Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
vom 19. Mai 2004 (GVBl. 2004 S. 505)
Bisherige Änderungen:
geändert am 8. Juli 2009 durch Artikel 4 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 592)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Grundsätze
(1) Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung.
(2) Die würdige Bestattung von Verstorbenen und Tot geborenen ist eine öffentliche Aufgabe.
(3) Mit Leichen, Fehlgeborenen, Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, Leichen- und Körperteilen sowie Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass die Würde des Menschen, das religiöse Empfinden des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.
§ 2 Bestattungseinrichtungen
(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Leichen- und Trauerhallen sowie Feuerbestattungsanlagen.
(2) Bestattungseinrichtungen müssen der Würde des Menschen, dem religiösen Empfinden der Verstorbenen und den allgemeinen sittlichen Vorstellungen entsprechen. Sie müssen so errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Zweiter Abschnitt Leichenwesen
Erster Unterabschnitt Menschliche Leichen, Leichenschau
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Kopf oder ein Rumpf. Leichenteile sind alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe Verstorbener. Ebenfalls als menschliche Leiche gelten das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form. Eine Leiche ist auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem
1. entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist, oder
2. keines der in Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, dessen Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betragen hat (Totgeborenes).
(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem keines der in Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen ist (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4 Veranlassung der ärztlichen Leichenschau
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4.
(2) Die Benachrichtigung des Arztes zur Vornahme der Leichenschau hat unverzüglich jeder zu veranlassen, der eine Leiche auffindet oder in dessen Beisein eine Person verstorben oder tot geboren ist. Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlasst hat oder wenn die Polizei benachrichtigt wurde.
§ 5 Ärztliche Leichenschaupflicht
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt,
2. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört,
der von der Leitung der Einrichtung bestimmte Arzt.
Satz 1 gilt bei Totgeburten entsprechend.
(2) Bis zum Beginn der Leichenschau ist der nächste Angehörige nach § 18 Abs. 1 berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat der Arzt zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
(3) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken, wenn er dafür sorgt, dass ein anderer Arzt unverzüglich eine vollständige Leichenschau durchführt.
(4) Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. In diesem Fall sorgt er unverzüglich dafür, dass ein anderer Arzt die Leichenschau fortsetzt.
§ 6 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Ist an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich oder zweckmäßig, kann sich der Arzt zunächst auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken. Er hat sofort einen vorläufigen Totenschein auszustellen und sodann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen.
(2) Soweit erforderlich, hat der die Leichenschau durchführende Arzt die Personen, insbesondere Angehörige, Mitbewohner, den Hausarzt oder andere Ärzte zu befragen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt, gepflegt oder mit ihm zusammen gelebt haben oder beim
Eintritt des Todes anwesend waren. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, dem die Leichenschau durchführenden Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen sowie über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen.
Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, durch die sie sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(3) Der Arzt hat bei der entkleideten Leiche insbesondere auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nicht natürlichen Tod hindeuten. Als nicht natürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, einen Unfall, einen ärztlichen Behandlungsfehler oder durch eine sonstige äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss im Totenschein vermerkt werden, dass die Todesart nicht aufgeklärt ist.
(4) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder lässt sich nicht ausschließen, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden; es sei denn, die Veränderungen sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod oder lässt sich die Todesart nicht aufklären, hat der Arzt ebenso zu verfahren.
Muss sich ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt wegen eines anderen Einsatzes vom Ort der Leichenschau entfernen, hat er dies der Polizei sofort mitzuteilen und diese über seine bisherigen Feststellungen zu unterrichten. Er soll für die Sicherung der Auffindesituation Sorge fragen und sobald als möglich an den Ort der Leichenschau zurückkehren.
(5) War der Verstorbene an einer auf Grund des § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Nr. 1 der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung (ThürIfKrMVO) vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder besteht der Verdacht hierauf oder wurden bei ihm nach § 7 IfSG oder § 2 ThürIfKrMVO meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern geführt und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich oder gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich die untere Gesundheitsbehörde zu informieren.
§ 7 Kosten der Leichenschau
(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat der zur Bestattung Verpflichtete die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.
