung : Der Tod in der Rechtsordnung
                                          unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Dimension
                                          - Dissertation  -  1. Aufl., Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges., 1996

Lackner, Karl                       StGB -  Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 22. Aufl., München : Beck
                                          1997

Palandt                               Bürgerliches Gesetzbuch - Kommentar - 57. Aufl., München : Beck 1998

Schönke/Schröder               Strafgesetzbuch - Kommentar - 25. Aufl., München : Beck 1997
_____________________

Es ist der ausdrückliche Wille des Klägers zu 1.), daß nach seinem Tod die aus seiner Feuerbestattung resultierende Asche in das Eigentum der Klägerin zu 2.) übergeht und ihr daher behördlich in einer Urne ausgehändigt wird.

Es ist - umgekehrt - der ausdrückliche Wille der Klägerin zu 2.), daß nach ihrem Tod die aus ihrer Feuerbestattung resultierende Asche in das Eigentum des Klägers zu 1.) übergeht und ihm daher behördlich in einer Urne ausgehändigt wird.

Es ist, für den Fall des Todes beider Parteien, der ausdrückliche Wille der Kläger, daß nach ihrem Tod die aus ihrer Feuerbestattung resultierenden Aschen in das Eigentum ihrer ehelichen Tochter übergehen, die dann über deren weiteren Verbleib frei entscheiden soll.

Es ist zudem der hier weiter unten noch begründete weltanschaulich geprägte Wille der Kläger, daß nach ihrem Tod die aus ihrer Feuerbestattung resultierenden Aschen weder auf einem kirchlichen noch kommunalen Friedhof beigesetzt werden. Sie wollen insbesondere für den Fall ihres Ablebens keinen aufgezwungenen staatlichen "Schutz ihrer Totenruhe" sondern wünschen, im Gegenteil, daß ihre Aschen äußerst nah am aktiven Leben ihrer Hinterbliebenen in der Wohnung aufbewahrt oder im eigenen Garten beigesetzt werden.

Den vorbezeichneten Begehren der Kläger stehen aber streitgegenständliche Rechtsnormen des beklagten Landesgesetzgebers, teilweise auch eine über 20 Jahre alte Rechtsprechung des BVerwG und BVerfG entgegen, so daß, unter Berücksichtigung des Alters der Kläger und des Zeitraums bis zu einer neuen letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung, zur Realisierung des klägerischen Willens nach dem Tode bereits jetzt Klage geboten ist.

Die Klage ist auch zulässig: "Die Kläger haben das Recht, Art und Ort ihrer Bestattung zu bestimmen. Dieses Recht ist Teil ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wirke nach dem Tod nicht fort (vgl. BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 71, 1645). Auch wenn Träger des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur die lebende Person ist und mit dem Tod der Schutz aus diesem Grundrecht erlöschen mag, ist das für das hier geltend gemachte Recht ohne Bedeutung; denn den Klägern geht es um ihr Recht, also um das Recht von Lebenden, für die Zeit nach ihrem Tode hinsichtlich ihrer Bestattung Vorsorge treffen zu können, ähnlich wie es ihnen die ebenfalls aus ihrem Grundrecht fließende Testierfreiheit in Fragen des Erbrechts ermöglicht".

Grundlage der beiden vorbezeichneten Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG aus den Jahren 1974 und 1979 war der äußerst schlichte Vortrag des damaligen Klägers und Beschwerdeführers, er begehre das Ausstreuen seiner Asche auf seinem Grundstück, weil er sich mit diesem und der Natur sehr verbunden fühle. Weitere, später hilfsweise nachgeschobene Argumente bezüglich einer reklamierten Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 GG waren tatsächlich vage und nicht überzeugend.

Nur vor diesem Hintergrund kann nicht verwundern, daß das BVerwG zu der später vom BVerfG bestätigten Entscheidung gelangte, "der gesetzlich festgelegte Friedhofszwang auch für Feuerbestattungen ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. Prüfungsmaßstab ist allein Art. 2 Abs. 1 GG; die Zulassung von Ausnahmen kann aus Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründen nach Art. 4 GG geboten sein". Und: "Die rechtlichen Einschränkungen des Klägers/Beschwerdeführers sind daher durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt". Aber: "Allerdings müssen, je mehr der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden (vgl. BVerfGE 17, 306, 314 = NJW 64, 1219; BVerfGE 20, 150, 159 = NJW 66, 1651)".

Eine Fülle zusätzlicher Eingriffe in die elementaren Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit, insbesondere auch zum Nachteil gewichtiger schutzwürdiger Interessen und Bedürfnisse der engsten Hinterbliebenen von Verstorbenen, die der Kläger/Beschwerdeführer seinerzeit nicht vorgetragen hatte, wurden daher auch nicht gerichtlich überprüft und konnten folglich bei einer gerechten Abwägung zwischen den Interessen des Landesgesetzgebers einerseits und den daraus resultierenden Einschränkungen bürgerlicher Grundrechte andererseits in den damaligen Entscheidungen auch nicht berücksichtigt werden.

Hinzu kommt, daß sich seit den Jahren 1974 bzw. 1979, die vorherrschenden allgemeinen Welt- und Verkehrsanschauungen und insbesondere auch rechtlich relevante und andere Realitäten erheblich geändert haben, so daß inzwischen die für die Gerichte damals noch entscheidungserheblichen Gründe und die dort vorausgesetzten Gegebenheiten teilweise entfallen sind.

Es bestehen nach alledem bei den Klägern, im Verein mit einem nicht geringen Teil der Bevölkerung, begründete Hoffnungen und Vermutungen, daß diese damaligen Entscheidungen, bei einer erneuten höchstrichterlichen Überprüfung des Friedhofzwangs auch für Urnen, aus verfassungsrechtlicher Sicht, über 20 Jahre später, - nunmehr zu Gunsten der Kläger - neu gewichtet werden.

Denn: Anders als bei der Erdbestattung von Leichen, die schon allein aus seuchen-, wasserrechtlichen, hygienischen und diversen anderen Gesichtspunkten unstreitig einer zwingenden staatlichen Regelung bedarf, sind für die Aufbewahrung von menschlicher Asche innerhalb einer Urne im grundgesetzlich besonders geschützten Bereich der Wohnung (Art. 13 GG) oder für eine Beisetzung im eigenen Garten, zwingende Gründe für eine die Rechte und nachvollziehbaren Interessen und Bedürfnisse der Bürger ohne Not unverhältnismäßig einengende staatliche Reglementierung nicht ersichtlich.

Nicht nur von den Klägern wird in Frage gestellt und bestritten, daß die Beklagte bezüglich der aus der Kremierung eines Menschen resultierenden Rückstände, noch heute einen so hohen Regelungsanspruch geltend machen kann, daß demgegenüber gleich mehrere verfassungsmäßige Bürgerrechte in den Hintergrund treten - und unzumutbar eingeschränkt werden müssen.

Unzulässig tangiert von den hier angefochtenen Rechtsnormen der Beklagten sind insbesondere auch Eigentumsrechte der Kläger und ihrer nächsten Angehörigen u.a. an der Urne und Asche, die auf dem Bundesrecht des BGB basieren und durch Art. 14 GG besonders geschützt sind. Insofern haben die angefochtenen Regelungen der Beklagten auch de facto den Charakter einer gesetzlich nicht begründeten Zwangsenteignung.

Die Beklagte läßt allerdings mit ihrem an den Kläger zu 1.) gerichteten Schriftsatz vom 4. Februar 1998 ihre Rechtsauffassung vortragen: "Totenasche kann nicht persönliches ‘Eigentum’ eines erbenden Angehörigen werden; sie hat als Folge des noch fortbestehenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen eine besondere Rechtsgestaltung". Diese These eines vermutlichen Vollju- risten der Beklagten, entbehrt bereits im Ansatz einer intellektuellen Schlüssigkeit. Das Persön- lichkeitsrecht eines Verstorbenen kann - logisch - nicht seinem letzten Willen zu Lebzeiten entgegen stehen, sondern ist gerade Folge und Ausfluß seines letzten Willens - hier die Vererbung seiner Totenasche an seine Angehörigen - zu Lebzeiten. Aber auch rechtlich stehen einer Vererbung, durch die die nächsten Angehörigen Eigentum an der Totenasche erlangen, keine Hindernisse entgegen.

