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Bundesverband der Bestatter will weiter den Friedhofszwang:

Schallende Ohrfeige für wenigstens 30 Prozent der deutschen Bestatterkunden!

Peinlicher Zick-Zack-Kurs des Düsseldorfer Bestatterverbandes

 
Siehe auch:
www.bestatter-info.de/BDB-Editorial/bdb-editorial.html


Gemeinsame Stellungnahme

- des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V.
- des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.
- Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, der sich
  inzwischen von diesem Text distanzierte:
“Inhaltlich in keiner Weise unsere Position”

zum Entwurf eines Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW -)

Mit Anmerkungen von der Redaktion postmortal.de
 

1. Vorbemerkung

Regelungen zur Bestattung fallen in die Gesetzgebungshoheit der Länder. Anders als in den meisten anderen Bundesländern, die eigene Bestattungsgesetze verabschiedet haben, ist das Friedhofs- und Bestattungsrecht des Landes NRW bisher im Gesetz über die Feuerbestattung von 1934, in der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungs-Gesetzes von 1938 und in der ordnungsbehördlichen Verordnung des Leichenwesens sowie weiteren Vorschriften geregelt. Es ist deshalb erfreulich, dass sich das Land NRW einer einheitlichen Regelung in einem Landesgesetz nicht verschließt.

Nordrhein-Westfalen hätte aber ein besseres, in sich schlüssiges Bestattungsgesetz verdient!

Der Entwurf bricht in einigen Punkten mit der bisherigen christlich orientierten Bestattungskultur. Auch wenn eine Öffnung zu fremden Bestattungsriten aufgrund der Vielzahl der in Deutschland vertretenen Kulturen wünschenswert ist, sollte dies nicht dazu führen, dass das Verhältnis von Regel und Ausnahme verkehrt wird.

Der Entwurf des Bestattungsgesetzes ist im Vergleich zu anderen landesgesetzlichen Regelungen unsystematisch und gesetzestechnisch unzulänglich, baut unnötige bürokratische Hürden für Angehörige und für die in der Bestattung und Friedhofspflege tätigen Gewerke auf und delegiert landeseinheitlich zu regelnde Materien an die Gemeinden. Er bedarf deshalb einer gründlichen Überarbeitung, die im Rahmen einer Stellungnahme nicht geleistet werden kann, um ein praktikables Gesetz verabschieden zu können. Es werden deshalb im Rahmen dieser Stellungnahme nur solche Punkte angesprochen, die dringend einer Korrektur bzw. Überarbeitung bedürfen.

Der Entwurf stellt in mehreren Vorschriften auf eine Verfügung von Todes wegen ab; in aller Regel wird dies ein Testament sein. Unstreitig ist, dass der letzte Wille des Verstorbenen insbesondere im Hinblick auf die Bestattungsart und den Bestattungsablauf allein maßgeblich ist. Eine Verfügung von Todes wegen wird aber überwiegend erst zeitlich weit nach der Durchführung der Bestattung bekannt, so dass bis dahin die Bestattung bereits durchgeführt ist.
Wir sind deshalb der Auffassung, dass die Verfügung von Todes wegen keine geeignete gesetzgeberische Empfehlung ist, die Regelungen für die Bestattung zu treffen. Vielmehr empfiehlt es sich, Maßnahmen der Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten zu treffen, damit der Sterbefall im Sinne des Verstorbenen betreut werden kann. Einen entsprechenden Hinweis in der Gesetzesbegründung regen wir an.

Postmortal.de: Die Erfahrung zeigt tatsächlich, dass schriftliche Verfügungen von Todes wegen über Art und Ort der Bestattung zum Zeitpunkt der Bestattung höchst selten vorliegen. Noch hat sich leider der Gedanke der Vorsorge für den Todesfall in der deutschen Bevölkerung nicht ausreichend durchgesetzt. Diese Vorsorge wird vom deutschen Bestattungsgewerbe und von der höchst seriösen Organisation „Aeternitas e.V.“ angeboten. Schriftliche Erklärungen der Verstorbenen über ihre Bestattungswünsche sind oft nicht einmal Bestandteil ihrer testamentarischen Verfügungen. Gleichwohl haben die Verstorbenen nicht selten zu Lebzeiten ihre Bestattungswünsche gegenüber ihren Angehörigen mündlich geäußert.  Es wird daher vorgeschlagen, dass fehlende schriftliche Verfügungen von Todes wegen durch eidesstattliche Erklärungen der Totensorgeberechtigten über die zu Lebzeiten mündlich geäußerten Bestattungswünsche des/der Verstorbenen ersetzt werden können.