(2) In den Fällen des § 13 trägt die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernimmt, die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Totenscheins.
Zweiter Unterabschnitt Klinische und anatomische Sektion
§ 8 Klinische Sektion
(1) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams. Sie dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und der Ausbildung von Ärzten und in medizinischen Fachberufen, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie der Begutachtung.
(2) Die klinische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach § 6 Abs. 3 und nach der Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den Fällen des § 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung genügt.
(3) Die klinische Sektion ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hat oder, falls der Verstorbene keine Entscheidung hierüber getroffen hat, der in der Rangfolge des § 18 Abs. 1 nächste Angehörige des Verstorbenen einwilligt. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt die Einwilligung eines Angehörigen, sofern keiner der anderen widerspricht.
§ 9 Auftrag zur klinischen Sektion
Der behandelnde Arzt oder der die Leichenschau durchführende Arzt kann eine Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter schriftlicher Angabe des Grundes mit der Durchführung der Sektion beauftragen. Gleiches gilt für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Angehörigen oder von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.
§ 10 Durchführung der klinischen Sektion
(1) Klinische Sektionen dürfen nur unter Anleitung von Fachärzten für Pathologie oder Rechtsmedizin in dafür geeigneten Einrichtungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden.
(2) Nach der klinischen Sektion ist das äußere Erscheinungsbild des Leichnams menschenwürdig und in Achtung vor dem Verstorbenen in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise wiederherzustellen.
(3) Für die klinische Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 8 Abs. 1 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden. Der nach § 18 Abs. 1 nächste Angehörige ist vor Erteilung
seiner Einwilligung in die klinische Sektion über die Möglichkeit der Zurückbehaltung von Organen zu informieren.
§ 11 Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion
Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von demjenigen zu tragen, der die Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt.
§ 12 Verfahren der klinischen Sektion
(1) Der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsschein) an. Diese enthält:
1. Identitätsdaten,
2. den Nachweis über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und
3. das Untersuchungsergebnis.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird dem die klinische Sektion beauftragenden Arzt oder dem Angehörigen nach § 9 Satz 2 umgehend zugesendet.
(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.
§ 13 Anatomische Sektion
(1) Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers. Sie dient nach der Approbationsordnung für Ärzte oder den Ausbildungsordnungen der Ausbildung des Nachwuchses und der Weiterbildung in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen.
(2) Die anatomische Sektion darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der Eltern bei Fehlgeborenen, Totgeborenen und bei minderjährig verstorbenen Kindern für die in Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden. Die anatomische Sektion eines Unbekannten
ist unzulässig.
(3) Die anatomische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach § 6 Abs. 3 und nach Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den Fällen des § 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung genügt.
(4) Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung eines entsprechend fachlich qualifizierten Arztes oder unter Aufsicht oder Leitung eines Hochschullehrers der Anatomie unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeführt werden.
(5) Die §§ 11 und 12 Abs. 3 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.
§ 14 Verfahren der anatomischen Sektion
(1) Der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 an.
(2) Soweit der Leichnam im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 13 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist, hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer für die Bestattung zu sorgen. Er fertigt darüber eine Niederschrift an.
(3) Ist es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 13 Abs. 1 erforderlich, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
Dritter Unterabschnitt Totenschein, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen
§ 15 Totenschein und Sektionsschein
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt den Totenschein auszustellen und dem zur Anzeige gegenüber dem Standesamt Verpflichteten zu übergeben. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunkts, der Todesursache und der Todesart, insbesondere zur Aufklärung etwaiger Straftaten, der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.
(2) Wird eine Sektion durchgeführt, so hat der sezierende Arzt der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich den Sektionsschein zu übersenden.
(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen und der statistischen Erfassung zuzuführen. Sie sind von der für den Wohnort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde lückenhafte Totenscheine und Sektionsscheine unverzüglich zu vervollständigen. Sie sowie Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen vorher behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die für den Wohnort des Verstorbenen zuständige untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen,
1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
2. wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
a) durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
b) das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Im Fall der Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 21 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 9 sowie § 25 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der
Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Datenschutzes und der Statistik zuständigen Ministerium das Ausstellen und den Inhalt des Totenscheins und des Sektionsscheins, deren Empfänger, die zu
beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen näher zu regeln.