Die Testierfreiheit ergibt sich für die Kläger aus Art. 14, Absatz 1 GG. Sie haben das Recht, zu Lebzeiten zu bestimmen, daß ihr Eigentum nach ihrem Tod auf die von ihnen bestimmten Erben übergeht. Zum Eigentum der Kläger gehören ohne Zweifel primär ihre eigenen Körper, für die sie auch im Leben das eigenverantwortliche Bestimmungsrecht ausüben und zwar auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG mit Wirkung über den Tod hinaus. Daraus folgt das Recht der Kläger für den Fall ihres Todes auch ihren dann entseelten Körper, der als Leiche bezeichnet wird, zu vererben. Denn: Jeder Mensch kann Anordnungen über das Schicksal seines Leichnams treffen. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist in seiner Ausübung an keine Form gebunden und wird von Art. 2 Abs. 1 GG garantiert.

Durch diese Transaktion werden in der vorliegenden Streitsache nach dem Tod eines Klägers die engsten Angehörigen in vorbestimmter Reihenfolge zum Eigentümer der Leiche. Eine solche Eigentumsübertragung ist weder neu noch ungewöhnlich. Zu denken ist hier beispielsweise an solche Fälle, in denen Lebende verfügen, daß die sich durch ihren Tod ergebende Leiche zur Förderung der Wissenschaft unentgeltlich einem anatomischen Institut übereignet werden.

Eine solche Übereignung gilt auch nach der vorherrschenden Verkehrsanschauung nicht als sittenwidrig oder ethisch verwerflich, jedenfalls nach mehrheitlicher Meinung und herrschender Rechtsauffassung dann nicht, wenn die Leiche ohne Gegenleistung den Eigentümer wechselt. Auch rechtliche Hindernisse für diese Transaktion sind weder in der Rechtsliteratur noch in der Rechtsprechung ersichtlich. Zwar ist Palandt Rdn. 44 zum § 1922 BGB zu entnehmen "Skelett und Asche des Erblassers sind in ihrer rechtlichen Einordnung umstritten ... und gehören jedenfalls nicht zum Nachlaß". Es wäre auch nach Ansicht der Kläger nicht sinnvoll, den Körper des Verstorbenen und seine Asche im Regelfall zum normalen Nachlaß zu zählen, da die Erben nicht grundsätzlich identisch sind mit den Angehörigen, denen das Recht der Totenfürsorge zusteht. Gleichwohl ist rechtlich nicht die Annahme begründet, die Asche sei grundsätzlich nicht testierfähig, wenn der Erblasser, abweichend vom Normalfall, die Vererbung seiner Asche in Übereinstimmung mit den Erben ausdrücklich verfügt

Zudem gilt auch hier der allgemeingültige Grundsatz des Leichenrechts, daß dem Willen des Verstorbenen die primäre Bedeutung zukommt.

Nicht anders ist die verfügte Eigentumsübertragung einer Leiche an die engsten Angehörigen des Verstorbenen zu beurteilen, insbesondere dann nicht, wenn - wie noch dargetan wird - erst die damit verbundenen Rechtsfolgen de iure gewährleisten können, daß das Recht des Verstorbenen, nach Art. 2 Abs. 1 GG zu Lebzeiten Art und insbesondere auch Ort seiner Bestattung zu bestimmen, de facto die gewünschte Wirkung entfalten kann. Zudem ergibt sich für den begünstigten Angehörigen erst durch seinen Rechtsstatus als Eigentümer der Leiche, die Möglichkeit, auch eigene ethisch nachvollziehbare Wünsche und Bedürfnisse - auf die unten noch eingegangen wird - im Einklang mit dem Willen des Verstorbenen zu verwirklichen.

Die Übereignung einer Leiche an einen Angehörigen hat hier prozeßerhebliche Rechtsfolgen auf den Status der Leiche als auch auf den ihres Eigentümers

Die Leiche, die (hier durch Vererbung) Gegenstand des Rechtsverkehrs geworden ist und demnach einen Eigentümer hat, verliert zunächst nach dem Bundesrecht des § 168 StGB den besonderen Schutz vor einer "Störung der Totenruhe". Diese Rechtsnorm schützt das Pietätsempfinden gegenüber den Verstorbenen und ihren Angehörigen. Die Wegnahme einer Leiche, die nicht mehr Gegenstand der Pietät ist, oder ihre Beschädigung gilt dann "nur" noch als Diebstahl einer Sache oder als Sachbeschädigung. Der durch Vererbung bewirkte Verlust der Pietätsbindung ihrer Körper nach dem Tod ist zwar per se kein erstrebenswertes Ziel für die Kläger, wird aber von ihnen - auch unter dem Gesichtspunkt, daß § 168 StGB nach h.M. in der Rechtsliteratur ohnehin keinen optimalen Schutz für die Leiche bietet - zu Gunsten der Realisierung ihrer hier verfolgten höherwertigen Interessen bei aller Güterabwägung bewußt und billigend in Kauf genommen. Denn gerade der "Schutz der Totenruhe" und die "Pietät" standen nach der Rechtsprechung in der Vergangenheit ähnlichen Wünschen und Zielen, wie sie die Kläger hier verfolgen, stets nachteilig entgegen: "Urne im Wohnzimmerschrank ist mit der Pietät nicht vereinbar". Zudem bleibt eine tiefe natürliche Pietätsbindung zwischen den Hinterbliebenen und der Asche ihrer Verstorbenen selbstverständlich weiter bestehen, ohne daß es dazu einer besonderen staatlichen Regelung bedarf.

Rechtserheblich ist hier in gleicher Weise der durch Vererbung verursachte außergewöhnliche Rechtsstatus der Angehörigen als Eigentümer der Leiche. Als Normalstatus der Angehörigen gilt die allgemein anerkannte rechtliche Hilfsskonstruktion, daß sie allein die Interessen des nicht mehr rechtsfähigen Verstorbenen im Rahmen der sogenannten Totenfürsorge wahrnehmen können. Diese Totensorge der Angehörigen hat sich naturgemäß primär am vermuteten oder bekannten Willen des von ihnen vertretenen Verstorbenen zu orientieren; ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche als Angehörige des geliebten Verstorbenen haben dem gegenüber in den Hintergrund zu treten. Die Rechtskonstruktion der Totenfürsorge verkennt oder ignoriert, daß auch die Angehörigen selbst, in Übereinstimmung mit dem Willen des Verstorbenen, berechtigte Interessen haben können, die sich rechtlich im Normalfall schwerlich durchsetzten lassen. Um die legitime Interessenlage der Hinterbliebenen und ihre rechtliche Durchsetzbarkeit zu stärken, ist die vom Verstorbenen zu Lebzeiten verfügte Eigentumsübertragung seiner Leiche an die Angehörigen eine durchaus taugliche und adäquate Maßnahme. Denn Eigentum hat unbestritten in unserem Rechtssystem des BGB den allerhöchsten Stellenwert, wie sich auch aus Art. 14 GG ableiten läßt. An die Enteignung hat der Gesetzgeber aus guten Gründen höchste Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verknüpft. Es ist nur verständlich, daß die Kläger diesen Umstand nutzen, um die Rechtsposition ihrer geliebten Hinterbliebenen - insbesondere auch im eigenen Interesse - nachhaltig zu stärken.

Das aus dem Eigentum resultierende Bestimmungsrecht über eine Leiche kann von den Angehörigen allerdings aus anerkannten und einsichtigen Gründen nicht schrankenlos ausgeübt werden, ohne auch die berechtigten Belange der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, denen insofern ohne Zweifel ein höherer Stellenwert zukommt. Spätestens jedoch nach der Kremierung der Leiche entfällt der Vorrang der Interessen des Gemeinwohls, da von der Restsubstanz des Verstorbenen, keine öffentliche Gefährdung mehr ausgehen kann. Für die Enteignung der Eigentümer von Totenasche ermangelt es auch an einer dafür erforderlichen besonderen gesetzlichen Grundlage, so daß die Beklagte insofern die aus ihrem Status resultierenden Rechte der Kläger zu akzeptieren und zu berücksichtigen hat.