2. Zu § 1 Abs. 1

Die Vorschrift schafft mit dem Begriff „Tote“ in der Ländergesetzgebung einen neuen Begriff. In allen anderen Ländern werden Tote als „Leichen“ bezeichnet. Dieser Begriff ist unschön – besser wäre „Verstorbene“ – knüpft aber in vielen Belangen an vorhandene Begriffe an: so z. Bsp. an „Leichenschau“, „Leichenöffnung“, „Leichenpass“ und „Leichenschaupflicht“. Auch die DIN 77300 „Bestattungs-Dienstleistungen“ verwendet für die technische Bezeichnung Verstorbener den Begriff der Leiche. Im Hinblick auf die ansonsten abweichende bundeseinheitliche Bezeichnung sollte auf die Schaffung eines neuen Begriffes verzichtet werden. Der Hinweis in der Begründung darauf, dass Tot- und Fehlgeburten durch den Begriff „Tote“ miterfasst werden, ist zwar zutreffend, lässt sich aber gesetzestechnisch wesentlich treffender formulieren (vgl. dazu etwa § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz BbgBestG) vom 7.11.2001).

3. Zu § 1 Abs. 2

Die Vorschrift weist Gemeinden und Religionsgemeinschaften die ausschließliche Trägerschaft bei Friedhöfen zu. Dies entspricht nicht der Regelung in der Mehrheit der anderen Ländergesetze zum Bestattungswesen und verfehlt darüber hinaus das vom vorlegenden Ministerium formulierte Ziel einer weitgehenden Privatisierung.

Es ist wünschenswert, dass die Trägerschaft von Friedhöfen unter den erforderlichen gesetzgeberischen Auflagen auch durch private Dritte wahrgenommen werden kann. In den Partnerstaaten der EU ist dies weitgehend möglich, ohne dass darunter verwaltungstechnische oder bestattungskulturelle Aspekte leiden. Im Gegenteil: Die private Trägerschaft ermöglicht eine größere Individualität und Vielfalt der Bestattungskultur und kommt, was Angebot, Durchführung und Ablauf einer Trauerfeier betrifft, den Wünschen der Angehörigen mehr entgegen, als dies auf öffentlich-rechtlichem Wege gestattet wird.

Die private Trägerschaft von Friedhöfen ergänzt die bestehenden Möglichkeiten der Trägerschaften. Sie ist im europäischen Ausland in fast allen Staaten der europäischen Gemeinschaft akzeptiert und hat sich bewährt. In vielen Fällen sind private Träger Impulsgeber für die Fortschreibung der Bestattungskultur und einer den Angehörigen nahen Dienstleistungsbereitschaft. Auch die vom Entwurf zitierte Bestattung im „Friedwald“ ist Ergebnis einer privaten Initiative.

Es wird nicht verkannt, dass private Trägerschaften auf Dauer angelegt, im Wettbewerb zu den übrigen Trägern neutral und nur unter der Auflage des Bestattungsanspruchs der Bürger betrieben werden können. Insoweit unterscheiden sie sich nicht von den öffentlich-rechtlichen Trägern.

Wir sprechen uns deshalb nachdrücklich dafür aus, die Trägerschaft von Friedhöfen auch privaten Dritten zu ermöglichen.

Postmortal.de: Diese Gesichtspunkte können nur mit Nachdruck unterstützt werden. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, die verantwortliche Trägerschaft von Friedhöfen allein den Kommunen und Kirchen zu überlassen. Diese haben  in der Vergangenheit oft durch nicht nachvollziehbare und willkürlich anmutende Friedhofsregelungen ihr Bestattungsmonopol auf Kosten der pluralen Bestattungswünsche in der Bevölkerung und letztlich auch auf Kosten einer zeitgemäßen Bestattungskultur missbraucht. Von der kritikwürdigen Preispolitik dieser Institutionen mal ganz abgesehen. Die private Trägerschaft von Friedhöfen kann daher mit einer hohen Akzeptanz in der mündigen Bevölkerung rechnen. Insbesondere in privater Verantwortung betriebene Beisetzungsstätten für Urnen, beispielsweise auch in Kolumbarien, wären ein Gewinn für die vorherrschende Bestattungskultur und eine Bereicherung bestehender Wahlmöglichkeiten.