§ 16 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen
(1) Jede Leiche ist innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern Gründe der Hygiene
nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus infektions- und umwelthygienischen Gründen verkürzen.
(2) Die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ist zulässig.
(3) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind Särge zu verwenden, die insbesondere eine gesundheitliche Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Aufbahrung, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen, ihrer Einsargung, sowie des Transports von Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Thüringen sowie umgekehrt zu regeln.
Dritter Abschnitt Bestattungswesen
§ 17 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.
(2) Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche nicht von den Angehörigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende Hebamme für eine würdige Bestattung zu sorgen. Sie soll als Sammelbestattung erfolgen. Leibesfrüchte aus Abbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern oder der Erde zu übergeben, sofern sie nicht zulässigerweise zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht
entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 genannten Todesfälle.
(4) Das öffentliche Ausstellen von Leichen, Leichenteilen, Fehlgeborenen oder Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen ist mit Ausnahme von Unterrichtsmitteln und bereits vorhandenen Ausstellungsstücken unzulässig. Satz 1 gilt auch, wenn eine Behandlung mit verwesungshemmenden Stoffen
erfolgt ist. Die Ordnungsbehörde kann unter Beachtung des Schutzes der Menschenwürde Ausnahmen zulassen.
§ 18 Bestattungspflichtige
(1) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. der Ehegatte,
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. die Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. die Enkelkinder,
7. die Großeltern,
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor;
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Tritt
der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Flugzeug landet.
(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.
§ 19 Bestattungsarten
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden.
(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist oder die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, bestimmt der Bestattungspflichtige die Bestattungsart und den Bestattungsort.
(3) Veranlasst die nach § 18 Abs. 2 zuständige Behörde die Bestattung, ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesem Fall das Verstreuen der Asche oder die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig.
§ 20 Voraussetzungen der Bestattung
(1) Die Bestattung von Leichen ist nur zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch des zuständigen Standesamtes oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt wurde. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Tot geborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindern ist an Stelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch des zuständigen Standesamtes vorzulegen.
(2) Soll ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofs oder dem Betreiber einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.
§ 21 Feuerbestattung
(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen oder die Staatsanwaltschaft in Kenntnis solcher Anhaltspunkte einer Feuerbestattung zustimmt. Sie setzt die eindeutig ermittelte Todesursache
voraus, es sei denn, diese ist auch durch eine Leichenöffnung nicht zu klären gewesen. Wenn eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.
(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder einen von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Der ermächtigte Arzt muss Facharzt für Pathologie, Anatomie oder Rechtsmedizin sein.
(3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Feuerbestattungsanlage 20 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Leichen dürfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.
(5) Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen. Die Asche jeder Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat der Betreiber der Feuerbestattungsanlage ein Verzeichnis (Feuerbestattungsverzeichnis) zu führen, das 20 Jahre aufzubewahren ist.
(6) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung und nur auf Anforderung des Friedhofsträgers aushändigen oder versenden.
§ 22 Feuerbestattungsanlagen
(1) Feuerbestattungsanlagen dürfen von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privaten Trägern errichtet und betrieben werden. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bedürfen der Genehmigung der nach Absatz 5 zuständigen Behörde.
(2) Feuerbestattungsanlagen haben ihren Standort in der Regel auf Friedhöfen. Ihre Beschaffenheit und Ausstattung hat den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Abs. 2 zu entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau verbunden sein.
(3) Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die Gewähr dafür zu bieten, dass diese ordnungsgemäß geführt wird. Er hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortlichen Leiter zu bestimmen und der zuständigen Überwachungsbehörde zu benennen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, ihren Betrieb und ihre Überwachung, soweit sie nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung und in der
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, näher zu bestimmen. Dies gilt auch für die persönlichen und sachlichen Anforderungen an den Betreiber der Feuerbestattungsanlage.
(5) Zuständige Behörde für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen in den kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, in den kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigungspflicht nach der Thüringer Bauordnung bleibt unberührt.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die
Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.