Mit dem Beisetzungszwang auf Friedhöfen ist schließlich ein weiterer rechtserheblicher Eingriff verbunden, der den Willen der Kläger und den ihrer Angehörigen als Eigentümer unzulässig beugt: Die Urnen mit den Aschen werden dadurch nämlich auch zwangsweise einem hier streitgegenständlichen unerwünschten Verottungsprozeß zugeführt, mit der Folge einer Schädigung und schließlich sogar dem endgültigen Verlust ihrer Substanz. Bei der Erdbestattung einer Leiche ist diese Folge, auch nach Ansicht der Kläger, aus überwiegenden öffentlichen Interessen hinzunehmen und aus vielen einsichtigen Gründen sogar anzustreben; bei der Urne mit Asche ist diese Zwangsverrottung hingegen nicht mit einem überwiegenden Interesse des Gemeinwohls zu begründen.

Die Kläger reklamieren dagegen ihr Bestimmungsrecht und insbesondere auch das Recht ihrer Angehörigen als Eigentümer, auf den Zeitpunkt der Verrottung Einfluß zu nehmen, beispielsweise dadurch, daß die Asche des Erstverstorbenen zunächst innerhalb der Wohnung des Hinterbliebenen aufbewahrt und dadurch der Zersetzung entzogen wird, mit der Option, diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach Tod und Kremierung des zweiten Klägers, durch gemeinsame Beisetzung der Aschen in der Erde oder durch Ausstreuen im Freien diese dem Einfluß der Natur zu überlassen.

Die Beklagte kann ihre hier angefochtenen Rechtsnormen auch nicht unter den Gesichtspunkten rechtfertigen, sie dienten dem unverzichtbaren Schutz des allgemeinen Pietätsempfindens, vorherrschender ethischer Wertmaßstäbe oder gar der Totenruhe: Begriffe, die tatsächlich nur der individuellen subjektiven Betrachtung zugänglich und auch der ständigen Weiterentwicklung der Welt- oder Verkehrsanschauungen unterworfen sind, die sich teilweise innerhalb der durch Art. 4 GG besonders geschützten Sphäre entwickelt haben. Es ist nicht die Aufgabe der Beklagten insofern ohne Not reglementierend einzugreifen.

Es kann nämlich keineswegs als pietätlos oder gar die menschliche Würde verletzend angesehen werden, wenn trauernde Hinterbliebene den Urnen mit den Aschen ihrer ihnen besonders nahestehenden Verstorbenen einen Ehrenplatz in ihren Wohnungen oder in eigenen Gärten zuweisen, damit sie den geliebten Verstorbenen - wenn auch in veränderter Substanz - weiterhin jederzeit äußerst nahe sein können.

Eine solche besondere Nähe zur Restsubstanz der Verstorbenen mit ihrem reliquienhaften Charakter, wäre ohne Zweifel insbesondere auch für die Trauerbewältigung der Angehörigen sehr hilfreich und könnte auf ihre Psyche sogar besondere therapeutische Wirkungen entfalten.

          Beweis: Gutachten eines anerkannten Psychiaters oder Psychotherapeuten, das von den 
                       Klägern auf Anforderung des Gerichtes beigebracht wird.

Die Urne mit der Asche eines geliebten Verstorbenen ist nämlich - in christlicher Tradition - durchaus auch als Reliquie mit einem für die Hinterbliebenen unermeßlich hohen ideellen Wert anzusehen. Das Bestimmungsrecht über den Aufbewahrungsort oder Verbleib einer solchen ideell wie materiell wertvollen Urne kann ohne ersichtlichen vernünftigen oder gar zwingenden Grund - und insbesondere auch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verstorbenen und dem des von ihm bestimmten Eigentümers - von der Beklagten generell zu Gunsten kirchlicher oder kommunaler Einrichtungen ausgeübt werden, ohne höherwertige Rechtsgüter Dritter mit Verfassungsrang evident zu verletzen.

Den hier angefochtenen anachronistischen Normen der Beklagten stehen auch die berechtigten Interessen von vielen Angehörigen entgegen, die aufgrund ihres Alters, von Krankheit, eines Wohnortwechsels oder anderer Umstände nicht (mehr) in der Lage sind, ihrem berechtigten Bedürfnis nach "Nähe" zu ihrem geliebten Verstorbenen durch einen Besuch der Urnengrabstätte auf einem u.U. weit entfernten Zwangsfriedhof nachzugehen. Das auch vor dem Hintergrund, daß viele Hinterbliebenen auf Grund wiederholter Medienberichterstattung, zumindest subjektiv, befürchten müssen, auf dem oft einsamen Zwangsfriedhof beim Besuch eines Urnengrabes Opfer eines Diebstahls, eines Raubes, oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden.

Auch angesichts der Realitäten in Europa sind die angefochtenen Normen der Beklagten, ohne daß sie dieses offenbar bereits bemerkt hat, schon heute von ihren Bürgern legal und problemlos zu unterlaufen. Insofern droht in großem Ausmaß eine, schon jetzt in Ansätzen erkennbare, Verlagerung der Kremierung deutscher Leichen in EG-Nachbarstaaten mit erheblichen wirtschaftlich negativen Folgen im Inland. Denn nicht nur in den Niederlanden, ist es schon lange selbstverständlich, daß den Angehörigen - natürlich auch denen aus Deutschland - die Asche ihrer Verstorbenen auf Wunsch zur freien Aufbewahrung übergeben wird. Dort darf sie sogar innerhalb von Naturschutzgebieten ausgestreut werden.

Der nachvollziehbare Wunsch der Kläger auf Aushändigung der Urne mit ihrer Asche an hinterbliebene Angehörige kann auch nicht einfach als exotisch oder gar als das Begehren von schrulligen Außenseitern oder exentrischen Spinnern abgetan werden, wie das - freilich in dezenter Formulierung - auch dem vom damaligen Zeitgeist geprägten Urteil des BVerwG zu entnehmen ist: "Der Wunsch nach der individuellen, von der Üblichkeit abweichenden Bestattungsart mag etwa den individuell Gläubigen oder den Einzelgänger auszeichnen und für ihn sogar elementar sein, den Menschen im allgemeinen dürfte er derzeit [also im Jahre 1974] kaum eigen sein; dieser Wunsch wird sich im allgemeinen darauf beschränken, die sich grundsätzlich im Rahmen des generell Üblichen haltende Bestattungsfeierlichkeiten und die Grabstelle selbst im einzelnen individuell auszugestalten".

Dem gegenüber ist das hier von den Klägern im Jahre 1998 verfolgte Ziel nämlich durchaus normal und entspringt offenbar auch einem weit verbreiteten menschlichen Bedürfnis. Insofern wird hier nur auf die amtlichen Statistiken und Erfahrungen in solchen Ländern der europäischen Gemeinschaft verwiesen, in denen die dort oft gewünschte Aushändigung von Urnen an Hinterbliebene bereits seit langem selbstverständlich ist. Offenbar werden auch vielfach solche Wünsche an die deutschen Bestatter herangetragen; dem offiziellen Fachorgan dieser Branche - "das bestattungsgewerbe" - ist jedenfalls die Forderung zu entnehmen: "Als Tabu wäre über das seit 1934 gültige Feuerbestattungsgesetz nachzudenken. Im westlichen Ausland ist durchweg der Friedhofszwang für Urnen aufgehoben. Die ausländischen Bürger werden von ihren Staaten als mündig und verantwortungsbewußt eingestuft. Über pietätloses Verhalten wird nicht berichtet".

Zudem hat die Beklagte ihr überzogenes Regelungsbedürfnis bezüglich der menschlichen Aschenreste offenbar auch selbst, jedenfalls bis dato, nicht als besonders schutzwürdig angesehen. Denn sie hat - im Gegensatz beispielsweise zu Baden Württemberg - offenbar bewußt darauf verzichtet, eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu erlassen, für den
Fall, daß der von ihr reklamierte Beisetzungszwang für Urnen auf Friedhöfen mißachtet wird.