4. Zu § 1 Abs. 3

Danach sollen Friedhöfe mit Leichenhallen ausgestattet sein. Nicht an allen Orten ist dies erforderlich. Wir schlagen deshalb vor, die Vorschrift wie folgt zu formulieren:

„(3) Friedhöfe sollen bedarfsgerecht mit Räumen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen).“

Postmortal.de: Tatsächlich benötigt nicht jeder Dorffriedhof eine eigene Leichenhalle, zumal die örtlichen Bestatter nicht selten eine private Trauerhalle mit bestem technischen Standard anbieten – und mit einer weitaus höheren Flexibilität beim letzten Abschied der Angehörigen von ihren Toten.

5. Zu § 1 Abs. 4

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass Friedhofsträger sich bei der Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. Die Vorschrift steht im engen Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 des Entwurfs und sollte auch im Ablauf dort angesiedelt sein.

Das Gesetz erlaubt damit das sog. Betreibermodell, gegen das schon bisher keine rechtlichen Einwendungen bestanden. Das Betreibermodell ist aber aus den zu § 1 Abs. 2 genannten Gründen unzureichend. Wir schlagen deshalb vor, auch das Trägermodell, nämlich die Trägerschaft von Friedhöfen in den Händen privater Dritter, in das Gesetz aufgenommen wird.

6. Zu § 1 Abs. 5

Die Vorschrift unterliegt dem Fehlverständnis, dass der Friedhofsträger in der Regel der Betreiber der Feuerbestattungsanlage ist. Die Trägerschaft für den Friedhof und der Betrieb einer Feuerbestattungsanlage hängen jedoch nicht notwendig zusammen. Wir schlagen deshalb vor, die Vorschrift wie folgt zu formulieren:

„(5) Feuerbestattungsanlagen dürfen von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden sowie privaten Rechtsträgern errichtet und betrieben werden.“

Diese Formulierung entspricht den Formulierungen in den meisten Bestattungsgesetzen oder Verordnungen anderer Bundesländer.

Im Übrigen deckt der Wortlaut der Vorschrift nur die Übernahme eines Krematoriums, nicht jedoch den Neubau ab. Wenn der Entwurf – wie die Begründung vorgibt – die Möglichkeit zur Privatisierung erheblich erweitern soll, ist nicht nachvollziehbar, dass für die Privatisierung die Zustimmung einer Genehmigungsbehörde erforderlich ist. Insofern könnte sich die Genehmigung auf die baurechtlichen und die Umweltschutz-Aspekte beschränken. Die Zuständigkeit für solche Regelungen liegt bei den Gemeinden.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in den Niederlanden und den das Land NRW umgebenden Bundesstaaten Feuerbestattungsanlagen von privaten Rechtsträgen betrieben werden können. Diese privaten Einrichtungen sind in der Regel technisch besser ausgestattet, servicefreundlicher und „kundennäher“ als die meisten öffentlich-rechtlich betriebenen Feuerbestattungsanlagen. Wir plädieren deshalb mit Nachdruck dafür, Feuerbestattungsanlagen ohne bürokratische Hemmnisse durch private Dritte betreiben lassen zu können.

Postmortal.de: Diese Argumentation kann sich der Landesgesetzgeber, der doch ein innovatives modernes Bestattungsgesetz anstrebt, keineswegs verschließen. Wer die privat betriebenen und an den Wünschen der Menschen orientierten Krematorien in den europäischen Nachbarländern kennt und diese mit den überwiegend trostlosen bürokratisch betriebenen Einrichtungen hierzulande vergleicht, kann die diesbezüglichen gemeinsamen Forderungen der drei Interessengruppen nur unterstützen.

