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Aktuell:
Friedhofszwang für Totenaschen in Nordrhein-Westfalen de facto unwirksam? Lücke im neuen Bestattungsgesetz erspart den Umweg über liberale Nachbarländer
von Bernd Bruns, postmortal.de
Düsseldorf, Mai 2005 - Findige Bestatter informierten jetzt postmortal.de über eine bereits vielfach bewährte
Bestattungspraxis, die es ermöglicht, die Wünsche vieler Verstorbener zu realisieren und mit den Bedürfnissen ihrer
trauernden Hinterbliebenen in Einklang zu bringen. Tatsächlich ist der legale Trick so schlicht, dass sich der Autor wundert, nicht schon selbst darauf gekommen zu sein.
Das NRW-Bestattungsgesetz von 2003 regelt in § 15 die Feuerbestattung. Wichtig ist hier der Absatz 5: “... Das dauerhaft versiegelte
Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof beizusetzen; für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden.” Was zum Trost für die Trauernden fehlt ist allerdings ein gesetzlich vorgegebener
Zeitrahmen, der die Beisetzung auf einem unerwünschten Friedhof regelt. Im Klartext: Die Angehörigen nehmen die Urne erst einmal
mit nach Hause, bis sie sich einig sind, auf welchem Friedhof die Asche denn beigesetzt werden soll. Eine solche weitreichende
Entscheidung kann bei der gebotenen sorgfältigsten Abwägung aller denkbaren komplexen Gesichtspunkte und der erforderlichen Abstimmung innerhalb der
Verwandtschaft mit ihren divergierenden Interessen schon mal einige Jahre dauern. Wenn es denn
überhaupt jemals zu einer Entscheidung über den endgültigen Beisetzungsort auf einem vom Verstorbenen ohnehin nicht gewünschten Friedhof kommt. Derweil kann die Urne
erst einmal im Wohnzimmerschrank einen Ehrenplatz erhalten oder im Garten interimmäßig aufbewahrt werden.
Wenn dann die Entscheidung über die gesetzlich bestimmte Beisetzung auf einem
Friedhof endlich getroffen sein sollte, lässt sich die Urne ja leicht wieder zum Zweck der endgültigen Beisetzung aus dem Garten holen. Die würdige Aufbewahrung der
Totenasche im Einflussbereich der Angehörigen erfordert von ihnen ein hohes Verantwortungsbewußtsein und unterliegt auch keiner amtlichen Kontrolle. Das würde
die ohnehin überlasteten Behörden auch sicher überfordern. Ein amtliches Überwachungssystem für den Verbleib der Totenaschen war vom Gesetzgeber auch ausdrücklich nicht gewollt.
In der Praxis hat sich die Verfahrensweise bewährt, dass die Bestatter - als Beauftragte
der Angehörigen - das Aschengefäß in einem Nordrhein-Westfälischen Krematorium abholen und die Urne gegen eine Empfangsquittung ihren Kunden übergeben. Diese
Quittung verbleibt beim Bestatter und muss später weder dem Krematorium noch einer Behörde vorgelegt werden. Die meisten Bestatter bevorzugen für diese schlichte
Verfahrensweise zur Realisierung von Kundenwünschen bestimmte ihnen vertraute Krematorien. Sollte der postmortal-Redaktion ein Krematorium bekannt werden, dass die
geschilderten legalen Praktiken problematisiert, so werden wir das hier bekannt geben. Deshalb sind wir dankbar für jeden Erfahrungsbericht von Angehörigen.
Ob diese Lücke im NRW-Gesetz auch die Perspektive eines innerdeutschen
“Bestattungstourismus”, eröffnet, parallel zu den inzwischen vieltausendfach bewährten Umwegen über die Niederlande oder der Schweiz, kann hier noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden.
So verwirklicht das bundesweit umstrittene Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen in der Praxis am Ende doch noch
die Wünsche aller mündigen Bürger. Beinahe so, wie in fast allen liberalen Ländern Europas. Mit diesem lückenhaften
Bestattungsgesetz im grössten Bundesland können die Menschen jetzt beruhigt weiterleben. Auch wenn der Friedhofszwang de jure bestehen bleibt...
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