Dies hat zur Rechtsfolge, daß sich die Kläger zur Zeit eigentlich alle Auseinandersetzungen mit den Behörden und auch die Einschaltung von Gerichten ersparen könnten: Ihre Leichen brauchten nämlich nur legal in einen Nachbarstaat der EG zur Kremierung überführt werden, wonach die dort an die Angehörigen ausgehändigten Aschen von ihnen - ohne eine Sanktion befürchten zu müssen - über die offene Grenze transportiert und, wie von den Klägern ausdrücklich gewünscht, im Wohnzimmer aufbewahrt oder im eigenen Garten beigesetzt werden könnten. Eine solche Transaktion wird diesseits aber nur als Notlösung angesehen für den unerwünschten Fall, daß ein Kläger stirbt, bevor der durch die Einreichung dieser Klage begonnene jahrelange Weg durch alle Gerichtsinstanzen beendet wurde. Zudem bietet diese "Lücke" für die Kläger (und viele andere Bürger) keine hinreichend langfristige Rechts- und zuverlässige Planungssicherheit, da sie jederzeit von der Beklagten kurzfristig auf dem bloßen Verordnungswege geschlossen werden kann.

Dieses allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der hier streitgegenständliche § 9 des FeuerbestattungsG vom 15.5.1934 überhaupt eine Rechtswirkung entfalten kann auch auf den Umgang mit Aschen, die durch Kremierung außerhalb der BRD erzeugt und alsdann in den Einflußbereich des beklagten Landes verbracht wurden. Daran jedoch sind ernstliche Zweifel gerechtfertigt, so daß hier gerichtlich auch zu klären sein wird, ob sich überhaupt für solche "Auslandsaschen" sofern sie in den Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelangen, ebenfalls ein Bestattungszwang auf Friedhöfen ergibt.

Zur Beurteilung dessen wäre zunächst einmal die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und der damalige Regelungswillen des Reichsgesetzgebers zu erforschen; des weiteren die Intentionen des beklagten Landesgesetzgebers bei der späteren Übernahme dieses Gesetzes für seinen Geltungsbereich. Diese Recherchen vermag allerdings der Kläger zu 1.) als Hobby-Jurist nicht zu leisten, da ihm die dazu erforderlichen Dokumente und Protokolle nicht zur Verfügung stehen.

Es wird jedoch nicht nur von den Klägern berechtigt befürchtet, daß gerade die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 des FeuerbestattungsG von dem damaligen verbrecherischen und menschenverachtenden Reichsgesetzgeber unter Führung des mörderischen Despoten Adolf Hitler primär dazu bestimmt waren, die Aufdeckung eigener Staatsverbrechen zu verunmöglichen. Denn es ist dokumentarisch belegt, daß es während des Dritten Reiches gängige Praxis war, die staatliche Ermordung von Menschen aus rassischen, politischen oder aus Gründen der Euthanasie mit falschen amtlichen Todesbescheinigungen zu verschleiern. Den Angehörigen wurden dann, zur offiziellen "Bestattung" ihrer an einer "Krankheit" Verstorbenen, Särge zur Verfügung gestellt, die nicht mehr geöffnet werden durften und die, anstatt der bereits anderweitig beseitigten Leichen der staatlich Ermordeten, nur mit bloßer Erde als Ballastgewicht gefüllt waren. In Analogie zu dieser Praxis ist davon auszugehen, daß auch die staatliche Entziehung der Aschenurnen, die wohl damals nicht selten auch nur Ballastgewicht enthielten, primär durch solche verbrecherischen Interessen des Reichsgesetzgebers motiviert war.

Diese Hintergründe führen zu einem weiteren die Klage begründen Aspekt: Die Kläger sind aus tiefster Überzeugung leidenschaftliche Antifaschisten. Nach dieser durch Art. 4 GG geschützten Grundüberzeugung ist es für sie unzumutbar, daß ausgerechnet auch über ihre Aschen, auf der Rechtsgrundlage eines Gesetzes der weltweit als verbrecherisch angesehenen Reichsregierung unter Führung des Massenmörders Adolf Hitler, entschieden werden soll; dies insbesondere auch vor dem historisch hinreichend dokumentierten Hintergrund, daß die Urheber dieses Nazi-Gesetzes auch noch als die Initiatoren einer ungeheuerlichen und in der Weltgeschichte einmaligen industriell perfektionierten Ascheproduktion aus Millionen von unschuldig durch sie ermordeter Menschen angesehen werden müssen. Diese weltanschauliche Überzeugung und Empörung der Kläger entbehrt auch nicht dem vom BVerwG geforderten Mindestmaß an Nachprüfbarkeit und Objektivierbarkeit, so daß hier plausibel und rechtens auch der Schutz des Art. 4 GG für diese Unzumutbarkeit reklamiert wird, daß auch heute noch nach diesem Nazi-Gesetz die Selbstbestimmung der Kläger über ihre eigene Asche verhindert werden soll. Es kann und darf nicht sein, daß die Kläger nach ihrer "Gnade der späten Geburt", schließlich nach ihrem Tode von dem Ausfluß des verhaßten braunen Systems doch noch eingeholt und betroffen werden.

Betrachtet man allerdings allein die ganze Systematik des FeuerbestattungsG, insbesondere auch im Kontext zu der Durchführungsverordnung, so kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß diese Norm ausschließlich die Verfahrensweise beim Umgang mit Leichen regeln sollte, die im Reichsgebiet kremiert wurden. Denn es ergab auch keinen Sinn, Auslandsaschen, die von Angehörigen in das Inland verbracht wurden und bereits manipuliert sein konnten, anschließend nach § 9 Abs. 1 amtlich zu verschließen und nach Abs. 2 den Aufenthaltsort der Aschen für spätere kriminalchemischen Untersuchungen zu dokumentieren. Auch darf bezweifelt werden, daß, angesichts des damaligen Standes der Labortechnik, solche Untersuchungen auf Schwermetalle überhaupt zu realisieren waren. Richtig ist wohl aus historischer Sicht, daß die Einführung von "Auslandsaschen" vom damaligen Gesetzgeber erst gar nicht in Betracht gezogen und berücksichtigt worden ist. Auch hat der Reichsgesetzgeber die heutigen Realitäten in Europa nicht voraussehen können. Das gilt auch für den späteren Zeitpunkt der Übernahme des Gesetzes durch die Beklagte. Demnach ist nach Ansicht der Kläger auch § 9 FeuerbestattungsG in Gänze so zu interpretieren, daß die Aschenreste einer im Ausland kremierten Leiche, sofern sie in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, gerade nicht von diesem Gesetz geregelt wird.

Ein weiterer die Klage stützender Aspekt besteht darin, daß das BVerwG 1974 in seiner die Klage abweisenden Urteilsbegründung noch davon ausgegangen ist, daß "angesichts der Freiheitsgewährleistung des Art. 1 GG den individuellen Wünschen hinsichtlich Bestattungsart, -formen und -feierlichkeiten Grabgestaltung, Grabpflege und Totengedenken auch auf öffentlichen Friedhöfen Rechnung getragen werden muß (vgl. z.B. BVerwGE 17, 119, 120f. = NJW 64, 831; BVerwGE 25, 364, 369)".

Dem gegenüber sieht - über 20 Jahre später - die von fleißigen Bürokraten geprägte Friedhofs-Realität im Jahre 1998 leider so aus, daß diese "Freiheitsgewährleistung" von den Verwaltungen der Zwangsfriedhöfe völlig aus dem Blickfeld geraten ist und inzwischen gegen Null tendiert.

Der Medienberichterstattung ist beispielsweise zu entnehmen, daß Friedhofsbürokraten - nicht nur in Düsseldorf - heutzutage bereits, gegen den Willen der Hinterbliebenen, entscheiden, daß Grabinschriften grundsätzlich in goldener Farbe erfolgen müssen und keineswegs in einem gelblichen Farbton ausgeführt werden dürfen. Die im Friedhofsbereich vorherrschende allumfassende bürokratische Bevormundung der Bürger ist gekennzeichnet auch durch jüngste Berichte in der hiesigen Tagespresse, denen tatsächlich zu entnehmen war, daß zwischen Hinterbliebenen und der Friedhofsverwaltung allen Ernstes ein Streit entbrannt ist, weil - entgegen den äußerst restriktiven örtlichen Vorschriften - an einem Grabstein lediglich eine kleine Ecke poliert wurde. Die Bürokraten begehrten daraufhin die Entfernung bzw. Änderung des Grabsteins oder die Umbettung des Toten in ein anderes Grabfeld, nur wenige Meter weiter, wo Grabsteine mit Polierung erlaubt seien. Solche Beispiele, solche Ärgernisse, sind Legion, auf deutschen Friedhöfen.