7. Zu § 7 Abs. 3 und § 14 Abs. 1

Zu Recht stellt der Entwurf darauf ab, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen sollen. Um so unverständlicher ist, dass § 14 Abs. 1 von dem bisher in der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vorgesehenen Grundsatz, dass Leichen in Särgen zu bestatten sind, abweicht. Zwar ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Verwesung von Leichen auch ohne Sarg stattfindet, soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen. Es ist aber für die hygienischen Anforderungen beim Transport und der Aufbewahrung Verstorbener unverzichtbar, einen Sarg als Behältnis zu verwenden. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die in § 13 Abs. 3 des Entwurfs eingeräumte Frist von 8 Tagen. Denn die Aufbewahrung von Verstorbenen über diese Frist bringt regelmäßig hygienische Probleme mit sich, die nur durch ein Behältnis wie den Sarg gesundheitsverträglich gelöst werden können.

Zu dieser Thematik gibt es bekanntlich grundlegende Meinungsunterschiede zwischen den Interessenverbänden und postmortal.de Der gesetzliche Sargzwang ist aus diversen Gründen entbehrlich, wie postmortal.de in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Fachausschusses im Landtag NRW erläuterte. Hier das PDF-Dokument: http://www.postmortal.de/DokuArchiv/Landtag-Replik-zum-Sargzwang.pdf

Darüber hinaus kehrt die Aufgabe des Grundsatzes, dass bei Bestattungen ein Sarg zu verwenden ist, eine Verkehrung von Ausnahme und Regel. Die christlich geprägte Bestattung verwendet seit Jahrhunderten den Sarg als Transport-, Aufbewahrungs- und Bestattungsbehältnis. Die Bestattung im Sarg ist die Regelbestattung in Deutschland, auch in NRW. Für eine Kremation ist ein Holzsarg unverzichtbar. Dabei ist unstreitig, dass auch andere Glaubensgemeinschaften ihre Bestattungsriten verwenden können. Da diese von der Regelbestattung aber abweichen, stellen sie – auch zahlenmäßig – die Ausnahme dar. Entsprechend sollte gesetzestechnisch verfahren werden.

Postmortal.de: Da die Bestattung im Sarg in Deutschland ohnehin üblich ist, bedarf es keines gesetzlichen Sargzwangs. Dieser hätte nämlich zur unerwünschten Folge, dass bei Bestattungen nach islamischem Ritus eine höchst überflüssige behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich wäre. Nicht mehr, sondern weniger staatliche Bevormundung der Bürger im Umfeld des Todes ist das Ziel einer modernen Gesetzgebung.

Auch die von interessierter Seite gebetsmühlenartig vorgetragene These, zur Kremation sei ein Holzsarg erforderlich, wird durch ständige Wiederholung nicht richtiger.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass keineswegs geklärt ist, ob die Glaubensgemeinschaft des Islam eine Bestattung ohne Sarg vorschreibt. Für Transport, Aufbewahrung und Aufbahrung ist ein Behältnis, dass wegen der Umweltverträglichkeit nur Naturmaterial sein kann, aus hygienischen Gründen unverzichtbar.

Der Umweltgesichtspunkt bei der Bestattung findet in dem Entwurf keine Berücksichtigung. Die ist insbesondere deshalb bedauerlich, weil die unterzeichnenden Verbände seit Jahren sinnvolle Regelungen anmahnen und bei ihrer Berufsausübung durch Entwicklung eigener Standards diesen Aspekt beachten.

Wir schlagen deshalb folgende Formulierung von § 14 Abs. 1 Satz 1 vor:

„(1) Leichen werden in Särgen aus umweltverträglichem Material auf einem Friedhof bestattet.“

Postmortal.de: Immerhin wären bei diesem Vorschlag in NRW auch umweltfreundliche Särge aus Pappe zugelassen.

8. Zu § 11 Abs. 1

Die Vorschrift betrifft die thanatopraktische Behandlung, bei der durch Flüssigkeitsaustausch beim Verstorbenen eine zeitlich befristete Verzögerung des Verwesungsprozesses (embalming) herbeigeführt wird. Diese Maßnahmen sind bei öffentlichen Aufbahrungen, aber auch bei Unfallopfern unverzichtbar, um eine Abschiednahme am offenen Sarg, wie sie für die Trauerbewältigung wünschenswert ist, zu ermöglichen. Die thanatopraktische Behandlung ist weder umweltbelastend noch dauerhaft. Diese Behandlung von einer ordnungsbehördlichen Genehmigung abhängig zu machen, ist ein unnötiges bürokratisches Hindernis, das insbesondere für die Angehörigen den Bestattungsablauf erschwert.