§ 23 Beisetzung
(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen und unter Verwendung eines Sarges vorgenommen werden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs ausgebracht oder die Urne von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen kann die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Vierter Abschnitt Friedhofswesen
§ 24 Friedhöfe
(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sein, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 25 Gemeindefriedhöfe
(1) Die Gemeinden haben Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten; sie sollen Leichenhallen errichten und unterhalten. Satz 1 gilt nur, soweit ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei berechtigtem Interesse auch die Bestattung sonstiger Verstorbener zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn
1. diese keinen festen Wohnsitz hatte,
2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,
3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.
(3) Auf Gemeindefriedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.
§ 26 Andere Friedhöfe
(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofsträger.
(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als Mitglieder angehörten, liegt auf den Friedhöfen nach Absatz 1 im Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers. Soweit auf den religiösen oder weltanschaulichen Grundsätzen des Friedhofsträgers beruhende Gründe nicht entgegenstehen, darf die Bestattung der in § 25 Abs. 2 genannten Verstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer Nähe keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.
§ 27 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen
(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofs bedürfen einer Genehmigung durch die nach § 30 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften widerspricht, insbesondere, wenn eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers oder des Wassers oberirdischer Gewässer zu besorgen ist oder eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird.
(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an die Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen wahren.
(3) Die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs ist durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.
§ 28 Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen durch den Träger
(1) Ein Friedhof kann vom Träger ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem anderen Teil des Friedhofs oder auf einem anderen Friedhof, unter Beachtung der dort geltenden Bestimmungen, gleichwertige Nutzungsrechte eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.
(2) Die Schließung ist der nach § 30 zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Träger von Friedhöfen nach § 26 Abs. 1 haben die betroffenen Gemeinden von der beabsichtigten Schließung frühzeitig zu unterrichten.
(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1) nach der letzten Bestattung abzuwarten.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte
auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. Im Übrigen
gelten für die Nutzung der Grabstätten die Vorschriften des aufnehmenden Friedhofs oder Friedhofsteils.
(5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 30 zuständigen Behörde.
(6) Die Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen ist vom Träger öffentlich bekannt zu machen.
§ 29 Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen durch die Genehmigungsbehörde
(1) Die Genehmigungsbehörde nach § 30 kann nach Anhörung des Friedhofsträgers und der Gemeinde
1. die Aufhebung des Friedhofs anordnen, wenn hieran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder
2. die Schließung oder die Aufhebung des Friedhofs anordnen, wenn dies zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
Die Schließung oder die Aufhebung kann sich auch auf Teile des Friedhofs beziehen. Sie ist vom Friedhofsträger und von der Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.
(2) Im Fall einer Schließung gilt § 28 Abs. 1 entsprechend.
(3) Im Fall einer Aufhebung gilt § 28 Abs. 4 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Friedhofsträger die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten auf einem möglichst nahe gelegenen Friedhof veranlasst. Ist dieser Friedhof ein Gemeindefriedhof, so liegt ein
berechtigtes Interesse im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 vor. Für Friedhöfe in Trägerschaft von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gilt § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.
§ 30 Genehmigungsbehörde
Zuständige Behörde für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen in den kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und in den kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt. Die Baugenehmigungspflicht nach der Thüringer Bauordnung bleibt unberührt.
§ 31 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre, bei Urnenbeisetzungen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen. Er hat eine längere Ruhezeit zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der Bodenbeschaffenheit notwendig ist.
(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 32 Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(5) Werden außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss etwaiger polizeilicher Ermittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
§ 33 Friedhofsordnungen
(1) Der Friedhofsträger kann die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof durch eine Satzung (Friedhofsordnung) regeln. Der Träger ist verpflichtet, über erfolgte Bestattungen Buch zu führen.
(2) Die Benutzungs- und Gebührenordnungen der Friedhöfe von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Gemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet. Im Genehmigungsverfahren beteiligt die Rechtsaufsichtsbehörde die übrigen fachlich betroffenen Behörden. Die Genehmigung der Benutzungsordnung kann nur aus ordnungsrechtlichen,
insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen, sowie den sich aus diesem Gesetz ergebenden Gründen versagt werden. Die Genehmigung der Gebührenordnungen darf nur bei Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und in den Fällen der Kostenüberdeckung versagt werden.