Auch gibt es Satzungen von Zwangsfriedhöfen, die sogar vorschreiben, daß von den Hinterbliebenen bei jeder Bestattung grundsätzlich die Benutzung der vorhandenen Friedhofskapelle zu bezahlen ist, und zwar unabhängig davon, ob diese auch gewollt oder tatsächlich genutzt wurde: Das ist die vom BVerwG postulierte "Freiheitsgewährleistung auf öffentlichen Friedhöfen" im Jahre 1998 .

Diese die Klage begründenden Realitäten auf den Zwangsfriedhöfen werden auch vom Bundesverband des Deutschen Bestattungsgewerbes kritisiert. Seinem Organ - "das bestattungsgewerbe" - ist zu entnehmen: "Für die Zukunft bleibt festzustellen, daß der Hinterbliebene mit seinen Wünschen wieder in den Mittelpunkt der Arbeit der am Friedhofsgeschehen beteiligten Gewerbe gestellt werden muß. Hierzu sind insbesondere auf den Friedhöfen Liberalisierungen erforderlich, die es dem Hinterbliebenen ermöglichen, seine Vorstellungen im Zusammenhang mit dem Andenken an den Verstorbenen zu verwirklichen". In gleicher Weise richtet sich der bisher erfolglose Appell des Fachjuristen Jürgen Gaedke im Vorwort seines neuesten Handbuchs des Friedhofs- und Bestattungsrechts, a.a.O. S. VI an die Verantwortlichen: "Angesichts der in vielen Urteilen zum Ausdruck kommenden Kritik kann den Friedhofsträgern nur empfohlen werden, die ihnen zustehenden Befugnisse ungeachtet ihres hoheitlichen Charakters nicht beziehungslos zu den Friedhofsbenutzern wahrzunehmen, zumal diese dem Friedhofszwang unterworfen sind und sich überwiegend in einer außergewöhnlichen, normalen Erwägungen wenig zugänglichen Situation befinden..."

Bei einer erzwungenen Urnenbeisetzung auf einem deutschen Zwangsfriedhof - gegen den Willen der Kläger und ihrer Tochter - sind dazu auch noch völlig überzogene Zwangsgebühren zu entrichten, die von den zu unrecht begünstigten Trägern dieses Monopols offenbar willkürlich festgesetzt werden können.

Nach herrschendem Friedhofsrecht stehen die Urnen- und Erdbestattung gleichwertig nebeneinander. Über die Preispolitik können die Friedhofsverwaltungen aber gleichwohl - ohne Einschreiten der Aufsichtsbehörden - unzulässig die Wahl der Bestattungsart zum Nachteil der umweltfreundlicheren Urnenbestattung beeinflussen.

So verlangt beispielsweise die Landeshauptstadt Düsseldorf sogar für eine Urnenwahlgrabstätte tatsächlich 3.960 DM, während sie für die wesentlich mehr Platz beanspruchende Wahlgrabstätte "nur" 3.210 DM in Rechnung stellt. Die wesentlich weniger Fläche beanspruchenden Urnengrabstätten sind dort grundsätzlich erheblich teurer als Erdbestattungsgrabstätten.

Die Kläger sind solchen willkürlichen Zwangsgebühren, in Folge des Bestattungsmonopols auch für Urnenbeisetzungen, hilflos ausgeliefert. Intellektuell nachvollziehbar - und auch nicht zu beanstanden - wäre dem gegenüber eine Preisgestaltung, die sich allein an dem für beide Bestattungsarten unterschiedlichen Flächenbedarf orientiert. Demnach müßten Urnengräber
- im Gegensatz zu den amtlich diktierten Realitäten - aber gerade wesentlich kostengünstiger als Gräber für die Erdbestattung sein. Das Garten- und Friedhofsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf begründete auf Anfrage des Klägers zu 1.) diese Ungereimtheiten wie folgt: "Bei der Kalkulation der Höhe der Erwerbsgebühren ist das mitzupflegende Umfeld der einzelnen Grabstätten ein bedeutender Kalkulationsfaktor. Durch den Parkcharakter der Friedhofsanlage, und insbesondere der großzügigen Gestaltung der Urnenfelder, ist bei den Urnengräbern erheblich mehr Rahmengrün mitzupflegen als bei den Erdbestattungsgräbern".

Im Verein mit vielen Insidern können sich die Kläger nach alledem des Eindrucks nicht erwehren, daß der Friedhofszwang auch für Urnen primär wegen der beträchtlichen finanziellen Einnahmemöglichkeiten auf Kosten der Hinterbliebenen, die sich regelmäßig in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden, von interessierter Seite mit aller Vehemenz verteidigt wird. Dabei werden dann - zur Vernebelung dieses Umstandes - philosophische Phrasen und unbestimmte Rechtsbegriffe wie "Schutz der Totenruhe", "Pietät" und dergleichen vorgeschoben.

Die Kläger wünschen diese "Sorge" der Beklagten um ihre "Ruhe nach dem Tod" aber gerade nicht. Es ist - im Gegenteil - ihr auch gerichtlich hinreichend nachvollziehbarer weltanschaulich geprägter Wille (Art. 4 GG), daß ihre für die Allgemeinheit unschädlichen Aschen dann äußerst nah am aktiven Leben der geliebten Hinterbliebenen aufbewahrt - und keineswegs auf einem einsamen, ruhigen Zwangsfriedhof beigesetzt werden. Und dies schon gar nicht auf der für sie unzumutbaren Rechtsgrundlage eines Nazi-Gesetzes.

Durch den - objektiv keineswegs erforderlichen - Bestattungszwang der Beklagten für Urnen auf kirchlichen oder kommunalen Friedhöfen, ergeben sich durch die dort in Folge erhobenen Zwangsgebühren zu alledem auch noch verfassungsmäßig nicht zu rechtfertigende staatliche Eingriffe in die Vermögens- und Besitzverhältnisse der Hinterbliebenen von kremierten Angehörigen (Art. 14 GG). Es ist sogar gängige Behördenpraxis, daß diese Gebühren von den Hinterbliebenen - selbst unter Vergewaltigung ihres Willens - durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, obwohl bereits die Urnenbeisetzung auf einem Zwangsfriedhof gegen ihren Willen erfolgte. Pekuniäre Aspekte sollen aber keineswegs im Vordergrund der Klage stehen, obwohl sie beim vorliegenden Rechtsstreit nicht ohne Relevanz sein können.

Die Kläger sind schon zu Lebzeiten allergisch gegen alle Zwänge, deren Sinn sich intellektuell nicht erschließen läßt. Es kann allerdings von ihnen und von keiner irdischen Instanz mit hinreichender Sicherheit zuverlässig ausgeschlossen werden, daß diese geistige Mentalität nach ihrem Tode nicht fortwirkt; und zwar mit der dann schrecklichen Folge, daß durch eine Zwangsbeisetzung ihrer Aschen an einem unerwünschten Ort, ein für sie ewig andauernder erheblicher Leidensdruck auf ihre Seelen im Jenseits verursacht wird. Diesbezügliche Sorgen und Ängste der Kläger beeinträchtigen allerdings schon erheblich ihre Lebensqualität im Diesseits. Es sind diese weltanschaulich und durch ihren Glauben geprägten Ängste der Kläger, die sich innerhalb der durch Art. 4 GG geschützten Sphäre entwickelt haben, die sie nunmehr motivieren, die mit viel Arbeit verbundene vorliegende Klage mit einem nicht unbeträchtlichen persönlichen Kostenrisiko einzureichen.