Wir schlagen vor, die Vorschrift ersatzlos zu streichen, ggfs. aber zumindest wie folgt zu formulieren:

„(1) Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung länger als 8 Wochen verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.“

Postmortal.de: Dieses berechtigte Anliegen der Bestatter kann aus fachlichen Gründen nur unterstützt werden. Die kurzzeitige Konservierungstechnik ohne negative Auswirkungen auf die Umwelt ist in bestimmten Fällen höchst sinnvoll. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum für die Anwendung dieser Technik im Einzelfall eine behördliche Genehmigung erforderlich sein soll: Bürokratie gibt es im Umfeld des Todes in der Tat schon genug.

9. Zu § 11 Abs. 3

Das Genehmigungserfordernis bei der Öffnung des Sarges bei einer Trauerfeier oder beim Begräbnis ist eine auch von der bisherigen Handhabung abweichende unnötige bürokratische Hürde. Diese Vorschrift erschwert die Aufbahrung, die nach allen trauerpsychologischen Erkenntnissen bei der Trauerbewältigung von besonderer Bedeutung ist. Auch eine Hausaufbahrung, wie sie Teil einer mitteleuropäischen Bestattungskultur ist, bedürfte danach einer besonderen Genehmigung.

Die Vorschrift ist ersatzlos zu streichen.

Postmortal.de: Den Argumenten kann nur zugestimmt werden.

10. Zu § 15 Abs. 5

Der Entwurf sieht vor, dass die Totenasche mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde Hinterbliebenen ausgehändigt werden darf. Damit wird der bisher bestehende Friedhofszwang für die Beisetzung von Urnen aufgehoben und in die beliebige Verfügbarkeit der Angehörigen – verbunden mit einem erhöhten Bürokratieaufwand - übertragen. Die im Entwurf vorgesehenen Einschränkungen sind nicht geeignet, einen würdigen Umgang mit der Totenasche und die Wahrung der Totenruhe sicher zu stellen. Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, in denen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Urnen nicht besteht, belegen, dass Missbrauch vorkommt. Durch die Möglichkeit, die Asche Verstorbener auszustreuen, wird diese Missbrauchsmöglichkeit noch erhöht. Wir sprechen uns deshalb nachdrücklich für die Beibehaltung des Friedhofszwanges für die Urnenbeisetzung aus.

Postmortal.de: In dieser Stellungnahme dokumentiert sich eine neue unheilige Allianz zwischen dem Bundesverband der Bestatter und den Interessenverbänden der Friedhofsverwalter  und Steinmetzen. Dabei sind die beiden letztgenannten Verbände wenigstens ihrer bisherigen Position gegen die Aufhebung des Friedhofszwangs für Aschen treu geblieben. Das ist auch legitim und nicht verwunderlich: Friedhofsverwalter können – verständlich – kein Interesse daran haben, daß Aschen auch außerhalb von Friedhöfen aufbewahrt oder beigesetzt werden. Und auch von den Steinmetzen ist keine Begeisterung zu erwarten, wenn sie bei der vorgesehenen Aufhebung des Friedhofszwangs weniger Grabsteine verkaufen können. Diese Positionen sind – wie gesagt - verständlich und akzeptabel. Inzwischen distanzierte sich der SteinmetzVerband allerdings deutlich von der angeblichen “gemeinsamen Stellungnahme”.

Eine andere Bewertung ist für den atemberaubenden und höchst unseriösen Zick-Zack-Kurs des Düsseldorfer Bestatterverbandes in der Frage des Friedhofszwangs geboten. Es ist schier unglaublich, wie dort die Positionen wechseln. Dazu brauchen nur die Presseerklärungen der Verbandsvertreter in den letzten Jahren verglichen werden. Der Vorgänger des offenbar völlig abgehobenen neuen Verbands-Funktionärs, Dr. Lichtner, als Unterzeichner dieser Erklärung hat genau die gegenteilige Meinung vertreten:

Bereits in Heft 1/1998 hat die Verbandszeitschrift “das bestattungsgewerbe” den Friedhofszwang thematisiert und kam zu den Erkenntnissen:
"Als Tabu wäre über das seit 1934 gültige Feuerbestattungsgesetz nachzudenken. Im westlichen Ausland ist durchweg der Friedhofszwang für Urnen aufgehoben. Die ausländischen Bürger werden von ihren Staaten als mündig und verantwortungsbewusst eingestuft. Über pietätloses Verhalten wird nicht berichtet", schrieb schon der damalige BDB-Generalsekretär Jürgen Bethke.