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Überwachung der im Zweiten Abschnitt geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion, den Umgang mit Toten- und Sektionsscheinen und die den unteren Gesundheitsbehörden nach diesem Gesetz sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(2) Soweit die Gemeinden Aufgaben der Errichtung und des Betriebs von Friedhöfen, Leichenhallen, Feuerbestattungsanlagen und sonstigen Bestattungseinrichtungen wahrnehmen, nehmen sie diese als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr.
(3) Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.
(4) Für die Durchführung dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
2. entgegen § 6 Abs. 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Abs. 3 durchführt, oder einen natürlichen Tod attestiert, obwohl der nicht natürliche Tod bei sorgfältiger Leichenschau unschwer hätte festgestellt werden können,
3. entgegen § 6 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
4. den herbeigerufenen Arzt von einer Leichenschau nach § 6 Abs. 3 abzuhalten versucht,
5. entgegen § 6 Abs. 5 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder den Verdacht hierauf oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet,
6. eine klinische Sektion entgegen § 8 Abs. 2 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 3 ohne vorausgehende Leichenschau oder ohne erforderliche Leichenfreigabe durch die Staatsanwaltschaft durchführt,
7. entgegen § 8 Abs. 3 eine klinische Sektion ohne schriftliche Einwilligung des Verstorbenen oder des nächsten Angehörigen durchfuhrt,
8. eine klinische Sektion entgegen § 10 Abs. 1 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 4 nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt,
9. eine anatomische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 13 Abs. 2 unzulässig ist,
10. entgegen § 15 Abs. 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
11. entgegen § 16 Abs. 3 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
12. entgegen § 17 Abs. 2 nicht für eine würdige Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche sorgt oder Leichen- und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
13. entgegen § 17 Abs. 4 Leichen, Leichenteile, Fehlgeborene oder Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich ausstellt,
14. als Bestattungspflichtiger entgegen § 18 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht für die Bestattung sorgt,
15. entgegen § 21 Abs. 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
16. entgegen § 21 Abs. 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
17. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 4 kein Feuerbestattungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
19. entgegen § 23 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs oder ohne Verwendung eines Sarges vornimmt,
20. entgegen § 32 Abs. 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwider handelt,
21. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 zuwider handelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 10 und im Fall des Verstoßes gegen eine nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die unteren Gesundheitsbehörden,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 11 bis 16, 19 und 20 die Ordnungsbehörden und
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 und 18 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 22 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und das Landesverwaltungsamt, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Sonderbestimmungen
Unberührt bleiben:
1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen mit Eisenbahnen sowie auf dem See- und auf dem Luftweg,
3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen und
4. der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 509) sowie der Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 266) in ihren jeweils geltenden Fassungen.
§ 37 Übergangsbestimmungen
(1) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten als ermächtigt im Sinne des § 21 Abs. 2.
(2) § 31 Abs. 1 gilt nicht für die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 gilt der Gemeinsame Runderlass des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit und des Thüringer Innenministeriums zur Verwendung, Auskunftserteilung und Aufbewahrung von Totenscheinen vom 14. Juni 1994 (StAnz. Nr. 26 S. 1839) und
die damit entgegen § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Form der Totenscheine weiter.
(4) Die Friedhofsträger haben gültige Benutzungs- und Gebührenordnungen innerhalb von neun Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die dann geltende Rechtslage anzupassen.
(5) Genehmigte Feuerbestattungsanlagen, die bisher keinen Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 22 Abs. 2 Satz 3 haben, sind innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit einem solchen Raum auszustatten.
(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehende Friedhöfe gelten im Rahmen des bisher verfolgten Zwecks als genehmigt, sofern in den letzten 25 Jahren Neubelegungen erfolgt sind.
§ 38 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
1. die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159),
2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 162),
3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen – Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen – vom 2. Juni 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 164),
4. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 1 S. 4) und
5. die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. II Nr. 73 S. 626), jeweils in der Fassung der Bekanntmachung der als Landesrecht fortgeltenden Vorschriften der ehemaligen DDR vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329), außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
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