Auch sofern das BVerwG vor über 20 Jahren die Ansicht vertrat, "daß die durch das allgemeine Empfinden und letztlich auch durch Art. 1 Abs. I GG geforderte Totenruhe am besten auf Flächen sichergestellt wird, die diesem Zweck gewidmet sind und gleichsam im Schutze der Allgemeinheit stehen" wird dies heute von den Klägern angezweifelt. Der Schutz der Urne mit ihrer Asche, die dann für den hinterbliebenen Kläger einen unermeßlich hohen ideellen Wert haben wird, vor rechtswidrigen Handlungen Dritter ist gerade im überschaubaren Bereich der Wohnung oder des eigenen Gartens besser zu realisieren als auf einem vom schützenden Einfluß des Eigentümers weit entfernten Zwangsfriedhof, der heutzutage als bevorzugter Tatort für alle nur erdenklichen Straftaten angesehen werden muß. Der Kläger zu 1.) ist beruflich im Bereich der elektronischen Sicherung wertvoller Gegenstände tätig und hat insofern als Installateur von Alarmanlagen die besondere Sachkunde und Möglichkeit zu einem zuverlässigen Schutz der für ihn äußerst wertvollen Urne vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter. Die Aufbewahrung der Urne im unmittelbaren Einflußbereich des Eigentümers mit den geplanten elektronischen Schutzmaßnahmen ist ohne Zweifel wesentlich sicherer als die vom BVerwG damals noch favorisierte "Bestattung auf besonders gewidmeten Flächen unter dem besonderen Schutz der Öffentlichkeit". Die gesellschaftlichen Realitäten haben sich seither erheblich verändert. Heute herrscht die allgemein verbreitete Erkenntnis vor, daß angesichts der beängstigenden gesellschaftlichen Kriminalitätsentwicklung der Schutz der Friedhöfe durch "die Öffentlichkeit" - aus vielen Gründen - zuverlässig zu jeder Zeit nicht mehr zu gewährleisten ist.

Die begehrte Aushändigung der Urnen an Angehörige tangiert auch nicht nachteilig die öffentlichen Interessen, insbesondere nicht solche, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen. Von den Urnen und ihren Aschen geht keinerlei reale Gefährdung für Dritte aus. Die Kläger verzichten ausdrücklich auf die Aushändigung der Urnen für den Fall, daß die begehrten Aschen durch medizinische Bestrahlung oder durch Einwirkung von Radioaktivität anderen Ursprungs, die amtlich festgesetzten Höchstgrenzen der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung überschreiten sollten.

Andere physikalisch nicht nachweisbaren "Ausstrahlungen" der ausgehändigten Aschen, die auf die emotionalen Befindlichkeiten Dritter - in Folge ihrer Verdrängung des Todesphänomens - im Einzelfall subjektiv noch heute "einwirken" mögen, müssen im Rahmen des Toleranzgebotes und auch des sozialen wie rechtlichen Interessenausgleiches als zumutbar hingenommen werden. Die positiven Erfahrungen in anderen Ländern mit vergleichbarem kulturellen Hintergrund belegen, daß die dort übliche wunschgemäße Aushändigung der Aschen an Hinterbliebene keine sozialschädlichen Folgen hat, sondern - im Gegenteil - für die Trauerbewältigung sehr hilfreich ist.

Innerhalb des grundgesetzlich besonders geschützten Bereiches der Wohnung, die auch nur einem selektierbaren kleinen Personenkreis zugänglich ist, kann eine aufbewahrte Urne jedenfalls auch keine vom BVerwG damals noch berücksichtigten "psychischen Belastungen eines nicht unerheblichen Teils der Bevölkerung" oder "negative Auswirkungen auf die Gefühlswelt vieler Bürger" verursachen.

Als eindrucksvoller und glaubwürdiger Indikator dafür, wie sehr sich die Empfindungen in der Bevölkerung, den Tod, Leichen und ihre Komponenten betreffend, in den letzten Jahren normalisiert, also im Gegensatz zu damaligen höchstrichterlichen Erkenntnissen, inzwischen verändert haben, ist die Mannheimer Ausstellung "Körperwelten" anzusehen, die in diesen Tagen zu Ende ging. Es handelte sich hier um eine - zuvor mit überwältigendem Erfolg in Japan gezeigte - Ausstellung von Leichen und Leichenteilen, die mit einem völlig neuen Verfahren der Kunststoff-Konservierung des insofern namhaften deutschen Professors Gunther von Hagens hergestellt wurden. Der Andrang zur Besichtigung der ausgestellten Exponate war schließlich so groß, daß die Ausstellung endlich rund um die Uhr geöffnet wurde um dem Andrang des interessierten Publikums, das aus dem In- und Ausland nach Mannheim angereist war, auch nur annähernd gerecht zu werden. Die Besucherzahl, darunter auch unzählige junge Menschen aus diversen Schulklassen der Republik, die zuvor jeweils mehrere Stunden Wartezeit vor dem Museum in Kauf nehmen mußten, ging in die Hunderttausende. Die öffentliche Beurteilung dieser Ausstellung war überwiegend positiv. Die anfängliche Kritik der Kirchen verstummte vor dem Hintergrund der öffentlichen Resonanz schließlich ganz. Im Detail wird auf die anliegenden Internet-Dokumente verwiesen.

Auch die verständlichen Bestrebungen der Beklagten, die Sicherheit der Rechtspflege zu gewährleisten, stehen den Begehren der Kläger nicht entgegen. Sie wollen ihre Aschen den
u.U. behördlich für nötig erachteten Beweiserhebungen und anderen gebotenen Untersuchungen staatlicher Organe keineswegs entziehen. Der Beklagten ist es unbenommen - und bei aller Interessenabwägung allerdings auch zuzumuten - sich vor der Aushändigung der Aschen an Angehörige zu diesen Zwecken eine Probe der Substanzen zu sichern und in ihrem Einflußbereich zu verwahren. Da die Rechtspflege eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, sind allerdings die Kosten für die amtliche Entnahme und Lagerung dieser Proben von der Beklagten zu übernehmen.

Nun behauptet allerdings insofern die von der Beklagten bevollmächtigte Behörde, namentlich das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf, in ihrem an den Kläger zu 1.) gerichteten ablehnenden Bescheid vom 11.02.1998, AZ 32/22, für den späteren Nachweis anorganischer Gifte seien die Aschenreste in ihrer "Vollständigkeit und Ausschließlichkeit" erforderlich. Recherchen des Klägers zu 1.) bei dem für solche kriminalchemischen Untersuchungen im Landeskriminalamt NW zuständigen Wissenschaftler haben dem gegenüber ergeben, daß zur gerichtsverwertbaren wissenschaftlich gesicherten Beweiserhebung auf Schwermetalle (anorganische Stoffe) in Aschenresten kremierter Verstorbener lediglich die Substanzmenge von "einem Gramm Asche erforderlich" ist.

          Beweis: Gutachten des Wissenschaftlers Dr. Rolf Lüpschen, zu laden über das 
                       Landeskriminalamt NW, Völklinger Straße 49 in 40221 Düsseldorf

Über das daraufhin dem Ordnungsamt unterbreitete großzügige Angebot der Kläger, für die Strafrechtspflege später jeweils sogar 3 Gramm von ihrer Asche vor der Aushändigung ihres Restes an die Hinterbliebenen kostenlos zur Verfügung zu stellen, liegt diesseits bis dato keine behördliche Reaktion vor.

Andererseits gehen allerdings auch bei den in NW genehmigungsfähigen Seebestattungen die im angefochten Bescheid für unverzichtbar erklärten späteren behördlichen Untersuchungsmöglichkeiten an den Aschen für immer verloren, so daß die diesbezügliche behördliche Position nicht nachvollziehbar ist und willkürlich erscheinen muß.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine höchst formal-juristische Argumentation der Beklagten hinzuweisen, die "normal" denkenden Menschen, insbesondere Technikern, wie dem Kläger zu 1.) als eine Posse anmuten muß: Um der Norm des § 9 Abs.2 S. 2 FeuerbestattungsG zu entsprechen, müssen bei einer Seebestattung der Asche die genauen geographischen Koordinaten der Versenkung im Schiffstagebuch festgehalten und in einer Seekarte eingetragen werden. Gleichzeitig wird verlangt, die zur Seebestattung verwendeten Urnen müssen aus einem Material hergestellt sein, das sich im Seewasser auflöst, was natürlich de facto zur Folge hat, daß sich die Asche nach der Auflösung der Urne durch die Meeresströmung völlig unkontrolliert und so weiträumig im Meer verteilt, daß schließlich jede Bindung an einen geographisch definierten Ort völlig verlorengeht. Gleichzeitig ist, im Kontext zu diesen Realitäten in Pkt. 3 der Verordnung zu erfahren: "Ein ‘Verstreuen’ der Aschenreste auf See, auf Grünflächen oder im Gebirge ist auf keinen Fall zulässig, weil hierbei die Erfüllung der Forderung des § 9 Abs. 2 des Feuerbestattungsgesetzes, auch bei extensiver Auslegung der Bestimmungen, nicht möglich ist". Dazu erübrigt sich diesseits wohl jeder weitere Kommentar. Es bleibt allenfalls die sachliche Feststellung, daß die im kleinen Garten der Kläger ausgestreute Asche insofern eindeutig eher den Anforderungen des FeuerbestattungsG entspricht als die von der Beklagten vorgesehene Seebestattung.