Inzwischen hat der Verband sogar intern eine Meinungsumfrage zum Friedhofszwang bei seinen Mitgliedern durchgeführt, wobei sich etwa 50% der Bestatter für die Aufhebung des Friedhofszwangs ausgesprochen haben. Da muss die Frage erlaubt sein, mit welcher Legitimation der Verbandsfunktionär Dr. Lichtner die – offenbar unabgestimmte - vorliegende Stellungnahme zum BestG NRW unterzeichnet und damit die verbreiteten Wünsche der Kunden des Bestattungsgewerbes verhöhnt.

Vor diesem Hintergrund wäre von postmortal.de über einen Boykottaufruf gegen Mitgliedsbetriebe des Düsseldorfer Verbandes nachzudenken – wenn damit nicht auch diejenigen Bestatter getroffen würden, denen die Realisierung von ethisch hochwertigen Kundenwünschen ein echtes Anliegen ist.

Für den abgehobenen Funktionär des Düsseldorfer Bundesverbandes, Dr. Lichtner,  haben jedenfalls natürliche und nachvollziehbare Kundenwünsche von Verstorbenen und ihrer trauernden Hinterbliebenen offenbar nicht den geringsten Stellenwert:  Ein Trauerspiel, wie es schlechter und billiger nicht denkbar ist. Da ist die Vorsorge der Bürger  für den Todesfall im Umfeld dieses Verbandes offenbar nicht gut aufgehoben. Postmortal.de  empfiehlt stattdessen einen Vertrag mit der fortschrittlichen Verbraucherorganisation
Aeternitas oder den Mitgliedsbetrieben des aufgeschlossenen Verbandes der Thanatologen

Die Erschwernis für die Seebestattung ist nicht nachvollziehbar. Die Seebestattung ist eine anerkannte Bestattungsform auf dafür vorgesehenen Begräbnisplätzen auf See. Sie ist darüber hinaus eine traditionelle Form der Bestattung, die Menschen eine naturverbundene Bestattung im Element Wasser ermöglicht. Die Seebestattung von einer Verfügung von Todes wegen abhängig zu machen, negiert den Wunsch vieler Verstorbener und nimmt den Angehörigen die Möglichkeit, im Falle einer nicht formal gültigen Verfügung von Todes wegen den letzten Wunsch eines Verstorbenen umzusetzen.

Postmortal.de: Eine eidesstattliche Erklärung der Totensorgeberechtigten, dass die Seebestattung dem Wunsch der/des Verstorbenen entspricht, müsste ausreichen.

11. Zu § 16 Abs. 1

Die Vorschrift bleibt hinter den Regelungen in anderen Ländergesetzen weit zurück. Im Übrigen fordert sie ein dicht verschlossenes Behältnis (Sarg) ein, dass in vorhergehenden Vorschriften für nicht erforderlich gehalten wird. Beispielhaft sei auf § 18 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und –Friedhofswesen im Land Brandenburg verwiesen.
12. Zu § 17, Anlage 2 (Leichenpass)

Der Leichenpass sollte zumindest in den Amtsprachen der EU abgefasst werden. Damit werden Überführungen europaweit wesentlich erleichtert.

01. August 2002
Dr. Lichtner

Bundesinnungsverband der Deutschen Steinmetze distanziert sich von der angeblichen „Gemeinsamen Stellungnahme“ mit dem BDB

„Inhaltlich in keiner Weise unsere Position“

Funktionäre des Bundesverbandes Deutscher Bestatter in der totalen Isolation

Düsseldorf / Wiesbaden, 4. September 2002 - Seit Tagen wird in einschlägigen Kreisen kolportiert, daß es – im Gegensatz zu der öffentlichen Behauptung auf der Homepage des BDB – keine „Gemeinsame Erklärung“ des BDB mit dem Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks gibt.
Das Bestatter-Info ging jetzt diesen Gerüchten auf den Grund und sprach heute mit Prof. Dr. Gerd Merke, dem Sprecher des Steinmetzverbandes.