[§ 9 Abs. 3 FeuerbestattungsG] "sieht eine Ausnahme vom Friedhofszwang vor, wenn ein "besonderer Fall" vorliegt. Nach seinem materiellen Gehalt handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das im Rechtsstaat als gesetzestechnisches Mittel nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 9, 83 [87] = NJW 1959, 523). Die Regelung entspricht unter Berücksichtigung der Eigenart des betroffenen Lebenssachverhalts auch dem Gebot der hinreichenden Bestimmbarkeit (vgl. BVerfGE 8, 274 [325] = NJW 1959, 475 st. Rspr.). Der Wunsch nach einer Bestattung außerhalb des Friedhofs entspringt ausschließlich den individuellen Vorstellungen und Wünschen des einzelnen, die für den Gesetzgeber nicht von vornherein erkennbar sind. Selbst wenn dieser verschiedene Ausnahmefälle gesetzlich beschrieben hätte, wären damit die denkbaren Fallagen nicht einmal annähernd angesprochen. Es muß daher als entscheidend gewertet werden, daß der Gesetzgeber im Interesse des einzelnen die Möglichkeit einer Ausnahme vom Friedhofszwang nicht ausgeschlossen hat und als Voraussetzung für diese Ausnahmegenehmigung den "besonderen Fall" fordert. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird vom Gesetzgeber seit jeher verwandt, um Ausnahmen vom Regelfall in komplexen Sachverhalten zu kennzeichnen. Seine Bedeutung in [§ 9 Abs. 3 FeuerbestattungsG] kann nach Sinn und Zweck des Friedhofzwangs von der Verwaltung und den Gerichten ohne weiteres ermittelt werden, so daß in der Praxis mit ihm gearbeitet werden kann. Wenn allerdings ein "besonderer Fall" vorliegt, muß der Betroffene notwendigerweise einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis haben (vgl. BVerfGE 20, 150 [155] - NJW 166,1651). Für eine darüber hinausgehende Ermessensentscheidung der Behörde läßt Art. 2 I GG dann keinen Raum mehr".

Diese amtliche Ermessensentscheidung für das Vorliegen eines "besonderen Falls", als Voraussetzung für das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang, ist allerdings in der Behördenpraxis im Bereich der Beklagten offensichtlich zu einer Farce entartet und zum Instrument undurchschaubarer Willkür verkommen. Nach Recherchen des Klägers zu 1.) ist dem Bundesverband des Deutschen Bestattungsgewerbes nämlich im Bereich der Beklagten nur eine Zustimmung bekannt geworden, wo ein "besonderer Fall" behördlich anerkannt und eine Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang erteilt wurde: Die Stadt Köln genehmigte entweder dem einflußreichen Besitzer eines Bankhauses, Ivan Herstatt oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden des Gerling Versicherungskonzerns Dr. Hans, bzw. Dr. Rolf Gerling, auf seine bloße Bitte hin, die Asche seiner verstorbenen Ehefrau im eigenen Park beizusetzen. Dazu im Gegensatz wurde vom Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf für die Kläger durch eine willkürlich anmutende Ermessensentscheidung auf unterster Verwaltungsebene die argumentative Begründungserfordernis für das Vorliegen "eines besonderen Falls" in einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung offenbar bewußt und rechtsmißbräuchlich so hoch angesetzt und abstrahiert, daß sie de facto von keinem Bürger des beklagten Landes zu erfüllen ist.

Eine solche Behördenpraxis wird insbesondere den Anforderungen auch der Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG keineswegs gerecht. Denn das Vorliegen "eines besonderen Falls" als unbestimmter Rechtsbegriff für eine Ausnahmegenehmigung kann nicht allein an Prominenz, Einfluß oder Reichtum eines Begünstigten definiert werden ohne - wie hier vorliegend - erheblich und rechtswidrig in Grundrechte der "Normalbürger" einzugreifen, namentlich auch in Art. 3 GG. Vor dem Hintergrund, daß den Klägern selbst von Insidern des Bestattungswesens bestätigt wurde, eine bislang einmalige Vielfalt von Argumenten und Aspekten gegen den Friedhofszwang logisch und begründet vorgetragen zu haben, muß hier die Frage erlaubt sein, ob es im Land der Beklagten überhaupt jemals ein "Normalbürger" auf argumentativer Ebene erreichen kann, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang für die zuständige Behörde "hinreichend" zu begründen.

Diese hier angegriffene und allein von der Beklagten zu verantwortende Genehmigungspraxis wird offensichtlich den oben ersichtlichen Anforderungen des BVerfG nicht gerecht und ist somit verfassungswidrig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Beklagte, die Ermessens-Entscheidung über das Vorliegen eines "besonderen Falls" und die damit verbundene folgenschwere Gewichtung elementarster Grundrechte der Antragsteller unzulässig auf die unterste Verwaltungsebene, nämlich der Ordnungsämter verlagert hat. Sowohl das BVerwG wie auch das BVerfG verlangen eine rechtlich nicht zu beanstandende Verfahrensweise in der behördlichen Behandlung von Ausnahmefällen. Die Norm selbst ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne die real eingeräumte Ausnahmemöglichkeit sogar insgesamt verfassungswidrig. Demnach muß § 9 des FeuerbestattungsG in der Praxis der Beklagten nach Ansicht der Kläger derzeit insgesamt als verfassungswidrig angesehen werden.

Letztlich sind jedoch alle Interpretationen über das FeuerbestattungsG jedenfalls für den Fall müßig, daß die Aschen von "deutschen Leichen", die in einem EG-Nachbarstaat kremiert wurden, bereits dort durch eine Vermischung nach § 948 BGB mit anderen Komponenten und anschließender Verarbeitung nach § 950 BGB - mit eigentums- und insbesondere auch urheberrechtlichen Folgen - zu homogenen festen Körpern beliebiger Form gegossen oder gestaltet werden, bevor sie in das Rechtsgebiet der Beklagten oder in ein anderes Bundesland gelangen. Dann sind nämlich völlig neue Gegenstände entstanden, die sich stofflich, eigenschaftlich und vor allen rechtlich einer Reglementierung durch das FeuerbestattungsG der Beklagten und aller entsprechenden Landesgesetze in der BRD entziehen.

Durch eine solche im Prinzip nicht neue Verfahrensweise lassen sich aus den Aschen homogene feste Körper beliebiger Form herstellen, die durch das anschließende Eingravieren von Name, Geburts- und Todestag auch noch einen personellen Bezug zum Verstorbenen erhalten. Den künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten dieser durch Vermischung und Verarbeitung entstehenden andersartigen beweglichen Sachen mit völlig neuen physikalischen und chemischen Eigenschaften, sind keine Grenzen gesetzt. So bietet es sich beispielsweise an, angesichts der gesparten erheblichen Kosten für eine Beisetzungsstätte auf einem Zwangsfriedhof, den insofern namhaften Duisburger Künstler Holger Schmidt zu beauftragen, von dem Antlitz des Verstorbenen eine Silikon-Negativform anzufertigen, die dann nach der Kremierung mit der Vergußmasse aus Asche und anderen Komponenten ausgefüllt, zu einer homogenen Totenmaske mit einem reliquienhaften Charakter aushärtet.

Es bedarf wohl keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung um zu erkennen, daß eine solche Totenmaske im Inland rechtlich keineswegs als Totenasche zu subsumieren ist und dem Bestattungszwang auf kirchlichen oder kommunalen Friedhöfen unterfallen kann.

Diese Technik bietet auch die Möglichkeit, von der Asche eines Verstorbenen für die engsten Angehörigen mehrere Objekte als persönliches Andenken herzustellen. Solche Reliquien - ohne feste Bindung an topographisch definierte Beisetzungsorte - könnten von den Angehörigen bei einem Umzug problemlos weltweit mitgenommen werden. Eine solche zeitgemäße und gesellschaftsadäquate Bestattungskultur für das 21. Jahrhundert würde insbesondere auch den heutigen Anforderungen an eine "Mobile Gesellschaft" entgegen kommen; sie kann und soll selbstverständlich die Wahlmöglichkeiten auch für traditionelle Bestattungen im Bereich der Beklagten nicht tangieren.