Merke ließ erkennen, daß man in seinem Verband über die sonderbare Vorgehensweise des BDB sehr befremdet ist. Es sei wohl nicht zu akzeptieren, wenn der BDB-Geschäftsführer Dr. Lichtner einen selbst erarbeiteten Entwurf der „Gemeinsamen Erklärung“ schickt, mit Fristsetzung zur Stellungnahme auffordere um den Text nach Fristablauf dann als „Gemeinsame“ Meinung zum Entwurf des Bestattungsgesetzes NRW veröffentlichen. Zudem sei man sehr unglücklich über die kritische öffentliche Resonanz dieser unabgestimmten Erklärung.

Diese angebliche „gemeinsame Erklärung“, so Merke weiter, „entspricht inhaltlich in keiner Weise unserer Position“. Es gehe seinem Verband primär darum, die Kosten und unglaublichen Reglementierungen auf den deutschen Friedhöfen für die Menschen zu reduzieren – um der drohenden Flucht vor den Friedhöfen zu begegnen. In Nordrhein-Westfalen seien diese negativen Tendenzen besonders zu beobachten.

Professor Merke ließ auch eine differenzierte Position des Verbandes zum Friedhofszwang für Totenaschen erkennen: Es müsse insoweit sicher gestellt werden, daß nicht – wie zu befürchten – finanzielle Erwägungen bei der privaten Aufbewahrung im Vordergrund stünden. Es gab in diesem Gespräch sogar unerwartete kongruente Übereinstimmungen des Steinmetz-Verbandes mit dem Bestatter-Info: Ausnahmegenehmigungen vom Friedhofszwang müssten unbürokratisch erteilt werden. Dazu seien die Vorstellungen im Entwurf des Bestattungsgesetzes NRW ungeeignet. Im Vordergrund bei der Beisetzung außerhalb eines Friedhofs stünde aus der Sicht seines Verbandes der „unmanipulierte letzte Wille des Verstorbenen“.

Der Steinmetzverband will nun in Kürze eine eigene Erklärung zum Entwurf des Bestattungsgesetzes erarbeiten und den zuständigen politischen Gremien im NRW-Landtag zur Verfügung stellen. Es wurde vereinbart, daß diese offizielle Stellungnahme in postmortal.de im Volltext veröffentlicht wird.

Nach diesem Desaster sind die BDB-Funktionäre mit ihrer – nach innen wie nach außen – unabgestimmten öffentlichen Erklärung in der Branche völlig isoliert. Die beiden Bestatter-Verbände VDB und VDT vertreten schon seit längerer Zeit zum Friedhofszwang liberale Positionen. Seit Tagen ist die BDB-Führung, angesichts der fatalen öffentlichen Reaktionen, erst einmal auf „Tauchstation“ gegangen. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, daß man dort - noch vor der eternity 2002 - aus dem Koma erwacht und sich mit einer neuen Sprachregelung, zur Schadensbegrenzung für den BDB und seiner Mitgliedsbetriebe, mit liberalen Positionen zum Friedhofszwang profilieren kann.

Bernd Bruns


Der postmortal.de-Kommentar:

Der Bundesverband des Deutschen Bestattungsgewerbes will die weitere Vergewaltigung des Bürgerwillens

Den Verbandsfunktionären geht es nicht primär um Pietät
sondern um Gewinnmaximierung im Umfeld des Todes.


Die Funktionäre des Düsseldorfer Bestatter-Bundesverbandes – allen voran der Präsident Wolfgang H. Zocher - wünschen in einer Allianz mit den Friedhofsverwaltern und den Steinmetzen die weitere staatliche Vergewaltigung ihrer mündigen Kunden in Sachen Friedhofszwang. Diese Position in einer „gemeinsamen Erklärung“ zum geplanten Bestattungsgesetz in NRW ist aus der Sicht und Interessenlage der Friedhofsverwalter und Steinmetzen nicht verwunderlich. Aber warum schließen sich die abgehobenen Funktionäre des  angeblichen Bestatter-Interessenverbandes aus Düsseldorf dieser Forderung an?  Die Mitglieder dieses Verbandes werden doch täglich mit den nachvollziehbaren und ethisch hochwertigen Wünschen und Bedürfnissen Ihrer Kundschaft konfrontiert. Viele Mitglieder des Verbandes scheren sich längst nicht mehr um die offiziellen Positionen der abgehobenen Verbandsfunktionäre und bemühen sich in ihrer täglichen Praxis auf die Bedürfnisse Ihren Kunden einzugehen – nicht selten am Rande der unzumutbaren Legalität.