Die Kläger arbeiten zur Zeit an Versuchsreihen mit verschiedenen Bindemitteln und Füllstoffen um eine optimale und praktikable Lösung des Problems für die Großanwendung zu erarbeiten. Als Testmaterial für Totenasche dient in allen Fällen gestößelte Holzkohle. Technisch sind insofern bereits alle Probleme gelöst; je nach den der Asche zugemischten Komponenten lassen sich die so hergestellten Körper in zwei Gruppen unterteilen, die allerdings möglicherweise auch juristisch unterschiedlich zu beurteilen sind, so daß insofern bei den Klägern höchst vorsorglich Klärungsbedarf besteht. Kriterium für die rechtliche Beurteilung könnte nämlich die in beiden Gruppen unterschiedliche Reversibilität der Vermischung zwischen den Aschen und anderen zugemischten Komponenten sein:

Eine allein durch höchste juristische Vorsorglichkeit motivierte äußerst irreversible Vermischung, beispielsweise zwischen Asche und später ausgehärtetem Kunstharz, wäre nämlich stofflich und rechtlich unlösbar "für alle Ewigkeit"; eine Folge, die nicht unproblematisch ist und auch von den Klägern keineswegs als besonders vorteilhaft angesehen wird. Denn es drängt sich selbstverständlich die Frage auf, wie mit solchen Reliquien einmal mit der gebotenen Pietät verfahren werden soll, wenn die Interessenten an ihrer ehrenhaften Aufbewahrung selbst verstorben sind und in der Generationenfolge schließlich das Bedürfnis der Verwahrung abflacht oder gar endlich ganz entfällt. Eine Beisetzung dieser Kunststoffkörper in der Erde führt jedenfalls nicht mehr zu einer dann wünschenswerten Verrottung. Denkbar wäre dann allenfalls noch eine erneute Verbrennung. Aber wo könnte sie erfolgen? Und was geschieht mit den dann noch verbleibenden Aschen? Auch die Belastung der Umwelt bei der Verbrennung von Kunststoff ist selbstverständlich zu bedenken. Das alles vor dem Hintergrund, daß diese Technologie im großen Ausmaß interessierten Bürgern der Republik einen juristischen Ausweg aus dem anachronistischen Bestattungszwang der Bundesländer weisen soll. Nach alledem würden die dem Umweltschutz verpflichteten weitsichtigen Kläger lieber - wenn rechtlich möglich - eine Technik bevorzugen, die später bei Bedarf die Option einer unschädlichen natürlichen Verrottung in der Natur offenläßt.

Die Kläger vertreten allerdings die Rechtsansicht, daß auch die Vermischung der Aschen beispielsweise mit dem später unschädlich in der Erde verrottbaren Naturprodukt Gips mit anschließender Verarbeitung unter Zuführung von Wasser zum Abguß in beliebigen Formen das Kriterium der von ihnen angestrebten rechtlichen und stofflichen Andersartigkeit dergestalt erfüllt, daß diese gipsähnlichen Körper nicht mehr als Totenaschen zu subsumieren sind. Auch aus diesem Material ließe sich beispielsweise mit anschließender Oberflächenveredelung die vorerwähnte Totenmaske gießen. Denkbar wäre für die Großanwendung auch die Herstellung genormter Gießkörper in Barren- oder Zylinderform, die z. B. in dafür speziell vorbereiteten kleinen im Wohnzimmerschrank aufstellbaren Marmorkörpern beliebiger Form mit oben bezeichneter Gravur eingelassen würden. Bei einer späteren Beisetzung der Gips-Aschekörper in die Erde wird dann die feste physikalische, chemische und rechtliche Bindung beider Komponenten durch den Einfluß der Natur von außen nach innen sukzessive wieder aufgehoben bis schließlich eine vollständige Verrottung der vermischten Substanzen eingetreten ist.

Wie auch immer: die Beklagte hat jedenfalls nach alledem insofern schon heute de facto jede Kontroll- und Einflußmöglichkeit verloren, zumal die Aschen, sofern sie nicht gerade in einem transparenten Kunstharz eingeschlossen wurden, weder visuell noch in anderer Weise sinnlich wahrnehmbar sind.

Es ist allerdings höchst fraglich und gerichtlich zu klären, ob der durch die streitgegenständlichen anachronistischen Normen der Beklagten erzwungene Aus- und Umweg für die Verstorbenen und insbesondere auch für ihre trauernden Angehörigen über einen EG-Nachbarstaat im Inland nicht gegen die durch Art. 1 GG besonders geschützte Menschenwürde verstößt. Das sollte die Beklagte, die auch sonst stets vorgibt, der Pietät und Ethik verpflichtet zu sein, einmal ernsthaft überdenken, zumal sie es ohnehin - wie dargetan - nicht mehr verhindern kann, daß der zu achtende letzte Wille von deutschen Verstorbenen und insbesondere auch die berechtigten Bedürfnisse ihrer Angehörigen außerhalb ihres Einflußbereiches letztlich doch realisiert werden können. Vielleicht - so jedenfalls nicht nur die Hoffnung der Kläger - vermag die normative Kraft des Faktischen die Beklagte und andere Bundesländer mehr als Argumente zu überzeugen, kurzfristig das Bestattungsmonopol für Urnen aufzuheben, zumal auch inzwischen andere schädliche Monopole in unserem Gemeinwesen aus guten Gründen beseitigt wurden. Europa sei Dank.

Nach alledem ist die vorliegende Klage nicht nur zulässig und berechtigt sondern auch hinreichend begründet.

Die Kläger haben auch bei den zuständigen Behörden Anträge auf Ausnahme nach § 9 Abs. 3 FeuerbestattungsG gestellt. Auf den Antrag der Klägerin zu 2.) liegt bis dato überhaupt keine behördliche Reaktion vor; der Antrag des Klägers zu 1.) wurde vom Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf mit Bescheid vom 11.02.98 abgelehnt. Der Kläger zu 1.) hat dagegen fristgerecht Widerspruch eingelegt, so daß der Vorgang nunmehr gegenwärtig zur Entscheidung beim Regierungspräsdenten Düsseldorf anhängig ist. Die Kläger haben gleichwohl bereits jetzt Klage eingereicht, da sich die hier beantragten gerichtlichen Feststellungen teilweise auch dann nicht erledigen, wenn Ihnen - wider Erwarten - von den Behörden später die beantragten Ausnahmegenehmigungen ohne Auflagen erteilt würden. Namentlich die begehrte Feststellungen nach den Punkten IV. und V. der Klage bliebe für die Kläger gleichwohl erforderlich, da sie in Erwägung ziehen, insofern gewerblich tätig zu werden und für sie insofern eine Rechtssicherheit vor der erheblichen Investition in entsprechende Infrastruktur zwingend erforderlich ist. Abgesehen davon ist es für die Kläger - wie bereits dargetan - ohnehin unzumutbar, daß über ihre Aschen aufgrund der Ausnahmeregelung eines Nazi-Gesetzes entschieden werden soll.


Zum vorprozessualen Schriftwechsel der Kläger mit der Beklagten und den von ihr bevollmächtigten Behörden wird auf die ANLAGE 7 zur Klage verwiesen.


Sollte das Gericht noch formale Mängel erkennen oder weiteren Sachvortrag für erforderlich halten, wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Es ist dem Gericht anheim gestellt, in dem vorliegenden Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden.

Düsseldorf, den 15. März 1998

Wir haben unterzeichnet:


Bernd Bruns                                                 Annette Bruns

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Die Verwaltungsrundschau veröffentlichte im Juli 2000 ein rechtlich gut begründetes
Plädoyer für die Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestattungen. Autor ist der namhafte Fachjurist des Bestattungswesens, Dr. jur. Tade Spranger, wissen- schaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bonn. Spranger veröffentlichte bereits seine Dissertation über das restriktive deutsche Friedhofsrecht, die in Fachkreisen und in  den Medien - beispielsweise auch im SPIEGEL - große Beachtung fand.
Spranger stützt mit seinen rechtlich gut fundierten Argumenten zur Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestattungen wesentliche Teile der hier veröffentlichten Klage.


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