Reflektiert man dieses auf den ersten Blick unverständlich anmutende Vorgehen dieser Funktionäre kommt man beim längeren Nachdenken ihrer tatsächlichen Motivation und der dahinter stehenden Logik und Moral sehr nahe. Einmal mehr wird überdeutlich, daß bei diesen Verbandsoberen nur vorgeblich edle Begriffe wie Totenwürde, Pietät und Totenruhe im Vordergrund stehen sondern primär die Euros, die sich im Umfeld des Todes verdienen lassen. Der Verband zur ausschließlichen Vertretung eigener wirtschaftlicher Interessen entbehrt nicht einer erkennbaren Verlogenheit seiner Funktionäre, die es in der Öffentlichkeit deutlich zu machen gilt.

Warum also sind die Düsseldorfer  „Interessenvertreter“ der deutschen Bestatter gegen die Abschaffung des Friedhofszwangs nach dem Vorbild in fast allen Ländern Europas? Nicht die offiziell geäußerte Sorge um den bei einer Aufhebung des Friedhofszwangs angeblich zu befürchtenden Missbrauchs steht im Vordergrund sondern die angestrebte Gewinnmaximierung als künftige Privatbetreiber von Friedhöfen. Das Bestattungsgewerbe will – dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden - auch privatwirtschaftliche Friedhöfe in NRW durchsetzen und selbst betreiben. Und selbstverständlich sind auch private Betreiber gegen eine gewinnmindernde Aufhebung des Friedhofszwangs. Wen scheren vor diesem Hintergrund – und bei diesen hemmungslosen  Begehrlichkeiten - noch die Wünsche und Bedürfnisse der Bestatterkundschaft?

Bei dieser Abwesenheit von jeglicher Moral bei diesen Verbandsfunktionären ist es nur logisch, daß der Bestatter-Bundesverband für die weitere staatliche Vergewaltigung des Bürgerwillens eintritt: Eine
schallende Ohrfeige für wenigstens 30 Prozent der Bestatterkundschaft, die nach den Erkenntnissen der Verbrauchergemeinschaft Aeternitas die Abschaffung des Friedhofszwangs für Aschen wünscht Ein höchst beschämendes und kurzsichtiges Vorgehen, das sich noch bitter rächen wird. Dabei wird das durchsichtige Bestreben dieser Funktionäre auch noch erfolglos bleiben: Den Fall des durch nichts zu rechtfertigenden Friedhofszwangs für Aschen wird der Bundesverband jedenfalls letztlich nicht mehr aufhalten können.

Zwischen diesen skrupellosen Funktionären des Düsseldorfer Bestatter-Verbandes  und den von postmortal.de verfolgten demokratischen Zielen kann es demnach keine Gemeinsamkeiten mehr geben. Da bleibt nur noch die öffentliche Gegnerschaft. Und die Aufgabe, die wahre verwerfliche Motivation dieses Verbandes in der Öffentlichkeit transparent zu machen. Auf der Führungsebene dieses Verbandes sind die oft scheinheilig benutzten Begriffe wie Pietät, Totenwürde und die Trauergefühle der Hinterbliebenen zu Synonymen für die bloße Gewinnmaximierung verkommen. Die Wünsche und Bedürfnisse der Bestatterkundschaft werden durch das öffentliche Eintreten des Verbandes für den weiteren Friedhofszwang verhöhnt.

Solidarität gebührt allein den Bestattern, die sich in ihrer täglichen Berufspraxis bemühen, den Bedürfnissen ihrer Kundschaft gerecht zu werden. Immerhin fast 50 Prozent der Mitglieder dieses Bestatterverbandes haben sich in einer internen Meinungsumfrage für die Abschaffung des Friedhofszwangs ausgesprochen. Da drängt sich die Frage auf, mit welcher Legitimation der Präsident des Verbandes, Zocher, und der Generalsekretär Lichtner ihre fatalen öffentlichen Erklärungen für den Gesamtverband abgeben.

Bernd Bruns,  postmortal.de


Plädoyer zur Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestattungen
 
Von 
Dr. jur.Tade Spranger, Uni Bonn


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